Obsah (14)
Art 133§ 5§ 13§ 22§ 60§ 68§ 2a§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW116 2283016-1 Spruch, W116 2283016-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.01.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA)
§ 5Abs.
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 20.01.2022 fest. Mittels am 17.02.2022 vom Beschwerdeführer unterfertigtem Formular bezüglich der Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten wurde die Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wunscheinrichtung Zivildienst leisten kann. Mit Bescheid vom 04.03.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 04.07.2022 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. 1. Mit Bescheid vom 27.01.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 20.01.2022 fest. Mittels am 17.02.2022 vom Beschwerdeführer unterfertigtem Formular bezüglich der Bekanntgabe der Anforderung eines Wunschkandidaten wurde die Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wunscheinrichtung Zivildienst leisten kann. Mit Bescheid vom 04.03.2022 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 04.07.2022 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
- Mit am 28.04.2022 unterfertigtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer aufgrund von näher angeführten, unvorhersehbaren wirtschaftlichen Interessen eine befristete Befreiung vom Zivildienst. Dem Antrag waren ein Firmenbuchauszug, der Gesellschaftsvertrag, der Gesellschafterbeschluss und der Zuweisungsbescheid vom 04.03.2022 beigefügt. Mit E-Mail vom 17.06.2022 wurden vom Beschwerdeführer – nach einer Aufforderung der Behörde mit Schreiben vom 24.05.2022 – Partnerschaftsverträge, ein Generalimporteurvertrag, eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer und ein Dokument vorgelegt, welches belegen soll, warum der Beschwerdeführer nicht gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen habe.
- Mit Bescheid vom 25.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2022 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
§ 13Abs.
1 Z 2 ZDG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umstand, wonach beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung die unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert wird, keinen aus § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen vermag. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation könne nicht als außerordentliche Härte gewertet werden. Die aus der zivildienstbedingten Abwesenheit erwachsenden Nachteile würden alle Unternehmer in gleicher Weise treffen, die ihre ganze Arbeitskraft dem Betrieb widmen. Darüber hinaus würden Vorkehrungen wie für den Fall der Verhinderung im Falle von Krankheit und dergleichen zum üblichen Betriebsgeschehen gehören und seien im Sinne der Sorgfaltspflicht eines Unternehmers von diesem zu treffen. Weiters würde die Harmonisierungspflicht miteinschließen, rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Da der Sachverhalt nicht geeignet gewesen sei, zumindest eine der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen, sei sein Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu verfügen gewesen. 3. Mit Bescheid vom 25.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2022 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umstand, wonach beim Inhaber eines Betriebes durch seine Zivildienstleistung die unternehmerische Einflussnahme unzweifelhaft erschwert wird, keinen aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen vermag. Die Gründung eines Unternehmens und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation könne nicht als außerordentliche Härte gewertet werden. Die aus der zivildienstbedingten Abwesenheit erwachsenden Nachteile würden alle Unternehmer in gleicher Weise treffen, die ihre ganze Arbeitskraft dem Betrieb widmen. Darüber hinaus würden Vorkehrungen wie für den Fall der Verhinderung im Falle von Krankheit und dergleichen zum üblichen Betriebsgeschehen gehören und seien im Sinne der Sorgfaltspflicht eines Unternehmers von diesem zu treffen. Weiters würde die Harmonisierungspflicht miteinschließen, rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Da der Sachverhalt nicht geeignet gewesen sei, zumindest eine der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen, sei sein Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu verfügen gewesen. 4. Mit Bescheid vom 29.08.2022 wurde der Zuweisungsbescheid vom 04.03.2022
§ 22Abs.
1a ZDG 1986 behoben, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst bei der ihm zugewiesenen Einrichtung nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten hat. Mit Schreiben der ZISA vom 06.10.2022 wurde eine Anzeige
§ 60ZDG erstattet und um Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.
4. Mit Bescheid vom 29.08.2022 wurde der Zuweisungsbescheid vom 04.03.2022
Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG 1986 behoben, weil der Beschwerdeführer seinen Dienst bei der ihm zugewiesenen Einrichtung nicht innerhalb von 30 Tagen angetreten hat. Mit Schreiben der ZISA vom 06.10.2022 wurde eine Anzeige
Paragraph 60, ZDG erstattet und um Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.
- Mit E-Mail vom 18.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen „Aufschub“ seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Jahr
- Er sei grundsätzlich natürlich gewillt, seinen Zivildienst abzuleisten, sobald sich das Unternehmenswachstum stabilisiert habe und sich gewisse Abläufe bei Mitarbeitern eingebürgert hätten, womit ohne sein Zutun wirtschaftlicher Erfolg erzielbar sei. Mit E-Mail der ZISA vom 24.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bescheid vom 25.07.2022, mit welchem sein Antrag auf Befreiung
§ 13
ZDG abgewiesen wurde, nicht bekämpft worden und somit seit 26.08.2022 rechtskräftig sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass sein gegenständlicher Antrag, der sich auf die gleichen Gründe stützt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden würde. Er wurde daher aufgefordert, bis 05.05.2023 bekannt zu geben, ob er den Antrag aufrecht hält oder zurückzieht.
- Mit E-Mail vom 18.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer einen „Aufschub“ seines ordentlichen Zivildienstes bis zum Jahr
- Er sei grundsätzlich natürlich gewillt, seinen Zivildienst abzuleisten, sobald sich das Unternehmenswachstum stabilisiert habe und sich gewisse Abläufe bei Mitarbeitern eingebürgert hätten, womit ohne sein Zutun wirtschaftlicher Erfolg erzielbar sei. Mit E-Mail der ZISA vom 24.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bescheid vom 25.07.2022, mit welchem sein Antrag auf Befreiung
Paragraph 13, ZDG abgewiesen wurde, nicht bekämpft worden und somit seit 26.08.2022 rechtskräftig sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass sein gegenständlicher Antrag, der sich auf die gleichen Gründe stützt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden würde. Er wurde daher aufgefordert, bis 05.05.2023 bekannt zu geben, ob er den Antrag aufrecht hält oder zurückzieht. 6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 wies die ZISA den Antrag vom 18.04.2023 auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über seinen Antrag auf befristete Befreiung bereits mit Bescheid der ZISA vom 25.07.2022, Zl.: 523418/19/ZD/0722, rechtskräftig entschieden worden und sein Antrag vom 18.04.2023 somit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. 6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 wies die ZISA den Antrag vom 18.04.2023 auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über seinen Antrag auf befristete Befreiung bereits mit Bescheid der ZISA vom 25.07.2022, Zl.: 523418/19/ZD/0722, rechtskräftig entschieden worden und sein Antrag vom 18.04.2023 somit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
- Mit Bescheid vom 04.12.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 02.04.2024 bei einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
- Gegen den Bescheid vom 07-11-2023 erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2023 Beschwerde, worin er zusammenfassend im Wesentlichen ausführte, dass er als Geschäftsführer eines mit seinem Geschäftspartner gegründeten Unternehmens agieren und daher einen großen Einfluss auf dessen Erfolg leisten würde. Gerade in den letzten Wochen und Monaten hätten sich einige weitere wichtige Projekte innerhalb des Unternehmens ergeben, die den Großteil seiner Zeit und Aufmerksamkeit sowie einen enormen Kapitalaufwand erfordern würden, wodurch er privat nun in sämtlichen Bürgschaften für Kredite eingespannt sei. Die Firma würde ohne seine Anwesenheit nicht funktionieren und er würde sich verschulden. Anschließend listete er die drei ausschlaggebendsten und schwerwiegendsten Risiken nochmals auf. Neben dem finanziellen Risiko für ihn und seine Mitgesellschafter bzw. seiner Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern würde es noch den nebengewerblichen Bauernhof seines Vaters geben, den er einmal übernehmen werde. Auch dort sei er voll eingespannt, zumal er Halbwaise und sein Vater (hauptberuflich) Schichtarbeiter sei. Bei einem Antritt des Zivildienstes könnte auch der Bauernhof nicht mehr weiter betrieben werden. Aus diesem Grund würde er eine (gänzliche) Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes beantragen.
- Mit Anschreiben der ZISA vom 18.12.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Mit Bescheid vom 27.01.2022 stellte die ZISA
§ 5Abs.
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 20.01.2022 fest. Mit Bescheid vom 27.01.2022 stellte die ZISA
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 20.01.2022 fest. Der erste Antrag vom 13.05.2022 auf (befristete) Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes wurde mit Bescheid vom 25.07.2022
§ 13Abs.
1 Z 2 ZDG abgewiesen und es wurde dagegen innerhalb der Frist keine Beschwerde eingebracht. Der Bescheid ist daher am 26.08.2022 rechtskräftig geworden. Der erste Antrag vom 13.05.2022 auf (befristete) Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes wurde mit Bescheid vom 25.07.2022
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen und es wurde dagegen innerhalb der Frist keine Beschwerde eingebracht. Der Bescheid ist daher am 26.08.2022 rechtskräftig geworden. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 wies die ZISA den (neuerlichen) Antrag vom 18.04.2023 auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 wies die ZISA den (neuerlichen) Antrag vom 18.04.2023 auf Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde hat bereits mit Bescheid vom 25.07.2022 entschieden, dass eine Unternehmensgründung und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation nicht als außerordentliche Härte gewertet werden könne. Die unzweifelhafte Erschwernis der unternehmerischen Einflussnahme durch die Zivildienstleistung eines Betriebsinhabers vermöge keinen aus § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen. Die belangte Behörde hat bereits mit Bescheid vom 25.07.2022 entschieden, dass eine Unternehmensgründung und die daraus resultierende wirtschaftliche Situation nicht als außerordentliche Härte gewertet werden könne. Die unzweifelhafte Erschwernis der unternehmerischen Einflussnahme durch die Zivildienstleistung eines Betriebsinhabers vermöge keinen aus Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ableitbaren Befreiungsantrag zu begründen. Der Beschwerdeführer hat keine Änderungen des Sachverhaltes geltend gemacht und der gegenwärtige Sachverhalt ist mit jenem zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides ident.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage (vgl. Anträge vom 13.05.2022 bzw. vom 18.04.2023 und Bescheide vom 25.07.2022 bzw. vom 07.11.2023) und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (u.a. Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss, Partnerschaftsverträge, Generalimporteursvertrag und Stellungnahme der Wirtschaftskammer) bzw. seinem Vorbringen. Die ZISA hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage vergleiche Anträge vom 13.05.2022 bzw. vom 18.04.2023 und Bescheide vom 25.07.2022 bzw. vom 07.11.2023) und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (u.a. Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss, Partnerschaftsverträge, Generalimporteursvertrag und Stellungnahme der Wirtschaftskammer) bzw. seinem Vorbringen. Die ZISA hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er im Verfahren trotz ausdrücklichem Hinweis (vgl. E-Mail der ZISA vom 24.04.2023), dass er seinen neuerlichen Antrag auf die gleichen Gründe stützt, welche bereits im rechtskräftigen Bescheid vom 25.07.2022 behandelt wurden, keine weiteren bzw. keine geeigneten Gründe im Sinn des § 13 ZDG vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er im Verfahren trotz ausdrücklichem Hinweis vergleiche E-Mail der ZISA vom 24.04.2023), dass er seinen neuerlichen Antrag auf die gleichen Gründe stützt, welche bereits im rechtskräftigen Bescheid vom 25.07.2022 behandelt wurden, keine weiteren bzw. keine geeigneten Gründe im Sinn des Paragraph 13, ZDG vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl bei seinem ersten Antrag auf (befristete) Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie auch im gegenständlichen Antrag ausschließlich auf die Gründung eines Mobilitätsunternehmens, dessen Etablierung auf dem Markt und seine arbeitsmäßige bzw. finanzielle Einbindung als Geschäftsführer bezogen und hat sich auch im neuerlichen Antrag vom 18.04.2023 auf das bereits seinem ersten Antrag zugrundeliegende Schreiben vom 28.04.2022 gestützt (vgl. Schreiben vom 28.04.2022: „Ich habe die Firma mit meinem Geschäftspartner gegründet und agiere als Geschäftsführer – daher leiste ich einen großen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens. Gerade in den letzten Wochen haben