RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2024 GeschäftszahlW289 2258881-2 Spruch, W289 2258881-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 19
AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 07.09.2018 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX .). Dieser Bescheid wurde dem BF von der LPD Wien persönlich zugestellt (vgl. XXXX ). Der BF erschien zum Termin und gab an, aus dem Sudan zu stammen sowie XXXX zu heißen. Die Botschaft teilte mit, dass eine Sprachanalyse oder weitere Dokumente für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit Nigeria erforderlich seien. Am 24.04.2019 sowie 20.05.2019 wurde durch das BFA bei der nigerianischen Botschaft um Ausstellung urgiert (vgl. XXXX ).1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 07.09.2018 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 .). Dieser Bescheid wurde dem BF von der LPD Wien persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ). Der BF erschien zum Termin und gab an, aus dem Sudan zu stammen sowie römisch 40 zu heißen. Die Botschaft teilte mit, dass eine Sprachanalyse oder weitere Dokumente für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit Nigeria erforderlich seien. Am 24.04.2019 sowie 20.05.2019 wurde durch das BFA bei der nigerianischen Botschaft um Ausstellung urgiert vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 13.08.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Sudan gestartet. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019 wurde dem BF gem. § 46 Abs.
§ 19
AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 19.09.2019 bei der sudanesischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX ). Am 19.09.2019 wurde der BF der Botschaft aus Sudan vorgeführt, wo er die landesbezogenen Fragen des Konsuls nicht beantworten konnte. Der BF gab an, dass er den Sudan bereits im Alter von sechs Jahren verlassen hätte und sich an keine Details erinnern könne. Laut Konsul handelt es sich beim BF um keinen sudanesischen Staatsbürger (vgl. XXXX ). Nach Überprüfung seiner Daten in Khartum, langte am 19.05.2020 die negative diplomatische Verbaltnote der sudanesischen Botschaft ein. Am 28.09.2022 wurde ein weiteres Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sudan gestartet (vgl. XXXX ). Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2023 wurde dem BF gem. § 46 Abs.
§ 19
AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 13.04.2023 bei der sudanesischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX ). Am 13.04.2023 ist der BF mit einem Vertreter der Diakonie zum Vorführtermin der sudanesischen Botschaft erschienen. Der BF konnte die geografischen Fragen zu seinem vorgebrachten Geburtsort nicht beantworten und gab an, die Amtssprache im Sudan, Arabisch, nicht sprechen zu können. Eine sudanesische Staatsbürgerschaft des BF wurde von der Botschaft ausgeschlossen (vgl. XXXX )1.1.
- Am 13.08.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Sudan gestartet. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 19.09.2019 bei der sudanesischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 ). Am 19.09.2019 wurde der BF der Botschaft aus Sudan vorgeführt, wo er die landesbezogenen Fragen des Konsuls nicht beantworten konnte. Der BF gab an, dass er den Sudan bereits im Alter von sechs Jahren verlassen hätte und sich an keine Details erinnern könne. Laut Konsul handelt es sich beim BF um keinen sudanesischen Staatsbürger vergleiche römisch 40 ). Nach Überprüfung seiner Daten in Khartum, langte am 19.05.2020 die negative diplomatische Verbaltnote der sudanesischen Botschaft ein. Am 28.09.2022 wurde ein weiteres Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sudan gestartet vergleiche römisch 40 ). Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2023 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 13.04.2023 bei der sudanesischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 ). Am 13.04.2023 ist der BF mit einem Vertreter der Diakonie zum Vorführtermin der sudanesischen Botschaft erschienen. Der BF konnte die geografischen Fragen zu seinem vorgebrachten Geburtsort nicht beantworten und gab an, die Amtssprache im Sudan, Arabisch, nicht sprechen zu können. Eine sudanesische Staatsbürgerschaft des BF wurde von der Botschaft ausgeschlossen vergleiche römisch 40 ) 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019 wurde dem BF gem. § 46 Abs.
§ 19
AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 06.09.2019 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen, der Bescheid konnte nicht zugestellt werden (vgl. XXXX ). Am 26.01.2022 und 13.07.2022 wurde durch das BFA erneut bei der nigerianischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Am 04.08.2022 wurde der BF für den Charter am 14.09.2022 gebucht, dieser wurde am 05.09.2022 mangels HRZ storniert. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2022 wurde dem BF gem. § 46 Abs.
§ 19
AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 25.08.2022 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX ). Am 25.08.2022 erschien der BF mit seiner Rechtsvertretung zum Interviewtermin der nigerianischen Delegation, bei dem er angab, aus dem Sudan zu sein. Entsprechend dem Konsul der nigerianischen Botschaft seien weitere Dokumente für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit erforderlich. Am 05.12.2022 wurde erneut bei der nigerianischen Botschaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2023 wurde dem BF erneut gem. § 46 Abs.
§ 19
AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 23.06.2023 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX ). Am 23.06.2023 erschien der BF mit seinem Psychologen bei der nigerianischen Delegation und gab an, dass sein Name nicht XXXX , sondern XXXX sei. Der BF beharrte darauf, aus dem Sudan zu stammen. Von der Botschaft wurde der Ausstellung eines nigerianischen Heimreisezertifikats zugestimmt (vgl. XXXX ).1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 06.09.2019 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen, der Bescheid konnte nicht zugestellt werden vergleiche römisch 40 ). Am 26.01.2022 und 13.07.2022 wurde durch das BFA erneut bei der nigerianischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Am 04.08.2022 wurde der BF für den Charter am 14.09.2022 gebucht, dieser wurde am 05.09.2022 mangels HRZ storniert. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2022 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 25.08.2022 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 ). Am 25.08.2022 erschien der BF mit seiner Rechtsvertretung zum Interviewtermin der nigerianischen Delegation, bei dem er angab, aus dem Sudan zu sein. Entsprechend dem Konsul der nigerianischen Botschaft seien weitere Dokumente für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit erforderlich. Am 05.12.2022 wurde erneut bei der nigerianischen Botschaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2023 wurde dem BF erneut gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 23.06.2023 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 ). Am 23.06.2023 erschien der BF mit seinem Psychologen bei der nigerianischen Delegation und gab an, dass sein Name nicht römisch 40 , sondern römisch 40 sei. Der BF beharrte darauf, aus dem Sudan zu stammen. Von der Botschaft wurde der Ausstellung eines nigerianischen Heimreisezertifikats zugestimmt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 19.08.2022 wurde ein XXXX Befund vom 14.03.2022 sowie eine Medikationsverordnung vom 11.08.2022 über die Diakonie per Fax eingebracht und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung anhängig sei (vgl. XXXX ). Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vorgelegt (vgl. XXXX ). Mit Schreiben vom 28.06.2023, beim BFA eingelangt am 13.07.2023, wurde - nach Anfrage - vom Bezirksgericht XXXX bekanntgegeben, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist (vgl. XXXX ). Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der, laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden Medikation in Nigeria (vgl. XXXX ). Am 18.07.2023 langte die Antwort der Anfrage beim BFA ein (vgl. XXXX ). Am 18.07.2023 wurde vom BFA eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des BMI gestellt, ob der BF abschiebefähig ist (vgl. XXXX ). Entsprechend der Antwort auf die Anfrage wegen Abschiebefähigkeit des BF vom 19.07.2023 bestehe nach Durchsicht der ärztlichen Befunde (vom 22.03.2023) keine somatische Erkrankung, welche eine Außerlandesbringung per Flugzeug unmöglich machen würde und sei auch eine Arztbegleitung nicht notwendig (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 19.08.2022 wurde ein römisch 40 Befund vom 14.03.2022 sowie eine Medikationsverordnung vom 11.08.2022 über die Diakonie per Fax eingebracht und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung anhängig sei vergleiche römisch 40 ). Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vorgelegt vergleiche römisch 40 ). Mit Schreiben vom 28.06.2023, beim BFA eingelangt am 13.07.2023, wurde - nach Anfrage - vom Bezirksgericht römisch 40 bekanntgegeben, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist vergleiche römisch 40 ). Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der, laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden Medikation in Nigeria vergleiche römisch 40 ). Am 18.07.2023 langte die Antwort der Anfrage beim BFA ein vergleiche römisch 40 ). Am 18.07.2023 wurde vom BFA eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des BMI gestellt, ob der BF abschiebefähig ist vergleiche römisch 40 ). Entsprechend der Antwort auf die Anfrage wegen Abschiebefähigkeit des BF vom 19.07.2023 bestehe nach Durchsicht der ärztlichen Befunde (vom 22.03.2023) keine somatische Erkrankung, welche eine Außerlandesbringung per Flugzeug unmöglich machen würde und sei auch eine Arztbegleitung nicht notwendig vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF führte über das Verfahren hinweg (am 19.04.2022 und 18.04.2023) Rückkehrberatungsgespräche und zeigte sich nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ). Am 19.07.2023 wurde der BF vom BFA für den Charterflug am 29.08.2023 eingebucht (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF führte über das Verfahren hinweg (am 19.04.2022 und 18.04.2023) Rückkehrberatungsgespräche und zeigte sich nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ). Am 19.07.2023 wurde der BF vom BFA für den Charterflug am 29.08.2023 eingebucht vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 23.08.2023 überprüfte das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG in Bezug auf Art. 2 oder 3 EMRK Bedrohungen sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK durch und überprüfte, ob ein Antrag gemäß § 55-57 AsylG offen ist. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 23.08.2023 überprüfte das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG in Bezug auf Artikel 2, oder 3 EMRK Bedrohungen sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK durch und überprüfte, ob ein Antrag gemäß Paragraph 55 -, 57, AsylG offen ist. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 23.08.2023 wurden vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG erlassen (vgl. XXXX ). Am 26.08.2023, um 09:00 Uhr wurde der BF von Beamten der LPD Wien aufgrund des Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Der BF wurde über die bevorstehende Abschiebung informiert, wobei er die Unterschrift verweigerte (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 23.08.2023 wurden vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erlassen vergleiche römisch 40 ). Am 26.08.2023, um 09:00 Uhr wurde der BF von Beamten der LPD Wien aufgrund des Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Der BF wurde über die bevorstehende Abschiebung informiert, wobei er die Unterschrift verweigerte vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 28.08.2023 wurde der BF in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung vom BFA zur Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er komme nicht aus Nigeria, sondern aus dem Sudan und wolle in den Sudan geschickt werden. Er habe keine Familie in Nigeria, sondern im Sudan. Dem BF wurde die gegen ihn bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Nigeria erklärt und erläutert, dass er nicht als sudanesischer, sondern nigerianischer Staatsbürger identifiziert wurde. Der BF brachte vor, er habe nichts von der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung nach Nigeria gewusst. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria ausgeraubt, entführt und ermordet zu werden. Eine persönliche Verfolgung befürchte er nicht. Nach Vorhalt der stattgefundenen Rückkehrberatungsgespräche gab der BF an, sich nicht zu erinnern. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 28.08.2023 wurde der BF in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung vom BFA zur Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er komme nicht aus Nigeria, sondern aus dem Sudan und wolle in den Sudan geschickt werden. Er habe keine Familie in Nigeria, sondern im Sudan. Dem BF wurde die gegen ihn bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Nigeria erklärt und erläutert, dass er nicht als sudanesischer, sondern nigerianischer Staatsbürger identifiziert wurde. Der BF brachte vor, er habe nichts von der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung nach Nigeria gewusst. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria ausgeraubt, entführt und ermordet zu werden. Eine persönliche Verfolgung befürchte er nicht. Nach Vorhalt der stattgefundenen Rückkehrberatungsgespräche gab der BF an, sich nicht zu erinnern. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie vergleiche römisch 40 ). Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Einvernahme am 28.08.2023 vor, der BF leide an mehreren Krankheiten und befinde sich seit sechs Jahren in Österreich. Er habe einen neuen Sachverhalt vorgebracht, da er angebe, sein Name und seine Staatsangehörigkeit seien nicht richtig festgestellt worden. Dieser Sachverhalt sei von der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 nicht erfasst. Dem BF sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zum LIB Nigeria Stellung zu nehmen. In Nigeria bekomme der BF nicht die nötige medikamentöse Behandlung (vgl. XXXX ).Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Einvernahme am 28.08.2023 vor, der BF leide an mehreren Krankheiten und befinde sich seit sechs Jahren in Österreich. Er habe einen neuen Sachverhalt vorgebracht, da er angebe, sein Name und seine Staatsangehörigkeit seien nicht richtig festgestellt worden. Dieser Sachverhalt sei von der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 nicht erfasst. Dem BF sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zum LIB Nigeria Stellung zu nehmen. In Nigeria bekomme der BF nicht die nötige medikamentöse Behandlung vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 28.08.2023 wurden seitens des Beschwerdeführervertreters Befunde über den Gesundheitszustand des BF an das BFA übermittelt (vgl. XXXX ): ein XXXX Befundbericht vom 22.03.2023 über die Diagnose und die derzeitige Medikation, ein Befundbericht vom 22.08.2023 samt Diagnosen und Therapievorschlag, sowie Screening Ergebnisse vom 22.08.2023.1.1.
- Am 28.08.2023 wurden seitens des Beschwerdeführervertreters Befunde über den Gesundheitszustand des BF an das BFA übermittelt vergleiche römisch 40 ): ein römisch 40 Befundbericht vom 22.03.2023 über die Diagnose und die derzeitige Medikation, ein Befundbericht vom 22.08.2023 samt Diagnosen und Therapievorschlag, sowie Screening Ergebnisse vom 22.08.
- 1.1.
- Dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde die Länderinformation der Staatendokumentation zu Nigeria Version 9 vom 05.07.2023, vom BFA am 28.08.2023 um 19:04 zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.
- Dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde die Länderinformation der Staatendokumentation zu Nigeria Version 9 vom 05.07.2023, vom BFA am 28.08.2023 um 19:04 zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 28.08.2023 überprüfte das BFA erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG in Bezug auf Art. 2 und 3 EMRK Bedrohungen sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK durch und kam zum Ergebnis, dass in der Einvernahme am 28.08.2023 keine Verletzungen gemäß Art. 8 EMRK festgestellt werden können. Das BFA überprüfte, ob ein Antrag gemäß § 55-57 AsylG offen ist. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 28.08.2023 überprüfte das BFA erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG in Bezug auf Artikel 2 und 3 EMRK Bedrohungen sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK durch und kam zum Ergebnis, dass in der Einvernahme am 28.08.2023 keine Verletzungen gemäß Artikel 8, EMRK festgestellt werden können. Das BFA überprüfte, ob ein Antrag gemäß Paragraph 55 -, 57, AsylG offen ist. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 29.08.2023 wurde der BF auf dem Luftweg von Wien nach Nigeria abgeschoben. 1.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Abschiebung: 1.2.
- Der BF ist Staatsbürger von Nigeria und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist volljährig und wird unter verschiedenen Aliasidentitäten geführt: XXXX , StA Nigeria, alias römisch 40 , StA Nigeria, alias XXXX , StA Sudan, alias römisch 40 , StA Sudan, alias XXXX , StA Nigeria, alias römisch 40 , StA Nigeria, alias XXXX , Staatsangehörigkeit unbekannt. römisch 40 , Staatsangehörigkeit unbekannt. 1.2.
