4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) vom 14.02.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1177240805/240262040, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) in Schubhaft genommen (Schubhaftbescheid v. 14.02.2024). Gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.02.2024 Beschwerde und stellte die Anträge „das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft aufheben und die Enthaftung des Beschuldigten gegen gelindere Mittel anordnen“ (Schubhaftbeschwerde v. 17.02.2024). Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1177240805/240294669, wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel in Form einer regelmäßigen Meldeverpflichtung angeordnet (Mandatsbescheid v. 20.04.2024). Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen (Entlassungsschein v. 20.04.2024). Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt sind unzweifelhaft im Akt dokumentiert – siehe im Besonderen die in Klammer angeführten Unterlagen. Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die (beantragte) Freilassung aus der Anhaltung in Schubhaft sowie die Anordnung eines gelinderen Mittels. Mit der Enthaftung des Beschwerdeführers am 20.04.2024 und der bescheidmäßigen Anordnung eines gelinderen Mittels (am selben Tag) ist der Beschwerdeführer klaglosgestellt und somit jegliches weiteres Rechtsschutzinteresse gegenständlich weggefallen, sodass das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2286748.1.00
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