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{'item': 'W256 2252250-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW256 2252250-1 Spruch, W256 2252250-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, , BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer versendete am

  1. Oktober 2021 über die Plattform „ XXXX “ ein E-Mail an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: Bundesminister, auch belangte Behörde), in der er folgendes Auskunftsersuchen erstattete:Der Beschwerdeführer versendete am
  2. Oktober 2021 über die Plattform „ römisch 40 “ ein E-Mail an den Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: Bundesminister, auch belangte Behörde), in der er folgendes Auskunftsersuchen erstattete: „… angesichts der Medienberichte, dass im Zusammenhang mit der Pressekonferenz von ÖVP-Vizegeneralsekretärin Gabriele Schwarz am
  3. September im Bundeskanzleramt die zentrale Löschung von E-Mails und Kalendereinträgen nach einem Jahr angedacht wurde, existiert ein großes öffentliches Interesse an etwaigen Löschungen und den in Zukunft zu löschenden Daten. In diesem Sinne ergeht folgende Anfrage nach Auskunftspflichtgesetz. Ich weise auf meinen Status als „public watchdog“ und meine Beschäftigung als freiberuflicher Journalist und die Notwendigkeit dieser Informationen für aktuelle und künftige Recherchen hin. […] Ich beantrage deswegen die Übermittlung folgender Informationen: Den Wortlaut der Titel und Beschreibungen, den Zeitpunkt und die Einladungsliste aller Termine, die in Terminkalendern, auf die zumindest eine der folgenden Personen Zugriff hat, zwischen 25.9.2021 und 4.10.2021 gelöscht wurden. Sollte die Frage aufgrund der vorhandenen Backups nicht beantwortet werden können, kann der Zeitraum auch ausgedehnt werden. Auch die Bezeichnung des Terminkalenders wird angefragt. Weiters den Wortlaut der Betreffzeilen, den Zeitpunkt des Email-Versands und die Absender und Empfänger aller Emails, die in Postfächern, auf die eine der folgenden Personen Zugriff hat, zwischen 25.9.2021 und 4.10.2021 (falls notwendig auch in einem ausgedehnten Zeitraum) laut der vorhandenen Backups gelöscht wurden. Außerdem die Bezeichnung des Postfachs. Um einen Verlust der Nachvollziehbarkeit der Art und Weise von Amtsgeschäften aufgrund aktueller und möglicher zukünftiger Löschbestrebungen zu vermeiden: Den Wortlaut der Titel und Beschreibungen, den Zeitpunkt und die Einladungsliste aller Termine seit dem
  4. Jänner 2020 in Terminkalendern, auf die eine der folgenden Personen Zugriff hat, sowie die Bezeichnung des Terminkalenders. Oben genannte Informationen werden angefragt, wenn Personen aus folgenden Kategorien auf sie Zugriff hatten: * Bundesminister * Ministerkabinett * Sektionsleiter * Generalsekretär und Büroleitung des Generalsekretärs Auf die Beauskunftung von Titel, Beschreibungen und Einladungsliste von Terminen, die ausschließlich in den höchstpersönlichen Lebensbereich der betroffenen Personen fällt, wird ebenso verzichtet, wie auf die Beauskunftung der Betreffzeilen und der Absender und Empfänger von E-Mails, auf die dasselbe zutrifft und die nicht in den og. Personenkreis fallen. […]“ Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2021 teilte der Bundesminister dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sein Begehren vom
  6. Oktober 2021 schon deshalb keine Auskunftspflicht begründe, weil er kein konkretes, relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Auskunft in Form der Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragen gestellt habe. Vielmehr habe er ein an das BMF gerichtetes Verlangen gestellt, tätig zu werden, nämlich von sich aus sämtliche Termineinträge und E-Mails im Wirkungsbereich des BMF zu erheben, die den im Begehren vom
  7. Oktober 2021 dargelegten Kriterien entsprechen und näher bezeichnete Daten wie den Wortlaut der Betreffzeile von E-Mails zu sammeln und dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Der Bundesminister sei daher schon mangels zulässigem Gegenstand eines Auskunftsersuchens nicht verpflichtet, Auskunft über die begehrten Informationen zu erteilen und die hierfür notwendigen Erhebungen bzw. Ermittlungen durchzuführen. Selbst wenn jedoch vom Vorliegen eines Auskunftsersuchens ausgegangen werde, spreche die potentielle Verletzung von Verschwiegenheitspflichten gegen die Übermittlung der begehrten Informationen. Vom zu beurteilenden Begehren seien jedenfalls personenbezogene Daten erfasst, weshalb in Bezug auf jeden einzelnen Termineintrag und jede einzelne E-Mail eine Interessenabwägung durchgeführt werden müsste. Ferner könnten vom zu beurteilenden Begehren auch Daten erfasst werden, für die ein Geheimhaltungsinteresse iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG bestehe, was ebenfalls einzelfallbezogen zu prüfen wäre. Es sei evident, dass dies nicht geleistet werden könne, ohne dass die Besorgung der übrigen Aufgaben des Bundesministers wesentlich beeinträchtigt werden würde.Mit Schreiben vom
  8. Dezember 2021 teilte der Bundesminister dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass sein Begehren vom
  9. Oktober 2021 schon deshalb keine Auskunftspflicht begründe, weil er kein konkretes, relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Auskunft in Form der Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragen gestellt habe. Vielmehr habe er ein an das BMF gerichtetes Verlangen gestellt, tätig zu werden, nämlich von sich aus sämtliche Termineinträge und E-Mails im Wirkungsbereich des BMF zu erheben, die den im Begehren vom
  10. Oktober 2021 dargelegten Kriterien entsprechen und näher bezeichnete Daten wie den Wortlaut der Betreffzeile von E-Mails zu sammeln und dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Der Bundesminister sei daher schon mangels zulässigem Gegenstand eines Auskunftsersuchens nicht verpflichtet, Auskunft über die begehrten Informationen zu erteilen und die hierfür notwendigen Erhebungen bzw. Ermittlungen durchzuführen. Selbst wenn jedoch vom Vorliegen eines Auskunftsersuchens ausgegangen werde, spreche die potentielle Verletzung von Verschwiegenheitspflichten gegen die Übermittlung der begehrten Informationen. Vom zu beurteilenden Begehren seien jedenfalls personenbezogene Daten erfasst, weshalb in Bezug auf jeden einzelnen Termineintrag und jede einzelne E-Mail eine Interessenabwägung durchgeführt werden müsste. Ferner könnten vom zu beurteilenden Begehren auch Daten erfasst werden, für die ein Geheimhaltungsinteresse iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG bestehe, was ebenfalls einzelfallbezogen zu prüfen wäre. Es sei evident, dass dies nicht geleistet werden könne, ohne dass die Besorgung der übrigen Aufgaben des Bundesministers wesentlich beeinträchtigt werden würde. In seinen Stellungnahmen vom
  11. Dezember 2021 und vom
  12. Jänner 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die in seiner Anfrage durchaus kurz und konkret umschriebenen erfragten Informationen wohl in einem zentralisierten E-Mail- und Kalendersystem zu finden wären. Sein Begehren wäre durch einfache Datenbankabfragen zu beantworten. Alle angefragten Informationen würden im Wirkungsbereich der Behörde liegen und seien auf Systemen vorhanden, die der Bundesminister seinen Mitarbeitern zur Verfügung stelle. Die Berufung auf die wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben vermöge eine pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Außerdem gehe es im Verfahren um dienstliche Kalendereinträge und E-Mail-Betreffe und betreffe die Anfrage ausschließlich Personen, die im öffentlichen Interesse stehen würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Mehrzahl der angefragten Informationen auf das Privat- und Familienleben beziehen würden, sondern würden die angefragten Informationen eine Dokumentation der Art und Weise der Führung der Amtsgeschäfte darstellen, die mit dieser Abfrage kontrolliert werden solle. Die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen könne daher nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen würden. Er sehe daher einer Ausstellung eines Bescheides oder der Übermittlung der beantragten Dokumente/Informationen auf Basis des AuskunftspflichtG – soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe – entgegen. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Bundesminister zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  13. Oktober 2021 fest, dass ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und vom Bundesminister eine Auskunft nicht erteilt werde (Spruchpunkt 1). Gemäß § 1 Abs. 1 Tarif Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sei keine Verwaltungsabgabe zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Beim gegenständlichen Begehren handle es sich nicht um ein konkretes, relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Auskunft in Form der Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragen. Vielmehr handle es sich um ein an den Bundesminister gerichtetes Verlangen, tätig zu werden, nämlich von sich aus sämtliche Termineinträge und E-Mails im Wirkungsbereich des Bundesministers zu erheben, die den im Begehren vom
