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{'item': 'W124 2255114-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW124 2255114-1 Spruch, W124 2255114-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am, römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikhs anzugehören, in XXXX geboren worden zu sein und zwölf Jahre die Grundschule besucht sowie als Landarbeiter gearbeitet zu haben. Er habe zuletzt in XXXX , im Bezirk XXXX in Indien, gelebt. Punjabi würde er als Muttersprache beherrschen. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden noch im Herkunftsstaat leben. Er sei im Oktober XXXX mit dem Flugzeug aus XXXX aus- und nach Serbien über Ungarn nach Österreich eingereist. Sein Reisepass sei bei beim Schlepper in Serbien (vgl. AS 17ff).Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikhs anzugehören, in römisch 40 geboren worden zu sein und zwölf Jahre die Grundschule besucht sowie als Landarbeiter gearbeitet zu haben. Er habe zuletzt in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 in Indien, gelebt. Punjabi würde er als Muttersprache beherrschen. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden noch im Herkunftsstaat leben. Er sei im Oktober römisch 40 mit dem Flugzeug aus römisch 40 aus- und nach Serbien über Ungarn nach Österreich eingereist. Sein Reisepass sei bei beim Schlepper in Serbien vergleiche AS 17ff). Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe, wo er gefilmt worden sei. Deswegen sei die Polizei immer zu Befragungen bei ihm zu Hause gewesen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei (vgl. AS 27).Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe, wo er gefilmt worden sei. Deswegen sei die Polizei immer zu Befragungen bei ihm zu Hause gewesen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei vergleiche AS 27).
  3. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der BF ausführte, dass sein Name in der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei und er XXXX heiße. Er lebe in einem Sikh-Tempel, arbeite dort ehrenamtlich und bekomme dort Essen. Manchmal borge er sich Geld von den Besuchern des Sikh-Tempel oder lasse es sich von seinen Verwandten in Indien schicken. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern leben, er habe keine Geschwister. Dies habe er auch in der Erstbefragung gesagt. Der Dolmetscher habe dies jedoch genauso, wie seinen Namen, nicht mehr korrigiert. Auch Onkeln und Tanten väterlicher-, und mütterlicherseits würden noch in Indien leben. Er habe wenig Kontakt zu seinen Angehörigen, da diese immer bei anderen Verwandten wohnen würde, zuletzt jedoch vor zehn Tagen. Der BF habe in Indien im Dorf XXXX , XXXX , Distrikt XXXX im Punjab gelebt.
  4. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der BF ausführte, dass sein Name in der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei und er römisch 40 heiße. Er lebe in einem Sikh-Tempel, arbeite dort ehrenamtlich und bekomme dort Essen. Manchmal borge er sich Geld von den Besuchern des Sikh-Tempel oder lasse es sich von seinen Verwandten in Indien schicken. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern leben, er habe keine Geschwister. Dies habe er auch in der Erstbefragung gesagt. Der Dolmetscher habe dies jedoch genauso, wie seinen Namen, nicht mehr korrigiert. Auch Onkeln und Tanten väterlicher-, und mütterlicherseits würden noch in Indien leben. Er habe wenig Kontakt zu seinen Angehörigen, da diese immer bei anderen Verwandten wohnen würde, zuletzt jedoch vor zehn Tagen. Der BF habe in Indien im Dorf römisch 40 , römisch 40 , Distrikt römisch 40 im Punjab gelebt. Der Vater des BF habe als Landarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation sei nicht so gut, aber auch nicht so schlecht. Nach Darlegung seiner Fluchtroute und einer kurzen Schilderung seines Lebenslaufes, wonach er zwei Schulen, anschließend zwei Jahre das College besucht und dann seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt habe, führte der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er an den Bauernprotesten teilgenommen habe. Er sei auch in XXXX gewesen, wo sie ihre Fahne gehisst hätten. Die Polizei hätte dabei mit Stöcken zugeschlagen und die Menge habe sich schließlich aufgelöst. Es habe viele Festnahmen sowie Videoaufnahmen und Anzeigen, worunter auch der Name des BF gewesen sei, gegeben.Der Vater des BF habe als Landarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation sei nicht so gut, aber auch nicht so schlecht. Nach Darlegung seiner Fluchtroute und einer kurzen Schilderung seines Lebenslaufes, wonach er zwei Schulen, anschließend zwei Jahre das College besucht und dann seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt habe, führte der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er an den Bauernprotesten teilgenommen habe. Er sei auch in römisch 40 gewesen, wo sie ihre Fahne gehisst hätten. Die Polizei hätte dabei mit Stöcken zugeschlagen und die Menge habe sich schließlich aufgelöst. Es habe viele Festnahmen sowie Videoaufnahmen und Anzeigen, worunter auch der Name des BF gewesen sei, gegeben. Da er schon gewusst habe, dass er zu Hause von der Polizei aufgesucht werde, habe er bei verschiedenen Verwandten gewohnt. Seine Eltern seien jedoch auch immer wieder von der Polizei aufgesucht worden und hätten schließlich auch selbst wegmüssen. Der BF habe keine Funktion beim Bauernprotest gehabt und kenne er den Vorsitzenden nicht persönlich. 40 bis 50 Personen aus seinem Herkunftsort hätten an dem Protest teilgenommen. Es seien jedoch nur zwei verhaftet worden. Befragt dazu, ob es während seines Aufenthaltes bei seinen Angehörigen zu Problemen gekommen sei, führte der BF aus, dass die Polizei einmal bei seiner Tante mütterlicherseits gewesen sei. Er habe sich jedoch immer versteckt gehalten. Der BF kenne den aktuellen Stand der Bauerproteste nicht, aber wenn ihn die Polizei festnehme, sei sein Leben gelaufen, da die derzeitige Regierung gegen die Sikhs sei. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen oder habe sonst keine Probleme mit der Polizei, dem Militär, den staatlichen Organen, Dritten oder aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Die Polizei würde ihn überall finden (vgl. AS 111ff).Da er schon gewusst habe, dass er zu Hause von der Polizei aufgesucht werde, habe er bei verschiedenen Verwandten gewohnt. Seine Eltern seien jedoch auch immer wieder von der Polizei aufgesucht worden und hätten schließlich auch selbst wegmüssen. Der BF habe keine Funktion beim Bauernprotest gehabt und kenne er den Vorsitzenden nicht persönlich. 40 bis 50 Personen aus seinem Herkunftsort hätten an dem Protest teilgenommen. Es seien jedoch nur zwei verhaftet worden. Befragt dazu, ob es während seines Aufenthaltes bei seinen Angehörigen zu Problemen gekommen sei, führte der BF aus, dass die Polizei einmal bei seiner Tante mütterlicherseits gewesen sei. Er habe sich jedoch immer versteckt gehalten. Der BF kenne den aktuellen Stand der Bauerproteste nicht, aber wenn ihn die Polizei festnehme, sei sein Leben gelaufen, da die derzeitige Regierung gegen die Sikhs sei. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen oder habe sonst keine Probleme mit der Polizei, dem Militär, den staatlichen Organen, Dritten oder aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Die Polizei würde ihn überall finden vergleiche AS 111ff).
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des BFA, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte VI.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des BFA, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch sechs.). Demnach führte die belangte Behörde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation des BF im Fall seiner Rückkehr im Wesentlichen aus, dass den Angaben, wonach der BF aufgrund seiner Teilnahme an den Protesten in seinem Herkunftsstaat von der Polizei gesucht worden sei und das Land daher verlassen habe müssen, nicht gefolgt werden könne. Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF als ein Teilnehmer unter hunderttausenden Leuten gesucht und verfolgt werde, zumal er keine besondere Funktion innegehabt habe. Er wisse auch nicht, ob auch die anderen Demonstrationsteilnehmer aus seinem Ort behördlich verfolgt worden seien oder was mit den beiden festgenommenen Personen passiert sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Eltern des BF ihr Haus verlassen hätten müssen, sein Vater jedoch weiter als Landwirt arbeiten und seine Felder bewirtschaften hätte können. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass sich der BF bei seinen Verwandten hätte verstecken können ohne gefunden zu werden, er sich jedoch in keinem anderen Teil Indiens hätte niederlassen können. Es sei nicht glaubwürdig, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen der Teilnahme an den Bauerprotesten verlassen habe, er jedoch diesbezüglich die weitere Entwicklung bzw. den aktuellen Stand nicht kenne. Außerdem sei unglaubwürdig, dass der BF einerseits von der Polizei gesucht worden sei, er jedoch ohne Probleme aus Indien habe ausreisen können und er nach seinem Ausreiseentschluss im Februar XXXX erst Monate später, im Oktober XXXX , ausgereist sei. Ferner würden keine Hinweise darauf hindeuten, dass eine Abschiebung unzulässig sei. Zudem bestehe keine derartig extreme Gefährdungssituation in Indien, dass jeder der dort zurückkehre eine Gefährdung ausgesetzt sei. Da dem BF keine Verfolgung drohe, er keine lebensbedrohende Erkrankung aufweise und er auch sonst keine Umstände geltend gemacht oder bescheinigt habe, sei ihm auch der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren. Zudem sei er arbeits- und voll handlungsfähig und könne durch seine Angehörigen unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen sei auch ausgeschlossen, dass dem BF in Indien die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Die Grund-, sowie medizinische Versorgung sei gewährleistet. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Familie des BF verfolgt werde (AS 223ff).Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Eltern des BF ihr Haus verlassen hätten müssen, sein Vater jedoch weiter als Landwirt arbeiten und seine Felder bewirtschaften hätte können. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass sich der BF bei seinen Verwandten hätte verstecken können ohne gefunden zu werden, er sich jedoch in keinem anderen Teil Indiens hätte niederlassen können. Es sei nicht glaubwürdig, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen der Teilnahme an den Bauerprotesten verlassen habe, er jedoch diesbezüglich die weitere Entwicklung bzw. den aktuellen Stand nicht kenne. Außerdem sei unglaubwürdig, dass der BF einerseits von der Polizei gesucht worden sei, er jedoch ohne Probleme aus Indien habe ausreisen können und er nach seinem Ausreiseentschluss im Februar römisch 40 erst Monate später, im Oktober römisch 40 , ausgereist sei. Ferner würden keine Hinweise darauf hindeuten, dass eine Abschiebung unzulässig sei. Zudem bestehe keine derartig extreme Gefährdungssituation in Indien, dass jeder der dort zurückkehre eine Gefährdung ausgesetzt sei. Da dem BF keine Verfolgung drohe, er keine lebensbedrohende Erkrankung aufweise und er auch sonst keine Umstände geltend gemacht oder bescheinigt habe, sei ihm auch der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren. Zudem sei er arbeits- und voll handlungsfähig und könne durch seine Angehörigen unterstützt werden. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen sei auch ausgeschlossen, dass dem BF in Indien die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Die Grund-, sowie medizinische Versorgung sei gewährleistet. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Familie des BF verfolgt werde (AS 223ff).
  7. In der gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. So habe es die Erstbehörde unterlassen sich eingehender mit den vom BF vorgebrachten Fluchtvorbringen zu befassen und nähere Informationen über die Bauernaufstände, den gewaltsamen Polizeieinsatz rund um das Hissen der Sikh-Flagge beim XXXX , sowie die damit einhergehende Unterstellung der Beteiligung an der Khalistanbewegung, einzuholen. Das Verfahren sei dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
  8. In der gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde. So habe es die Erstbehörde unterlassen sich eingehender mit den vom BF vorgebrachten Fluchtvorbringen zu befassen und nähere Informationen über die Bauernaufstände, den gewaltsamen Polizeieinsatz rund um das Hissen der Sikh-Flagge beim römisch 40 , sowie die damit einhergehende Unterstellung der Beteiligung an der Khalistanbewegung, einzuholen. Das Verfahren sei dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die belangte Behörde hätte zudem diverse, in der Beschwerde angeführte, Länderberichte heranziehen müssen. So komme es unter der derzeit amtierenden Regierung zu Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Auflösung von Demonstrationen. Lange andauernde willkürliche Inhaftierungen seien ein Problem und Haftprüfungen würden von speziellen Sicherheitsgesetzen hinausgezögert. Es gebe Berichte über Tötungen, Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen in Haft. Zudem würden die vom BF geschilderten Ereignisse um die Bauernproteste bestätigt. Aufgrund der Anwesenheit beim Hissen der Sikh-Flagge würde ihm die Unterstützung einer „sezessionistischen Terrorbewegung“ unterstellt. Bei einer Rückkehr habe er daher mit einer ungerechtfertigten Festnahme und einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen zu rechnen. Hätte sich die Behörde eingehender mit den realen Hintergründen rund um die Bauernproteste, vor allem mit den Ereignissen beim XXXX auseinandergesetzt, hätte sie feststellen müssen, dass die Angaben des BF völlig plausibel und nachvollziehbar seien. Das Fluchtvorbringen des BF sei asylrelevant, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. In eventu drohe ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner genannten persönlichen Umstände die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Abschiebung nach Indien aufzuheben sei. Außerdem sei er seit XXXX im Bundesgebiet aufhältig, lebe im Sikh-Tempel und beziehe keine Mittel mehr aus der Grundversorgung. Er sei dabei die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren sowie bereit jede Art von Arbeit anzunehmen, wenn man ihm eine Chance gebe in Österreich zu bleiben. Hätte sich die Behörde eingehender mit den realen Hintergründen rund um die Bauernproteste, vor allem mit den Ereignissen beim römisch 40 auseinandergesetzt, hätte sie feststellen müssen, dass die Angaben des BF völlig plausibel und nachvollziehbar seien. Das Fluchtvorbringen des BF sei asylrelevant, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. In eventu drohe ihm bei einer Rückkehr aufgrund seiner genannten persönlichen Umstände die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Abschiebung nach Indien aufzuheben sei. Außerdem sei er seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig, lebe im Sikh-Tempel und beziehe keine Mittel mehr aus der Grundversorgung. Er sei dabei die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren sowie bereit jede Art von Arbeit anzunehmen, wenn man ihm eine Chance gebe in Österreich zu bleiben. Zudem beantragte er unter Vorlage einer Kopie seines Führerscheines die Berichtigung seines Namens (vgl. AS 265ff).Zudem beantragte er unter Vorlage einer Kopie seines Führerscheines die Berichtigung seines Namens vergleiche AS 265ff).
  9. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor. Diese langten am XXXX ein (vgl. OZ 1).
  10. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor. Diese langten am römisch 40 ein vergleiche OZ 1).
  11. Am XXXX legte der BF dem BVwG eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines Deutschkurses der XXXX der Stufe A1/1 vor (vgl. OZ 3).
  12. Am römisch 40 legte der BF dem BVwG eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines Deutschkurses der römisch 40 der Stufe A1/1 vor vergleiche OZ 3).
  13. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Namensänderung auf „ XXXX “, da sein Name auf der Aufenthaltskarte falsch geschrieben worden sei. Diesbezüglich legte er wieder eine Kopie seines indischen Führerscheins vor (vgl. OZ 4).
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Namensänderung auf „ römisch 40 “, da sein Name auf der Aufenthaltskarte falsch geschrieben worden sei. Diesbezüglich legte er wieder eine Kopie seines indischen Führerscheins vor vergleiche OZ 4).
  15. Nach krankheitsbedingter Vertagungsbitte des BF vom XXXX (vgl. OZ 9) wurde die für den XXXX anberaumte mündliche Verhandlung (vgl. OZ 7) abberaumt (vgl. OZ 10).
  16. Nach krankheitsbedingter Vertagungsbitte des BF vom römisch 40 vergleiche OZ 9) wurde die für den römisch 40 anberaumte mündliche Verhandlung vergleiche OZ 7) abberaumt vergleiche OZ 10).
  17. Die in der Folge für den XXXX anberaumte mündliche Verhandlung (vgl. OZ 11) wurde auf den XXXX verlegt (vgl. OZ 13).
  18. Die in der Folge für den römisch 40 anberaumte mündliche Verhandlung vergleiche OZ 11) wurde auf den römisch 40 verlegt vergleiche OZ 13).
