GVG behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
, Text Wesentliche Entscheidungsgründe:, Wesentliche Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Am 18.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF..4. Am 18.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF..
G am 19.02.2024 vom BFA vorgelegt. Das Einlangen am 19.02.2024 wurde dem BFA
Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Moldawien. Der BF hat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides des BFA vom 28.12.2023 am 18.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt. Der BF hat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides des BFA vom 28.12.2023 am 18.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
2 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr:
5 BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.Angesichts der Behebung des angefochtenen Bescheids innerhalb der Frist, innerhalb derer das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2286717.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.