- Der BF befand sich seit 2015 im Bundesgebiet. Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich wurde durch einen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen. Seit der Rückkehrentscheidung 2017 ist der BF nicht freiwillig ausgereist. Der BF trat in Österreich in den vergangenen Jahren mehrmals polizeilich in Erscheinung: Am XXXX wurde dem BF zur Last gelegt, im Verteilerquartier mehrere Personen mit dem Umbringen bedroht zu haben (vgl. XXXX ). Er wurde daraufhin von dem GVS-Quartier weggewiesen und am 17.06.2016 aus der GVS entlassen (vgl. XXXX ).Am römisch 40 wurde dem BF zur Last gelegt, im Verteilerquartier mehrere Personen mit dem Umbringen bedroht zu haben vergleiche römisch 40 ). Er wurde daraufhin von dem GVS-Quartier weggewiesen und am 17.06.2016 aus der GVS entlassen vergleiche römisch 40 ). Am XXXX hat der BF ein 14-jähriges Mädchen mit Komplimenten angesprochen und nach ihrer Telefonnummer gefragt. Erst als diese ihre XXXX anrief, hörte der BF auf, sie zu fragen. Der BF wurde von der zuständigen Polizeiinspektion in einem Gespräch über die Verhaltensweise und Rechtslage von weiblichen minderjährigen Personen belehrt (vgl. XXXX ). Am römisch 40 hat der BF ein 14-jähriges Mädchen mit Komplimenten angesprochen und nach ihrer Telefonnummer gefragt. Erst als diese ihre römisch 40 anrief, hörte der BF auf, sie zu fragen. Der BF wurde von der zuständigen Polizeiinspektion in einem Gespräch über die Verhaltensweise und Rechtslage von weiblichen minderjährigen Personen belehrt vergleiche römisch 40 ). Am XXXX randalierte der BF in seiner Unterkunft für Asylwerber. Er torkelte, stark alkoholisiert und aggressiv, umher und wird beschuldigt, Mobiliar in der Unterkunft zertrümmert zu haben. Danach ist er torkelnd einen Abhang im Wald herabgestürzt. Nach der Bergung durch die Polizei wurde der BF ins Spital gebracht und dort versorgt. Eine genaue Untersuchung war aber wegen des unkontrollierten, betrunkenen und aggressiven Verhaltens des BF nicht möglich (vgl. XXXX ).Am römisch 40 randalierte der BF in seiner Unterkunft für Asylwerber. Er torkelte, stark alkoholisiert und aggressiv, umher und wird beschuldigt, Mobiliar in der Unterkunft zertrümmert zu haben. Danach ist er torkelnd einen Abhang im Wald herabgestürzt. Nach der Bergung durch die Polizei wurde der BF ins Spital gebracht und dort versorgt. Eine genaue Untersuchung war aber wegen des unkontrollierten, betrunkenen und aggressiven Verhaltens des BF nicht möglich vergleiche römisch 40 ). 1.2.
- Der BF ist in Österreich aktuell strafrechtlich unbescholten. Zu allen vier Verfahrensidentitäten des BF scheint aktuell keine strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf (vgl. XXXX ).Zu allen vier Verfahrensidentitäten des BF scheint aktuell keine strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf vergleiche römisch 40 ). Am 08.09.2016, rechtskräftig seit 13.09.2016, wurde der BF jedoch unter der Identität XXXX , vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG sowie gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt (vgl. XXXX ).Am 08.09.2016, rechtskräftig seit 13.09.2016, wurde der BF jedoch unter der Identität römisch 40 , vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG sowie gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt vergleiche römisch 40 ). 1.2.
- Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet weder privat, familiär noch beruflich verankert. Er hat keine Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet. Der BF hat eine Ehefrau, die in Süd-Nigeria lebt (vgl. XXXX ).Der BF hat eine Ehefrau, die in Süd-Nigeria lebt vergleiche römisch 40 ). Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 hielt sich der BF etwa seit 2 Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, zum Zeitpunkt der bekämpften Abschiebung etwa 8 Jahre. Aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme wurde der BF vor seiner Abschiebung in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut. Der BF ist nicht erwerbstätig. Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 setzte der BF keine integrationsbegründenden Schritte. Es lag zum Zeitpunkt der Abschiebung keine veränderte Situation im Hinblick auf Art. 8 EMRK vor und waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht erfüllt.Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 setzte der BF keine integrationsbegründenden Schritte. Es lag zum Zeitpunkt der Abschiebung keine veränderte Situation im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vor und waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erfüllt. Der BF war seit seinem Aufenthalt 2015 nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er war unter der Identität XXXX , StA Nigeria von 19.06.2018 bis 05.03.2019 und von 26.03.2019 bis 29.08.2023 in Österreich bei der Diakonie mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. XXXX ). Der BF war seit seinem Aufenthalt 2015 nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er war unter der Identität römisch 40 , StA Nigeria von 19.06.2018 bis 05.03.2019 und von 26.03.2019 bis 29.08.2023 in Österreich bei der Diakonie mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche römisch 40 ). 1.2.
- Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 lag eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor: Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung, wurde aberkannt. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF durch Hinterlegung im Akt mit 22.08.2017 zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft. Der BF verließ das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot nicht. Der BF wurde am 29.08.2023 auf dem Luftweg von Wien nach Nigeria abgeschoben. 1.2.
- Zum Gesundheitszustand des BF (vgl. XXXX ):1.2.
- Zum Gesundheitszustand des BF vergleiche römisch 40 ):
- Der BF leidet seit einem tätlichen Angriff mit Schlägen auf den Kopf in XXXX , an einem XXXX , welches ein XXXX nach sich zog (Diagnose XXXX ).
- Der BF leidet seit einem tätlichen Angriff mit Schlägen auf den Kopf in römisch 40 , an einem römisch 40 , welches ein römisch 40 nach sich zog (Diagnose römisch 40 ).
- Außerdem leidet der BF an einer XXXX (mit XXXX ) und
- Außerdem leidet der BF an einer römisch 40 (mit römisch 40 ) und
- einer XXXX .
- einer römisch 40 .
- Zudem leidet er an XXXX .
- Zudem leidet er an römisch 40 .
- Seit dem tätlichen Übergriff gegen den BF in XXXX leidet er an XXXX .
- Seit dem tätlichen Übergriff gegen den BF in römisch 40 leidet er an römisch 40 .
- Der BF leidet außerdem an XXXX .
- Der BF leidet außerdem an römisch 40 .
- Der BF leidet zudem an XXXX .
- Der BF leidet zudem an römisch 40 . Er befindet sich seit spätestens XXXX 2020 in XXXX Behandlung.Er befindet sich seit spätestens römisch 40 2020 in römisch 40 Behandlung. Der BF benötigt die folgenden Medikamente (vgl. XXXX ):Der BF benötigt die folgenden Medikamente vergleiche römisch 40 ): XXXX römisch 40 1.2.
- Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ XXXX “ vom 18.07.2023 (vgl. XXXX ):1.2.
- Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 vergleiche römisch 40 ): XXXX “ römisch 40 “ 1.2.
- Aus dem dem BF am 28.08.2023 vom BFA übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, Version 9 vom 05.07.2023 (vgl. XXXX ):1.2.
- Aus dem dem BF am 28.08.2023 vom BFA übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, Version 9 vom 05.07.2023 vergleiche römisch 40 ): „Medizinische Versorgung Letzte Änderung 05.07.2023 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).“ 1.2.
- Festgestellt wird, dass in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle benötigten Wirkstoffe der Medikation des BF verfügbar sind (vgl. XXXX ). In dieser Hinsicht befanden sich in dem - dem BFA am 28.08.2023 vorgelegten - fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.
- 1.2.
- Festgestellt wird, dass in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle benötigten Wirkstoffe der Medikation des BF verfügbar sind vergleiche römisch 40 ). In dieser Hinsicht befanden sich in dem - dem BFA am 28.08.2023 vorgelegten - fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.
- Der BF ist, wenngleich er durch seine psychische Erkrankung in geringem Maße eingeschränkt ist, arbeits- und erwerbsfähig. 1.2.
- Für den BF ist kein Erwachsenenvertreter bestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt zu den Vorverfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des BF. Insbesondere wurde auch Einsicht genommen in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015 über die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , (vgl. XXXX ) sowie in den Bescheid des BFA vom 18.08.2017, mit dem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde (vgl. XXXX ). Außerdem ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der im Verfahren übermittelten Stellungnahmen sowohl des BFA als auch des BF. Einsicht genommen wurde überdies in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in der sich aufgrund der Abschiebung jedoch kein Eintrag betreffend den BF mehr findet (Anhaltedatei), sowie in das Zentrale Melderegister.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt zu den Vorverfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des BF. Insbesondere wurde auch Einsicht genommen in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015 über die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , vergleiche römisch 40 ) sowie in den Bescheid des BFA vom 18.08.2017, mit dem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde vergleiche römisch 40 ). Außerdem ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der im Verfahren übermittelten Stellungnahmen sowohl des BFA als auch des BF. Einsicht genommen wurde überdies in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in der sich aufgrund der Abschiebung jedoch kein Eintrag betreffend den BF mehr findet (Anhaltedatei), sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Abschiebung: 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den verschiedenen Aliasidentitäten des BF ergeben sich aus den Auskünften der Niederlande und Deutschlands. Der BF wird in Deutschland unter der Identität XXXX , StA: Sudan, geführt. Am 28.06.2017 wurden von den niederländischen Behörden die Identitäten XXXX StA: Nigeria mitgeteilt.Die Feststellungen zu den verschiedenen Aliasidentitäten des BF ergeben sich aus den Auskünften der Niederlande und Deutschlands. Der BF wird in Deutschland unter der Identität römisch 40 , StA: Sudan, geführt. Am 28.06.2017 wurden von den niederländischen Behörden die Identitäten römisch 40 StA: Nigeria mitgeteilt. Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er hat sich mehrmals in der Niederschrift widersprochen, indem er zuerst behauptete, nigerianischer und dann doch wieder sudanesischer Staatsbürger zu sein. Er bestätigte jedoch sodann, dass er doch nigerianischer Staatsbürger sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2023 behauptete der BF aber erneut, sudanesischer Staatsbürger zu sein. Auch im Bescheid vom 18.08.2017 wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht klar sei und er im Verfahren verschiedene Angaben zu dieser gemacht habe (vgl. XXXX ).Auch im Bescheid vom 18.08.2017 wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht klar sei und er im Verfahren verschiedene Angaben zu dieser gemacht habe vergleiche römisch 40 ). Bereits im Jahr 2017 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF gestartet. Zwischen dem Jahr 2017 und der Ausstellung des tatsächlichen gültigen HRZ für die Abschiebung nach Nigeria, wurde vom BFA zweimalig ein Verfahren mit dem Sudan sowie mit Nigeria geführt. Die HRZ-Verfahren wurden zwischen den beiden Botschaften hin- und hergereicht, da der BF mehrmals angab, sudanesischer Staatsbürger zu sein. Dies behauptete der BF auch vor der nigerianischen Botschaft, nachdem bereits das zweite Mal eine negative Verbalnote von der sudanesischen Botschaft vorgelegen ist. Das erkennende Gericht geht aufgrund der jeweiligen Botschaftsangaben ebenfalls davon aus, dass das Bundesamt zu Recht Nigeria und nicht Sudan als Staatsangehörigkeit des BF festgestellt hat, weshalb auch hg. die Staatsbürgerschaft Nigeria festzustellen war. Ebenfalls ist das Bundesamt aufgrund der HRZ-Ausstellung durch die nigerianische Botschaft für den BF zu Recht von der im Spruch genannten Identität des BF im ha. Verfahren ausgegangen (vgl. XXXX ). Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der zweimaligen negativen Verbalnote der sudanesischen Botschaft und der Tatsache, dass der BF keine geographischen Angaben zum Sudan machen konnte. Zudem spricht er auch nicht Arabisch und gab in der Einvernahme vor dem BFA im Vorverfahren selbst an, aus Nigeria zu stammen und dort eine Ehefrau zu haben (vgl. XXXX ).Das erkennende Gericht geht aufgrund der jeweiligen Botschaftsangaben ebenfalls davon aus, dass das Bundesamt zu Recht Nigeria und nicht Sudan als Staatsangehörigkeit des BF festgestellt hat, weshalb auch hg. die Staatsbürgerschaft Nigeria festzustellen war. Ebenfalls ist das Bundesamt aufgrund der HRZ-Ausstellung durch die nigerianische Botschaft für den BF zu Recht von der im Spruch genannten Identität des BF im ha. Verfahren ausgegangen vergleiche römisch 40 ). Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der zweimaligen negativen Verbalnote der sudanesischen Botschaft und der Tatsache, dass der BF keine geographischen Angaben zum Sudan machen konnte. Zudem spricht er auch nicht Arabisch und gab in der Einvernahme vor dem BFA im Vorverfahren selbst an, aus Nigeria zu stammen und dort eine Ehefrau zu haben vergleiche römisch 40 ). Obwohl der BF lt. eigenen Angaben nach wie vor subjektiv davon überzeugt sein mag, dass seine Identität XXXX StA: Sudan, sei, war gegenständlich somit von der Identität des BF als XXXX , StA Nigeria auszugehen, da selbst die Vertretung des BF in der Stellungnahme vom 06.12.2023 angab, dass die vom BF subjektiv behauptete Identität objektiv womöglich nicht zutreffen könnte. Die subjektive Wirklichkeit des BF zu seiner Identität müsse vielmehr aufgrund der schweren XXXX Verletzung des BF und der darauffolgenden Persönlichkeitsveränderung betrachtet werden (vgl. XXXX ).Obwohl der BF lt. eigenen Angaben nach wie vor subjektiv davon überzeugt sein mag, dass seine Identität römisch 40 StA: Sudan, sei, war gegenständlich somit von der Identität des BF als römisch 40 , StA Nigeria auszugehen, da selbst die Vertretung des BF in der Stellungnahme vom 06.12.2023 angab, dass die vom BF subjektiv behauptete Identität objektiv womöglich nicht zutreffen könnte. Die subjektive Wirklichkeit des BF zu seiner Identität müsse vielmehr aufgrund der schweren römisch 40 Verletzung des BF und der darauffolgenden Persönlichkeitsveränderung betrachtet werden vergleiche römisch 40 ). 2.2.
- Die Feststellungen zu den polizeilichen Aufgriffen des BF aufgrund des festgestellten Verhaltens ergeben sich aus den im Asylakt einliegenden Polizeiberichten, Strafkarten und Vermerken. 2.2.
- Die Feststellungen zur aktuell strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF basieren auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu allen im Verfahren geführten Identitäten des BF, sowie der im Akt einliegenden Strafkarte über die bereits getilgte Verurteilung (vgl. XXXX ).2.2.
- Die Feststellungen zur aktuell strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF basieren auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu allen im Verfahren geführten Identitäten des BF, sowie der im Akt einliegenden Strafkarte über die bereits getilgte Verurteilung vergleiche römisch 40 ). 2.2.
- Die Feststellung zur fehlenden Integration des BF in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in den Vorverfahren und in der Einvernahme durch das BFA unmittelbar vor der Abschiebung. Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, verheiratet zu sein und eine Ehefrau in Süd-Nigeria zu haben. Eine besondere Integration oder Verwandte oder Bekannte im Bundesgebiet brachte der BF jedoch zu keinem Zeitpunkt vor. Dass der BF vor seiner Abschiebung in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde (vgl. XXXX ). Eine Erwerbstätigkeit des BF wurde, mit Ausnahme der Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 06.09.2017 wonach er sich seinen Lebensunterhalt mit dem Waschen von Autos finanziere, im Verfahren nicht mehr vorgebracht. Vielmehr gab der BF am 28.08.2023 an, dass er Geld erhalte, XXXX Euro jeden XXXX , wovon er sich Zigaretten und Essen kaufe (vgl. XXXX ). Dass der BF vor seiner Abschiebung in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde vergleiche römisch 40 ). Eine Erwerbstätigkeit des BF wurde, mit Ausnahme der Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 06.09.2017 wonach er sich seinen Lebensunterhalt mit dem Waschen von Autos finanziere, im Verfahren nicht mehr vorgebracht. Vielmehr gab der BF am 28.08.2023 an, dass er Geld erhalte, römisch 40 Euro jeden römisch 40 , wovon er sich Zigaretten und Essen kaufe vergleiche römisch 40 ). Im Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015 betreffend die Beschwerde zur Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz, wurde festgestellt, der BF habe keine privaten, familiären oder finanziellen Bindungen im Bundesgebiet und würde an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden (vgl. XXXX ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, verheiratet zu sein und eine Ehefrau zu haben, die in Süd-Nigeria lebe. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und Staatsbürger vom Sudan. Seine Eltern seien nigerianische Staatsbürger und führten den Nachnamen XXXX . Er habe nicht gearbeitet und lebe in Österreich, da hier die Sozialleistungen gut seien. Eine besondere Integration brachte der BF nicht vor. Auch im Bescheid vom 18.08.2017 wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Familie hat, den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung beziehe und der deutschen Sprache nur in sehr geringem Ausmaß mächtig sei. Der BF gab im Vorverfahren selbst an, in Österreich keinen Deutschkurs besucht zu haben und, außer zu essen und zu schlafen, in Österreich nichts zu machen (vgl. XXXX ). Der BF machte über seine zwei Asylverfahren hinweg nicht nur widersprüchliche Angaben betreffend seine Identität und seine Herkunft, sondern auch betreffend seinen Familienstand und ob er verheiratet ist oder nicht (vgl. XXXX ). Die Feststellung, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet nicht privat, familiär oder beruflich verankert ist, ergibt sich somit aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Er hat keine Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet, ging keiner legalen Berufstätigkeit nach und ist auch sonst nicht maßgeblich integriert.Im Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015 betreffend die Beschwerde zur Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz, wurde festgestellt, der BF habe keine privaten, familiären oder finanziellen Bindungen im Bundesgebiet und würde an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden vergleiche römisch 40 ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, verheiratet zu sein und eine Ehefrau zu haben, die in Süd-Nigeria lebe. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und Staatsbürger vom Sudan. Seine Eltern seien nigerianische Staatsbürger und führten den Nachnamen römisch 40 . Er habe nicht gearbeitet und lebe in Österreich, da hier die Sozialleistungen gut seien. Eine besondere Integration brachte der BF nicht vor. Auch im Bescheid vom 18.08.2017 wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Familie hat, den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung beziehe und der deutschen Sprache nur in sehr geringem Ausmaß mächtig sei. Der BF gab im Vorverfahren selbst an, in Österreich keinen Deutschkurs besucht zu haben und, außer zu essen und zu schlafen, in Österreich nichts zu machen vergleiche römisch 40 ). Der BF machte über seine zwei Asylverfahren hinweg nicht nur widersprüchliche Angaben betreffend seine Identität und seine Herkunft, sondern auch betreffend seinen Familienstand und ob er verheiratet ist oder nicht vergleiche römisch 40 ). Die Feststellung, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet nicht privat, familiär oder beruflich verankert ist, ergibt sich somit aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Er hat keine Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet, ging keiner legalen Berufstätigkeit nach und ist auch sonst nicht maßgeblich integriert. Die Feststellung, dass zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 vom BF keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt wurden, ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid des BFA zur Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 im Vergleich zu den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 28.08.2023 kurz vor der Abschiebung. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er lebe in Österreich von der Grundversorgung, sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie (vgl. XXXX ). Dass der BF seit seinem Aufenthalt 2015 nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen im aktuellen ZMR-Auszug.Die Feststellung, dass zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 vom BF keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt wurden, ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid des BFA zur Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 im Vergleich zu den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 28.08.2023 kurz vor der Abschiebung. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er lebe in Österreich von der Grundversorgung, sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie vergleiche römisch 40 ). Dass der BF seit seinem Aufenthalt 2015 nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen im aktuellen ZMR-Auszug. 2.2.
- Dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand (vgl. dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.2.), ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.08.
- Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF (vgl. XXXX ) durch Hinterlegung im Akt mit 22.08.2017 zugestellt (vgl. XXXX ). Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.2.2.
- Dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand vergleiche dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.1.2.), ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.08.
- Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF vergleiche römisch 40 ) durch Hinterlegung im Akt mit 22.08.2017 zugestellt vergleiche römisch 40 ). Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft. Dass der BF das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot nicht (freiwillig) verließ, ist aktenkundig und wurde nicht bestritten. Ebenso unstrittig ist die erfolgte Abschiebung des BF nach Nigeria. 2.2.
- Zum Gesundheitszustand des BF ist eingangs auszuführen, dass der BF laut ärztlicher Untersuchung am 19.04.2016 zu diesem Zeitpunkt als haftfähig anzusehen war (vgl. XXXX ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. XXXX ). Im Grundversorgungsinformationssystem ist vermerkt, dass der BF am 14.07.2016 aus medizinischen Gründen nicht aus der Grundversorgung entlassen werden konnte (vgl. XXXX ).2.2.
- Zum Gesundheitszustand des BF ist eingangs auszuführen, dass der BF laut ärztlicher Untersuchung am 19.04.2016 zu diesem Zeitpunkt als haftfähig anzusehen war vergleiche römisch 40 ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung vergleiche römisch 40 ). Im Grundversorgungsinformationssystem ist vermerkt, dass der BF am 14.07.2016 aus medizinischen Gründen nicht aus der Grundversorgung entlassen werden konnte vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen: XXXX .Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen: römisch 40 . Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vom selben Tag vorgelegt, in dem als weitere Diagnose XXXX angeführt und die derzeitige Medikation des BF aufgelistet wurden (vgl. XXXX ). Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vom selben Tag vorgelegt, in dem als weitere Diagnose römisch 40 angeführt und die derzeitige Medikation des BF aufgelistet wurden vergleiche römisch 40 ). Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde durch die Vertretung des BF auch ein Konvolut an weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt: XXXX . Zudem wurden die bereits am 28.08.2023 vorgelegten Befunde (vgl. XXXX ) erneut vorgelegt: XXXX .Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde durch die Vertretung des BF auch ein Konvolut an weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt: römisch 40 . Zudem wurden die bereits am 28.08.2023 vorgelegten Befunde vergleiche römisch 40 ) erneut vorgelegt: römisch 40 . Aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023 über die Diagnose und die derzeitige Medikation des BF ergibt sich, an welchen Erkrankungen der BF leidet (vgl. XXXX ). Aus dem im Verfahren aktuellsten, vorgelegten Befundbericht vom 22.08.2023 samt Diagnosen und Therapievorschlag, sowie Screening Ergebnissen vom selben Tag, ergibt sich, an welchen diagnostizierten Krankheiten der BF aktuell leidet und welche Medikamente er einnehmen muss (vgl. XXXX ). Die Krankheit und Medikation des BF ergibt sich somit aus der Summe aller vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde betreffend den BF, sowie aus der Auflistung in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde (vgl. XXXX ), der auch das BFA in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten ist.Aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023 über die Diagnose und die derzeitige Medikation des BF ergibt sich, an welchen Erkrankungen der BF leidet vergleiche römisch 40 ). Aus dem im Verfahren aktuellsten, vorgelegten Befundbericht vom 22.08.2023 samt Diagnosen und Therapievorschlag, sowie Screening Ergebnissen vom selben Tag, ergibt sich, an welchen diagnostizierten Krankheiten der BF aktuell leidet und welche Medikamente er einnehmen muss vergleiche römisch 40 ). Die Krankheit und Medikation des BF ergibt sich somit aus der Summe aller vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde betreffend den BF, sowie aus der Auflistung in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vergleiche römisch 40 ), der auch das BFA in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten ist. 2.2.
- Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden, Medikation in Nigeria (vgl. XXXX ). Am 18.07.2023 langte die Antwort der Anfrage beim BFA ein. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA „ XXXX “ vom 18.07.2023 ergibt sich, das in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF verfügbar sind (vgl. XXXX ). Diese Anfragenbeantwortung wurde vom BFA in das Verfahren eingebracht und befindet sich auch im gegenständlichen Fremdenakt. 2.2.
- Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden, Medikation in Nigeria vergleiche römisch 40 ). Am 18.07.2023 langte die Antwort der Anfrage beim BFA ein. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 ergibt sich, das in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF verfügbar sind vergleiche römisch 40 ). Diese Anfragenbeantwortung wurde vom BFA in das Verfahren eingebracht und befindet sich auch im gegenständlichen Fremdenakt. 2.2.
- Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Nigeria basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria Version 9 vom 05.07.2023, welches dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter seitens des BFA am 28.08.2023 zugestellt wurde. Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Einvernahme am 28.08.2023 vor, dem BF sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zum LIB Nigeria Stellung zu nehmen. In Nigeria bekomme der BF nicht die nötige medikamentöse Behandlung (vgl. XXXX ). Hierzu ist auszuführen, dass dem BF und seiner Vertretung bei Zustellung des Länderinformationsblattes am 28.08.2023 zwar keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, da der BF bereits am nächsten Tag am 29.08.2023 abgeschoben wurde. Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei der letztmaligen Überprüfung der Abschiebung des BF gem. § 50 FPG nicht um ein offenes Verfahren betreffend einen Antrag des BF gehandelt hat, sondern gegen den BF vielmehr bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung bestand. Das BFA hat lediglich im Zuge der Überprüfung der Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung die aktuellsten Länderinformationen herangezogen und die Rechtsvertretung des BF darüber informiert.Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Einvernahme am 28.08.2023 vor, dem BF sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zum LIB Nigeria Stellung zu nehmen. In Nigeria bekomme der BF nicht die nötige medikamentöse Behandlung vergleiche römisch 40 ). Hierzu ist auszuführen, dass dem BF und seiner Vertretung bei Zustellung des Länderinformationsblattes am 28.08.2023 zwar keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, da der BF bereits am nächsten Tag am 29.08.2023 abgeschoben wurde. Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei der letztmaligen Überprüfung der Abschiebung des BF gem. Paragraph 50, FPG nicht um ein offenes Verfahren betreffend einen Antrag des BF gehandelt hat, sondern gegen den BF vielmehr bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung bestand. Das BFA hat lediglich im Zuge der Überprüfung der Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung die aktuellsten Länderinformationen herangezogen und die Rechtsvertretung des BF darüber informiert. 2.2.
- In der Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht, aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatdokumentation Nigeria (LIB) gehe in Hinblick auf die Gesundheitsversorgung hervor, dass diese – wenn überhaupt – nur gewährleistet sei, wenn der Betroffene über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die benötigte medizinische Behandlung und Medikamente zu bezahlen. Nach dem LIB gebe es so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit. Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssten im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente seien hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Der BF hätte in Nigeria aufgrund seiner Mittellosigkeit faktisch keinen Zugang zur benötigten medizinischen und psychiatrischen Versorgung und bestehe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er würde in Nigeria aufgrund seiner krankheitsbedingten, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in eine existenzielle Notlage geraten und bestehe ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC (vgl. XXXX ). Es drohe dem BF unmenschliche Behandlung aufgrund seiner psychischen Krankheit, sollte er in Nigeria in einer Einrichtung zwangsuntergebracht werden. Es wurde überdies auf einen Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2019 verwiesen (vgl. XXXX ).2.2.
- In der Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht, aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatdokumentation Nigeria (LIB) gehe in Hinblick auf die Gesundheitsversorgung hervor, dass diese – wenn überhaupt – nur gewährleistet sei, wenn der Betroffene über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die benötigte medizinische Behandlung und Medikamente zu bezahlen. Nach dem LIB gebe es so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit. Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssten im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente seien hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Der BF hätte in Nigeria aufgrund seiner Mittellosigkeit faktisch keinen Zugang zur benötigten medizinischen und psychiatrischen Versorgung und bestehe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er würde in Nigeria aufgrund seiner krankheitsbedingten, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in eine existenzielle Notlage geraten und bestehe ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC vergleiche römisch 40 ). Es drohe dem BF unmenschliche Behandlung aufgrund seiner psychischen Krankheit, sollte er in Nigeria in einer Einrichtung zwangsuntergebracht werden. Es wurde überdies auf einen Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2019 verwiesen vergleiche römisch 40 ). Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Feststellung, dass der BF - wenngleich er durch seine psychische Erkrankung in geringem Maße eingeschränkt ist - arbeitsfähig und erwerbsfähig ist, daraus ergibt, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges substantiiert vorgebracht wurde. Die Vertretung des BF gab zwar in der Beschwerde an, der BF sei durch seine Erkrankungen eingeschränkt, dass der BF aber gar nicht erwerbsfähig wäre, wurde nicht substantiiert dargelegt und ist insbesondere auch aus den im Akt einliegenden Befunden nicht zu sehen, dass der BF arbeits- oder erwerbsunfähig wäre. Das BFA hat im Verfahren nach Erhalt diverser medizinischer Befunde betreffend den BF eine Anfragebeantwortung zu dem Krankheitsbild des BF und seinem Bedarf an Medikamenten gestellt. Nach dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2023, legte die Vertretung des BF einen weiteren Befundbericht vom 22.08.2023 vor. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ XXXX “ vom 18.07.2023 (vgl. XXXX ) und dem aktuellsten vorgelegten Befundbericht betreffend den BF (vgl. XXXX ) ergibt sich, dass sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind. Alle vorgebrachten Erkrankungen des BF ( XXXX ) sind von der Anfragebeantwortung des BFA gedeckt und können entsprechend dieser in Nigeria behandelt werden.Das BFA hat im Verfahren nach Erhalt diverser medizinischer Befunde betreffend den BF eine Anfragebeantwortung zu dem Krankheitsbild des BF und seinem Bedarf an Medikamenten gestellt. Nach dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2023, legte die Vertretung des BF einen weiteren Befundbericht vom 22.08.2023 vor. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 vergleiche römisch 40 ) und dem aktuellsten vorgelegten Befundbericht betreffend den BF vergleiche römisch 40 ) ergibt sich, dass sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind. Alle vorgebrachten Erkrankungen des BF ( römisch 40 ) sind von der Anfragebeantwortung des BFA gedeckt und können entsprechend dieser in Nigeria behandelt werden. In der Stellungnahme des BF vom 06.12.2023 (vgl. XXXX ) wurde überdies vorgebracht, der BF habe in Nigeria keinen faktischen Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der aktuellste Befundbericht betreffend den BF vom 22.08.2023 sei nicht bei der medizinischen Anfrage des BFA an die Staatendokumentation und bei der Anfrage des BFA an den chefärztlichen Dienst im BMI berücksichtigt worden. In der Stellungnahme des BF vom 06.12.2023 vergleiche römisch 40 ) wurde überdies vorgebracht, der BF habe in Nigeria keinen faktischen Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der aktuellste Befundbericht betreffend den BF vom 22.08.2023 sei nicht bei der medizinischen Anfrage des BFA an die Staatendokumentation und bei der Anfrage des BFA an den chefärztlichen Dienst im BMI berücksichtigt worden. Hierzu ist festzuhalten, dass der aktuellste Befund vom 22.08.2023, der erst am 28.08.2023 vorgelegt wurde, zwar nicht berücksichtigt wurde. Aus diesem gehen aber keine neuen Erkrankungen bzw. keine notwendigen Medikamente hervor, die in Nigeria nicht erhältlich wären. Insbesondere festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die im Befundbericht vom 22.08.2023 im Vergleich zum Befundbericht vom 22.03.2023 zusätzlich ausgewiesenen Erkrankungen des BF ( XXXX ) dem BF bereits spätestens seit September 2021 bekannt waren, wie sich bereits aus dem in den Beilagen zur Maßnahmenbeschwerde einliegenden Befundbericht vom 13.09.2021 ergibt (vgl. XXXX ). Weshalb der BF diese Befundung, trotz Kenntnis seit dem Jahr 2021, bis zur Übermittlung des (mit 22.08.2023 datierten) Befundberichts am 28.08.2023 (vgl. XXXX ) nicht erwähnte, ist angesichts der bereits am 29.08.2023 bevorgestandenen und tatsächlich stattgefundenen Abschiebung nicht nachvollziehbar. Aus dem vom BFA eingebrachten LIB ergibt sich zudem, dass eine so grundlegende Behandlung, wie jene mit Schmerzmitteln, in Nigeria erhältlich ist. Bei XXXX handelt es sich um eine XXXX , die durch eine XXXX ausgelöst wird. Bei der weiteren im aktuellsten Befund aufgelisteten Erkrankung des BF, XXXX , handelt es sich um eine XXXX . Das dem BF in diesem Zusammenhang verschriebene Medikament XXXX , zur Behandlung von XXXX , ist zwar mangels seinerzeitiger Kenntnis bzw. Mitteilung über diesen Umstand von der Auflistung der Anfrage des BFA nicht gedeckt. Dass jenes in Nigeria nicht erhältlich wäre, konnte in Anbetracht der Länderberichte zu Nigeria, wonach Rückkehrer in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vorfinden, aber nicht festgestellt werden, wenngleich diese im öffentlichen Gesundheitssektor in der Regel unter europäischem Standard liegt.Hierzu ist festzuhalten, dass der aktuellste Befund vom 22.08.2023, der erst am 28.08.2023 vorgelegt wurde, zwar nicht berücksichtigt wurde. Aus diesem gehen aber keine neuen Erkrankungen bzw. keine notwendigen Medikamente hervor, die in Nigeria nicht erhältlich wären. Insbesondere festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die im Befundbericht vom 22.08.2023 im Vergleich zum Befundbericht vom 22.03.2023 zusätzlich ausgewiesenen Erkrankungen des BF ( römisch 40 ) dem BF bereits spätestens seit September 2021 bekannt waren, wie sich bereits aus dem in den Beilagen zur Maßnahmenbeschwerde einliegenden Befundbericht vom 13.09.2021 ergibt vergleiche römisch 40 ). Weshalb der BF diese Befundung, trotz Kenntnis seit dem Jahr 2021, bis zur Übermittlung des (mit 22.08.2023 datierten) Befundberichts am 28.08.2023 vergleiche römisch 40 ) nicht erwähnte, ist angesichts der bereits am 29.08.2023 bevorgestandenen und tatsächlich stattgefundenen Abschiebung nicht nachvollziehbar. Aus dem vom BFA eingebrachten LIB ergibt sich zudem, dass eine so grundlegende Behandlung, wie jene mit Schmerzmitteln, in Nigeria erhältlich ist. Bei römisch 40 handelt es sich um eine römisch 40 , die durch eine römisch 40 ausgelöst wird. Bei der weiteren im aktuellsten Befund aufgelisteten Erkrankung des BF, römisch 40 , handelt es sich um eine römisch 40 . Das dem BF in diesem Zusammenhang verschriebene Medikament römisch 40 , zur Behandlung von römisch 40 , ist zwar mangels seinerzeitiger Kenntnis bzw. Mitteilung über diesen Umstand von der Auflistung der Anfrage des BFA nicht gedeckt. Dass jenes in Nigeria nicht erhältlich wäre, konnte in Anbetracht der Länderberichte zu Nigeria, wonach Rückkehrer in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vorfinden, aber nicht festgestellt werden, wenngleich diese im öffentlichen Gesundheitssektor in der Regel unter europäischem Standard liegt. Obwohl Nigeria weniger für Gesundheit ausgibt als fast jedes andere Land der Welt und Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen vorliegen, gibt es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden, wie bereits dargelegt, in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos westlichen Medizinstandard (vgl. XXXX ).Obwohl Nigeria weniger für Gesundheit ausgibt als fast jedes andere Land der Welt und Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen vorliegen, gibt es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden, wie bereits dargelegt, in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos westlichen Medizinstandard vergleiche römisch 40 ). Der BF leidet zudem entsprechend dem aktuellsten Befund an XXXX , nämlich an einer XXXX . Die Behandlung von XXXX ist in Nigeria medikamentös möglich, was sich bereits aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF, wonach XXXX in Nigeria verfügbar sind. XXXX sind zwar nicht als Kombination verfügbar, als separate Wirkstoffe aber schon. Das im Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikament XXXX enthält XXXX , ein XXXX -Mittel, welches entsprechend der Anfragebeantwortung ebenfalls in Nigeria verfügbar ist.Der BF leidet zudem entsprechend dem aktuellsten Befund an römisch 40 , nämlich an einer römisch 40 . Die Behandlung von römisch 40 ist in Nigeria medikamentös möglich, was sich bereits aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF, wonach römisch 40 in Nigeria verfügbar sind. römisch 40 sind zwar nicht als Kombination verfügbar, als separate Wirkstoffe aber schon. Das im Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikament römisch 40 enthält römisch 40 , ein römisch 40 -Mittel, welches entsprechend der Anfragebeantwortung ebenfalls in Nigeria verfügbar ist. Der BF benötigt laut aktuellem Befundbericht vom 22.08.2023 auch das Medikament XXXX . Dieses enthält den Wirkstoff XXXX , wie auch bereits eine öffentlich zugängliche Internetrecherche (insbes. Medikamentenherstellerseite) bzw. Suchanfrage ergibt, welcher laut Anfragebeantwortung ebenfalls in Nigeria verfügbar ist.Der BF benötigt laut aktuellem Befundbericht vom 22.08.2023 auch das Medikament römisch 40 . Dieses enthält den Wirkstoff römisch 40 , wie auch bereits eine öffentlich zugängliche Internetrecherche (insbes. Medikamentenherstellerseite) bzw. Suchanfrage ergibt, welcher laut Anfragebeantwortung ebenfalls in Nigeria verfügbar ist. Der BF benötigt laut Befundbericht vom 22.08.2023 die in der Feststellung II.1.2.
- aufgezählten Medikamente, welche entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ XXXX “ vom 18.07.2023 in Nigeria verfügbar sind, auch wenn der BF für diese, entsprechend dem LIB, selbst aufkommen muss (vgl. XXXX ).Der BF benötigt laut Befundbericht vom 22.08.2023 die in der Feststellung römisch zwei.1.2.
- aufgezählten Medikamente, welche entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 in Nigeria verfügbar sind, auch wenn der BF für diese, entsprechend dem LIB, selbst aufkommen muss vergleiche römisch 40 ). Wenngleich den Länderinformationen zufolge in Nigeria kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert und es so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit gibt, bietet sich das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch erkrankter Rückkehrer an. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (vgl. XXXX ).Wenngleich den Länderinformationen zufolge in Nigeria kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert und es so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit gibt, bietet sich das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch erkrankter Rückkehrer an. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich vergleiche römisch 40 ). Eine notwendige psychiatrische Behandlung des BF in Nigeria ist entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Krankheitsbild des BF vom 18.07.2023 somit möglich (vgl. XXXX ). Die angefragten Erkrankungen des BF können behandelt werden. Eine stationäre und ambulante Behandlung sowie die Nachsorge durch einen Psychiater und Psychologen, eine psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Abteilung/Einrichtung (nicht unbedingt Zwangseinweisung) und die psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: z.B. kognitive Verhaltenstherapie; oder die psychiatrische Behandlung durch Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie; sind entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Nigeria möglich (vgl. XXXX ).Eine notwendige psychiatrische Behandlung des BF in Nigeria ist entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Krankheitsbild des BF vom 18.07.2023 somit möglich vergleiche römisch 40 ). Die angefragten Erkrankungen des BF können behandelt werden. Eine stationäre und ambulante Behandlung sowie die Nachsorge durch einen Psychiater und Psychologen, eine psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Abteilung/Einrichtung (nicht unbedingt Zwangseinweisung) und die psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: z.B. kognitive Verhaltenstherapie; oder die psychiatrische Behandlung durch Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie; sind entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Nigeria möglich vergleiche römisch 40 ). Auch die diesbezügliche vom BF im Befund aufgelistete Medikation (vgl. XXXX ) ist entsprechend der Anfragebeantwortung in Nigeria erhältlich: XXXX (zur Behandlung von XXXX ) und XXXX ( XXXX zur Behandlung von XXXX ). Die im aktuellen Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikamente XXXX und XXXX enthalten den Wirkstoff XXXX . Es gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die XXXX genannt werden. Obwohl dieser konkrete Wirkstoff in der Anfragebeantwortung (mangels Anfrage, da dieses Medikament erst später vorgebracht wurde) nicht genannt ist, ist angesichts der Anfragebeantwortung sowie angeführten grundsätzlichen Verfügbarkeit von Medikamenten bzw. Gesundheitsversorgung laut dem Länderbericht, davon auszugehen, dass ein solches oder ähnliches in Nigeria erhältlich ist, zumal bei der Anfrage bereits auf die XXXX Beeinträchtigungen des BF eingegangen wurde. Der im aktuellen Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikation XXXX (zur Behandlung von XXXX und XXXX ) liegt der Wirkstoff XXXX zu Grunde, welcher wiederum in der Anfragebeantwortung als in Nigeria verfügbarer Wirkstoff aufgelistet ist (vgl. XXXX ). Auch die diesbezügliche vom BF im Befund aufgelistete Medikation vergleiche römisch 40 ) ist entsprechend der Anfragebeantwortung in Nigeria erhältlich: römisch 40 (zur Behandlung von römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 zur Behandlung von römisch 40 ). Die im aktuellen Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikamente römisch 40 und römisch 40 enthalten den Wirkstoff römisch 40 . Es gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die römisch 40 genannt werden. Obwohl dieser konkrete Wirkstoff in der Anfragebeantwortung (mangels Anfrage, da dieses Medikament erst später vorgebracht wurde) nicht genannt ist, ist angesichts der Anfragebeantwortung sowie angeführten grundsätzlichen Verfügbarkeit von Medikamenten bzw. Gesundheitsversorgung laut dem Länderbericht, davon auszugehen, dass ein solches oder ähnliches in Nigeria erhältlich ist, zumal bei der Anfrage bereits auf die römisch 40 Beeinträchtigungen des BF eingegangen wurde. Der im aktuellen Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikation römisch 40 (zur Behandlung von römisch 40 und römisch 40 ) liegt der Wirkstoff römisch 40 zu Grunde, welcher wiederum in der Anfragebeantwortung als in Nigeria verfügbarer Wirkstoff aufgelistet ist vergleiche römisch 40 ). Insgesamt ergibt sich daher, dass die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind. In dieser Hinsicht befanden sich in dem am 28.08.2023 vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.
- 2.2.
- Die Feststellung, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist, ergibt sich daraus, dass mit Schreiben, eingelangt beim BFA am 13.07.2023, nach Anfrage des BFA beim Bezirksgericht XXXX , von diesem bekanntgegeben wurde, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist (vgl. XXXX ).2.2.
- Die Feststellung, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist, ergibt sich daraus, dass mit Schreiben, eingelangt beim BFA am 13.07.2023, nach Anfrage des BFA beim Bezirksgericht römisch 40 , von diesem bekanntgegeben wurde, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist vergleiche römisch 40 ). Die Vertretung des BF brachte in diesem Zusammenhang vor, beim BF finde sich nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (vom 12.05.2020) ein Selbstfürsorge- und Selbstpflegedefizit und habe er in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, etc. einen Bedarf an der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die vom zuständigen Pflegschaftsgericht nur deswegen beendet worden sei, weil es keine offenen zu regelnden Angelegenheiten/Verfahren gebe und der BF in einer betreuten Einrichtung untergebracht gewesen sei. Überdies benötige der BF eine kontinuierliche medizinische und psychiatrische Versorgung und die Unterbringung in einem Quartier für Betreuungsbedarf (vgl. XXXX ).Die Vertretung des BF brachte in diesem Zusammenhang vor, beim BF finde sich nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (vom 12.05.2020) ein Selbstfürsorge- und Selbstpflegedefizit und habe er in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, etc. einen Bedarf an der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die vom zuständigen Pflegschaftsgericht nur deswegen beendet worden sei, weil es keine offenen zu regelnden Angelegenheiten/Verfahren gebe und der BF in einer betreuten Einrichtung untergebracht gewesen sei. Überdies benötige der BF eine kontinuierliche medizinische und psychiatrische Versorgung und die Unterbringung in einem Quartier für Betreuungsbedarf vergleiche römisch 40 ). Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei der seitens des BFA gem. § 50 FPG amtswegig zuvor durchgeführten Überprüfung der bevorstehenden Abschiebung des BF, wie bereits dargelegt, um kein offenes Verfahren gehandelt hat sondern gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung und ein damit abgeschlossenes Verfahren bestand. Dem BF bzw. seiner Vertretung wäre es in diesem Zusammenhang insbesondere jederzeit offen gestanden, etwaige Anträge (etwa gemäß § 55 AsylG) zu stellen, nach denen im Zuge eines offenen Verfahrens zu überprüfen gewesen wäre, ob dem BF ein Erwachsenenvertreter beiseite zu stellen wäre. Anzeichen dafür wiederum, dass der BF im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung nicht parteifähig wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden von der Vertretung des BF auch nicht substantiiert vorgebracht.Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei der seitens des BFA gem. Paragraph 50, FPG amtswegig zuvor durchgeführten Überprüfung der bevorstehenden Abschiebung des BF, wie bereits dargelegt, um kein offenes Verfahren gehandelt hat sondern gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung und ein damit abgeschlossenes Verfahren bestand. Dem BF bzw. seiner Vertretung wäre es in diesem Zusammenhang insbesondere jederzeit offen gestanden, etwaige Anträge (etwa gemäß Paragraph 55, AsylG) zu stellen, nach denen im Zuge eines offenen Verfahrens zu überprüfen gewesen wäre, ob dem BF ein Erwachsenenvertreter beiseite zu stellen wäre. Anzeichen dafür wiederum, dass der BF im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung nicht parteifähig wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden von der Vertretung des BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden (vgl. 3.5.).Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden vergleiche 3.5.).
- Rechtliche Beurteilung: Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu A) I. Abweisung der Beschwerde3.
- Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Nach der (seit
- Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Nach der (seit
- Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089). Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF am 29.08.2023 wurde nach dessen tatsächlicher Abschiebung nach Nigeria eingebracht. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF. 3.1.
- Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung am 29.08.2023: Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.(…)"
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind., (…)" § 46 FrPolG 2005 sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 5, E
- Oktober 2008, 2007/21/0335; E
- August 2011, 2008/21/0020).Paragraph 46, FrPolG 2005 sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 5, E
- Oktober 2008, 2007/21/0335; E
- August 2011, 2008/21/0020). Die Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG bildet gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu § 46 FPG, K11). Die Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG bildet gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu Paragraph 46, FPG, K11). Fremde sind gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abzuschieben, wenn eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Fremde sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG abzuschieben, wenn eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Entsprechend dem BFA waren im Fall des BF die Ziffern des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG erfüllt (vgl. XXXX ).Entsprechend dem BFA waren im Fall des BF die Ziffern des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 FPG erfüllt vergleiche römisch 40 ). Der BF ist Staatsbürger von Nigeria und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist volljährig. Im Zeitpunkt der Abschiebung des BF lag gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich der Bescheid des BFA vom 18.08.2017, mit dem gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung wurde aberkannt und erwuchs der Bescheid am 06.09.2017 in Rechtskraft.Der BF ist Staatsbürger von Nigeria und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist volljährig. Im Zeitpunkt der Abschiebung des BF lag gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich der Bescheid des BFA vom 18.08.2017, mit dem gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung wurde aberkannt und erwuchs der Bescheid am 06.09.2017 in Rechtskraft. Gegen den BF war somit eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar (vgl. dazu genauer sogleich unter Punkt II.3.1.2.) und ist der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen. Der BF verließ das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung nicht. Der BF befand sich seit 2015 im Bundesgebiet. Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich wurde durch einen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen. Er reiste in die Schweiz und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2016 wurde er aus der Schweiz nach der Dublin III-Verordnung nach Österreich überstellt. Seit der Rückkehrentscheidung 2017 ist der BF nicht ausgereist.Gegen den BF war somit eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar vergleiche dazu genauer sogleich unter Punkt römisch zwei.3.1.2.) und ist der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen. Der BF verließ das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung nicht. Der BF befand sich seit 2015 im Bundesgebiet. Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich wurde durch einen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen. Er reiste in die Schweiz und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2016 wurde er aus der Schweiz nach der Dublin III-Verordnung nach Österreich überstellt. Seit der Rückkehrentscheidung 2017 ist der BF nicht ausgereist. Der BF war im Bundesgebiet nicht durchgehend gemeldet. Er machte mehrmals unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und leistete Ladungen zu Interviewterminen zur Erlangung des Heimreisezertifikates nicht Folge bzw. konnten ihm diese, mangels Meldung, teilweise nicht zugestellt werden. Der BF führte über das Verfahren hinweg (am 19.04.2022 und 18.04.2023) Rückkehrberatungsgespräche und zeigte sich nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ). Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Der BF war im Bundesgebiet nicht durchgehend gemeldet. Er machte mehrmals unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und leistete Ladungen zu Interviewterminen zur Erlangung des Heimreisezertifikates nicht Folge bzw. konnten ihm diese, mangels Meldung, teilweise nicht zugestellt werden. Der BF führte über das Verfahren hinweg (am 19.04.2022 und 18.04.2023) Rückkehrberatungsgespräche und zeigte sich nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ). Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Die Abschiebung des BF war somit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG rechtmäßig, weil der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten war, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.Die Abschiebung des BF war somit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG rechtmäßig, weil der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten war, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. 3.1.
- Zur rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen den BF: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG im
- Hauptstück „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“,
- Abschnitt „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“ zum Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 lautet:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG im
- Hauptstück „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“,
- Abschnitt „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“ zum Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 lautet: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufen