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{'item': 'W189 2286717-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 2§ 16§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW189 2286717-1 Spruch, W189 2286717-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text Wesentliche Entscheidungsgründe:, Wesentliche Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 16.10.2023 wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen.
  2. Mit Verständigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.10.2023 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung/Einreiseverbot) in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 28.12.2023, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Am 18.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF..4. Am 18.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF..

  1. Am 24.01.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 19.02.2024 vom BFA vorgelegt. Das Einlangen am 19.02.2024 wurde dem BFA

§ 16Abs. 3 BFA-VG bestätigt.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem BVw

G am 19.02.2024 vom BFA vorgelegt. Das Einlangen am 19.02.2024 wurde dem BFA

Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Moldawien. Der BF hat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides des BFA vom 28.12.2023 am 18.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt. Der BF hat nach Erlassung des angefochtenen Bescheides des BFA vom 28.12.2023 am 18.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerdeschrift vom 24.01.2024 sowie aus dem IZR (Zentrales Fremdenregister).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt, ist diese Entscheidung nach § 10 Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr:

  1. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr:
  2. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146). Wendet man die maßgeblichen und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt an, ergibt sich, dass – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer am 18.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Namentlich ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz rechtlich unzulässig. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids, innerhalb der Rechtsmittelfrist, stellte, vermag daran nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nichts zu ändern. Infolge des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids nicht (mehr) vor. Der Bescheid war daher im Umfang seiner Anfechtung zu beheben. Angesichts der Behebung des angefochtenen Bescheids innerhalb der Frist, innerhalb derer das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.Angesichts der Behebung des angefochtenen Bescheids innerhalb der Frist, innerhalb derer das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2286717.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.