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{'item': 'W239 2286457-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW239 2286457-1 Spruch, W239 2286457-/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 27.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegt zu Bulgarien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 19.06.2023 vor.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (27.09.2023) führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat im März 2023 gefasst; er wolle nach Österreich, da sein Geliebter hier sei. Der Beschwerdeführer habe sich einen Monat lang in der Türkei, eineinhalb Monate in Bulgarien und 15 Tage in Serbien aufgehalten, dann sei er durch Ungarn durchgereist und nach Österreich gekommen. Österreich sei sein Reiseziel, da der Beschwerdeführer homosexuell sei und in seinem Land dadurch verfolgt werde. Er habe Syrien aufgrund seiner sexuellen Orientierung verlassen. Er habe Angst „vor allem und jedem“.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 10.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 10.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass sich sein Partner in Österreich aufhalte, wurde Bulgarien nicht mitgeteilt. Bulgarien wurde somit nicht in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen. Mit Schreiben vom 19.10.2023 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.10.2023 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
  5. Am 14.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. Vorgelegt wurden folgende Beweismittel bzw. Unterlagen: bulgarische Schriftstücke, eine Vollmacht von Queer Base (ohne Zustellvollmacht) und eine syrische ID-Card. Hinsichtlich etwaiger Angehöriger oder Verwandter in Österreich bzw. im Bereich der EU gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder in Deutschland lebe. Er habe keinen Kontakt zu seinem Bruder. Vorgehalten, dass zu Bulgarien ein EURODAC-Treffer vorliege, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe. Welchen Status er in Bulgarien habe, wisse er nicht, weil er vor der Entscheidung ausgereist sei. Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass seitens des BFA geplant sei, ihn aufgrund der Zuständigkeit Bulgariens dorthin auszuweisen. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen: „Ich habe was dagegen. Ich will nicht zurück nach Bulgarien. Ich wurde dort geschlagen. Die Polizei dort hat mich bedroht, es gab viele Unannehmlichkeiten. Die Unannehmlichkeiten waren von der Polizei, im Lager und vom Volk. Mir wurde die Nase gebrochen, das steht alles im Bericht vom Krankenhaus. Ich wollte eine Anzeige gegen die Person machen, die Polizei hat mit mir eine erste Einvernahme durchgeführt. Bei einer zweiten Einvernahme wurde ich bedroht, ich sollte meinen Antrag zurücknehmen. Im Lager haben sie mich gezwungen, diverse Papiere zu unterschreiben, wo ich nicht wusste, worum es geht. Ich wurde dort gezwungen, zu unterschreiben. Ich hatte große Angst, dass ich in die Türkei zurückmüsste. Ich habe nie geglaubt, dass ein Land der EU so schlecht zu den Menschen ist. Es gab drei Vorfälle, wo ich vom Volk angegriffen wurde, aufgrund meiner Kleidung und des Make-Up. Einmal nach diesen Angriffen musste ich [ins] Krankenhaus, ich wurde geschlagen. Bei den anderen Vorfällen konnte ich zum Glück davonlaufen. Ein Vorfall, wo ich geflüchtet [bin], war im Bahnhof, vier Jungs sind zu mir gekommen, als ich mit meinen Freund unterwegs war. Sie haben mich an den Haaren gezogen und geschlagen. Mein Freund ist geflohen. Ich konnte mich erfolgreich wehren und konnte auch fliehen. Auch im Lager wurden wir sehr schlecht behandelt, auch der Leiter des Lagers hat uns aufgrund unserer Homosexualität schlecht behandelt. Als wir das im Lager angesprochen haben, wurde uns gesagt, wir seien selbst schuld, da wir homosexuell sind. Es gab auch nicht adäquate Fragen, wir wurden z.B. gefragt, wer Mann und wer Frau ist. Es gab noch einen Vorfall im Bus, ein Mädchen hat Pepsi auf mich und meinen Freund geschüttet. Einmal waren [wir] auf der Straße in Sofia und ich hatte eine Pride-Flagge am Arm, wir wurden von Passanten beschimpft und Steine wurden auf uns geworfen. Wegen all dieser Probleme musste ich andere Kleidung anziehen, in der ich mich unwohl fühlte. Ich habe mir den Bart wachsen lassen und fühlte mich total unwohl. Die schlimmste Zeit meines Lebens war in Bulgarien. Ich habe fälschlicherweise gehofft, es geht mir dort besser, aber das war eine vollkommen falsche Vorstellung. Wir sind weiter mit der Hoffnung, hier ein sicheres Leben führen zu können. Bevor wir nach Österreich gekommen sind, haben wir uns über Österreich informiert und so haben wir erfahren, dass wir hier in Sicherheit leben können. Im Lager wurde auch mein Make-Up, Kleidung und weitere Gegenstände gestohlen. Insgesamt waren diese Sachen ca. 500-600 € wert. Als ich das im Lager angezeigt habe, wurde mir gesagt, ich sei selbst schuld. Sie wollten nicht einmal die Kameras überprüfen. Zwei Tage danach [sah] ich eine Wache mit meiner Kleidung und meinem Parfüm. Wir wurden dort sehr unmenschlich behandelt.“ Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass er die Frage nicht verstanden habe. Auf die Frage, ob er zusammen mit seinem Partner in Österreich sei, antwortete er ja; sein Partner habe die weiße Karte. Nachgefragt, wie es wäre, wenn er nach Bulgarien müsste, während sein Partner in Österreich bleiben dürfe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das sehr schlecht für ihn wäre. Sie seien seit drei Jahren ein Paar. Am Anfang sei es eine normale Freundschaft gewesen, dann hätten sich Gefühle entwickelt und es sei mehr daraus geworden. Weitergehende Fragen wurden dem Beschwerdeführer zur ins Treffen geführten Beziehung nicht gestellt. Zu den Länderberichten zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf zu Bulgarien Feststellungen anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Stand: 29.09.2023). Insgesamt kam das BFA zu dem Ergebnis, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht erschüttert worden sei. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge, sowie, dass keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Wörtlich hieß es dazu in der Beweiswürdigung unter anderem: „In Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie unter anderem wegen Ihrem Geliebten nach Österreich gekommen sind. Bei Ihrer Einvernahme haben Sie nicht viel über diese Person gesprochen. Sie können Ihre Beziehung als Fernbeziehung fortführen, mit den heutigen Mitteln ist es ohne größere Hürden möglich.“Das BFA traf zu Bulgarien Feststellungen anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Stand: 29.09.2023). Insgesamt kam das BFA zu dem Ergebnis, dass die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht erschüttert worden sei. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge, sowie, dass keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Wörtlich hieß es dazu in der Beweiswürdigung unter anderem: „In Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie unter anderem wegen Ihrem Geliebten nach Österreich gekommen sind. Bei Ihrer Einvernahme haben Sie nicht viel über diese Person gesprochen. Sie können Ihre Beziehung als Fernbeziehung fortführen, mit den heutigen Mitteln ist es ohne größere Hürden möglich.“
  8. Am 23.01.2024 langte beim BFA eine Stellungnahme samt Beweismitteln und Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) von Queer Base ein. Zu den Beweismitteln wurde Folgendes vorgebracht: Es seien dies Dokumente zum Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien, nachdem dieser dort - wie in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht - aus homophoben Motiven zusammengeschlagen worden sei. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass seine Nase gebrochen worden sei. Weiters vorgelegt werde eine Entscheidung der bulgarischen Behörden, wonach das Asylverfahren des Beschwerdeführers dort mittlerweile eingestellt worden sei. Dieses Dokument sei dem Beschwerdeführer durch eine zustellbevollmächtigte Person in Bulgarien übermittelt worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen homosexuellen Syrer, der in Bulgarien von mehreren Gewaltakten sowohl seitens der Zivilbevölkerung als auch seitens der Polizei betroffen gewesen sei. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK genannten Rechte, zumal das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien systemische Mängel aufweise. Selbst wenn man aber nicht davon ausgehen wollte, dass in Bulgarien systemische Mängel bestünden, so könnten auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen homosexuellen Syrer, der in Bulgarien von mehreren Gewaltakten sowohl seitens der Zivilbevölkerung als auch seitens der Polizei betroffen gewesen sei. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK genannten Rechte, zumal das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien systemische Mängel aufweise. Selbst wenn man aber nicht davon ausgehen wollte, dass in Bulgarien systemische Mängel bestünden, so könnten auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege.
