Obsah (16)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlG303 2272797-1 Spruch, G303 2272797-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 31.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 31.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 29.01.2023 wurden, nach persönlicher Untersuchung des BF am XXXX .2023, folgende Diagnosen festgestellt:2.
- In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 29.01.2023 wurden, nach persönlicher Untersuchung des BF am römisch 40 .2023, folgende Diagnosen festgestellt: ● Senk-/Spreizfuß bds. bei Z.n. Großzehengrundgelenksarthrodese rechts
(2015)mit nachfolgender Materialentfernung
(2020)sowie Z.n. 2-maliger Exophytenabtragung; Großzehengrundgelenk links (2017, 01/2022) und Implantation einer Großzehengrundgelenks-Endoprothese links
(2019), belastungsabhängige Beschwerden, Gangerschwernis Senk-/Spreizfuß bds. bei Z.n. Großzehengrundgelenksarthrodese rechts
(2015)mit nachfolgender Materialentfernung
(2020)sowie Z.n. 2-maliger Exophytenabtragung; Großzehengrundgelenk links (2017, 01 aus 2022,) und Implantation einer Großzehengrundgelenks-Endoprothese links
(2019), belastungsabhängige Beschwerden, Gangerschwernis ● Chronisches Wirbelsäulensyndrom bei mehrsegmentalen Osteochondrosen thorakal und lumbal, Gleitwirbelbildung L5/S1 bei Z.n. Bandscheibenvorfall, mäßiggradige Funktionseinschränkung ohne Wurzelreizzeichen ● Kniegelenksabnützung bds. bei Z.n. Meniskusteilentfernung rechts (08/2021) sowie Teilprothesenimplantation rechtes Kniegelenk (04/2022) mit beidseitigem Beugedefizit, belastungsabhängige Beschwerden Kniegelenksabnützung bds. bei Z.n. Meniskusteilentfernung rechts (08 aus 2021,) sowie Teilprothesenimplantation rechtes Kniegelenk (04 aus 2022,) mit beidseitigem Beugedefizit, belastungsabhängige Beschwerden ● Hüftgelenksabnützung mit Labrumläsion rechts, endgradiges Flexions- und Rotationsdefizit, belastungsabhängige Beschwerden ● Karpaltunnelsyndrom bds. mit wiederkehrenden Gefühlsstörungen beider Hände Zur verfahrensrelevanten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass der BF zur Untersuchung mit orthopädischem Schuhwerk erscheint sei und damit ohne weitere Hilfsmittel gut mobilisiert sei. Anamnestisch sei die bewältigbare Gehdauer stark reduziert, wobei im vorliegenden Rehabericht vom Juli eine bewältigbare Gehstrecke von 1 km beschrieben werde. Aus orthopädischer Sicht sei dem BF unter Verwendung des bestehenden orthopädischen Schuhwerks das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel auch weiterhin zumutbar. Stellungnehmend wurde weiters ausgeführt, dass im Vordergrund die Beschwerdesymptomatik im Bereich der Füße stehe, wobei bds. bereits mehrfache operative Eingriffe im Bereich der Großzehengrundgelenke vorgenommen worden seien. Der BF klage vor allem über belastungsabhängige Beschwerden linksseitig und anamnestisch sei hier auch die Prothesenentfernung und Arthrodese des Großzehengrundgelenks empfohlen. Darüber hinaus würden sich degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, beider Kniegelenke und des rechten Hüftgelenks finden, wobei jeweils belastungsabhängige Beschwerden angegeben worden seien.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2023 wurde dem BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Die Voraussetzungen für diese verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung würden jedoch derzeit nicht vorliegen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit Schreiben vom 20.02.2023 sowie vom 21.02.2023 erstattete der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine ausführliche Stellungnahme mit entsprechenden Einwendungen und einer Eidesstattlichen Erklärung. Es wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
- Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftrage die belangte Behörde den Sachverständigen mit der Erstellung einer medizinischen Stellungnahme. Darin führte der Sachverständige XXXX , Facharzt für Orthopädie, am 07.03.2023, aus, dass sämtliche Gesundheitsschädigungen im Gutachten erfasst und ausreichend gewürdigt worden seien. Das Ergebnis der Untersuchung von Jänner bleibe aufrecht und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei somit auch weiterhin zumutbar.
- Aufgrund der gemachten Einwendungen beauftrage die belangte Behörde den Sachverständigen mit der Erstellung einer medizinischen Stellungnahme. Darin führte der Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, am 07.03.2023, aus, dass sämtliche Gesundheitsschädigungen im Gutachten erfasst und ausreichend gewürdigt worden seien. Das Ergebnis der Untersuchung von Jänner bleibe aufrecht und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei somit auch weiterhin zumutbar.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2023 wurde der Antrag vom 31.10.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, die einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit E-Mail vom 21.04.2023 binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich sein Gehvermögen infolge einer OP am linken Großzehengrundgelenk wesentlich verschlechtert habe. Zudem wurde ein Ambulanter Befund der Univ. Klinik für XXXX , vom 19.04.2023, übermittelt.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit E-Mail vom 21.04.2023 binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich sein Gehvermögen infolge einer OP am linken Großzehengrundgelenk wesentlich verschlechtert habe. Zudem wurde ein Ambulanter Befund der Univ. Klinik für römisch 40 , vom 19.04.2023, übermittelt. 6.
- Mit weiterem Schreiben vom 02.05.2023 folgte eine ausführliche Darstellung seiner gesundheitlichen Veränderungen nach der letzten Operation.
- Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein. 7.
- In der medizinischen Stellungnahme vom 11.05.2023 wurde ausgeführt, dass aufgrund der Versteifung der beiden Großzehengrundgelenke – zuletzt links vor ca. 2 Monaten – noch eine ausgeprägte Gangstörung bestehe, wobei laut vorgelegtem Befund 4/2023 links noch der Verbandschuh getragen werde und eine Physiotherapie bzw. eine Gangschulung im Laufen sei. Eine mindestens 6 Monate andauernde schwere Gehbehinderung sei jedoch nicht zu erwarten, sodass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke – jedenfalls mit orthopädischer Schuhversorgung –, sowie das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich erscheine. Es ergebe sich somit auf Grund der aktuellen Befunde keine Änderung zum Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX .7.
- In der medizinischen Stellungnahme vom 11.05.2023 wurde ausgeführt, dass aufgrund der Versteifung der beiden Großzehengrundgelenke – zuletzt links vor ca. 2 Monaten – noch eine ausgeprägte Gangstörung bestehe, wobei laut vorgelegtem Befund 4 aus 2023, links noch der Verbandschuh getragen werde und eine Physiotherapie bzw. eine Gangschulung im Laufen sei. Eine mindestens 6 Monate andauernde schwere Gehbehinderung sei jedoch nicht zu erwarten, sodass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke – jedenfalls mit orthopädischer Schuhversorgung –, sowie das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich erscheine. Es ergebe sich somit auf Grund der aktuellen Befunde keine Änderung zum Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 .
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Gestützt wurde dies auf die ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde vom 11.05.
- Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungen wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.
- Mit E-Mail vom 30.05.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.
- Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2023 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 11.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Diagnosen festgestellt:11.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023 werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Diagnosen festgestellt: ● Senk-/Spreizfuß bds. bei Zustand nach Großzehengrundgelenksarthrodese rechts
(2015)mit nachfolgender Materialentfernung
(2020)sowie Zustand nach 2x-iger Exophytenabtragung des Großzehengrundgelenkes links (2017, 01/2022) und Implantation einer Großzehengrundgelenksendoprothese links
(2019)und schlussendlich Versteifungsoperation
(2023), belastungsabhängige Beschwerden, Gangerschwernis Senk-/Spreizfuß bds. bei Zustand nach Großzehengrundgelenksarthrodese rechts
(2015)mit nachfolgender Materialentfernung
(2020)sowie Zustand nach 2x-iger Exophytenabtragung des Großzehengrundgelenkes links (2017, 01 aus 2022,) und Implantation einer Großzehengrundgelenksendoprothese links
(2019)und schlussendlich Versteifungsoperation
(2023), belastungsabhängige Beschwerden, Gangerschwernis ● Chronisches WS-Syndrom mit mehrsegmentalen Osteochondorsen thorakal und lumbal, Gleitwirbelbildung L5/S1 bei Zustand nach BS-Vorfall, mäßiggradige Funktionseinschränkung ohne Wurzelreizzeichen ● Zustand nach Meniskusteilentfernung rechts (08/2011) sowie Teilprothesenimplantation rechtes Kniegelenk (04/2022) mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden Zustand nach Meniskusteilentfernung rechts (08 aus 2011,) sowie Teilprothesenimplantation rechtes Kniegelenk (04 aus 2022,) mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden ● Hüftgelenksabnützung mit Labrumläsion rechts, endgradiges Flexions- und Rotationsdefizit, belastungsabhängige Beschwerden ● Karpaltunnelsyndrom bds. mit wiederkehrenden Gefühlsstörungen beider Hände Zur beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der hochgradigen Einschränkung im Bereich des linken Großzehengrundgelenkes mit massiv gestörtem Gangbild und Abrollverhalten und einhergehender hochgradig reduzierter Gehleistung von max. 200m, weder das Zurücklegen der erforderlichen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen, noch der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Nach bereits mehrfachen Eingriffen mit zuletzt durchgeführter Versteifung des linken Großzehengrundgelenkes vor 6 Monaten in ungünstiger Stellung, sei nicht von einer weiteren Besserung auszugehen und die Einschränkung als dauerhaft zu bewerten. Erschwerend kommt die schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach Implantation einer Teilendoprothese hinzu, welche potenzierend wirke, da die linksseitig bestehenden Einschränkungen nicht ausreichend kompensiert werden können. 12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.10.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern. 12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.10.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern. 12.
- Am 13.10.2023 wurden per E-Mail weitere medizinische Beweismittel vorgelegt und ausgeführt, dass der BF aktuell aufgrund der hohen Schmerzmedikation und dauerhaften Schmerzen nicht fahr- und gehtüchtig sei. Er sei für alle Besorgungen, Termine, Arztbesuche auf seine Frau, Verwandte und Freunde angewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren. Er ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Senk-/Spreizfuß bds. bei Zustand nach Großzehengrundgelenksarthrodese rechts
(2015)mit nachfolgender Materialentfernung
(2020)sowie Zustand nach 2x-iger Exophytenabtragung des Großzehengrundgelenkes links (2017, 01/2022) und Implantation einer Großzehengrundgelenksendoprothese links
(2019)und schlussendlich Versteifungsoperation
(2023), mit belastungsabhängigen Beschwerden und Gangerschwernis Senk-/Spreizfuß bds. bei Zustand nach Großzehengrundgelenksarthrodese rechts
(2015)mit nachfolgender Materialentfernung
(2020)sowie Zustand nach 2x-iger Exophytenabtragung des Großzehengrundgelenkes links (2017, 01 aus 2022,) und Implantation einer Großzehengrundgelenksendoprothese links
(2019)und schlussendlich Versteifungsoperation
(2023), mit belastungsabhängigen Beschwerden und Gangerschwernis ● Chronisches Wirbelsäulen-Syndrom mit mehrsegmentalen Osteochondorsen thorakal und lumbal, Gleitwirbelbildung L5/S1 bei Zustand nach Bandscheiben-Vorfall, mäßiggradige Funktionseinschränkung ohne Wurzelreizzeichen ● Zustand nach Meniskusteilentfernung rechts (08/2011) sowie Teilprothesenimplantation im rechten Kniegelenk (04/2022) mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden Zustand nach Meniskusteilentfernung rechts (08 aus 2011,) sowie Teilprothesenimplantation im rechten Kniegelenk (04 aus 2022,) mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung und belastungsabhängigen Beschwerden ● Hüftgelenksabnützung mit Labrumläsion rechts mit endgradigem Flexions- und Rotationsdefizit und belastungsabhängigen Beschwerden ● Beidseitiges Karpaltunnelsyndrom mit wiederkehrenden Gefühlsstörungen in beiden Hände Die Mobilität des BF ist aufgrund der hochgradigen Einschränkung im Bereich des linken Großzehengrundgelenkes mit massiv gestörten Gangbild und Abrollverhalten erheblich eingeschränkt. Hinzu kommt die schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach Implantation einer Teilendoprothese, die sich erschwerend auf die Gesamtmobilität des BF auswirkt, da dadurch die linksseitig bestehenden Einschränkungen nicht ausreichend kompensiert werden können. Es handelt sich um einen Dauerzustand, da aufgrund der Versteifungsoperation im Großzehengrundgelenk links in ungünstiger Stellung nicht von einer Besserung auszugehen ist. Der BF ist nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zügig nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen derzeit nicht gewährleistet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023 ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 22.09.2023 ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Aus dem Gutachten lässt sich insbesondere entnehmen, dass beim BF eine hochgradige Einschränkung im Bereich des linken Großzehengrundgelenkes mit massiv gestörtem Gangbild und Abrollverhalten vorliegt. Ebenfalls ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass die schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach Implantation einer Teilendoprothese die Mobilität des BF zusätzlich einschränkt, da die linksseitig bestehenden Einschränkungen nicht ausreichend kompensiert werden können. Schlüssig und nachvollziehbar wird weiters gutachterlich ausgeführt, dass mit der Funktionseinschränkung des linken Großzehengrundgelenkes eine hochgradig reduzierte Gehleistung von max. 200 Metern einhergeht, sodass daraus geschlossen werden kann, dass der BF nicht in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) selbständig zurückzulegen sowie Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zu überwinden. Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurde des Weiteren aufgeführt, dass nicht von einer Besserung der Mobilität auszugehen ist, da beim BF bereits mehrfach operative Eingriffe stattgefunden haben und zuletzt eine Versteifungsoperation im Großzehengrundgelenk links in ungünstiger Stellung durchgeführt wurde, sodass die zuletzt als temporär bewertete Gangstörung in einen Dauerzustand übergegangen ist. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde blieb das Sachverständigengutachten unbeeinsprucht. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Seitens der belangten Behörde blieb das Sachverständigengutachten unbeeinsprucht. In der von dem BF erstatteten Stellungnahme vom 13.10.2023 wurde dem eingeholten Gutachten nicht entgegengetreten und ausgeführt, dass er aufgrund der Schmerzmedikation und der dauerhaften Schmerzen nicht fahr- und gehtüchtig sei. Zudem brachte der BF einen Antrag auf Rehabilitationsaufenthalt, einen Ambulanzbericht des Krankenhauses der XXXX vom 09.10.2023 und eine Medikamentenliste neu in Vorlage, welche jedoch aufgrund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung nicht zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.
- verwiesen.In der von dem BF erstatteten Stellungnahme vom 13.10.2023 wurde dem eingeholten Gutachten nicht entgegengetreten und ausgeführt, dass er aufgrund der Schmerzmedikation und der dauerhaften Schmerzen nicht fahr- und gehtüchtig sei. Zudem brachte der BF einen Antrag auf Rehabilitationsaufenthalt, einen Ambulanzbericht des Krankenhauses der römisch 40 vom 09.10.2023 und eine Medikamentenliste neu in Vorlage, welche jedoch aufgrund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung nicht zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.
- verwiesen. Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , das in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , das in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg
F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 46
BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Beim BF bestehen durch den Zustand nach operativ durchgeführter Versteifungsoperation im Großzehengrundgelenk links in ungünstiger Stellung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der linken unteren Extremität im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.Beim BF bestehen durch den Zustand nach operativ durchgeführter Versteifungsoperation im Großzehengrundgelenk links in ungünstiger Stellung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der linken unteren Extremität im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Zusätzlich wirkt sich die schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes nach Implantation einer Teilendoprothese negativ auf die ohnedies erheblich eingeschränkte Mobilität des BF aus. Der BF verfügt auch nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen, insbesondere ist ihm ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem ist der BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen. Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein eingeschränktes Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein eingeschränktes Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Der im Rahmen der Stellungnahme vom 13.10.2023 vorgelegte Ambulanzbericht vom 09.10.2023 ist von dieser gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und kann daher nicht berücksichtigt werden. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G303.2272797.1.00