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Art. 133§ 45§§ 1b§§ 21§ 24§ 27§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW261 2281755-1 Spruch, W261 2281755-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde). Der Beschwerdeführer sei am 22.04.2021 und am 03.06.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty gegen Covid-19 geimpft worden. Am 05.06.2021 seien die ersten Symptome aufgetreten. Als Gesundheitsschädigungen wurden eine abgelaufene TIA (Anmerkung: Transitorische ischämische Attacke) der hinteren Arteria cerebri media Grenzzone links, Schwindel, Übelkeit, Angstzustände, Müdigkeit, Schlafstörungen und starker Tinnitus für drei Monate geltend gemacht. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus seinem elektronischen und physischen Impfpass und eine Kopie seiner Geburtsurkunde bei.
- Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASG) mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 03.06.2021 vorgenommenen Covid-19 Impfung mit dem Impfstoff BionTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und dass an Gesundheitsschädigungen eine abgelaufene TIA der hinteren Arteria cerebri media Grenzzone links, Schwindel, Übelkeit, Angstzustände, Müdigkeit, Schlafstörungen und starker Tinnitus geltend gemacht werden würden.
- Mit Schreiben vom 25.03.2022 bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
- Mit Schreiben vom 25.03.2022 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 25.03.2022 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 23.09.2022, urgiert mit Schreiben vom 10.01.2023, ersuchte die belangte Behörde einen näher genannten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, einen näher genannten Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde, einen näher genannten Arzt für Allgemeinmedizin, eine näher genannte Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und einen näher genannten Facharzt für Innere Medizin um Vorlage sämtlicher Krankengeschichten bzw. Behandlungsberichte des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre in Kopie.
- Mit Schreiben vom 23.09.2022 ersuchte die belangte Behörde ein näher genanntes Landesklinikum um Übermittlung kostenloser Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten des Beschwerdeführers.
- Die belangte Behörde ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um Erstattung eines medizinischen Gutachtens. Im Gutachten vom 12.09.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers am ehesten einer transienten ischämischen Attacke (TIA) der hinteren Grenzzone der mittleren Hirnarterie links mit passageren Wortfindungsstörung und Gesichtsfeldeinschränkung nach rechts entspreche. Die Ausfallserscheinung sei in den vorliegenden Befunden als kurzfristig und remittierend beschrieben worden, ein Schädel-MRT im Oktober 2021 habe einen unauffälligen Befund gezeigt. Unter einer TIA verstehe man eine Durchblutungsstörung des Gehirns, die sich meistens innerhalb von einer Stunde (höchstens jedoch 24 Stunden) wieder vollständig zurückbilde. Eine TIA werde in der Regel einem Schlaganfall gleichgesetzt. Aus keinem der vorliegenden Befunden sei eine Ursache für die TIA oder ein Hinweis auf einen eventuellen Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung herauszulesen. Hinweise auf eine periphere Facialislähmung seien weder aus der klinischen Symptomatik noch aus den vorliegenden Befunden ableitbar. Die anfänglich beschriebenen unspezifischen Beschwerden würden als Unverträglichkeitsreaktion auf die Covid-19-Impfung gewertet werden können. Aktuell würden weder ein behandlungsbedürftiger Defektzustand noch eine Funktionsbeeinträchtigung objektiviert werden können, es würden auch keine neurologischen Defizite bestehen. Die Symptome seien in der Literatur weder als Impfreaktion noch als Impfkomplikation bekannt. Keine ärztlichen Befunde würden für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Covid-19-Impfung sprechen. Die vom Beschwerdeführer kurz nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden seien durchaus im Sinne einer kurzfristigen Impfreaktion zu werten, es bestehe jedoch diesbezüglich keinerlei ärztliche Dokumentation, ein Impfschaden sei daraus nicht ableitbar. Im Sinne der Gesamtheit spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Aus ärztlicher Sicht sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der gegenständlichen Impfung vom 03.06.2021 und den Symptomen anzunehmen. Es bestehe keine durch die Impfung verursachte zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung. Die Impfung habe auch keine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.
- Die belangte Behörde ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um Erstattung eines medizinischen Gutachtens. Im Gutachten vom 12.09.2023, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers am ehesten einer transienten ischämischen Attacke (TIA) der hinteren Grenzzone der mittleren Hirnarterie links mit passageren Wortfindungsstörung und Gesichtsfeldeinschränkung nach rechts entspreche. Die Ausfallserscheinung sei in den vorliegenden Befunden als kurzfristig und remittierend beschrieben worden, ein Schädel-MRT im Oktober 2021 habe einen unauffälligen Befund gezeigt. Unter einer TIA verstehe man eine Durchblutungsstörung des Gehirns, die sich meistens innerhalb von einer Stunde (höchstens jedoch 24 Stunden) wieder vollständig zurückbilde. Eine TIA werde in der Regel einem Schlaganfall gleichgesetzt. Aus keinem der vorliegenden Befunden sei eine Ursache für die TIA oder ein Hinweis auf einen eventuellen Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung herauszulesen. Hinweise auf eine periphere Facialislähmung seien weder aus der klinischen Symptomatik noch aus den vorliegenden Befunden ableitbar. Die anfänglich beschriebenen unspezifischen Beschwerden würden als Unverträglichkeitsreaktion auf die Covid-19-Impfung gewertet werden können. Aktuell würden weder ein behandlungsbedürftiger Defektzustand noch eine Funktionsbeeinträchtigung objektiviert werden können, es würden auch keine neurologischen Defizite bestehen. Die Symptome seien in der Literatur weder als Impfreaktion noch als Impfkomplikation bekannt. Keine ärztlichen Befunde würden für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Covid-19-Impfung sprechen. Die vom Beschwerdeführer kurz nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden seien durchaus im Sinne einer kurzfristigen Impfreaktion zu werten, es bestehe jedoch diesbezüglich keinerlei ärztliche Dokumentation, ein Impfschaden sei daraus nicht ableitbar. Im Sinne der Gesamtheit spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Aus ärztlicher Sicht sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der gegenständlichen Impfung vom 03.06.2021 und den Symptomen anzunehmen. Es bestehe keine durch die Impfung verursachte zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung. Die Impfung habe auch keine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt.
