Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 58Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 142§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlL517 2279000-1 SpruchL517 2279000-1/7E, L517 2279000-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 17, 46 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ab Antragstellung am 28.12.2022, ausgenommen des Zeitraums, in dem sich XXXX gem. § 16 Abs. 1 lit c AlVG in einer Heil- oder Pflegeanstalt befand, besteht. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 17, 46 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ab Antragstellung am 28.12.2022, ausgenommen des Zeitraums, in dem sich römisch 40 gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG in einer Heil- oder Pflegeanstalt befand, besteht. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 28.12.2022 – persönliche Arbeitslosenmeldung des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) 28.12.2022 – persönliche Arbeitslosenmeldung des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) 28.12.2022 – Antrag der bP auf Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als „PVA“ bezeichnet) 29.12.2022 – 07.01.2023 – Krankenhausaufenthalt der bP 02.01.2023 – Telefonische Meldung der bP über Krankenhausaufenthalt 03.01.2023 – Aktenvermerk des AMS 13.01.2023 – Telefonat Mitarbeiter XXXX mit dem AMS 13.01.2023 – Telefonat Mitarbeiter römisch 40 mit dem AMS 09.
- und 27.02.2023 – Untersuchungen der bP bei der PVA 31.03.2023 – ergänzende Ermittlungen des AMS bei der PVA 03.04.2023 – AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch der bP vom 28.12.2022 – 26.12.2023 05.04.2023 – Anruf der bP beim AMS 05.04.2023 – Aktenvermerk des AMS 06.04.2023 – Übermittlung des vorläufigen Entlassungsbriefes des XXXX 06.04.2023 – Übermittlung des vorläufigen Entlassungsbriefes des römisch 40 07.04.2023 – Ausgabe eines neuerlichen Notstandshilfeantrages an die bP 20.04.2023 – Rückgabe des ausgefüllten Antrages auf Notstandshilfe 20.06.2023 – Bescheid des AMS, Anspruch auf die Notstandshilfe ab dem 05.04.2023 14.07.2023 – Beschwerde 19.07.2023 – ergänzende Ermittlungen der bP 25.07.2023 – Parteiengehör 04.08.2023 – Stellungnahme der bP 05.09.2023 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 20.09.2023 – Vorlageantrag der bP 05.10.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) 27.11.2023 – ergänzendes Vorbringen der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP stand von 06.08.2011 bis 24.04.2022 (mit kurzen Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe. Von 25.04.2022 bis 30.05.2022 (Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung) und ab 31.05.2022 (Nichteinhaltung eines Begutachtungstermins) erhielt sie keine Notstandshilfe. Am 28.12.2022 erstattete die bP eine persönliche Arbeitslosenmeldung. Das AMS folgte ihr einen Antrag auf Notstandshilfe aus, den die bP noch am selben Tag ausgefüllt retournierte. Auch stellte die bP am selben Tag (28.12.2022) einen Antrag auf Invaliditätspension bei der PVA. Die bP meldete sich am 02.01.2023 telefonisch bei der Serviceline des AMS. Darüber wurde folgender Aktenvermerk angelegt: „Kunde meldet Krankenhausaufenthalt seit 29.12.2022 mit offenem Ende, auf persönliche Wiedermeldung hingewiesen.“ Am 03.01.2023 hielt das AMS in einem Aktenvermerk fest: „Anweisung erst möglich, wenn sich Kunde im Zuge … des Pensionsverfahrens der Untersuchung unterzieht.“ Telefonisch meldete sich die bP gemeinsam mit einer Betreuungsperson des XXXX , Herrn XXXX am 13.01.2023 beim AMS. Über dieses Telefonat wurde seitens des AMS festgehalten: „ XXXX , XXXX Hr. XXXX bittet um RR bis 11.00 Uhr und dann wieder ab 12.30 Uhr erreichbar. (kd. [wohl gemeint: Kunde] war anwesend; habe IBAN abgeklärt) bzgl. Fehl. Versicherung, kd. Kann sich seine Medikamente nicht holen Frage: warum Kd. Nicht versichert ist und fehl. Untersuchung….?“Telefonisch meldete sich die bP gemeinsam mit einer Betreuungsperson des römisch 40 , Herrn römisch 40 am 13.01.2023 beim AMS. Über dieses Telefonat wurde seitens des AMS festgehalten: „ römisch 40 , römisch 40 Hr. römisch 40 bittet um RR bis 11.00 Uhr und dann wieder ab 12.30 Uhr erreichbar. (kd. [wohl gemeint: Kunde] war anwesend; habe IBAN abgeklärt) bzgl. Fehl. Versicherung, kd. Kann sich seine Medikamente nicht holen Frage: warum Kd. Nicht versichert ist und fehl. Untersuchung….?“ Von Jänner bis April 2023 gab es mehrmals Kontakt (Telefonate/Mails) zwischen dem AMS und der bP und dem XXXX (als Unterstützung für die bP). Bei diesen Gesprächen wurde von den jeweiligen Mitarbeitern der die bP unterstützenden Organisation mehrfach nachgefragt, was die bP zu tun habe, damit ihr wieder eine Unterstützungsleistung durch das AMS gewährt würde. Es wurde vom AMS darauf hingewiesen, dass es für die Wiedergewährung einer Leistung erforderlich sei, dass die bP sich der von der PVA vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung unterziehe (E-Mail AMS an Frau XXXX von XXXX vom 23.01.2023). In einem Erledigungsvermerk wurde vom AMS diesbezüglich am 18.01.2023 festgehalten: „in solchen Fällen kann es erst wieder zu einer Leistungsgewährung kommen, wenn sich Kde, der von der PVA vorgeschriebenen gesundheitlichen Begutachtung unterzieht. Falls dies im Zuge des Pensionsverfahrens der Fall sein sollte, gebührt ab Antragstellung eine Leistung.“Von Jänner bis April 2023 gab es mehrmals Kontakt (Telefonate/Mails) zwischen dem AMS und der bP und dem römisch 40 (als Unterstützung für die bP). Bei diesen Gesprächen wurde von den jeweiligen Mitarbeitern der die bP unterstützenden Organisation mehrfach nachgefragt, was die bP zu tun habe, damit ihr wieder eine Unterstützungsleistung durch das AMS gewährt würde. Es wurde vom AMS darauf hingewiesen, dass es für die Wiedergewährung einer Leistung erforderlich sei, dass die bP sich der von der PVA vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung unterziehe (E-Mail AMS an Frau römisch 40 von römisch 40 vom 23.01.2023). In einem Erledigungsvermerk wurde vom AMS diesbezüglich am 18.01.2023 festgehalten: „in solchen Fällen kann es erst wieder zu einer Leistungsgewährung kommen, wenn sich Kde, der von der PVA vorgeschriebenen gesundheitlichen Begutachtung unterzieht. Falls dies im Zuge des Pensionsverfahrens der Fall sein sollte, gebührt ab Antragstellung eine Leistung.“, Über Nachfrage bestätigte Herr XXXX von der PVA dem AMS am 31.03.2023, dass die bP bei den ärztlichen Untersuchungen im Pensionsverfahren am 09.
- und 27.02.2023 anwesend gewesen sei und mitgewirkt habe. Über Nachfrage bestätigte Herr römisch 40 von der PVA dem AMS am 31.03.2023, dass die bP bei den ärztlichen Untersuchungen im Pensionsverfahren am 09.
- und 27.02.2023 anwesend gewesen sei und mitgewirkt habe. Mittels Mitteilung über den Leistungsanspruch teilte das AMS der bP am 03.04.2023 mit, dass ihr die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,96 ab dem 28.12.2022 bis zum 26.12.2023 zuerkannt werde. Unter „WICHTIGE HINWEISE“ wurde in der Mitteilung Folgendes festgehalten: „Wenn Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor und ist kein weiterer Rechtszug mehr möglich.“ Am 05.04.2023 rief die bP bei der Serviceline des AMS an. Dazu wurde festgehalten: „Kunde ersucht um Rückruf bezüglich Stand der Dinge.“ Mittels Erledigungsvermerkt hielt das AMS am 05.04.2023 fest: „Kunde hat sich am 29.12.2022 mit Krankenstand Ende unbekannt (Krankenhausaufenthalt) abgemeldet, gibt an, der Krankenstand dauerte nur 4-5 Tage, seither kein weiterer Krankenstand.“ Die bP übermittelte dem AMS am 06.04.2023 einen vorläufigen Entlassungsbrief des XXXX . Daraus ist ersichtlich, dass sich die bP vom 29.12.2022 bis zum 07.01.2023 in stationärer Behandlung befunden hat.Die bP übermittelte dem AMS am 06.04.2023 einen vorläufigen Entlassungsbrief des römisch 40 . Daraus ist ersichtlich, dass sich die bP vom 29.12.2022 bis zum 07.01.2023 in stationärer Behandlung befunden hat. Am 07.04.2023 folgte das AMS der bP einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe aus, als Rückgabefrist wurde der 21.04.2023 festgehalten. Den ausgefüllten Antrag retournierte die bP am 20.04.
- Mit Bescheid vom 20.06.2023, sprach das AMS aus, dass der bP die Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und
§ 58in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ab dem 05.04.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt: „Sie haben sich am 02.01.2023 wegen eines Krankenhausaufenthaltes ab 29.12.2023 telefonisch beim Arbeitsmarktservice abgemeldet. Den Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe haben sie dann erst am 05.04.2023 geltend gemacht.“Mit Bescheid vom 20.06.2023, sprach das AMS aus, dass der bP die Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ab dem 05.04.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt: „Sie haben sich am 02.01.2023 wegen eines Krankenhausaufenthaltes ab 29.12.2023 telefonisch beim Arbeitsmarktservice abgemeldet. Den Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe haben sie dann erst am 05.04.2023 geltend gemacht.“, Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 14.07.2023 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihr die Notstandshilfe am 28.12.2022 sowie ab dem 08.01.2023 zuerkannt und ausbezahlt werde. Ferner beantragte sie die niederschriftliche Zeugeneinvernahme von Herrn XXXX und Frau XXXX darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte die bP aus: „Ich habe am
- Dezember 2022 persönlich beim AMS vorgesprochen und den Antrag auf die Notstandshilfe abgegeben. Ab dem
- Dezember 2022 war ich bis
- Jänner 2023 stationär im XXXX untergebracht. Am
- Jänner 2023 habe ich mich gemeinsam mit meiner Betreuungsperson Herrn XXXX , telefonisch beim AMS wieder gemeldet. In den weiteren Monaten gab es mehrfach telefonischen und persönlichen Kontakt mit dem AMS.“Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 14.07.2023 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihr die Notstandshilfe am 28.12.2022 sowie ab dem 08.01.2023 zuerkannt und ausbezahlt werde. Ferner beantragte sie die niederschriftliche Zeugeneinvernahme von Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte die bP aus: „Ich habe am
- Dezember 2022 persönlich beim AMS vorgesprochen und den Antrag auf die Notstandshilfe abgegeben. Ab dem
- Dezember 2022 war ich bis
- Jänner 2023 stationär im römisch 40 untergebracht. Am
- Jänner 2023 habe ich mich gemeinsam mit meiner Betreuungsperson Herrn römisch 40 , telefonisch beim AMS wieder gemeldet. In den weiteren Monaten gab es mehrfach telefonischen und persönlichen Kontakt mit dem AMS.“, Am 19.07.2023 gab Herr XXXX , ein Mitarbeiter des AMS, nachgefragt zu dem Telefonat vom 13.01.2023 folgende Stellungnahme ab: „Also eine Gesundmeldung war bei mir nie ein Thema. Es ging immer nur um die fehlende Antragsbearbeitung und die fehlende Versicherung. Der Antrag konnte ja schlussendlich erst bearbeitet werden, nachdem der Nachweis bei uns eingelangt ist, dass er sich im Pensionsverfahren der vorgeschriebenen Untersuchung unterzogen hat.“Am 19.07.2023 gab Herr römisch 40 , ein Mitarbeiter des AMS, nachgefragt zu dem Telefonat vom 13.01.2023 folgende Stellungnahme ab: „Also eine Gesundmeldung war bei mir nie ein Thema. Es ging immer nur um die fehlende Antragsbearbeitung und die fehlende Versicherung. Der Antrag konnte ja schlussendlich erst bearbeitet werden, nachdem der Nachweis bei uns eingelangt ist, dass er sich im Pensionsverfahren der vorgeschriebenen Untersuchung unterzogen hat.“ Auch die Betreuungsperson der bP Herr XXXX wurde am 19.07.2023 um eine Stellungnahme zu dem Telefonat am 13.01.2023 gebeten. Dieser führte aus: „Beim Telefonat am 13.01.2023 erreichten wir ( XXXX und ich) zu Beginn nur die Serviceline des AMS XXXX und die Auskunft, dass Hr. XXXX Ansprechperson sei – diesem werde ein Rückrufersuchen mitgeteilt. Auch die Betreuungsperson der bP Herr römisch 40 wurde am 19.07.2023 um eine Stellungnahme zu dem Telefonat am 13.01.2023 gebeten. Dieser führte aus: „Beim Telefonat am 13.01.2023 erreichten wir ( römisch 40 und ich) zu Beginn nur die Serviceline des AMS römisch 40 und die Auskunft, dass Hr. römisch 40 Ansprechperson sei – diesem werde ein Rückrufersuchen mitgeteilt. ● weiters wurde noch telefonisch, das Einverständnis zum Austausch durch das ÜW XXXX insbesondere meine Person, mit dem AMS durch Hrn. XXXX bekannt gegeben! weiters wurde noch telefonisch, das Einverständnis zum Austausch durch das ÜW römisch 40 insbesondere meine Person, mit dem AMS durch Hrn. römisch 40 bekannt gegeben! ● Rückruf durch Hrn. XXXX erfolgte zu einem Zeitpunkt, als Hr. XXXX bereits nicht mehr zum Gespräch bei mir war. Rückruf durch Hrn. römisch 40 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als Hr. römisch 40 bereits nicht mehr zum Gespräch bei mir war. ● Info durch Hrn. XXXX im Hinblick auf die gesperrten Leistungen des AMS (Krankenversicherung also auch ALG/NOT [wohl gemeint: Arbeitslosengeld und Notstandshilfe]) war, dass Hr. XXXX im Mai 2022 ihm aufgetragenen Untersuchungen bei der PVA nicht nachgekommen war! Info durch Hrn. römisch 40 im Hinblick auf die gesperrten Leistungen des AMS (Krankenversicherung also auch ALG/NOT [wohl gemeint: Arbeitslosengeld und Notstandshilfe]) war, dass Hr. römisch 40 im Mai 2022 ihm aufgetragenen Untersuchungen bei der PVA nicht nachgekommen war! ● Aktivierung/Freischaltung der Leistungen des AMS (Krankenversicherung bzw. ALG/NOST) sei erst nach einer tatsächlichen Absolvierung dieser Untersuchungen wieder möglich! ● Im Hinblick auf eine eventuelle Beschleunigung dieser Abläufe, gab Hr. XXXX bekannt, dass ein Intervenieren bei der PVA (mit Verweis auf die Dringlichkeit) gegebenenfalls hilfreich sein könnte.“ Im Hinblick auf eine eventuelle Beschleunigung dieser Abläufe, gab Hr. römisch 40 bekannt, dass ein Intervenieren bei der PVA (mit Verweis auf die Dringlichkeit) gegebenenfalls hilfreich sein könnte.“ Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 25.07.2023, zugestellt am 27.07.2023, wurde die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen informiert. Unter anderem wurde ausgeführt, dass sich die bP am 02.01.2023 beim AMS gemeldet habe. Dabei habe sie einen Krankenhausaufenthalt ab 29.12.2022, ohne Ende bekannt gegeben. Das AMS habe sie dabei auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Wiedermeldung hingewiesen. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis spätestens 08.08.2023 schriftlich Stellung zu nehmen. Am 04.08.2023 brachte die bP zum Parteiengehör fristgerecht eine Stellungnahme ein. Dabei führte sie unter anderem aus: „Die Ausführungen der belangten Behörde werden bestritten. Bei der Meldung meines Krankenhausaufenthaltes wurde ich nicht auf die persönliche Wiedermeldung hingewiesen. Während des Telefonates am
- Jänner 2023 teilte ich mit, dass ich nun im XXXX lebe. Es war auf jeden Fall klar, dass ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Es gab diversen Kontakt mit dem AMS, aus dem ersichtlich ist, dass ich nicht mehr im Krankenhaus war. […] Da ich dem AMS meine Entlassung rechtzeitig am
- Jänner 2023 gemeldet habe, ist keine persönliche Wiedermeldung notwendig, da diese nicht vorgeschrieben wurde und der Ruhenszeitraum 62 Tage (stationärer Aufenthalt von
- Dezember 2022 bis
- Jänner 2023) nicht übersteigt. Mir ist somit die Notstandshilfe ab dem
- Dezember 2022 abzüglich des Ruhenszeitraumes zu gewähren.“ Am 04.08.2023 brachte die bP zum Parteiengehör fristgerecht eine Stellungnahme ein. Dabei führte sie unter anderem aus: „Die Ausführungen der belangten Behörde werden bestritten. Bei der Meldung meines Krankenhausaufenthaltes wurde ich nicht auf die persönliche Wiedermeldung hingewiesen. Während des Telefonates am
- Jänner 2023 teilte ich mit, dass ich nun im römisch 40 lebe. Es war auf jeden Fall klar, dass ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde. Es gab diversen Kontakt mit dem AMS, aus dem ersichtlich ist, dass ich nicht mehr im Krankenhaus war. […] Da ich dem AMS meine Entlassung rechtzeitig am
- Jänner 2023 gemeldet habe, ist keine persönliche Wiedermeldung notwendig, da diese nicht vorgeschrieben wurde und der Ruhenszeitraum 62 Tage (stationärer Aufenthalt von
- Dezember 2022 bis
- Jänner 2023) nicht übersteigt. Mir ist somit die Notstandshilfe ab dem
- Dezember 2022 abzüglich des Ruhenszeitraumes zu gewähren.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023, zugestellt am 07.09.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 20.06.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass sich die bP bis 07.01.2023 im Krankenhaus befunden habe. Am 05.04.2023 habe sie sich telefonisch beim AMS betreffend Ende des Aufenthaltes im Krankenhaus gemeldet. Da dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Krankenhausaufenthaltes) bzw. das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei und der Ruhenszeitraumes bzw. Unterbrechungszeitraum (vom 29.12.2022 bis 04.04.2023) im konkreten Fall 62 Tage übersteige, sei der Anspruch auf Notstandshilfe neuerlich bei der regionalen Geschäftsstelle durch Stellung eines Antrages geltend zu machen. Die bP habe am 05.04.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Sie habe die Notstandshilfe sohin ab 05.04.2023 geltend gemacht. Das AMS könne ihr die Notstandshilfe erst ab 05.04.2023 zuerkennen. Auch ergebe sich aus der Rechtsprechung des Höchstgerichtes eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information) seitens des AMS, welche zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung der Leistungen führen. Darüber hinaus habe das AMS am 02.01.2023 auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Wiedermeldung und bei jeder Antragstellung und Mitteilung über den Leistungsanspruch auf die Vorgehensweise bei einer Bezugsunterbrechung wegen einer Erkrankung hingewiesen. Davon abgesehen, könne es nicht als Aufgabe der belangten Behörde angesehen werden, den Beschwerdeführer wiederholt auf die Notwendigkeit der fristgerechten Antragstellung hinzuweisen, sondern sei es – entsprechend dem Antragsprinzip des AlVG – die Aufgabe des Sozialleistungsempfängers, sich über die notwendigen Schritte zu informieren. In Anbetracht der Rechtsprechung sei weder entscheidungsrelevant, ob das AMS den Arbeitslosen nicht auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen oder, ob das AMS gar keine fehlerhafte Auskunft erteilt habe. Die bP brachte am 20.09.2023 im Rahmen der offenen Frist bei der bB einen Vorlageantrag ein. Sie stellte den Antrag, ihre Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Ein weiteres substantiiertes Vorbringen enthielt der Antrag jedoch nicht. Am 05.10.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Die bP brachte am 27.11.2023 beim BVwG ein ergänzendes Vorbringen ein. Sie führte aus, dass sie dem AMS gegenüber am 13.01.2023 unter anderem das Ende ihres Krankenhausaufenthaltes erklärt habe und die Gewährung von der Notstandshilfe sowie ausdrücklich die aufrechte Krankenversicherung beantragt habe. In der Folge habe es zahlreichen Kontakt mit dem AMS gegeben. Es sei der Behörde erkennbar gewesen, dass die Gesundmeldung nicht bearbeitet worden sei. Ihr sei am 03.04.2023 auch mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf Notstandshilfe ab 28.12.2022 habe. Gem. § 46 Abs. 5 bis 6 AlVG könne eine Wiedermeldung telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben hat. Sie sei weder ausdrücklich noch von der regionalen Geschäftsstelle über die persönliche Wiedermeldung informiert worden. In den zahlreichen Telefonaten/E-Mails vom 11.01.2023 bis zum 29.03.2023 zwischen dem AMS einerseits und ihr und dem XXXX andererseits, sei seitens der belangten Behörde versichert worden, dass die rückwirkende Anweisung der Notstandshilfe erst nach Einhaltung der vorgeschriebenen PVA Begutachtung erfolgen würde. In dem gesamten Zeitraum sei sie nicht darüber informiert worden, dass eine persönliche Wiedermeldung für die Anweisung der Leistung erforderlich sei – trotz mehrmaliger Nachfrage der bP und des XXXX . Die bP brachte am 27.11.2023 beim BVwG ein ergänzendes Vorbringen ein. Sie führte aus, dass sie dem AMS gegenüber am 13.01.2023 unter anderem das Ende ihres Krankenhausaufenthaltes erklärt habe und die Gewährung von der Notstandshilfe sowie ausdrücklich die aufrechte Krankenversicherung beantragt habe. In der Folge habe es zahlreichen Kontakt mit dem AMS gegeben. Es sei der Behörde erkennbar gewesen, dass die Gesundmeldung nicht bearbeitet worden sei. Ihr sei am 03.04.2023 auch mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf Notstandshilfe ab 28.12.2022 habe. Gem. Paragraph 46, Absatz 5 bis 6 AlVG könne eine Wiedermeldung telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben hat. Sie sei weder ausdrücklich noch von der regionalen Geschäftsstelle über die persönliche Wiedermeldung informiert worden. In den zahlreichen Telefonaten/E-Mails vom 11.01.2023 bis zum 29.03.2023 zwischen dem AMS einerseits und ihr und dem römisch 40 andererseits, sei seitens der belangten Behörde versichert worden, dass die rückwirkende Anweisung der Notstandshilfe erst nach Einhaltung der vorgeschriebenen PVA Begutachtung erfolgen würde. In dem gesamten Zeitraum sei sie nicht darüber informiert worden, dass eine persönliche Wiedermeldung für die Anweisung der Leistung erforderlich sei – trotz mehrmaliger Nachfrage der bP und des römisch 40 . 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Der im Verfahren festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währenda) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
§ 142Abs.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
- c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während, a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,,
- b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,,
- c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, […] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder,
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.,
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.,
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.,
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Die bP stellte am 28.12.2022 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Am 03.04.2023 erging vom AMS eine Mitteilung über den Leistungsanspruch an die bP, wonach ihr vom 28.
- – 31.12.2022 und vom 01.01.2023 – 26.12.2023 Notstandshilfe gewährt wurde. Nach der jüngeren Rsp des VwGH ist der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit dem bloßen Zugang dieser Mitteilung nicht erledigt. Der Antrag ist "mit der – auf die Mitteilung nach § 47 Abs 1 erster Satz AlVG folgenden – tatsächlichen Auszahlung erledigt". Daraus folgt, dass eine Zurückziehung des Antrags (§ 13 Abs 7 AVG) nach Zugang der Mitteilung zulässig ist (VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), nicht mehr jedoch nach bereits erfolgter Auszahlung (VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041; VwGH 13.9.2017, Ra 2015/08/0090) Vgl.Bruckner, Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Mitteilung über den Leistungsanspruch nach § 47 Abs 1 AlVG idF SVÄG 2017, DRdA 2018, 18
(19). Hinweise auf eine tatsächliche Auszahlung sind im Akt nicht enthalten, auch aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten ergibt sich, dass vom 29.10.2022 bis 04.04.2023 keine Notstandshilfe bezogen wurde, der Antrag der bP vom 28.12.2022 war daher noch nicht erledigt Nach der jüngeren Rsp des VwGH ist der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit dem bloßen Zugang dieser Mitteilung nicht erledigt. Der Antrag ist "mit der – auf die Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz AlVG folgenden – tatsächlichen Auszahlung erledigt". Daraus folgt, dass eine Zurückziehung des Antrags (Paragraph 13, Absatz 7, AVG) nach Zugang der Mitteilung zulässig ist (VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), nicht mehr jedoch nach bereits erfolgter Auszahlung (VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041; VwGH 13.9.2017, Ra 2015/08/0090) Vgl., Bruckner, Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Mitteilung über den Leistungsanspruch nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG in der Fassung SVÄG 2017, DRdA 2018, 18
(19). Hinweise auf eine tatsächliche Auszahlung sind im Akt nicht enthalten, auch aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten ergibt sich, dass vom 29.10.2022 bis 04.04.2023 keine Notstandshilfe bezogen wurde, der Antrag der bP vom 28.12.2022 war daher noch nicht erledigt Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2023 wurde der bP Notstandshilfe ab dem 05.04.2023 gewährt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).Die bB stützt ihre Argumentation bezüglich der Abweisung der Beschwerde der bP in der Beschwerdevorentscheidung auf eine bis zum 05.04.2023 nicht erfolgte persönliche Wiedermeldung der bP nach dem Krankenhausaufenthalt vom 29.12.2022 bis 07.01.
- Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass mit dem Telefonat des Betreuers der bP von XXXX , Herrn XXXX im Beisein der bP eine Wiedermeldung erfolgt ist. Die Behörde hätte bereits aus dem im Akt befindlichen Vermerk über das Telefonat vom 13.01.2023 mit dem Betreuer der bP schließen müssen, dass damit das Ende der Unterbrechung des Leistungsbezugs mitgeteilt werden sollte, zumal festgehalten wurde, dass die bP beim Telefonat anwesend war und aus dem Umstand, dass sich die bP ihre Medikamente nicht holen könne zu folgern ist, dass die bP nicht mehr im Krankenhaus aufhältig gewesen sein konnte, zumal bekanntermaßen dort die Versorgung durch Medikamente durch die Einrichtung selbst gewährleistet ist. Bei Zweifeln wäre es in der Sphäre der bB gelegen gewesen, durch Rückfrage den Sachverhalt entsprechend zu klären bzw. festzustellen, ob es sich um eine beabsichtigte Wiedermeldung der bP gehandelt hatte. Auf die Verwendung des Ausdrucks „Wiedermeldung“ beim Kontakt mit dem AMS kann es dabei nicht ankommen, geht doch aus dem Verhalten und den Bemühungen der Betreuer der bP eindeutig hervor, dass die ganze Zeit über eine bereits erfolgte Wiedermeldung der bP vorausgesetzt worden ist. Auch die bB selbst ging offensichtlich von einer erfolgreichen Wiedermeldung aus, zumal sich die Auskünfte der bB gegenüber den Betreuern der bP ausnahmslos auf den Umstand beschränkten, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung eine ärztliche Untersuchung im Rahmen des Verfahrens bei der PVA sei. Es war die telefonische Wiedermeldung der bP auch ausreichend, zumal eine persönliche Wiedermeldung der bP nicht vorgeschrieben worden war, im Akt befindet sich lediglich ein Vermerk zu einem Anruf der bP in der ServiceLine des AMS vom 02.01.2023, wonach die bP auf „pers. WM“ hingewiesen worden sei. Es ist jedoch der Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG zu entnehmen, dass die persönliche Wiedermeldung vorzuschreiben, dh schriftlich zu übermitteln ist, ein telefonischer Hinweis genügt hier nicht. Eine schriftliche Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung befindet sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041)., , Die bB stützt ihre Argumentation bezüglich der Abweisung der Beschwerde der bP in der Beschwerdevorentscheidung auf eine bis zum 05.04.2023 nicht erfolgte persönliche Wiedermeldung der bP nach dem Krankenhausaufenthalt vom 29.12.2022 bis 07.01.
- Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass mit dem Telefonat des Betreuers der bP von römisch 40 , Herrn römisch 40 im Beisein der bP eine Wiedermeldung erfolgt ist. Die Behörde hätte bereits aus dem im Akt befindlichen Vermerk über das Telefonat vom 13.01.2023 mit dem Betreuer der bP schließen müssen, dass damit das Ende der Unterbrechung des Leistungsbezugs mitgeteilt werden sollte, zumal festgehalten wurde, dass die bP beim Telefonat anwesend war und aus dem Umstand, dass sich die bP ihre Medikamente nicht holen könne zu folgern ist, dass die bP nicht mehr im Krankenhaus aufhältig gewesen sein konnte, zumal bekanntermaßen dort die Versorgung durch Medikamente durch die Einrichtung selbst gewährleistet ist. Bei Zweifeln wäre es in der Sphäre der bB gelegen gewesen, durch Rückfrage den Sachverhalt entsprechend zu klären bzw. festzustellen, ob es sich um eine beabsichtigte Wiedermeldung der bP gehandelt hatte. Auf die Verwendung des Ausdrucks „Wiedermeldung“ beim Kontakt mit dem AMS kann es dabei nicht ankommen, geht doch aus dem Verhalten und den Bemühungen der Betreuer der bP eindeutig hervor, dass die ganze Zeit über eine bereits erfolgte Wiedermeldung der bP vorausgesetzt worden ist. Auch die bB selbst ging offensichtlich von einer erfolgreichen Wiedermeldung aus, zumal sich die Auskünfte der bB gegenüber den Betreuern der bP ausnahmslos auf den Umstand beschränkten, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung eine ärztliche Untersuchung im Rahmen des Verfahrens bei der PVA sei. Es war die telefonische Wiedermeldung der bP auch ausreichend, zumal eine persönliche Wiedermeldung der bP nicht vorgeschrieben worden war, im Akt befindet sich lediglich ein Vermerk zu einem Anruf der bP in der ServiceLine des AMS vom 02.01.2023, wonach die bP auf „pers. WM“ hingewiesen worden sei. Es ist jedoch der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zu entnehmen, dass die persönliche Wiedermeldung vorzuschreiben, dh schriftlich zu übermitteln ist, ein telefonischer Hinweis genügt hier nicht. Eine schriftliche Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung befindet sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt. Die Wiedermeldung der bP war sonach innerhalb der 62tägigen Frist des § 46 Abs. 5 AlVG erfolgt und wäre von der bP nicht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe zu fordern gewesen.Die Wiedermeldung der bP war sonach innerhalb der 62tägigen Frist des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG erfolgt und wäre von der bP nicht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe zu fordern gewesen. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Betreuer von XXXX ab dem 13.01.2023 mehrfach den Kontakt mit dem AMS gesucht haben, um die Voraussetzungen für einen neuerlichen Leistungsanspruch der bP abzuklären. Vom AMS wurde darauf hingewiesen, dass die bP sich der im Rahmen eines Ansuchens auf Invaliditätspension vorgeschriebenen gesundheitlichen Begutachtung zu unterziehen hätte. Bereits am 03.01.2023 hatte das AMS in einem Aktenvermerk festgehalten: „Anweisung erst möglich, wenn sich Kunde im Zuge … des Pensionsverfahrens der Untersuchung unterzieht.“Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Betreuer von römisch 40 ab dem 13.01.2023 mehrfach den Kontakt mit dem AMS gesucht haben, um die Voraussetzungen für einen neuerlichen Leistungsanspruch der bP abzuklären. Vom AMS wurde darauf hingewiesen, dass die bP sich der im Rahmen eines Ansuchens auf Invaliditätspension vorgeschriebenen gesundheitlichen Begutachtung zu unterziehen hätte. Bereits am 03.01.2023 hatte das AMS in einem Aktenvermerk festgehalten: „Anweisung erst möglich, wenn sich Kunde im Zuge … des Pensionsverfahrens der Untersuchung unterzieht.“ In einem weiteren Vermerk des AMS vom 18.01.2023 wurde dazu festgehalten, dass eine Leistung ab Antragstellung gebühre, wenn sich der Kunde im Zuge des Pensionsverfahrens der von der PVA vorgeschriebenen gesundheitlichen Begutachtung unterziehe. Dieser Begutachtung hat sich die bP am 09.
- und am 27.02.2023 unterzogen. Im Sinne des angeführten Vermerks des AMS hätte das AMS daher auch aus diesem Grund der bP die Leistung ab Antragstellung 28.12.2022 zuerkennen müssen, dies vorbehaltlich des Aufenthalts der bP im XXXX vom 29.12.2022 bis zum 07.01.2023.In einem weiteren Vermerk des AMS vom 18.01.2023 wurde dazu festgehalten, dass eine Leistung ab Antragstellung gebühre, wenn sich der Kunde im Zuge des Pensionsverfahrens der von der PVA vorgeschriebenen gesundheitlichen Begutachtung unterziehe. Dieser Begutachtung hat sich die bP am 09.
- und am 27.02.2023 unterzogen. Im Sinne des angeführten Vermerks des AMS hätte das AMS daher auch aus diesem Grund der bP die Leistung ab Antragstellung 28.12.2022 zuerkennen müssen, dies vorbehaltlich des Aufenthalts der bP im römisch 40 vom 29.12.2022 bis zum 07.01.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Die entscheidungswesentliche Tatsache, dass vom Betreuer der bP am 13.01.2023 ein Telefonat mit dem AMS geführt wurde, bei sich der Betreuer deklariert hatte und beim Rückruf durch das AMS Informationen im Hinblick auf die gesperrten Leistungen der bP eingeholt hatte, steht unstrittig fest. Diese Feststellung konnte daher ohne Bedenken der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2279000.1.00