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{'item': 'W239 2272278-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 35§ 13Art. 8§ 26§ 20§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW239 2272278-1 Spruch, W239 2272279-1/3E W239 2272278-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) stellte am 16.11.2021 schriftlich sowie am 25.07.2022 persönlich für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (mj. XXXX ), jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 bei der österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran). 1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) stellte am 16.11.2021 schriftlich sowie am 25.07.2022 persönlich für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (mj. römisch 40 ), jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran). Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, angeführt, welcher der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Ihm war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Afghanistan, angeführt, welcher der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Ihm war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden. Gemeinsam mit dem Antrag wurden folgende Dokumente im Original vorgelegt, vom Dokumentenberater eingesehen und mit dem Vermerk „vorgelegt und in Ordnung“ bewertet: - National Identity Cards der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers - Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin Des Weiteren befindet sich im Akt die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse.

  1. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.09.2022 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer bzw. eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin seien zum Zeitpunkt der Eheschließung am 18.03.2013 minderjährig gewesen (14 Jahre), weswegen eine Kinderehe und ein Verstoß gegen das ordre public angenommen werde. Zum Zweitbeschwerdeführer traf das BFA keine individuellen Ausführungen.
  2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 05.09.2022 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer bzw. eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin seien zum Zeitpunkt der Eheschließung am 18.03.2013 minderjährig gewesen (14 Jahre), weswegen eine Kinderehe und ein Verstoß gegen das ordre public angenommen werde. Zum Zweitbeschwerdeführer traf das BFA keine individuellen Ausführungen. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 12.09.2022 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, das BFA sei nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche.
  3. Mit Stellungnahme vom 20.09.2022 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass beide Eheleute heute erwachsene Personen seien, die seit mehr als neun Jahren miteinander verheiratet seien und einen gemeinsamen Sohn hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Einreiseantrag aus freien Stücken gestellt, um nach mehrjähriger unfreiwilliger Trennung wieder mit ihrem Ehemann gemeinsam leben zu können. Wie sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde und den übereinstimmenden Angaben der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin ergebe, sei die Ehe am 18.03.2013 geschlossen worden, als beide Eheleute 15 Jahre alt gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, ausgesprochen, dass alleine die Tatsache, dass eine Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung von Minderjährigen geschlossen worden sei, nicht genüge, um automatisch von einer dem ordre public widersprechenden Kinderehe auszugehen, sondern müssten die Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden. Die Eheschließung sei aus freiem Willen beider Ehepartner erfolgt, sie hätten bis zur Flucht der Bezugsperson einen gemeinsamen Haushalt geführt und seien seit der räumlichen Trennung in durchgehendem Kontakt. Sobald die dreijährige Wartezeit für subsidiär Schutzberechtigte vorbei gewesen sei, habe die Bezugsperson einen Termin zur Familienzusammenführung wahrgenommen und sei im Dezember 2021 für vier Wochen in den Iran gereist, um seine Ehefrau und den Sohn zu besuchen und bei der Beantragung der notwendigen Dokumente zu unterstützen; ein Familienfoto aus der Zeit befinde sich in der Beilage. All diese Umstände seien von der Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Selbst wenn jedoch keine rechtsgültige Eheschließung vorliegen sollte, so bestehe zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Unklar bleibe, ob das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Sohn und der Bezugsperson seitens des BFA angezweifelt werde oder nicht; sollte dies so sein, sei

§ 13Abs.

4 BFA-VG eine DNA-Analyse zu ermöglichen, mit der beide Eltern einverstanden seien und deren Durchführung hiermit beantragt werde. Dem leiblichen minderjährigen Kind der Bezugsperson komme zweifelsfrei das Recht auf Einreise

§ 35Asyl

G 2005 zu und damit in Folge

Art. 8EMRK auch dessen Mutter.

Es sei den Beschwerdeführern daher unabhängig vom Vorliegen einer gültigen Eheschließung jedenfalls die Einreise zu gewähren.3. Mit Stellungnahme vom 20.09.2022 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass beide Eheleute heute erwachsene Personen seien, die seit mehr als neun Jahren miteinander verheiratet seien und einen gemeinsamen Sohn hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Einreiseantrag aus freien Stücken gestellt, um nach mehrjähriger unfreiwilliger Trennung wieder mit ihrem Ehemann gemeinsam leben zu können. Wie sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde und den übereinstimmenden Angaben der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin ergebe, sei die Ehe am 18.03.2013 geschlossen worden, als beide Eheleute 15 Jahre alt gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, ausgesprochen, dass alleine die Tatsache, dass eine Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung von Minderjährigen geschlossen worden sei, nicht genüge, um automatisch von einer dem ordre public widersprechenden Kinderehe auszugehen, sondern müssten die Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden. Die Eheschließung sei aus freiem Willen beider Ehepartner erfolgt, sie hätten bis zur Flucht der Bezugsperson einen gemeinsamen Haushalt geführt und seien seit der räumlichen Trennung in durchgehendem Kontakt. Sobald die dreijährige Wartezeit für subsidiär Schutzberechtigte vorbei gewesen sei, habe die Bezugsperson einen Termin zur Familienzusammenführung wahrgenommen und sei im Dezember 2021 für vier Wochen in den Iran gereist, um seine Ehefrau und den Sohn zu besuchen und bei der Beantragung der notwendigen Dokumente zu unterstützen; ein Familienfoto aus der Zeit befinde sich in der Beilage. All diese Umstände seien von der Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Selbst wenn jedoch keine rechtsgültige Eheschließung vorliegen sollte, so bestehe zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Unklar bleibe, ob das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Sohn und der Bezugsperson seitens des BFA angezweifelt werde oder nicht; sollte dies so sein, sei

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine DNA-Analyse zu ermöglichen, mit der beide Eltern einverstanden seien und deren Durchführung hiermit beantragt werde. Dem leiblichen minderjährigen Kind der Bezugsperson komme zweifelsfrei das Recht auf Einreise

Paragraph 35, AsylG 2005 zu und damit in Folge

Artikel 8, EMRK auch dessen Mutter.

Es sei den Beschwerdeführern daher unabhängig vom Vorliegen einer gültigen Eheschließung jedenfalls die Einreise zu gewähren.

  1. Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführerin leitete die ÖB Teheran diese an das BFA weiter. Das BFA teilte nach Erhalt der Stellungnahme am 18.11.2022 lediglich mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei keine Geburtsurkunde vorgelegt worden, die die Familienzugehörigkeit zum behaupteten Vater belegen würde. Der Antrag sei daher mangels Beweise für die Familienzugehörigkeit und aufgrund des Vorliegens einer Kinderehe abzuweisen.
  2. Mit Schreiben vom 14.12.2022 der ÖB Teheran wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mit Verweis auf die Ausführungen des BFA angeführt, dass dieses nach (neuerlicher) Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.
  3. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 26.01.2023 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche; dies aufgrund des Eingehens einer Kinderehe. Es wurde auf die Rückmeldungen des BFA verwiesen. Das BFA habe nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten durch das erstattete Vorbringen nicht habe aufgezeigt werden können. Dagegen sei keine neuerliche Stellungnahme eingegangen, sodass aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei.6. Mit Bescheid der ÖB Teheran vom 26.01.2023 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche; dies aufgrund des Eingehens einer Kinderehe. Es wurde auf die Rückmeldungen des BFA verwiesen. Das BFA habe nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten durch das erstattete Vorbringen nicht habe aufgezeigt werden können. Dagegen sei keine neuerliche Stellungnahme eingegangen, sodass aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen sei. 7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung fristgerecht eine für beide Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde, in der zunächst mitgeteilt wurde, dass mit Schreiben vom 22.12.2022 eine Stellungnahme eingebracht worden sei, für die auch eine automatische Erhaltsbestätigung eingegangen sei. Es wurde sodann im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, wonach die

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewertung der Gültigkeit der Eheschließung von Minderjährigen notwendige Einzelfallprüfung offensichtlich nicht vorgenommen worden sei und auch eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMKR unterblieben sei. Für die Ablehnung des Einreiseantrags des Sohnes sei zudem keine Begründung angeführt worden. Sollte am Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Bezugsperson und dem Kind gezweifelt werden, bestehe das ausdrückliche Einverständnis zur Durchführung einer DNA-Analyse. Aufgrund der unterlassenen Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen liege eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. ein Begründungsmangel vor, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung fristgerecht eine für beide Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde, in der zunächst mitgeteilt wurde, dass mit Schreiben vom 22.12.2022 eine Stellungnahme eingebracht worden sei, für die auch eine automatische Erhaltsbestätigung eingegangen sei. Es wurde sodann im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt, wonach die