  14. Oktober 2021 dargelegten Kriterien entsprechen würden, und näher bezeichnete Daten wie den Wortlaut der Betreffzeilen von E-Mails zu sammeln und zu übermitteln. Die im Zuge des Parteiengehörs eingewandte leichte Abfragbarkeit aus einer Datenbank sei zu Erhebung der gewünschten Information nicht geeignet, zumal unklar bleibe, welche konkreten automationsunterstützt abgefragten Kriterien der Datenbankabfrage zu Grunde gelegt werden sollten. Im vorliegenden Fall müsse berücksichtigt werden, dass die Finanzverwaltung und damit auch die leitenden Organwalterinnen und Organwalter zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages einer vertrauensvollen Rahmenumgebung bedürften. Würden Steuerpflichtige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Rat suchende Bürgerinnen und Bürger jederzeit Gefahr laufen, dass – aufgrund einer Abwägung nach dem AuskunftspflichtG – ihre in Mails enthaltenen oder bei Terminen besprochenen vertraulichen Daten preisgegeben werden würden, bestünde die Gefahr, dass das Vertrauen in die Organwalterinnen und Organwalter pauschal untergraben wäre und als Konsequenz allenfalls beispielsweise im Rahmen der Steuerverwaltung keine wahrheitsgemäßen Angaben mehr gemacht würden. Ferner seien es nicht nur überwiegende Interessen einzelner Parteien, welche einer Auskunft in Form einer Übermittlung sämtlicher Datenbankeinträge nach den gewünschten Kriterien im Wege stehen würden, sondern auch mehrere durch Art. 20 B-VG geschützte öffentliche Interessen, die keiner Interessenabwägung zugänglich seien (zB Mails und Termine rund um Vorbereitungshandlungen zu regelmäßig von Führungskräften zu treffenden Entscheidungen oder Mailverkehr zu internationalen Verhandlungen der Steuer- und Zollverwaltung und damit die auswärtigen Beziehungen). Somit würden zu einer Vielzahl der begehrten Datenbankeinträge Verschwiegenheitspflichten der Auskunftspflicht entgegenstehen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Information durch eine bloße Datenbankabfrage in der gewünschten Form verfügbar sei. Vor diesem Hintergrund müsste zu jedem einzelnen Mail und zu jedem einzelnen Kalendereintrag eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dies sei durch eine einfache Datenbankabfrage nicht leistbar und würde einen äußerst erheblichen Aufwand unter Bindung der Kapazitäten zumindest aller betroffenen Personen in der Organisation und damit weiterer Bereiche der Verwaltung im Bundesministerium darstellen. Es wären mehrere Arbeitstage jeder einzelnen Person des angesprochenen Personenkreises erforderlich, die Kapazitäten der Führungskräfte in der Finanzverwaltung wären damit für die Beantwortung dieses vorliegenden Informationsbegehrens gebunden und stünden nicht für die Erledigung der dem Bundesministerium übertragenen sonstigen Aufgaben zur Verfügung. In Summe vermöge das Begehren vom
  15. Oktober 2021 mangels zulässigem Gegenstand eines Auskunftbegehrens keine Auskunftspflicht iSd Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. § 1 AuskunftspflichtG auszulösen. Der Bundesminister sei daher auch nicht verpflichtet, Auskunft über die begehrten Informationen zu erteilen und die hierfür notwendigen Erhebungen bzw. Ermittlungen durchzuführen. Davon abgesehen dürfte das Begehren seitens des Bundesministers auch nicht erfüllt werden, ohne dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verletzt würden oder die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Bundesminister zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  16. Oktober 2021 fest, dass ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und vom Bundesminister eine Auskunft nicht erteilt werde (Spruchpunkt 1). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tarif Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sei keine Verwaltungsabgabe zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Beim gegenständlichen Begehren handle es sich nicht um ein konkretes, relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Auskunft in Form der Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragen. Vielmehr handle es sich um ein an den Bundesminister gerichtetes Verlangen, tätig zu werden, nämlich von sich aus sämtliche Termineinträge und E-Mails im Wirkungsbereich des Bundesministers zu erheben, die den im Begehren vom
  17. Oktober 2021 dargelegten Kriterien entsprechen würden, und näher bezeichnete Daten wie den Wortlaut der Betreffzeilen von E-Mails zu sammeln und zu übermitteln. Die im Zuge des Parteiengehörs eingewandte leichte Abfragbarkeit aus einer Datenbank sei zu Erhebung der gewünschten Information nicht geeignet, zumal unklar bleibe, welche konkreten automationsunterstützt abgefragten Kriterien der Datenbankabfrage zu Grunde gelegt werden sollten. Im vorliegenden Fall müsse berücksichtigt werden, dass die Finanzverwaltung und damit auch die leitenden Organwalterinnen und Organwalter zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages einer vertrauensvollen Rahmenumgebung bedürften. Würden Steuerpflichtige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Rat suchende Bürgerinnen und Bürger jederzeit Gefahr laufen, dass – aufgrund einer Abwägung nach dem AuskunftspflichtG – ihre in Mails enthaltenen