RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlG315 2282357-1 Spruch, G315 2282357-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.I.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: A.II.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.II.)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.II.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.10.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Zeitraum von 23.04.2021 bis 22.08.2022 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei und sich seit 04.01.2023 in Strafhaft befinde. In der Zwischenzeit habe er sich in Belgien aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei am 04.01.2023 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 21.02.2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung gegenüber seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und als Angehöriger seiner Ehefrau sozialversichert gewesen. Seit Dezember 2018 verfüge er über eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger. Er habe mit seiner Ehefrau eine vierjährige Tochter, für die ihn Sorgepflichten treffen würden. Eigenen Angaben nach habe der Beschwerdeführer seine Tochter zuletzt aber vor eineinhalb bis zwei Jahren gesehen. Der fehlende Kontakt sei demnach nicht allein der Inhaftierung des Beschwerdeführers geschuldet. Die Ehefrau habe den Kontakt mit dem Beschwerdeführer abgebrochen und würden beide die Scheidung anstreben. Es lägen auch keine Hinweise dahingehend vor, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich von gewichtiger Bedeutung wäre. Er habe in Österreich lediglich sporadisch eine rumänisch-orthodoxe Kirche besucht und sei sonst in keinen Vereinen aktiv. Die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden in Rumänien und Belgien leben. Er habe auch seine Hauptsozialisierung und Schulbildung in Rumänien erfahren und in Belgien eine Ausbildung zum Baumeister und Fliesenleger absolviert. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Der Strafberufung des Beschwerdeführers sei auch vom Oberlandesgericht keine Folge gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe sein strafbares Verhalten im Familienkreis für lange Zeit fortgesetzt und sei dabei teilweise auch die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers Zeugin seines Handelns gegenüber seiner Ehefrau gewesen. Einen allfälligen künftigen Kontakt zur Tochter könne der Beschwerdeführer auch außerhalb Österreichs oder fernmündlich sowie durch das Internet aufrechterhalten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eben erst aus der Strafhaft entlassen worden sei, sei eine längere Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit erforderlich, um von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgehen zu können. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren sei notwendig und verhältnismäßig. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sei zu erwarten, dass er nach seiner Enthaftung neuerlich in sein delinquentes Muster verfallen werde. Es sei ihm daher kein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen und der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer trotz der bereits bestehenden Rechtsvertretung persönlich am 20.10.2023 übergeben. Die eigentliche Zustellung an die bevollmächtigte Rechtsvertretung erfolgte jedoch erst am 02.11.
- Dennoch wurde der Beschwerdeführer offensichtlich am 21.10.2023 ohne bestehenden Abschiebetitel von der Landespolizeidirektion aus Eigenem aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben.
- Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 24.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sieben Jahren ausschließlich mit der einzigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung begründet habe, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes alleine aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht ohne weiteres zulässig sei. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes erweise sich angesichts der vom Strafgericht verhängten Strafe und dem Umstand, dass höchstens ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen werden dürfe, als jedenfalls unverhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer bisher nur einmal strafgerichtlich verurteilt worden sei, habe die durchzuführende Interessenabwägung schon deshalb zu seinen Gunsten auszufallen. Aus der gerichtlichen Entscheidung würden zudem Milderungsgründe und eine günstige Zukunftsprognose hervorgehen, welche jedenfalls auch für das fremdenrechtliche Verhalten zu gelten hätten. Entgegen der Argumentation des Bundesamtes könne allein der Umstand der Verhängung der Untersuchungshaft nicht das nach Ansicht des Bundesamtes „zweifellos vorliegende Gefährdungspotential“ begründen. Es wären weiters konkrete Feststellungen zu den sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers – neben jenen betreffend sein unmittelbares Familienleben – unterblieben. Es liege daher weder eine taugliche Gefährdungsprognose noch eine nachvollziehbare Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Haft von der minderjährigen Tochter nicht besucht worden sei, liege alleine im kontaktvermeidenden Verhalten der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und könne deshalb nicht auf ein eingeschränktes Schutzbedürfnis des Familienlebens des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über einen umfangreichen Freundeskreis und sei insbesondere in die rumänisch-orthodoxe Pfarre eingebunden. Diese Angaben habe das Bundesamt offensichtlich gänzlich ignoriert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sieben Jahren ausschließlich mit der einzigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung begründet habe, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes alleine aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht ohne weiteres zulässig sei. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes erweise sich angesichts der vom Strafgericht verhängten Strafe und dem Umstand, dass höchstens ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen werden dürfe, als jedenfalls unverhältnismäßig. Da der Beschwerdeführer bisher nur einmal strafgerichtlich verurteilt worden sei, habe die durchzuführende Interessenabwägung schon deshalb zu seinen Gunsten auszufallen. Aus der gerichtlichen Entscheidung würden zudem Milderungsgründe und eine günstige Zukunftsprognose hervorgehen, welche jedenfalls auch für das fremdenrechtliche Verhalten zu gelten hätten. Entgegen der Argumentation des Bundesamtes könne allein der Umstand der Verhängung der Untersuchungshaft nicht das nach Ansicht des Bundesamtes „zweifellos vorliegende Gefährdungspotential“ begründen. Es wären weiters konkrete Feststellungen zu den sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers – neben jenen betreffend sein unmittelbares Familienleben – unterblieben. Es liege daher weder eine taugliche Gefährdungsprognose noch eine nachvollziehbare Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Haft von der minderjährigen Tochter nicht besucht worden sei, liege alleine im kontaktvermeidenden Verhalten der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und könne deshalb nicht auf ein eingeschränktes Schutzbedürfnis des Familienlebens des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über einen umfangreichen Freundeskreis und sei insbesondere in die rumänisch-orthodoxe Pfarre eingebunden. Diese Angaben habe das Bundesamt offensichtlich gänzlich ignoriert.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 05.12.2023 ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine mögliche Verspätung der Beschwerde ausgehend von der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer am 20.10.2023 vorgehalten sowie eine vorläufige Rechtsansicht betreffend die mit dem Bescheid erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mitgeteilt und dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.
- Die mit 12.12.2023 datierte schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Rechtsvertreter dem Bundesamt bereits am 28.02.2023 seine Vertretungsvollmacht angezeigt habe und auch im Verfahren vor dem Bundesamt seitens der Rechtsvertretung bereits eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör mit abermaligem Hinweis auf das Vollmachtsverhältnis übermittelt worden sei. Das Bundesamt sei somit jedenfalls in Kenntnis über die aufrechte Vertretungsvollmacht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gewesen und sei es weder zu einem Widerruf oder der Aufkündigung der Vollmacht gekommen. Rechtswirksame Zustellungen hätten daher nur an den bevollmächtigten Rechtsvertreter erfolgen können. Der angefochtene Bescheid sei dem Rechtsvertreter erst am 02.11.2023 postalisch an dessen Kanzleiadresse zugestellt worden. Zuvor sei er in keiner Weise darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner bedingten Haftentlassung am 20.10.2023 der Bescheid übergeben worden sei. Es liege daher ein Zustellmangel gemäß § 9 ZustG vor, sodass die rechtswirksame Erlassung des Bescheides erst mit Zustellung an den Rechtsvertreter am 02.11.2023 bewirkt worden sei. Ausgehend davon erweise sich die Beschwerde vom 24.11.2023 als rechtzeitig. Darin wurde ausgeführt, dass der Rechtsvertreter dem Bundesamt bereits am 28.02.2023 seine Vertretungsvollmacht angezeigt habe und auch im Verfahren vor dem Bundesamt seitens der Rechtsvertretung bereits eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör mit abermaligem Hinweis auf das Vollmachtsverhältnis übermittelt worden sei. Das Bundesamt sei somit jedenfalls in Kenntnis über die aufrechte Vertretungsvollmacht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gewesen und sei es weder zu einem Widerruf oder der Aufkündigung der Vollmacht gekommen. Rechtswirksame Zustellungen hätten daher nur an den bevollmächtigten Rechtsvertreter erfolgen können. Der angefochtene Bescheid sei dem Rechtsvertreter erst am 02.11.2023 postalisch an dessen Kanzleiadresse zugestellt worden. Zuvor sei er in keiner Weise darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner bedingten Haftentlassung am 20.10.2023 der Bescheid übergeben worden sei. Es liege daher ein Zustellmangel gemäß Paragraph 9, ZustG vor, sodass die rechtswirksame Erlassung des Bescheides erst mit Zustellung an den Rechtsvertreter am 02.11.2023 bewirkt worden sei. Ausgehend davon erweise sich die Beschwerde vom 24.11.2023 als rechtzeitig.
- Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zur Substantiierung seines Vorbringens und Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die tatsächliche Zustellung am 02.11.2023 durch die belangte Behörde binnen zwei Wochen aufgefordert. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024 wurde auch das Bundesamt aufgefordert zu den Zustellungsmodalitäten des angefochtenen Bescheides binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und allfällig vorhandene Zustellnachweise vorzulegen.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 09.01.2024 wurde eine vollständige Kopie des RSa-Kuverts samt Kopie der ersten Seite des Zustellstückes samt handschriftlichem Vermerk zum Tag der erfolgten Zustellung und eine eidesstattliche Erklärung der das Schriftstück übernehmenden Kanzleimitarbeiterin vorgelegt. Demnach langte der angefochtene Bescheid am 02.11.2023 beim Rechtsvertreter ein.
- Am 15.01.2024 nahm das Bundesamt zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024 insofern (soweit relevant) Stellung, als es richtig sei, dass der gegenständliche Bescheid dem Rechtsvertreter erst am 02.11.2023 zugestellt worden sei und nach Ansicht des Bundesamtes die Rechtsmittelfrist daher mit 02.11.2023 zu laufen begonnen habe, sodass sich die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig erweise. Weiters wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes aufgrund der Schwere der Straftaten gegebenenfalls zu erhöhen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 15.02.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines rumänischen Personalausweises sowie des rumänischen Reisepasses, AS 79).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 15.02.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines rumänischen Personalausweises sowie des rumänischen Reisepasses, AS 79). Es wurde ihm am 20.12.2018 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 15.02.2024).Es wurde ihm am 20.12.2018 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 15.02.2024). Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.02.2024):Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.02.2024): 19.10.2018 bis 22.08.2022 durchgehende Hauptwohnsitze 04.01.2023 bis 20.10.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.04.2024):Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.04.2024): 18.04.2019 bis 28.06.2019 Arbeiter 01.04.2020 bis 05.01.2021 Arbeiter 06.01.2021 bis 31.01.2021 Arbeiter 01.02.2021 bis 04.02.2022 Arbeiter 14.02.2022 bis 11.03.2022 Arbeiter Er war dabei überwiegend als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig und dabei im Bereich Fliesenverlegung und Rohbau tätig. Er brachte dabei durchschnittlich netto EUR 1.200,00 bis EUR 1.900,00 ins Verdienen (vgl. Arbeitsvertrag, AS 139 ff; Konvolut von Lohn- und Gehaltsabrechnungen von April 2020 bis Juni 2021, AS 145 ff; Empfehlungsschreiben des Dienstgebers vom 19.07.2021, AS 143). Er war dabei überwiegend als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig und dabei im Bereich Fliesenverlegung und Rohbau tätig. Er brachte dabei durchschnittlich netto EUR 1.200,00 bis EUR 1.900,00 ins Verdienen vergleiche Arbeitsvertrag, AS 139 ff; Konvolut von Lohn- und Gehaltsabrechnungen von April 2020 bis Juni 2021, AS 145 ff; Empfehlungsschreiben des Dienstgebers vom 19.07.2021, AS 143). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) vom 07.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung sowie der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seiner Ehefrau im Zeitraum von 01.07.2020 bis 17.11.2021 zur Anzeige gebracht (vgl. AS 3 ff).1.2.
- Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) vom 07.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung sowie der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seiner Ehefrau im Zeitraum von 01.07.2020 bis 17.11.2021 zur Anzeige gebracht vergleiche AS 3 ff). Noch am 17.11.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen (vgl. Abschlussbericht vom 07.12.2021, AS 7). Noch am 17.11.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen vergleiche Abschlussbericht vom 07.12.2021, AS 7). 1.2.
- Mit einem weiteren Abschlussbericht der LPD XXXX vom 02.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung, der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung und der Urkundenunterdrückung zum Nachteil seiner Ehefrau (hinsichtlich der Urkundenunterdrückung auch zum Nachteil der minderjährigen Tochter) abermals zur Anzeige gebracht. Im Zuge eines Vorfalles am 13.03.2022 wurde die Polizei zur Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt beordert. Der Beschwerdeführer verließ vor Eintreffen der Polizei jedoch die Örtlichkeit, sodass gegen ihn in der Folge nicht neuerlich ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden konnte. Der Beschwerdeführer reiste offensichtlich aus dem Bundesgebiet aus (vgl. AS 17 ff).1.2.
- Mit einem weiteren Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 02.04.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung, der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung und der Urkundenunterdrückung zum Nachteil seiner Ehefrau (hinsichtlich der Urkundenunterdrückung auch zum Nachteil der minderjährigen Tochter) abermals zur Anzeige gebracht. Im Zuge eines Vorfalles am 13.03.2022 wurde die Polizei zur Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt beordert. Der Beschwerdeführer verließ vor Eintreffen der Polizei jedoch die Örtlichkeit, sodass gegen ihn in der Folge nicht neuerlich ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden konnte. Der Beschwerdeführer reiste offensichtlich aus dem Bundesgebiet aus vergleiche AS 17 ff). 1.2.
- Am 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines gegen ihn erlassenen EU-Haftbefehls in Rumänien festgenommen und in weiterer Folge am 04.01.2023 in das Bundesgebiet überstellt, wo über ihn noch am 04.01.2023 die Untersuchungshaft verhängt wurde (vgl. aktenkundige Mailkorrespondenz der Polizei mit dem Bundesamt, AS 63 ff; Feststellungen Strafurteil vom 21.02.2023, AS 215 ff).1.2.
- Am 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines gegen ihn erlassenen EU-Haftbefehls in Rumänien festgenommen und in weiterer Folge am 04.01.2023 in das Bundesgebiet überstellt, wo über ihn noch am 04.01.2023 die Untersuchungshaft verhängt wurde vergleiche aktenkundige Mailkorrespondenz der Polizei mit dem Bundesamt, AS 63 ff; Feststellungen Strafurteil vom 21.02.2023, AS 215 ff). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 21.02.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 20.12.2023 bis 21.02.2023 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen sowie zur Leistung von EUR 3.000,00 an die privatbeteiligte Ehefrau verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 215 ff; Strafregisterauszug vom 15.02.2024).1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 21.02.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 20.12.2023 bis 21.02.2023 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen sowie zur Leistung von EUR 3.000,00 an die privatbeteiligte Ehefrau verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 215 ff; Strafregisterauszug vom 15.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2020 und 13.03.2022 gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch durch Misshandlungen und Verletzungen am Körper sowie mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Freiheit, nämlich gefährliche Drohungen, fortgesetzte Gewalt (§ 107b Abs. 2 StGB) ausübte, indem er diese oftmals wiederholt, in etwa einmal pro Monat vorsätzlich am Körper verletzte bzw. an der Gesundheit schädigte bzw. misshandelte, indem er sie mit dem Fuß aus dem Bett stieß, wodurch sie auf den Rücken fiel, sie an Handgelenken und Kiefer packte, gegen die Wand drückte, ihr Schläge mit der flachen Hand versetzte, wodurch sie Hämatome im Wangen- und Halsbereich sowie an den Handgelenken sowie Abschürfungen und Kratzer im Gesicht und am Hals erlitt, weiters gefährlich bedrohte, indem er ihr gegenüber in rumänischer Sprache sinngemäß äußerte, er werde sie mit dem Auto überfahren, sie köpfen bzw. verlassen sowie ihr „das Kind“ wegnehmen, sowie am 13.03.2022 mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme des Absetzens des Polizeinotrufes sowie des Herbeirufens von Hilfe nötigte, indem er ihr das Handy gewaltsam entriss, sie gegen die Wand drückte und den Mund zuhielt. Am 13.03.2022 versuchte er auch, seine Ehefrau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er gewaltsam ihre Beine spreizte, sich auf sie legte, sie in die Couch drückte, in ihre Lippe biss und ihr Schläge versetzte, wobei es aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr beim Versuch blieb. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2020 und 13.03.2022 gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch durch Misshandlungen und Verletzungen am Körper sowie mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Freiheit, nämlich gefährliche Drohungen, fortgesetzte Gewalt (Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB) ausübte, indem er diese oftmals wiederholt, in etwa einmal pro Monat vorsätzlich am Körper verletzte bzw. an der Gesundheit schädigte bzw. misshandelte, indem er sie mit dem Fuß aus dem Bett stieß, wodurch sie auf den Rücken fiel, sie an Handgelenken und Kiefer packte, gegen die Wand drückte, ihr Schläge mit der flachen Hand versetzte, wodurch sie Hämatome im Wangen- und Halsbereich sowie an den Handgelenken sowie Abschürfungen und Kratzer im Gesicht und am Hals erlitt, weiters gefährlich bedrohte, indem er ihr gegenüber in rumänischer Sprache sinngemäß äußerte, er werde sie mit dem Auto überfahren, sie köpfen bzw. verlassen sowie ihr „das Kind“ wegnehmen, sowie am 13.03.2022 mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme des Absetzens des Polizeinotrufes sowie des Herbeirufens von Hilfe nötigte, indem er ihr das Handy gewaltsam entriss, sie gegen die Wand drückte und den Mund zuhielt. Am 13.03.2022 versuchte er auch, seine Ehefrau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er gewaltsam ihre Beine spreizte, sich auf sie legte, sie in die Couch drückte, in ihre Lippe biss und ihr Schläge versetzte, wobei es aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr beim Versuch blieb. Aus den Entscheidungsgründen des Gerichtes ergibt sich zusammengefasst, dass es in der ursprünglich harmonischen Ehe etwa sechs Monate nach der Geburt der gemeinsamen Tochter im November 2019 zu ersten Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen sei, in denen er sie beleidigte. Mitte Juli 2020 sei der Beschwerdeführer erstmals handgreiflich geworden, nachdem sich seine Ehefrau während eines gemeinsamen Besuches in einem Einkaufszentrum nicht nach seinen Vorstellungen verhalten habe. Bereits bei der Autofahrt nach Hause habe er sie intensiv beschimpft und geäußert, sie habe ihm nicht zu widersprechen und den Mund halten. Am Nachmittag habe die Ehefrau den Streit klären wollen, dabei habe der Beschwerdeführer sie jedoch mit den Händen an den Handgelenken gepackt, sie mit Körperkraft gegen die Türe gedrückt und dabei mit seiner Hand ihr Kiefer gepackt, wobei er sie mit seinen Nägeln gekratzt bzw. verletzt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei es etwa alle drei bis vier Wochen, im Durchschnitt etwa einmal monatlich, zu intensiven Streitsituationen gekommen, in denen der Beschwerdeführer die Handlungen im Urteilstenor gesetzt habe. Es sei bei den monatlichen Streitexzessen regelmäßig zu drohenden Äußerungen gekommen und habe er seiner Ehefrau dabei Verletzungen am Körper (Überfahren, Köpfen, Umbringen) in Aussicht gestellt und diese Drohungen mit der Ankündigung, sie zu verlassen und ihr das Kind wegzunehmen, verstärkt wobei er dabei Beeinträchtigung ihrer Obsorge und ihres Kontaktrechts zum gemeinsamen Kind in Aussicht gestellt habe. Regelmäßig, zumindest vier oder fünf Mal pro Jahr, habe der Beschwerdeführer die Ehefrau auch körperlich misshandelt, indem er sie an den Händen, am Kinn und am Hals gepackt und fest zugedrückt habe. Er habe mit der flachen bzw. der umgekehrten Hand auf ihren Körper geschlagen, sie geschubst, mit Körperkraft gegen die Wand gedrückt und sie einmal mit dem Fuß aus dem Bett gestoßen. Die Ehefrau habe dadurch Hämatome im Wangen- und Halsbereich sowie den Handgelenken, Kratzer und Abschürfungen im Gesicht und am Hals erlitten. Bereits Anfang 2021 habe die Ehefrau versucht, sich vom Beschwerdeführer zu lösen und diesen zu verlassen, sei aber nach Zureden der Eltern noch am selben Tag zu ihm zurückgekehrt. Am 17.11.2021 sei sie für einige Tage ausgezogen, nachdem der Beschwerdeführer am 16.11.2021 ausgerastet sei, weil die Ehefrau einen Masseurtermin wahrgenommen habe. Nach einigen Tagen sei die Ehefrau aber wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, wobei die Trennung im Raum gestanden habe und die Eheleute in getrennten Zimmern geschlafen hätten. Dennoch habe der Beschwerdeführer immer wieder sexuelle Handlungen eingefordert, denen die Ehefrau vor dem Hintergrund sonst möglicher weiterer Eskalationen nachgekommen sei. Am 13.03.2022 in den frühen Morgenstunden habe der Beschwerdeführer wiederum Sex mit seiner Ehefrau haben wollen und sei dazu zu seiner auf der Couch schlafenden Frau gekommen. Er habe sich über sie gelegt, ihre Beine gespreizt und habe den vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen wollen. In dieser Nacht habe die bereits aufgewachte Ehefrau jedoch verneint, was er nicht habe akzeptieren wollen. Sie habe ihn mehrfach weggedrückt, daraufhin sei er laufend aggressiver geworden, habe ihr gegenüber geäußert, er könne machen was er wolle und sie mit Körperkraft auf die Couch gedrückt. Während der Versuche der Ehefrau, ihn wegzudrücken, habe er sich mit den Ellenbogen auf den rechten Oberschenkel fallen lassen, was Hämatome an dieser Stelle zur Folge gehabt habe. Er habe ihren Kiefer und ihren Kopf gepackt, ihr in die Lippe gebissen, nachdem sie ihn nicht habe küssen wollen und sie mit den Händen geschlagen. Aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr habe der Beschwerdeführer jedoch sein Vorhaben, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, aufgeben müssen, wobei sich die Gesamtsituation nicht beruhigt habe. Es sei zum einseitigen Streitgespräch mit verbalen Vorhaltungen und Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau gekommen. Die Ehefrau habe sich dann nach Abflauen des Streits zur munter gewordenen Tochter gelegt und sei nochmal eingeschlagen. Sie sei um 08:00 Uhr aufgewacht, weil der Beschwerdeführer ihr die Tochter aus den Armen genommen gehabt habe. Er habe mit ihr die Wohnung verlassen wollen und sei daraufhin ein neuer Streit entstanden. Der Beschwerdeführer habe sie dabei mit Körperkraft gehindert, um Hilfe zu rufen und ihr den Mund zugehalten. Auch habe er ihr das Handy gewaltsam entrissen, es zu Boden geworfen und sie daran gehindert, die Polizei zu rufen. Er habe sie mehrfach an den Haaren gezogen und dann mit der Tochter die Wohnung verlassen, diese jedoch der nacheilenden Ehefrau übergeben, bevor er mit dem Auto davongefahren sei. Die Ehefrau habe durch die Vorkommnisse am 13.03.2022 Hämatome und Prellungen des Schädels, des Halses, des Oberschenkels und der Hand rechts samt oberflächiger Hautabschürfung sowie eine blutige Lippe erlitten. Bei der Strafbemessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des § 201 StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei. Es sei das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung einer vorsätzlich strafbaren Handlung nach dem dritten und zehnten Abschnitt des besonderen Teils des StGB gegen eine Angehörige sowie der lange Tatzeitraum im Bereich des § 107b StGB als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei mit Deutlichkeit vor Augen zu führen gewesen, dass derartige (Gewalt-)Dominanz über einen längeren Zeitraum und Steigerung der kriminellen Energie bis hin zu einer Vergewaltigung – gerade auch – in einer Beziehung nicht toleriert werden kann und die eigenen Vorstellungen und Bedürfnisse nicht unter Verletzung bzw. Missachtung der Bedürfnisse und Wünsche anderer durch Überschreiten strafrechtlich relevanter Grenzen durchgesetzt werden könnten. Andererseits sei zu berücksichtigen gewesen, dass die strafrahmenauslösende Vergewaltigung im Rahmen möglicher Deliktsverwirklichung bezogen auf den Handlungsunwert im mittleren bis unteren Bereich gelegen, beim Versuch geblieben sei und lediglich ein Teilaspekt des gesamten Unwerts, auch subjektiv für das Opfer, ausgemacht habe. Auch der Handlungsunwert im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung sei im unteren Durchschnitt typischer Deliktsverwirklichung gelegen, wenn man berücksichtige, dass die Abstände zwischen den einzelnen Tathandlungen zumeist drei bis vier Wochen betragen hätten und es zu keinen massiven körperlichen Verletzungsfolgen gekommen sei. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre und sich vor einem großen Schöffengericht habe verantworten müssen, sei anzunehmen gewesen, dass die bloße Androhung eines Teils der verhängten Strafe – bei konsequentem Vollzug des anderen Teils – mit der im Gesetz geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ausreichend abschreckend auf den Beschwerdeführer wirke, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Damit sei auch generalpräventiven Erwägungen Genüge getan. Bei der Strafbemessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des Paragraph 201, StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei. Es sei das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung einer vorsätzlich strafbaren Handlung nach dem dritten und zehnten Abschnitt des besonderen Teils des StGB gegen eine Angehörige sowie der lange Tatzeitraum im Bereich des Paragraph 107 b, StGB als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei mit Deutlichkeit vor Augen zu führen gewesen, dass derartige (Gewalt-)Dominanz über einen längeren Zeitraum und Steigerung der kriminellen Energie bis hin zu einer Vergewaltigung – gerade auch – in einer Beziehung nicht toleriert werden kann und die eigenen Vorstellungen und Bedürfnisse nicht unter Verletzung bzw. Missachtung der Bedürfnisse und Wünsche anderer durch Überschreiten strafrechtlich relevanter Grenzen durchgesetzt werden könnten. Andererseits sei zu berücksichtigen gewesen, dass die strafrahmenauslösende Vergewaltigung im Rahmen möglicher Deliktsverwirklichung bezogen auf den Handlungsunwert im mittleren bis unteren Bereich gelegen, beim Versuch geblieben sei und lediglich ein Teilaspekt des gesamten Unwerts, auch subjektiv für das Opfer, ausgemacht habe. Auch der Handlungsunwert im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung sei im unteren Durchschnitt typischer Deliktsverwirklichung gelegen, wenn man berücksichtige, dass die Abstände zwischen den einzelnen Tathandlungen zumeist drei bis vier Wochen betragen hätten und es zu keinen massiven körperlichen Verletzungsfolgen gekommen sei. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre und sich vor einem großen Schöffengericht habe verantworten müssen, sei anzunehmen gewesen, dass die bloße Androhung eines Teils der verhängten Strafe – bei konsequentem Vollzug des anderen Teils – mit der im Gesetz geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ausreichend abschreckend auf den Beschwerdeführer wirke, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Damit sei auch generalpräventiven Erwägungen Genüge getan. 1.2.