  9. Gegen den Bescheid des BFA wurde seitens der BBU GmBH als bevollmächtigter Vertretung des Beschwerdeführers (mit Zustellvollmacht) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich § 20 AsylG 2005 wurde ausgeführt: Die Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers gründe sich unter anderem auf Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, da er homosexuell sei und seine sexuelle Orientierung in Syrien nicht entfalten könne, weshalb § 20 AsylG 2005 zum Tragen komme. Allerdings ergehe hiermit der Antrag, dass der Beschwerdeführer von einem Richter des anderen Geschlechts einvernommen werde; daher sei die Beschwerde einer weiblichen Richterin zuzuweisen und eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durchzuführen.Hinsichtlich Paragraph 20, AsylG 2005 wurde ausgeführt: Die Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers gründe sich unter anderem auf Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, da er homosexuell sei und seine sexuelle Orientierung in Syrien nicht entfalten könne, weshalb Paragraph 20, AsylG 2005 zum Tragen komme. Allerdings ergehe hiermit der Antrag, dass der Beschwerdeführer von einem Richter des anderen Geschlechts einvernommen werde; daher sei die Beschwerde einer weiblichen Richterin zuzuweisen und eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durchzuführen. Inhaltlich wurde in der Beschwerde einerseits gerügt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Art. 3 EMRK verletze; dies im Wesentlichen aufgrund der Gefahr einer drohenden Kettenabschiebung, aufgrund von Pushback-Vorwürfen, mit denen sich Bulgarien konfrontiert sehe, und aufgrund der schlechten Unterbringungs- und Versorgungslage in Bulgarien. Verwiesen wurde zudem erneut auf die vorgelegten bulgarischen Unterlagen zum dortigen Asylverfahren des Beschwerdeführers, aus denen sich ergebe, dass das Verfahren mittlerweile eingestellt worden sei.Inhaltlich wurde in der Beschwerde einerseits gerügt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Artikel 3, EMRK verletze; dies im Wesentlichen aufgrund der Gefahr einer drohenden Kettenabschiebung, aufgrund von Pushback-Vorwürfen, mit denen sich Bulgarien konfrontiert sehe, und aufgrund der schlechten Unterbringungs- und Versorgungslage in Bulgarien. Verwiesen wurde zudem erneut auf die vorgelegten bulgarischen Unterlagen zum dortigen Asylverfahren des Beschwerdeführers, aus denen sich ergebe, dass das Verfahren mittlerweile eingestellt worden sei. Andererseits wurde hinsichtlich Art. 8 EMRK ein umfassendes Vorbringen erstattet, indem erstmals der Namen des Partners des Beschwerdeführers (samt IFA-Zahl und Adresse, über die er geladen werden könne) bekannt gegeben wurde. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer und sein Partner XXXX im Jahr 2023 gemeinsam den Entschluss gefasst hätten, Syrien zu verlassen. Aufgrund des unterschiedlichen familiären Hintergrunds und der finanziellen Ressourcen hätten die beiden getrennt aus Syrien flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Partner in der Türkei wieder getroffen und sie seien gemeinsam nach Bulgarien und dann schließlich nach Österreich weitergereist. In Österreich seien sie zunächst gemeinsam untergebracht gewesen. Da das Verfahren des Partners aufgrund seiner Minderjährigkeit in Österreich zugelassen worden sei, sei er in ein anderes Quartier verlegt worden. Der Beschwerdeführer stehe seinem Partner sehr nahe und es sei für beide schmerzlich, dass sie nun in getrennten Quartieren leben müssten. Der Beschwerdeführer würde umso mehr darunter leiden, wenn er nach Bulgarien müsste. Die beiden hätten aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie ihrer Geschlechtsidentität eine besonders enge Beziehung, weshalb sie auch bereits überlegen würden, sich zu verpartnern. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit seinem Partner eine familienähnliche Beziehung führe, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX beantragt.Andererseits wurde hinsichtlich Artikel 8, EMRK ein umfassendes Vorbringen erstattet, indem erstmals der Namen des Partners des Beschwerdeführers (samt IFA-Zahl und Adresse, über die er geladen werden könne) bekannt gegeben wurde. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer und sein Partner römisch 40 im Jahr 2023 gemeinsam den Entschluss gefasst hätten, Syrien zu verlassen. Aufgrund des unterschiedlichen familiären Hintergrunds und der finanziellen Ressourcen hätten die beiden getrennt aus Syrien flüchten müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Partner in der Türkei wieder getroffen und sie seien gemeinsam nach Bulgarien und dann schließlich nach Österreich weitergereist. In Österreich seien sie zunächst gemeinsam untergebracht gewesen. Da das Verfahren des Partners aufgrund seiner Minderjährigkeit in Österreich zugelassen worden sei, sei er in ein anderes Quartier verlegt worden. Der Beschwerdeführer stehe seinem Partner sehr nahe und es sei für beide schmerzlich, dass sie nun in getrennten Quartieren leben müssten. Der Beschwerdeführer würde umso mehr darunter leiden, wenn er nach Bulgarien müsste. Die beiden hätten aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie ihrer Geschlechtsidentität eine besonders enge Beziehung, weshalb sie auch bereits überlegen würden, sich zu verpartnern. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit seinem Partner eine familienähnliche Beziehung führe, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 beantragt. Dieser könne auch über die geschilderten Vorfälle in Bulgarien berichten, sodass er auch zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien Opfer von homophober Gewalt sowie systematischer Diskriminierung geworden sei, einzuvernehmen sei. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer und sein Partner homosexuell seien und darüber hinaus einen queeren Lebensstil pflegen würden, der sich durch ein nichtbinäres äußeres Erscheinungsbild äußere und für jeden nach außen hin erkennbar sei (Kleidung, Frisur, Make-Up, Schmuck etc.).
  10. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 14.02.2024; die Rechtssache wurde gemäß der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W239 zugewiesen, die Leiterin der Gerichtsabteilung ist weiblich (vgl. zur Maßgeblichkeit des in der Beschwerde gestellten Antrages zu § 20 AsylG 2005: VfGH 04.10.2023, E 2724/2023-11).