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewertung der Gültigkeit der Eheschließung von Minderjährigen notwendige Einzelfallprüfung offensichtlich nicht vorgenommen worden sei und auch eine Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMKR unterblieben sei. Für die Ablehnung des Einreiseantrags des Sohnes sei zudem keine Begründung angeführt worden. Sollte am Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Bezugsperson und dem Kind gezweifelt werden, bestehe das ausdrückliche Einverständnis zur Durchführung einer DNA-Analyse. Aufgrund der unterlassenen Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen liege eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. ein Begründungsmangel vor, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

  1. Mit Schreiben vom 05.03.2023 übermittelte die ÖB Teheran dem BFA die in Verstoß geratene Stellungnahme vom 22.12.2022 und teilte der Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass der Bescheid der ÖB Teheran vom 26.01.2023 aufgehoben sei, die Beschwerde vom 17.02.2023 somit nicht zu berücksichtigen sei und das Verfahren nun durch die Weiterleitung der Stellungnahme vom 22.12.2022 an das BFA wiederaufgenommen worden sei.
  2. Mit Schreiben vom 15.03.2023 teilte das BFA mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Es liege eine Kinderehe vor, die dem ordre public widerspreche. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers würden die vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, es sei die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.
  3. Mit angefochtenem Bescheid der ÖB Teheran vom 16.03.2023 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche. Die Ehepartner seien zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen, weswegen eine Kinderehe vorliege und der Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen sei.10. Mit angefochtenem Bescheid der ÖB Teheran vom 16.03.2023 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche. Die Ehepartner seien zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen, weswegen eine Kinderehe vorliege und der Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen sei.

  1. In der dagegen erhobenen und für beide Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerde wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen aus den Stellungnahmen verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass weder die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewertung der Gültigkeit einer Eheschließung im Einzelfall berücksichtigt worden sei, noch eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK durchgeführt worden sei. Den Beschwerdeführern sei auch nicht die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse gegeben worden, wie dies in den eingebrachten Stellungnahmen beantragt worden sei. Ferner sei der Vorhalt der Behörde, wonach keine Geburtsurkunde und kein Identitätsdokument des minderjährigen Kindes vorgelegt worden sei, aktenwidrig. Tatsächlich sei eine National Identity Card vorgelegt worden, eine andere Art der Geburtsurkunde existiere in Afghanistan nicht mehr und sei die früher übliche Tazkira im Papierformat von der ID-Card im Scheckkartenformat abgelöst worden; darin werde auch die Bezugsperson als Vater des Kindes angeführt. Es werde daher eindeutig die Verwandtschaft zur Bezugsperson und die Identität des Kindes nachgewiesen. Dem Zweitbeschwerdeführer komme daher zweifelsfrei und spätestens nach Durchführung einer DNA-Analyse das Recht auf Einreise zu. Der Erstbeschwerdeführerin wäre unabhängig von der Gültigkeit der Eheschließung als Mutter des gemeinsamen Kindes nach Art. 8 EMRK ebenfalls die Einreise zu gewähren. Es ergehe daher der Antrag, den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren, in eventu dem Zweitbeschwerdeführer die Durchführung einer DNA-Analyse zu ermöglichen.
  2. In der dagegen erhobenen und für beide Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerde wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen aus den Stellungnahmen verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass weder die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewertung der Gültigkeit einer Eheschließung im Einzelfall berücksichtigt worden sei, noch eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK durchgeführt worden sei. Den Beschwerdeführern sei auch nicht die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse gegeben worden, wie dies in den eingebrachten Stellungnahmen beantragt worden sei. Ferner sei der Vorhalt der Behörde, wonach keine Geburtsurkunde und kein Identitätsdokument des minderjährigen Kindes vorgelegt worden sei, aktenwidrig. Tatsächlich sei eine National Identity Card vorgelegt worden, eine andere Art der Geburtsurkunde existiere in Afghanistan nicht mehr und sei die früher übliche Tazkira im Papierformat von der ID-Card im Scheckkartenformat abgelöst worden; darin werde auch die Bezugsperson als Vater des Kindes angeführt. Es werde daher eindeutig die Verwandtschaft zur Bezugsperson und die Identität des Kindes nachgewiesen. Dem Zweitbeschwerdeführer komme daher zweifelsfrei und spätestens nach Durchführung einer DNA-Analyse das Recht auf Einreise zu. Der Erstbeschwerdeführerin wäre unabhängig von der Gültigkeit der Eheschließung als Mutter des gemeinsamen Kindes nach Artikel 8, EMRK ebenfalls die Einreise zu gewähren. Es ergehe daher der Antrag, den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren, in eventu dem Zweitbeschwerdeführer die Durchführung einer DNA-Analyse zu ermöglichen.
  3. Die ÖB Teheran sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
  4. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten wie folgt: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. (…)
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (…) Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: (…) b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und (…)“ Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(…)einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes., (…)
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (…) Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35. (…)Paragraph 35, (…)
(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet: „§ 13. (…)
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“