oder bei Terminen besprochenen vertraulichen Daten preisgegeben werden würden, bestünde die Gefahr, dass das Vertrauen in die Organwalterinnen und Organwalter pauschal untergraben wäre und als Konsequenz allenfalls beispielsweise im Rahmen der Steuerverwaltung keine wahrheitsgemäßen Angaben mehr gemacht würden. Ferner seien es nicht nur überwiegende Interessen einzelner Parteien, welche einer Auskunft in Form einer Übermittlung sämtlicher Datenbankeinträge nach den gewünschten Kriterien im Wege stehen würden, sondern auch mehrere durch Artikel 20, B-VG geschützte öffentliche Interessen, die keiner Interessenabwägung zugänglich seien (zB Mails und Termine rund um Vorbereitungshandlungen zu regelmäßig von Führungskräften zu treffenden Entscheidungen oder Mailverkehr zu internationalen Verhandlungen der Steuer- und Zollverwaltung und damit die auswärtigen Beziehungen). Somit würden zu einer Vielzahl der begehrten Datenbankeinträge Verschwiegenheitspflichten der Auskunftspflicht entgegenstehen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Information durch eine bloße Datenbankabfrage in der gewünschten Form verfügbar sei. Vor diesem Hintergrund müsste zu jedem einzelnen Mail und zu jedem einzelnen Kalendereintrag eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dies sei durch eine einfache Datenbankabfrage nicht leistbar und würde einen äußerst erheblichen Aufwand unter Bindung der Kapazitäten zumindest aller betroffenen Personen in der Organisation und damit weiterer Bereiche der Verwaltung im Bundesministerium darstellen. Es wären mehrere Arbeitstage jeder einzelnen Person des angesprochenen Personenkreises erforderlich, die Kapazitäten der Führungskräfte in der Finanzverwaltung wären damit für die Beantwortung dieses vorliegenden Informationsbegehrens gebunden und stünden nicht für die Erledigung der dem Bundesministerium übertragenen sonstigen Aufgaben zur Verfügung. In Summe vermöge das Begehren vom
  18. Oktober 2021 mangels zulässigem Gegenstand eines Auskunftbegehrens keine Auskunftspflicht iSd Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph eins, AuskunftspflichtG auszulösen. Der Bundesminister sei daher auch nicht verpflichtet, Auskunft über die begehrten Informationen zu erteilen und die hierfür notwendigen Erhebungen bzw. Ermittlungen durchzuführen. Davon abgesehen dürfte das Begehren seitens des Bundesministers auch nicht erfüllt werden, ohne dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verletzt würden oder die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
  19. Februar
  20. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ein geeignetes Auskunftsbegehren vorliege und dieses Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde und Informationen, die bei ihr vorliegen würden, betreffe. Der Bundesminister habe eine Interessenabwägung in der Sache oder konkrete Feststellungen zu tatsächlich vorliegenden Verschwiegenheitsgründen unterlassen. Dies sei jedoch relevant, da nach dem AuskunftspflichtG Auskünfte zu erteilen seien, „soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe“. Dem Argument des Bundesministers, wonach die Gefahr bestünde, dass das Vertrauen in die Organwalterinnen und Organwalter pauschal untergraben wäre und als Konsequenz allenfalls beispielsweise im Rahmen der Steuerverwaltung keine wahrheitsgemäßen Angaben mehr gemacht würden, stehe entgegen, dass einerseits der Kreis der Personen, deren Informationen angefragt worden seien, nicht im tagtäglichen Kontakt mit Steuerpflichtigen stehe. Andererseits könnte mit einer solchen Begründung die Herausgabe beispielsweise jeglicher Lobbyingkontakte und – dokumente unterbunden werden. Außerdem seien solche Informationen, bei denen durch Art. 20 B-VG geschützte öffentliche Interessen, die keiner Interessenabwägung zugänglich seien, einer Auskunft entgegenstehen würden, für zahlreiche Mitarbeiter als solche erkennbar und wären deswegen relativ einfach auszufiltern. Weiters hätte die Behörde zu zeigen, welcher Aufwand tatsächlich anfallen würde, welcher Aufwand leistbar sei und zumindest einen Teil des angefragten Zeitraumes oder einen Teil der angefragten Personenkreise beauskunften müssen. Die Behörde habe gegen die in § 13a AVG postulierte Pflicht zur Anleitung der antragstellenden Partei verstoßen, indem die Behörde keinerlei Anleitung dazu gegeben habe, welche Form der Antragstellung aus ihrer Sicht denn ein zulässiges Auskunftsbegehren iSd § 1 AuskunftspflichtG wäre. Allein durch die fehlende Begründung, weswegen nicht einmal zu Teilen der angefragten Informationen Zugang gewährt worden sei, liege ein Begründungsmangel und somit ein Verfahrensmangel vor. Es wäre der Behörde möglich gewesen, beispielsweise nur die E-Mail-Betreffe und Kalendereinträge des Bundesministers zu beauskunften, auch eine zeitliche Einschränkung wäre möglich gewesen. Die Behörde habe durch die Nichtbeantwortung seiner Anfrage in seine aus Art. 10 EMRK abgeleitete Rechte eingegriffen. Hätte die Behörde die Abwägung nach den Kriterien in der Entscheidung des EGMR vom
  21. November 2016, Magyar Helsinki durchgeführt, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass zumindest eine teilweise Beantwortung gesetzlich geboten sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
  22. Februar
  23. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ein geeignetes Auskunftsbegehren vorliege und dieses Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde und Informationen, die bei ihr vorliegen würden, betreffe. Der Bundesminister habe eine Interessenabwägung in der Sache oder konkrete Feststellungen zu tatsächlich vorliegenden Verschwiegenheitsgründen unterlassen. Dies sei jedoch relevant, da nach dem AuskunftspflichtG Auskünfte zu erteilen seien, „soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe“. Dem Argument des Bundesministers, wonach die Gefahr bestünde, dass das Vertrauen in die Organwalterinnen und Organwalter pauschal untergraben wäre und als Konsequenz allenfalls beispielsweise im Rahmen der Steuerverwaltung keine wahrheitsgemäßen Angaben mehr gemacht würden, stehe entgegen, dass einerseits der Kreis der Personen, deren Informationen angefragt worden seien, nicht im tagtäglichen Kontakt mit Steuerpflichtigen stehe. Andererseits könnte mit einer solchen , Begründung die Herausgabe beispielsweise jeglicher Lobbyingkontakte und – dokumente unterbunden werden. Außerdem seien solche Informationen, bei denen durch Artikel 20, B-VG geschützte öffentliche Interessen, die keiner Interessenabwägung zugänglich seien, einer Auskunft entgegenstehen würden, für zahlreiche Mitarbeiter als solche erkennbar und wären deswegen relativ einfach auszufiltern. Weiters hätte die Behörde zu zeigen, welcher Aufwand tatsächlich anfallen würde, welcher Aufwand leistbar sei und zumindest einen Teil des angefragten Zeitraumes oder einen Teil der angefragten Personenkreise beauskunften müssen. Die Behörde habe gegen die in Paragraph 13 a, AVG postulierte Pflicht zur Anleitung der antragstellenden Partei verstoßen, indem die Behörde keinerlei Anleitung dazu gegeben habe, welche Form der Antragstellung aus ihrer Sicht denn ein zulässiges Auskunftsbegehren iSd Paragraph eins, AuskunftspflichtG wäre. Allein durch die fehlende Begründung, weswegen nicht einmal zu Teilen der angefragten Informationen Zugang gewährt worden sei, liege ein Begründungsmangel und somit ein Verfahrensmangel vor. Es wäre der Behörde möglich gewesen, beispielsweise nur die E-Mail-Betreffe und Kalendereinträge des Bundesministers zu beauskunften, auch eine zeitliche Einschränkung wäre möglich gewesen. Die Behörde habe durch die Nichtbeantwortung seiner Anfrage in seine aus Artikel 10, EMRK abgeleitete Rechte eingegriffen. Hätte die Behörde die Abwägung nach den Kriterien in der Entscheidung des EGMR vom
  24. November 2016, Magyar Helsinki durchgeführt, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass zumindest eine teilweise Beantwortung gesetzlich geboten sei. Der Bundesminister legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
  26. Beweiswürdigung: Der obige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist im Übrigen unstrittig.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  28. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  29. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
  30. Rechtsgrundlagen Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten: „Artikel
  31. (...)

(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“ Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lautet auszugsweise:Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet auszugsweise: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. [...] § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. […]“ Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet: „Freiheit der Meinungsäußerung
(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“ 3.
  1. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.2.
  2. Die belangte Behörde stützte ihre Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall auf den Auskunftsverweigerungsgrund des § 1 Abs. 2 erster Satz AuskunftspflichtG, wonach Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt, sowie auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre der Bediensteten und weiterer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Zusätzlich ging sie davon aus, dass es sich gegenständlich um kein konkretes, relativ bestimmtes Ersuchen um Auskunftserteilung handle, sondern um ein an den Bundesminister gerichtetes Verlangen, tätig zu werden und Informationen bereitzustellen. 3.2.
  3. Die belangte Behörde stützte ihre Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall auf den Auskunftsverweigerungsgrund des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz AuskunftspflichtG, wonach Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt, sowie auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privatsphäre der Bediensteten und weiterer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Zusätzlich ging sie davon aus, dass es sich gegenständlich um kein konkretes, relativ bestimmtes Ersuchen um Auskunftserteilung handle, sondern um ein an den Bundesminister gerichtetes Verlangen, tätig zu werden und Informationen bereitzustellen. Der Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, sein Auskunftsbegehren entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Außerdem sei eine wie von der belangten Behörde vorgenommene pauschale Auskunftsverweigerung unter Hinweis auf Geheimhaltungsgründe oder der Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben unzulässig. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, eine Abwägung nach den Kriterien in der Entscheidung des EGMR vom
  4. November 2016, Magyar Helsinki durchzuführen. Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. 3.2.
  5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2021, E 4037/2020, VfSlg. 20446, Folgendes ausgeführt:3.2.
  6. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2021, E 4037 aus 2020,, VfSlg. 20446, Folgendes ausgeführt: „2.
  7. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl zB VfSlg 11.297/1987, 12.104/1989, 12.838/1991, 19.571/2011) auch unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl EGMR 19.2.1998, Fall Guerra, Appl 14.967/89, Newsletter Menschenrechte 1998, 59) die Ansicht vertreten, dass aus Art 10 Abs 1 EMRK jedoch keine Verpflichtung des Staates resultiert, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in VfSlg 19.571/2011 ausgesprochen. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hat hingegen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Bestand eines Rechts auf Zugang zu Informationen und in weiterer Folge eine Verletzung des Art 10 Abs 1 EMRK angenommen (siehe EGMR 28.11.2013, Fall Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, Appl 39.534/07, Newsletter Menschenrechte 2013, 433).„2.
  8. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg 11.297 aus 1987,, 12.104 aus 1989,, 12.838 aus 1991,, 19.571 aus 2011,) auch unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche EGMR 19.2.1998, Fall Guerra, Appl 14.967/89, Newsletter Menschenrechte 1998, 59) die Ansicht vertreten, dass aus Artikel 10, Absatz eins, EMRK jedoch keine Verpflichtung des Staates resultiert, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in VfSlg 19.571 aus 2011, ausgesprochen. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hat hingegen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Bestand eines Rechts auf Zugang zu Informationen und in weiterer Folge eine Verletzung des Artikel 10, Absatz eins, EMRK angenommen (siehe EGMR 28.11.2013, Fall Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, Appl 39.534/07, Newsletter Menschenrechte 2013, 433). 2.
  9. In seiner Entscheidung vom
  10. November 2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art 10 Abs 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 8.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019, 423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.).2.
  11. In seiner Entscheidung vom
  12. November 2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Artikel 10, Absatz eins, EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet vergleiche zuletzt auch EGMR 8.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019, 423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.). 2.
  13. Daraus ergibt sich, dass Art 10 Abs 1 EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Informationen kann jedoch (insofern abweichend von VfSlg 19.571/2011) nach Maßgabe der zuvor dargelegten Kriterien (siehe Punkt 2.2.) im Einzelfall bestehen.”2.
  14. Daraus ergibt sich, dass Artikel 10, Absatz eins, EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Informationen kann jedoch (insofern abweichend von VfSlg 19.571 aus 2011,) nach Maßgabe der zuvor dargelegten Kriterien (siehe Punkt 2.2.) im Einzelfall bestehen.” 3.2.
  15. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. 3.2.
  16. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist vergleiche auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. Der Verwaltungsgerichtshof wies auch zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben darauf hin, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag (wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch in diesem Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuletzt zitierten Entscheidung ausführte, nämlich die begehrte Auskunft „insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Auch bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben sind nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist, erforderlich (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, unter Hinweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Der Verwaltungsgerichtshof wies auch zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben darauf hin, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag (wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch in diesem Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuletzt zitierten Entscheidung ausführte, nämlich die begehrte Auskunft „insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Auch bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben sind nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist, erforderlich vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, unter Hinweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). 3.2.
  17. Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein (VwGH 19.11.1997, 96/09/0192). So stellt auch der EGMR bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen stets auf die Existenz von „bereiten“ und „verfügbaren“ Informationen ab, also darauf, ob für den Auskunftspflichtigen ein (beschwerliches) Sammeln von Daten notwendig ist (vgl. etwa EGMR 08.11.2016, Bsw 18030/11, Magyar Helsinki Bizottsag, insbesondere RZ 169 und 179). 3.2.
  18. Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein (VwGH 19.11.1997, 96/09/0192). So stellt auch der EGMR bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen stets auf die Existenz von „bereiten“ und „verfügbaren“ Informationen ab, also darauf, ob für den Auskunftspflichtigen ein (beschwerliches) Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche etwa EGMR 08.11.2016, Bsw 18030/11, Magyar Helsinki Bizottsag, insbesondere RZ 169 und 179). Der Rechtsprechung ist allerdings zu entnehmen, dass auch bei erst zu sammelnden, aufzuarbeitenden Daten eine pauschale Auskunftsverweigerung im Einzelfall unverhältnismäßig sein kann. So lag der Entscheidung des EGMR vom 28.11.2013, Bsw 39534/07 (vgl. oben Punkt 3.2.2.), der Fall zu Grunde, dass eine Entsprechung der Auskunft bedeutende Ressourcen erfordert hätte, was die Erfüllung der Aufgaben der auskunftspflichtigen Behörde gefährdet hätte. Der Verfassungsgerichtshof bemerkte insbesondere, dass der Antrag der dortigen Beschwerdeführer nichts damit zu tun hatte, Informationen zu einer oder mehreren speziellen Fragen zu erhalten, sondern von der auskunftspflichtigen Behörde verlangt hätte, von Amts wegen alle Entscheidungen über einige Jahre hinweg zusammenzutragen, zu anonymisieren und Papierkopien von diesen an die Beschwerdeführer zu übersenden.So lag der Entscheidung des EGMR vom 28.11.2013, Bsw 39534/07 vergleiche oben Punkt 3.2.2.), der Fall zu Grunde, dass eine Entsprechung der Auskunft bedeutende Ressourcen erfordert hätte, was die Erfüllung der Aufgaben der auskunftspflichtigen Behörde gefährdet hätte. Der Verfassungsgerichtshof bemerkte insbesondere, dass der Antrag der dortigen Beschwerdeführer nichts damit zu tun hatte, Informationen zu einer oder mehreren speziellen Fragen zu erhalten, sondern von der auskunftspflichtigen Behörde verlangt hätte, von Amts wegen alle Entscheidungen über einige Jahre hinweg zusammenzutragen, zu anonymisieren und Papierkopien von diesen an die Beschwerdeführer zu übersenden. Der EGMR führte hierzu aus, er habe bei seiner Feststellung, dass die Verweigerung des Zugangs Art. 10 EMRK verletzte, den Umstand berücksichtigt, dass die verlangte Information „verfügbar“ war und nicht die Sammlung von Daten durch den Auskunftspflichtigen erfordert. Bei der Beurteilung, ob der gerügte Eingriff „notwendig“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK war, müsse der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles beachten. Insgesamt stellte der EGMR fest, dass die Gründe, auf welche sich die auskunftspflichtige Behörde und der Verfassungsgerichtshof stützten, um den Antrag der Beschwerdeführer auf Zugang zu den Entscheidungen der auskunftspflichtigen Behörde zu verweigern, zwar „sachdienlich“ waren, nicht aber ausreichend. Es sei nicht Aufgabe des EGMR festzumachen, auf welche Weise die auskunftspflichtige Behörde den Beschwerdeführern Zugang zu ihren Entscheidungen gewähren hätte können und sollen, doch stelle er fest, dass eine völlige Verweigerung des Zugangs unverhältnismäßig gewesen sei. Der EGMR führte hierzu aus, er habe bei seiner Feststellung, dass die Verweigerung des Zugangs Artikel 10, EMRK verletzte, den Umstand berücksichtigt, dass die verlangte Information „verfügbar“ war und nicht die Sammlung von Daten durch den Auskunftspflichtigen erfordert. Bei der Beurteilung, ob der gerügte Eingriff „notwendig“ im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, EMRK war, müsse der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles beachten. Insgesamt stellte der EGMR fest, dass die Gründe, auf welche sich die auskunftspflichtige Behörde und der Verfassungsgerichtshof stützten, um den Antrag der Beschwerdeführer auf Zugang zu den Entscheidungen der auskunftspflichtigen Behörde zu verweigern, zwar „sachdienlich“ waren, nicht aber ausreichend. Es sei nicht Aufgabe des EGMR festzumachen, auf welche Weise die auskunftspflichtige Behörde den Beschwerdeführern Zugang zu ihren Entscheidungen gewähren hätte können und sollen, doch stelle er fest, dass eine völlige Verweigerung des Zugangs unverhältnismäßig gewesen sei. 3.2.
  19. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien hat die belangte Behörde nicht beachtet und in der Annahme, sie sei generell nicht zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet, die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich unterlassen. Es fehlen die nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen zu den Umständen, auf die sich die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall gründet, insbesondere zu den konkreten Gegebenheiten, die einer - teilweisen - Entsprechung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte entgegenstehen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides im Zusammenhang mit der Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf den Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben nicht überspannt werden; insbesondere dürfen im Zusammenhang mit der Begründung eines solchen Bescheides nicht Erhebungen gefordert werden, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen. Allgemeine Feststellungen über die Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, und den Umfang des vorhandenen Datenmaterials sind für die ordnungsgemäße Begründung jedoch erforderlich (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Solche Feststellungen fehlen im vorliegenden Fall: Der angefochtene Bescheid enthält zwar (sehr) allgemeine Angaben zur Herangehensweise bei Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer angefragten Informationen, das Ausmaß der (durch Datensicherung) vorhandenen (verfügbaren) Daten und den Aufwand, der mit einer vollständigen Auskunft oder mit einer Teilauskunft/Überblicksauskunft verbunden ist, hat die belangte Behörde aber sachverhaltsmäßig nicht dargelegt bzw. nachvollziehbar beziffert. Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass die vorliegende Fallkonstellation nicht mit dem von ihm in der Beschwerde angesprochenen Fall einer begehrten Übermittlung eines beim Auskunftspflichtigen aufliegenden Kaufvertrags vergleichbar ist, ist eine Sachverhaltsgrundlage für eine gänzliche Nichterteilung der begehrten Auskünfte nicht zu ersehen. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, weshalb auch bzw. schon die Erteilung von teilweisen (allenfalls überblicksmäßigen, nicht detaillierten) Auskünften (betreffend einen Teil des angefragten Zeitraumes oder einen Teil des angefragten Personenkreises) zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung ihrer übrigen Aufgaben geführt hätte bzw. führen würde. Zudem ist, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend hinweist, auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde das Vorliegen von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten oder datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die vom Beschwerdeführer angefragten Informationen bzw. von Teilen hiervon tatsächlich geprüft hätte, auch dazu fehlen die notwendigen Feststellungen. Die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, ist zur Begründung einer Auskunftsverweigerung allerdings nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Vor diesem Hintergrund können auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Vermutung, dass das Vertrauen in die Organwalterinnen und Organwalter pauschal untergraben wäre und als Konsequenz allenfalls beispielsweise im Rahmen der Steuerverwaltung keine wahrheitsgemäßen Angaben mehr gemacht würden, keine Auskunftsverweigerung begründen.Zudem ist, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend hinweist, auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde das Vorliegen von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten oder datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die vom Beschwerdeführer angefragten Informationen bzw. von Teilen hiervon tatsächlich geprüft hätte, auch dazu fehlen die notwendigen Feststellungen. Die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, ist zur Begründung einer Auskunftsverweigerung allerdings nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Vor diesem Hintergrund können auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Vermutung, dass das Vertrauen in die Organwalterinnen und Organwalter pauschal untergraben wäre und als Konsequenz allenfalls beispielsweise im Rahmen der Steuerverwaltung keine wahrheitsgemäßen Angaben mehr gemacht würden, keine Auskunftsverweigerung begründen. Im Ergebnis sind die Hinweise der belangten Behörde im Sinne der Ausführungen des EGMR in seiner Entscheidung vom 28.11.2013, Bsw 39534/07, zwar „sachdienlich“, aber für eine pauschale Auskunftsverweigerung bzw. pauschale Berufung auf Auskunftsverweigerungsgründe, auf die der angefochtene Bescheid aber hinausläuft, nicht ausreichend. Das gegenständliche Auskunftsersuchen soll darüber hinaus, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst hingewiesen hat, jedenfalls auch journalistischen Zwecken dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits festgehalten, dass die Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn – wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „(social) watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Das gegenständliche Auskunftsersuchen soll darüber hinaus, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst hingewiesen hat, jedenfalls auch journalistischen Zwecken dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits festgehalten, dass die Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn – wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „(social) watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Ausgehend von diesen Erwägungen kann aufgrund einer mangelnden Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden, ob verfahrensgegenständlich ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 10 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Interesse auf Zugang zu Informationen) vorliegt bzw. ob die belangte Behörde die Auskunft (in vollem Umfang) zu Recht verweigert hat.Ausgehend von diesen Erwägungen kann aufgrund einer mangelnden Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden, ob verfahrensgegenständlich ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Artikel 10, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Interesse auf Zugang zu Informationen) vorliegt bzw. ob die belangte Behörde die Auskunft (in vollem Umfang) zu Recht verweigert hat. 3.
  20. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.
  21. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen. Sie hat den angefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren (Ermittlungen) erlassen und den Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise festgestellt. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085; vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVwG, 13.10.2023, W108 2258441-1/2E). Im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43; und wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085; vergleiche zu einem vergleichbaren Fall BVwG, 13.10.2023, W108 2258441-1/2E). Im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vergleiche zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43; und wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die Nichterteilung von Auskünften erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die Nichterteilung von Auskünften erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird. 3.
  22. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W256.2252250.1.00

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