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{'item': 'W169 2260088-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW169 2260088-1 Spruch, W169 2260088-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2022, Zl. 1282733604-211153735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2022, Zl. 1282733604-211153735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Somalia stamme und dort fünf Jahre die Grundschule besucht habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter und sein Bruder würden in Somalia leben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Volksgruppe der Gabooye angehöre und diese in Somalia diskriminiert werden würden. Er sei mit einem Mädchen, welches zur Volksgruppe der Isaaq gehöre, verlobt gewesen. Ihre Familie habe ihn deshalb töten wollen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei, dem Clan der Gabooye angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei in XXXX geboren, aufgewachsen sei er aber in der Stadt Buroa, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gelebt habe. Sein Vater sie bereits im Jahr 2003 verstorben. Seine Familie habe in Somalia Tiere gehabt, davon habe die Familie leben können. Untertags habe seine Mutter auch als Reinigungskraft in der Stadt gearbeitet. Er sei in Somalia bis zur zweiten Klasse in die Schule gegangen und habe als Friseur gearbeitet bzw. eine Halle angemietet, wo er Filme abgespielt bzw. diese verliehen habe. Dies seien indische und amerikanische Filme sowie Pornofilme gewesen. Die finanzielle Lage seiner Familie sei sehr schlecht gewesen.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei, dem Clan der Gabooye angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei in römisch 40 geboren, aufgewachsen sei er aber in der Stadt Buroa, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder gelebt habe. Sein Vater sie bereits im Jahr 2003 verstorben. Seine Familie habe in Somalia Tiere gehabt, davon habe die Familie leben können. Untertags habe seine Mutter auch als Reinigungskraft in der Stadt gearbeitet. Er sei in Somalia bis zur zweiten Klasse in die Schule gegangen und habe als Friseur gearbeitet bzw. eine Halle angemietet, wo er Filme abgespielt bzw. diese verliehen habe. Dies seien indische und amerikanische Filme sowie Pornofilme gewesen. Die finanzielle Lage seiner Familie sei sehr schlecht gewesen. Es bestehe ein offizieller Haftbefehl gegen ihn. Der religiöse Führer seiner Moschee in der Umgebung habe ihn beschuldigt, dass er wegen seiner Tätigkeit als Friseur gegen die Religion und Kultur verstoße. Anschließend korrigierte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben auf Nachfrage und führte nun an, dass er von diesem Führer beschuldigt worden sei, gegen die Religion zu verstoßen, da er in seiner Halle Filme gezeigt habe. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Er sei aber aufgrund seiner Clanzugehörigkeit unterdrückt und diskriminiert worden. Diesbezüglich sei er bereits in der Schule diskriminiert worden. Der Lehrer habe ihn immer als schlechtes Beispiel genannt und zu den anderen Kindern gesagt, dass sie nie so werden sollten, wie sein Clan. Das habe ihn sehr belastet. Als Erwachsener habe er nur in minderwertigen Jobs, wie als Friseur, arbeiten können. Er habe auch keine Freunde von anderen Clans gehabt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 01.04.2019 traditionell verheiratet sei. Sie hätten in der Stadt Berbera geheiratet. Seine Gattin gehöre dem Clan der Isaaq an und lebe aktuell in Nairobi, Kenia. Dort lebe diese seit Juni