  11. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 14.02.2024; die Rechtssache wurde gemäß der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W239 zugewiesen, die Leiterin der Gerichtsabteilung ist weiblich vergleiche zur Maßgeblichkeit des in der Beschwerde gestellten Antrages zu Paragraph 20, AsylG 2005: VfGH 04.10.2023, E 2724/2023-11). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX in Bulgarien aufhältig war und beide dort am 19.06.2023 um internationalen Schutz angesucht hatten; dies bevor sie gemeinsam illegal nach Österreich einreisten und hier beide am 27.09.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das Verfahren des XXXX wurde in Österreich zugelassen.Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit römisch 40 in Bulgarien aufhältig war und beide dort am 19.06.2023 um internationalen Schutz angesucht hatten; dies bevor sie gemeinsam illegal nach Österreich einreisten und hier beide am 27.09.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das Verfahren des römisch 40 wurde in Österreich zugelassen. Hinsichtlich des mit Bulgarien geführten Konsultationsverfahrens wird festgestellt, dass dieses mangelhaft war, zumal Bulgarien über wesentliche Umstände - nämlich über die vom Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Partnerschaft - nicht informiert wurde. Somit wurde Bulgarien nicht in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen. Des Weiteren wird festgestellt, dass das BFA hinsichtlich der Frage des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und hinsichtlich seines Voraufenthalts in Bulgarien keine abschließende Beurteilung vorgenommen hat. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX in Bulgarien aufhältig war und beide dort am 19.06.2023 um internationalen Schutz angesucht hatten, ergibt sich zunächst aus dem Vorbringen in der Beschwerde und den Andeutungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Das Vorbringen steht mit dem zum Beschwerdeführer vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Bulgarien vom 19.06.2023 in Einklang. Ergänzend wurde eine Nachsicht im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hinsichtlich des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, durchgeführt: Aus dem IZR-Auszug ist ersichtlich, dass auch zu seiner Person ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Bulgarien vom 19.06.2023 vorliegt und dass er in Österreich am selben Tag um internationalen Schutz ansuchte wie der Beschwerdeführer, nämlich am 27.09.
  14. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass beide ihre Reisebewegungen ab Bulgarien gemeinsam tätigten. Ebenso aus dem IZR-Auszug ersichtlich ist, dass das Verfahren des XXXX in Österreich zugelassen wurde.Der festgestellte Verfahrensgang lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit römisch 40 in Bulgarien aufhältig war und beide dort am 19.06.2023 um internationalen Schutz angesucht hatten, ergibt sich zunächst aus dem Vorbringen in der Beschwerde und den Andeutungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Das Vorbringen steht mit dem zum Beschwerdeführer vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Bulgarien vom 19.06.2023 in Einklang. Ergänzend wurde eine Nachsicht im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) hinsichtlich des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, durchgeführt: Aus dem IZR-Auszug ist ersichtlich, dass auch zu seiner Person ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Bulgarien vom 19.06.2023 vorliegt und dass er in Österreich am selben Tag um internationalen Schutz ansuchte wie der Beschwerdeführer, nämlich am 27.09.
  15. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass beide ihre Reisebewegungen ab Bulgarien gemeinsam tätigten. Ebenso aus dem IZR-Auszug ersichtlich ist, dass das Verfahren des römisch 40 in Österreich zugelassen wurde. Die Feststellungen zum mangelhaft geführten Konsultationsverfahren ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angab: „Ich will nach Österreich, da mein Geliebter da ist.“ (AS 16) Es wäre nachzufragen gewesen, um wen konkret es sich dabei handle - relevant gewesen wären Namen, Geburtsdatum, etwaiger Aufenthaltsstatus in Österreich, und die Frage, seit wann konkret die Beziehung bestehe -, und wären diese Informationen an Bulgarien ebenso zu übermitteln gewesen wie die Informationen zum Reiseweg, um Bulgarien dazu in die Lage zu versetzen, das Wiederaufnahmeersuchen - im Hinblick auf eine allenfalls bestehende Problematik des Art. 8 EMRK bzw. auch auf die Frage einer möglichen direkten Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO - umfassend informiert zu prüfen. Dass es sich in der Unterlassung wesentlicher Informationen hinsichtlich familiärer Bezüge um eine allenfalls relevante Mangelhaftigkeit handelt, entspricht der Rechtsprechung (vgl. etwa W125 2255484-1/16E vom 21.07.2022).Die Feststellungen zum mangelhaft geführten Konsultationsverfahren ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angab: „Ich will nach Österreich, da mein Geliebter da ist.