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{'item': 'G304 2284744-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlG304 2284744-2 Spruch, G304 2284744-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX und alias XXXX , geb. XXXX und alias, StA.: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 und alias römisch 40 , geb. römisch 40 und alias, StA.: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 22.09.2023 wurde gegen den betroffenen Fremden (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit 27.09.2023, 11:00 Uhr – der BF wurde aus der Strafhaft entlassen – befindet sich der BF in Schubhaft. Am 22.09.2023 wurde gegen den betroffenen Fremden (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit 27.09.2023, 11:00 Uhr – der BF wurde aus der Strafhaft entlassen – befindet sich der BF in Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: G306 2284744-1/13E vom 25.01.2024 wurde festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Es bestehe nach wie vor hohe Fluchtgefahr sowie zeige er sich nicht rückkehrwillig. Darüber hinaus habe der BF über keine ausreichenden Barmittel verfügt. Am 15.02.2024 wurde vom BFA der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur zweiten amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 15.02.2024 wurde vom BFA der Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur zweiten amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 16.02.2024 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 20.02.2024 ging die schriftliche Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Tunesien, bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in den Schengenraum und in der Folge unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein, er beabsichtigte ursprünglich in ein anderes Land zu reisen. Der BF wurde im Jahr 2022 aufgegriffen und stellte am 09.04.2022 seinen ersten Asylantrag. Nach Zuweisung eines Quartieres tauchte der BF unter und reiste illegal weiter. Das Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF musste am 11.10.2023 von Luxemburg rückübernommen werden. Der BF stellte gleich wieder einen unbegründeten Asylantrag. Auch dieser Antrag wurde inzwischen rechtskräftig negativ beschieden. Der BF beging in Österreich unzählige Diebstähle bzw. räuberische Diebstähle und wurde daher vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Teil von 12 Monaten wurde bedingt nachgesehen. Folgende strafgerichtliche Verurteilung weist der BF im Bundesgebiet auf: 1) Urteil des Landesgerichts vom 01.08.2023, RK 07.08.2023 (GZ: XXXX ), Delikte: §§ 127, 129

(1)Z 4
  1. Fall, 131
  2. Fall StGB § 15 StGB, § 229
(1)StGB, § 241e
(1)StGB; Datum der (letzten) Tat 21.06.2023; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, Probezeit 3 Jahre1) Urteil des Landesgerichts vom 01.08.2023, RK 07.08.2023 (GZ: römisch 40 ), Delikte: Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer 4,
  1. Fall, 131
  2. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraph 241 e,
(1)StGB; Datum der (letzten) Tat 21.06.2023; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, Probezeit 3 Jahre Daneben hat der BF zwei Verwaltungsstrafen begangen: 1) Strafverfügung BH XXXX vom 05.05.2023 – Geldstrafe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 19 Stunden sowie 2) Strafverfügung der LPD XXXX vom 25.05.2023 – Geldstrafe EUR 600,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von 3 Tagen und 8 Stunden.Daneben hat der BF zwei Verwaltungsstrafen begangen: 1) Strafverfügung BH römisch 40 vom 05.05.2023 – Geldstrafe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 19 Stunden sowie 2) Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 25.05.2023 – Geldstrafe EUR 600,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von 3 Tagen und 8 Stunden. Zusätzlich wurde durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX mittels Bescheid GZ: XXXX vom 07.07.2023, rechtskräftig seit 26.07.2023, das Verbot zum Besitz von Waffen und Munition gem. § 12 Abs. 1 Waffengesetz in der Dauer von 5 Jahren, gegen den BF angeordnet.Zusätzlich wurde durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mittels Bescheid GZ: römisch 40 vom 07.07.2023, rechtskräftig seit 26.07.2023, das Verbot zum Besitz von Waffen und Munition gem. Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz in der Dauer von 5 Jahren, gegen den BF angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.09.2023, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.09.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aufenthaltsbeenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 14.04.2023 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ für den BF gestellt. Die zuletzt durchgeführte Urgenz des HRZ erfolgte am 18.01.
  1. Es werden laufend Rückführungen nach Tunesien durchgeführt (siehe Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2024 zu G306 2284744-1/12Z). Der BF verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche Kontakte, über keine gesicherte, private und nicht nur vorübergehende Unterkunft sowie über keine ausreichenden Barmittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Er weigert sich beharrlich trotz negativem Asylentscheid Österreich zu verlassen, tauchte unter und begann mehrere Straftaten. Der strafgerichtlichen Verurteilung liegt schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl zugrunde. Dies zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich überhaupt an die Rechtsordnungen zu halten. Es ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Er ist haftfähig und kann aufgrund seines Gesamtverhaltens ein gelinderes Mittel daher nicht eingesetzt werden. Der BF weigert sich beharrlich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und wirkt beim Verfahren zum Erhalt eines HRZ nicht mit. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben und steht somit fest, dass sich der BF bis dato unkooperativ zeigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF neuerlich untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere aus auf den Feststellungen des am 25.01.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (GZ: G306 2284744-1/12Z). Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen über seine strafgerichtliche Verurteilung, zu seinen Verwaltungsstrafen und die Verbüßung der Freiheitsstrafe ergeben sich aus den Strafdatenauszügen. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die Feststellungen über die Ausstellung von HRZ durch die tunesische Botschaft, zu den Rückführungen nach Tunesien resultieren aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Da generell HRZ seitens der tunesischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden, eine Flugverbindung nach Tunesien vorhanden ist, keine Einreisebeschränkungen bestehen und auch im Jahr 2023 Abschiebungen erfolgten, ist auch gegenständlich davon auszugehen, dass eine Rückführung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten durchgeführt wird werden können, zumal der BF bereist einmal identifiziert wurde. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich vor allem seinem bisherigen Gesamtverhalten, der Verwendung zahlreicher Alias um seine Abschiebung zu verhindern, seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, seiner Illegalen Grenzübergängen und illegale Aufenthalt in einem anderen EU Land, seinem unkooperativen und Verhalten, seine bisherige mehrfache Straffälligkeit (vor allem bei Eigentumsdelikten) samt seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seine Unkooperation zur Erreichung einer HRZ. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 21.09.2023 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Der BF hat sich in den bisherig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war, wie oben bereits dargelegt, nicht kooperativ. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf, weigert sich trotz negativer Asylentscheidung beharrlich das Bundesgebiet zu verlassen, ignoriert die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, hielt sich viele Jahre illegal im EU Ausland auf und beantragte bereits in mehreren Staaten erfolglos internationalen Schutz. Er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Kontakte. In der schriftlichen Stellungnahme vom 20.02.2024 führte der BF aus, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, da der Sicherungszweck nicht erreicht werden könne. Weiters gab er an, dass das HRZ Verfahren seit nunmehr über zehn Monaten ergebnislos verliefe. Die Anordnung und der Vollzug der Schubhaft darf nicht in Betracht kommen, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat nicht (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. Es würden kaum HRZ ausgestellt werden und noch weniger Abschiebungen durchgeführt werden. Die Behörde hat bis dato nicht dargelegt, dass die Erteilung des HRZ absehbar ist und dass Abschiebungen nach Tunesien möglich sind, obwohl es notorisch sei, dass Abschiebungen nach Tunesien nur sehr selten stattfinden. Die Schubhaft sei keine Beugehaft und der BF dadurch nicht zu einem Verhalten bewegt werden, welches seine Schubhaft verkürze und seine Abschiebung ermöglichen. Es werde, sollte nicht beabsichtigt sein, antragsgemäß zu entscheiden, ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Tunesien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person. Der BF zeigte sich in der Vergangenheit nicht nur unkooperativ, tauchte, unter, verwendete zahlreiche Alias um seine Abschiebung zu verhindern, wurde straffällig und beantragte in einem weiteren EWR-Staat internationalen Schutz und lebte illegal in anderen Ländern. Er ist keinster Weise vertrauenswürdig. Auch wenn in der Stellungnahme angegeben wird, dass vom BF keine Fluchtgefahr ausgehe, kann diesem Vorbringen keinen Glauben geschenkt werden. Selbst in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 (G306 2284711-1/12Z) gab der BF noch an, dass – würde er freigelassen werden - er keine Stunde in Österreich bleibe und entweder nach „Deutschland, Frankreich oder Luxemburg“ ausreisen würde, ohne dabei Reisedokumente zu haben. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Er bewegt sich seit Jahren illegal durch Europa, unter Verwendung zahlreicher Alias, gerade um die Abschiebung nach Tunesien zu verhindern. Dementsprechend ist die lange Schubhaft sehr wohl dem Verhalten des BF geschuldet. Nach Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts finden Abschiebungen nach Tunesien statt sowie werden regelmäßig HRZ ausgestellt. Eine Schubhaft ist nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Eine Schubhaft ist nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits fast 5 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer vom BF zu verantworten ist und mit der Ausstellung eines HRZ durch die tunesische Botschaft – nach Antwort aus Tunesien – mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann, die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Daran ändert nichts daran, dass derzeit noch auf die Antwort aus Tunesien gewartet werden muss. Es ist verfahrensgegenständlich davon auszugehen, dass sich der BF im Falle einer Haftentlassung der Rückführung nach Tunesien entzieht und untertaucht bzw. sich, wie bereits zuvor, in einen anderen europäischen Staat begibt. Oder – wie bisher – untergetaucht und illegal weiter in Österreich bleibt und seinen Lebensunterhalt durch Kriminalität finanziert, weshalb auch kein gelinderes Mittel möglich und die weitere Anhaltung dringend geboten ist. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des BF vor den Behörden und dem AHZ, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Tunesien zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2024 zu G306 2284744-1), geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung –vorgebracht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Tunesien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person – kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da dies alles bereits zur Gänze geklärt ist. In den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG (Asylverfahren etc) wurde der Sachverhalt zur Gänze geklärt; die (mangelnde) Kooperationsbereitschaft zeigt sich seit vielen Jahren und liegt unverändert vor. Änderungen in der Einstellung hinsichtlich Rückkehrwilligkeit zB durch Antrag einer freiwilligen Rückkehr, oder hinsichtlich rechtskonformen Verhalten sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist – wie oben dargelegt – zur Gänze geklärt. Sämtliches Vorbringen zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht ins Leere, diesbezüglich wurde bereits alles geklärt – wie beweiswürdigend ausgeführt. Daher kann von einer mündlichen Verhandlung in diesem speziellen Fall abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsniederschrift vom 25.01.2024 zu G306 2284744-1), geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung –vorgebracht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführung der Abschiebung nach Tunesien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Einvernahme seiner Person – kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da dies alles bereits zur Gänze geklärt ist. In den bisherigen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG (Asylverfahren etc) wurde der Sachverhalt zur Gänze geklärt; die (mangelnde) Kooperationsbereitschaft zeigt sich seit vielen Jahren und liegt unverändert vor. Änderungen in der Einstellung hinsichtlich Rückkehrwilligkeit zB durch Antrag einer freiwilligen Rückkehr, oder hinsichtlich rechtskonformen Verhalten sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist – wie oben dargelegt – zur Gänze geklärt. Sämtliches Vorbringen zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht ins Leere, diesbezüglich wurde bereits alles geklärt – wie beweiswürdigend ausgeführt. Daher kann von einer mündlichen Verhandlung in diesem speziellen Fall abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/
  5. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2284744.2.00

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