  4. Er selbst habe Somalia im Juli 2019 verlassen. Er habe nicht gewusst, dass seine Frau nach Kenia gereist sei. Er habe es erst erfahren, als er bereits aus Somalia ausgereist sei. Er habe wieder Kontakt zu seiner Ehegattin. Er habe einen Bruder, dieser sei jedoch im Jänner 2021 vom Bruder seiner Ehegattin mit dem Messer getötet worden. Er wisse nicht genau, warum sein Bruder ermordet worden sei. Aber sie hätten den Beschwerdeführer nicht gefunden, sondern nur seinen Bruder und deswegen hätten sie ihn ermordet. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geflüchtet sei. Er habe eine Frau vom Clan der Isaaq heiraten wollen. Ihr Vater habe dies jedoch verboten, da der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehöre. Dann hätten sie entschieden, heimlich zu heiraten. Nach einiger Zeit hätten „sie“ von ihrer heimlichen Heirat erfahren und er habe Morddrohungen erhalten. Eines Tages seien seine Ehegattin und er in der Stadt von den beiden Brüdern seiner Ehegattin angegriffen worden. Sie hätten den Beschwerdeführer verprügelt und seine Frau habe eine Ohrfeige bekommen. Sie hätten dem Beschwerdeführer am Kopf, an den Armen und am Rücken mit einer Stange Verletzungen zugefügt. Dann hätten sie seine Ehegattin mitgenommen und ihn am Boden liegen lassen. Dieser Vorfall habe sich im Juni 2019 ereignet. Er sei danach ca. eine Woche in einem Krankenhaus gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er sich ca. einen Monat lang bei Freunden in der Stadt Buroa versteckt und dort bis zu seiner Ausreise als Friseur gearbeitet. Die Familie seiner Frau hätte weiter nach ihm gesucht. Sie hätten aber nur seine Mutter gefunden und diese geschlagen und ihr Verletzungen zugefügt. Auch sei er vom Onkel seiner Frau telefonisch kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er lediglich verlobt gewesen wäre und zum anderen, dass sein Bruder weiterhin im Heimatland leben würde, er jedoch bei der heutigen Einvernahme geschildert habe, dass er heimlich geheiratet habe sowie dass sein Bruder ermordet worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Somalia so sei, dass man miteinander verlobt sei, bevor man verheiratet sei. Sie seien ja auch nicht offiziell verheiratet. Beim ersten Interview sei sein Bruder noch am Leben gewesen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Verwandten habe, von der Grundversorgung lebe, ein bisschen Deutsch spreche, er bereits einen Deutschkurs besucht habe und Mitglied in einem Fußballverein sei. Am Ende Der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia Einsicht und Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen wolle.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er seine bisher getätigten Angaben wiederholte. Zudem ist er der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er seine bisher getätigten Angaben wiederholte. Zudem ist er der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten.
  9. Am 28.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (siehe Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Gabooye an. Seine Muttersprache ist Somali. Er ist gesund. Er wurde in der Stadt XXXX geboren, wuchs aber in der Stadt Burco (auch Burao) in Somaliland auf und lebte bis zu seiner Ausreise aus Somalia im Juli 2019 dort. Der Beschwerdeführer besuchte in Burco einige Jahre die Schule und lebte mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen. Sein Vater ist bereits im Jahr 2003 verstorben. Der Beschwerdeführer arbeitete als Friseur. Die Familie des Beschwerdeführers besaß Tiere und hat die ganze Familie davon gelebt. Untertags arbeitete die Mutter des Beschwerdeführers auch als Reinigungskraft in der Stadt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Gabooye an. Seine Muttersprache ist Somali. Er ist gesund. Er wurde in der Stadt römisch 40 geboren, wuchs aber in der Stadt Burco (auch Burao) in Somaliland auf und lebte bis zu seiner Ausreise aus Somalia im Juli 2019 dort. Der Beschwerdeführer besuchte in Burco einige Jahre die Schule und lebte mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen. Sein Vater ist bereits im Jahr 2003 verstorben. Der Beschwerdeführer arbeitete als Friseur. Die Familie des Beschwerdeführers besaß Tiere und hat die ganze Familie davon gelebt. Untertags arbeitete die Mutter des Beschwerdeführers auch als Reinigungskraft in der Stadt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde er in seiner Heimat nicht aufgrund einer heimlichen Heirat mit einer Angehörigen des Clans der Isaaq von deren Familienmitgliedern bedroht bzw. wurde sein Bruder deshalb auch nicht von ihren Brüdern ermordet. Der Beschwerdeführer wird in seiner Heimat nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Erwerbstätigkeit oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen. 1.
  12. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
  13. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quelle: PGN 10.2020 Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskapoch identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 17.3.2021 • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html
  1. Somaliland Letzte Änderung: 26.07.2022 Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vgl. BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 26).Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vergleiche BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 26). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 12.4.2022, S. 1; vgl. BS 2022, S. 13; Meservey 19.10.2021) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022, S. 13). Nach anderen Angaben hat Somaliland seine Autorität bis an die Grenzen der beanspruchten Gebiete ausgedehnt. Wahlen werden auch in diesen „umstrittenen“ Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey 9.5.2022). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.5.2022). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 7.7.2022).Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 12.4.2022, S. 1; vergleiche BS 2022, S. 13; Meservey 19.10.2021) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022, S. 13). Nach anderen Angaben hat Somaliland seine Autorität bis an die Grenzen der beanspruchten Gebiete ausgedehnt. Wahlen werden auch in diesen „umstrittenen“ Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey 9.5.2022). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 17.5.2022). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 7.7.2022). Al Shabaab: Trotz der vergleichsweise geringen finanziellen Ressourcen ist Somaliland gelungen, was Somalia, Kenia, der Türkei, Äthiopien und den USA im Rest des Landes nicht gelungen ist: Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (JF 14.8.2020; vgl. ÖB 3.2020, S. 16; JF 18.6.2021) bzw. wurde die Gruppe weitgehend unterdrückt (Meservey 19.10.2021). Sie kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 5/16), und verfügt auch kaum über Präsenz (NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland, die Gruppe kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 7.7.2022). Seit Oktober 2008 hat es keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben (FDD 11.8.2021). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (HO 12.9.2021; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 31).Al Shabaab: Trotz der vergleichsweise geringen finanziellen Ressourcen ist Somaliland gelungen, was Somalia, Kenia, der Türkei, Äthiopien und den USA im Rest des Landes nicht gelungen ist: Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (JF 14.8.2020; vergleiche ÖB 3.2020, S. 16; JF 18.6.2021) bzw. wurde die Gruppe weitgehend unterdrückt (Meservey 19.10.2021). Sie kontrolliert einerseits keine Gebiete in Somaliland (AA 28.6.2022, S. 5/16), und verfügt auch kaum über Präsenz (NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Es gibt keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab in Somaliland, die Gruppe kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 7.7.2022). Seit Oktober 2008 hat es keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben (FDD 11.8.2021). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (HO 12.9.2021; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 31). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 7.7.2022). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die GarofBerge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer Truppe von lokaler Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 14.8.2020; FDD 11.8.2021). Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch diesmal wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 7.7.2022).Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 7.7.2022). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die GarofBerge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer Truppe von lokaler Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 14.8.2020; FDD 11.8.2021). Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch diesmal wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 7.7.2022). Allerdings verfügt der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten (JF 14.8.2020) bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Demnach bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (FDD 11.8.2021). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB 3.2020, S. 18). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017, S. 94f). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 28.6.2022, S. 19). Im Bezirk Xudun (Sool) ist es allerdings Mitte April 2021 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Clans gekommen (Sahan 16.4.2021c; vgl. UNSC 6.10.2021). Bei diesen Kämpfen zwischen den Dhulbahante-Subclans Jaamac Syaad und Ugaadhyahan wurden 15 Menschen getötet und 30 verletzt. Auslöser war der Streit um die Nutzung einer Wasserstelle. Verhandlungen wurden in Gang gesetzt (UNSC 6.10.2021). Im Jänner 2022 kam es zu Clankämpfen an der Grenze zwischen Sool (Somaliland) und Nugaal (Puntland). Dabei sind mindestens zehn Menschen getötet und 20 verwundet worden. Die Präsidenten von Somaliland und Puntland sind hinsichtlich der Lösung des Konflikts miteinander in Kontakt getreten (SG 3.1.2022).Im Bezirk Xudun (Sool) ist es allerdings Mitte April 2021 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Clans gekommen (Sahan 16.4.2021c; vergleiche UNSC 6.10.2021). Bei diesen Kämpfen zwischen den Dhulbahante-Subclans Jaamac Syaad und Ugaadhyahan wurden 15 Menschen getötet und 30 verletzt. Auslöser war der Streit um die Nutzung einer Wasserstelle. Verhandlungen wurden in Gang gesetzt (UNSC 6.10.2021). Im Jänner 2022 kam es zu Clankämpfen an der Grenze zwischen Sool (Somaliland) und Nugaal (Puntland). Dabei sind mindestens zehn Menschen getötet und 20 verwundet worden. Die Präsidenten von Somaliland und Puntland sind hinsichtlich der Lösung des Konflikts miteinander in Kontakt getreten (SG 3.1.2022). In den ersten Monaten des Jahres 2021 kam es an der somaliländisch-puntländischen Grenze im Bereich Shidan (Sanaag) zu Kämpfen zwischen zwei Clans; tausende Menschen waren betroffen (GO 1.4.2021). Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 28.6.2022, S. 5), es kommt im Grenzgebiet sporadisch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Meservey 19.10.2021) bzw. gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 3.2020, S. 16). Dieser Konflikt ist lokal sehr beschränkt. Die Grenzfrage ist die signifikanteste Konfliktquelle Somalilands (Meservey 19.10.2021). Im Jahr 2018 kam es zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 28.6.2022, S. 5). Danach kam es noch sporadisch zu Gefechten, zuletzt im Feber (UNSC 13.5.2020, Abs. 12) bzw. Anfang März 2020 (HIPS 2021, S. 10) zwischen Kräften, die zu Somaliland bzw. zu Puntland loyal stehen (UNSC 13.5.2020, Abs. 12).Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 28.6.2022, S. 5), es kommt im Grenzgebiet sporadisch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Meservey 19.10.2021) bzw. gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 3.2020, S. 16). Dieser Konflikt ist lokal sehr beschränkt. Die Grenzfrage ist die signifikanteste Konfliktquelle Somalilands (Meservey 19.10.2021). Im Jahr 2018 kam es zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 28.6.2022, S. 5). Danach kam es noch sporadisch zu Gefechten, zuletzt im Feber (UNSC 13.5.2020, Absatz 12,) bzw. Anfang März 2020 (HIPS 2021, S. 10) zwischen Kräften, die zu Somaliland bzw. zu Puntland loyal stehen (UNSC 13.5.2020, Absatz 12,). Der Begriff „Khatumo“ ist wieder aufgetaucht. Am 27.10.2021 hat ein Mann, der sich als „Interimspräsident“ des selbst ernannten und weitgehend eingeschlafenen [defunct] „Khatumo State of Somalia“ bezeichnet, erklärt, dass sich seine „Regierung“ aus dem seit vier Jahren gültigen Abkommen mit Somaliland zurückziehen wird. Khatumo beansprucht Sool, Sanaag und Teile von Togdheer (Cayn). Jene Miliz, die in Buuhoodle ihre Basis hat, wo auch der Kern der ursprünglichen Khatumo-Bewegung zu finden ist, hatte das Abkommen schon damals abgelehnt. Die Bewegung steht in Opposition zum somaliländischen Sezessionismus und will bei Somalia verbleiben. Laut einem Bericht sind „hunderte“ somaliländische Soldaten zur SSC-Miliz übergelaufen. Diese steht mit „Khatumo“ in Verbindung (PGN 12.2021). Jedenfalls sind sowohl die Dhulbahante (v.a. Sool) als auch die Warsangeli (v.a. Sanaag) gespalten. Einige Führer wechseln zwischen Somaliland und Puntland – je nachdem, wo es mehr zu holen gibt (ISS 9.12.2019). Zuletzt soll Puntland eigene Darawish (Polizisten) in Buuhoodle stationiert haben. Somaliland hat diesbezüglich erklärt, keine militärische Lösung anzustreben (SD 4.6.2022). Vorfallszahlen: In den somaliländischen RegionenAwdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31ff). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt zehn Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „Violence against Civilians“). Bei sechs dieser zehn Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es zwölf derartige Vorfälle (davon alle mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie „violence against civilians“, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesr epublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf , Zugriff 4.7.