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{'item': 'I405 2280654-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlI405 2280654-1 SpruchI405 2280654-1/9E, I405 2280654-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine sudanesische Staatsangehörige, reiste mit einem Visum D, gültig bis 03.06.2023, ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dazu wurde sie am 06.06.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte sie aus, dass sie im Sudan an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und deshalb inhaftiert und gefoltert worden sei. Sie habe eine Vereinbarung unterschreiben müssen, um frei zu kommen. Sie habe dann mit Hilfe ihres Vaters ein Visum für ihr Masterstudium in der Türkei bekommen. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte sie, festgenommen zu werden, weil sie sogar bei ihrer Ausreise am Flughafen lange verhört worden sei und ihr vorgeworfen worden sei, sie sei für die Opposition, weil sie aus Darfur stamme.
  3. Am 04.09.2023 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst an, dass sie im Sudan zweimal fast entführt worden sei. Sie habe öfters an Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages, als sie und ein paar andere Leute von einer Demonstration weggefahren seien, habe die Polizei sie angehalten, festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Es sei ein Frauengefängnis gewesen und seien zehn Frauen in einem kleinen Raum eingesperrt gewesen. Sie seien geschlagen worden und als sie dann gewusst hätten, dass die BF aus Darfur sei, sei sie noch schlechter behandelt und noch mehr beschimpft worden. Nach ca. 15 Tagen hätten sie eine Vereinbarung, dass sie nie mehr an Demonstrationen teilnehmen werden, unterschreiben müssen, damit sie freigelassen würden. Das habe die BF unterschrieben, leider seien sie trotzdem nicht freigelassen worden, fünf Tage später seien Zivilisten mit Motorrädern in das Gefängnis eingebrochen und alle hätten fliehen können. Die BF sei dann zwei Monate nur zu Hause in Khartum bei ihrem Onkel geblieben und sei von ihm medizinisch versorgt worden. Ihr Vater habe dann entschieden, sie aus dem Sudan zu schicken, indem sie den Bachelor woanders mache. Er habe mehrere Länder ausprobiert. Von der Türkei habe sie dann eine Zusage erhalten. Er habe alles organisiert und dann sei die BF in die Türkei geflogen und drei Jahre dort geblieben. Am Flughafen in Khartum sei sie bei der Ausreise einvernommen und gefragt worden, warum sie den Sudan verlasse. Nachdem sie ihre Papiere gezeigt habe, hätten sie sie ausreisen lassen.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.09.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der BF wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.09.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF vom 20.10.
  7. Darin brachte die BF ergänzend vor, auch aufgrund ihrer Eigenschaft als junge, alleinstehende Frau geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein sowie aufgrund ihrer Volksgruppe der Fur der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF vom 20.10.
  9. Darin brachte die BF ergänzend vor, auch aufgrund ihrer Eigenschaft als junge, alleinstehende Frau geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein sowie aufgrund ihrer Volksgruppe der Fur der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
  10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 27.10.2023 (eingelangt am 03.11.2023) vorgelegt.
  11. Am 19.01.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person der BF: Die volljährige BF ist Staatsangehörige des Sudan. Sie ist islamischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Fur an. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Identität steht fest. Die BF stammt aus XXXX im Bundesstaat Darfur. Dort besuchte sie 12 Jahre die Schule und schloss mit Matura ab. Danach studierte sie fünf Jahre Informatik in XXXX . Zuletzt vor ihrer Ausreise lebte sie in der Hauptstadt Khartum.Die BF stammt aus römisch 40 im Bundesstaat Darfur. Dort besuchte sie 12 Jahre die Schule und schloss mit Matura ab. Danach studierte sie fünf Jahre Informatik in römisch 40 . Zuletzt vor ihrer Ausreise lebte sie in der Hauptstadt Khartum. Die BF verließ ihren Heimatstaat im September 2019 legal mit dem Flugzeug in die Türkei. Dort studierte sie dreieinhalb Jahre und reiste anschließend mittels von 25.02.2023 bis 03.06.2023 gültigem Visum D (Studentenvisum) am 03.03.2023 nach Österreich, um an einem Erasmus+-Praktikum-Programm an einer österreichischen Universität von 25.02.2023 bis 31.05.2023 teilzunehmen. Am 05.06.2023 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern, fünf Brüder und vier Schwestern (im Alter von 10 bis 23 Jahren) der BF leben nach wie vor im Sudan. Die BF hat regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihrer Familie. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtmotiven der BF: Die BF konnte keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen, die gegen ihre Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen. Es konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Sudan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre. 1.
  15. Zur Situation im Herkunftsstaat der BF: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung 15.02.2021, letzte KI eingefügt am 30.06.2023) der BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: KI vom 30.6.2023, relevant für Kapitel 3, 9 und
  16. Beide Kriegsparteien glauben offenbar, dass sie sich einen militärischen Vorteil verschaffen können. Daher wird auch keine Vermittlung gesucht (STPT 19.6.2023). In Khartum kontrollieren die RSF weiterhin wichtige Infrastruktur, darunter den Flughafen, den Präsidentenpalast, die Raffinerie, den Goad-Industriekomplex, Omdurman Radio und TV sowie mehrere Brücken über den Nil. Die RSF verfügen aber über dürftige Versorgungswege, während die SAF von Norden, Süden und Osten vergleichsweise einfach versorgt werden können (STPT 19.6.2023). In der Hauptstadt kommt es auch zu Luftangriffen, Artilleriebeschuss und Bodenkämpfen (BAMF 26.6.2023). Da die RSF in Khartum oft zivile Häuser als Stützpunkte nutzen, setzt die SAF zunehmend auf wahllose Bombenangriffe, um die RSF-Truppen zu vertreiben – und zielt dabei natürlich auch auf Zivilisten. So wurden etwa am 18.6.2023 bei einem Angriff der SAF-Luftwaffe auf Mayo im Süden Khartums 17 Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet. Die RSF haben in Khartum auch maßgeblich geplündert, zahlreiche Fahrzeuge wurden gestohlen (STPT 19.6.2023). West-Darfur: Seit einigen Wochen wird um die Hauptstadt von West-Darfur, El Geneina, gekämpft. Medienangaben zufolge wurden im Kampf um El Geneina bisher mindestens 5.000 Menschen getötet und mehr als 8.000 verletzt (BAMF 26.6.2023). Eine andere Quelle berichtet von mehr als 1.200 Todesopfern. Mehr als hunderttausend Menschen sind über die Grenze in den Tschad geflohen (STPT 19.6.2023). Aus El Geneina kommen Berichte zu ethnischen Säuberungen (BAMF 26.6.2023). Die RSF soll demnach Zivilisten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit angreifen. Die gewalttätigen Episoden im Mai und in der ersten Junihälfte werden als koordinierte, systematische Angriffe der RSF und verbündeter Milizen auf Zivilisten, zivile Objekte, Krankenhäuser, Häuser und Lebensmittel beschrieben. Es gibt systematische Angriffe auf nicht-arabische Bevölkerungsteile – speziell auf die Massalit. Der Gouverneur von West-Darfur sprach von einem Genozid – und wurde daraufhin von den RSF exekutiert (STPT 19.6.2023). Nord-Kordofan: Die Hauptstadt des Bundesstaates, El Obeid, wird weiterhin von den RSF und verbündeten Milizen, zu denen vor allem Hawazma und Misseriya aus Süd- und West-Kordofan gehören, belagert (STPT 19.6.2023). Süd-Kordofan: Aus mehreren Städten werden Kämpfe gemeldet, etwa aus Dalanj, das derzeit unter Kontrolle der SPLM-N steht. Auch in der Hauptstadt des Bundesstaates Südkordofan, Kadugli, kommt es zu Kämpfen (BAMF 26.6.2023). Am 8.6.2023 übernahm die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung Nord (SPLM-N) die Kontrolle über vier SAF-Lager rund um die Hauptstadt des Bundesstaates, Kadugli. Der Vorfall führt zur Sorge, dass sich der Krieg auf die Nuba-Berge ausweiten könnte (STPT 19.6.2023). Am 4.6.2023 übernahmen die RSF die Garnison der SAF in Kutum, nachdem die Stadt tagelang wiederholt angegriffen worden war. Berichten zufolge griffen RSF und alliierte Milizen auch das Flüchtlingslager Kassab an und töteten dort mindestens vierzig Zivilisten, verletzten zahlreiche weitere und haben Tausende vertrieben (STPT 19.6.2023). Zudem kommt es zu Überfällen, Plünderungen und Übergriffen durch kriminelle und bewaffnete Banden bzw. Gruppierungen (BAMF 26.6.2023). Darfur: Auch in Nyala (Süd-Darfur) und in Al Fashir (Nord-Dafur) kommt es zu Kämpfen zwischen SAF und RSF. Nachdem die Kämpfe in Nyala nachgelassen haben, überfielen Bewaffnete in Zivilkleidung den zweitgrößten Markt der Stadt („people’s market“) und plünderten die Stände und Geschäfte. Der Hauptmarkt der Stadt war bereits zuvor geplündert worden (BAMF 26.6.2023). Sonstige Informationen Die RSF haben bisher zahlreiche zivile Aktivisten, politische Persönlichkeiten und Familienangehörige von Militärbeamten an Checkpoints festgenommen, oft unter dem Verdacht einer Verbindung zum Militär oder zu anderen Sicherheitsbehörden (STPT 19.6.2023). Insgesamt sind 1,9 Millionen Menschen vertrieben worden, ca. 470.000 davon flohen ins Ausland. Die Reise zur ägyptischen Grenze ist teuer und gefährlich, es gibt zahlreiche Straßensperren unterschiedlicher Akteure. Ägypten verlangt mitunter sudanesische Dokumente und ägyptische Visa (für Männer zwischen 16 und 50 Jahren) (STPT 19.6.2023). Nach Angaben des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) sind aufgrund der Kämpfe im Land und weiter steigender Lebensmittelpreise ungefähr 11,9 Millionen Menschen von hoher Lebensmittelunsicherheit bedroht. FEWS NET geht davon aus, dass sich die Lage bis Ende des Jahres weiter verschlechtern wird und mindestens einer von fünf Haushalten mit extremen Lücken in der Lebensmittelversorgung konfrontiert sein wird. Für Teile der Regionen Darfur und Kordofan prognostiziert das Netzwerk nahezu vollständige Versorgungslücken an Nahrungsmitteln und Gütern des Grundbedarfs für mindestens einen von fünf Haushalten (BAMF 19.6.2023). Aufgrund von Kämpfen, Straßensperren, Plünderungen und Überfällen hat sich die Lage in der Versorgung mit Medikamenten weiter zugespitzt. In Khartum fehlt es gänzlich an Insulin und anderen wichtigen, teils überlebensnotwendigen, Medikamenten (BAMF 19.6.2023). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 30.6.2023 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 30.6.2023 STPT – Sudan Transparency and Policy Tracker (19.6.2023): The Sudan Conflict Monitor #4, https://sudantransparency.org/wp-content/uploads/2023/06/SCM_4_2.pdf, Zugriff 30.6.2023 KI vom 18.4.2023, relevant für Kapitel 2 und
  17. Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vgl. RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023).Seit Tagen dauern schwere Kämpfe im Sudan an – und ein Ende ist nicht in Sicht. In dem Konflikt stehen sich die Soldaten der regulären sudanischen Armee und die paramilitärische Gruppe "Rapid Support Forces" (RSF) gegenüber (TS 17.4.2023; vergleiche RWV 17.4.2023). Es geht um die Macht im Sicherheitsapparat - und damit letztlich um den Einfluss auf den Sudan insgesamt sowie die Kontrolle von Ressourcen wie Gold (TS 17.4.2023). 2021 haben Armee und RSF geputscht und eine aus Zivilisten und Militärs zusammengesetzte Übergangsregierung abgesetzt. Seitdem wird das Land von dem sogenannten Übergangsrat kontrolliert. An dessen Spitze steht der Kommandeur der regulären Streitkräfte, General Abdul Fattah al-Burhan. Sein Stellvertreter - und nun auch Widersacher - ist der Oberbefehlshaber der RSF-Paramilitärs, Mohamed Hamdan Daglo, genannt "Hemeti". In der Woche vom 10.4.2023 war eine Frist verstrichen, um einen Plan vorzulegen, wie das Land zur Demokratie zurückkehren könnte. Voraussetzung dafür sollte die Integration der RSF in die Strukturen der nationalen Armee sein (TS 17.4.2023; vg. RWV 17.4.2023). Seit Samstag 15.4.2023 liefern sich die Armee und die RSF schwere Kämpfe, die sich laut Medien hauptsächlich auf die Hauptstadt Khartum konzentrieren. Doch auch aus anderen Teilen des Landes werden Kämpfe gemeldet: etwa in der Hafenstadt Port Sudan am Roten Meer und in der Stadt Merowe, die über einen wichtigen Flughafen verfügt. Bislang zeigt sich keine der Konfliktparteien verhandlungsbereit (TS 17.4.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen (UN) wurden bislang mindestens 185 Menschen getötet und 1800 verletzt. Wegen anhaltender Kämpfe in dicht besiedelten Stadtteilen der Hauptstadt Khartum werden noch höhere Opferzahlen befürchtet. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch den Beschuss von Gesundheitseinrichtungen blockiert. Kranke und Verletzte können vielerorts nicht mehr behandelt werden. Zudem haben viele Kliniken weder Trinkwasser noch Nahrungsmittel (DW 17.4.2023; TS 17.4.2023). Trotz des internationalen Drucks zur Befriedung werden die Zusammenstöße in Khartum wahrscheinlich weitergehen, da die beiden Seiten relativ gleich stark sind, was das Risiko eines anhaltenden Bürgerkriegs erhöht, der den Übergang des Sudan zu einer zivilen Regierung erschüttert und eine neue humanitäre Krise auslöst (RWV 17.4.2023). Quellen: DW – Deutsche Welle (17.4.2023): Im Sudan wächst die Sorge um die Zivilbevölkerung, https://www.dw.com/de/im-sudan-w%C3%A4chst-die-sorge-um-die-zivilbev%C3%B6lkerung/a-65351186, Zugirff 17.4.2023 RWV - Rane Worldview (17.4.2023): Sudan Descends Into Conflict as Army, Paramilitary Face Off, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf TS - Tagesschau (17.4.2023): Machtkampf der Rivalen, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/sudan-faq-kaempfe-militaer-rsf-101.html, Zugriff 8.4.2023 Politische Lage Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Am 5.7.2019 einigten sich TMC und FFC auf die Bildung einer zivil geführten Übergangsregierung und unterzeichneten am 17.8.2019 ein politisches Abkommen und eine Verfassungserklärung. Die Übergangsregierung setzt sich aus einem Souveränen Rat, einem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze und einem Legislativrat zusammen. Der elfköpfige Souveräne Rat setzt sich aus sechs Zivilisten und fünf Militäroffizieren zusammen. Am 20.8.2019 wurde Abdalla Hamdok als Premierminister vereidigt, wodurch der TMC aufgelöst wurde (USDOS 11.3.2020). Das Land hat zuletzt 2015 nationale Wahlen (Präsidentschaftswahlen und Nationalversammlung) abgehalten (USDOS 11.3.2020). Diese Wahlen waren weder frei noch fair und wurden von der Opposition boykottiert (FH 4.3.2020). Gemäß der Verfassungserklärung sollen im Jahr 2022 allgemeine Wahlen abgehalten werden (USDOS 11.3.2020). Ex-Diktator Omar al-Baschir sitzt inzwischen im Gefängnis und soll wegen Verbrechen gegen die Menschheit an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag ausgeliefert werden (Spiegel 14.11.2020). Das erste Jahr des dreijährigen Übergangs zu einer demokratischen Regierung im Sudan nach dem Sturz von Präsident Omar al-Bashir war geprägt von einer scheiternden Wirtschaft, politischen Spannungen und anhaltenden Protesten der Bevölkerung für Gerechtigkeit und Reformen. Diese Herausforderungen wurden durch die Covid-19-Pandemie noch verschärft. Die Regierung führte einige Reformen ein, hat aber die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021).Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021). Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vgl. Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021).Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vergleiche Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021). Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und ein zunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vgl. oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020).Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und ein zunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vergleiche oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020). Obwohl dieser historische Moment oft als "Übergang" vom militärischen Autoritarismus zur zivilen Demokratie dargestellt wird, ist er besser als eine Abrechnung mit dem Sudan zu verstehen, bei der sich Eliten aus dem Kern, der Peripherie und der Halbperipherie um die Trümmer eines Staates herum neu orientieren, der sich lange darauf verlassen hat, die Bevölkerung gegeneinander auszuspielen, um seine Herrschaft zu erhalten. Der Ausgang dieser Abrechnung ist ungewiss und wird durch eine Vielzahl von Eigeninteressen, Rebellengruppen und paramilitärischen Gruppierungen erschwert, mit Folgen für das Horn von Afrika und möglicherweise darüber hinaus (ACLED 27.8.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (27.8.2020): Riders on the Storm: Rebels, Soldiers, and Paramilitaries in Sudan’s Margins, https://acleddata.com/2020/08/27/riders-on-the-storm-rebels-soldiers-and-paramilitaries-in-sudans-margins/, Zugriff 9.2.2021  DW - Deutsche Welle (9.2.2021): Rebellen-Anführer in Übergangsregierung berufen, https://www.dw.com/de/rebellen-anf%C3%Bchrer-in-%C3%Bcbergangsregierung-berufen/a-56504614, Zugriff 12.2.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021  oe24 - Mediengruppe „Österreich“ GmbH (8.2.2021): Kabinettsumbildung im Sudan - Rebellen in Regierungsposten, https://www.oe24.at/newsfeed/kabinettsumbildung-im-sudan-rebellen-in-regierungsposten/464455937, Zugriff 12.2.2021  Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021  USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021  Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021Sicherheitslage Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021, Sicherheitslage Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020). Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020). Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für DarfurVerbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021). In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vgl. Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vgl. meo 22.5.2020). Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen- und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sind weitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020). In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vgl. SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vgl. ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopien gebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021 haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesische Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden 50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021).Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020). Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020). Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für DarfurVerbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021). In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vergleiche Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vergleiche meo 22.5.2020). Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen- und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sind weitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020). In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vergleiche SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vergleiche ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vergleiche CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopien gebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021 haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesische Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden 50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020),  https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021  BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.btiproject.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021  CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021  MAECI - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale | Außenministerium Italien (13.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Sudan, http://www.viaggiaresicuri.it/country/SDN, Zugriff 12.2.2021  meo - Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021  SZ - Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021  WZ - Wiener Zeitung (5.2.2020): 51 Tote bei Kämpfen zwischen Sudan und Äthiopien, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2091790-51-Tote-bei-Kaempfen-zwischenSudan-und-Aethiopien.html, Zugriff 12.2.2021  Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmissionunamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021  ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielenkatastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vgl. BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b).Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b). Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Behörden hoben 2020 ein missbräuchliches Gesetz zur öffentlichen Ordnung auf, verboten die weibliche Genitalverstümmelung, schafften die Todesstrafe und die Auspeitschung als Strafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen und viele andere Vergehen ab und schafften Apostasie als Verbrechen ab. Viele der anderen in der Verfassungscharta von 2019 vorgesehenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft bildete mehrere Ausschüsse, um vergangene Verbrechen und Rechtsverletzungen, auch in Darfur, zu untersuchen, aber bisher hat keine Untersuchung zu Strafverfolgungen geführt (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit war unter Baschir stark eingeschränkt. Die nachfolgende Übergangsregierung gewährleistet diese Grundrechte (USDOS 11.3.2020). Seit der Unterzeichnung des Verfassungsdokuments sind keine nennenswerten Einschränkungen der Pressefreiheit bekannt geworden (AA 28.6.2020). Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vgl. AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Ethnische Minderheiten Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes variieren sehr stark. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Es sind etwa 75 lebende Sprachen und eine Vielzahl von Dialekten dokumentiert (GIZ 12.2020d; vgl. USDOS 11.3.2020).Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes variieren sehr stark. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Es sind etwa 75 lebende Sprachen und eine Vielzahl von Dialekten dokumentiert (GIZ 12.2020d; vergleiche USDOS 11.3.2020). Amtssprachen sind Arabisch und Englisch. Nach der Verfassung können untere administrative Ebenen per Gesetzgebung, ergänzend zu Arabisch, andere Nationalsprachen als zusätzliche amtliche Arbeitssprache auf ihrer Ebene anerkennen. Die Festlegung auf Arabisch dokumentiert den politischen Willen der Machthaber, Teil der arabischen Welt zu sein. Sudanesisches Arabisch wird, neben ihrer Muttersprache, von der Mehrzahl der Sudanesen als Lingua franca gesprochen. Englisch wird nur von einem geringen Teil der Bevölkerung gesprochen (GIZ 12.2020d). Der für die Bevölkerungsgruppen des Sudan verbreitet genutzte Begriff "Araber" ist keine ethnische Bezeichnung, sondern eher ein Sammelbegriff für die Bevölkerungsteile mit gleichem sprachlich/kulturellen Hintergrund. Im eigenen Selbstverständnis würden sich nur wenige Sudanesen als Araber bezeichnen (GIZ 12.2020d). Etwa 70 % der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft (GIZ 12.2020d; vgl. USDOS 11.3.2020). Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den dort sesshaften Ngok-Dinka (GIZ 12.2020d).Etwa 70 % der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft (GIZ 12.2020d; vergleiche USDOS 11.3.2020). Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den dort sesshaften Ngok-Dinka (GIZ 12.2020d). Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja. Ein Beispiel für die Vielzahl der Sprachen stellt die Bevölkerungsgruppe der Nuba in den Nuba-Bergen dar, die keine einheitliche ethnische Gruppe darstellt. Die Hauptsprachen im Westen sind Fur und Haussa, und im Nordosten Bedawi (GIZ 12.2020d). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind Stammesstreitigkeiten auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind Stammesstreitigkeiten auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020). Es kommt auch häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Toten (AA 28.6.2020; vgl. Zeit 29.1.2021). Im Jahr 2020 kamen bei einem Angriff arabischer Milizen auf ethnische Masaliten in der Stadt Misteri in West-Darfur 60 Menschen ums Leben. Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Im Jänner 2021 wurden in El Geneina, Verwaltungssitz von West Darfur, über 120 Menschen, darunter Kinder, getötet. Nach einer Schlägerei zwischen einem Angehörigen der Masalit und einem Mitglied eines arabischen Stammes kam letzterer durch einen Messerstich ums Leben, worauf seine Angehörigen einen Rachefeldzug ausriefen (Zeit 29.1.2021).Es kommt auch häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche Zeit 29.1.2021). Im Jahr 2020 kamen bei einem Angriff arabischer Milizen auf ethnische Masaliten in der Stadt Misteri in West-Darfur 60 Menschen ums Leben. Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020). Im Jänner 2021 wurden in El Geneina, Verwaltungssitz von West Darfur, über 120 Menschen, darunter Kinder, getötet. Nach einer Schlägerei zwischen einem Angehörigen der Masalit und einem Mitglied eines arabischen Stammes kam letzterer durch einen Messerstich ums Leben, worauf seine Angehörigen einen Rachefeldzug ausriefen (Zeit 29.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, jedoch werden diese Gesetze nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Es kommt jedoch aufgrund der ethnischen Vielfalt (ca. 500 Ethnien im gesamten Land) häufig zu Spannungen. So ist Rassismus gegenüber den sog. „afrikanischen“ Ethnien im Sudan gesellschaftlich verwurzelt, auch wenn es im Zusammengang mit den Protesten zu einer Gegenbewegung kam, die die Einheit des Landes und die Gleichheit aller betonte (AA 28.6.2020). Ethnische Minderheiten geben an, dass sie beim Zugang zum Staatsdienst gegenüber Arabern aus dem Nordsudan diskriminiert seien (USDOS 11.3.2020). Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen keine Gefahren bei Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm (AA 28.6.2020).Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, jedoch werden diese Gesetze nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Es kommt jedoch aufgrund der ethnischen Vielfalt (ca. 500 Ethnien im gesamten Land) häufig zu Spannungen. So ist Rassismus gegenüber den sog. „afrikanischen“ Ethnien im Sudan gesellschaftlich verwurzelt, auch wenn es im Zusammengang mit den Protesten zu einer Gegenbewegung kam, die die Einheit des Landes und die Gleichheit aller betonte (AA 28.6.2020). Ethnische Minderheiten geben an, dass sie beim Zugang zum Staatsdienst gegenüber Arabern aus dem Nordsudan diskriminiert seien (USDOS 11.3.2020). Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen keine Gefahren bei Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm (AA 28.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (27.8.2020): Riders on the Storm: Rebels, Soldiers, and Paramilitaries in Sudan’s Margins, https://acleddata.com/2020/08/27/riders-on-the-storm-rebels-soldiers-and-paramilitaries-in-sudans-margins/, Zugriff 9.2.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 - meo - Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 - Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Situation der Frauen im Sudan ist durch starke Restriktionen gekennzeichnet. So wird ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowohl durch kulturell bedingte traditionelle Strukturen als auch durch eine sehr strenge Interpretation des Islam und sich daraus ergebende Vorschriften und Verhaltensregeln erheblich erschwert. Weiter sind für Frauen vor allem die Reisefreiheit und das Recht auf Arbeit beschnitten (GIZ 12.2020d) und sie sind im Erb- und Besitzrecht (FH 4.3.2020; vgl. GIZ 12.2020d) sowie bei Verheiratung und Scheidung benachteiligt (FH 4.3.2020). Strenge Bekleidungsvorschriften wurden von der Religionspolizei überwacht und regelmäßig drakonisch beispielsweise durch Auspeitschen bestraft (GIZ 12.2020d; vgl. FH 4.3.2020). Diese Regeln wurden nach der Revolution im November 2019 aufgehoben (FH 4.3.2020). Seither ist das Tragen von Hosen zumindest im urbanen Kontext unproblematisch. Bei Anpassung an die gängigen Regeln, wie das Tragen eines zumindest weiten Kopftuchs, ist die Teilnahme am öffentlichen Leben (Berufsleben, Autofahren etc.) ohne weiteres möglich (AA 28.6.2020). In der öffentlichen Verwaltung und im Berufsleben sind Frauen verhältnismäßig gut repräsentiert. Politisch wichtige Posten werden jedoch traditionell von Männern dominiert (AA 28.6.2020). Die staatlichen Repressionen bieten auch im Internet und den Sozialen Medien nur wenig Raum zur Sensibilisierung für Frauenrechte. Aktivistinnen werden schikaniert (GIZ 12.2020d). Gewalt gegen Frauen ist ein ernstes Problem (FH 4.3.2020). Vergewaltigung und sexuelle Belästigung sind Straftaten und ein Vergewaltigungsopfer kann nicht wegen Ehebruch belangt werden. Vergewaltigung in der Ehe ist kein eigener Straftatbestand. Erhebliche Hindernisse bei der Meldung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen und die Zurückhaltung der Polizei bei Ermittlungen führen zu weit verbreiteter Straflosigkeit der Täter (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine verlässlichen Statistiken über Vergewaltigung und häusliche Gewalt. Die Zahl der Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffe habe im Laufe des Jahres 2019 zugenommen, da sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert und die Gewalt zwischen den Gemeinschaften zugenommen habe (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Situation der Frauen im Sudan ist durch starke Restriktionen gekennzeichnet. So wird ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowohl durch kulturell bedingte traditionelle Strukturen als auch durch eine sehr strenge Interpretation des Islam und sich daraus ergebende Vorschriften und Verhaltensregeln erheblich erschwert. Weiter sind für Frauen vor allem die Reisefreiheit und das Recht auf Arbeit beschnitten (GIZ 12.2020d) und sie sind im Erb- und Besitzrecht (FH 4.3.2020; vergleiche GIZ 12.2020d) sowie bei Verheiratung und Scheidung benachteiligt (FH 4.3.2020). Strenge Bekleidungsvorschriften wurden von der Religionspolizei überwacht und regelmäßig drakonisch beispielsweise durch Auspeitschen bestraft (GIZ 12.2020d; vergleiche FH 4.3.2020). Diese Regeln wurden nach der Revolution im November 2019 aufgehoben (FH 4.3.2020). Seither ist das Tragen von Hosen zumindest im urbanen Kontext unproblematisch. Bei Anpassung an die gängigen Regeln, wie das Tragen eines zumindest weiten Kopftuchs, ist die Teilnahme am öffentlichen Leben (Berufsleben, Autofahren etc.) ohne weiteres möglich (AA 28.6.2020). In der öffentlichen Verwaltung und im Berufsleben sind Frauen verhältnismäßig gut repräsentiert. Politisch wichtige Posten werden jedoch traditionell von Männern dominiert (AA 28.6.2020). Die staatlichen Repressionen bieten auch im Internet und den Sozialen Medien nur wenig Raum zur Sensibilisierung für Frauenrechte. Aktivistinnen werden schikaniert (GIZ 12.2020d). Gewalt gegen Frauen ist ein ernstes Problem (FH 4.3.2020). Vergewaltigung und sexuelle Belästigung sind Straftaten und ein Vergewaltigungsopfer kann nicht wegen Ehebruch belangt werden. Vergewaltigung in der Ehe ist kein eigener Straftatbestand. Erhebliche Hindernisse bei der Meldung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen und die Zurückhaltung der Polizei bei Ermittlungen führen zu weit verbreiteter Straflosigkeit der Täter (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine verlässlichen Statistiken über Vergewaltigung und häusliche Gewalt. Die Zahl der Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffe habe im Laufe des Jahres 2019 zugenommen, da sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert und die Gewalt zwischen den Gemeinschaften zugenommen habe (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin landesweit ein Problem. Die Prävalenz von FGM liegt bei Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei sie abhängig von der Region und Ethnie variiert. Seit 2008 gab es eine Initiative der BaschirRegierung zur Abschaffung von FGM. Bis 2019 gab es kein landesweites Gesetz gegen diese Praxis (USDOS 11.3.2020). Seit 2020 ist FGM mit bis zu drei Jahren Haft strafbar (Guardian 27.11.2020; vgl. GIZ 12.2020d).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist weiterhin landesweit ein Problem. Die Prävalenz von FGM liegt bei Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei sie abhängig von der Region und Ethnie variiert. Seit 2008 gab es eine Initiative der BaschirRegierung zur Abschaffung von FGM. Bis 2019 gab es kein landesweites Gesetz gegen diese Praxis (USDOS 11.3.2020). Seit 2020 ist FGM mit bis zu drei Jahren Haft strafbar (Guardian 27.11.2020; vergleiche GIZ 12.2020d). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020),  https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021  FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021  Guardian, the (27.11.2020): Sudan says it will stamp out child marriage and enforce ban on FGM, https://www.theguardian.com/global-development/2020/nov/27/sudan-says-it-will-stampout-child-marriage-and-enforce-ban-on-fgm, Zugriff 9.2.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021  USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMANRIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlicher Repression geführt. Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen in aller Regel keine Gefahren bei Rückkehr, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm. Mit der Aufmerksamkeit der Behörden, d. h. zusätzlichen Fragen bei Einreise, müssen Personen rechnen, deren politisches Engagement gegen die Regierung wohl bekannt ist. Für Personen, die aus Europa zurückkehren und nicht öffentlich gegen die Regierung auftreten, besteht dieses Risiko im Regelfall nicht. Insbesondere führten bisher weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020). Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vgl. IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020).Rückkehrer können durch IOM betreut werden, so sie dies wünschen (AA 28.6.2020; vergleiche IOM o.D.). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen stellt vulnerablen Flüchtlingen, Binnenvertriebenen, Rückkehrern und einheimischen Gemeinschaften Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung (WFP o.D.). Das Secretariat for Sudanese Working Abroad bietet rückgekehrten Arbeitsmigranten sowie auch abgeschobenen Asylantragstellern Unterstützung (AA 28.6.2020). In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie müssen Stand Ende Jänner 2021 alle Einreisenden einen negativen PCR-Test nicht älter als 96 Stunden vorweisen. Reisende, die aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika oder den Niederlanden ankommen oder durchreisten, müssen einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen und unterliegen zusätzlich einer obligatorischen 14-tägigen Heimquarantäne (USEMB 31.1.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021  IOM - International Organization for Migration (o.D.): Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration in the Horn of Africa, https://returnandreintegration.iom.int/en/initiatives-map?nid=692, Zugriff 1.2.2021  USEMB - U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021): COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021  WFP - Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (o.D.): What WFP is doing in Sudan - Food Assistance, https://www.wfp.org/countries/sudan, Zugriff 1.2.2021
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Zudem konnte im gegenständlichen Fall auf die Beweisergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.01.2024 zurückgegriffen werden. 2.
  20. Zur Person der BF: Die Identität der BF steht aufgrund ihres vor der belangten Behörde im Original vorgelegten Personalausweises, welcher gemäß dem Untersuchungsbericht in Kurzform der Landespolizeidirektion vom 23.11.2023 (OZ 7) authentisch ist, fest. Die Feststellungen betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und der erkennenden Richterin. Dass die BF gesund ist und insbesondere nicht an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leidet, gab sie zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 3). Auch konnte dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden. Daraus abgeleitet und aufgrund ihres jungen Alters konnte die Arbeitsfähigkeit der BF festgestellt werden. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu ihrem Familienstand, zur schulischen und universitären Ausbildung im Sudan und in der Türkei, zur Teilnahme am Erasmus+-Praktikumsprogramm in Österreich sowie zum für Österreich erhaltenen Visum basieren auf ihren Angaben beim BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Zudem legte die BF eine Kopie ihres Abschlusszeugnisses der sudanesischen Universität, ihres österreichischen Visums sowie des „Erasmus+ Learning Agreements“ vor. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Familienangehörigen im Sudan wurde aufgrund der gleichbleibenden Angaben der BF getroffen. Vor der erkennenden Richterin führte sie an, von April bis November 2023 aufgrund des Krieges keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt zu haben, seit Ende Dezember würden sie einmal pro Woche oder alle zwei Wochen telefonieren (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 5 f). Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  21. Zum Fluchtvorbringen der BF: Die BF gab zusammengefasst an, dass sie den Sudan verlassen habe, da sie aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert und gefoltert worden sei. Vor der belangten Behörde führte sie zudem an, im Sudan zweimal fast entführt worden zu sein. In der Beschwerde brachte sie ergänzend vor, auch aufgrund ihrer Eigenschaft als junge, alleinstehende Frau geschlechtsspezifischer Gewalt im Sudan ausgesetzt zu sein sowie aufgrund ihrer Volksgruppe der Fur der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die BF machte im Zuge ihrer Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit ihres gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihr die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen der BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft. Es ergaben sich bereits Widersprüche bei allgemeinen Angaben bzw. bei den Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen. Zu Beginn ihrer Einvernahme vor dem BFA gab die BF an, von 2009 bis 2019 in verschiedenen Städten im Sudan in einem Studentenheim gewohnt zu haben. Auf spätere Nachfrage, in welchen Orten in Darfur sie in Studentenwohnheimen gelebt habe, gab sie lediglich einen Ort an. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, ist zu erwarten, dass eine Person, insbesondere mit dem Bildungsstand der BF, weiß, ob Sie in einem oder mehreren Studentenheimen gelebt hat. Ihre diesbezüglich widersprüchlichen Angaben sind nicht nachvollziehbar und legen nahe, dass die BF die Dinge anders darlegt, als sie tatsächlich geschehen sind. In der Erstbefragung sprach die BF von einer zwölfjährigen Schulbildung und einem Masterstudium in der Türkei. Vor dem BFA gab sie an, elf Jahre im Sudan die Schule besucht und zwei Jahre ein Bachelorstudium in der Türkei betrieben zu haben. Vor der erkennenden Richterin gab sie wiederum an, dass es sich um ein Masterstudium gehandelt habe, was sich im Übrigen auch aus dem vorgelegten „Studentship Certificate“ der türkischen Universität (AS 173) ergibt. Auch hinsichtlich ihres Aufenthalts in der Hauptstadt Khartum machte die BF abweichende Angaben. In der Beschwerde gab sie an, sich ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise in Khartum aufgehalten zu haben. Vor der erkennenden Richterin gab sie zunächst an, sich fünf bis sechs Monate in Khartum aufgehalten zu haben, kurze Zeit später behauptete sie, im Dezember 2018, somit neun Monate vor ihrer Ausreise, nach Khartum gegangen zu sein. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruchs wiederholte die BF, im Dezember nach Khartum und im September in die Türkei gegangen zu sein, erklärte jedoch nicht ihre widersprüchlichen Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 8 f). Auch wenn diese Umstände nicht konkret mit dem Fluchtgrund der BF in Zusammenhang stehen und ihnen für sich genommen keine große Gewichtung zukommt, spricht es nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit der BF, dass sie bereits bei solch allgemeinen Angaben widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen tätigt. Die Angaben der BF zu ihrem politischen Engagement sind oberflächlich und widersprüchlich. Auf die Frage, wogegen sie konkret demonstriert habe, antwortete die BF: „Meinungsfreiheit, gegen Ungerechtigkeit, gegen die Gewalt bei Demos, weil Unschuldige Leute erschossen wurden und Frieden. Wir jubelten immer Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit. …“ (Protokoll vom 04.09.2023, AS 57). Zudem gab die BF an, dass die Revolution im Sudan am 19.12.2018 begonnen habe, die Unis geschlossen hätten und sie nach Khartum gegangen sei und dort demonstriert hätte. Den oben zitierten Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass die Proteste Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begonnen haben, sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fortsetzten, an Umfang zunahmen und sich in Forderungen nach einem Regimewechsel wandelten. Am 11.04.2019 wurde Omar al-Bashir schließlich von seinem Amt als Präsident abgesetzt. Die Forderung des Rücktritts des Präsidenten erwähnte die BF mit keinem Wort als Demonstrationsgrund, was angesichts ihrer Angaben, über Monate an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht plausibel ist. Sie nannte zudem auf die Frage, welcher Präsident an der Macht gewesen sei, als sie an den Demonstrationen teilnahm, Abd Al Fattah Burhan, welcher jedoch erst nach Absetzung von Omar al-Bashir im April 2019 an die Macht kam (vgl. Punkt II.1.3.).Die Angaben der BF zu ihrem politischen Engagement sind oberflächlich und widersprüchlich. Auf die Frage, wogegen sie konkret demonstriert habe, antwortete die BF: „Meinungsfreiheit, gegen Ungerechtigkeit, gegen die Gewalt bei Demos, weil Unschuldige Leute erschossen wurden und Frieden. Wir jubelten immer Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit. …“ (Protokoll vom 04.09.2023, AS 57). Zudem gab die BF an, dass die Revolution im Sudan am 19.12.2018 begonnen habe, die Unis geschlossen hätten und sie nach Khartum gegangen sei und dort demonstriert hätte. Den oben zitierten Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass die Proteste Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begonnen haben, sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fortsetzten, an Umfang zunahmen und sich in Forderungen nach einem Regimewechsel wandelten. Am 11.04.2019 wurde Omar al-Bashir schließlich von seinem Amt als Präsident abgesetzt. Die Forderung des Rücktritts des Präsidenten erwähnte die BF mit keinem Wort als Demonstrationsgrund, was angesichts ihrer Angaben, über Monate an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht plausibel ist. Sie nannte zudem auf die Frage, welcher Präsident an der Macht gewesen sei, als sie an den Demonstrationen teilnahm, Abd Al Fattah Burhan, welcher jedoch erst nach Absetzung von Omar al-Bashir im April 2019 an die Macht kam vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Einmal gab die BF an, jeden Tag, außer sie sei zu müde gewesen, an den Demonstrationen teilgenommen zu haben, an anderer Stelle meinte sie, 10 bis 15 Mal pro Monat teilgenommen zu haben. Die BF behauptete vor dem BFA weiters, die Demos seien immer von den „forces of freedom and change“ organisiert worden. Eine Google-Recherche zeigt jedoch, dass die Partei FFC erst am 01.01.2019 gegründet wurde. Dass die BF nicht weiß, welcher Organisator die Demonstrationen im Dezember 2018 ins Rollen gebracht hat, deutet ebenso nicht auf eine aktive Demonstrationsteilnahme hin. Auch die Angabe der BF, dass „über 100 Menschen“ an den Demonstrationen teilgenommen haben, zeugt angesichts des Umstands, dass gemäß diverser Berichte tausende und zeitweise hunderttausende Menschen auf die Straße gingen, nicht davon, dass die BF tatsächlich Teilnehmerin der Demonstrationen war. Vielmehr entsteht der Eindruck, sie basiert ihre Angaben auf der medialen Berichterstattung über die Revolution im Sudan und wollte mit der Angabe „über 100 Menschen“ zum Ausdruck bringen, dass eine große Zahl an Menschen an den Demonstrationen teilnahm. Die BF widersprach sich weiters, indem sie zunächst vor dem BFA auf die Frage, ob die Demonstrationen immer friedlich gewesen seien, angab, dass es oft passiert sei, dass die Polizei Tränengas geworfen, geschossen oder versucht habe, so viele wie möglich festzunehmen. Später in der Einvernahme gab sie auf die Frage, warum sie einen Personalausweis auf die Demonstration mitgenommen habe, an, dass die Demos immer friedlich gewesen seien und sie nicht gedacht hätte, festgenommen zu werden. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche ist der Wahrheitsgehalt der von der BF getätigten Angaben in Frage zu stellen. Auch war zum Zeitpunkt der Ausreise der BF Abdalla Hamdok, welcher von der Opposition, der FFC, nominiert wurde, an der Macht, und somit jemand, den die BF nach ihren Angaben politisch unterstützte. Hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Inhaftierung ergaben sich ebenso einige Ungereimtheiten. Zunächst gab sie an, dass man ihr im Gefängnis den Personalausweis abgenommen habe. Zugleich legte sie im Rahmen der Einvernahme der belangten Behörde ihren Personalausweis vor. Befragt, wann sie den Personalausweis wiederbekommen habe, gab sie plötzlich an, sie habe nicht den Personalausweis, sondern den Staatsbürgerschaftsnachweis im Gefängnis abgegeben. Auf Vorhalt des Widerspruchs meinte sie, dass sie zu beiden Dokumenten „Karte“ sagen würde. Diese Erklärung der BF überzeugt nicht, zumal es sich beim Staatsbürgerschaftsnachweis um ein DIN A4-Dokument und eben keine (Scheck-)Karte handelt. Die Flucht aus dem Gefängnis, der Aufenthalt beim Onkel der BF sowie ihre anschließende Ausreise aus dem Sudan lassen sich nach den Angaben der BF nicht in einen zeitlichen Kontext bringen. Die BF gab zunächst vor dem BFA an, dass sie nach dem „Freikommen aus der Haft“ zwei Monate bei ihrem Onkel gewesen und dann in die Türkei ausgereist sei. Konträr dazu führte sie jedoch zuvor in der Einvernahme an, im September 2019 aus dem Sudan ausgereist zu sein. Ihren Angaben folgend wäre sie aber Ende Mai 2019 aus dem Gefängnis freigekommen, was bedeuten würde, sie wäre schon Ende Juli 2019 ausgereist. Auch wenn es sich dabei lediglich um eine Abweichung von mehreren Monaten handelt, kann von einer Person mit dem Bildungshintergrund der BF erwartet werden, dass solch einschneidende Erlebnisse wie die Flucht aus einem Gefängnis und sodann aus dem Heimatland im zeitlich korrekten Kontext wiedergegeben werden können. Zur Stürmung des Gefängnisses befragt, gab die BF lediglich vage zu Protokoll, dass sie keine Ahnung gehabt habe, wer das gewesen sei und warum. Konkret dazu befragt, was sie bei der Erstürmung des Gefängnisses wahrgenommen hätte, gab sie nur an, sich auf nichts konzentriert zu haben und nur an die Flucht gedacht zu haben. Diese oberflächlichen Darlegungen der Ereignisse, die sie sodann veranlasst haben sollen, ihr Heimatland zu verlassen, lassen jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen der BF sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkten sich auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, ihren Schilderungen in Zusammenhang mit einer Verfolgung aufgrund ihrer exponierten politischen Tätigkeit Glaubhaftigkeit zu verleihen. Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe der erkennenden Richterin bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede der vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an der Beschwerdeführerin ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Überdies ist letztlich festzuhalten, dass im Sudan zwischenzeitlich ein Machtwechsel stattgefunden hat. Der ehemalige Präsident Omar al-Bashir wurde im April 2019 infolge des Militärputsches gestürzt, nunmehr besteht eine Übergangsregierung unter Beteiligung der ehemaligen Opposition sowie des Militärs. Selbst bei Wahrunterstellung der von der BF vorgebrachten politischen Verfolgungsgründe würde heute wohl keine Bedrohungslage mehr bestehen, da sich die politische Landschaft im Sudan geändert hat. Vor der erkennenden Richterin gab die BF auch zu Protokoll, dass die Verhaftung nicht der Hauptgrund für ihre Ausreise gewesen sei, sondern die Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppe (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 10). Diesbezüglich berichtete die BF in der Beschwerdeverhandlung, dass es bei der Einschreibung nicht einfach gewesen sei und auch bei Seminaren hätten sie die anderen Studenten und der Dozent ausgelacht, weil sie mit einem Akzent Arabisch spreche, der auf ihre Herkunft aus Darfur hinweise. Man habe sofort bemerkt, dass sie „Rhotana“ (phon.) spreche, die Dialekte der Fur (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 7f). Es habe auch Rassismus gegeben. Während ihres Studiums habe sie bei ihrem Studentenausweis immer mit dem Daumen den Hinweis auf Darfur versteckt, sodass die Angestellten nicht sehen hätten können, dass sie aus Darfur komme. Nur auf diese Weise habe sie sich ohne Probleme ausweisen können (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 7). Diesen Schilderungen der BF lassen sich jedoch ebenso keine asylrelevanten Sachverhalte entnehmen. So nannte sie weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Ereignisse, bei welchen sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihrer Herkunft aus Darfur Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Auch den Länderberichten lässt sich keine systematische Verfolgung der Volksgruppe der Fur entnehmen. Nicht verkannt wird, dass gemäß den oben zitierten Berichten, die Gesetze, welche Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbieten, nicht effektiv durchgesetzt werden und es aufgrund der ethnischen Vielfalt (ca. 500 Ethnien im gesamten Land) häufig zu Spannungen zu kommt. Jedoch wird explizit angeführt, dass Rückkehrern bei Rückkehr keine Gefahren aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm drohen. Hinsichtlich der von der BF vor dem BFA erwähnten Entführungsversuche, gab sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung relativierend an, dass es keinen gezielten Vorfall gegen sie gegeben habe (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 10): „Rl: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass es in XXXX zu Entführungsversuchen lhrer Person gekommen ist, war es etwas Gezieltes gegen Sie?„Rl: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass es in römisch 40 zu Entführungsversuchen lhrer Person gekommen ist, war es etwas Gezieltes gegen Sie? BF: Kann sein, aber allgemein wurden mehrere Mädchen damals entführt Rl: Eine gezielte, gegen sie gerichtete Entführung war es nicht, verstehe ich das richtig? BF: Damals wurden mehrere Mädchen oder Frauen entführt. Sie haben die Mädchen entführt, die ihnen gut gefallen haben. Man hat auch versucht mich zu entführen. Ob die Entführer gezielt auf mich gekommen sind, weil sie mich vorher kannten, kann ich nicht sagen. Rl: Sie haben auch Schwestern, ist ihnen auch so etwas wiederfahren? BF: Das haben sie mir nicht gesagt.“ Diesen Angaben der BF lässt sich kein konkret gegen sie gerichteter Versuch einer Entführung entnehmen, vielmehr beschreibt die BF die allgemeine Sicherheitslage. Das in der Beschwerde aufgeworfene Argument, die BF sei auch aufgrund ihrer Eigenschaft als junge, alleinstehende Frau geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, wurde in Folge nicht weiter konkretisiert und äußerte sich die BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dahingehend. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass den oben zitierten Länderberichten keine systematische Verfolgung von Frauen im Sudan entnommen werden kann und ist es augenscheinlich auch ihren vier jüngeren Schwestern möglich, im Sudan zu leben. Auch der Umstand, dass die BF nicht gleich nach ihrer Ausreise aus dem Sudan einen Asylantrag gestellt hat, sondern sich vorerst zu Studienzwecken in der Türkei aufhielt, spricht nicht für eine konkrete Verfolgungsgefahr. Diesbezüglich haben ihre Eltern Bewerbungen an verschiedene Universitäten geschickt, wobei die BF bestimmt habe, in welche Länder die Bewerbungen geschickt werden. Der Bewerbungsprozess habe dann zwei, drei Monate gedauert (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 8). Die BF stellte auch erst drei Monate nach ihrer Einreise in Österreich, zwei Tage nach Ablauf ihres Visums für ihr Praktikum, den gegenständlichen Asylantrag. Wäre die BF tatsächlich in der Zeit vor ihrer Ausreise bedroht und verfolgt worden, hätte sie wohl bei der ersten sich bietenden Gelegenheit einen Asylantrag gestellt und sich unter den Schutz eines sicheren Staates gestellt. Vor dem BFA gab die BF an, Österreich aufgrund des Inhalts der Kurse gewählt zu haben und, weil die Teamleiterin ihrer Praktikumsstelle sehr freundlich gewesen sei (Protokoll vom 04.09.2023, AS 45). Die BF gab vor der erkennenden Richterin weiters zu Protokoll, dass sie sich bereits 2018 einen Reisepass ausstellen lassen habe, da sie damals schon die Idee gehabt habe, auszureisen (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 11). Sie habe während des Studiums bereits ausreisen wollen (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 6). Dass die BF ohne Probleme legal per Flugzeug ausreisen konnte, spricht ebenso gegen eine Verfolgungsgefahr von staatlicher Seite. Dazu gab die BF explizit an, dass sie am Flughafen gefragt worden sei, warum sie den Sudan verlasse. Nachdem sie ihre Papiere gezeigt habe, habe sie ausreisen können (Protokoll vom 04.09.2023, AS 51; Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 11). Auch die Aussage der BF in der mündlichen Verhandlung: „BF: Es wird ständig im Sudan bombardiert, Frauen werden auch ständig vergewaltigt. lst das kein Grund für eine Asylgewährung?“ (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, S 12) deutet daraufhin, dass die BF ihre Heimat tatsächlich aufgrund der dortigen Sicherheitslage verlassen hat. Diesem Umstand wurde durch das BFA bereits mit der Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen. Der BF ist es in einer Gesamtschau nicht gelungen, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.
  22. Zu den Länderfeststellungen: Die unter Punkt II.1.
  23. getroffenen Feststellungen zur Lage im Sudan basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sudan vom 15.02.2021 (Gesamtaktualisierung am 15.02.2021, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.06.2023); zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die unter Punkt römisch zwei.1.
  24. getroffenen Feststellungen zur Lage im Sudan basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sudan vom 15.02.2021 (Gesamtaktualisierung am 15.02.2021, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.06.2023); zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Den Länderfeststellungen wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiiert entgegengetreten.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Wie bereits oben unter Punkt II.2.
  26. ausführlich ausgeführt, ist es der BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2.
  27. ausführlich ausgeführt, ist es der BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme einer solchen würde im Widerspruch zum dem BF aufgrund der derzeitigen Situation im Sudan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme einer solchen würde im Widerspruch zum dem BF aufgrund der derzeitigen Situation im Sudan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Der allgemeinen Gefährdung der BF durch die derzeitige und aktuelle Sicherheits- als auch Versorgunglage im Sudan wurde im konkreten Fall bereits mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG durch das BFA zutreffend Rechnung getragen.Der allgemeinen Gefährdung der BF durch die derzeitige und aktuelle Sicherheits- als auch Versorgunglage im Sudan wurde im konkreten Fall bereits mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG durch das BFA zutreffend Rechnung getragen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I405.2280654.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

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