GVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.06.2023 wies die belangte Behörde
1 in Verbindung mit § 46 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Zuerkennung einer Versehrtenrente auf Grund des Ereignisses vom 23.12.2005 wegen Unzuständigkeit zurück.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.06.2023 wies die belangte Behörde
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Zuerkennung einer Versehrtenrente auf Grund des Ereignisses vom 23.12.2005 wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmer der (damaligen) XXXX zum Zeitpunkt des Banküberfalles am 23.12.2005 von der ASVG-Vollversicherung
1 Z. 3 lit. a ASVG (in der im Dezember 2005 geltenden Fassung) ausgenommen gewesen seien. Seitens der Österreichischen Gesundheitskasse sei mit Schreiben vom 28.03.2023 bestätigt worden, dass die bP zum Zeitpunkt des Banküberfalls am 23.12.2005 von der Vollpflichtversicherung nach § 4 ASVG als Dienstnehmerin zur Gänze ausgenommen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstnehmer der (damaligen) römisch 40 zum Zeitpunkt des Banküberfalles am 23.12.2005 von der ASVG-Vollversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (in der im Dezember 2005 geltenden Fassung) ausgenommen gewesen seien. Seitens der Österreichischen Gesundheitskasse sei mit Schreiben vom 28.03.2023 bestätigt worden, dass die bP zum Zeitpunkt des Banküberfalls am 23.12.2005 von der Vollpflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG als Dienstnehmerin zur Gänze ausgenommen gewesen sei. Die belangte Behörde sei daher für den Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls (hier: Banküberfall) vom 23.12.2005 nicht zuständig. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, es sei bei ihr in Folge des Banküberfalls u.a. zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, sie sei sohin nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig. In der zum Zeitpunkt des Banküberfalls in Geltung gestandenen ‚Betriebsvereinbarung 69' habe § 49 Abs. 4 bestimmt, dass die Angestellten an Stelle der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Dienstunfall und bei Berufskrankheit Anspruch auf der gesetzlichen Versicherung gleichwertige Leistungen gegenüber dem Dienstgeber haben. § 85a Abs. 1 leg. cit. habe einen Anspruch auf eine Versehrtenrente vorgesehen, § 203, 205 und 205a ASVG hätten dabei in der jeweiligen Fassung mit bestimmten Ergänzungen bzw. Abänderungen sinngemäß gegolten. § 108a der Betriebsvereinbarung habe zudem normiert, dass eine Versehrtenrente neben einer Dienstunfallpension (= Berufsunfähigkeitspension) in vollem Umfang gebühre.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, es sei bei ihr in Folge des Banküberfalls u.a. zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, sie sei sohin nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig. In der zum Zeitpunkt des Banküberfalls in Geltung gestandenen ‚Betriebsvereinbarung 69' habe Paragraph 49, Absatz 4, bestimmt, dass die Angestellten an Stelle der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Dienstunfall und bei Berufskrankheit Anspruch auf der gesetzlichen Versicherung gleichwertige Leistungen gegenüber dem Dienstgeber haben. Paragraph 85 a, Absatz eins, leg. cit. habe einen Anspruch auf eine Versehrtenrente vorgesehen, Paragraph 203, 205 und 205 a ASVG hätten dabei in der jeweiligen Fassung mit bestimmten Ergänzungen bzw. Abänderungen sinngemäß gegolten. Paragraph 108 a, der Betriebsvereinbarung habe zudem normiert, dass eine Versehrtenrente neben einer Dienstunfallpension (= Berufsunfähigkeitspension) in vollem Umfang gebühre. Die belangte Behörde übersehe, dass der Ausdruck „ XXXX “ in 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG mit BGB. I 18/2016 entfernt worden sei. Sämtliche Ansprüche der bP auf Leistungen in der Pensions-, Kranken- oder Unfallversicherung würden sich nunmehr ausschließlich nach dem ASVG in seiner jeweils geltenden Fassung richten. Zudem seien begleitend zu dieser Gesetzesänderung die entsprechenden Regelungen in der „Betriebsvereinbarung 69" durch die „Betriebsvereinbarung
VG in Punktationsform betreffend Beendigung der Betriebsvereinbarung über Leistung eines BACA- ASVG-Pensionsäquivalentes und damit verbundenen Abfederungsmechanismen" vom 14.12.2015 (mit einer Ergänzung vom 25.2.2016) zum Stichtag 29.2.2016 aufgehoben worden.Die belangte Behörde übersehe, dass der Ausdruck „ römisch 40 “ in 5 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG mit BGB. römisch eins 18 aus 2016, entfernt worden sei. Sämtliche Ansprüche der bP auf Leistungen in der Pensions-, Kranken- oder Unfallversicherung würden sich nunmehr ausschließlich nach dem ASVG in seiner jeweils geltenden Fassung richten. Zudem seien begleitend zu dieser Gesetzesänderung die entsprechenden Regelungen in der „Betriebsvereinbarung 69" durch die „Betriebsvereinbarung
Paragraph 97,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde II.3.
1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung
Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden. […] Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
ASVG sind alle nicht
die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen, oder die Zurückweisung wegen entschiedener Sache (vgl. unter vielen VwGH 98/08/0419, 92/08/0200, 92/08/0142, 2006/08/0267, sowie Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 410 ASVG, Rz 8). Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache und folglich um einen Bescheid nach § 410 ASVG.römisch zwei.3.3. Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Versehrtenrente keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt.
Paragraph 355, ASVG sind alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, leg.cit. die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen, oder die Zurückweisung wegen entschiedener Sache vergleiche unter vielen VwGH 98/08/0419, 92/08/0200, 92/08/0142, 2006/08/0267, sowie Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 410, ASVG, Rz 8). Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache und folglich um einen Bescheid nach Paragraph 410, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
1 ASVG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich aber nur auf die Klärung der Frage, ob der Antrag der bP zu Recht zurückgewiesen wurde, nicht aber auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich aber nur auf die Klärung der Frage, ob der Antrag der bP zu Recht zurückgewiesen wurde, nicht aber auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). II.3.
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die Allgemeine Sozialversicherung der im Inland beschäftigten Personen, wobei laut § 28 Z 1 leg. cit. idgF die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung zwischen der belangten Behörde und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgeteilt ist. Der belangten Behörde kommt diesbezüglich insofern eine generelle Kompetenz zu, als sie für alle Personen, die nicht explizit in der Z 2 aufgezählt sind und damit in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fallen, sachlich zuständig ist.
Paragraph eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die Allgemeine Sozialversicherung der im Inland beschäftigten Personen, wobei laut Paragraph 28, Ziffer eins, leg. cit. idgF die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Unfallversicherung zwischen der belangten Behörde und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen aufgeteilt ist. Der belangten Behörde kommt diesbezüglich insofern eine generelle Kompetenz zu, als sie für alle Personen, die nicht explizit in der Ziffer 2, aufgezählt sind und damit in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen fallen, sachlich zuständig ist. Die bP ist nun aufgrund der mit BGBl. I Nr. 18/2016 erfolgten Novellierung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG jedenfalls seit dem 01.03.2016 nicht mehr als Bedienstete der XXXX von der Vollversicherung ausgenommen, d.h. sie unterlag sowohl zum Zeitpunkt ihrer gegenständlichen Antragstellung am 22.12.2022 als auch zum Zeitpunkt des von ihr begehrten Rentenbeginns (01.05.2022) jedenfalls der Unfallversicherung nach dem ASVG. Im Hinblick auf die o.a. Judikatur iZm der Generalklausel des § 28 ASVG ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung folglich zu bejahen.Die bP ist nun aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, erfolgten Novellierung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG jedenfalls seit dem 01.03.2016 nicht mehr als Bedienstete der römisch 40 von der Vollversicherung ausgenommen, d.h. sie unterlag sowohl zum Zeitpunkt ihrer gegenständlichen Antragstellung am 22.12.2022 als auch zum Zeitpunkt des von ihr begehrten Rentenbeginns (01.05.2022) jedenfalls der Unfallversicherung nach dem ASVG. Im Hinblick auf die o.a. Judikatur iZm der Generalklausel des Paragraph 28, ASVG ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung folglich zu bejahen. Die bP leitet ihren Leistungsanspruch in weiterer Folge aus einem im Jahr 2005 erlittenen Arbeitsunfall ab.
ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Ob nun das im Jahr 2005 stattgefundene Ereignis als ein die Leistungspflicht der belangten Behörde auslösender Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, stellt ebenso eine Frage des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals des Leistungsanspruchs dar, wie die Frage, ob die vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 18/2016 in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG normierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Vollversicherung bei der bP als Bedienstete der XXXX tatsächlich gegeben waren bzw. allenfalls derzeit sind. Die Gleichwertigkeit der der bP aus ihrem DV zustehenden Anwartschaft auf einen Versorgungsgenuss mit den Leistungen der betreffenden Unfallversicherung wäre etwa u.a. anhand der diesbezüglicher Betriebsvereinbarungen zu prüfen. Zu beurteilen ist daher ein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruches.Die bP leitet ihren Leistungsanspruch in weiterer Folge aus einem im Jahr 2005 erlittenen Arbeitsunfall ab.
Paragraph 175, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Ob nun das im Jahr 2005 stattgefundene Ereignis als ein die Leistungspflicht der belangten Behörde auslösender Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, stellt ebenso eine Frage des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals des Leistungsanspruchs dar, wie die Frage, ob die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG normierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Vollversicherung bei der bP als Bedienstete der römisch 40 tatsächlich gegeben waren bzw. allenfalls derzeit sind. Die Gleichwertigkeit der der bP aus ihrem DV zustehenden Anwartschaft auf einen Versorgungsgenuss mit den Leistungen der betreffenden Unfallversicherung wäre etwa u.a. anhand der diesbezüglicher Betriebsvereinbarungen zu prüfen. Zu beurteilen ist daher ein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruches. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für die von ihr vorgenommene Antragszurückweisung betrifft sohin in Wahrheit ein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruchs.
1 Z 1 ASVG hat der Versicherungsträger die Leistungsansprüche im Rahmen seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, also insbesondere auch über die Versehrtenrente (§203ff), hat der Versicherungsträger
1 ASVG jedenfalls einen Bescheid zu erlassen.
Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat der Versicherungsträger die Leistungsansprüche im Rahmen seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, also insbesondere auch über die Versehrtenrente (§203ff), hat der Versicherungsträger
Paragraph 367, Absatz eins, ASVG jedenfalls einen Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde ist folglich verpflichtet, über den Antrag der bP auf rückwirkende Zuerkennung einer Versehrtenrente ab dem 01.05.2022 im Zusammenhang mit ihrem vermeintlichen Arbeitsunfall vom 23.12.2005 meritorisch zu entscheiden. Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid
GVG ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen besteht eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht abweicht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen besteht eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht abweicht. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
GVG entfallen konnte. Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2276375.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.