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somali asicherheit/203132#content_1 , Zugriff 17.5.2022 • ABC - ABC News Australia (5.6.2022): The small African state of Somaliland legally doesn’t exist. But Taiwan has spied an opportunity to make its mark, https://www.abc.net.au/news/2022-06-06/w hy-taiwan-has-found-an-unlikely-friend-in-somaliland/101072682 , Zugriff 27.6.2022 • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  2. Mai 2021, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf , Zugriff 17.5.2022 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 19.1.2022 • BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-si cherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf , Zugriff 9.6.2022 • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten • BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/filead min/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf , Zugriff 15.3.2022 • FDD - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal / Caleb Weiss (11.8.2021): Analysis – Somaliland’s lingering jihadi threat, https://www.longwarjournal.org/archives/2021/08/ analysis-somalilands-lingering-jihadi-threat.php , Zugriff 6.7.2022 • GO - Garowe Online (1.4.2021): Somalia – Puntland warns of conflict along Somaliland border, https://www.garoweonline.com/en/news/puntland/somalia-puntland-warns-of-conflict-along-somal iland-border , Zugriff 11.7.2022 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
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(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf , Zugriff 14.6.2022 • UNSC - UN Security Council (13.5.2020): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2020/398], https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf , Zugriff 10.6.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 21.4.2022 • WZ - Wiener Zeitung (29.12.2021): Sezessionisten, Islamisten und eine streitende Regierung, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2132800-Somalia-zwischen-SezessionistenIslamisten-und-streitender-Regierung.html , Zugriff 27.6.2022 3. Minderheiten und Clans Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia ● FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia ● SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022 ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa ● UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia 4. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● LI - Landinfo [Norwegen] (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia ● SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa 5. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 3.2020, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). Quellen: ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report ● FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018 ● GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● Ingiriis, M. H.
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021c): Somalia – Targeted Profiles, S.18 ● LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu ● NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somal ● SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa
  1. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten ● UNFPA/DIS - UN Population Fund / Danish Immigration Service (Dänemark) (25.6.2020): Skype-Interview des DIS mit UNFPA, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.79-84 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Muttersprache, seiner Herkunft, seinem Schulbesuch und seiner Arbeit in Somalia folgen seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Der Beschwerdeführer gab ebenso an, gesund zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er von der Familie seiner Ehegattin bedroht und geschlagen worden sei, weil diese mit der heimlichen Heirat des Beschwerdeführers, welcher dem Clan der Gabooye angehöre, nicht einverstanden gewesen sei, ist nicht glaubhaft, zumal das diesbezügliche Vorbringen eklatante Widersprüche aufweist. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens an, dass er am 01.04.20219 in der Stadt Berbera eine Frau, welche dem Clan der Isaaq angehört habe, heimlich geheiratet habe, und er von ihrer Familie, als diese von der Heirat erfahren habe, angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2023 führte der Beschwerdeführer zu diesem Angriff seitens der Familie seiner Ehegattin aus, dass dieser Ende April 2019 in der Stadt Berbera stattgefunden habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 9), während er dazu im Widerspruch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2022 angab, dass dieser Angriff im Juni 2019 gewesen sei (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 12), um dann im weiteren Verlauf der Einvernahme auszuführen, dass dieser im Mai 2019 stattgefunden habe (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 13). Somit war es dem Beschwerdeführer schon nicht möglich, das Datum des Angriffs seitens der Familie der Ehegattin, bei welchem er schwer geschlagen und verletzt sowie mit dem Tod bedroht worden sein will, ohne Widersprüche anzugeben. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer aber auch auf Nachfrage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht darlegen, woher die Familie seiner Ehegattin überhaupt gewusst habe, dass sich der Beschwerdeführer und seine Gattin in Berbera aufhalten würden, wo doch beide aus der Stadt Burco stammen und wo auch ihre jeweiligen Familien leben würden. Weiters gab der Beschwerdeführer zu diesem Angriff in der Stadt Berbera im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung näher befragt an, dass er durch die Schläge seitens der Familie seiner Ehegattin ohnmächtig geworden sei, in einer Apotheke aufgewacht sei, wohin ihn offensichtlich Nachbarn gebracht hätten und er nach der dortigen Behandlung die Apotheke verlassen habe und danach eine Woche in Berbera auf der Straße gelebt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 9 und 10). Dazu im völligen Widerspruch gab der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2022 an, dass er nach dem Angriff seitens der Familie seiner Ehegattin eine Woche im Krankenhaus in Berbera gewesen sei (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 13). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch an, dass er damals von den zwei Brüdern seiner Ehegattin angegriffen worden sei (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 12), während er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er von den Brüdern seiner Ehegattin angegriffen worden sei, er aber nicht mehr wüsste, wie viele es gewesen seien, es „waren mehrere“ (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 10). Weiters führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals an, dass es auch einen zweiten Angriff seitens der Brüder seiner Ehegattin und ihres Onkels vs. Ende Juli 2019 gegeben habe. Damals habe er bei einem Friseur gearbeitet und hätten diese Verwandten seiner Ehegattin versucht, ihn dort zu schlagen, er sei aber von anderen Mitarbeitern beschützt worden (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 13 und 14). Diesen zweiten Angriff seitens der Familie seiner Ehegattin im Juli 2019 hat der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. auch nicht bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnt. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nie angegeben, dass seine Ehegattin damals schwanger gewesen sei, wohingegen er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals behauptete, dass diese schwanger gewesen sei und ihre Familie das Kind abgetrieben hätte (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 12 und 13). Warum der Beschwerdeführer jedoch diesen zweiten Angriff seitens der Familie im Juli 2019 bzw. die damalige Schwangerschaft seiner Ehegattin und den Abbruch der Schwangerschaft durch ihre Familie mit keinem Wort erwähnt hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich dabei um eine Steigerung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers handelt, sodass diesem neuen Vorbringen kein Glaube geschenkt werden kann. Weiters brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor, dass er nach dem ersten Angriff seitens der Familie seiner Ehegattin in Berbera wieder nach Burco zurückgegangen sei, wo er zwei Monate bei seinen Freunden gelebt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 10), während er dazu im völligen Widerspruch vor dem Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl angab, dass er sich damals ca. einen Monat in der Stadt Burco bei Freunden versteckt habe (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 12). Dazu im nochmaligen Widerspruch brachte der Beschwerdeführer am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass er sich eine Woche vor seiner Ausreise bei Freunden in Hargeysa versteckt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 3). Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich auch hinsichtlich der Ermordung seines Bruders durch die Familie seiner Ehegattin aufgrund der heimlichen Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Gattin. Diesbezüglich führte er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sein Bruder im Jänner 2021 vom Bruder seiner Frau mit einem Messer ermordet worden sei (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 10), während er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesen Vorfall in den Jänner 2022 verortete (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 5). In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage, dass seine Mutter ihm vom Tod des Bruders im Oktober 2022 erzählt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 14 und 15), was jedoch keinesfalls der Wahrheit entsprechen kann, zumal er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2022 bereits angab, dass sein Bruder im Jänner 2021 getötet worden sei und er sohin am Tag der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2022 – laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – noch nicht wissen konnte, dass sein Bruder verstorben ist, da seine Mutter ihm dies erst im Oktober 2022 mitgeteilt haben will. In diesem Zusammenhang können aber auch seine korrigierten Angaben hinsichtlich des Todes seines Bruders mit Jänner 2022 – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben - nicht stimmen, da seine Mutter ihm vom Tod seines Bruders – wie zuvor in der Beschwerdeverhandlung angegeben – erst im Oktober 2022 erzählt haben will. Am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung korrigierte der Beschwerdeführer aber auch diese Angaben, indem er nun vorbrachte, dass seine Mutter ihm vom Tod des Bruders vor der Einvernahme vor dem Bundesamt erzählt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 15). Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt des einvernehmenden Beamten, wonach er in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aber ausgeführt habe, dass sein Bruder im Heimatland leben würde, an, dass sein Bruder beim ersten Interview noch am Leben gewesen sei (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 14), was jedoch bedeuten würde, dass sein Bruder beim ersten Interview, welches im August 2021 stattgefunden hat, noch am Leben gewesen sein muss, was jedoch wiederum nicht der Wahrheit entsprechen kann, da der Beschwerdeführer in eben dieser Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anführte, dass sein Bruder im Jänner 2021 ermordet worden sei. Aufgrund dieser eklatant widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich eines bestehenden Haftbefehls seitens des religiösen Führers seiner Moschee aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Studio, wo er Action- und Pornofilme verliehen haben will, können zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens führen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, dass er Somalia allein aufgrund der Probleme mit der Familie seiner Ehegattin verlassen habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 15) und er auch auf weitere Befragung hinsichtlich seiner Tätigkeit in seinem Studio, wo er Filme verliehen haben will, angab, dass er diese Tätigkeit dann nicht mehr ausgeübt habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 16), woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach Einstellung dieser Tätigkeit, sollte dieses Vorbringen tatsächlich der Wahrheit entsprochen haben, keine diesbezüglichen Probleme mehr gehabt hat, da er ansonsten wohl nicht darauf hingewiesen hätte, dass er Somalia – wie oben ausgeführt – lediglich aufgrund der Probleme mit der Familie seiner Gattin verlassen habe. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer neben seinem unglaubhaften Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye in der Schule diskriminiert worden sei und der Lehrer zu den anderen Kindern immer gesagt habe, dass sie nie so werden sollten wie sein Clan, was ihn sehr belastet habe (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 8), wobei er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort mehr erwähnte. Damit brachte der Beschwerdeführer aber auch nicht vor, von der Möglichkeit der Bildung, der Erwerbstätigkeit oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen (gewesen) zu sein. Bloße Beleidigungen, selbst wenn als wahrunterstellt, konstituieren keinen Ausschluss aus der Gesellschaft. Dem Beschwerdeführer war es zudem nach seinem Vorbringen möglich, einige Jahre die Schule zu besuchen, wodurch er Zugang zu einer für Somalia nicht untypischen Bildung hatte. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer auch bis zu seiner Ausreise als Friseur gearbeitet, wie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, sodass nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vom Erwerbsleben ausgeschlossen gewesen wäre. Den Länderberichten ist ebenso wenig zu entnehmen, dass eine derart schwere Diskriminierung bestehen würde. Festzustellen war daher, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Gabooye von der Möglichkeit der Bildung, der Erwerbstätigkeit oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen wird. Zudem ist auch den diesbezüglichen Länderberichten zu entnehmen, dass die Lage der Gabooye sich verbessert und sie gerade im Somaliland durchaus Rechte genießen. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer ihnen nicht entgegentrat. Ein Vergleich mit dem kürzlich aktualisierten Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 (Version 6) hat keine für das Verfahren maßgebliche Änderung der Lage in Somalia ergeben.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.
  8. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohung durch die Familie seiner Ehegattin nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.
  9. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer individuellen Bedrohung durch die Familie seiner Ehegattin nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2260088.1.00

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