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{'item': 'G315 2256475-2'}

Obsah (26)§§ 54Art. 133§ 55§ 58§ 10§ 52§ 46Art. 8§ 29§ 83§ 127§ 146§§ 15§ 190§ 91§ 84§ 27§ 223§ 38§ 17Art. 130§ 28§ 12c§ 50a§ 47§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlG315 2256475-2 Spruch, G315 2256475-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§§ 54und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs.

1 („Aufenthaltsberechtigung plus“) sowie zugleich

§ 55Abs. 2 Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, („Aufenthaltsberechtigung plus“) sowie zugleich

, Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Mit dem Antrag wurde ein Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 25.10.2021 vorgelegt (vgl. AS 9 ff).Mit dem Antrag wurde ein Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 25.10.2021 vorgelegt vergleiche AS 9 ff).

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 08.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Vorlage näher angeführter Unterlagen sowie zur schriftlichen Beantwortung von konkreten Fragen aufgefordert.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 08.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Vorlage näher angeführter Unterlagen sowie zur schriftlichen Beantwortung von konkreten Fragen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin aber nicht nach.
  3. Daraufhin wurde sie am 23.12.2021 vor dem Bundesamt niederschriftlich im Beisein ihrer Sozialbetreuerin zu ihrem Antrag

§ 55Asyl

G einvernommen.3. Daraufhin wurde sie am 23.12.2021 vor dem Bundesamt niederschriftlich im Beisein ihrer Sozialbetreuerin zu ihrem Antrag

Paragraph 55, AsylG einvernommen.

  1. Der Beschwerdeführerin wurden mehrfach Fristverlängerungen zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde seitens des Bundesamtes eingeräumt, sie kam der Aufforderung aber nicht nach, sodass sie mit Schreiben des Bundesamtes vom 29.03.2022 neuerlich zur Vorlage dieser Dokumente binnen zehn Tagen aufgefordert wurde. Unter einem wurden ihr mehrere beim Bundesamt inzwischen einlangende Anzeigen und Abschluss-Berichte der LPD XXXX vorgehalten und ihr dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Unter einem wurden ihr mehrere beim Bundesamt inzwischen einlangende Anzeigen und Abschluss-Berichte der LPD römisch 40 vorgehalten und ihr dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diesbezüglich ersuchte die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 14.04.2022 neuerlich um Fristverlängerung.
  2. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 28.04.2022 neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.
  3. Per E-Mail vom 09.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt eine Kopie ihrer bosnischen Geburtsurkunde. Mit einer weiteren E-Mail vom 19.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der bosnischen Botschaft über die von ihr beantragte Ausstellung eines Reisepasses.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ Asylgesetz“ [sic!]

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG „nach“ [sic!] zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ Asylgesetz“ [sic!]

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach“ [sic!] zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem traf das Bundesamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina. Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.06.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilen.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.06.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der letzte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, am 20.04.2017 ausgestellt worden und bis 20.04.2020 gültig gewesen sei. Am 15.06.2020 habe sie einen Verlängerungsantrag gestellt, diesen aber am 13.10.2021 wieder zurückgezogen. Bereits per E-Mail vom 23.12.2021 habe die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde übermittelt, sei in der Folge aber vom Bundesamt immer wieder zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde aufgefordert worden. Am 09.05.2022 sei neuerlich eine Kopie der Geburtsurkunde bei der belangten Behörde eingelangt. Der beantragte bosnische Reisepass sei der Beschwerdeführerin nunmehr am 22.06.2022 zugestellt worden. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Art. 8

EMRK erweise sich daher als unzulässig.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der letzte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, am 20.04.2017 ausgestellt worden und bis 20.04.2020 gültig gewesen sei. Am 15.06.2020 habe sie einen Verlängerungsantrag gestellt, diesen aber am 13.10.2021 wieder zurückgezogen. Bereits per E-Mail vom 23.12.2021 habe die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde übermittelt, sei in der Folge aber vom Bundesamt immer wieder zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde aufgefordert worden. Am 09.05.2022 sei neuerlich eine Kopie der Geburtsurkunde bei der belangten Behörde eingelangt. Der beantragte bosnische Reisepass sei der Beschwerdeführerin nunmehr am 22.06.2022 zugestellt worden. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Artikel 8, EMRK erweise sich daher als unzulässig.

Die Beschwerdeführerin lebe seit 1992 in Österreich und habe hier abgesehen von den ersten neun Monaten ihr gesamtes Leben verbracht. Sie spreche fließend Deutsch und habe ihre gesamte Schulbildung in Österreich absolviert. Die Lehre zur Floristin habe sie aber nicht abgeschlossen. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin lebe in Österreich und führe sie seit sechs Jahren eine Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin habe aktuell keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen, vermisse aber insbesondere die Mutter und wolle den Kontakt wieder aufbauen. In Bosnien-Herzegowina habe sie keine Beziehungen oder Anknüpfungspunkte. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Durch die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung werde sie in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin sei ein hohes Gewicht beizumessen. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher nicht erlassen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin lebe seit 1992 in Österreich und habe hier abgesehen von den ersten neun Monaten ihr gesamtes Leben verbracht. Sie spreche fließend Deutsch und habe ihre gesamte Schulbildung in Österreich absolviert. Die Lehre zur Floristin habe sie aber nicht abgeschlossen. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin lebe in Österreich und führe sie seit sechs Jahren eine Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin habe aktuell keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen, vermisse aber insbesondere die Mutter und wolle den Kontakt wieder aufbauen. In Bosnien-Herzegowina habe sie keine Beziehungen oder Anknüpfungspunkte. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Durch die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung werde sie in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin sei ein hohes Gewicht beizumessen. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher nicht erlassen werden dürfen.

  1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, welches am 19.10.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2022, Zahl W163 2256475-1/35E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 19.05.2022 aufgehoben.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.11.2022 wurden der sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführerin ihrer strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich vorgehalten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert näher genannte Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu beantworten. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 28.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin daraufhin neuerlich innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert, dem Bundesamt ein gültiges Reisedokument und eine gültige Geburtsurkunde jeweils im Original vorzulegen oder alternativ einen Heilungsantrag zu stellen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, im Zusammenhang mit der Prüfung ihres Antrages bzw. eines allfälligen Einreiseverbotes Stellung zu nehmen und konkret an sie gerichtete Fragen zu beantworten.
  3. Hinsichtlich beider Schreiben des Bundesamtes nahm die Beschwerdeführerin jeweils mit Schreiben vom 29.11.2022 schriftlich Stellung.
  4. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 neuerlich

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG abermals eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).12. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 neuerlich

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG abermals eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem traf das Bundesamt neuerlich Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina zum Stand 10.08.2022. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG neuerlich amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG neuerlich amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 18.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 03.02.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, abermals fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde.
  2. Gegen diesen Bescheid vom 18.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 03.02.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, abermals fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, feststellen, dass diese auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der letzte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, eine Rot-Weiß-Rot Karte plus am 20.04.2017 ausgestellt worden und bis 20.04.2020 gültig gewesen sei. Am 15.06.2020 habe sie einen Verlängerungsantrag gestellt, diesen aber am 13.10.2021 wieder zurückgezogen. Bereits per E-Mail vom 23.12.2021 habe die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde übermittelt, sei in der Folge aber vom Bundesamt immer wieder zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde aufgefordert worden. Am 09.05.2022 sei neuerlich eine Kopie der Geburtsurkunde bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Dezember 2022 in Haft und befinde sich ihr Reisepass bei den Effekten in der Justizanstalt. Die Beschwerdeführerin lebe seit 1992 in Österreich und habe hier abgesehen von den ersten neun Monaten ihr gesamtes Leben verbracht. Sie spreche fließend Deutsch und habe ihre gesamte Schulbildung in Österreich absolviert. Die Lehre zur Floristin habe sie aber nicht abgeschlossen. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin lebe in Österreich und werde sie von ihrer Mutter und der Schwester XXXX finanziell sowie emotional unterstützt. Die Mutter und die Schwester würden die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Monat in der Justizanstalt besuchen und könne nach ihrer Entlassung bei ihrer Schwester wohnen. In Bosnien-Herzegowina habe sie keine Beziehungen oder Anknüpfungspunkte. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Durch die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung werde sie in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin sei ein hohes Gewicht beizumessen. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher nicht erlassen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin lebe seit 1992 in Österreich und habe hier abgesehen von den ersten neun Monaten ihr gesamtes Leben verbracht. Sie spreche fließend Deutsch und habe ihre gesamte Schulbildung in Österreich absolviert. Die Lehre zur Floristin habe sie aber nicht abgeschlossen. Die gesamte Familie der Beschwerdeführerin lebe in Österreich und werde sie von ihrer Mutter und der Schwester römisch 40 finanziell sowie emotional unterstützt. Die Mutter und die Schwester würden die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Monat in der Justizanstalt besuchen und könne nach ihrer Entlassung bei ihrer Schwester wohnen. In Bosnien-Herzegowina habe sie keine Beziehungen oder Anknüpfungspunkte. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Durch die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung werde sie in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin sei ein hohes Gewicht beizumessen. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher nicht erlassen werden dürfen.
  3. Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 07.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 vom 28.10.2021 nunmehr abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG abermals eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).14. Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 07.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 vom 28.10.2021 nunmehr abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG abermals eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin für die Erteilung eines Aufenthaltstitels spreche, dass sie sich über dreißig Jahre im Bundesgebiet aufhalte, in Österreich die Schule besucht habe, über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge die Beziehungen zu ihren Freunden und Sozialhelfern sowie die allgemeine Möglichkeit der Sozialhilfe sowie die bessere Wirtschaftslage in Österreich. Dagegen spreche hingegen, dass die Beschwerdeführerin zwar die Schulpflicht als solche erfüllt habe, jedoch keinen Pflichtschulabschluss vorweisen könne, ein Lehrverhältnis nach drei Monaten und ein weiteres nach drei Tagen beendet worden sei, sie während des Aufenthalts in Österreich den Großteil ihres Lebens als Erwachsene nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und von Sozialleistungen bzw. Arbeitslosengeld und Unterstützung der Kirche oder ihres damaligen Freundes gelebt habe. Sie sei während ihres Aufenthalts in Österreich bereits zehn Mal strafgerichtlich verurteilt worden und stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es liege eine negative Zukunftsprognose vor. Ihr Privatleben in Österreich beschränkte sich abgesehen von der für sie bereitgestellten Sozialhilfe ausschließlich auf das Drogenmilieu. Der Kontakt mit der Familie der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt und könne eine Versöhnung mit der Familie bzw. ein Drogenentzug auch in Bosnien und Herzegowina erfolgen und die Beschwerdeführerin jeweils als Touristin nach Österreich einreisen. Demnach würden im Fall der Beschwerdeführerin trotz des langen Aufenthalts im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Unter einem traf das Bundesamt neuerlich Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina zum Stand 10.08.

  1. Mit Vorlageantrag vom 22.02.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde einerseits auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 03.02.2023 sowie auch vom 15.12.2021 verwiesen. Die dort angeführten Rechtswidrigkeiten insbesondere hinsichtlich vorliegender Ermittlungsmängel wären in der Beschwerdevorentscheidung ignoriert worden. Entgegen den neuerlichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung werde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und einer ihrer Schwestern finanziell und emotional unterstützt und würden sie auch zwei Mal monatlich in der Justizanstalt besuchen. Nach der Entlassung könne die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester wohnen. Es werde in diesem Zusammenhang die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester beantragt. Zu Bosnien und Herzegowina habe die Beschwerdeführerin keinerlei Bezug und kein soziales Umfeld. Diesbezüglich werde auch auf das Urteil des EGMR, Mehemi gegen Frankreich vom 26.09.1997, 25017/94, verwiesen, wo trotz erheblicher Kriminalität eine Ausweisung als unrechtmäßig angesehen worden sei, weil die betroffene Person seit der Geburt in Frankreich gelebt habe und dort auch die Familie gelebt hat. Der Fall der Beschwerdeführerin sei ähnlich gelagert und greife die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Recht der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK ein. Die Beschwerdeführerin bereue ihr Verhalten zutiefst und wolle ihr Leben mit Hilfe des Vereins Neustart in Ordnung bringen.Darin wurde einerseits auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 03.02.2023 sowie auch vom 15.12.2021 verwiesen. Die dort angeführten Rechtswidrigkeiten insbesondere hinsichtlich vorliegender Ermittlungsmängel wären in der Beschwerdevorentscheidung ignoriert worden. Entgegen den neuerlichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung werde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und einer ihrer Schwestern finanziell und emotional unterstützt und würden sie auch zwei Mal monatlich in der Justizanstalt besuchen. Nach der Entlassung könne die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester wohnen. Es werde in diesem Zusammenhang die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester beantragt. Zu Bosnien und Herzegowina habe die Beschwerdeführerin keinerlei Bezug und kein soziales Umfeld. Diesbezüglich werde auch auf das Urteil des EGMR, Mehemi gegen Frankreich vom 26.09.1997, 25017/94, verwiesen, wo trotz erheblicher Kriminalität eine Ausweisung als unrechtmäßig angesehen worden sei, weil die betroffene Person seit der Geburt in Frankreich gelebt habe und dort auch die Familie gelebt hat. Der Fall der Beschwerdeführerin sei ähnlich gelagert und greife die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Recht der Beschwerdeführerin nach Artikel 8, EMRK ein. Die Beschwerdeführerin bereue ihr Verhalten zutiefst und wolle ihr Leben mit Hilfe des Vereins Neustart in Ordnung bringen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 24.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Besucherliste der Justizanstalt angefordert und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde um Auskunft zum Verfahrensstand hinsichtlich des Verlängerungsantrages ihres Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom 15.06.2020 ersucht. Die Besucherliste wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Justizanstalt Ried per E-Mail vom 07.03.2023 übermittelt. Die NAG-Behörde gab per E-Mail vom 13.03.2023 bekannt, dass aktuell kein Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeführerin geführt werde, der Verlängerungsantrag vom 15.06.2020 wegen der verspäteten Antragsstellung als Erstantrag gewertet und dieser Antrag am 13.10.2021 von der damaligen Rechtsvertretung zurückgezogen worden sei.
  4. Mit Parteiengehör vom 31.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert und sie aufgefordert, konkret an sie gerichtete Fragen und Vorhalte schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beantworten und nach Möglichkeit durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln glaubhaft zu machen.
  5. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 13.04.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, wurde angeführt, die Mutter und Schwester würden in Österreich leben und entsprechende Meldebestätigungen vom 08.11.2022 vorgelegt. Weiters könne die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung bei der Schwester wohnen. Eine Einstellungszusage nach Haftentlassung liege noch nicht vor, aber die Beschwerdeführerin bemühe sich darum. Weiters wurden nachfolgende Unterlagen übermittelt: - Bestätigung Untersuchung Psychiatrie vom 21.11.2022 und vom 06.02.2023 - Laborbefunde vom 27.03.2020, vom 16.04.2020 und 18.12.2020 - Anstaltsärztliche Stellungnahme vom 05.04.2023 - Medikamentenübersichtsblatt; - Bestätigung über die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Justizanstalt; - handschriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin
  6. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 17.04.2023 wurden ergänzend noch eine Bestätigung über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft in der Verwaltung der Justizanstalt vom 14.04.2023 sowie eine Bestätigung der Schwester der Beschwerdeführerin, sie nach der Haft zu unterstützen, vorgelegt.
  7. Am 11.06.2023 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht der LPD XXXX vom 06.06.2023, wonach die Beschwerdeführerin am 06.05.2023 im Zuge eines Freiganges aus der Justizanstalt mit 0,11 g Kokain betreten wurde.
  8. Am 11.06.2023 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 06.06.2023, wonach die Beschwerdeführerin am 06.05.2023 im Zuge eines Freiganges aus der Justizanstalt mit 0,11 g Kokain betreten wurde.
  9. Die ursprünglich für 11.09.2023 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde auf den 25.09.2023 verlegt.
  10. Am 21.09.2023 langte eine ergänzende schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Beschwerdeführerin von klein auf im Inland aufgewachsen sei, sei in ihrem Fall die Judikatur des VwGH zu § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 beachtlich (Verweis auf VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0172). Zu den diesbezüglichen Kriterien werde weiters auf VwGH vom 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, sowie auf VwGH vom 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei daher als aufenthaltsverfestigt iSd. § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 zu betrachten und lägen die von der dargelegten Judikatur geforderten Voraussetzungen gravierender Straffälligkeit im Fall der Beschwerdeführerin für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits zehn Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, würden die einzelnen Straftaten nicht jene Schwere aufweisen, die das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet zur Folge haben könnten. Die höchstgerichtliche Judikatur beschränke die Annahme einer gravierenden Straftat auf Delikte wie Vergewaltigung und Drogenschmuggel. In casu lägen Verurteilungen wegen Diebstahls, (schwerer) Körperverletzung, Betrug (Nichtbezahlung von zwei Taxifahrten), Sachbeschädigung, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Urkundenfälschung vor. Diese Vergehen könnten von der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung her mit den von der höchstgerichtlichen Judikatur erwähnten strafrechtlichen Verbrechen nicht verglichen werden. Insgesamt würde sich ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer aufgrund drohender Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. § 9 BFA-VG unzulässig sei und ihr daher ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu gewähren sei.23. Am 21.09.2023 langte eine ergänzende schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Beschwerdeführerin von klein auf im Inland aufgewachsen sei, sei in ihrem Fall die Judikatur des VwGH zu Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 beachtlich (Verweis auf VwGH vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0172). Zu den diesbezüglichen Kriterien werde weiters auf VwGH vom 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, sowie auf VwGH vom 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei daher als aufenthaltsverfestigt iSd. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 zu betrachten und lägen die von der dargelegten Judikatur geforderten Voraussetzungen gravierender Straffälligkeit im Fall der Beschwerdeführerin für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits zehn Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, würden die einzelnen Straftaten nicht jene Schwere aufweisen, die das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet zur Folge haben könnten. Die höchstgerichtliche Judikatur beschränke die Annahme einer gravierenden Straftat auf Delikte wie Vergewaltigung und Drogenschmuggel. In casu lägen Verurteilungen wegen Diebstahls, (schwerer) Körperverletzung, Betrug (Nichtbezahlung von zwei Taxifahrten), Sachbeschädigung, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Urkundenfälschung vor. Diese Vergehen könnten von der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung her mit den von der höchstgerichtlichen Judikatur erwähnten strafrechtlichen Verbrechen nicht verglichen werden. Insgesamt würde sich ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer aufgrund drohender Verletzung von Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG unzulässig sei und ihr daher ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu gewähren sei. 24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.09.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Schwester der Beschwerdeführerin wurde als Zeugin vernommen. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen und höchstgerichtlicher Judikatur von 14 Tagen eingeräumt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Am 10.10.2023 langte die mit 09.10.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin samt einer Beweismittelvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt (vgl. OZ 21):Es wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt vergleiche OZ 21): - Bestätigung des Vereins Neustart bzgl. (Wohungs-) Unterstützung vom 28.09.2023; - Bestätigung der Beratungsstelle XXXX ;- Bestätigung der Beratungsstelle römisch 40 ; - Harntest; - Einstellungsbestätigung einer Trafik (nicht unterschrieben);
  2. Am 11.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtsvertretung weiters eine Bestätigung der Trafik vom 09.10.2023 ein, wonach beabsichtigt werde, die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung „voraussichtlich“ im Verkauf zu beschäftigen (vgl. OZ 22).
  3. Am 11.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht seitens der Rechtsvertretung weiters eine Bestätigung der Trafik vom 09.10.2023 ein, wonach beabsichtigt werde, die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung „voraussichtlich“ im Verkauf zu beschäftigen vergleiche OZ 22).
  4. Mit Schreiben vom 17.10.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Strafantritt der Beschwerdeführerin informiert. Zum Urteil des LG XXXX vom 05.04.2022, XXXX erfolge der Strafantritt am 23.02.2024; das errechnete Strafende sei der 23.07.
  5. Mit Schreiben vom 17.10.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Strafantritt der Beschwerdeführerin informiert. Zum Urteil des LG römisch 40 vom 05.04.2022, römisch 40 erfolge der Strafantritt am 23.02.2024; das errechnete Strafende sei der 23.07.
  6. Am 29.11.2023 erging die Information zu einem Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft Linz. Dem beigelegten Bericht zufolge sei die Beschwerdeführerin verdächtig und geständig, am 09.10.2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Gestalt von ca. 0,1 Gramm Kokain von einer Mitinsassin in der Justizanstalt XXXX im Austausch gegen Tabak erworben und bis zum Eigenkonsum am 09.10.2023 gegen 18:00 Uhr besessen zu haben.
  7. Am 29.11.2023 erging die Information zu einem Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft Linz. Dem beigelegten Bericht zufolge sei die Beschwerdeführerin verdächtig und geständig, am 09.10.2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Gestalt von ca. 0,1 Gramm Kokain von einer Mitinsassin in der Justizanstalt römisch 40 im Austausch gegen Tabak erworben und bis zum Eigenkonsum am 09.10.2023 gegen 18:00 Uhr besessen zu haben.
  8. Mit Note vom 18.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt und wurde sie eingeladen, bestimmte Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen vorzulegen.
  9. Nach Fristerstreckungsanträgen wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 23.02.2024 aus der Haft entlassen wird und sie keine Kenntnis von einem Strafverfahren in Bezug auf das Suchtmittelgesetz habe. Ferner teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in Substitutionsbehandlung ist und sich auch nach der Haftentlassung in ärztliche Behandlung begeben wird. Eine entsprechende Bestätigung datiert mit 13.02.2024 wurde in der Folge ebenso wie ein Schulabschlusszeugnis zum Beleg der Sprachkenntnisse vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und in Bosnien-Herzegowina geboren (vgl. aktenkundige Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 65 & 107, sowie des bis 19.07.2018 gültigen bosnischen Reisepasses, AS 66; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5).1.1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und in Bosnien-Herzegowina geboren vergleiche aktenkundige Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 65 & 107, sowie des bis 19.07.2018 gültigen bosnischen Reisepasses, AS 66; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5). 1.1.
