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{'item': 'W237 2240245-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW237 2240245-2 Spruch, W237 2240245-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Antragstellerin bezieht seit 14.11.2018 – mit Ausnahme des Zeitraums zwischen 02.03.2020 und 21.07.2020 – Notstandshilfe, wobei der Tagsatz von 22.07.2020 bis 31.12.2020 € 20,36 betrug und in dieser Höhe im genannten Zeitraum ausbezahlt wurde. Das Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) sprach mit als Bescheid bezeichneter – nicht amtssignierter oder von der genehmigenden Person unterschriebener – Erledigung vom 26.08.2020 aus, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 verloren habe, weil sie sich auf eine ihr vom AMS vermittelte und ihr zumutbare Stelle als Küchengehilfin bei einem näher genannten Dienstgeber mit möglichem Arbeitsbeginn am 06.08.2020 nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.02.2021 – nach ebenfalls beschwerdeabweisender Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde – unter näherer Begründung ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Antragstellerin eine näher begründete Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
  3. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 17.02.2021 und die damit ausgesprochene Sanktion wegen einer Vereitelungshandlung verpflichtete das AMS die Antragstellerin mit Bescheid vom 22.02.2021 zu einer „Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung“ in der Höhe von € 855,
  4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2021 ab. Begründend hielt es fest, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, mit dem die Beschwerde gegen den den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 aussprechenden Bescheid des AMS vom 26.08.2020 abgewiesen worden sei, mit seiner Erlassung infolge Zustellung am 22.02.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Da die Antragstellerin im genannten Zeitraum insgesamt € 855,12 an Notstandshilfe bezogen habe, sei sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. Das AMS erhielt dieses Erkenntnis am 19.03.2021 auf elektronischem Weg, die Antragstellerin am 23.03.2021 durch persönliche Übernahme der Postsendung.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2021 ab. Begründend hielt es fest, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, mit dem die Beschwerde gegen den den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 aussprechenden Bescheid des AMS vom 26.08.2020 abgewiesen worden sei, mit seiner Erlassung infolge Zustellung am 22.02.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Da die Antragstellerin im genannten Zeitraum insgesamt € 855,12 an Notstandshilfe bezogen habe, sei sie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. Das AMS erhielt dieses Erkenntnis am 19.03.2021 auf elektronischem Weg, die Antragstellerin am 23.03.2021 durch persönliche Übernahme der Postsendung. 1.
  5. Mit Erkenntnis vom 09.05.2023, Ra 2021/08/0030, entschied der Verwaltungsgerichtshof über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 erhobene Revision gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst und änderte das genannte Erkenntnis dahingehend ab, dass die Beschwerde der Antragstellerin gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 26.08.2020 datierte Erledigung des AMS zurückgewiesen wurde. Hintergrund dieser Entscheidung bildete der Umstand, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 26.08.2020 weder amtssigniert noch von der genehmigenden Person unterschrieben war und der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023 die Regelung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, – unter Erweiterung der Anlassfallwirkung auch auf den gegenständlichen Fall – als verfassungswidrig aufgehoben hatte. 1.
  6. Mit Erkenntnis vom 09.05.2023, Ra 2021/08/0030, entschied der Verwaltungsgerichtshof über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 erhobene Revision gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst und änderte das genannte Erkenntnis dahingehend ab, dass die Beschwerde der Antragstellerin gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 26.08.2020 datierte Erledigung des AMS zurückgewiesen wurde. Hintergrund dieser Entscheidung bildete der Umstand, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 26.08.2020 weder amtssigniert noch von der genehmigenden Person unterschrieben war und der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023 die Regelung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, – unter Erweiterung der Anlassfallwirkung auch auf den gegenständlichen Fall – als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt der Antragstellerin am 01.06.2023 per ERV übermittelt. 1.
  7. Die Antragstellerin stellte am 12.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht den – nunmehr verfahrensgegenständlichen – Antrag, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 rechtskräftig abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 855,12 wiederaufzunehmen. Diesen Antrag begründete die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass der Verwaltungsgerichtshof das dem Erkenntnis vom 19.03.2021 inhaltlich zugrundeliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 mit seiner Entscheidung vom 09.05.2023 aus dem Rechtsbestand beseitigt habe. Damit habe die Antragstellerin jene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die mit dem Erkenntnis vom 19.03.2021 rückgefordert worden seien, rechtmäßig empfangen. 1.
  8. Mit – amtssigniertem – Bescheid vom 12.06.2023 sprach das AMS aus, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 verloren habe, weil sie sich auf eine ihr vom AMS vermittelte und ihr zumutbare Stelle als Küchengehilfin bei einem näher genannten Dienstgeber mit möglichem Arbeitsbeginn am 06.08.2020 nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die Antragstellerin erhielt diesen Bescheid auf postalischem Weg frühestens am 13.06.
  9. Sie erhob dagegen in weiterer Folge keine Beschwerde.
  10. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten samt innenliegender Dokumente und Zustellnachweise. Dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme ist der Nachweis der ERV-Übermittlung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2023 an den Rechtsanwalt der Antragstellerin am 01.06.2023 beigefügt. Die Begründung des Wideraufnahmeantrags geht aus diesem selbst hervor. Die Abteilung Rechtsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 den auf den 12.06.2023 datierenden Bescheid des AMS, demzufolge die Antragstellerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 verloren habe. Am 14.02.2024 teilte der sachbearbeitende Mitarbeiter der Abteilung Rechtsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Bescheid ohne Rückschein-Sendung an die Antragstellerin postalisch übermittelt worden sei (dies deckt sich auch mit der gerichtsbekannten Vorgehensweise der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erlassung von Bescheiden); dementsprechend kann die Antragstellerin – einen zumindest eintägigen Postweg eingerechnet – den Bescheid vom 12.06.2023 nicht vor dem 13.06.2023 erhalten haben. Da die Abteilung Rechtsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bereits bei Vorlage dieses Bescheids unter einem mitteilte, dass er in Rechtskraft erwachsen sei, ist festzustellen, dass die Antragstellerin keine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.06.2023 erhob.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Die maßgebliche Rechtsgrundlage des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn,
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.
  1. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 855,12 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.
  2. Dieses wurde dem Rechtsanwalt der Antragstellerin am 01.06.2023 zugestellt. Der am 12.06.2023 – zutreffend – beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig.3.
  3. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 855,12 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.
  4. Dieses wurde dem Rechtsanwalt der Antragstellerin am 01.06.2023 zugestellt. Der am 12.06.2023 – zutreffend – beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG rechtzeitig. 3.
  5. Dem Antrag ist aus folgenden Gründen stattzugeben: 3.3.
  6. Zunächst liegt eine neue Tatsache im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor:3.3.
  7. Zunächst liegt eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vor: 3.3.1.
  8. Aus der „ex-tunc“-Wirkung eines das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7692/1975; 15.945/2000; VwGH 25.05.1998, 96/17/0053) oder des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.05.1998, 96/17/0053; 23.01.2008, 2006/07/0169; VfSlg. 15.669/1999; 15.945/2000) resultiert, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts und seiner Aufhebung durch den Gerichtshof öffentlichen Rechts im Nachhinein so zu betrachten ist, als wäre das aufgehobene Erkenntnis ursprünglich nicht erlassen worden. Allen (rechtlichen und faktischen) Maßnahmen, die während der Geltung eines später vom Gerichtshof aufgehobenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts auf dessen Basis gesetzt worden sind, wurde hinterher durch die Aufhebung die Rechtsgrundlage entzogen. Durch die nachträgliche Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts ex tunc liegt in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welches auf dem aufgehobenen Erkenntnis basiert, eine neue Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte (VwGH 24.03.2000, 97/21/0858; 25.01.2017, Ra 2016/12/0119). 3.3.1.
  9. Aus der „ex-tunc“-Wirkung eines das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7692 aus 1975,; 15.945 aus 2000,; VwGH 25.05.1998, 96/17/0053) oder des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.05.1998, 96/17/0053; 23.01.2008, 2006/07/0169; VfSlg. 15.669 aus 1999,; 15.945 aus 2000,) resultiert, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts und seiner Aufhebung durch den Gerichtshof öffentlichen Rechts im Nachhinein so zu betrachten ist, als wäre das aufgehobene Erkenntnis ursprünglich nicht erlassen worden. Allen (rechtlichen und faktischen) Maßnahmen, die während der Geltung eines später vom Gerichtshof aufgehobenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts auf dessen Basis gesetzt worden sind, wurde hinterher durch die Aufhebung die Rechtsgrundlage entzogen. Durch die nachträgliche Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts ex tunc liegt in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welches auf dem aufgehobenen Erkenntnis basiert, eine neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vor, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte (VwGH 24.03.2000, 97/21/0858; 25.01.2017, Ra 2016/12/0119). Hinsichtlich dieser Wirkung kann für ein gemäß § 42 Abs. 4 VwGG die Entscheidung in der Sache selbst treffendes Erkenntnis nichts anderes gelten, da gleichermaßen eine bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtskräftig bestehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und aus dem Rechtsbestand entfernt – weil durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ersetzt – wird. Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 4 VwGG steht unter dem Vorbehalt des Interesses der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis und dient in diesem Sinne lediglich dazu, die Wiederholung eines Rechtsgangs durch Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses und neuerliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (die wiederum dem Revisionsweg zugänglich wäre) zu vermeiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits sinngemäß festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen wäre, wenn sich die Wirkungen eines Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 4 VwGG von jenen einer Aufhebung nach § 42 Abs. 2 VwGG unterschieden (vgl. VwGH 20.03.2018, Ro 2017/16/0024).Hinsichtlich dieser Wirkung kann für ein gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG die Entscheidung in der Sache selbst treffendes Erkenntnis nichts anderes gelten, da gleichermaßen eine bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtskräftig bestehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und aus dem Rechtsbestand entfernt – weil durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ersetzt – wird. Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG steht unter dem Vorbehalt des Interesses der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis und dient in diesem Sinne lediglich dazu, die Wiederholung eines Rechtsgangs durch Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses und neuerliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (die wiederum dem Revisionsweg zugänglich wäre) zu vermeiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits sinngemäß festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen wäre, wenn sich die Wirkungen eines Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG von jenen einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG unterschieden vergleiche VwGH 20.03.2018, Ro 2017/16/0024). 3.3.1.
  10. Im vorliegenden Fall begründet daher der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 09.05.2023 – durch Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 42 Abs. 4 VwGG – die Beschwerde der Antragstellerin gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 26.08.2020 datierte Erledigung des AMS zurückwies, eine neue Tatsache im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, zumal das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 damit aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 ausgesprochenen Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist sohin die Rechtsgrundlage entzogen.3.3.1.
  11. Im vorliegenden Fall begründet daher der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 09.05.2023 – durch Entscheidung in der Sache selbst gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG – die Beschwerde der Antragstellerin gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 26.08.2020 datierte Erledigung des AMS zurückwies, eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, zumal das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 damit aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 ausgesprochenen Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist sohin die Rechtsgrundlage entzogen. 3.3.
  12. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGCG steht weiters unter der Voraussetzung, dass neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel „allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten“. 3.3.
  13. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGCG steht weiters unter der Voraussetzung, dass neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel „allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten“. 3.3.3.
  14. Mit Blick darauf verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass das AMS mit dem (nach Stellung des Wiedereinsetzungsantrags erlassenen) Bescheid vom 12.06.2023 aussprach, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 wegen einer näher genannten Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verloren habe, dieser Bescheid mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwuchs und damit die tragende Tatbestandsvoraussetzung für die mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 getroffene Entscheidung (wieder) vorliegt.3.3.3.
  15. Mit Blick darauf verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass das AMS mit dem (nach Stellung des Wiedereinsetzungsantrags erlassenen) Bescheid vom 12.06.2023 aussprach, dass die Antragstellerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 wegen einer näher genannten Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verloren habe, dieser Bescheid mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwuchs und damit die tragende Tatbestandsvoraussetzung für die mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 getroffene Entscheidung (wieder) vorliegt. 3.3.3.
  16. Maßstab für das in Rede stehende Tatbestandselement ist aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheids bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts und nicht etwa die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligung der Wiederaufnahme (vgl. VwGH 10.09.2008, 2006/04/0185; 25.04.2013, 2011/10/0062); inzwischen eingetretene Änderungen haben unberücksichtigt zu bleiben (vgl. VwGH 10.01.1963, 0459/61; 13.12.2002, 2001/21/0031). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, wenn mit entsprechender (höherer) Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass die nova reperta nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheids bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts maßgeblich war, zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt die Eignung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel voraus, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Die neu hervorgekommene Tatsache oder das neu hervorgekommene Beweismittel muss abstrakt geeignet sein, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Entscheidung oder zumindest die zu dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Unmaßgeblich für die Bewilligung des Antrags auf Wiederaufnahme ist auch, ob es im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw. zu einem anders lautenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kommen wird. Auch wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bereits weiß, dass die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren aufgrund der veränderten Sach- bzw. Rechtslage nicht anders lauten wird als der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid bzw. das ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, ist dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattzugeben (vgl. VwGH 10.01.1963, 0459/61; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 2020, § 70, Rz 43-45).3.3.3.
  17. Maßstab für das in Rede stehende Tatbestandselement ist aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheids bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts und nicht etwa die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligung der Wiederaufnahme vergleiche VwGH 10.09.2008, 2006/04/0185; 25.04.2013, 2011/10/0062); inzwischen eingetretene Änderungen haben unberücksichtigt zu bleiben vergleiche VwGH 10.01.1963, 0459/61; 13.12.2002, 2001/21/0031). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, wenn mit entsprechender (höherer) Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass die nova reperta nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheids bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts maßgeblich war, zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt die Eignung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel voraus, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Die neu hervorgekommene Tatsache oder das neu hervorgekommene Beweismittel muss abstrakt geeignet sein, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Entscheidung oder zumindest die zu dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Unmaßgeblich für die Bewilligung des Antrags auf Wiederaufnahme ist auch, ob es im wiederaufgenommenen Verfahren voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw. zu einem anders lautenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kommen wird. Auch wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bereits weiß, dass die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren aufgrund der veränderten Sach- bzw. Rechtslage nicht anders lauten wird als der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Bescheid bzw. das ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, ist dem Antrag der Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattzugeben vergleiche VwGH 10.01.1963, 0459/61; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, 2020, Paragraph 70,, Rz 43-45). Im Lichte dieser Judikatur ist die die Beschwerde der Antragstellerin gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 26.08.2020 datierte Erledigung des AMS zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2023 jedenfalls als eine neue Tatsache zu beurteilen, die für sich genommen dazu geeignet ist, mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 (am selben Tag) ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, wurde damit diesem Erkenntnis doch die wesentliche Grundlage nachträglich entzogen. Der erst in weiterer Folge ergangene Bescheid des AMS vom 12.06.2023 ändert daran nichts (mag er gleichwohl von tragender Bedeutung im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe sein). 3.
  18. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird daher wiederaufgenommen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist umfangreich vorhanden und unter der Begründung zu Spruchteil A) auszugsweise und fallrelevant zitiert; auch zur Frage der Wirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 4 VwGG liegt für die Beantwortung der vorliegend maßgeblichen Rechtsfrage konsistente Rechtsprechung vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist umfangreich vorhanden und unter der Begründung zu Spruchteil A) auszugsweise und fallrelevant zitiert; auch zur Frage der Wirkung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG liegt für die Beantwortung der vorliegend maßgeblichen Rechtsfrage konsistente Rechtsprechung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2240245.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.