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{'item': 'W284 2251861-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW284 2251861-2 Spruch, W284 2251861-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2022 wurde sein Antrag betreffend die Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dagegen wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2022 wurde sein Antrag betreffend die Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 19.10.2022, Zl. W232 2251861-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Verfahren über den zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz: Am 29.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.04.2023 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers (Folgeantrag) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers (Folgeantrag) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 06.02.2024 Beschwerde. Mit Beschwerdevorlage vom 07.02.2024, eingelangt am 12.02.2024, legte das BFA die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Syrien verließ er aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheitslage. Am 15.05.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Kurz BFA) vom 20.01.2022 betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Ihm wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 19.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Am 15.05.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Kurz BFA) vom 20.01.2022 betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 19.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.01.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. „Neue“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Syrien liegen nicht vor, der Beschwerdeführer bezieht sich mehrmals ausschließlich auf die gleichen Gründe, welche bereits im ersten Asylverfahren geprüft wurden und legt lediglich ein neues Beweismittel zu den bereits geprüften Fluchtgründen vor. Einer neuerlichen Überprüfung seiner „Fluchtgründe“ steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen, weil das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis zu Zl. W155 2258690-1 bereits – unter Darlegung mannigacher Argumentationsstränge – schlussfolgerte, weshalb der Beschwerdeführer keiner Verfolgung durch die kurdischen Milizen oder durch das syrische Regime ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.01.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. , „Neue“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Syrien liegen nicht vor, der Beschwerdeführer bezieht sich mehrmals ausschließlich auf die gleichen Gründe, welche bereits im ersten Asylverfahren geprüft wurden und legt lediglich ein neues Beweismittel zu den bereits geprüften Fluchtgründen vor. Einer neuerlichen Überprüfung seiner „Fluchtgründe“ steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen, weil das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis zu Zl. W155 2258690-1 bereits – unter Darlegung mannigacher Argumentationsstränge – schlussfolgerte, weshalb der Beschwerdeführer keiner Verfolgung durch die kurdischen Milizen oder durch das syrische Regime ausgesetzt wäre. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, lediglich der Themenbereich Reservedienst, auf den sich das vorgelegte Beweismittel bezieht, zum wiederholten Mal dargestellt wird. Festgestellt wird zudem, dass der Beschwerdeführer nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt. Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  2. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022).
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Weiters wurden zum Beschwerdeführer aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gundversorgungssystem (GVS) und dem Strafregister eingeholt. Das IZR weist die bereits angeführten Bescheide sowie die Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens aus. Aus dem GVS-Auszug erhellt sich, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner (legalen) Arbeit im Bundesgebiet nachgeht. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde der Ansicht, dass im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers ein gleichlautendes Asylvorbringen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattet wurde und er bloß ein neues Beweismittel zur Untermauerung eben dieses – gleichgebliebenen – Vorbringens in Vorlage gebracht hat: „Inzwischen ist nichts passiert, aber als ich mich habe beraten lassen, habe ich mich benachteiligt gefühlt wegen der Entscheidung. Mir wurde gesagt, dass ich keine Beweise vorgelegt habe. Ich habe gedacht, dass man mir glaubt, wenn ich es nur mündlich vortrage. Nach der Entscheidung habe ich meine Frau kontaktiert und um Beweise gebeten. Ich habe auch einen Anwalt kontaktiert, der gesagt hat, dass ich Beweise brauche“ (Niederschtift S. 3). Ein neues Element oder Erkenntnis liegt demnach nicht vor. Zudem erscheint das vorgelegte Beweisstück nicht authentisch. Bei dem Beweismittel handelt es sich um die Kopie eines Schriftstückes, welches bestätigen soll, dass offiziell nach ihm gefahndet werde, weil er seinen Reservedienst ableisten müsse. Hierzu ist festzuhalten, dass ein Original des Schreibens nicht vorgelegt wurde, sodass eine kriminaltechnische Überprüfung seiner Authentizität nicht erfolgen konnte. Zudem ist die Ausstellung des Schreibens – laut beigefügter Übersetzung – auf den
  4. (ohne Monatsangabe) im Jahr 1441 datiert. Die vorgelegte Kopie ist demnach nicht geeignet, eine zukünftige Rekrutierung in Syrien darzutun; eben diese wurde bereits in alle Richtungen geprüft und die zwangsweise Heranziehung des Beschwerdeführers als Reservist durch die syrische Armee im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, aus dem der Beschwerdefürher stammt, als nicht maßgeblich wahrscheinlich qualifiziert. Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Rechnung getragen wurde vergleiche hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  7. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Das BFA hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen missbräuchlich gestellten Folgeantrag des Beschwerdeführers handelt und die gemäß der höchstgerichtlichen europäischen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien erfüllt sind und das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsergebnis der Behörde vollständig teilt, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Artikel 47, GRC konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen missbräuchlich gestellten Folgeantrag des Beschwerdeführers handelt und die gemäß der höchstgerichtlichen europäischen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien erfüllt sind und das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsergebnis der Behörde vollständig teilt, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. A) 3.
  8. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur , Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf die gleichen Fluchtgründe und somit ein Vorbringen, das bereits in den Vorverfahren im Bundesgebiet behandelt wurde. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2021 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das vorgelegte Beweismittel stellt kein neues Element oder Erkenntnis dar und ist außerdem als unglaubwürdig zu qualifizieren. Insoweit weist das Vorbringen bereits keinen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose denkmöglich anknüpfen könnte.Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf die gleichen Fluchtgründe und somit ein Vorbringen, das bereits in den Vorverfahren im Bundesgebiet behandelt wurde. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2021 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Das vorgelegte Beweismittel stellt kein neues Element oder Erkenntnis dar und ist außerdem als unglaubwürdig zu qualifizieren. Insoweit weist das Vorbringen bereits keinen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose denkmöglich anknüpfen könnte. Der Folgeantrag ist daher zurecht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (den Status der subsidiär Schutzberechtigten genießt der Beschwerdeführer ohnehin) zurückgewiesen worden, weshalb die gegen die Zurückweisung erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. B) 3.
  9. Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2251861.2.00

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