  14. Die Beschwerdeführerin hält sich unstrittig seit dem Alter von neun Monaten, daher seit 1992, in Österreich auf. Sie verfügte jedenfalls infolge der Verlängerung ihres zuvor bereits bestehenden Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG über eine von XXXX .2007 bis XXXX .2012 und in weiterer Folge von XXXX .2012 bis XXXX .2017 gültige Aufenthaltskarte Daueraufenthalt-EU. In weiterer Folge erfolgte eine Rückstufung durch die NAG-Behörde und verfügte die Beschwerdeführerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig von XXXX .2017 bis XXXX .
  15. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch erst nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels am XXXX .2020 einen Verlängerungsantrag, der von der zuständigen NAG-Behörde als Erstantrag gewertet wurde und von der ehemaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am XXXX .2021 zurückgezogen wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.11.2023; Beschwerdevorbringen; E-Mail-Auskunft der zuständigen NAG-Behörde vom 14.03.2023, OZ 6; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5 ff).1.1.
  16. Die Beschwerdeführerin hält sich unstrittig seit dem Alter von neun Monaten, daher seit 1992, in Österreich auf. Sie verfügte jedenfalls infolge der Verlängerung ihres zuvor bereits bestehenden Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EG über eine von römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2012 und in weiterer Folge von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2017 gültige Aufenthaltskarte Daueraufenthalt-EU. In weiterer Folge erfolgte eine Rückstufung durch die NAG-Behörde und verfügte die Beschwerdeführerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .
  17. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch erst nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels am römisch 40 .2020 einen Verlängerungsantrag, der von der zuständigen NAG-Behörde als Erstantrag gewertet wurde und von der ehemaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2021 zurückgezogen wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.11.2023; Beschwerdevorbringen; E-Mail-Auskunft der zuständigen NAG-Behörde vom 14.03.2023, OZ 6; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5 ff). Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Beschwerdeführerin somit weder in Österreich noch in einem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.11.2023; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f E-Mail-Auskunft der zuständigen NAG-Behörde vom 14.03.2023, OZ 6; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 6 f).Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Beschwerdeführerin somit weder in Österreich noch in einem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.11.2023; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f E-Mail-Auskunft der zuständigen NAG-Behörde vom 14.03.2023, OZ 6; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 6 f). 1.1.
  18. Die Beschwerdeführerin weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2023, zuletzt eingesehen am 21.02.2024):1.1.
  19. Die Beschwerdeführerin weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2023, zuletzt eingesehen am 21.02.2024):  13.12.1999 bis 15.09.2017 Hauptwohnsitz  15.09.2017 bis 07.12.2018 obdachlos bei einem Verein  07.12.2018 bis 17.09.2019 Hauptwohnsitz  17.09.2019 bis 26.11.2019 obdachlos bei einem Verein  26.11.2019 bis 04.05.2020 Hauptwohnsitz  05.03.2020 bis 14.05.2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt  14.05.2020 bis 17.06.2020 Hauptwohnsitz bei einem Verein (Bewährungshilfe)  22.06.2020 bis 21.11.2020 obdachlos bei einem Verein  21.11.2020 bis 11.03.2021 Hauptwohnsitz Justizanstalt  11.03.2021 bis 10.12.2021 obdachlos bei einem Verein  10.12.2021 bis 16.12.2021 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum  17.12.2021 bis 30.07.2022 obdachlos bei einem Verein  30.07.2022 bis laufend Hauptwohnsitz diverse Justizanstalten 1.1.
  20. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2023):1.1.
  21. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2023):  17.10.2007 bis 22.10.2007 Arbeitslosengeldbezug  24.10.2007 bis 01.11.2007 Arbeitslosengeldbezug  03.11.2007 bis 09.11.2007 Arbeitslosengeldbezug  19.11.2007 bis 24.01.2008 Arbeiterlehrling (rund 3 Monate)  10.03.2008 bis 13.03.2008 Angestelltenlehrling (10 Tage)  25.04.2008 bis 25.04.2008 Arbeiterin (1 Tag)  09.03.2009 bis 18.03.2009 Arbeitslosengeldbezug  19.03.2009 bis 20.03.2009 Krankengeldbezug, Sonderfall  27.03.2009 bis 31.03.2009 Arbeitslosengeldbezug  02.04.2009 bis 02.04.2009 Arbeitslosengeldbezug  09.04.2009 bis 09.04.2009 Arbeitslosengeldbezug  22.04.2009 bis 26.04.2009 Arbeitslosengeldbezug  29.04.2009 bis 29.04.2009 Arbeitslosengeldbezug  01.05.2009 bis 11.05.2009 Arbeitslosengeldbezug  13.05.2009 bis 13.05.2009 Arbeitslosengeldbezug  22.05.2009 bis 24.05.2009 Krankengeldbezug, Sonderfall  25.05.2009 bis 29.05.2009 Arbeitslosengeldbezug  07.11.2009 bis 07.11.2009 Arbeiterin (1 Tag)  21.05.2010 bis 06.08.2010 Arbeiterin (2 Monate, 13 Tage)  01.02.2011 bis 21.02.2011 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (21 Tage)  11.03.2011 bis 12.03.2011 Angestellte (2 Tage)  13.05.2011 bis 31.05.2011 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (19 Tage)  01.06.2011 bis 15.08.2011 Arbeiterin (2 Monate, 15 Tage)  15.10.2011 bis 28.12.2011 Arbeiterin (2 Monate, 15 Tage)  04.01.2012 bis 13.01.2012 Arbeiterin (10 Tage)  21.01.2012 bis 01.02.2012 Arbeitslosengeldbezug  07.02.2012 bis12.03.2013 Arbeitslosengeldbezug  15.03.2012 bis18.04.2012 Arbeitslosengeldbezug  26.03.2012 bis 02.04.2012 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (8 Tage)  10.04.2012 bis 03.08.2012 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (3 Monate, 24 Tage)  06.08.2012 bis 26.09.2012 Arbeitslosengeldbezug  01.10.2012 bis 19.10.2012 Angestellte (20 Tage)  29.10.2012 bis 28.01.2013 Arbeiterin (rund 3 Monate)  06.02.2013 bis 28.02.2013 Notstandshilfe  01.03.2013 bis 25.03.2013 Arbeiterin (25 Tage)  28.03.2013 bis 15.07.2013 Notstandshilfe  29.07.2013 bis 05.09.2013 Notstandshilfe  06.09.2013 bis 06.09.2013 Krankengeldbezug, Sonderfall  07.09.2013 bis 23.09.2013 Notstandshilfe  03.10.2013bis 29.10.2013 Notstandshilfe  31.10.2013 bis 01.11.2013 Krankengeldbezug, Sonderfall  02.11.2013 bis 17.11.2013 Notstandshilfe  19.11.2013 bis 04.06.2014 Notstandshilfe  07.02.2014 bis 08.04.2014 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (2 Monate)  05.04.2014 bis 08.05.2014 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (1 Monat, 4 Tage)  06.06.2014 bis 18.09.2014 Notstandshilfe  19.09.2014 bis 26.09.2014 Krankengeldbezug, Sonderfall  27.09.2014 bis 14.11.2014 Notstandshilfe  15.11.2014 bis 16.11.2014 Arbeiterin (2 Tage)  17.11.2014 bis 30.11.2014 Notstandshilfe  01.12.2014 bis 11.12.2014 Arbeitslosengeldbezug  12.12.2014 bis 12.12.2014 Krankengeldbezug, Sonderfall  13.12.2014 bis 19.12.2014 Arbeitslosengeldbezug  20.12.2014 bis 23.12.2014 Krankengeldbezug, Sonderfall  24.12.2014 bis 06.01.2015 Arbeitslosengeldbezug  17.01.2015 bis 21.01.2015 Arbeitslosengeldbezug  22.01.2015 bis 01.02.2015 Krankengeldbezug, Sonderfall  02.02.2015 bis 08.03.2015 Notstandshilfe  09.03.2015 bis 31.08.2015 Arbeiterin (5 Monate, 23 Tage)  17.09.2015 bis 19.11.2015 Arbeitslosengeldbezug  20.11.2015 bis 23.11.2015 Arbeiterin (4 Tage)  15.10.2015 bis 30.11.2015 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (1 Monat, 17 Tage)  24.11.2015 bis 23.12.2015 Arbeitslosengeldbezug  04.12.2015 bis 07.01.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (1 Monat, 4 Tage)  24.12.2015 bis 28.12.2015 Krankengeldbezug, Sonderfall  29.12.2015 bis 17.01.2016 Arbeitslosengeldbezug  18.01.2016 bis 18.01.2016 Krankengeldbezug, Sonderfall  19.01.2016 bis 29.01.2016 Arbeitslosengeldbezug  30.01.2016 bis 30.01.2016 Arbeiterin (1 Tag)  31.01.2016 bis 10.02.2016 Arbeitslosengeldbezug  02.02.2016 bis 11.02.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (10 Tage)  11.02.2016 bis 17.02.2016 Krankengeldbezug, Sonderfall  18.02.2016 bis 21.03.2016 Arbeitslosengeldbezug  23.02.2016 bis 25.02.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (3 Tage)  11.03.2016 bis 12.03.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (2 Tage)  22.03.2016 bis 21.04.2016 Notstandshilfe  23.04.2016 bis 27.05.2016 Notstandshilfe  28.05.2016 bis 29.05.2016 Arbeiterin (2 Tage)  30.05.2016 bis 09.06.2016 Notstandshilfe  10.06.2016 bis 15.06.2016 Krankengeldbezug, Sonderfall  16.06.2016bis 26.06.2016 Notstandshilfe  27.06.2016 bis 11.07.2016 Krankengeldbezug, Sonderfall  12.07.2016 bis 15.08.2016 Notstandshilfe  27.09.2016 bis 14.10.2016 Notstandshilfe  03.10.2016 bis 10.10.2016 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (8 Tage)  15.10.2016 bis 21.10.2016 Krankengeldbezug, Sonderfall  22.10.2016 bis13.11.2016 Notstandshilfe  14.11.2016 bis 02.01.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  09.01.2017 bis 22.01.2017 Notstandshilfe  23.01.2017 bis 23.01.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  24.01.2017 bis 19.02.2017 Notstandshilfe  20.02.2017 bis 24.02.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  25.02.2017 bis 12.04.2017 Notstandshilfe  13.04.2017 bis 18.04.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  19.04.2017 bis 25.04.2017 Notstandshilfe  26.04.2017 bis 29.04.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  30.04.2017 bis 07.06.2017 Notstandshilfe  16.06.2017 bis 27.06.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  28.06.2017 bis 19.07.2017 Notstandshilfe  07.08.2017 bis 14.08.2017 Arbeiterin (15 Tage)  15.08.2017 bis 27.08.2017 Notstandshilfe  28.08.2017 bis 02.09.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  03.09.2017 bis 13.09.2017 Notstandshilfe  14.09.2017 bis 23.09.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  24.09.2017 bis 18.11.2017 Notstandshilfe  19.11.2017 bis 01.12.2017 Krankengeldbezug, Sonderfall  02.12.2017 bis 05.09.2018 Notstandshilfe  05.02.2018 bis 28.02.2018 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (24 Tage)  06.09.2018 bis 14.09.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall  15.09.2018 bis 28.09.2018 Notstandshilfe  29.09.2018 bis 15.10.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall  16.10.2018 bis 10.11.2018 Notstandshilfe  11.11.2018 bis 16.11.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall  17.11.2018 bis 24.02.2019 Notstandshilfe  25.02.2019 bis 08.03.2019 Krankengeldbezug, Sonderfall  09.03.2019 bis 20.03.2019 Notstandshilfe  21.03.2019 bis 25.03.2019 Krankengeldbezug, Sonderfall  26.03.2019 bis 30.08.2019 Notstandshilfe  31.08.2019 bis 16.09.2019 Krankengeldbezug, Sonderfall  17.09.2019 bis 09.10.2019 Notstandshilfe  10.10.2019 bis 12.10.2019 Krankengeldbezug, Sonderfall  13.10.2019 bis 25.12.2019 Notstandshilfe  01.12.2019 bis 31.12.2019 geringfügig beschäftigte Arbeiterin (1 Monat)  26.12.2019 bis 28.12.2019 Krankengeldbezug, Sonderfall  29.12.2019 bis 31.12.2019 Notstandshilfe  01.01.2020 bis 04.04.2020 Arbeiterin (rund 3 Monate)  02.01.2020 bis 05.01.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall  15.05.2020 bis 12.06.2020 Notstandshilfe  13.06.2020 bis 26.06.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall  27.06.2020 bis 16.10.2020 Notstandshilfe  17.10.2020 bis 21.10.2020 Krankengeldbezug, Sonderfall  22.10.2020 bis 20.11.2020 Notstandshilfe 1.
  22. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin: 1.2.
  23. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.12.2010, XXXX , rechtskräftig am 24.12.2010, wurde die Beschwerdeführerin als Junge Erwachsene wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von einer Woche verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 213 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.
  24. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.12.2010, römisch 40 , rechtskräftig am 24.12.2010, wurde die Beschwerdeführerin als Junge Erwachsene wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von einer Woche verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 213 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im März 2010 mit dem Vorsatz, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, versuchte, ein Paar Schuhe im Wert von EUR 29,95 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäfts wegzunehmen, indem sie die Schuhe in ihrer Handtasche verbarg und das Geschäft verließ, ohne die Ware zu bezahlen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war sowie das Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend keinen Umstand. 1.2.
  25. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.02.2013, XXXX , rechtskräftig am 16.07.2013, wurde die Beschwerdeführerin als Junge Erwachsene wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 320,00) und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt und zugleich vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung vom 21.12.2010 abgesehen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 217 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.02.2013, römisch 40 , rechtskräftig am 16.07.2013, wurde die Beschwerdeführerin als Junge Erwachsene wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 320,00) und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt und zugleich vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Verurteilung vom 21.12.2010 abgesehen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 217 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2012 eine Frau dadurch, dass sie ihr eine volle Glasflasche gegen den Kopf warf, in Form einer Rissquetschwunde über dem rechten Auge am Körper verletzte. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als mildernd, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und als erschwerend keinen Umstand. 1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.11.2016, XXXX , rechtskräftig am 15.11.2016, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Diebstahls

§ 127St

GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 223 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.11.2016, römisch 40 , rechtskräftig am 15.11.2016, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Diebstahls

Paragraph 127, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 223 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im April und im Juni 2016 in jeweils einem Angriff fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar aus dem Tresor einer Trafik Bargeld in Höhe von EUR 25,00 (1 Münzrolle) und Verfügungsberechtigten einer Drogerie ein Parfum im Wert von EUR 65,

  1. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis gewertet, als erschwerend hingegen die beiden Vorstrafen, wobei eine als einschlägig beurteilt wurde. Ein diversionelles Vorgehen wäre aufgrund des strafrechtlichen Vorlebens der Beschwerdeführerin weder spezial- noch generalpräventiv angezeigt und möglich gewesen. 1.2.
  2. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2018, XXXX , rechtskräftig am 19.10.2018, wurde die Beschwerdeführerin neuerlich wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen verurteilt und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 229 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.
  3. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.10.2018, römisch 40 , rechtskräftig am 19.10.2018, wurde die Beschwerdeführerin neuerlich wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen verurteilt und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 229 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Auch dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin Verfügungsberechtigten von Bekleidungsgeschäften und einer Modeschmuckkette in zwei Angriffen im März 2017 und einem weiteren im Juni 2018 einmal zwei T-Shirts und drei Packungen Strümpfe im Gesamtwert von EUR 66,75, wobei es bei dieser Tat beim Versuch geblieben ist, ein weiters Mal eine Armbanduhr, Ohrstecker, eine Fuß- und eine Halskette im Gesamtwert von EUR 92,85 und weitere Schmuck- und Bekleidungsartikel im Gesamtwert von EUR 36,40, wobei es auch hier beim Versuch geblieben war, stahl bzw. zu stehlen versuchte. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht das Geständnis und den teilweisen Versuch als mildernd, als erschwerend hingegen die Faktenhäufung, jeweils Diebstahl mehrerer Gegenstände, zwei einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall. 1.2.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.06.2019, XXXX , rechtskräftig am 12.06.2019, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Betruges

§ 146St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Linz vom 09.11.2016 abgesehen, für den Fall der Rechtskraft des Urteils der Beschwerdeführerin zur Durchführung einer Drogenentzugstherapie Haftaufschub bis 15.10.2019 gewährt und ihr weiters die Weisung erteilt, dem Gericht binnen zwei Monaten den Beginn einer Drogenentzugstherapie nachzuweisen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 235 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.06.2019, römisch 40 , rechtskräftig am 12.06.2019, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des Betruges

Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Linz vom 09.11.2016 abgesehen, für den Fall der Rechtskraft des Urteils der Beschwerdeführerin zur Durchführung einer Drogenentzugstherapie Haftaufschub bis 15.10.2019 gewährt und ihr weiters die Weisung erteilt, dem Gericht binnen zwei Monaten den Beginn einer Drogenentzugstherapie nachzuweisen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 235 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Die Beschwerdeführerin hat im Februar 2019 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Taxifahrer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Taxifahrgast zu sein, zu einer Handlung und zwar zur Durchführung einer Taxifahrt verleitet, wodurch dieser um den Betrag von EUR 14,20 und eine weitere Person um den Betrag von EUR 16,80 am Vermögen geschädigt wurden. Als mildernd wertete das Bezirksgericht die Schadenwiedergutmachung, als erschwerend aber drei einschlägige Vorstrafen, Tatbegehung während offener Probezeit und den raschen Rückfall. 1.2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.11.2019, XXXX , rechtskräftig am 19.11.2019, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung

§§ 15, 125 St

GB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 800,00) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen und gemeinsam mit ihrem Mittäter zur Leistung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 600,00 an den Privatbeteiligten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Linz vom 09.11.2016 wurde abermals abgesehen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 239 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.11.2019, römisch 40 , rechtskräftig am 19.11.2019, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der versuchten Sachbeschädigung

Paragraphen 15, 125, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (gesamt EUR 800,00) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen und gemeinsam mit ihrem Mittäter zur Leistung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 600,00 an den Privatbeteiligten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Linz vom 09.11.2016 wurde abermals abgesehen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 239 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Die Beschwerdeführerin versuchte im Juli 2019 eine näher angeführten PKW durch Zerkratzen mit einer Münze zu beschädigen, wobei die Tatvollendung aufgrund ihrer zu langen Fingernägel unterblieb. Hinsichtlich der Strafbemessung berücksichtigte das Bezirksgericht als mildernd den Versuch, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend aber fünf einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit. 1.2.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 26.11.2020, 17 U 105/2020m, rechtskräftig am 01.12.2020, wurde die Beschwerdeführerin wieder wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monats verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 245 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.11.2020, 17 U 105/2020m, rechtskräftig am 01.12.2020, wurde die Beschwerdeführerin wieder wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monats verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 245 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter versuchte, fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 51,80 Verfügungsberechtigten einer Drogeriekette mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht das umfassende Geständnis, den Versuch und den geringen Wert des Diebesgutes als mildernd und als erschwerend sechs Vorstrafen, dabei fünf einschlägige. 1.2.

  1. Infolge der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 26.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat wegen Diebstahls und wegen der seit 2010 vorliegenden weiteren sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.08.2021 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot angedroht, jedoch auch festgehalten, dass nach Vornahme einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 in Österreich aufhältig sei, derzeit die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in einem Ausmaß überwiegen würden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtfertigen könnte (vgl. AS 29 ff).1.2.
  2. Infolge der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 26.11.2020 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat wegen Diebstahls und wegen der seit 2010 vorliegenden weiteren sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.08.2021 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot angedroht, jedoch auch festgehalten, dass nach Vornahme einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 in Österreich aufhältig sei, derzeit die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in einem Ausmaß überwiegen würden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtfertigen könnte vergleiche AS 29 ff). 1.2.
  3. Am 05.11.2021 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 01.11.2021, GZ: XXXX , ein, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in Verdacht standen, eine andere Person am Körper verletzt zu haben (vgl. AS 33 ff). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft

§ 190Z 2 St

PO (kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung) am 10.11.2021 zur Zahl XXXX eingestellt (vgl. AS 75 f).1.2.9. Am 05.11.2021 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom 01.11.2021, GZ: römisch 40 , ein, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in Verdacht standen, eine andere Person am Körper verletzt zu haben vergleiche AS 33 ff). Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO (kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung) am 10.11.2021 zur Zahl römisch 40 eingestellt vergleiche AS 75 f). Am 30.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Diebstahls angezeigt. Am 09.11.2021 langte eine entsprechende Meldung seitens der LPD XXXX zur GZ: XXXX und am 22.11.2021 der zugehörige Abschluss-Bericht beim Bundesamt ein (vgl. AS 45 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.04.2022, XXXX (vgl. AS 191 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.10.).Am 30.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Diebstahls angezeigt. Am 09.11.2021 langte eine entsprechende Meldung seitens der LPD römisch 40 zur GZ: römisch 40 und am 22.11.2021 der zugehörige Abschluss-Bericht beim Bundesamt ein vergleiche AS 45 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.04.2022, römisch 40 vergleiche AS 191 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.10.). Am 20.01.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich vom 10.01.2022, GZ: XXXX , ein, wonach gegen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten wegen des Verdachts des § 27 Abs. 2a SMG ermittelt werde (vgl. AS 115 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.04.2022, XXXX (vgl. AS 259 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.11.).Am 20.01.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich vom 10.01.2022, GZ: römisch 40 , ein, wonach gegen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten wegen des Verdachts des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG ermittelt werde vergleiche AS 115 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.04.2022, römisch 40 vergleiche AS 259 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.11.). Am 31.01.2021 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 13.11.2021, GZ: XXXX , wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung ein (vgl. AS 127 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.04.2022, XXXX (vgl. AS 191 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.10.).Am 31.01.2021 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 13.11.2021, GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung ein vergleiche AS 127 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.04.2022, römisch 40 vergleiche AS 191 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.10.). Am 19.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Raufhandels

§ 91St

GB zur Zahl XXXX angezeigt (vgl. Meldung der LPD vom 05.03.2022, AS 149 ff).Am 19.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Raufhandels

Paragraph 91, StGB zur Zahl römisch 40 angezeigt vergleiche Meldung der LPD vom 05.03.2022, AS 149 ff). Am 07.02.2022 langte beim Bundesamt ein Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom 06.01.2022, GZ: XXXX , ein, wonach gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht nach § 27 Abs. 2 SMG bestehe (vgl. AS 139 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.04.2022, XXXX (vgl. AS 259 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.11.).Am 07.02.2022 langte beim Bundesamt ein Abtretungs-Bericht der LPD römisch 40 vom 06.01.2022, GZ: römisch 40 , ein, wonach gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG bestehe vergleiche AS 139 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.04.2022, römisch 40 vergleiche AS 259 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.11.). Am 10.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Diebstahls

§ 127St

GB zur Zahl XXXX angezeigt (vgl. Meldung der LPD vom 25.03.2022, AS 169 ff).Am 10.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Diebstahls

, Paragraph 127, StGB zur Zahl römisch 40 angezeigt vergleiche Meldung der LPD vom 25.03.2022, AS 169 ff). 1.2.10. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.04.2022, XXXX , rechtskräftig am 05.04.2022, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung

§ 84Abs. 4 St

GB und des Vergehens des versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 191 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.10. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.04.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 05.04.2022, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 191 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitangeklagten am 10.08.2021 am Körper verletzte oder an der Gesundheit schädigte, indem sie ihm durch Versetzen von Schlägen mit der rechten Hand ins Gesicht in Form einer Hautabschürfung hinter dem linken Ohr sowie Hämatome an den Armen und im Nierenbereich zufügte. Weiters hat sie einer Frau am 24.08.2021 durch das Versetzen eines Stoßes in Form eines operationsbedürftigen Bruches des rechten Daumens sowie der rechten Elle, sohin an sich schwer, am Körper verletzt und schließlich am 30.10.2021 Verfügungsberechtigten einer Trafik eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Feuerzeug im Wert von EUR 9,95 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend hingegen sieben einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und zwei Vergehen. 1.2.11. Nur rund zwei Wochen später wurde die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.04.2022, XXXX , rechtskräftig am 26.04.2022, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a SMG, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 neuner Fall SMG und den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.04.2022 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Linz vom 09.11.2016 wurde abermals abgesehen. Weiters wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 259 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.11. Nur rund zwei Wochen später wurde die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.04.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 26.04.2022, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 a, SMG, den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, neuner Fall SMG und den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.04.2022 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Bezirksgerichtes Linz vom 09.11.2016 wurde abermals abgesehen. Weiters wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 259 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen anderen verschafft und in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage bzw. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen das Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt über lassen, indem sie im Oktober/November 2021 insgesamt fünf bis sieben Stück Compensan-Tabletten erwarb, besaß und im Volksgarten im Bereich der Straßenbahnhaltestelle in wiederholten Übergaben zu je einem Stück im Austausch gegen Cannabidiol (CBD) einem Mann überließ. Weiters hat sie an denselben Mann ab April 2021 zwei Mal den Ankauf von je einer Compensan-Tablette zum Stückpreis von EUR 25,00 von ihrem Lebensgefährten und Mitangeklagten vermittelt sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch von April 2021 bis Mitte November 2021, sohin über einen Zeitraum von 32 Wochen zwei bis drei Mal wöchentlich jeweils 1,3 Gramm (gesamt 83,2 bis 124,8 Gramm) Cannabiskraut zum Preis von je EUR 20,00 von dem Compensan-Abnehmer erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Von diesem hat sie weiters Anfang Sommer 2021 1 Gramm Methamphetamin zu einem Preis von EUR 70,00 erworben, bis zum Eigenkonsum besessen und weiters am 20.10.2021 eine unbekannte Menge Tramadol von einer anderen Person zum Ausprobieren erhalten und bis zum Eigenkonsum besessen. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen derselben Verurteilung ebenfalls wegen verschiedener Vergehen nach § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen derselben Verurteilung ebenfalls wegen verschiedener Vergehen nach Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen verurteilt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht in Bezug auf die Beschwerdeführerin als mildernd das reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung (Milderungsgründe aus dem Bezugsurteil XXXX : teilweise geständig, teilweise beim Versuch geblieben, Schadensgutmachung durch Sicherstellung), als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und sieben einschlägige Vorstrafen (Erschwerungsgründe aus dem Bezugsurteil XXXX : sieben einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von Verbrechen und zwei Vergehen).Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht in Bezug auf die Beschwerdeführerin als mildernd das reumütige Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung (Milderungsgründe aus dem Bezugsurteil römisch 40 : teilweise geständig, teilweise beim Versuch geblieben, Schadensgutmachung durch Sicherstellung), als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und sieben einschlägige Vorstrafen (Erschwerungsgründe aus dem Bezugsurteil römisch 40 : sieben einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von Verbrechen und zwei Vergehen). Die Voraussetzungen für eine Diversion lagen wie schon bei den in der Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafurteilen nicht vor. 1.2.

  1. Am 12.07.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 11.06.2022, GZ: XXXX , wegen des Verdachts des Raufhandels und der Körperverletzung ein (vgl. AS 367 ff). Diesbezüglich ist keine strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig.1.2.
  2. Am 12.07.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 11.06.2022, GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts des Raufhandels und der Körperverletzung ein vergleiche AS 367 ff). Diesbezüglich ist keine strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig. Im Zuge einer Amtshandlung am 20.07.2022 wegen des Verdachts eines Ladendiebstahls bei einem Bekleidungsgeschäft zur Zahl PAD/22/01472625/001/KRIM wurde bei der Beschwerdeführerin Cannabiskraut gefunden (vgl. Abtretungs-Bericht vom 20.07.2022, PAD/22/01473263/001/KRIM, AS 379 ff und vom 23.07.202 zur Zahl PAD/22/01472625/001/KRIM, AS 385 ff). Diesbezüglich ist keine strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig.Im Zuge einer Amtshandlung am 20.07.2022 wegen des Verdachts eines Ladendiebstahls bei einem Bekleidungsgeschäft zur Zahl PAD/22/01472625/001/KRIM wurde bei der Beschwerdeführerin Cannabiskraut gefunden vergleiche Abtretungs-Bericht vom 20.07.2022, PAD/22/01473263/001/KRIM, AS 379 ff und vom 23.07.202 zur Zahl PAD/22/01472625/001/KRIM, AS 385 ff). Diesbezüglich ist keine strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig. Am 02.08.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 30.07.2022, GZ: XXXX , wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 SMG ein (vgl. AS 395 ff). Diesbezüglich ist keine strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig.Am 02.08.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 30.07.2022, GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 27, SMG ein vergleiche AS 395 ff). Diesbezüglich ist keine strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig. Am 11.08.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 02.08.2022, GZ: XXXX , wegen des Verdachts des Diebstahls ein (vgl. AS 405 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.11.2022, XXXX (vgl. AS 471 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.13.).Am 11.08.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 02.08.2022, GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts des Diebstahls ein vergleiche AS 405 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.11.2022, römisch 40 vergleiche AS 471 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.13.). Am 17.08.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 13.08.2022, GZ: XXXX , wegen des Verdachts des schweren Betruges ein (vgl. AS 423 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.11.2022, XXXX , schlussendlich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung (vgl. AS 471 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.13.).Am 17.08.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 13.08.2022, GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts des schweren Betruges ein vergleiche AS 423 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.11.2022, römisch 40 , schlussendlich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung vergleiche AS 471 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.13.). Am 29.08.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 26.08.2022, GZ: XXXX , wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung ein (vgl. AS 437 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.11.2022, XXXX (vgl. AS 471 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.13.).Am 29.08.2022 langte beim Bundesamt ein Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 26.08.2022, GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung ein vergleiche AS 437 ff). Diesbezüglich erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 09.11.2022, römisch 40 vergleiche AS 471 ff bzw. Feststellungen zu Punkt 1.2.13.). 1.2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2022, XXXX , rechtskräftig am 09.11.2022, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall, 15 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 2 St

GB unter Anrechnung der Vorhaft am 30.07.2022 und von 26.08.2022 bis 09.11.2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt sowie die Probezeiten der Urteile vom 22.04.2022 und vom 05.04.2022 jeweils auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 469 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023).1.2.13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 09.11.2022, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall, 15 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung

Paragraph 223, Absatz 2, StGB unter Anrechnung der Vorhaft am 30.07.2022 und von 26.08.2022 bis 09.11.2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt sowie die Probezeiten der Urteile vom 22.04.2022 und vom 05.04.2022 jeweils auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 469 ff; Strafregisterauszug vom 21.11.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 30.07.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Mittäter näher genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen hat bzw. teils wegzunehmen versuchte und zwar

  1. a)Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 187,95, indem sie diese in ihre Tasche steckte und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei sie bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen den Ladendetektiv anwendete, um sich zumindest einen Teil der Diebesbeute zu erhalten, indem sie versuchte, sich unter Anwendung von Körperkraft aus dem Griff des Detektivs loszureißen und diesen von sich zu stoßen, wobei die Tatvollendung letztlich unterblieb;
  2. b)Verfügungsberechtigten eines Geschäfts einen Stein, eine Kerze und zwei Dekogläser im Gesamtwert von EUR 51,37; Im Anschluss an die unter Punkt
  3. a)genannte Tat versuchte die Beschwerdeführerin Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Vorführung zur sofortigen Vernehmung und ihrer Festnahme zu hindern, indem sie versuchte, sich unter Anwendung von Körperkraft aus dem Griff eines der Polizisten loszureißen und dem anderen Beamten einen Schlag zu versetzen, worauf sie durch die Beamten zu Boden gebracht werden musste um sie zu fixieren und die Tatvollendung letztlich unterblieb; Im Zuge dieser Tat hat die Beschwerdeführerin einen der Polizeibeamten in Vollziehung seiner Aufgaben oder bei Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich in Form einer Prellung des linken Ellbogens am Körper verletzt. Schließlich hat sie mit dem abgesondert verfolgten Mittäter am 29.07.2022 eine verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebracht, indem sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der näher genannten Apotheke ein verfälschtes Rezept vorlegten, um die Berechtigung zum Bezug des Medikaments „XANOR 1mg 50 Stk.“ nachzuweisen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, dass es großteils beim Versuch geblieben war und Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend hingegen acht einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit und während eines Strafaufschubes sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 StGB.Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, dass es großteils beim Versuch geblieben war und Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend hingegen acht einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit und während eines Strafaufschubes sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 29, StGB. 1.2.14. Am 11.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 06.06.2023, GZ: XXXX , wegen des Verdachts des Vergehens

§ 27SMG ein (vgl.

OZ 10). Diesbezüglich ist keine strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig bzw. wurde das Verfahren nach Angaben der Beschwerdeführerin eingestellt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 10).1.2.14. Am 11.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 06.06.2023, GZ: römisch 40 , wegen des Verdachts des Vergehens

Paragraph 27, SMG ein vergleiche OZ 10). Diesbezüglich ist keine strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig bzw. wurde das Verfahren nach Angaben der Beschwerdeführerin eingestellt vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 10). 1.2.15. Mit Bescheid vom 18.07.2013, rechtskräftig am 09.08.2013, wurde über die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt XXXX wegen Tierquälerei

§ 38Abs. 1 TSch

G eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt (vgl. aktenkundiger Verwaltungsstrafregisterauszug, AS 71).1.2.15. Mit Bescheid vom 18.07.2013, rechtskräftig am 09.08.2013, wurde über die Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt römisch 40 wegen Tierquälerei

Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt vergleiche aktenkundiger Verwaltungsstrafregisterauszug, AS 71). Bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX scheinen hingegen betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafen auf (vgl. entsprechende Auskunft, AS 87).Bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 scheinen hingegen betreffend die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafen auf vergleiche entsprechende Auskunft, AS 87). 1.2.