sich einige weitere wichtige Projekte innerhalb des Unternehmens ergeben, die den Großteil meiner Zeit und Aufmerksamkeit erfordern – ohne mein Dasein würde die Firma de facto stillstehen. “). Auch seine Beschwerde bezieht sich hauptsächlich auf die Positionierung seines Unternehmens und seine Unentbehrlichkeit als Geschäftsführer (vgl. Beschwerde vom 05.12.2023: „Ich habe das Unternehmen mit meinem Geschäftspartner gegründet und agiere als Geschäftsführer – daher leiste ich einen großen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens. Gerade in den letzten Wochen und Monaten haben sich einige weitere wichtige Projekte innerhalb des Unternehmens ergeben, die den Großteil meiner Zeit und Aufmerksamkeit erfordern, sowie einen enormen Kapitalaufwand, wodurch ich privat in sämtlichen Bürgschaften für Kredite nun eingespannt bin – ohne mein Dasein würde die Firma nicht funktionieren und ich verschuldet werden. “). Der Beschwerdeführer hat sich sowohl bei seinem ersten Antrag auf (befristete) Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie auch im gegenständlichen Antrag ausschließlich auf die Gründung eines Mobilitätsunternehmens, dessen Etablierung auf dem Markt und seine arbeitsmäßige bzw. finanzielle Einbindung als Geschäftsführer bezogen und hat sich auch im neuerlichen Antrag vom 18.04.2023 auf das bereits seinem ersten Antrag zugrundeliegende Schreiben vom 28.04.2022 gestützt vergleiche Schreiben vom 28.04.2022: „Ich habe die Firma mit meinem Geschäftspartner gegründet und agiere als Geschäftsführer – daher leiste ich einen großen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens. Gerade in den letzten Wochen haben sich einige weitere wichtige Projekte innerhalb des Unternehmens ergeben, die den Großteil meiner Zeit und Aufmerksamkeit erfordern – ohne mein Dasein würde die Firma de facto stillstehen. “). Auch seine Beschwerde bezieht sich hauptsächlich auf die Positionierung seines Unternehmens und seine Unentbehrlichkeit als Geschäftsführer vergleiche Beschwerde vom 05.12.2023: „Ich habe das Unternehmen mit meinem Geschäftspartner gegründet und agiere als Geschäftsführer – daher leiste ich einen großen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens. Gerade in den letzten Wochen und Monaten haben sich einige weitere wichtige Projekte innerhalb des Unternehmens ergeben, die den Großteil meiner Zeit und Aufmerksamkeit erfordern, sowie einen enormen Kapitalaufwand, wodurch ich privat in sämtlichen Bürgschaften für Kredite nun eingespannt bin – ohne mein Dasein würde die Firma nicht funktionieren und ich verschuldet werden. “). Unstrittig ist, dass es neben dem Beschwerdeführer noch einen weiteren Geschäftsführer gibt (vgl. Firmenbuchauszug vom 06.12.2021, Gesellschafterbeschluss vom 29.11.2021 und Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich Elektro-Kleinst-Mobilität vom 31.05.2022)Unstrittig ist, dass es neben dem Beschwerdeführer noch einen weiteren Geschäftsführer gibt vergleiche Firmenbuchauszug vom 06.12.2021, Gesellschafterbeschluss vom 29.11.2021 und Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich Elektro-Kleinst-Mobilität vom 31.05.2022)
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit ihrem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.11.2023 keine Sachentscheidung getroffen, sondern den Antrag wegen entschiedener Sache unter Hinweis auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 25.07.2022 zurückgewiesen. Inhalt des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich der Spruch des Bescheides vom 07.11.
- Es geht im Verfahren vor dem BVwG ausschließlich um die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit ihrem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.11.2023 keine Sachentscheidung getroffen, sondern den Antrag wegen entschiedener Sache unter Hinweis auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 25.07.2022 zurückgewiesen. Inhalt des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich der Spruch des Bescheides vom 07.11.
- Es geht im Verfahren vor dem BVwG ausschließlich um die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Gesetzliche Grundlagen: Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Abänderung und Behebung von rechtskräftigen Bescheiden lauten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG): "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: 3.2.
- Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die (befristete) Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen. Wie bereits dargestellt, ist das BVwG auf die Überprüfung des Spruches des Bescheides beschränkt und kann daher im Falle der Begründetheit der Beschwerde nur den Zurückweisungsbescheid aufheben. Was dazu führen würde, dass die belangte Behörde neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.04.2023 zu entscheiden hätte. 3.2.
- Dazu ist festgestellt worden, dass der von der belangten Behörde ergangene Bescheid vom 25.07.2022, mit dem
§ 13Abs.
1 Z 2 ZDG der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2022 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen wurde, unstreitig in Rechtskraft erwachsen ist. Eine mit Bescheid erledigte Sache kann nicht neuerlich entschieden werden. 3.2.2. Dazu ist festgestellt worden, dass der von der belangten Behörde ergangene Bescheid vom 25.07.2022, mit dem
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2022 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen wurde, unstreitig in Rechtskraft erwachsen ist. Eine mit Bescheid erledigte Sache kann nicht neuerlich entschieden werden. Mit Eintritt der Rechtskraft ist der Bescheid unanfechtbar, unwiderrufbar und unwiederholbar geworden. Unter Unanfechtbarkeit ist zu verstehen, dass der Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Unwiderrufbarkeit eines Bescheids bedeutet, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr – oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB § 68 AVG) – widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann. Mit Eintritt der Rechtskraft ist der Bescheid unanfechtbar, unwiderrufbar und unwiederholbar geworden. Unter Unanfechtbarkeit ist zu verstehen, dass der Bescheid von den Parteien durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden kann. Unwiderrufbarkeit eines Bescheids bedeutet, dass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr – oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (zB Paragraph 68, AVG) – widerrufen, dh aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann. Nach der Rsp des VwGH erwachsen auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft (VwGH 24.03.1993, 92/12/0149) und entfaltet ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit, wenn er mit der objektiven Rechtslage in Widerspruch steht (VwGH 25.03.1997, 96/05/0262). Der Beschwerdeführer hat – wie bereits angeführt – kein Rechtsmittel eingebracht. Die Rechtskraft des Bescheides steht somit einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. 3.2.
- Im Gegenstand liegt auch „dieselbe Sache", also Identität der Sache mit der bereits entschiedenen Sache, vor. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom [B]VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Auch das [B]VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014 [VfSlg 19.882/2014]; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom [B]VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Auch das [B]VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vergleiche VfGH vom 18.06.2014, G 5 aus 2014, [VfSlg 19.882/2014]; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Im Bescheid vom 25.07.2022 ist die belangte Behörde vom selben Sachverhalt ausgegangen und hat diesen festgestellt, wie er auch im neuerlichen Antrag vom 18.04.2023 vorgetragen wurde. Sogar die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sind völlig ident (vgl. Schreiben vom 28.04.2022). Im Bescheid vom 25.07.2022 ist die belangte Behörde vom selben Sachverhalt ausgegangen und hat diesen festgestellt, wie er auch im neuerlichen Antrag vom 18.04.2023 vorgetragen wurde. Sogar die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sind völlig ident vergleiche Schreiben vom 28.04.2022). Als anderer Sachverhalt kann nur ein zeitlich, örtlich oder ein sachlich differentes Geschehen angesehen werden, nicht aber die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhaltes (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 25 mwN). Als anderer Sachverhalt kann nur ein zeitlich, örtlich oder ein sachlich differentes Geschehen angesehen werden, nicht aber die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhaltes (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 68, Rz 25 mwN). Im Übrigen ist Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann gegeben, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. z.B. VwGH 31.07.2006, 2006/05/0158). Im Übrigen ist Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch dann gegeben, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche z.B. VwGH 31.07.2006, 2006/05/0158). 3.2.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist weiters, dass Identität der Rechtslage vorliegt. Diese ist gegeben, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 68 Rz 32 mwN). 3.2.
- Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist weiters, dass Identität der Rechtslage vorliegt. Diese ist gegeben, wenn seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 68, Rz 32 mwN). Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage zwischen dem ersten Bescheid vom 25.07.2022 und der nunmehr verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 07.11.2023 nicht geändert. Die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht. Dem angefochtenen Bescheid ist keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht. Dem angefochtenen Bescheid ist keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des § 14 ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des Paragraph 14, ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2283016.1.00