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{'item': 'W237 2240245-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW237 2240245-1 Spruch, W237 2240245-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.02.2021 zu einer „Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung“ in der Höhe von € 855,12 und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus. Begründend bezog sich das AMS auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung des genannten Betrags bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2021 ab. Begründend hielt es fest, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, mit dem die Beschwerde gegen den den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 aussprechenden Bescheid des AMS vom 26.08.2020 abgewiesen worden sei, mit seiner Erlassung infolge Zustellung am 22.02.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Da die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum insgesamt € 855,12 an Notstandshilfe bezogen habe, sei sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2021 ab. Begründend hielt es fest, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021, mit dem die Beschwerde gegen den den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 aussprechenden Bescheid des AMS vom 26.08.2020 abgewiesen worden sei, mit seiner Erlassung infolge Zustellung am 22.02.2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Da die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum insgesamt € 855,12 an Notstandshilfe bezogen habe, sei sie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet.
  2. Mit – aufgrund einer zulässigen Revision ergangenem – Erkenntnis vom 09.05.2023, Ra 2021/08/0030, änderte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 dahingehend ab, dass die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 26.08.2020 datierte Erledigung des AMS zurückgewiesen wurde. Hintergrund dieser Entscheidung bildete der Umstand, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 26.08.2020 weder amtssigniert noch von der genehmigenden Person unterschrieben war und der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023 die Regelung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, – unter Erweiterung der Anlassfallwirkung auch auf den gegenständlichen Fall – als verfassungswidrig aufgehoben hatte.
  3. Mit – aufgrund einer zulässigen Revision ergangenem – Erkenntnis vom 09.05.2023, Ra 2021/08/0030, änderte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 dahingehend ab, dass die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 26.08.2020 datierte Erledigung des AMS zurückgewiesen wurde. Hintergrund dieser Entscheidung bildete der Umstand, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 26.08.2020 weder amtssigniert noch von der genehmigenden Person unterschrieben war und der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023 die Regelung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, – unter Erweiterung der Anlassfallwirkung auch auf den gegenständlichen Fall – als verfassungswidrig aufgehoben hatte.
  4. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 12.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2021 rechtskräftig abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 855,12 wiederaufzunehmen. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass der Verwaltungsgerichtshof das dem Erkenntnis vom 19.03.2021 inhaltlich zugrundeliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2021 mit seiner Entscheidung vom 09.05.2023 aus dem Rechtsbestand beseitigt habe. Damit habe die Beschwerdeführerin jene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die mit dem Erkenntnis vom 19.03.2021 rückgefordert worden seien, rechtmäßig empfangen. Das Bundesverwaltungsgericht gab diesem Antrag mit näher begründetem Beschluss vom 21.02.2024 Folge und nahm das mit Erkenntnis vom 19.03.2021 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder auf. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 14.11.2018 – mit Ausnahme des Zeitraums zwischen 02.03.2020 und 21.07.2020 – Notstandshilfe, wobei der Tagsatz von 22.07.2020 bis 31.12.2020 € 20,36 betrug und in dieser Höhe im genannten Zeitraum ausbezahlt wurde. Das AMS sprach mit – amtssigniertem – Bescheid vom 12.06.2023 aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 verloren habe, weil sie sich auf eine ihr vom AMS vermittelte und ihr zumutbare Stelle als Küchengehilfin bei einem näher genannten Dienstgeber mit möglichem Arbeitsbeginn am 06.08.2020 nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Die Beschwerdeführerin erhielt diesen Bescheid auf postalischem Weg frühestens am 13.06.2023 und erhob dagegen in weiterer Folge keine Beschwerde.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Bezug der Notstandshilfe in der dargelegten Höhe ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf und ist unstrittig. Ebenso ist unzweifelhaft, dass im Zeitraum vom 22.07.2020 bis 31.12.2020 die Notstandshilfe in der Höhe von € 20,36 täglich ausbezahlt wurde, zumal der Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 26.08.2020 die aufschiebende Wirkung zukam und die Beschwerdeführerin die Auszahlung in ihrer Beschwerde auch nicht bestritt. Die Abteilung Rechtsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 den auf den 12.06.2023 datierenden Bescheid des AMS, demzufolge die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 verloren habe. Am 14.02.2024 teilte der sachbearbeitende Mitarbeiter der Abteilung Rechtsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Bescheid ohne Rückschein-Sendung an die Beschwerdeführerin postalisch übermittelt worden sei (dies deckt sich auch mit der gerichtsbekannten Vorgehensweise der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erlassung von Bescheiden); dementsprechend kann die Beschwerdeführerin – einen zumindest eintägigen Postweg eingerechnet – den Bescheid vom 12.06.2023 nicht vor dem 13.06.2023 erhalten haben. Da die Abteilung Rechtsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bereits bei Vorlage dieses Bescheids unter einem mitteilte, dass er in Rechtskraft erwachsen sei, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.06.2023 erhob.
  7. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 22.02.
  8. Die am 03.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG somit jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 22.02.
  9. Die am 03.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG somit jedenfalls rechtzeitig. Zu A) 3.
  10. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des AlVG lauten: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)
(5)[…]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(7)[…] […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).3.
  3. Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). 3.
  4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des AMS vom 12.06.2023, mit dem es den Verlust ihres Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 aussprach, weil sie sich auf eine ihr vom AMS vermittelte und ihr zumutbare Stelle als Küchengehilfin bei einem näher genannten Dienstgeber mit möglichem Arbeitsbeginn am 06.08.2020 nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, keine Beschwerde. Damit steht im vorliegenden Fall rechtskräftig fest, dass sie bezüglich einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung eine Vereitelungshandlung mit – zumindest bedingtem – Vorsatz gesetzt hat. Vor dem Hintergrund des einer arbeitslosen und im Leistungsbezug stehenden Person allgemein zumutbaren Wissens um die Folgen eines solchen Verhaltens, nämlich die Sperre des Bezugs für eine gewisse Dauer, musste die Beschwerdeführerin – die überdies seit mehreren Jahren Notstandshilfe bezieht und zu keinem Verfahrenszeitpunkt darlegte, ihre Rechte und Pflichten im Leistungsbezug nicht zu kennen – erkennen, dass ihr die Notstandshilfe aufgrund einer vorsätzlichen Vereitelung gesperrt wird und für den Zeitraum von (zumindest) sechs Wochen nicht zusteht. Damit ist bereits der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt, ohne dass auf den letzten Satz dieser Bestimmung – dem nach den Erläuterungen des Gesetzgebers bloß klarstellende Funktion zukommt (vgl. BlgNR 1145/A
  5. GP, 12) – im gegenständlichen Zusammenhang näher eingegangen werden müsste. Weiters ist unmaßgeblich, dass das AMS die Rückforderung auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG stützte, weil Sache des Beschwerdeverfahrens die Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG an sich ist.Damit ist bereits der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt, ohne dass auf den letzten Satz dieser Bestimmung – dem nach den Erläuterungen des Gesetzgebers bloß klarstellende Funktion zukommt vergleiche BlgNR 1145/A
  6. GP, 12) – im gegenständlichen Zusammenhang näher eingegangen werden müsste. Weiters ist unmaßgeblich, dass das AMS die Rückforderung auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG stützte, weil Sache des Beschwerdeverfahrens die Rückforderung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 25, AlVG an sich ist. In der Zeit vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 bezog die Beschwerdeführerin täglich € 20,36 an Notstandshilfe, sohin insgesamt einen Betrag von € 855,
  7. Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ist die Beschwerdeführerin zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet.In der Zeit vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 bezog die Beschwerdeführerin täglich € 20,36 an Notstandshilfe, sohin insgesamt einen Betrag von € 855,
  8. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die Beschwerdeführerin zum Rückersatz dieses Betrags verpflichtet. Dem steht abschließend auch § 25 Abs. 6 erster Satz AlVG nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre seit dem gegenständlichen Leistungszeitraum vergangen sind. Unter einer Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung ist aber die (wenn auch noch nicht rechtskräftige) Erlassung des Rückforderungsbescheids zu verstehen (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067; s. auch Julcher in Pfeil [Hrsg.], Der AlV-Komm, § 25 AlVG, Rz 45). Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging innerhalb der dreijährigen Frist.Dem steht abschließend auch Paragraph 25, Absatz 6, erster Satz AlVG nicht entgegen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre seit dem gegenständlichen Leistungszeitraum vergangen sind. Unter einer Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung ist aber die (wenn auch noch nicht rechtskräftige) Erlassung des Rückforderungsbescheids zu verstehen vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067; s. auch Julcher in Pfeil [Hrsg.], Der AlV-Komm, Paragraph 25, AlVG, Rz 45). Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging innerhalb der dreijährigen Frist. 3.
  9. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, wobei auf die Frage der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen ist. 3.
  10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig. 3.
  11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140), zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die klare Rechtslage und die konsistente höchstgerichtliche Judikatur eindeutig, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den angeführten Rechtsgrundlagen zum Rückersatz der im genannten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe verpflichtet ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die klare Rechtslage und die konsistente höchstgerichtliche Judikatur eindeutig, dass die Beschwerdeführerin entsprechend den angeführten Rechtsgrundlagen zum Rückersatz der im genannten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe verpflichtet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2240245.1.00

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