  1. Die Beschwerdeführerin wurde verdächtigt und war vor Organen der LPD XXXX geständig, am 09.10.2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Gestalt von ca. 0,1 Gramm Kokain von einer Mitinsassin in der Justizanstalt XXXX im Austausch gegen Tabak erworben und bis zum Eigenkonsum am 09.10.2023 gegen 18:00 Uhr besessen zu haben (Information zu einem Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.11.2023). 1.2.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde verdächtigt und war vor Organen der LPD römisch 40 geständig, am 09.10.2023 vorschriftswidrig Suchtgift in Gestalt von ca. 0,1 Gramm Kokain von einer Mitinsassin in der Justizanstalt römisch 40 im Austausch gegen Tabak erworben und bis zum Eigenkonsum am 09.10.2023 gegen 18:00 Uhr besessen zu haben (Information zu einem Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.11.2023). 1.2.
  3. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  4. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die Beschwerdeführerin offenkundig nach wie vor in Strafhaft. Eine bedingte Entlassung am 03.12.2023 (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom 17.10.2023, OZ 23) wurde nicht berichtet. 1.2.
  5. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die Beschwerdeführerin offenkundig nach wie vor in Strafhaft. Eine bedingte Entlassung am 03.12.2023 vergleiche Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom 17.10.2023, OZ 23) wurde nicht berichtet. Der Strafantritt zum Urteil des LG XXXX vom 05.04.2022, XXXX erfolgt am 23.02.2024; das errechnete Strafende ist der 23.07.2024 (Information der Justiz vom 17.10.2023).Der Strafantritt zum Urteil des LG römisch 40 vom 05.04.2022, römisch 40 erfolgt am 23.02.2024; das errechnete Strafende ist der 23.07.2024 (Information der Justiz vom 17.10.2023). 1.2.
  6. Die Beschwerdeführerin geht in der Haft verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Reinigungskraft in der Verwaltung (vgl. Bestätigung, OZ 9) bzw. in der Wäscherei (vgl. Bestätigung vom 02.08.2023, Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023) nach.1.2.
  7. Die Beschwerdeführerin geht in der Haft verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Reinigungskraft in der Verwaltung vergleiche Bestätigung, OZ 9) bzw. in der Wäscherei vergleiche Bestätigung vom 02.08.2023, Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023) nach. Seit Jänner 2023 wird die Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der Haftentlassenenhilfe von der Bewährungshilfe betreut. Sie ist für eine betreute Wohnform angemeldet und steht auf der Warteliste (vgl. Bestätigung der Haftentlassenenhilfe vom 28.09.2023, OZ 21).Seit Jänner 2023 wird die Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der Haftentlassenenhilfe von der Bewährungshilfe betreut. Sie ist für eine betreute Wohnform angemeldet und steht auf der Warteliste vergleiche Bestätigung der Haftentlassenenhilfe vom 28.09.2023, OZ 21). Nach der Haftentlassung könnte sie sonst bei ihrer Schwester Unterkunft nehmen und hält sie sich bei dieser auch während der Freigänge auf (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 7, sowie Angaben der Schwester als Zeugin, S 13 f).Nach der Haftentlassung könnte sie sonst bei ihrer Schwester Unterkunft nehmen und hält sie sich bei dieser auch während der Freigänge auf vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 7, sowie Angaben der Schwester als Zeugin, S 13 f). Sie hat nach der Haftentlassung möglicherweise eine Beschäftigung in einer Trafik in Aussicht (vgl. OZ 22).Sie hat nach der Haftentlassung möglicherweise eine Beschäftigung in einer Trafik in Aussicht vergleiche OZ 22). Die Beschwerdeführerin wird am 23.02.2024 aus der Haft entlassen (Mitteilung, OZ 28). 1.
  8. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: 1.3.
  9. Die Beschwerdeführerin ist in Bosnien-Herzegowina geboren, kam jedoch noch in ihrem ersten Lebensjahr im Alter von neun Monaten im Juni 1992 nach Österreich, wo sie fortan lebte. Sie hat in Österreich die Vorschule, die Volksschule und drei Jahre der Hauptschule abgeschlossen, verfügt aber über keinen Pflichtschulabschluss. Sie hat einmal für drei Monate (19.11.2007 bis 24.01.2008) und einmal für weitere vier Tage eine Lehre zur Floristin begonnen, diese aber auch nicht abschließen können und spricht fließend Deutsch und Bosnisch (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 100f & 102, iVm. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13.01.2022, AS 109 f; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 207 f; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2023; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5).1.3.
  10. Die Beschwerdeführerin ist in Bosnien-Herzegowina geboren, kam jedoch noch in ihrem ersten Lebensjahr im Alter von neun Monaten im Juni 1992 nach Österreich, wo sie fortan lebte. Sie hat in Österreich die Vorschule, die Volksschule und drei Jahre der Hauptschule abgeschlossen, verfügt aber über keinen Pflichtschulabschluss. Sie hat einmal für drei Monate (19.11.2007 bis 24.01.2008) und einmal für weitere vier Tage eine Lehre zur Floristin begonnen, diese aber auch nicht abschließen können und spricht fließend Deutsch und Bosnisch vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 100f & 102, in Verbindung mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13.01.2022, AS 109 f; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 207 f; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2023; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5). Sie ist ledig, hat keine Kinder und führte von 2017 bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 eine Beziehung mit XXXX , der teilweise als Mittäter der Beschwerdeführerin ebenfalls strafgerichtlich verurteilt wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt führt die Beschwerdeführerin keine Beziehung. In Österreich leben ihre Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel. Zu ihren zwei Brüdern, einer der Schwestern und Onkel sowie Tante hat die Beschwerdeführerin aber keinen Kontakt mehr, lediglich zur Mutter und einer ihrer Schwestern, wobei sie die Schwester zweimal im Dezember 2022 in der Haft besucht hat (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 101; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 208 ff; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 553 f; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f; Besucherliste vom 07.03.2023, OZ 5; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5 f).Sie ist ledig, hat keine Kinder und führte von 2017 bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 eine Beziehung mit römisch 40 , der teilweise als Mittäter der Beschwerdeführerin ebenfalls strafgerichtlich verurteilt wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt führt die Beschwerdeführerin keine Beziehung. In Österreich leben ihre Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel. Zu ihren zwei Brüdern, einer der Schwestern und Onkel sowie Tante hat die Beschwerdeführerin aber keinen Kontakt mehr, lediglich zur Mutter und einer ihrer Schwestern, wobei sie die Schwester zweimal im Dezember 2022 in der Haft besucht hat vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 101; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 208 ff; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 553 f; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f; Besucherliste vom 07.03.2023, OZ 5; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5 f). Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits gestorben. Ein entfernter Cousin der Beschwerdeführerin lebt noch in Bosnien und besteht aktuell kein Kontakt. Sonst hat die Beschwerdeführerin keine Angehörigen mehr in Bosnien-Herzegowina. Das Haus ihres verstorbenen Vaters gehört inzwischen dem Ehemann ihrer verstorbenen Tante, der sich mit der Familie der Beschwerdeführerin in Streit befindet. Es leben auch keine Angehörigen der Beschwerdeführerin in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 100 f; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 208 f; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5 & 11).Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits gestorben. Ein entfernter Cousin der Beschwerdeführerin lebt noch in Bosnien und besteht aktuell kein Kontakt. Sonst hat die Beschwerdeführerin keine Angehörigen mehr in Bosnien-Herzegowina. Das Haus ihres verstorbenen Vaters gehört inzwischen dem Ehemann ihrer verstorbenen Tante, der sich mit der Familie der Beschwerdeführerin in Streit befindet. Es leben auch keine Angehörigen der Beschwerdeführerin in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 100 f; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 208 f; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 5 & 11). Die Beschwerdeführerin engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 102; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 209; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 9).Die Beschwerdeführerin engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 102; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 209; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 9). Zuletzt war die Beschwerdeführerin vor etwa sechs Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter in Bosnien-Herzegowina. Die Familie der Beschwerdeführerin verfügt dort über keine Liegenschaften oder Immobilien (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 9 und 14).Zuletzt war die Beschwerdeführerin vor etwa sechs Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter in Bosnien-Herzegowina. Die Familie der Beschwerdeführerin verfügt dort über keine Liegenschaften oder Immobilien vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 9 und 14). , 1.
  11. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin befindet sich zumindest seit 2017 in einem Substitutionsprogramm und hat wiederkehrende Leberprobleme in Form von Hepatitis-B sowie Hepatitis-C. Im April 2023 lag bei der Beschwerdeführerin auch eine ängstlich depressive Reaktion neben der Störung durch multiplen Substanzabhängigkeit (Substitution) sowie eine emotional instabile und dissoziative Persönlichkeitsstörung vor. Ihr wurden in der Haft Medikamente verordnet. Aktuell wurden der Beschwerdeführerin folgende Medikamente verschrieben: ATRAX FTBL. 25 mg, CIRPRALESX, 10 mg, IBUBRUFEN FTBL. 600 mg,; LEVO-METHASAN 10 ml Substitution bis 29.02.2024 und 2 mal 1 Stück Dispenser ab 09.02.2024, TRUXAL Tabletten, täglich Dispenser (Bestätigung über Substitutionstherapie und Medikamentenverordnung vom 13.02.2024, OZ 30). Die Hepatitis-C wird in der Haft aktuell nicht behandelt. Sonst ist sie gesund (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 101 f; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 208; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f; ärztliche Untersuchung Psychiatrie vom 21.11.2022 und vom 06.02.2023, OZ 8; Laborbefunde, OZ 8; Anstaltsärztliche Stellungnahme vom 05.04.2023, OZ 8; Medikamentenübersicht vom 04.04.2023, OZ 8; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 4; Harntest Justizanstalt, OZ 21).Die Hepatitis-C wird in der Haft aktuell nicht behandelt. Sonst ist sie gesund vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 23.12.2021, AS 101 f; Niederschrift Bundesamt vom 28.04.2021, AS 208; schriftliche Stellungnahme vom 29.11.2022, AS 555 f; ärztliche Untersuchung Psychiatrie vom 21.11.2022 und vom 06.02.2023, OZ 8; Laborbefunde, OZ 8; Anstaltsärztliche Stellungnahme vom 05.04.2023, OZ 8; Medikamentenübersicht vom 04.04.2023, OZ 8; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 4; Harntest Justizanstalt, OZ 21). Die Beschwerdeführerin ist aber jedenfalls arbeitsfähig (vgl. Bestätigung der Reinigungstätigkeit in der Haft, OZ 9; bzw. Tätigkeit in der Wäscherei der Justizanstalt, Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023).Die Beschwerdeführerin ist aber jedenfalls arbeitsfähig vergleiche Bestätigung der Reinigungstätigkeit in der Haft, OZ 9; bzw. Tätigkeit in der Wäscherei der Justizanstalt, Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023). Sie nimmt während der Haftausgänge an einer ambulanten, psychotherapeutischen Therapie in einer Drogenberatungsstelle teil (vgl. Abwesenheitsbestätigung der Justizanstalt vom 02.08.2023 und Bestätigung der psychosozialen Beratung vom 25.08.2023, jeweils Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 8; Bestätigung vom 02.10.2023, OZ 21).Sie nimmt während der Haftausgänge an einer ambulanten, psychotherapeutischen Therapie in einer Drogenberatungsstelle teil vergleiche Abwesenheitsbestätigung der Justizanstalt vom 02.08.2023 und Bestätigung der psychosozialen Beratung vom 25.08.2023, jeweils Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023; Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2023, S 8; Bestätigung vom 02.10.2023, OZ 21).
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des inzwischen ungültigen bosnischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, eine Kopie ihrer bosnischen Geburtsurkunde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Sämtliche gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafurteile sind aktenkundig und werden die dort getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Verurteilungen der Beschwerdeführerin bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten wird von ihr auch nicht bestritten. In Bezug auf das zuletzt getätigte Suchtgiftdelikt in der Justizanstalt kann zur Zeit lediglich festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin dazu geständig ist und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgetreten wurde. Eine Anklageschrift oder dergleichen ist dem Gericht bislang nicht zur Kenntnis gelangt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den noch vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Justizanstalt. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich neben ihren eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass sie in der Justizanstalt als Reinigungskraft in der Verwaltung bzw. in der Wäscherei beschäftigt ist und für die Zeit nach ihrer Entlassung eine – zwar sehr vage gehaltene – Einstellungszusage vorgelegt hat, sodass zumindest ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig ist vielmehr die rechtliche Beurteilung, auf welche hiermit verwiesen wird.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Stattgabe der Beschwerde:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Stattgabe der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt.Die Beschwerdeführerin hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt. 3.2.1. Rechtsgrundlagen: Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ idgF BGBl. I Nr. 106/2022 betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; […]
  5. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

§ 12cAbs. 3 Ausl

BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

§ 50aAbs.

1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) […]“ Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

§ 58Abs. 8 Asyl

G darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Mit der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.