“ (AS 16) Es wäre nachzufragen gewesen, um wen konkret es sich dabei handle - relevant gewesen wären Namen, Geburtsdatum, etwaiger Aufenthaltsstatus in Österreich, und die Frage, seit wann konkret die Beziehung bestehe -, und wären diese Informationen an Bulgarien ebenso zu übermitteln gewesen wie die Informationen zum Reiseweg, um Bulgarien dazu in die Lage zu versetzen, das Wiederaufnahmeersuchen - im Hinblick auf eine allenfalls bestehende Problematik des Artikel 8, EMRK bzw. auch auf die Frage einer möglichen direkten Anwendbarkeit von Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO - umfassend informiert zu prüfen. Dass es sich in der Unterlassung wesentlicher Informationen hinsichtlich familiärer Bezüge um eine allenfalls relevante Mangelhaftigkeit handelt, entspricht der Rechtsprechung vergleiche etwa W125 2255484-1/16E vom 21.07.2022). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA geltend machte, mit seinem Freund gemeinsam in Bulgarien gewesen zu sein - wobei auch ein umfassendes Vorbringen hinsichtlich homophob motivierter Gewalterfahrungen erstattet wurde -, und über Nachfrage angab, er sei mit seinem Partner in Österreich und dieser habe die weiße Karte. Wörtlich gab er an: „Wir sind seit drei Jahren ein Paar. Am Anfang war es eine normale Freundschaft, dann entwickelten sich Gefühle und es wurde mehr daraus.“ Es wäre am BFA gelegen, hier nachzufragen, ob es sich bei dem Freund in Bulgarien und dem Partner in Österreich um ein und dieselbe Person handle und wer konkret diese Person sei - abermals relevant gewesen wären Namen, Geburtsdatum, etwaiger Aufenthaltsstatus in Österreich -, um den Sachverhalt rechtlich richtig einordnen zu können. Der Argumentation des BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids, wonach der Beschwerdeführer wenig über seinen Freund gesprochen habe, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der amtwegigen Ermittlungspflicht entsprechende Fragen zu stellen gewesen wären; dieser hätte die Fragen sodann im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht umfassend beantworten müssen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im Protokoll vom 14.12.2023 zunächst als Antwort auf die Frage „Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?“ als Antwort des Beschwerdeführers notiert wurde: „Ich habe die Frage nicht verstanden.“. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Anleitung bedürft hätte. Danach finden sich im Protokoll nur mehr zwei knappe Fragen, die den Themen der Dauer, Art und Intensität der ins Treffen geführten Beziehung nicht umfassend auf den Grund gehen. Zwar lässt sich dem Vorbringen in der Beschwerde mittlerweile entnehmen, wer konkret der Partner des Beschwerdeführers sei - nämlich XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dessen Verfahren laut IZR-Auszug in Österreich bereits zugelassen wurde - doch sind die näheren Umstände der ins Treffen geführten Beziehung noch nicht hinreichend ermittelt worden. Da die Frage des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und (ergänzend) auch die Umstände hinsichtlich des Voraufenthalts des Beschwerdeführers in Bulgarien mangels weitergehender Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt sind, wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.Zwar lässt sich dem Vorbringen in der Beschwerde mittlerweile entnehmen, wer konkret der Partner des Beschwerdeführers sei - nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dessen Verfahren laut IZR-Auszug in Österreich bereits zugelassen wurde - doch sind die näheren Umstände der ins Treffen geführten Beziehung noch nicht hinreichend ermittelt worden. Da die Frage des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und (ergänzend) auch die Umstände hinsichtlich des Voraufenthalts des Beschwerdeführers in Bulgarien mangels weitergehender Ermittlungen noch nicht hinreichend geklärt sind, wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens - einschließlich eines mangelhaften Konsultationsverfahrens - ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus den folgenden Erwägungen:Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien nicht zulässig ist, da die Entscheidung des BFA auf Basis eines mangelhaften Verfahrens - einschließlich eines mangelhaften Konsultationsverfahrens - ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus den folgenden Erwägungen: Gegenständlich sind die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, noch nicht hinreichend geklärt. Zweifelsfrei fest steht bisher lediglich, dass die beiden gemeinsam in Bulgarien aufhältig waren und von dort zusammen nach Österreich gelangten, sowie, dass das Verfahren des XXXX in Österreich zugelassen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA - durch eine weibliche Referentin und unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin - zu ermitteln haben, ob bzw. seit wann zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX eine familienähnliche Beziehung vorliegt. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer zu den Themen der Dauer, Art und Intensität der ins Treffen geführten Beziehung zu befragen sein. Wie in der Beschwerde beantragt, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch XXXX als Zeugen einzuvernehmen haben, um sich ein umfassendes Bild von der Situation zu machen.Gegenständlich sind die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, noch nicht hinreichend geklärt. Zweifelsfrei fest steht bisher lediglich, dass die beiden gemeinsam in Bulgarien aufhältig waren und von dort zusammen nach Österreich gelangten, sowie, dass das Verfahren des römisch 40 in Österreich zugelassen wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA - durch eine weibliche Referentin und unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin - zu ermitteln haben, ob bzw. seit wann zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 eine familienähnliche Beziehung vorliegt. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer zu den Themen der Dauer, Art und Intensität der ins Treffen geführten Beziehung zu befragen sein. Wie in der Beschwerde beantragt, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch römisch 40 als Zeugen einzuvernehmen haben, um sich ein umfassendes Bild von der Situation zu machen. Wenngleich die zuständigkeitsbegründenden Normen der Art. 10 bzw. Art. 11 Dublin-III-VO gegenständlich schon deshalb nicht anwendbar sind, weil der Beschwerdeführer und sein ins Treffen geführter Partner jedenfalls nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 lit. g Dublin-III-Verordnung fallen - dies, weil in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebende nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleichbehandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 31; VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277) - so ist die Frage eines allenfalls bestehenden Familienlebens dennoch verfahrensrelevant, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, seit wann dieses Familienleben allenfalls besteht, ob es also schon bereits im Heimatland bzw. während der gemeinsamen Ausreise begründet wurde oder erst hier in Österreich, also zu einem Zeitpunkt, als den Beteiligten ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Prima facie spricht anhand des bisher erstatteten Vorbringens einiges dafür, dass ein allenfalls bestehendes Familienleben nicht erst in Österreich begründet wurde; dies gilt es jedoch im fortgesetzten Verfahren mit den Beteiligten umfassend zu erörtern.Wenngleich die zuständigkeitsbegründenden Normen der Artikel 10, bzw. Artikel 11, Dublin-III-VO gegenständlich schon deshalb nicht anwendbar sind, weil der Beschwerdeführer und sein ins Treffen geführter Partner jedenfalls nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera g, Dublin-III-Verordnung fallen - dies, weil in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebende nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleichbehandelt werden wie verheiratete Paare vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 31; VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277) - so ist die Frage eines allenfalls bestehenden Familienlebens dennoch verfahrensrelevant, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, seit wann dieses Familienleben allenfalls besteht, ob es also schon bereits im Heimatland bzw. während der gemeinsamen Ausreise begründet wurde oder erst hier in Österreich, also zu einem Zeitpunkt, als den Beteiligten ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Prima facie spricht anhand des bisher erstatteten Vorbringens einiges dafür, dass ein allenfalls bestehendes Familienleben nicht erst in Österreich begründet wurde; dies gilt es jedoch im fortgesetzten Verfahren mit den Beteiligten umfassend zu erörtern. Schon der
  1. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält der
  2. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin-III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Mit einer gemeinsamen Bearbeitung der Anträge aller Familienangehörigen durch ein und denselben Mitgliedstaat kann nach dem
  3. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO auch sichergestellt werden, dass die Entscheidungen über die Anträge kohärent sind und dass die Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192). Vor dem Hintergrund des