- Die nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 28.06.2023, XXXX , gegen dieses Strafurteil erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wurden mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.09.2023, XXXX , jeweils abgewiesen, sodass das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21.02.2023 damit in Rechtskraft erwuchs (vgl. aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes, AS 257 ff). 1.2.
- Die nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 28.06.2023, römisch 40 , gegen dieses Strafurteil erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wurden mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.09.2023, römisch 40 , jeweils abgewiesen, sodass das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21.02.2023 damit in Rechtskraft erwuchs vergleiche aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes, AS 257 ff). Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes ergibt sich zusammengefasst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, weitere Milderungsgründe oder für ihn sprechende Argumente ins Treffen zu führen. Ganz im Gegenteil würden sich die im Zuge der Vergewaltigung bei seiner Ehefrau verursachten körperlichen Verletzungen zusätzlich aggravierend auswirken. Ausgehend er somit zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ergänzenden Strafzumessungslage sowie insbesondere des längeren Deliktszeitraums bezüglich des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung erweise sich ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Unrechtsfolge als tat- und schuldadäquat und somit als nicht korrekturbedürftig. Eine gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe sei bereits gesetzlich ausgeschlossen (§ 43 Abs. 3 StGB). Auch die Strafberufung der Staatsanwaltschaft sei nicht im Recht, da angesichts der konkreten Fallkonstellation von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Deliktsfreiheit trotz des längeren Tatzeitraums und der Deliktskumulation auszugehen, da der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre und sich vor einem großen Schöffengericht habe verantworten müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung des Vollzuges eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe bei konsequentem Vollzug des anderen Teils mit der im Gesetz nach § 43a Abs. 4 StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ausreichend abschreckend auf den Beschwerdeführer wirke, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte mangelnde Schuldeinsicht dürfe hingegen nicht nur Begründung der Ablehnung eines Vorgehens nach §§ 43 f StGB herangezogen werden. Auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche gehe ins Leere. Die Ehefrau habe über fast zwei Jahre hindurch vielzählig Angriffe über sich ergehen lassen müssen und dabei auch Verletzungen erlitten, sodass vom Schöffengericht zutreffend global mit EUR 1.500,00 bemessener Schmerzengeldanspruch abgeleitet werden könnte. Dies gelte auch für die weiteren EUR 1.500,00 verbunden mit dem immateriellen Schaden durch den sexuellen Übergriff, zumal bereits in Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß § 38 Abs. 2 Gelichbehandlungsgesetz der gebührende Mindestschadenersatz EUR 1.000,00 betrage. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes ergibt sich zusammengefasst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, weitere Milderungsgründe oder für ihn sprechende Argumente ins Treffen zu führen. Ganz im Gegenteil würden sich die im Zuge der Vergewaltigung bei seiner Ehefrau verursachten körperlichen Verletzungen zusätzlich aggravierend auswirken. Ausgehend er somit zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ergänzenden Strafzumessungslage sowie insbesondere des längeren Deliktszeitraums bezüglich des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung erweise sich ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Unrechtsfolge als tat- und schuldadäquat und somit als nicht korrekturbedürftig. Eine gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe sei bereits gesetzlich ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz 3, StGB). Auch die Strafberufung der Staatsanwaltschaft sei nicht im Recht, da angesichts der konkreten Fallkonstellation von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Deliktsfreiheit trotz des längeren Tatzeitraums und der Deliktskumulation auszugehen, da der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre und sich vor einem großen Schöffengericht habe verantworten müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung des Vollzuges eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe bei konsequentem Vollzug des anderen Teils mit der im Gesetz nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ausreichend abschreckend auf den Beschwerdeführer wirke, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte mangelnde Schuldeinsicht dürfe hingegen nicht nur Begründung der Ablehnung eines Vorgehens nach Paragraphen 43, f StGB herangezogen werden. Auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche gehe ins Leere. Die Ehefrau habe über fast zwei Jahre hindurch vielzählig Angriffe über sich ergehen lassen müssen und dabei auch Verletzungen erlitten, sodass vom Schöffengericht zutreffend global mit EUR 1.500,00 bemessener Schmerzengeldanspruch abgeleitet werden könnte. Dies gelte auch für die weiteren EUR 1.500,00 verbunden mit dem immateriellen Schaden durch den sexuellen Übergriff, zumal bereits in Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Gelichbehandlungsgesetz der gebührende Mindestschadenersatz EUR 1.000,00 betrage. 1.2.
- Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2023 nach dem Vollzug von zehn Monaten der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 15.05.2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.02.2024; aktenkundiger Beschluss, AS 289 ff).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2023 nach dem Vollzug von zehn Monaten der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 15.05.2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.02.2024; aktenkundiger Beschluss, AS 289 ff). Aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2023 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich aus der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter hinsichtlich des Beschwerdeführers ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Sexual- oder Gewaltdeliktes ergebe, das Risiko für neuerliche Gewaltdelikte im Beziehungskontext jedoch mittelhoch sei. Nach Ansicht des Gerichtes sei aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels, des tadellosen Verhaltens im Vollzug und des erstmals verspürten Haftübels anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die bedingte Entlassung nach mehr als zwei Dritteln des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde. Dazu sei aber unter Bedachtnahme auf die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter die Anordnung von Bewährungshilfe erforderlich, um dies auch tatsächlich zu gewährleisten. Durch diese flankierenden Sozialmaßnahmen solle er professionell unterstützt werden und die Lebensführung und Einstellung des Beschwerdeführers durch Rat und Tat des Bewährungshelfers positiv beeinflusst werden, um die künftige Rechtstreue zu veranlassen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Österreich dauerhaft verlassen, werde diese aufzuheben sein (vgl. aktenkundiger Beschluss, AS 289 ff).Aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.10.2023 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich aus der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter hinsichtlich des Beschwerdeführers ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Sexual- oder Gewaltdeliktes ergebe, das Risiko für neuerliche Gewaltdelikte im Beziehungskontext jedoch mittelhoch sei. Nach Ansicht des Gerichtes sei aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels, des tadellosen Verhaltens im Vollzug und des erstmals verspürten Haftübels anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die bedingte Entlassung nach mehr als zwei Dritteln des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde. Dazu sei aber unter Bedachtnahme auf die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter die Anordnung von Bewährungshilfe erforderlich, um dies auch tatsächlich zu gewährleisten. Durch diese flankierenden Sozialmaßnahmen solle er professionell unterstützt werden und die Lebensführung und Einstellung des Beschwerdeführers durch Rat und Tat des Bewährungshelfers positiv beeinflusst werden, um die künftige Rechtstreue zu veranlassen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich Österreich dauerhaft verlassen, werde diese aufzuheben sein vergleiche aktenkundiger Beschluss, AS 289 ff). Nach Festnahme nach dem BFA-VG am 20.10.2023 und Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer offensichtlich aus eigenem Antrieb der zuständigen LPD am 21.10.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben, ohne dass gegen den Beschwerdeführer bereits rechtswirksam das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen worden war (vgl. 357 ff). Nach Festnahme nach dem BFA-VG am 20.10.2023 und Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer offensichtlich aus eigenem Antrieb der zuständigen LPD am 21.10.2023 aus dem Bundesgebiet abgeschoben, ohne dass gegen den Beschwerdeführer bereits rechtswirksam das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen worden war vergleiche 357 ff). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 30.01.2024 die Anordnung der Bewährungshilfe seitens des Landesgerichtes XXXX wieder aufgehoben (vgl. Strafregisterauszug vom 15.02.2024).Daraufhin wurde mit Beschluss vom 30.01.2024 die Anordnung der Bewährungshilfe seitens des Landesgerichtes römisch 40 wieder aufgehoben vergleiche Strafregisterauszug vom 15.02.2024). 1.2.
- Der Beschwerdeführer zeigte sich im gesamten Verfahren nicht reuig oder einsichtig. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305). 1.3.
- Er heiratete am XXXX .2018 die österreichische XXXX , geboren am XXXX . Mir ihr hat er eine am XXXX .2019 geborene, minderjährige Tochter, XXXX , die ebenfalls österreichische Staatsangehörige ist, mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt und für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist (vgl. etwa Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zum Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner Tochter jeweils vom 15.02.2024; Feststellungen Strafurteil vom 21.02.2023, AS 219).1.3.
- Er heiratete am römisch 40 .2018 die österreichische römisch 40 , geboren am römisch 40 . Mir ihr hat er eine am römisch 40 .2019 geborene, minderjährige Tochter, römisch 40 , die ebenfalls österreichische Staatsangehörige ist, mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt und für die der Beschwerdeführer sorgepflichtig ist vergleiche etwa Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zum Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner Tochter jeweils vom 15.02.2024; Feststellungen Strafurteil vom 21.02.2023, AS 219). Die Ehefrau hat den Beschwerdeführer in der Haft nicht besucht (vgl. aktenkundige Besuchsliste, AS 295 ff). Beide streben offensichtlich auch die Ehescheidung an, ob diese bereits beantragt oder durchgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305; Beschwerdevorbringen, AS 401; Personenstand der Eheleute jeweils in den Auszügen des Zentralen Melderegisters vom 15.02.2024). Die Ehefrau hat den Beschwerdeführer in der Haft nicht besucht vergleiche aktenkundige Besuchsliste, AS 295 ff). Beide streben offensichtlich auch die Ehescheidung an, ob diese bereits beantragt oder durchgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305; Beschwerdevorbringen, AS 401; Personenstand der Eheleute jeweils in den Auszügen des Zentralen Melderegisters vom 15.02.2024). Der Beschwerdeführer hat seine Tochter seit seiner Ausreise im März 2022 nicht mehr gesehen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305; Beschwerdevorbringen, AS 401). Der Beschwerdeführer hat seine Tochter seit seiner Ausreise im März 2022 nicht mehr gesehen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305; Beschwerdevorbringen, AS 401). 1.3.
- Die Mutter und drei der Schwestern des Beschwerdeführers leben in Rumänien, seine drei Brüder leben dauerhaft in Belgien. Weiters lebt noch ein Bruder in Großbritannien und eine weitere in den Niederlanden (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305). 1.3.
- Die Mutter und drei der Schwestern des Beschwerdeführers leben in Rumänien, seine drei Brüder leben dauerhaft in Belgien. Weiters lebt noch ein Bruder in Großbritannien und eine weitere in den Niederlanden vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305). 1.3.
- In Rumänien hat der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Gesamtschule besucht, anschließend eine Tischlerlehre absolviert und dann in Belgien eine Ausbildung zum Fliesenleger, Maurer und Trockenbauer absolviert (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305).1.3.
- In Rumänien hat der Beschwerdeführer elf Jahre lang die Gesamtschule besucht, anschließend eine Tischlerlehre absolviert und dann in Belgien eine Ausbildung zum Fliesenleger, Maurer und Trockenbauer absolviert vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305). Nach der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in Österreich im März 2022 und seiner Ausreise ins Ausland war der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in Belgien und Rumänien aufhältig und erwerbstätig, bevor er am 20.12.2022 in Rumänien festgenommen wurde. Er brachte dabei durch (illegale) Gelegenheitsarbeiten etwa EUR 2.000,00 bis EUR 2.800,00 ins Verdienen, besitzt aber kein Vermögen und hat keine Schulden (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Feststellungen Strafurteil vom 21.02.2023, AS 219; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305).Nach der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in Österreich im März 2022 und seiner Ausreise ins Ausland war der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in Belgien und Rumänien aufhältig und erwerbstätig, bevor er am 20.12.2022 in Rumänien festgenommen wurde. Er brachte dabei durch (illegale) Gelegenheitsarbeiten etwa EUR 2.000,00 bis EUR 2.800,00 ins Verdienen, besitzt aber kein Vermögen und hat keine Schulden vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Feststellungen Strafurteil vom 21.02.2023, AS 219; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305). 1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und spricht sonst Rumänisch und Französisch (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305).1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und spricht sonst Rumänisch und Französisch vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 305). Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben am Sonntag die rumänisch-orthodoxen Pfarre in XXXX besucht. Darüber hinaus hat er sich jedoch nicht besonders in der Pfarre engagiert und ist auch nicht registriert. Es ist angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer von Ende 2018 bis März 2022 auch davon auszugehen, dass er entsprechende Kontakte zu Freunden und Bekannten im Bundesgebiet geknüpft hat (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 309).Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben am Sonntag die rumänisch-orthodoxen Pfarre in römisch 40 besucht. Darüber hinaus hat er sich jedoch nicht besonders in der Pfarre engagiert und ist auch nicht registriert. Es ist angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer von Ende 2018 bis März 2022 auch davon auszugehen, dass er entsprechende Kontakte zu Freunden und Bekannten im Bundesgebiet geknüpft hat vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.03.2023, AS 205 ff; Niederschrift Bundesamt vom 20.10.2023, AS 309). Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.
- Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides: Der gegenständliche Bescheid vom 20.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2023 persönlich übergeben und zugleich auch seinem bevollmächtigen Rechtsvertreter zugestellt, der den Bescheid mittels RSa-Schreiben in seiner Kanzlei am 02.11.2023 nachweislich erhalten hat (vgl. aktenkundige Kopie des Rückscheinkuverts, OZ 8 und zugehörige Stellungnahme; Stellungnahme des Bundesamtes, OZ 9).Der gegenständliche Bescheid vom 20.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2023 persönlich übergeben und zugleich auch seinem bevollmächtigen Rechtsvertreter zugestellt, der den Bescheid mittels RSa-Schreiben in seiner Kanzlei am 02.11.2023 nachweislich erhalten hat vergleiche aktenkundige Kopie des Rückscheinkuverts, OZ 8 und zugehörige Stellungnahme; Stellungnahme des Bundesamtes, OZ 9). Der Bescheid wurde somit am 02.11.2023 zugestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seines rumänischen Personalausweises sowie des rumänischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter Einsicht in das Zentrale Melderegister, hinsichtlich des Beschwerdeführers weiters in das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das genannte strafgerichtliche Urteil und die zugehörige Rechtsmittelentscheidung sind aktenkundig. Die in diesen Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Im gesamten Verfahren sind keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau (und auch seiner Tochter, die sich in der Wohnung befand) zu irgendeinem Zeitpunkt nachvollziehbar bereut oder bedauert hätte. Schon im Rahmen der erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verurteilung konnte im Fall des Beschwerdeführers nicht der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses berücksichtigt werden. Auch das Oberlandesgericht griff diesen Umstand im Rahmen der Begründung der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft insofern auf, als ausgeführt wurde, die fehlende Schuldeinsicht des Beschwerdeführers nicht zur Begründung der Ablehnung eines Vorgehens nach §§ 43 f StGB herangezogen werden dürfte (vgl. AS 263). Bezeichnend ist auch, dass sogar der Privatbeteiligtenausspruch über eine Geldleistung von EUR 3.000,00 an seine Ehefrau als globales Schmerzensgeld sowie globaler Schadenersatz angefochten wurde, was ebenso impliziert, dass der Beschwerdeführer sich entweder nicht damit auseinandergesetzt hat, welche Taten er gegenüber seiner Ehefrau begangen und welche Verletzungen er ihr dadurch zugefügt hat oder diese offensichtlich bagatellisiert. Weiters kann weder der schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2023 noch der Beschwerde vom 24.11.2023 auch nur ansatzweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hätte und dieses einsieht. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau „Kontaktvermeidungsverhalten“ vorwirft, sodass er seine Tochter seit über zwei Jahren nicht gesehen habe (vgl. AS 401). Angesichts der vom Beschwerdeführer gegenüber der Ehefrau konkret verübten Straftaten, die – in Bezug auf die fortgesetzte Gewaltausübung – auch fast zwei Jahre hindurch andauerten und die minderjährige Tochter diese offensichtlich mitbekommen hat, ist es nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weder für sich noch die gemeinsame Tochter einen Kontakt zum Beschwerdeführer wünscht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von sich aus bereits im März 2022 das Bundesgebiet verlassen, um sich dem in Österreich folgenden Strafverfahren zu entziehen, sodass er nur im Rahmen eines europäischen Haftbefehls schließlich festgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat somit schon von sich aus die Kontaktmöglichkeiten zur Tochter nicht nur eingeschränkt, sondern zeitweise aus eigenem verunmöglicht. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer auch nicht von der dahingehend eingeräumten Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Entschuldigung für sein Verhalten vor dem Bundesamt im Rahmen seiner Einvernahme am 20.10.2023 Gebrauch gemacht. Auf die Frage, ob er zu den Gewalttaten gegen seine Ehefrau etwas sagen möchte, gab der Beschwerdeführer lediglich an: „Was soll ich sagen, ich war inhaftiert und jetzt wurde ich entlassen. Ich weiß, welche Strafe ich bekommen habe. Was soll ich dazu sagen. Der einzige Grund, warum ich nach Österreich kommen würde, ist weil meine Tochter hier lebt. Ich habe Familie in Rumänien. Meine Arbeit ist eigentlich in Belgien.“ (vgl. AS 303 f). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich die sich für ihn ergebenden Konsequenzen seines Handelns in Form seiner Inhaftierung bedauert, nicht jedoch die der Inhaftierung zugrundeliegenden Taten. Im gesamten Verfahren sind keinerlei tragfähige Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau (und auch seiner Tochter, die sich in der Wohnung befand) zu irgendeinem Zeitpunkt nachvollziehbar bereut oder bedauert hätte. Schon im Rahmen der erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verurteilung konnte im Fall des Beschwerdeführers nicht der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses berücksichtigt werden. Auch das Oberlandesgericht griff diesen Umstand im Rahmen der Begründung der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft insofern auf, als ausgeführt wurde, die fehlende Schuldeinsicht des Beschwerdeführers nicht zur Begründung der Ablehnung eines Vorgehens nach Paragraphen 43, f StGB herangezogen werden dürfte vergleiche AS 263). Bezeichnend ist auch, dass sogar der Privatbeteiligtenausspruch über eine Geldleistung von EUR 3.000,00 an seine Ehefrau als globales Schmerzensgeld sowie globaler Schadenersatz angefochten wurde, was ebenso impliziert, dass der Beschwerdeführer sich entweder nicht damit auseinandergesetzt hat, welche Taten er gegenüber seiner Ehefrau begangen und welche Verletzungen er ihr dadurch zugefügt hat oder diese offensichtlich bagatellisiert. Weiters kann weder der schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2023 noch der Beschwerde vom 24.11.2023 auch nur ansatzweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hätte und dieses einsieht. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau „Kontaktvermeidungsverhalten“ vorwirft, sodass er seine Tochter seit über zwei Jahren nicht gesehen habe vergleiche AS 401). Angesichts der vom Beschwerdeführer gegenüber der Ehefrau konkret verübten Straftaten, die – in Bezug auf die fortgesetzte Gewaltausübung – auch fast zwei Jahre hindurch andauerten und die minderjährige Tochter diese offensichtlich mitbekommen hat, ist es nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weder für sich noch die gemeinsame Tochter einen Kontakt zum Beschwerdeführer wünscht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer von sich aus bereits im März 2022 das Bundesgebiet verlassen, um sich dem in Österreich folgenden Strafverfahren zu entziehen, sodass er nur im Rahmen eines europäischen Haftbefehls schließlich festgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat somit schon von sich aus die Kontaktmöglichkeiten zur Tochter nicht nur eingeschränkt, sondern zeitweise aus eigenem verunmöglicht. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer auch nicht von der dahingehend eingeräumten Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Entschuldigung für sein Verhalten vor dem Bundesamt im Rahmen seiner Einvernahme am 20.10.2023 Gebrauch gemacht. Auf die Frage, ob er zu den Gewalttaten gegen seine Ehefrau etwas sagen möchte, gab der Beschwerdeführer lediglich an: „Was soll ich sagen, ich war inhaftiert und jetzt wurde ich entlassen. Ich weiß, welche Strafe ich bekommen habe. Was soll ich dazu sagen. Der einzige Grund, warum ich nach Österreich kommen würde, ist weil meine Tochter hier lebt. Ich habe Familie in Rumänien. Meine Arbeit ist eigentlich in Belgien.“ vergleiche AS 303 f). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich die sich für ihn ergebenden Konsequenzen seines Handelns in Form seiner Inhaftierung bedauert, nicht jedoch die der Inhaftierung zugrundeliegenden Taten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom März 2023, seiner persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.10.2023 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.I.): 3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der gegenständliche Bescheid vom 20.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2023 persönlich übergeben und zugleich auch seinem bevollmächtigen Rechtsvertreter übermittelt, der den Bescheid mittels RSa-Schreiben in seiner Kanzlei am 02.11.2023 nachweislich erhalten hat (vgl. aktenkundige Kopie des Rückscheinkuverts, OZ 8 und zugehörige Stellungnahme; Stellungnahme des Bundesamtes, OZ 9).Der gegenständliche Bescheid vom 20.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2023 persönlich übergeben und zugleich auch seinem bevollmächtigen Rechtsvertreter übermittelt, der den Bescheid mittels RSa-Schreiben in seiner Kanzlei am 02.11.2023 nachweislich erhalten hat vergleiche aktenkundige Kopie des Rückscheinkuverts, OZ 8 und zugehörige Stellungnahme; Stellungnahme des Bundesamtes, OZ 9). Der Bescheid wurde somit am 02.11.2023 zugestellt. Ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsvertreter am 02.11.2023 endete die Rechtsmittelfrist von vier Wochen daher mit Ablauf des 30.11.
- Die am 24.11.2023 beim Bundesamt einlangende Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig. 3.
- Zum Aufenthaltsverbot: 3.2.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine oder nur ansatzweise Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durchgeführt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und hat auch bereits zuvor im Rahmen eines schriftlich gewährten Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zu Erstattung von relevantem Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben erhalten. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar.3.2.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine oder nur ansatzweise Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durchgeführt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und hat auch bereits zuvor im Rahmen eines schriftlich gewährten Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zu Erstattung von relevantem Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben erhalten. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Ein behaupteter Ermittlungsmangel in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar. 3.2.
- Rechtsgrundlagen: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung sowie das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 21.02.2023, schließlich rechtskräftig am 12.09.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung sowie wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen sowie zur Leistung von EUR 3.000,00 an die privatbeteiligte Ehefrau verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2020 und 13.03.2022 gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch durch Misshandlungen und Verletzungen am Körper sowie mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Freiheit, nämlich gefährliche Drohungen, fortgesetzte Gewalt (§ 107b Abs. 2 StGB) ausübte, indem er diese oftmals wiederholt, in etwa einmal pro Monat vorsätzlich am Körper verletzte bzw. an der Gesundheit schädigte bzw. misshandelte, indem er sie mit dem Fuß aus dem Bett stieß, wodurch sie auf den Rücken fiel, sie an Handgelenken und Kiefer packte, gegen die Wand drückte, ihr Schläge mit der flachen Hand versetzte, wodurch sie Hämatome im Wangen- und Halsbereich sowie an den Handgelenken sowie Abschürfungen und Kratzer im Gesicht und am Hals erlitt, weiters gefährlich bedrohte, indem er ihr gegenüber in rumänischer Sprache sinngemäß äußerte, er werde sie mit dem Auto überfahren, sie köpfen bzw. verlassen sowie ihr „das Kind“ wegnehmen, sowie am 13.03.2022 mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme des Absetzens des Polizeinotrufes sowie des Herbeirufens von Hilfe nötigte, indem er ihr das Handy gewaltsam entriss, sie gegen die Wand drückte und den Mund zuhielt. Am 13.03.2022 versuchte er auch, seine Ehefrau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er gewaltsam ihre Beine spreizte, sich auf sie legte, sie in die Couch drückte, in ihre Lippe biss und ihr Schläge versetzte, wobei es aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr beim Versuch blieb.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 21.02.2023, schließlich rechtskräftig am 12.09.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung sowie wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen sowie zur Leistung von EUR 3.000,00 an die privatbeteiligte Ehefrau verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Juli 2020 und 13.03.2022 gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch durch Misshandlungen und Verletzungen am Körper sowie mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Freiheit, nämlich gefährliche Drohungen, fortgesetzte Gewalt (Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB) ausübte, indem er diese oftmals wiederholt, in etwa einmal pro Monat vorsätzlich am Körper verletzte bzw. an der Gesundheit schädigte bzw. misshandelte, indem er sie mit dem Fuß aus dem Bett stieß, wodurch sie auf den Rücken fiel, sie an Handgelenken und Kiefer packte, gegen die Wand drückte, ihr Schläge mit der flachen Hand versetzte, wodurch sie Hämatome im Wangen- und Halsbereich sowie an den Handgelenken sowie Abschürfungen und Kratzer im Gesicht und am Hals erlitt, weiters gefährlich bedrohte, indem er ihr gegenüber in rumänischer Sprache sinngemäß äußerte, er werde sie mit dem Auto überfahren, sie köpfen bzw. verlassen sowie ihr „das Kind“ wegnehmen, sowie am 13.03.2022 mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme des Absetzens des Polizeinotrufes sowie des Herbeirufens von Hilfe nötigte, indem er ihr das Handy gewaltsam entriss, sie gegen die Wand drückte und den Mund zuhielt. Am 13.03.2022 versuchte er auch, seine Ehefrau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er gewaltsam ihre Beine spreizte, sich auf sie legte, sie in die Couch drückte, in ihre Lippe biss und ihr Schläge versetzte, wobei es aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr beim Versuch blieb. Bei der Strafbemessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des § 201 StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei. Es sei das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung einer vorsätzlich strafbaren Handlung nach dem dritten und zehnten Abschnitt des besonderen Teils des StGB gegen eine Angehörige sowie der lange Tatzeitraum im Bereich des § 107b StGB als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei mit Deutlichkeit vor Augen zu führen gewesen, dass derartige (Gewalt-)Dominanz über einen längeren Zeitraum und Steigerung der kriminellen Energie bis hin zu einer Vergewaltigung – gerade auch – in einer Beziehung nicht toleriert werden kann und die eigenen Vorstellungen und Bedürfnisse nicht unter Verletzung bzw. Missachtung der Bedürfnisse und Wünsche anderer durch Überschreiten strafrechtlich relevanter Grenzen durchgesetzt werden könnten. Andererseits sei zu berücksichtigen gewesen, dass die strafrahmenauslösende Vergewaltigung im Rahmen möglicher Deliktsverwirklichung bezogen auf den Handlungsunwert im mittleren bis unteren Bereich gelegen, beim Versuch geblieben sei und lediglich ein Teilaspekt des gesamten Unwerts, auch subjektiv für das Opfer, ausgemacht habe. Auch der Handlungsunwert im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung sei im unteren Durchschnitt typischer Deliktsverwirklichung gelegen, wenn man berücksichtige, dass die Abstände zwischen den einzelnen Tathandlungen zumeist drei bis vier Wochen betragen hätten und es zu keinen massiven körperlichen Verletzungsfolgen gekommen sei. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre und sich vor einem großen Schöffengericht habe verantworten müssen, sei anzunehmen gewesen, dass die bloße Androhung eines Teils der verhängten Strafe – bei konsequentem Vollzug des anderen Teils – mit der im Gesetz geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ausreichend abschreckend auf den Beschwerdeführer wirke, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Damit sei auch generalpräventiven Erwägungen Genüge getan. Bei der Strafbemessung hielt das Landesgericht fest, dass nach dem Strafsatz des Paragraph 201, StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei. Es sei das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung einer vorsätzlich strafbaren Handlung nach dem dritten und zehnten Abschnitt des besonderen Teils des StGB gegen eine Angehörige sowie der lange Tatzeitraum im Bereich des Paragraph 107 b, StGB als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei mit Deutlichkeit vor Augen zu führen gewesen, dass derartige (Gewalt-)Dominanz über einen längeren Zeitraum und Steigerung der kriminellen Energie bis hin zu einer Vergewaltigung – gerade auch – in einer Beziehung nicht toleriert werden kann und die eigenen Vorstellungen und Bedürfnisse nicht unter Verletzung bzw. Missachtung der Bedürfnisse und Wünsche anderer durch Überschreiten strafrechtlich relevanter Grenzen durchgesetzt werden könnten. Andererseits sei zu berücksichtigen gewesen, dass die strafrahmenauslösende Vergewaltigung im Rahmen möglicher Deliktsverwirklichung bezogen auf den Handlungsunwert im mittleren bis unteren Bereich gelegen, beim Versuch geblieben sei und lediglich ein Teilaspekt des gesamten Unwerts, auch subjektiv für das Opfer, ausgemacht habe. Auch der Handlungsunwert im Rahmen der fortgesetzten Gewaltausübung sei im unteren Durchschnitt typischer Deliktsverwirklichung gelegen, wenn man berücksichtige, dass die Abstände zwischen den einzelnen Tathandlungen zumeist drei bis vier Wochen betragen hätten und es zu keinen massiven körperlichen Verletzungsfolgen gekommen sei. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre und sich vor einem großen Schöffengericht habe verantworten müssen, sei anzunehmen gewesen, dass die bloße Androhung eines Teils der verhängten Strafe – bei konsequentem Vollzug des anderen Teils – mit der im Gesetz geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ausreichend abschreckend auf den Beschwerdeführer wirke, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Damit sei auch generalpräventiven Erwägungen Genüge getan. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes ergibt sich zusammengefasst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, weitere Milderungsgründe oder für ihn sprechende Argumente ins Treffen zu führen. Ganz im Gegenteil würden sich die im Zuge der Vergewaltigung bei seiner Ehefrau verursachten körperlichen Verletzungen zusätzlich aggravierend auswirken. Ausgehend er somit zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ergänzenden Strafzumessungslage sowie insbesondere des längeren Deliktszeitraums bezüglich des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung erweise sich ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Unrechtsfolge als tat- und schuldadäquat und somit als nicht korrekturbedürftig. Eine gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe sei bereits gesetzlich ausgeschlossen (§ 43 Abs. 3 StGB). Auch die Strafberufung der Staatsanwaltschaft sei nicht im Recht, da angesichts der konkreten Fallkonstellation von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Deliktsfreiheit trotz des längeren Tatzeitraums und der Deliktskumulation auszugehen, da der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre und sich vor einem großen Schöffengericht habe verantworten müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung des Vollzuges eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe bei konsequentem Vollzug des anderen Teils mit der im Gesetz nach § 43a Abs. 4 StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ausreichend abschreckend auf den Beschwerdeführer wirke, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte mangelnde Schuldeinsicht dürfe hingegen nicht nur Begründung der Ablehnung eines Vorgehens nach §§ 43 f StGB herangezogen werden. Auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche gehe ins Leere. Die Ehefrau habe über fast zwei Jahre hindurch vielzählig Angriffe über sich ergehen lassen müssen und dabei auch Verletzungen erlitten, sodass vom Schöffengericht zutreffend global mit EUR 1.500,00 bemessener Schmerzengeldanspruch abgeleitet werden könnte. Dies gelte auch für die weiteren EUR 1.500,00 verbunden mit dem immateriellen Schaden durch den sexuellen Übergriff, zumal bereits in Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß § 38 Abs. 2 Gelichbehandlungsgesetz der gebührende Mindestschadenersatz EUR 1.000,00 betrage.Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes ergibt sich zusammengefasst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, weitere Milderungsgründe oder für ihn sprechende Argumente ins Treffen zu führen. Ganz im Gegenteil würden sich die im Zuge der Vergewaltigung bei seiner Ehefrau verursachten körperlichen Verletzungen zusätzlich aggravierend auswirken. Ausgehend er somit zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ergänzenden Strafzumessungslage sowie insbesondere des längeren Deliktszeitraums bezüglich des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung erweise sich ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Unrechtsfolge als tat- und schuldadäquat und somit als nicht korrekturbedürftig. Eine gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe sei bereits gesetzlich ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz 3, StGB). Auch die Strafberufung der Staatsanwaltschaft sei nicht im Recht, da angesichts der konkreten Fallkonstellation von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Deliktsfreiheit trotz des längeren Tatzeitraums und der Deliktskumulation auszugehen, da der Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre und sich vor einem großen Schöffengericht habe verantworten müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass die bloße Androhung des Vollzuges eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe bei konsequentem Vollzug des anderen Teils mit der im Gesetz nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit ausreichend abschreckend auf den Beschwerdeführer wirke, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen. Die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte mangelnde Schuldeinsicht dürfe hingegen nicht nur Begründung der Ablehnung eines Vorgehens nach Paragraphen 43, f StGB herangezogen werden. Auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche gehe ins Leere. Die Ehefrau habe über fast zwei Jahre hindurch vielzählig Angriffe über sich ergehen lassen müssen und dabei auch Verletzungen erlitten, sodass vom Schöffengericht zutreffend global mit EUR 1.500,00 bemessener Schmerzengeldanspruch abgeleitet werden könnte. Dies gelte auch für die weiteren EUR 1.500,00 verbunden mit dem immateriellen Schaden durch den sexuellen Übergriff, zumal bereits in Fällen (bloßer) sexueller Belästigung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Gelichbehandlungsgesetz der gebührende Mindestschadenersatz EUR 1.000,00 betrage. Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2023 nach Verbüßung von zehn Monaten der unbedingten Freiheitsstrafe (somit von über zwei Dritteln) unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen. Zusammengefasst wurde daher im Fall des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten gewertet, dass nach Ansicht der Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Sexual- oder Gewaltdeliktes ergebe, er bisher unbescholten gewesen sei, ein tadelloses Vollzugsverhalten gesetzt und erstmals das Haftübel verspürte habe. Unter Bedachtnahme auf die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter, wonach im Beziehungskontext ein mittelhohes Risiko für weitere Gewalttaten bestehe, sei jedoch die Anordnung von Bewährungshilfe erforderlich, um dies auch tatsächlich zu gewährleisten. Ausgehend von den, der gegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden, Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. Er hat über einen Zeitraum von fast zwei Jahren in regelmäßigen Abständen seine Ehefrau beschimpft, gefährlich bedroht, ihr gegenüber körperliche Gewalt ausgeübt, sie dadurch verletzt und auch misshandelt, wobei sich auch die minderjährige Tochter im gemeinsamen Haushalt befand und auch dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht von seinen Handlungen abhalten konnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers gipfelte in dem Vergewaltigungsversuch am 13.03.2022, wobei dieser nur deshalb nicht vollendet werden konnte, weil sich seine Ehefrau massiv zur Wehr setzte und der Beschwerdeführer deshalb von ihr abließ. Der Beschwerdeführer hat somit massiv in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Integrität seiner eigenen Ehefrau eingegriffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von fast zwei Jahren von Juli 2020 bis März 2022 den Vollzug des Beischlafs mit dem Beschwerdeführer nur deshalb duldete, weil sie Angst hatte, sonst einen Wutausbruch mit folgenden Gewalttätigkeiten oder abermaligen gefährlichen Drohungen auszulösen. Bei allen Milderungsgründen, die zugunsten des Beschwerdeführers von den Straf- bzw. Vollzugsgerichten in Betracht gezogen wurden und auch Eingang in das gegenständliche Erkenntnis gefunden haben, ist für das erkennende Gericht im Fall des Beschwerdeführers besonders berücksichtigungswürdig, dass – wie auch schon in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt, auf welche hiermit verwiesen wird – im gesamten Verfahren vor den Strafgerichten und auch nicht im gegenständlichen Verwaltungsverfahren irgendein Anzeichen von Reue oder Schuldeinsicht beim Beschwerdeführer erkennbar ist. Es mag zutreffen, dass er allgemein laut Stellungnahme einer Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ein unterdurchschnittliches Risiko für die neuerliche Begehung eines allgemeinen Sexual- oder Gewaltdeliktes aufweist, das Risiko im Beziehungskontext jedoch mittelhoch ist und von der angedachten Betreuung durch einen Bewährungshelfer angesichts der bereits erfolgten Abschiebung auch kein Gebrauch gemacht werden konnte. Ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer monatelang dem Strafverfahren entzogen hat, ins Ausland flüchtete und nur im Rahmen eines EU-Haftbefehls im Dezember 2022 in Rumänien festgenommen werden konnte. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 21.10.2023 – unter fraglichen rechtlichen Umständen – von der Polizei aus eigenem aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten gegenüber seiner eigenen Ehefrau fast zwei Jahre lang fortsetzte, dieses immer weiter steigerte bis es schließlich zur versuchten Vergewaltigung gekommen ist (wobei diese nur wegen der massiven Gegenwehr der Ehefrau beim Versuch blieb) ist die seither verstrichene Zeit jedenfalls viel zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer wie schon ausgeführt jegliche Unrechts- und Schuldeinsicht vermissen lässt. Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offenbar aus nichtigen Anlässen im Rahmen seines Rollen-/Beziehungsbildes zwischen Mann und Frau und ohne Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel die Kontrolle über sich verliert und heftig Gewalt gegen Personen (konkret seine Ehefrau) anwendet. Es kann im Fall des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden, dass er dieses Verhalten im Rahmen einer anderen Beziehung oder bei einem allfälligen Zusammentreffen mit seiner (Ex-)Ehefrau wiederholt. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals 2018 in das Bundesgebiet ein, nachdem er seinen Lebensmittelpunkt zuvor jahrelang in Belgien gehabt zu haben scheint, wo auch drei seiner Brüder permanent leben. Von Oktober 2018 bis August 2022 war er mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er bereits nach dem Vorfall am 13.03.2022 mit der versuchten Vergewaltigung offensichtlich das Bundesgebiet wieder Richtung Belgien verließ, sich auch in Rumänien aufhielt und erst Monate später im Rahmen eines EU-Haftbefehls festgenommen werden konnte. Im Zeitraum von April 2020 bis 11.03.2022 ging er im Bundesgebiet durchgehend sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Bauhilfsarbeiter nach und besuchte sonntags die rumänisch-orthodoxe Kirche, ohne sich dort aber besonders zu engagieren oder zu registrieren. Maßgebliche Deutschkenntnisse hat er nicht erworben. Angesichts der Aufenthaltsdauer ist durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt. Eine darüberhinausgehende Integration wurde weder substanziiert vorgebracht, noch ist eine solche sonst hervorgekommen. Von seiner Ehefrau ist die Scheidung beiderseits beabsichtigt und die eheliche/häusliche Gemeinschaft zumindest seit März 2022 aufgehoben. Darüber hinaus lebt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, die vier Jahre alt ist und der – wie ihrer Mutter – die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt, in Österreich. Für die Tochter treffen den Beschwerdeführer Sorgepflichten. Angesichtes des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedoch durch seine Flucht bereits aus eigenem auf den persönlichen Kontakt zur Tochter (vorübergehend) verzichtete, er sich nunmehr zehn Monate in Strafhaft aufhielt und die Tochter bei den überwiegenden Straftaten des Beschwerdeführers gegen deren Mutter und seine Ehefrau anwesend gewesen ist, kann im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von einem Überwiegen seines Rechtes auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK ausgegangen werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls.Von seiner Ehefrau ist die Scheidung beiderseits beabsichtigt und die eheliche/häusliche Gemeinschaft zumindest seit März 2022 aufgehoben. Darüber hinaus lebt die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, die vier Jahre alt ist und der – wie ihrer Mutter – die österreichische Staatsbürgerschaft zukommt, in Österreich. Für die Tochter treffen den Beschwerdeführer Sorgepflichten. Angesichtes des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedoch durch seine Flucht bereits aus eigenem auf den persönlichen Kontakt zur Tochter (vorübergehend) verzichtete, er sich nunmehr zehn Monate in Strafhaft aufhielt und die Tochter bei den überwiegenden Straftaten des Beschwerdeführers gegen deren Mutter und seine Ehefrau anwesend gewesen ist, kann im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von einem Überwiegen seines Rechtes auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK ausgegangen werden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, den Kontakt zur Tochter vorübergehend über entsprechende Medien – wie etwa Videotelefonie mit Unterstützung der Mutter – aufrechtzuerhalten, falls dies im Sinne des Kindeswohls wäre. Das Vorbringen zu den übrigen Verwandten des Beschwerdeführers in der Europäischen Union hat im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Relevanz, da der Beschwerdeführer durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht beschränkt ist, in den übrigen Schengen-Raum einzureisen. Auch wurden keinerlei Rückkehrhindernisse nach Rumänien oder allenfalls Belgien dargetan, zumal sich der Beschwerdeführer während seiner Flucht dort aufhielt und in beiden Ländern über familiäre Bezüge verfügt und dort jeweils schon lange Jahre gelebt und gearbeitet hat. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Rumänien nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft ein Einkommen zu erwirtschaften und damit auch seinen Sorgepflichten für die in Österreich lebende Tochter nachzukommen. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die vorliegenden gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sieben Jahren erscheint trotz des vorhandenen Familienlebens in Österreich und den von den Strafgerichten insgesamt erteilten positiven Zukunftsprognosen gerechtfertigt, zumal es gerade im Hinblick auf die minderjährige Tochter – aus den eingesehenen Strafurteilen lässt sich auch ableiten, dass sie die Auseinandersetzungen jedenfalls zum Teil miterleben musste – erforderlich scheint, dass der Beschwerdeführer sein Gewaltproblem nachhaltig überwindet. Wiewohl nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer offenkundig ohne Rechtsgrundlage von der Landespolizeidirektion aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben wurde und die Auflagen für eine Bewährungshilfe somit hinfällig wurden, so wäre es dem Beschwerdeführer dennoch möglich gewesen, Bemühungen im Hinblick auf eine Gewaltprävention glaubhaft zu machen, was jedoch nicht erfolgt ist. 3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt in rechtwidriger Weise nur auf die Gründe für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verwiesen. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt: Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten – die überwiegend Gewaltdelikte aus nichtigen Gründen sind - es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen die körperliche Unversehrtheit und sexuelle Integrität von Menschen in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer keine Unrechtseinsicht zeigt, Österreich zur Vermeidung einer Bestrafung fluchtartig verlassen hatte und sich ins EU-Ausland absetzte, er in Österreich über keinen Wohnsitz und keine Arbeitsstelle mehr verfügt und eine Wiederholungsgefahr der gegenüber seiner (noch) Ehefrau ausgeübten Gewalt allenfalls im Rahmen von aufkommenden Streitigkeiten über die Scheidung und Obsorge für die gemeinsame Tochter jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Schließlich gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt auch an, unverzüglich aus Österreich ausreisen zu wollen, sodass im Ergebnis keine Beschwer des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erkannt werden kann, zumal er sich seit 21.10.2023 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG hervorgekommen sind. Schließlich gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt auch an, unverzüglich aus Österreich ausreisen zu wollen, sodass im Ergebnis keine Beschwer des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erkannt werden kann, zumal er sich seit 21.10.2023 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hervorgekommen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil A.II.) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B.I. und B.II.): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA