GVG stattgegeben, die bekämpften Beschwerdevorentscheidungen behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.A) Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Beschwerdevorentscheidungen behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) stellte am 01.09.2022 für sich und ihre minderjährigen Kinder – die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer –, persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba.1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) stellte am 01.09.2022 für sich und ihre minderjährigen Kinder – die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer –, persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Addis Abeba. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, angeführt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, angeführt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden war. Im Zuge der Antragstellung wurden folgende (englischsprachige) Unterlagen vorgelegt: - „Marriage Certificate“ eines „Wabari District Court“ - „Certificate of Identity Confirmation“ einer „Municipality of Mogadishu“ betreffend sämtliche Beschwerdeführer - „Birth Certificate“ einer „Municipality of Mogadishu“ betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer - Reisepass aller Beschwerdeführer - Unterlagen zur Bezugsperson (Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, Fremdenpass, Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ZMR-Auszug) - Hauptmietvertrag, abgeschlossen zwischen der Bezugsperson und einer namentlich genannten Person - Versicherungsdatenauszug sowie Lohnnachweise der Bezugsperson (betreffend Mai, Juni, Juli 2022) In den Befragungsformularen wurde angegeben, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert habe – es sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde mit „Telefonat, Whatsapp“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
G 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge
G 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Erledigung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Zusammengefasst wurde darauf hingewiesen, dass die der Bezugsperson zur Verfügung stehende Wohnung von 20 Quadratmetern zu klein für eine siebenköpfige Familie sei und nicht als ortsüblich klassifiziert werden könne. Die Bezugsperson sei seit Juni 2022 bei einem Unternehmen angestellt; das dabei erwirtschaftete Einkommen unterschreite die zu berücksichtigenden Richtsätze des § 293 ASVG. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, jedoch nicht in der Lage wäre, ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Familienangehörigen in Österreich zu versorgen; es sei daher eine negative Prognose abzugeben, die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei als nicht erfüllt zu betrachten. Zusammengefasst wurde darauf hingewiesen, dass die der Bezugsperson zur Verfügung stehende Wohnung von 20 Quadratmetern zu klein für eine siebenköpfige Familie sei und nicht als ortsüblich klassifiziert werden könne. Die Bezugsperson sei seit Juni 2022 bei einem Unternehmen angestellt; das dabei erwirtschaftete Einkommen unterschreite die zu berücksichtigenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfüge, jedoch nicht in der Lage wäre, ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Familienangehörigen in Österreich zu versorgen; es sei daher eine negative Prognose abzugeben, die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei als nicht erfüllt zu betrachten. Da die Bezugsperson nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den ihrer Familienangehörigen zu decken, werde im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiege dies zweifelsfrei das Interesse der Beschwerdeführer auf Familiennachzug. Bei einer abwägenden Gesamtschau im Hinblick auf den Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einem Familienleben im Bundesgebiet spreche zu Gunsten der Beschwerdeführer, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer müssten diesfalls schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben seien. Hingegen wiege schwer zu Lasten der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, dass die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen (diese seien vollends unglaubwürdig gewesen) bedingt erfolgt sei, sondern offensichtlich andere Motive der Grund für die bewusst in Kauf genommene Trennung gewesen seien. Somit erscheine ein Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson als nur mäßig schutzwürdig. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor, und wurde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2016 zur Zahl W206 2123323-1 verwiesen. Demnach sei keine bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt und in Österreich einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es könne überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführer würden gegenwärtig in Äthiopien leben. Somit sei es ihnen weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und könne die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu ihren Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson von Österreich aus Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufrechterhalten könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung darstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam im Familienverband verbleiben. Nach dem Akteninhalt würden die minderjährigen Beschwerdeführer in Äthiopien leben, sodass auch Besuche der Bezugsperson und ebenso eine finanzielle Unterstützung möglich erscheinen würden. Bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheine somit das Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einer Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und sei eine Dispensierung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 somit nicht im Sinne des Art. 8 EMRK und des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 geboten. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung darstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam im Familienverband verbleiben. Nach dem Akteninhalt würden die minderjährigen Beschwerdeführer in Äthiopien leben, sodass auch Besuche der Bezugsperson und ebenso eine finanzielle Unterstützung möglich erscheinen würden. Bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erscheine somit das Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einer Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und sei eine Dispensierung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 somit nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 geboten. 6. Mit Schreiben vom 07.04.2023 der Österreichischen Botschaft Addis Abeba wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen
G 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge
G 2005 gestellt. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 6. Mit Schreiben vom 07.04.2023 der Österreichischen Botschaft Addis Abeba wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und wurde in diesem Zusammenhang auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Prüfung der von den Beschwerdeführern erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. 9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.05.2023 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und wurde in diesem Zusammenhang auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Prüfung der von den Beschwerdeführern erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
GVG, mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.11. In weiterer Folge erließ die Österreichische Botschaft Addis Abeba am 13.07.2023 Beschwerdevorentscheidungen
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jenseits und unabhängig der Bindungswirkung der Österreichischen Botschaft an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes teile, dass die Erteilungsvoraussetzungen § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien und eine Einreise der Beschwerdeführer
Die Bezugsperson könne den Richtsatz nach § 293 ASVG für sich und die Beschwerdeführer nicht sichern – dies werde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde bestritten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jenseits und unabhängig der Bindungswirkung der Österreichischen Botschaft an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes teile, dass die Erteilungsvoraussetzungen Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien und eine Einreise der Beschwerdeführer
Die Bezugsperson könne den Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG für sich und die Beschwerdeführer nicht sichern – dies werde weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde bestritten. Eine Stattgebung im Sinne des Art. 8 EMRK sei nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Wie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W251 2151201-1 zu entnehmen sei, habe die Bezugsperson keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich gereist sei. Dies sei in einem ähnlich gelagerten Fall in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso gesehen worden. Eine Stattgebung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Wie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W251 2151201-1 zu entnehmen sei, habe die Bezugsperson keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich gereist sei. Dies sei in einem ähnlich gelagerten Fall in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso gesehen worden. Zusammenfassend wiege in der Gesamtschau bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK letztendlich das öffentliche Interesse schwerer und sei ein Absehen von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Zusammenfassend wiege in der Gesamtschau bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK letztendlich das öffentliche Interesse schwerer und sei ein Absehen von den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. 12. Die Beschwerdeführer brachten am 18.07.2023 Vorlageanträge ein, zur Begründung werde auf die Beschwerden vom 31.05.2023 verwiesen. 13. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.08.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2023, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005: „
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“„
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 11 FPG 2005: Paragraph 11, FPG 2005: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweisen sich die bekämpften Entscheidungen in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat – im vorliegenden Fall erweisen sich die bekämpften Entscheidungen in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Im vorliegenden Fall gründet sich der Ausgangsbescheid im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung der Anträge mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und wurde in diesem Zusammenhang auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Prüfung der von den Beschwerdeführern erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 29.03.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen
G 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge
G 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Da die Bezugsperson nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den ihrer Familienangehörigen zu decken, werde im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiege dies zweifelsfrei das Interesse der Beschwerdeführer auf Familiennachzug. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.03.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 seien von den Beschwerdeführern nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben bestehe. Die Beschwerdeführer hätten seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson nach drei Jahren keine Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt. Im vorliegenden Fall würden sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Da die Bezugsperson nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den ihrer Familienangehörigen zu decken, werde im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiege dies zweifelsfrei das Interesse der Beschwerdeführer auf Familiennachzug. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde zu „einer abwägenden Gesamtschau im Hinblick auf den Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einem Familienleben im Bundesgebiet“ ausgeführt, dass zu Gunsten der Beschwerdeführer spreche, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer müssten diesfalls schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben seien. Hingegen wiege schwer zu Lasten der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, dass die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen bedingt erfolgt sei, sondern offensichtlich andere Motive der Grund für die bewusst in Kauf genommene Trennung gewesen seien. Somit erscheine ein Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson als nur mäßig schutzwürdig. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor und wurde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 zur Zahl W206 2123323-1 verwiesen. Demnach sei keine bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt und in Österreich einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es könne überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführer würden gegenwärtig in Äthiopien leben. Somit sei es ihnen weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und könne die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu ihren Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson von Österreich auch Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufrechterhalten könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung darstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam im Familienverband verbleiben. Nach dem Akteninhalt würden die minderjährigen Beschwerdeführer in Äthiopien leben, sodass auch Besuche der Bezugsperson und ebenso eine finanzielle Unterstützung möglich erscheinen würden. Bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheine somit das Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einer Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und sei eine Dispensierung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 somit nicht im Sinne des Art. 8 EMRK und des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 geboten.In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde zu „einer abwägenden Gesamtschau im Hinblick auf den Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einem Familienleben im Bundesgebiet“ ausgeführt, dass zu Gunsten der Beschwerdeführer spreche, dass ein Familienleben mit der Bezugsperson gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer müssten diesfalls schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben seien. Hingegen wiege schwer zu Lasten der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, dass die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen bedingt erfolgt sei, sondern offensichtlich andere Motive der Grund für die bewusst in Kauf genommene Trennung gewesen seien. Somit erscheine ein Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson als nur mäßig schutzwürdig. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor und wurde in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 zur Zahl W206 2123323-1 verwiesen. Demnach sei keine bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie somit freiwillig herbeigeführt und in Österreich einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es könne überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführer würden gegenwärtig in Äthiopien leben. Somit sei es ihnen weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und könne die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu ihren Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson von Österreich auch Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufrechterhalten könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei auszuführen, dass dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung darstelle. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam im Familienverband verbleiben. Nach dem Akteninhalt würden die minderjährigen Beschwerdeführer in Äthiopien leben, sodass auch Besuche der Bezugsperson und ebenso eine finanzielle Unterstützung möglich erscheinen würden. Bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erscheine somit das Interesse der Beschwerdeführer und der Bezugsperson an einer Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und sei eine Dispensierung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 somit nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 geboten. Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach § 45 Abs. 12 NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG setzt
12 Z 1 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach § 11 Abs. 5 NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung
3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen
G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen – abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 – überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an einen subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG setzt
Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer eins, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich. Für die Frage, ob im Fall der Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 von der Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK abzusehen ist, sind daher keine Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG anzustellen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).
G 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.07.2022, Ra 2018/22/0294; 27.01.2021, Ra 2020/22/0191). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen. Für die Auslegung dieser – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist vergleiche VwGH 28.07.2022, Ra 2018/22/0294; 27.01.2021, Ra 2020/22/0191). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen vergleiche die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden
G 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung neuer Visaanträge bestehe (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen.Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden
Paragraph 35, AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des Paragraph 35, AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung neuer Visaanträge bestehe vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; 20.5.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 11 Abs. 5 NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151).Das NAG knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; 20.5.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151). Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel nicht vor und verwiesen stattdessen im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte der Bezugsperson. Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036; 22.03.2018, Ra 2017/22/0186). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den – diesfalls allein für den Unterhalt aufkommenden – Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird:Im vorliegenden Fall brachten die Beschwerdeführer das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel nicht vor und verwiesen stattdessen im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte der Bezugsperson. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036; 22.03.2018, Ra 2017/22/0186). Ob die Beschwerdeführer über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch den – diesfalls allein für den Unterhalt aufkommenden – Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird: Im gegenständlichen Fall ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2023 € 1.751,56 betrug.
1 letzter Satz ASVG erhöhte sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind im Sinne des § 252 ASVG um € 171,31. Für die Beschwerdeführer und die Bezugsperson müsste daher – noch ohne Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten – ein (Netto)Haushaltseinkommen von zumindest € 2.608,11 zur Verfügung stehen. Im gegenständlichen Fall ist der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2023 € 1.751,56 betrug.
Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG erhöhte sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind im Sinne des Paragraph 252, ASVG um € 171,31. Für die Beschwerdeführer und die Bezugsperson müsste daher – noch ohne Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten – ein (Netto)Haushaltseinkommen von zumindest € 2.608,11 zur Verfügung stehen. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein durch die Bezugsperson durchschnittlich erzieltes Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.316 (unter Berücksichtigung von Lohnabrechnungen für den Zeitraum Mai bis August 2022, bereits abzüglich einer Mietbelastung inklusive Betriebskosten von € 390 sowie nach Berücksichtigung der wertfreien Station
2 ASVG) herangezogen. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass sich unter Berücksichtigung eines aktuellen monatlichen Auszahlungsbetrags von € 1.579,88 sowie unter Berücksichtigung eines
Paragraph 292, Absatz 2, ASVG) herangezogen. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass sich unter Berücksichtigung eines aktuellen monatlichen Auszahlungsbetrags von € 1.579,88 sowie unter Berücksichtigung eines
G 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017; EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017,; EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH
G 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Im gegenständlichen Fall wurden keine Feststellungen zu den genauen Umständen, die zur räumlichen Trennung zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson führten, getroffen. Die Aktenlage gibt keinen gesicherten Aufschluss darüber, weshalb sich die Bezugsperson zur Ausreise unter Zurücklassung ihrer minderjährigen Kinder und ihrer Ehefrau entschlossen hat bzw. weshalb diese sich nicht gemeinsam mit ihrer Familie in Djibouti oder dann Äthiopien niedergelassen hat. Fallbezogen wäre daher zu prüfen, ob die Trennung der Familie aus Gründen erfolgt ist, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt hat und die Entscheidung nicht aus anderen (etwa wirtschaftlichen) Gründen getroffen wurde. Ein Verweis auf eine im Asylverfahren hervorgekommene Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Bezugsperson und eine daher „offensichtlich“ aufgrund „anderer Motive“ erfolgten „freiwilligen“ Trennung greift daher zu kurz. Überdies fehlen Feststellungen dazu, auf welchem Weg und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern seit der Trennung des Familienverbandes aufrechterhalten wurde. Auch setzte sich die belangte Behörde nicht mit dem Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson vor der Trennung auseinander. Ein pauschaler Hinweis, wonach ein Familienleben gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werde, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei, vermag den Anforderungen der Rechtsprechung an eine gesamtheitliche Abwägung (der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005) nicht zu entsprechen. Insbesondere ist weiters zu beanstanden, dass sich die Behörde gegenständlich nicht hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat.Überdies fehlen Feststellungen dazu, auf welchem Weg und in welchem Umfang der Kontakt zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern seit der Trennung des Familienverbandes aufrechterhalten wurde. Auch setzte sich die belangte Behörde nicht mit dem Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson vor der Trennung auseinander. Ein pauschaler Hinweis, wonach ein Familienleben gegeben sei, da nicht davon ausgegangen werde, dass jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern erloschen sei, vermag den Anforderungen der Rechtsprechung an eine gesamtheitliche Abwägung (der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005) nicht zu entsprechen. Insbesondere ist weiters zu beanstanden, dass sich die Behörde gegenständlich nicht hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Schließlich fehlt es auch an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Beschwerdeführer und die Bezugsperson ihr Familienleben außerhalb Österreichs fortsetzen könnten. Dabei ist festzuhalten, dass der aufrechte Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson einer Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat grundsätzlich entgegensteht. Für eine gesicherte Beurteilung einer möglichen Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat (etwa in Djibouti oder Äthiopien) fehlen Feststellungen zum besonderen Bezug zu diesen Staaten und ob zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts für diese Staaten besteht. Unter diesen Gesichtspunkten lässt der Ausgangsbescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung der beantragten Einreisetitel sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesen Gesichtspunkten lässt der Ausgangsbescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung der beantragten Einreisetitel sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Eingehende Ermittlungen und notwendige Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson sind im fortgesetzten Verfahren insbesondere zum Familienleben vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung, zum Kontakt nach der Trennung und zu der Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, zu befragen. Sollten im Zusammenhang mit der Angehörigeneigenschaft der minderjährigen Beschwerdeführer dann weiterhin Zweifel bestehen, wären zudem dementsprechende Ermittlungen durchzuführen (im Hinblick auf die eingeholten Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer für eine DNA-Analyse bzw. auf die Ausführungen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.09.2022).Eingehende Ermittlungen und notwendige Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson sind im fortgesetzten Verfahren insbesondere zum Familienleben vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung, zum Kontakt nach der Trennung und zu der Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, zu befragen. Sollten im Zusammenhang mit der Angehörigeneigenschaft der minderjährigen Beschwerdeführer dann weiterhin Zweifel bestehen, wären zudem dementsprechende Ermittlungen durchzuführen (im Hinblick auf die eingeholten Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer für eine DNA-Analyse bzw. auf die Ausführungen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.09.2022). Will ein Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).Will ein Verwaltungsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsh
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