(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere durch Ignorieren des Parteienvorbringens oder durch Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere durch Ignorieren des Parteienvorbringens oder durch Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält dieser zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält dieser zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I²“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I²“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält., Im Rahmen seiner Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt und dass auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen wurde:Im Rahmen seiner Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegt und dass auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen wurde: Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson als Kinderehe dem ordre public widerspreche, somit in Österreich keinen Bestand habe und die Erstbeschwerdeführerin daher keine Familienangehörige der Bezugsperson

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 sei. Zum Zweitbeschwerdeführer legte das BFA zusammengefasst dar, dass keine Geburtsurkunde vorgelegt worden sei, die die Familienzugehörigkeit zum behaupteten Vater belegen würde. Es seien zudem überhaupt keine Identitätsdokumente vorgelegt worden.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die behauptete Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson als Kinderehe dem ordre public widerspreche, somit in Österreich keinen Bestand habe und die Erstbeschwerdeführerin daher keine Familienangehörige der Bezugsperson

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Zum Zweitbeschwerdeführer legte das BFA zusammengefasst dar, dass keine Geburtsurkunde vorgelegt worden sei, die die Familienzugehörigkeit zum behaupteten Vater belegen würde. Es seien zudem überhaupt keine Identitätsdokumente vorgelegt worden. Wie die Beschwerde und zuvor auch schon die beiden Stellungahmen der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigen, hat es die Behörde unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer sowie die vorgelegten Beweismittel zur Gänze zu würdigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public mit Erkenntnis vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, ausgesprochen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossenen Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist, insbesondere, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfen zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderem der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa, ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und die Frage, worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public mit Erkenntnis vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, ausgesprochen, dass eine von einem Minderjährigen geschlossenen Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist, insbesondere, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben dürfen zudem der Schutz des Kindeswohls, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderem der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa, ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und die Frage, worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt. Wie in der Beschwerde und den Stellungnahmen dargelegt, hat die Behörde im vorliegenden Fall jedoch bereits alleine aufgrund des Alters der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin im angeblichen Eheschließungszeitpunkt von vornherein eine dem ordre public-Grundsatz widersprechende und damit nach österreichischem Recht ungültige Ehe angenommen. Eine Prüfung, ob gegenständlich eine nach afghanischem Eherecht gültige Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin vorliegt, wurde nicht vorgenommen. Hinsichtlich der allenfalls daran anschließenden Frage der Anerkennung der Gültigkeit einer Ehe aus dem Blickwinkel des ordre public wären nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die oben genannten Kriterien heranzuziehen und etwa die Erstbeschwerdeführerin sowie die Bezugsperson zu den Umständen ihrer Eheschließung sowie zur Ausgestaltung ihrer Ehe und ihrem Willen zur Fortsetzung derselben zu befragen. Unabhängig von der Beurteilung der Gültigkeit der vorgebrachten Eheschließung ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es die Behörde im Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer unterlassen hat, sich mit dessen Eigenschaft als Familienangehöriger der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 auseinanderzusetzen.Unabhängig von der Beurteilung der Gültigkeit der vorgebrachten Eheschließung ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es die Behörde im Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer unterlassen hat, sich mit dessen Eigenschaft als Familienangehöriger der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinanderzusetzen.