  4. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO ist im fortgesetzten Verfahren somit auch zu erörtern, ob die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers und des XXXX - rein vom Vorbringen her, ohne eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe vorzunehmen - in einem ursächlichen Zusammenhang miteinander stehen. Wäre dies zu bejahen, spräche einiges für die Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich, zumal der
  5. Erwägungsgrund folgende Konstellation vor Augen hat: In vielen Fällen ist nicht nur ein Familienmitglied, sondern direkt oder indirekt die gesamte Familie in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt bzw. wird eine solche Verfolgung zumindest behauptet. Befinden sich alle Familienangehörigen zeitnahe in einem Mitgliedstaat im Asylverfahren, stehen diese - soweit dies von den nationalstaatlichen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist - wechselseitig als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu Verfügung und erleichtern die Verifizierung oder Falsifizierung des Vorbringens, was in weiterer Folge wiederum die Kohärenz der Endentscheidungen erhöhen wird können (vgl. Filzwieser/Sprung: Kommentar zur Dublin III-Verordnung, K 17 zu den Erwägungsgründen).Vor dem Hintergrund des
  6. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO ist im fortgesetzten Verfahren somit auch zu erörtern, ob die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers und des römisch 40 - rein vom Vorbringen her, ohne eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe vorzunehmen - in einem ursächlichen Zusammenhang miteinander stehen. Wäre dies zu bejahen, spräche einiges für die Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich, zumal der
  7. Erwägungsgrund folgende Konstellation vor Augen hat: In vielen Fällen ist nicht nur ein Familienmitglied, sondern direkt oder indirekt die gesamte Familie in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt bzw. wird eine solche Verfolgung zumindest behauptet. Befinden sich alle Familienangehörigen zeitnahe in einem Mitgliedstaat im Asylverfahren, stehen diese - soweit dies von den nationalstaatlichen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist - wechselseitig als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu Verfügung und erleichtern die Verifizierung oder Falsifizierung des Vorbringens, was in weiterer Folge wiederum die Kohärenz der Endentscheidungen erhöhen wird können vergleiche Filzwieser/Sprung: Kommentar zur Dublin III-Verordnung, K 17 zu den Erwägungsgründen). Jedenfalls wird das BFA die bulgarische Dublin-Behörde von den Ermittlungsergebnissen hinsichtlich der Frage eines allenfalls bestehenden Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , dessen Verfahren in Österreich zugelassen wurde, in Kenntnis setzen müssen.Jedenfalls wird das BFA die bulgarische Dublin-Behörde von den Ermittlungsergebnissen hinsichtlich der Frage eines allenfalls bestehenden Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 , dessen Verfahren in Österreich zugelassen wurde, in Kenntnis setzen müssen. Letztlich ist anzuführen, dass seitens des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme bzw. in der Beschwerde Unterlagen zum Voraufenthalt in Bulgarien vorgelegt wurden, die - dem Vorbringen nach - einen homophob motivierten Angriff auf den Beschwerdeführer und den daraus resultierenden Krankenhausaufenthalt sowie den Stand seines dortigen Asylverfahrens betreffen. Diesbezüglich wurde beantragt, XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Von daher wird das BFA im fortgesetzten Verfahren (ergänzend) auch den Themenkomplex des gemeinsamen Voraufenthalts des Beschwerdeführers und des XXXX zu erörtern haben.Letztlich ist anzuführen, dass seitens des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme bzw. in der Beschwerde Unterlagen zum Voraufenthalt in Bulgarien vorgelegt wurden, die - dem Vorbringen nach - einen homophob motivierten Angriff auf den Beschwerdeführer und den daraus resultierenden Krankenhausaufenthalt sowie den Stand seines dortigen Asylverfahrens betreffen. Diesbezüglich wurde beantragt, römisch 40 als Zeugen einzuvernehmen. Von daher wird das BFA im fortgesetzten Verfahren (ergänzend) auch den Themenkomplex des gemeinsamen Voraufenthalts des Beschwerdeführers und des römisch 40 zu erörtern haben. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien eine reale Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch das BFA nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien eine reale Gefährdung seiner durch Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W239.2286457.1.00

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