RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW209 2285710-1 Spruch, W209 2285710-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 07.02.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin habe Mitarbeitende des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) XXXX durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die die genannte Stelle in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum von 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum von 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie von 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt EUR 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in XXXX Österreich, zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in XXXX Ungarn, wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war, und sie diesen Umstand dem AMS XXXX entgegen der geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS XXXX in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
- Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 07.02.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin habe Mitarbeitende des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die die genannte Stelle in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum von 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum von 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie von 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt EUR 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in römisch 40 Österreich, zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in römisch 40 Ungarn, wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war, und sie diesen Umstand dem AMS römisch 40 entgegen der geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS römisch 40 in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
- Mit Bescheiden vom 25.04.2023 widerrief die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 17.02.2021 bzw. den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.02.2021 bis 19.06.2021 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistungen. Begründend wurde für beide Entscheidungen soweit hier wesentlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da sie sich nicht in Österreich aufgehalten habe. Im Überbezug des Arbeitslosengeldes seien auch die Covid-Sonderzahlungen von zweimal EUR 450,- enthalten.
- In derselben Angelegenheit waren bereits zwei von der belangten Behörde als Bescheid bezeichnete Erledigungen vom 08.11.2021 ergangen, die jedoch weder unterschrieben noch mit einer Amtssignatur versehen waren. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurden die Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2023, Zl. W164 2252981-1/10E, W164 2266490-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2023, Ra 2023/08/0107-11, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden – mangels Vorliegen eines beschwerdefähigen Bescheides – zurückgewiesen wurden.
- Gegen die Bescheide vom 25.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin erneut fristgerecht Beschwerden und führte im Wesentlichen aus, sie halte sich seit dem Jahr 2011 in Österreich auf und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Die Beschwerdeführerin habe ihre in Ungarn aufhältige schwer erkrankte Mutter gepflegt und sich um den dortigen Haushalt gekümmert; dennoch habe sie sich in Österreich aufgehalten, wobei sie Fortbildungsveranstaltungen besucht und ihre Poststücke von ihrer Adresse im Burgenland behoben habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, GZ: WF 2023-0566-1-001549, gab die belangte Behörde den Beschwerden nicht statt, indem sie den Widerruf unberechtigt empfangener Leistungen betreffend näher genannter Zeiträume auf die fehlende Zuständigkeit (Art. 65 EG VO 883/2004) stützte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verlagerung der Interessen der Beschwerdeführerin nach Österreich nicht habe festgestellt werden können; die Beschwerdeführerin habe lediglich einen Scheinwohnsitz gehabt. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln sei für die Beschwerdeführerin als echte Grenzgängerin der Wohnstaat Ungarn zuständig.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2023, GZ: WF 2023-0566-1-001549, gab die belangte Behörde den Beschwerden nicht statt, indem sie den Widerruf unberechtigt empfangener Leistungen betreffend näher genannter Zeiträume auf die fehlende Zuständigkeit (Artikel 65, EG VO 883 aus 2004,) stützte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verlagerung der Interessen der Beschwerdeführerin nach Österreich nicht habe festgestellt werden können; die Beschwerdeführerin habe lediglich einen Scheinwohnsitz gehabt. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln sei für die Beschwerdeführerin als echte Grenzgängerin der Wohnstaat Ungarn zuständig.
- Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.02.2024 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige. Sie besuchte in Österreich die Handelsschule und schloss diese im Schuljahr 2015/16 erfolgreich ab. Von 01.04.2018 bis 20.03.2020 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis in Österreich. Aufgrund ihres Antrags vom 19.03.2020 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 21.03.2020 zuerkannt. Ab 18.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 02.02.2021 Notstandshilfe ab dem 18.02.2021 zuerkannt. Auf den Antragsformularen gab die Beschwerdeführerin jeweils als ordentlichen Wohnsitz die Anschrift XXXX , Burgenland, an.Aufgrund ihres Antrags vom 19.03.2020 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 21.03.2020 zuerkannt. Ab 18.02.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 02.02.2021 Notstandshilfe ab dem 18.02.2021 zuerkannt. Auf den Antragsformularen gab die Beschwerdeführerin jeweils als ordentlichen Wohnsitz die Anschrift römisch 40 , Burgenland, an. Die Beschwerdeführerin bezog von 21.03.2020 bis 19.06.2021, mit einer Bezugsunterbrechung von 01.03.2021 bis 03.03.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 20.06.2021 nahm die Beschwerdeführerin ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis auf. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 07.02.2022, GZ: XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil stellt in seinem Spruch folgende Tathandlung fest: Die Beschwerdeführerin habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des AMS XXXX durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, die die genannte Stelle in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum vom 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie vom 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt EUR 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in XXXX zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in XXXX , Ungarn, wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war und sie diesen Umstand dem AMS entgegen den geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS XXXX in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde.Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 07.02.2022, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil stellt in seinem Spruch folgende Tathandlung fest: Die Beschwerdeführerin habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des AMS römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, die die genannte Stelle in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum vom 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie vom 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt EUR 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in römisch 40 zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in römisch 40 , Ungarn, wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war und sie diesen Umstand dem AMS entgegen den geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS römisch 40 in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde. Das genannte Strafurteil erwuchs in Rechtskraft.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 07.02.2022, und durch Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum ist der Widerruf nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum ist der Widerruf nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25 Abs. 1 AlVG zufolge ist u.a. bei Widerruf einer Leistung die leistungsempfangende Person zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zufolge ist u.a. bei Widerruf einer Leistung die leistungsempfangende Person zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß Abs. 6 leg. cit. besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Absatz 6, leg. cit. besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk die arbeitslose Person zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß §
- Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk die arbeitslose Person zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. Personen, für die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166 (kurz VO (EG) 883/2004) gilt, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Dies ist – für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit – grundsätzlich jener Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedstaat; s. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004; vgl. etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0050).Personen, für die die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166 (kurz VO (EG) 883 aus 2004,) gilt, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Artikel 11, Absatz eins, VO 883 aus 2004,). Dies ist – für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit – grundsätzlich jener Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedstaat; s. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004,; vergleiche etwa VwGH 19.11.2019, Ra 2016/08/0050). Art. 65 VO 883/2004 (iVm Art. 11 Abs. 3 lit. c VO 883/2004) sieht unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuständigkeitsübergang (Statutenwechsel) auf den Wohnmitgliedstaat vor. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Wohnmitgliedstaat und der Beschäftigungsmitgliedstaat auseinanderfallen (echte und unechte Grenzgänger:innen).Artikel 65, VO 883 aus 2004, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 3, Litera c, VO 883 aus 2004,) sieht unter den dort genannten Voraussetzungen einen Zuständigkeitsübergang (Statutenwechsel) auf den Wohnmitgliedstaat vor. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Wohnmitgliedstaat und der Beschäftigungsmitgliedstaat auseinanderfallen (echte und unechte Grenzgänger:innen). Grenzgänger:in iSd Art. I lit. f VO (EG) 883/2004 ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Grenzgänger:in iSd Artikel römisch eins, Litera f, VO (EG) 883 aus 2004, ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs eines strafgerichtlichen Urteils, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatfeststellung des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht ist die die Begehung der strafbaren Handlung durch die schuldig gesprochene Person – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber allen Menschen – bindend festgestellt. (vgl. VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, VwGH 11.01.2019, Ra 2019/03/0130).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs eines strafgerichtlichen Urteils, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatfeststellung des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht ist die die Begehung der strafbaren Handlung durch die schuldig gesprochene Person – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber allen Menschen – bindend festgestellt. vergleiche VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, VwGH 11.01.2019, Ra 2019/03/0130). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus: Die VO (EG) 883/2004 findet im Fall der Beschwerdeführerin Anwendung. Unmittelbar vor ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld war sie in Österreich beschäftigt.Die VO (EG) 883 aus 2004, findet im Fall der Beschwerdeführerin Anwendung. Unmittelbar vor ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld war sie in Österreich beschäftigt. Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht Eisenstadt mit seinen im rechtskräftigen Urteil vom 07.02.2022, GZ: XXXX , gemachten Tatsachenfeststellungen bindend ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeitende des AMS XXXX durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, die die genannte Stelle in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum vom 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie vom 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt EUR 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in XXXX zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in XXXX , Ungarn, wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war und sie diesen Umstand dem AMS entgegen den geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS XXXX in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde.Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht Eisenstadt mit seinen im rechtskräftigen Urteil vom 07.02.2022, GZ: römisch 40 , gemachten Tatsachenfeststellungen bindend ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeitende des AMS römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, die die genannte Stelle in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 17.02.2021 Arbeitslosengeld und im Zeitraum vom 18.02.2021 bis 28.02.2021 sowie vom 04.03.2021 bis 19.06.2021 Notstandshilfe, sohin Sozialleistungen, in Höhe von insgesamt EUR 13.386,99 bezog und diesbezüglich vorgab, in römisch 40 zu wohnen, obwohl sie tatsächlich in römisch 40 , Ungarn, wohnte und somit im angeführten Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufhältig war und sie diesen Umstand dem AMS entgegen den geltenden Vorschriften nicht meldete, wodurch das AMS römisch 40 in zuvor genannter Höhe am Vermögen geschädigt wurde. Damit steht auch für das hier anhängige Verfahren bindend fest, dass die Beschwerdeführerin während der verfahrensgegenständlichen Zeit den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Ungarn hatte und dies dem AMS mit dem Ziel, die hier gegenständlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, vorsätzlich verschwiegen hat. Daher war auf das im Beschwerdeverfahren eingebrachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte ihren Lebensmittelpunkt während der hier gegenständlichen Zeit in Österreich gehabt und hätte das genannte Strafurteil aus rein prozessökonomischen Gründen nicht bekämpft, nicht mehr einzugehen, ebenso nicht auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte nicht vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Weitere Ermittlungen diesbezüglich sind nicht mehr geboten. Daher war auf den Antrag der Beschwerdeführerin, weitere zeugenschaftliche Einvernahmen vorzunehmen, nicht einzugehen. Das Gleiche gilt für das im Rahmen des Vorlageantrags gestellte Begehren, ein zwischenstaatliches Verfahren zur Bestimmung des Wohnortes zwischen Österreich und Ungarn einzuleiten. Nicht einzugehen war unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bindungswirkung ferner auf das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin hätte den erhaltenen Betrag bereits gutgläubig verbraucht. Der Verpflichtung zum Rückersatz steht nicht entgegen, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld, dem Unterhaltscharakter zukomme, in der Zwischenzeit verbraucht habe. Denn der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der im § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist. § 25 AlVG enthält eine bereicherungsrechtlich abschließende Regelung (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0095, 92/08/0183).Nicht einzugehen war unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bindungswirkung ferner auf das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin hätte den erhaltenen Betrag bereits gutgläubig verbraucht. Der Verpflichtung zum Rückersatz steht nicht entgegen, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld, dem Unterhaltscharakter zukomme, in der Zwischenzeit verbraucht habe. Denn der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der im Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist. Paragraph 25, AlVG enthält eine bereicherungsrechtlich abschließende Regelung (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0095, 92/08/0183). Im gegenständlichen Fall war sohin keine Zuständigkeit des AMS in Österreich gegeben und hat die belangte Behörde zu Recht den Bezug der verfahrensgegenständlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und die Beschwerdeführerin zu Recht zur entsprechenden Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Die in § 25 Abs. 6 AlVG normierte Frist von drei Jahren wurde von der belangten Behörde berücksichtigt, indem die Verpflichtung zur Rückzahlung lediglich für Zeiträume nach dem 01.04.2020 ausgesprochen wurde. Der Leistungszeitraum März befand sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 25.04.2023 bereits außerhalb der Dreijahresfrist.Die in Paragraph 25, Absatz 6, AlVG normierte Frist von drei Jahren wurde von der belangten Behörde berücksichtigt, indem die Verpflichtung zur Rückzahlung lediglich für Zeiträume nach dem 01.04.2020 ausgesprochen wurde. Der Leistungszeitraum März befand sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 25.04.2023 bereits außerhalb der Dreijahresfrist. Was die Höhe der Rückforderung betrifft, so hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Einwendungen gemacht. Die Rückforderungsbeträge sind in der Beschwerdevorentscheidung im Detail nachvollziehbar aufgelistet. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine nähere amtswegige Prüfung der Höhe der Rückforderung erforderlich erscheinen lassen würden. Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von EUR 12.959,59 erfolgte sohin zusammenfassend dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage abschließend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint im vorliegenden Fall nicht geboten, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage abschließend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2285710.1.00