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist. Nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Absatz 5, nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, aus. Vielmehr setzt Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Artikel 8, ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016) (vgl. VfGH 12.06.2019, E 3528/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,) vergleiche VfGH 12.06.2019, E 3528 aus 2018,). Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, Rn. 23, mit Verweis auf EuGH 07.11.2018, K und B, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist zudem auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, Rn. 23, mit Verweis auf EuGH 07.11.2018, K und B, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind). Die Behörde befasste sich im gegenständlichen Verfahren nicht mit dem Vorbringen, wonach der Zweitbeschwerdeführer der Sohn der Bezugsperson sei und die Beschwerdeführer trotz räumlicher Trennung den Kontakt zur Bezugsperson soweit möglich aufrechterhalten hätten. Ebenfalls ist zu beanstanden, dass die Behörde sich gegenständlich - trotz der nicht in Frage gestellten Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers - nicht mit dessen Kindeswohl auseinandergesetzt hat. Sollten von Seiten der Behörde Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft vorliegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer bereits bei ihrer persönlichen Antragstellung ihr ausdrückliches Einverständnis zur Durchführung einer DNA-Analyse erteilt haben und auch in allen Stellungnahmen darauf hingewiesen haben, dass sie einer DNA-Untersuchung zustimmen würden. Dies außer Acht lassend wurde von der Behörde ausschließlich auf angeblich fehlende Unterlagen abgestellt und ausgeführt, dass im Fall des Zweitbeschwerdeführer keine Geburtsurkunde vorgelegt worden sei, die die Familienzugehörigkeit zum behaupteten Vater belegen könne. Zudem seien überhaupt keine Identitätsdokumente vorgelegt worden. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde, stellen sich diese Ausführungen insofern als aktenwidrig dar, als bereits bei der Antragstellung zum Nachweis der Identität die National Identity Cards beider Beschwerdeführer vorgelegt wurden. Es ist allerdings den Ausführungen des BFA zuzustimmen, wonach sich alleine aus der vorgelegten National Identity Card die Angehörigeneigenschaft zur Bezugsperson nicht entnehmen lässt, da die Eltern auf dieser ID-Karte nicht eingetragen sind. Umso mehr wäre dem Zweitbeschwerdeführer bei Zweifeln an dessen Angehörigeneigenschaft aber eine DNA-Analyse zu ermöglichen gewesen. Vor Abweisung eines Antrags

§ 35Asyl

G 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls

§ 13Abs.

4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist … zu belehren“; vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben (vgl. auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131).Vor Abweisung eines Antrags

Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist … zu belehren“; vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben vergleiche auch VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Zusammengefasst wird die ÖB Teheran daher im fortgesetzten Verfahren das BFA erneut um die Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose ersuchen müssen; dieses wiederum wird beim Verfassen seiner Prognose alle bereits vorliegenden Beweismittel entsprechend würdigen bzw. nähere Ermittlungen anstellen müssen und das oben angeführte Judikat des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11) berücksichtigen müssen, wenn es sich mit der Frage einer etwaigen ordre public-Widrigkeit der behaupteten Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson auseinandersetzt. Sollte diese Ermittlungen und rechtlichen Erwägungen nach Ansicht des BFA dennoch nicht ausreichen, um die Familieneigenschaft „bloß wahrscheinlich“ erscheinen zu lassen, wird es die Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse belehren müssen. Jedenfalls wird das BFA die Wahrscheinlichkeitsprognose umfassend begründen müssen. Sollte die DNA-Analyse einerseits ergeben, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ist, womit ihre Familieneigenschaft feststehen würde, und sollte das BFA andererseits die Familieneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin der Bezugsperson im Ergebnis nach wie vor verneinen, so wäre in einem letzten Schritt auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VfGH 11.06.2018, E 3362/2017 und VfGH 06.06.2014, B 369/2013).Sollte die DNA-Analyse einerseits ergeben, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ist, womit ihre Familieneigenschaft feststehen würde, und sollte das BFA andererseits die Familieneigenschaft der Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin der Bezugsperson im Ergebnis nach wie vor verneinen, so wäre in einem letzten Schritt auch Artikel 8, EMRK entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VfGH 11.06.2018, E 3362 aus 2017, und VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,). Abschließend hinzuweisen ist auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen desselben (§ 11a FPG), weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich bzw. die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich Art. 8 EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Abschließend hinzuweisen ist auf die Spezifika des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen desselben (Paragraph 11 a, FPG), weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich bzw. die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich Artikel 8, EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2272278.1.00

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