RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW237 2282616-1 Spruch, , , W237 2282616-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 14.06.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 16.12.2020 bis 26.01.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 14.06.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 16.12.2020 bis 26.01.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W237.2282616.1.00
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