  19. Anlässlich der schließlich am XXXX beim BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das BFA entschuldigt nicht erschienen ist (vgl OZ 12), brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor (vgl OZ 14):
  20. Anlässlich der schließlich am römisch 40 beim BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das BFA entschuldigt nicht erschienen ist vergleiche OZ 12), brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor vergleiche OZ 14): „[…] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Punjabi. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er einen Zahn am
  21. September ziehen lassen hat und schmerzen auf der linken Seite des Gesichtes habe. R: Können Sie der Verhandlung trotzdem folgen? BF: Ich kann an der heutigen Verhandlung teilnehmen, trotz meiner Schmerzen. RV: Ich folge dem, was der BF sagt. Regierungsvorlage, Ich folge dem, was der BF sagt. Der BF wird nochmal gefragt auf seien Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit und versichert der heutigen Verhandlung folge leisten zu können. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat, andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Ja, ich habe Fotos an meinen RV geschickt. BF: Ja, ich habe Fotos an meinen Regierungsvorlage geschickt. RV: Ich habe die Fotos nur digital. Es gibt auch Videos.Regierungsvorlage, Ich habe die Fotos nur digital. Es gibt auch Videos. R: Warum legen Sie diese erst jetzt vor? RV: Das geht auf mich. Ich habe Videos, wo es am besten ist sie persönlich zu zeigen. Regierungsvorlage, Das geht auf mich. Ich habe Videos, wo es am besten ist sie persönlich zu zeigen. Dem RV wird eine Frist von – 16 Tagen – eingeräumt, die entsprechenden Bilder und Videos vorzulegen. Dem Regierungsvorlage wird eine Frist von – 16 Tagen – eingeräumt, die entsprechenden Bilder und Videos vorzulegen. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: R: Wie ist Ihr Name und wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in Dorf XXXX geboren. Das Dorf liegt in Distrikt XXXX Bundesland Punjab, Indien. BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in Dorf römisch 40 geboren. Das Dorf liegt in Distrikt römisch 40 Bundesland Punjab, Indien. R: Sind Sie bei den Behörden schon unter einem anderen Namen aufgetreten? BF: Nein. Bei der Erstbefragung hat die Behörde meinen Namen nicht verstanden und ihn falsch aufgeschrieben. Ich habe ihn jedoch korrigieren lassen. R: Wann haben Sie Ihren Namen korrigieren lassen? BF: Letztes Jahr. R: Bei wem? BF: Im Flüchtlingslager XXXX . Ich möchte auch anmerken, dass ich dem D gesagt habe, dass er meinen Namen falsch geschrieben hat. Er sagte aber, dass das jetzt nicht korrigiert werden würde, ich könne das später machen. BF: Im Flüchtlingslager römisch 40 . Ich möchte auch anmerken, dass ich dem D gesagt habe, dass er meinen Namen falsch geschrieben hat. Er sagte aber, dass das jetzt nicht korrigiert werden würde, ich könne das später machen. R: Wann haben Sie das dem D gesagt? BF: Nach der Erstbefragung. R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei und bei dem BFA angegeben haben, korrekt und halten Sie diese weiterhin aufrecht? BF: Ja, meine Angaben waren korrekt und ich möchte sie weiter aufrecht halten. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe die Schule mit der
  22. Klasse abgeschlossen und danach war ich 2 Jahre im College für ein Bakkalaureat Studium. Habe dieses jedoch nicht abgeschlossen. R: Was war das für ein Zweig? BF: Kunstwissenschaften. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten? BF: Ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. R: Ist das eine familieneigene Landwirtschaft? BF: Ja, ein Teil dieser Landwirtschaft gehörte meiner Familie und einen anderen Teil haben wir gepachtet. R: Wo habe Sie in Indien von Ihrer Geburt an, bis zu Ihrer Ausreise gelebt. Bitte geben Sie das chronologisch an, in welchen Städten, Orten und Dörfern Sie in welchen Zeiträumen gelebt haben. BF: Von meiner Geburt an bis zum XXXX habe ich in meinem Heimatdorf XXXX gelebt. Ich bekam Probleme und bin an dieses besagte Datum zum Haus meiner Großeltern ms. nach XXXX gereist. Dort hielt ich mich 4 Tage auf. Danach reiste ich zu meiner Tante ms XXXX . Dort hielt ich mich 2 Monate auf. Danach reiste ich zu meiner Tante vs nach XXXX , dort hielt ich mich 1 Monat auf. Danach reiste ich wieder zu meiner Tante ms nach XXXX zurück und hielt mich dort 3 Monate auf. Danach reiste ich zu der Schwester eines Freundes von mir, der Name des Dorfes fällt mir gerade nicht ein. Dort hielt ich mich einen Monat auf. Danach reiste ich nach XXXX und hielt mich dort ein oder 2 Tage auf. Am XXXX reiste ich aus Indien aus und bin nach Serbien geflogen. BF: Von meiner Geburt an bis zum römisch 40 habe ich in meinem Heimatdorf römisch 40 gelebt. Ich bekam Probleme und bin an dieses besagte Datum zum Haus meiner Großeltern ms. nach römisch 40 gereist. Dort hielt ich mich 4 Tage auf. Danach reiste ich zu meiner Tante ms römisch 40 . Dort hielt ich mich 2 Monate auf. Danach reiste ich zu meiner Tante vs nach römisch 40 , dort hielt ich mich 1 Monat auf. Danach reiste ich wieder zu meiner Tante ms nach römisch 40 zurück und hielt mich dort 3 Monate auf. Danach reiste ich zu der Schwester eines Freundes von mir, der Name des Dorfes fällt mir gerade nicht ein. Dort hielt ich mich einen Monat auf. Danach reiste ich nach römisch 40 und hielt mich dort ein oder 2 Tage auf. Am römisch 40 reiste ich aus Indien aus und bin nach Serbien geflogen. R: Haben Sie Geschwister? BF: Nein, ich bin Einzelkind. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Einen Bruder und eine Schwester. R: Wo leben Ihre Tante und Ihr Onkel ms? BF: Mein Onkel ms wohnt in XXXX und die Tante in XXXX . BF: Mein Onkel ms wohnt in römisch 40 und die Tante in römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX bzw. XXXX von Ihrem Heimatort entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 bzw. römisch 40 von Ihrem Heimatort entfernt? BF: XXXX ist ca. 20km von meinem Heimatdorf entfernt und XXXX ca. 25 – 30km entfernt.BF: römisch 40 ist ca. 20km von meinem Heimatdorf entfernt und römisch 40 ca. 25 – 30km entfernt. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat ebenfalls einen Bruder und eine Schwester. R: Wo leben Ihre Tante und Ihr Onkel vs? BF: Mein Onkel vs wohnt in XXXX , in unserem Heimatort und die Tante in XXXX .BF: Mein Onkel vs wohnt in römisch 40 , in unserem Heimatort und die Tante in römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatort entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Heimatort entfernt? BF: Zwischen 10 und 15 km entfernt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Sie haben Stress, sonst geht es ihnen gut. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Eltern Kontakt gehabt? BF: Vor einigen Tagen haben wir miteinander gesprochen. R: Was war der Inhalt dieses Gespräches? BF: Sie haben nach meinem Wohlbefinden gefragt. R: Haben Sie ihre Eltern auch etwas gefragt? BF: Ja. R: Was war das? BF: Meine Mutter hat von Knieschmerzen berichtet und schlechter sieht. Meinem Vater ging es gut. R: Wohnen Ihre Eltern noch in Ihrem Elternhaus? BF: Nein, sie wohnen im Haus der Großeltern ms. R: Wie weit ist das vom Elternhaus entfernt? BF: Ca. 20 km. R: Mit welchen Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist? BF: Ich bin von XXXX nach Serbien mit dem Flugzeug geflogen. BF: Ich bin von römisch 40 nach Serbien mit dem Flugzeug geflogen. R: Haben Sie bei der Ausreise mit den Behörden oder mit der Flughafenpolizei irgendwelche Probleme gehabt? BF: Nein. R: Wo haben Sie sich in XXXX aufgehalten?R: Wo haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten? BF: Der Schlepper hat ein Hotel für mich organisiert. R: Ist es während Ihres Aufenthaltes in XXXX zu irgendwelchen Problemen gekommen?R: Ist es während Ihres Aufenthaltes in römisch 40 zu irgendwelchen Problemen gekommen? BF: Nein. R: Ist Ihnen jemand gefolgt, als Sie nach XXXX gefahren sind?R: Ist Ihnen jemand gefolgt, als Sie nach römisch 40 gefahren sind? BF: Nein, ich habe niemanden gemerkt. R: Wann sind Ihnen die Beweisbilder bzw. Videos übermittelt worden? BF: Diese Videos und Fotos hatte ich bereits auf meinem Mobiltelefon. Die sind von den Protestveranstaltungen in Indien. Ich wusste nicht, dass ich diese als Beweismittel der Behörde vorlegen kann. Mein Anwalt hat mich diesbezüglich beraten. Ich habe ihn daraufhin diese Fotos und Videos übermittelt. R: Warum haben Sie das dem Gericht dann so spät übermittelt? BF: Sobald mich der Anwalt diesbezüglich beraten hat, habe ich diese sofort übermittelt. R: Wurde das im Zuge der Verfassung der Beschwerde erörtert? BF: Nein, ich habe kurz vor dieser Einvernahme, das war ca. ein Monat, dem heute anwesenden RV übermittelt. BF: Nein, ich habe kurz vor dieser Einvernahme, das war ca. ein Monat, dem heute anwesenden Regierungsvorlage übermittelt. R: Warum wurden diese Bilder bzw. Videos im Zuge der Erörterung der Beschwerdeverfassung nicht bekannt gegeben? BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich diese als Beweismittel vorlegen kann. Keiner hat mir darüber etwas gesagt. R: Sind Sie gefragt worden, ob es noch Beweismittel gibt, die im Zuge der Beschwerde vorgelegt werden müssen? BF: Nein. R: Wurde der Inhalt der Beschwerde mit Ihnen erörtert? BF: Ja, wir haben über mein Verfahren gesprochen und ich habe die Bestätigung über mein A1 Kurs abgegeben. Ich habe an einen Kurs teilgenommen. Ich habe die Bestätigung hier. Außerdem habe ich die Bestätigung über einer freiwilligen Arbeit bei XXXX .BF: Ja, wir haben über mein Verfahren gesprochen und ich habe die Bestätigung über mein A1 Kurs abgegeben. Ich habe an einen Kurs teilgenommen. Ich habe die Bestätigung hier. Außerdem habe ich die Bestätigung über einer freiwilligen Arbeit bei römisch 40 . R: Die Bestätigung über Ihren A1 Kurs liegt bei mir nicht vor. RV legt vor: eine Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache vom XXXX welche als Beilage ./A in Kopie zum Akte genommen werden. Regierungsvorlage legt vor: eine Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache vom römisch 40 welche als Beilage ./A in Kopie zum Akte genommen werden. R: Warum sind Sie nicht länger in XXXX geblieben?R: Warum sind Sie nicht länger in römisch 40 geblieben? BF: Ich hatte bereits mit dem Schlepper ausgemacht, dass ich aus Indien ausreise. XXXX war nur eine Zwischenstation, da ich aus XXXX ausgeflogen bin. Außerdem hatte ich auch in XXXX Angst vor der Polizei. BF: Ich hatte bereits mit dem Schlepper ausgemacht, dass ich aus Indien ausreise. römisch 40 war nur eine Zwischenstation, da ich aus römisch 40 ausgeflogen bin. Außerdem hatte ich auch in römisch 40 Angst vor der Polizei. R: Warum hatten Sie in XXXX Angst vor der Polizei?R: Warum hatten Sie in römisch 40 Angst vor der Polizei? BF: Es gab eine Anzeige wegen der Protestveranstaltung in XXXX . BF: Es gab eine Anzeige wegen der Protestveranstaltung in römisch 40 . R: Hat es wegen der Anzeige bei den Behörden oder mit der Flughafenpolizei irgendwelche Probleme gegeben? BF: Nein, der Schlepper hat mich begleitet. R: Sind Sie von der Polizei gesucht worden? BF: Nein. R: Hat es mit der Flughafenpolizei Probleme gegeben, nachdem Sie von der Polizei gesucht worden sind? BF: Ich habe alles dem Schlepper erzählt, dieser hat die Ausreise als auch die Schleppung organsiert, damit ich bei der Ausreise keine Probleme habe. R: Haben Sie sich bei Ihrer Angelegenheit nicht an einen RA gewandt? BF: Nein. R: Haben Sie dem Schlepper bei der Ausreise Geld zahlen müssen? BF: Ja, 1,2 MIO indische Rupien. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Wir haben das Grundstück, wo wir Landwirtschaft betrieben haben, verkauft. R: Wie viele Grundstücke hat Ihr Vater? BF: Nur dieses eine. R: Wie bestreitet ihr Vater seinen Lebensunterhalt? BF: Jetzt wohnen Sie beim Bruder meiner Mutter und mein Vater hilft ihm bei der Landwirtschaft. R: Seit wann wohnt Ihr Vater dort? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Was ist auf dem Video, dass Sie mir vorlegen wollen, zu sehen? BF: Das Video zeigt mich bei der Protestveranstaltung. RV: Auf dem Mobiltelefon sieht man auch das Datum der Aufnahme. Regierungsvorlage, Auf dem Mobiltelefon sieht man auch das Datum der Aufnahme. R: Was sieht man auf diesem Video? Was sieht man außer der Teilnehme der Protestveranstaltung? BF: Wir sitzen in XXXX und protestieren. BF: Wir sitzen in römisch 40 und protestieren. R: Wie lang ist dieses Video? BF: Es sind 3 oder 4 Videos die jeweils einige Sekunden lang sind. R: Was ist der Inhalt der anderen Unterlagen, die Sie neben den Videos noch vorlegen möchten. BF: Wenn sie die Fotos meinen, so sind die auch von den Protestveranstaltungen. R: Wie viele Leute haben an der Protestveranstaltung teilgenommen? BF: Sehr viele. R: in welcher Funktion haben Sie an dieser Protestveranstaltung teilgenommen? BF: Diese Protestveranstaltung haben die Landwirte organsiert und da ich auch ein Landwirt war, habe ich in dieser Funktion teilgenommen. R: Haben Sie in einer bestimmten Funktion an dieser Protestveranstaltung teilgenommen, außer dass Sie Demonstrant gewesen sind? BF: Die Regierung hat bezüglich der Landwirte einige Gesetze erlassen. Wir Landwirte waren gegen diese Gesetze und haben dagegen protestiert. Ich bin nicht in einer bestimmten Funktion gewesen, sondern habe nur als Landwirt demonstriert. R: Wenn Sie sagen es waren dort viele Leute, was verstehen Sie unter „viele Leute“? BF: Einige 100.000 Leute. R: Wie viele einige 100.00? BF: Das kann ich nicht sagen, es waren extrem viele Leute. R: Wann hat diese Protestveranstaltung stattgefunden? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann? BF: Im Januar. R: Wann? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Waren Sie das erste Mal bei einer solchen Protestveranstaltung? BF: Ja. R: Von wem wurde diese Protestveranstaltung organisiert? BF: Es gibt ein Landwirtkomitee, dass es organisiert hat. R: Wie heißt dieses Komitee? BF: Das Komitee in XXXX heißt XXXX (Anmerkung: XXXX heißt Landwirt) Es gibt viele solche Komitees. BF: Das Komitee in römisch 40 heißt römisch 40 (Anmerkung: römisch 40 heißt Landwirt) Es gibt viele solche Komitees. R: Wie hat das Komitee geheißen, die diese große Protestveranstaltung organisiert haben? BF: Die XXXX sind von verschiedenen Distrikten zusammengekommen und haben gemeinsam protestiert.BF: Die römisch 40 sind von verschiedenen Distrikten zusammengekommen und haben gemeinsam protestiert. R: Wer war der Hauptorganisator dieser XXXX ?R: Wer war der Hauptorganisator dieser römisch 40 ? BF: Ich weiß nur den Namen von dem Anführer unserer Union er heißt XXXX . BF: Ich weiß nur den Namen von dem Anführer unserer Union er heißt römisch 40 . R: Kennen Sie den persönlich? BF: Persönlich kenne ich ihn nicht, ich weiß aber wer er ist. R: Wie hat dann die „ XXXX “ geheißen, wo Sie Mitglied gewesen sind?R: Wie hat dann die „ römisch 40 “ geheißen, wo Sie Mitglied gewesen sind? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie viele Mitglieder hat das XXXX gehabt?R: Wie viele Mitglieder hat das römisch 40 gehabt? BF: Der XXXX war der Anführer und es gab noch 6 oder 7 Amtsinhaber. BF: Der römisch 40 war der Anführer und es gab noch 6 oder 7 Amtsinhaber. R: Wie viele Mitglieder bzw. Anhänger hat die XXXX gehabt?R: Wie viele Mitglieder bzw. Anhänger hat die römisch 40 gehabt? BF: Alle Landwirte im Distrikt XXXX sind Anhänger des Komitees. BF: Alle Landwirte im Distrikt römisch 40 sind Anhänger des Komitees. R: Hat Ihr Vater auch an diesen Protestveranstaltungen teilgenommen? BF: Er hat früher an kleineren Demonstrationen in unserer Region teilgenommen. Er war aber nicht bei dieser großen Protestveranstaltung. R: Hat Ihren Vater als Landwirt diese Gesetze der Regierung betroffen? BF: Ja. R: Waren Sie der Eigentümer oder Ihr Vater? BF. Mein Vater. R: Wer hat Sie motiviert zu dieser Protestveranstaltung zu gehen? BF: Der XXXX hat allen Landwirten gesagt, wir sollen in großer Zahl nach XXXX reisen, um gegen die Gesetze der Regierung gegen die Landwirtschaft zu protestieren und sie uns hört. BF: Der römisch 40 hat allen Landwirten gesagt, wir sollen in großer Zahl nach römisch 40 reisen, um gegen die Gesetze der Regierung gegen die Landwirtschaft zu protestieren und sie uns hört. R: Welches Gesetz war davon betroffen? BF: Das waren Gesetze die, die Landwirte betroffen haben. Wir hätten unseren Ertrag nicht frei verkaufen dürfen, wenn diese Gesetze in Kraft getreten wären. R: Warum sind dann diese Gesetze nicht in Kraft getreten? BF: Wir Landwirte haben lange gegen diese Gesetze protestiert und die Regierung hat im Laufe der Jahre XXXX die Gesetze zurückgezogen. BF: Wir Landwirte haben lange gegen diese Gesetze protestiert und die Regierung hat im Laufe der Jahre römisch 40 die Gesetze zurückgezogen. R: Warum hat die Regierung die Gesetze nicht erlassen? BF: Wegen der Demonstrationen der Landwirte war die Regierung gezwungen, die Gesetze zurückzuziehen. R: Warum haben Sie vorher nie bei so einer Demonstration teilgenommen? BF: Es gab vorher keinen Anlass um zu demonstrieren. Bei kleineren Demonstrationen im Dorf habe ich schon teilgenommen. R: Hat die Regierung den Landwirten recht gegeben? BF: Ja, nach sehr langer Zeit. Wir haben alle Wege nach XXXX blockiert. Ich bin aber zu dieser Zeit schon ausgereist. BF: Ja, nach sehr langer Zeit. Wir haben alle Wege nach römisch 40 blockiert. Ich bin aber zu dieser Zeit schon ausgereist. R: Wann wurden dann die Gesetze zurückgenommen? Wie lange waren Sie schon im Ausland als die Gesetze zurückgenommen wurden? BF: Die Proteste haben im November XXXX begonnen. Am XXXX gab es die ganz große Protestveranstaltung. Ende XXXX bin ich ausgereist und XXXX wurden die Gesetze zurückgezogen. BF: Die Proteste haben im November römisch 40 begonnen. Am römisch 40 gab es die ganz große Protestveranstaltung. Ende römisch 40 bin ich ausgereist und römisch 40 wurden die Gesetze zurückgezogen. R: Wie ist die Demonstration am XXXX dann konkret abgelaufen? Können Sie mir das bitte konkret beschreiben?R: Wie ist die Demonstration am römisch 40 dann konkret abgelaufen? Können Sie mir das bitte konkret beschreiben? BF: Bereits vor dem XXXX saßen die Landwirte an der Grenze zu Delhi. Am XXXX sind alle zum XXXX gefahren. Dort haben wir unsere Fahnen gehisst. Dann ist die Polizei gekommen und es gab eine Auseinandersetzung zwischen den Polizisten und den Landwirten. Die Polizei hat die Demonstranten mit Stöcken geschlagen und es gab auch Festnahmen.BF: Bereits vor dem römisch 40 saßen die Landwirte an der Grenze zu Delhi. Am römisch 40 sind alle zum römisch 40 gefahren. Dort haben wir unsere Fahnen gehisst. Dann ist die Polizei gekommen und es gab eine Auseinandersetzung zwischen den Polizisten und den Landwirten. Die Polizei hat die Demonstranten mit Stöcken geschlagen und es gab auch Festnahmen. R: Haben Sie einen Überblick gehabt, wie viele der einigen 100.000 Teilnehmer der Demonstration festgenommen wurden? BF: Ich vermute einige
  23. R: Wie kommen Sie zu dieser Vermutung? BF: Ich habe die Festnahmen schon bei meiner Flucht gesehen. Später als wir wieder zurückkamen und weiter demonstriert haben, wurde gesagt, dass einige 1000 festgenommen wurden. R: Ist das irgendwo verifizierbar gewesen oder ist das nur gesagt worden? BF: Von einer Verifizierung weiß ich nichts, ich habe es nur in der Runde gehört, wie es die Leute gesagt haben. R: Was ist konkret passiert, als Sie bei dieser Demonstration gewesen sind? BF: Um 08:00 Uhr sind wir Richtung XXXX gefahren. Es war die Polizei bereits dort anwesend. Die Landwirte wurden verhindert in das XXXX hineinzukommen, aber wir waren sehr viele und einige konnten die Fahne über das XXXX hissen. Dann ist noch mehr Polizei gekommen und haben uns mit Stöcken geschlagen. Daraufhin sind viele geflüchtet und ich auch. BF: Um 08:00 Uhr sind wir Richtung römisch 40 gefahren. Es war die Polizei bereits dort anwesend. Die Landwirte wurden verhindert in das römisch 40 hineinzukommen, aber wir waren sehr viele und einige konnten die Fahne über das römisch 40 hissen. Dann ist noch mehr Polizei gekommen und haben uns mit Stöcken geschlagen. Daraufhin sind viele geflüchtet und ich auch. R: Wenn Sie sagen, Sie waren sehr viele und einige von diesen haben die Fahne über das XXXX gehissen, wie viele Personen waren es, die diese Fahnen gehabt haben?R: Wenn Sie sagen, Sie waren sehr viele und einige von diesen haben die Fahne über das römisch 40 gehissen, wie viele Personen waren es, die diese Fahnen gehabt haben? BF: Viele Männer sind dann nach oben geklettert. Aber es war einer, der zwei Fahnen dort gehisst hat. R: Warum hat er gleich zwei Fahnen gehisst? BF: Eine Fahne stand für die Landwirte und eine stand für den Sikismus. (das heißt Nishan Sahib) Die Verhandlung wird um 13:13 Uhr unterbrochen und um 13:23 Uhr fortgesetzt. R: Was haben sie in der Zwischenzeit gemacht, während der Mann mit zwei Fahnen nach oben geklettert ist? BF: Ich habe mit den anderen Männern unten Slogans gerufen. R: Mit wie vielen anderen Männern haben Sie da Slogans gerufen? BF: Mit allen Landwirten die dort waren. R: Mit den einigen 100.000? BF: Ja, mit den einigen 100.
  24. R: Wie lange haben sie dann die Slogans gerufen, bis die Polizei gekommen ist? BF: Nur kurze Zeit, denn die Polizei ist kurz danach, als der Mann die zwei Fahnen gehisst hat, gekommen. R: Was ist dann passiert, nachdem die Polizei gekommen ist? BF: Dann hat die Polizei die Demonstranten mit Stöcken geschlagen. R: Wie hat sich das Ganze abgespielt, beschreiben Sie genau den Vorfall. BF: Wir sind alle von der Grenze von XXXX , an der wir bereist angekommen waren, teilweise mit Traktoren und teilweise zu Fuß, Richtung XXXX marschiert. Dort angekommen, haben wir unsere Slogans gerufen und mit unseren Fahnen gewunken. Einige Männer sind dann nach oben geklettert und einer hat dann die zwei Fahnen oben gehisst. Wir waren alle sehr aufgeregt und motiviert und haben unsere Slogans laut gerufen. Dann ist Polizeiverstärkung gekommen und diese haben sowohl auf uns als auch auf die Traktoren eingeschlagen. Sie haben auch diesen Mann, der die Fahnen gehisst hat, verhaftet. Die Menge ist dann weggelaufen, um sich vor Festnahmen zu schützen. Die Polizei hat jedoch einige 1000 festgenommen. Ich bin dann mit den anderen Richtung XXXX gegangen. Nach kurzer Zeit wurde ich von einem Traktor mitgenommen. BF: Wir sind alle von der Grenze von römisch 40 , an der wir bereist angekommen waren, teilweise mit Traktoren und teilweise zu Fuß, Richtung römisch 40 marschiert. Dort angekommen, haben wir unsere Slogans gerufen und mit unseren Fahnen gewunken. Einige Männer sind dann nach oben geklettert und einer hat dann die zwei Fahnen oben gehisst. Wir waren alle sehr aufgeregt und motiviert und haben unsere Slogans laut gerufen. Dann ist Polizeiverstärkung gekommen und diese haben sowohl auf uns als auch auf die Traktoren eingeschlagen. Sie haben auch diesen Mann, der die Fahnen gehisst hat, verhaftet. Die Menge ist dann weggelaufen, um sich vor Festnahmen zu schützen. Die Polizei hat jedoch einige 1000 festgenommen. Ich bin dann mit den anderen Richtung römisch 40 gegangen. Nach kurzer Zeit wurde ich von einem Traktor mitgenommen. R: Was heißt „Nach kurzer Zeit wurde ich von einem Traktor mitgenommen“? BF: Ich bin nur kurze Zeit gegangen, dann sind die Traktoren gekommen und haben die Leute mitgenommen. R: Wohin? BF: Nach XXXX . Wir sind auch von dort gestartet. BF: Nach römisch 40 . Wir sind auch von dort gestartet. R: Wohin sind Sie gestartet? BF: Richtung XXXX um 08:00 Uhr.BF: Richtung römisch 40 um 08:00 Uhr. R: Wo hat die große Demonstration stattgefunden? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Von wo aus sind Sie gestartet um nach XXXX zu kommen?R: Von wo aus sind Sie gestartet um nach römisch 40 zu kommen? BF: Von XXXX .BF: Von römisch 40 . R: Wo wurde der Mann, der die Fahnen gehisst hat, festgenommen? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten? BF: zwischen 1 und 2 Stunden. R: Wann ist die Polizei in XXXX gekommen?R: Wann ist die Polizei in römisch 40 gekommen? BF: Die Polizei war bereist anwesend, es waren aber nicht so viele Polizisten anwesend. Die Verstärkung der Polizei ist gekommen, als ein Demonstrant die zwei Fahnen gehisst hat. R: Hat es sich dabei um den Demonstranten gehandelt, der dann später festgenommen wurde? BF: Ja. R: Wie lange haben sie dann gebraucht, wie Sie dann von XXXX nach XXXX gefahren sind?R: Wie lange haben sie dann gebraucht, wie Sie dann von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sind? BF: Ca. 30 Minuten. R: Hatten Sie Angst von der Polizei festgenommen zu werden, nachdem in XXXX Personen festgenommen werden sein sollen?R: Hatten Sie Angst von der Polizei festgenommen zu werden, nachdem in römisch 40 Personen festgenommen werden sein sollen? BF: Ja. R: Wieso sind Sie dann noch nach XXXX mitgefahren?R: Wieso sind Sie dann noch nach römisch 40 mitgefahren? BF: Die Hauptprotestveranstaltung war in XXXX und dort sind wir dann alle zurückgekehrt. BF: Die Hauptprotestveranstaltung war in römisch 40 und dort sind wir dann alle zurückgekehrt. R: Wieso sind Sie dann nach XXXX wieder mitgefahren, wenn Sie in XXXX gesehen bzw. gehört haben, dass Demonstranten festgenommen worden sind und Sie auch Angst vor der Polizei gehabt haben?R: Wieso sind Sie dann nach römisch 40 wieder mitgefahren, wenn Sie in römisch 40 gesehen bzw. gehört haben, dass Demonstranten festgenommen worden sind und Sie auch Angst vor der Polizei gehabt haben? BF: Das hat unser Anführer entschieden, dass wir zur XXXX zurückfahren. Wir haben am Anfang nicht gewusst, dass die Polizei die Demonstranten festnehmen würde. Wir haben nur protestiert und unsere Fahnen gehisst, aber wir haben kein Hab und Gut beschädigt. BF: Das hat unser Anführer entschieden, dass wir zur römisch 40 zurückfahren. Wir haben am Anfang nicht gewusst, dass die Polizei die Demonstranten festnehmen würde. Wir haben nur protestiert und unsere Fahnen gehisst, aber wir haben kein Hab und Gut beschädigt. R: Wie lange haben sie sich dann in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben sie sich dann in römisch 40 aufgehalten? BF. Eine Nacht. R: Warum sind Sie dann nicht gleich von XXXX nachhause gefahren?R: Warum sind Sie dann nicht gleich von römisch 40 nachhause gefahren? BF: Weil ich ein Teil der Demonstration war und alle sind dort hingegangen. R: Wann sind Sie in XXXX angekommen?R: Wann sind Sie in römisch 40 angekommen? BF: Das war am Nachmittag. Ich kann die Uhrzeit nicht angeben. R wiederholt die Frage. BF: Vielleicht war es 16:00 Uhr. R: Was war das für ein Wochentag? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: War es am Anfang, Mitte, oder Ende der Woche? BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. R: Was haben Sie dann, wie Sie in XXXX angekommen sind, dann dort gemacht?R: Was haben Sie dann, wie Sie in römisch 40 angekommen sind, dann dort gemacht? BF: Unser Anführer hat über die Ereignisse des Tages gesprochen. Dann haben Leute, die später dorthin gekommen sind, von Festnahmen erzählt. Ich habe zugehört und wir haben dann gegessen. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie dort gegessen haben? BF: Dann haben wir alle dort geschlafen. R: Wann sind Sie aufgewacht? BF: Zwischen 6 und 7 Uhr. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie aufwacht sind? BF: Gefrühstückt, ich habe dann geholfen, das Essen für Mittag vorzubereiten. Am Abend bin ich dann nachhause gereist. R: Ist es an diesen Tag zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Es ist zu keinem Vorfall gekommen. R: Wann sind Sie dann am Abend angekommen? BF: Ich bin am späten Abend des XXXX . nachhause gereist und bin am XXXX in der Früh angekommen.BF: Ich bin am späten Abend des römisch 40 . nachhause gereist und bin am römisch 40 in der Früh angekommen. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie dort in der Früh angekommen sind. BF: Ich habe gegessen und bin dann dorthin gegangen, wo sich die Jungen des Dorfes treffen. Ich saß dort und habe über die Ereignisse gesprochen. Dann ist mein Vater gekommen und hat gesagt, dass die Polizei bei uns zuhause war. R: Haben Sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen, als Sie von der Demonstration nachhause gefahren sind, für den Fall, dass die Polizei bei Ihnen zuhause anwesend wäre? BF: Nein. R: Warum haben sie keine Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie Angst gehabt haben von der Polizei verhaftet werde zu können? BF: Ich habe nicht geglaubt, dass das Ganze eine so große Sache werden könnte. R: Wie haben Sie reagiert, nachdem Ihr Vater gesagt habt, dass die Polizei bei Ihnen zuhause gewesen war? BF: Ich bin dann in das Haus meiner Großeltern ms gereist. R: Hatten Sie Angst von der Polizei erwischt zu werden, dass die Polizei bei Verwandten nachschauen würde? BF: Ja, hatte ich. R: Welche Vorkehrungen haben Sie getroffen, nachdem Sie zu Ihren Großeltern gefahren sind und die Polizei schon dort sein könnte? BF: Ja, ich habe die Vorkehrung getroffen, in dem ich zu meiner Tante ms weitergereist bin. R wiederholt die Frage. BF: Falls die Polizei bereist dort anwesend gewesen wäre, wäre ich weggerannt. Ich bin aber deswegen nur vier Tage dort geblieben, weil ich Angst hatte, dass die Polizei dort am ehesten auftauchen würde. R: Warum sind Sie dann zu Ihrer Tante weitergereist, nachdem Sie Angst gehabt haben, dass die Polizei bei Ihren Verwandten nachschauen könnte? BF: Wo hätte ich sonst hingehen sollen? Man geht zu seinen Verwandten. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, dass die Polizei bereits bei Ihrer Tante sein könnte? BF: Ich habe bereits bei meiner Tante angerufen und gefragt, ob die Polizei nach mir gefragt hat. Als sie das verneinte, bin ich zu ihr gegangen. R: Hatten Sie bedenken, dass die Polizei auch nach Ihrem Anruf mit Ihrer Tante zu ihr kommen könnte? BF: Ich bin sehr vorsichtig dort angekommen und habe geschaut, ob die Polizei nicht dort anwesend ist. Ich war sehr vorsichtig in den 2 Monaten, in dem ich bei meiner Tante gewohnt habe. R: Ist in den zwei Monaten die Polizei bei Ihrer Tante jemals in Erscheinung getreten? BF: Nein. R: Wieso sind Sie dort nicht länger verblieben? BF: Mein Onkel vs hat mich telefonisch informiert, dass die Polizei zwei Mal bei uns zuhause erschienen ist und hat nach mir gefragt. Deswegen bin ich dann weiter zu der Tante vs gereist. R: Warum sind Sie dann wieder zu einer Tante gereist, nachdem Sie Angst gehabt haben, bei Verwandten von der Polizei aufgesucht zu werden? BF: Ich wollte mich nicht die ganze Zeit an einer Adresse aufhalten und bin in der Hoffnung weitergereist, dass die Polizei mich dort nicht suchen würde. R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: Bei meiner Tante vs bin ich ein Monat geblieben. R: Ist es in diesen Zeitraum Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Mir ist nichts geschehen. Die Polizei war aber mehrmals bei mir zuhause, ebenso bei meinen Onkel ms. R: Warum sind Sie bei dieser Tante, bei der Sie sich ein Monat aufgehalten haben, nicht länger verblieben? BF: Das Dorf meiner Tante ist 15 km von meinem Dorf entfernt. Ich hatte Angst, dass die Polizei eventuell auch dort auftauchen könnte. R: Warum hat Sie die Polizei gesucht? BF: Es wurden 2 Männer von meinem Dorf verhaftet und sie haben meinen Namen gegenüber der Polizei erwähnt. R: Von wem wissen Sie das? BF: Ich habe das bereits bei der Demonstration vom Komitee erfahren. R: Wann haben Sie das konkret erfahren, an welchem Tag? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Um wie viel Uhr haben Sie das erfahren? BF: Am Nachmittag, gegen 14:00 Uhr. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie diese Information erfahren haben? BF: Ich bin dort gesessen, habe mich aber versteckt. In der Nacht bin ich nachhause gereist. R: Warum sind Sie dann noch nachhause gereist, nachdem schon zwei Dorfbewohner, die an der Demonstration teilgenommen haben, verhaftet worden sind? BF: Ich habe nicht gedacht, dass die Polizei daraus so eine große Sache machen würde und mich sogar in meinem Heimatdorfe suche würde. R: Haben Sie bzw. Ihre Verwandten einen Anwalt ersucht? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Nein, ich dachte nicht, dass die Polizei eine Anzeige erstatten wird. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF zum Fluchtvorbringen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF zum Fluchtvorbringen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. R fragt auf Deutsch: Spreche und verstehen Sie Deutsch? BF antwortet Deutsch: Ja, bisschen. R fragt auf Deutsch: Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF antwortet Deutsch: Zustellung mit Gewerbeschein. R an BF: Haben Sie diesen vorgelegt? BF: Ja. R: Wann? BF schaut D an. D übersetzt die Frage des R. BF: Das habe ich nicht vorgelegt. Den Gewerbeschein habe ich erst nach der Einvernahme gelöst. R: Warum haben Sie ihn in der Beschwerde nicht vorgelegt? BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich es der Asylbehörde vorlegen muss. Ich habe es der Versicherung vorgelegt, damit ich versichert bin. BF wird eine Frist von – 16 Tagen – eingeräumt die Gewerbeberechtigung dem BVwG vorzulegen. R fragt auf Deutsch: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat? BF antwortet Deutsch: Last zwei Monate … in diesem Jahr. D übersetzt die Frage des R. BF: Zwischen 400 und 500 EUR. Das war letztes Jahr. In den letzten vier Monaten habe ich zwischen 700 und 800 EUR verdient. R fragt auf Deutsch: Verfügen sie über einen Mietvertrag? BF antwortet Deutsch: Ja, alle Steuer. D übersetzt die Frage des R. BF: Ich wohne bei einer Dame. Ich habe keinen Mietvertrag. Frage auf Punjabi: Sind Sie Kranken- Unfall- Pension versichert? BF: Ja. Frage auf Punjabi: Seit wann? BF antwortet Deutsch: 20, 22 Jahre. Monat Oktober. Frage Wiederholung auf Punjabi. BF: Ich habe den Gewerbeschein im Oktober XXXX gelöst und die Versicherung hat dann begonnen. Aber in Jänner XXXX wurde meine Firma ruhegestellt. BF: Ich habe den Gewerbeschein im Oktober römisch 40 gelöst und die Versicherung hat dann begonnen. Aber in Jänner römisch 40 wurde meine Firma ruhegestellt. R: Sind Sie jetzt Kranken- Unfall- Pension versichert BF: Ja, seit 2 Monaten. R fragt auf Deutsch: Sind Sie verheiratet? BF antwortet Deutsch: Keine Antwort. Frage Wiederholung auf Punjabi. BF: Nein. R fragt auf Deutsch: Haben Sie Kinder? BF antwortet Deutsch: Nein. R fragt auf Deutsch: Leiden Sie an Krankheiten? BF antwortet Deutsch: Krankheiten? Frage Wiederholung auf Punjabi. BF: Außer den Zahnschmerzen keine. R fragt auf Deutsch: Nehmen Sie Medikamente? BF antwortet Deutsch: Keine Antwort. Frage Wiederholung auf Punjabi. BF: Ja, gegen Schmerzen und Infektion wegen dem Zahn. R fragt auf Deutsch: Sind Sie Mitglied in einen Verein? BF antwortet Deutsch: Keine Antwort. Frage Wiederholung auf Punjabi. BF: Meinen Sie hier? Nein. Fortsetzung in Punjabi. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF: Ich habe keine österreichischen Freunde. Ich habe aber viele indische Freunde, die ich im Sikhtempel getroffen habe. R: haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. R an RV: Haben Sie eine Frage zur Integration?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage zur Integration? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. R: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben. RV: Ich werde diese innerhalb der Frist mitschicken. Regierungsvorlage, Ich werde diese innerhalb der Frist mitschicken. , […]“
  25. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF um Erstreckung der Frist zur Erbringung der Fotoaufnahmen des BF im Zuge der Bauernproteste in Indien sowie weiterer Unterlagen zum Nachweis seiner Integration (vgl. OZ 15).
  26. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der BF um Erstreckung der Frist zur Erbringung der Fotoaufnahmen des BF im Zuge der Bauernproteste in Indien sowie weiterer Unterlagen zum Nachweis seiner Integration vergleiche OZ 15).
  27. Am XXXX legte der BF dem BVwG die Gewerbeberechtigung, den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX sowie Fotos von seiner Teilnahme an den Bauernprotesten XXXX vor. In der in diesem Zusammenhang ebenfalls eingebrachten Stellungnahme führte er zusammengefasst aus, dass er an den „Bauernprotesten“ teilgenommen habe, wobei er zu dessen Beweis auf einen Link zu einem Video verwies. Er sei Teil jener Gruppe gewesen, die in das XXXX eindringen und die Fahne hätten hissen können. Er sei danach immer wieder von der Polizei aufgesucht worden und habe daher bei verschiedenen Verwandten gelebt. Der Name des BF sei der Polizei bekannt, da zwei andere festgenommene Demonstranten ihn verraten hätten. Aus den Länderinformationen und zwei Berichten von Amnesty International aus dem Jahr XXXX und aus Februar XXXX erschließe sich die Verfolgung der Teilnehmer der Bauernproteste. Der BF sei bei einer Rückkehr daher einer Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung ausgesetzt. Da die Verfolgung vom indischen Staat ausgehe stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu. Im Übrigen verweise der BF auf sein bisheriges Vorbringen und wiederhole die Anträge zur Stattgabe seiner Beschwerde (vgl. OZ 17).
  28. Am römisch 40 legte der BF dem BVwG die Gewerbeberechtigung, den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 sowie Fotos von seiner Teilnahme an den Bauernprotesten römisch 40 vor. In der in diesem Zusammenhang ebenfalls eingebrachten Stellungnahme führte er zusammengefasst aus, dass er an den „Bauernprotesten“ teilgenommen habe, wobei er zu dessen Beweis auf einen Link zu einem Video verwies. Er sei Teil jener Gruppe gewesen, die in das römisch 40 eindringen und die Fahne hätten hissen können. Er sei danach immer wieder von der Polizei aufgesucht worden und habe daher bei verschiedenen Verwandten gelebt. Der Name des BF sei der Polizei bekannt, da zwei andere festgenommene Demonstranten ihn verraten hätten. Aus den Länderinformationen und zwei Berichten von Amnesty International aus dem Jahr römisch 40 und aus Februar römisch 40 erschließe sich die Verfolgung der Teilnehmer der Bauernproteste. Der BF sei bei einer Rückkehr daher einer Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung ausgesetzt. Da die Verfolgung vom indischen Staat ausgehe stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu. Im Übrigen verweise der BF auf sein bisheriges Vorbringen und wiederhole die Anträge zur Stattgabe seiner Beschwerde vergleiche OZ 17). I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am XXXX geboren worden zu sein. Die Identität des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er spricht Punjabi als seine Muttersprache. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi, sowie der Religion der Sikhs an. Der BF ist im Dorf XXXX im Distrikt XXXX geboren und dort aufgewachsen. Der BF hat 12 Jahre die Grundschule, sowie zwei Jahre ein College besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, und war anschließend als Landarbeiter in der Landwirtschaft seines Vaters tätig. Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gibt an am römisch 40 geboren worden zu sein. Die Identität des BF konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er spricht Punjabi als seine Muttersprache. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi, sowie der Religion der Sikhs an. Der BF ist im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Der BF hat 12 Jahre die Grundschule, sowie zwei Jahre ein College besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, und war anschließend als Landarbeiter in der Landwirtschaft seines Vaters tätig. Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am XXXX im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er brachte glaubhaft vor, dass er seinen Reisepass in Serbien an einen Schlepper abgeben musste.Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am römisch 40 im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er brachte glaubhaft vor, dass er seinen Reisepass in Serbien an einen Schlepper abgeben musste. 1.
  31. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund des Umstandes, dass er an den Bauerprotesten in Delhi teilgenommen, verfolgt würde. Es wird weiters nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet ist, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Herkunftsstaat des BF infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht gewillt oder in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden. 1.
  32. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt auch in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF Geschwister hat. Die Großeltern des BF mütterlicherseits leben, ebenso wie sein Onkel mütterlicherseits in XXXX . Sein Onkel väterlicherseits lebt im Heimatdorf des BF, in XXXX , seine Tante väterlicherseits in XXXX und seine Tante mütterlicherseits in XXXX , demnach alle Verwandten in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Herkunftsdistrikt des BF, leben. Es konnte nicht festgestellt werde, dass die Eltern des BF, zu welchen er auch in Kontakt steht, nicht mehr im Herkunftsort leben würden.Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt auch in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF Geschwister hat. Die Großeltern des BF mütterlicherseits leben, ebenso wie sein Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Sein Onkel väterlicherseits lebt im Heimatdorf des BF, in römisch 40 , seine Tante väterlicherseits in römisch 40 und seine Tante mütterlicherseits in römisch 40 , demnach alle Verwandten in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Herkunftsdistrikt des BF, leben. Es konnte nicht festgestellt werde, dass die Eltern des BF, zu welchen er auch in Kontakt steht, nicht mehr im Herkunftsort leben würden. Der BF hat einen Deutschkurs der XXXX auf dem Niveau A1/1 besucht, verfügt jedoch über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Er hat im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von seinen Landsleuten sowie durch Unterstützung seiner Familie in Indien bestritten. Der BF geht in Österreich einer legalen Beschäftigung nach und kann eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt, nachweisen. Ein maßgebliches Einkommen konnte jedoch nicht festgestellt werden.Der BF hat einen Deutschkurs der römisch 40 auf dem Niveau A1/1 besucht, verfügt jedoch über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Er hat im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von seinen Landsleuten sowie durch Unterstützung seiner Familie in Indien bestritten. Der BF geht in Österreich einer legalen Beschäftigung nach und kann eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt, nachweisen. Ein maßgebliches Einkommen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, der auch österreichische Staatsangehörige oder enge soziale Bindungen umfasst. Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Aus der Bestätigung von „ XXXX “ vom XXXX hervor, dass der BF ab XXXX an zwei, manchmal drei Tagen pro Wochen 12 bis 15 Wochenstunden im XXXX auf ehrenamtlicher Basis mitgearbeitet und dort Tätigkeiten als Lagerarbeiter verrichtet und als Reinigungskraft im Außenbereich eingesetzt wurde. Der BF hat sich auch im Sikh-Tempel ehrenamtlich betätigt und dafür Essen erhalten sowie dort gelebt. Es nicht ersichtlich, dass der BF auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, der auch österreichische Staatsangehörige oder enge soziale Bindungen umfasst. Er ist nicht Mitglied eines Vereins. Aus der Bestätigung von „ römisch 40 “ vom römisch 40 hervor, dass der BF ab römisch 40 an zwei, manchmal drei Tagen pro Wochen 12 bis 15 Wochenstunden im römisch 40 auf ehrenamtlicher Basis mitgearbeitet und dort Tätigkeiten als Lagerarbeiter verrichtet und als Reinigungskraft im Außenbereich eingesetzt wurde. Der BF hat sich auch im Sikh-Tempel ehrenamtlich betätigt und dafür Essen erhalten sowie dort gelebt. Es nicht ersichtlich, dass der BF auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt. Der BF ist gesund, leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht laut dem aktuellen Auszug der Grundversorgung aktuell keine Leistungen aus dieser. 1.
  33. Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom XXXX , Version XXXX , bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Ladung zur Verhandlung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version XXXX , vom XXXX , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom römisch 40 , Version römisch 40 , bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Ladung zur Verhandlung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version römisch 40 , vom römisch 40 , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-05-11 08:10 Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  34. Covid-19 Letzte Änderung 2023-05-17 12:27 Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
  35. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vgl. BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vergleiche BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023). Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen einschließlich verpflichtender kostenpflichtiger Corona-Schnelltests können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Verstöße gegen Pandemieauflagen können als Straftaten geahndet werden (AA 13.4.2023). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.4.2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 13.4.2023  BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022  BMEIA - BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.4.2023): Reiseinformationen, Indien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 13.4.2023  BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022  MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on
  36. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022  WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022 Politische Lage Letzte Änderung 2023-05-17 12:28 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Indien ist eine Mehrparteiendemokratie. Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive werden im Allgemeinen als frei und fair angesehen. Die Exekutivgewalt liegt bei einem Premierminister, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Volkskammer), und einem Kabinett von Ministern, die vom Premierminister ernannt werden. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind der Lok Sabha verantwortlich. Narendra Modi wurde nach dem Sieg der BJP bei den Lok-Sabha-Wahlen 2019 für eine zweite Amtszeit als Premierminister vereidigt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Präsident, der eine weitgehend symbolische Rolle spielt, wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen 2019 erzielte das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Es gibt eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022  DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022  HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023  INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022  IV - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022  NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindia.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022  PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022  WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-05-17 13:02 Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  1. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Die Sicherheitslage in Indien wird vor allem durch drei wesentliche Konflikte geprägt: der Konflikt in Jammu und Kaschmir, die separatistischen Bewegungen in den nordöstlichen Bundesstaaten und der Aufstand der Naxaliten (EFSAS 12.2019). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u. a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022, EDA 14.4.2023). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  2. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 2023). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung in Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen. Im Jahr 2019 erhob die verbotene Kommunistische Partei Indiens (Maoisten), auch bekannt als Maoisten oder Naxaliten, ihre Waffen gegen Bergbaukonzerne und Entwicklungsprojekte, die drohten, indigene Stämme (oder Adivasi, ein Oberbegriff für Stammesbevölkerungen) von ihrem angestammten Land zu vertreiben, um den mineralienreichen Boden auszubeuten. Das Ziel dieser Gruppierung ist nachwievor den Unterdrückern das Land zu entreißen und es an die Bevölkerung umzuverteilen. Dieser bewaffnete Kampf hat zu Menschenrechtsverletzungen, Massenvertreibungen und mindestens 12.000 Toten (Stand 2018) geführt (EFSAS 12.2019). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen Spannungen, die sich teilweise ohne große Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstößen entladen und auch auf andere Ortschaften oder Bundesstaaten überspringen können. Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.4.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022  AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022  BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023  EFSAS - European Foundation For South Asian Studies (12.2019): A historical introduction to Naxalism in India, https://www.efsas.org/publications/study-papers/an-introduction-to-naxalism-in-india/, Zugriff 16.5.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 17.4.2023  ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022  ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022  QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022  TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung 2023-05-17 14:44 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärisches Personal beteiligt sind (USDOS 20.3.2023).Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vergleiche ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vergleiche BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärisches Personal beteiligt sind (USDOS 20.3.2023). Drei Jahre nachdem die Regierung den verfassungsmäßigen Autonomiestatus von Jammu und Kaschmir aufgehoben und das Land in zwei föderal verwaltete Gebiete aufgeteilt hatte, hält die Gewalt an. Bis Oktober wurden 229 Todesopfer gemeldet, darunter 28 Zivilisten, 29 Angehörige der Sicherheitskräfte und 172 mutmaßliche Kämpfer (HRW 12.1.2023). Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten verübten schwere Übergriffe, darunter Tötungen und Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public Safety Act, PSA), das nur in Jammu und Kaschmir gilt, erlaubt es den Behörden, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang ohne Besuch von Familienangehörigen festzuhalten (USDOS 20.3.2023). In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023; vgl. EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023).In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023; vergleiche EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023). Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021).Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gr

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