- Mit Schreiben vom 03.10.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör
§ 45AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten könne kein Kausalzusammenhang zwischen den vorliegenden Leidenszuständen und der erhaltenen Impfung mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ein Impfschaden liege somit nicht vor. Das Gutachten vom 12.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.8. Mit Schreiben vom 03.10.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör
Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten könne kein Kausalzusammenhang zwischen den vorliegenden Leidenszuständen und der erhaltenen Impfung mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ein Impfschaden liege somit nicht vor. Das Gutachten vom 12.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
- Mit Schreiben vom 10.10.2023, eingelangt am 13.10.2023, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wonach das neurologische Gutachten vom 12.09.2023 weitgehend aus Vermutungen und möglichen Zusammenhängen aus vorhandenen Befunden bestehe, eine entsprechende Untersuchung sei nicht durchgeführt worden. Es gebe aktuell kein Testverfahren, welches die Kausalität von Impfungen und dadurch entstandener Schäden feststellen würden. Auch die 79 im Gutachten zitierten Literaturstellen würden keinen Unterschied machen. Eine einzige Literatur, die den Zusammenhang der Impfung und Nebenwirkung beweisen könne, hätte genügt. Alle an der Befundung beteiligten Ärzte hätten einen Zusammenhang von Impfung und Nebenwirkung geäußert, nur stehe dies leider in keinem Befund, da es keinen eindeutigen Nachweis gebe. Der abschließende Chargenbericht von COMIRNATY FC2473 bezüglich Verträglichkeit und möglicher Nebenwirkungen liege dem Gutachten nicht bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023 wies die belangte Behörde den am 08.02.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.10.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023 wies die belangte Behörde den am 08.02.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 12.09.2023, ein Kausalzusammenhang zwischen der am 03.06.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung „transiente ischämische Attacke der hinteren Grenzzone der mittleren Hirnarterie li.“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
- Mit E-Mailnachricht vom 20.11.2023 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage von Laborwerten und einer nervenärztlichen Bestätigung – fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Autoimmunerkrankungen Thrombozytopenie Werlhof und Hashimoto Thyreopathie vor dem Impftermin am 03.06.2021 mit einem Arzt besprochen worden seien und diese laut ärztlicher Auskunft keinen Ausschlussgrund für die Impfung darstellen würden. Die Autoimmunerkrankung, Thrombozytopenie Werlhof, begleite den Beschwerdeführer seit mehr als 40 Jahren (mit Werten von 30-100 G/l.). Die Autoimmunerkrankung, Hashimoto Thyreopathie, bestehe bei ihm seit über 30 Jahren, sie erfordere eine angepasste Lebensweise, die Corona Impfung habe heftige, bisher nicht gekannte Reaktionen der Schilddrüse in allen möglichen Formen ausgelöst, sie würden in mehr oder weniger heftigen Symptomen weiterhin bestehen. Nach dem vom Beschwerdeführer gemeldeten Impfschaden sei umgehend eine Impfbefreiung ausgestellt worden, dies habe bei ihm erste Zweifel an der Unbedenklichkeit der Impfung aufkommen lassen. Warum nicht bereits das Klinikum den Impfschaden gemeldet habe, sei nicht nachvollziehbar, sei doch in den Gesprächen mit den behandelnden Ärzten von einer schweren Impfreaktion gesprochen worden. Die unmittelbaren Folgen der Impfung – wie leichtes Fieber, Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, Sehstörungen, Sprechstörungen, Schluckprobleme, Muskelschmerzen – hätten eine Reaktion der bestehenden Autoimmunerkrankungen bewirkt. Sie seien Auslöser für die erlittenen gesundheitlichen Schäden wie die TIA, die Antriebslosigkeit, Herzrhythmusstörungen, Schluckbeschwerden, Luftprobleme, Muskelschmerzen, Übelkeit, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen, Kälteunverträglichkeit, Gewichtsverlust und Gewichtszunahme gewesen. Die gesundheitlichen Probleme in dieser Form würden erst seit der zweiten Covid-19-Impfung bestehen. Die als möglich und unbedenklich beschriebenen Folgen der Impfung seien nach seinen Aufzeichnungen im Zusammenwirken mit den bestehenden Vorerkrankungen maßgeblich für seine Gesundheitsschäden verantwortlich. Der Befund der Notaufnahme eines näher genannten Klinikums vom 02.08.2021 beschreibe eine Gesichtslähmung. Im Gutachten werde teilweise auf throbozytäre Reaktionen der Impfung eingegangen, Auswirkungen auf Patienten mit multiplen Autoimmunerkrankungen würden darin nicht vorkommen, würden im Fall des Beschwerdeführers jedoch in ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 21.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 23.11.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 23.11.2023 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Dem Beschwerdeführer wurden am 22.04.2021 und am 03.06.2021 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) im XXXX Landesimpfzentrum XXXX verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurden am 22.04.2021 und am 03.06.2021 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) im römisch 40 Landesimpfzentrum römisch 40 verabreicht. Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan
- Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von sechs Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht. Nach der zweiten Impfung am 03.06.2021 trat beim Beschwerdeführer erstmals am 05.06.2021 Drehschwindel auf. Am 07.06.2021 traten beim Beschwerdeführer eine Einschränkung des Gesichtsfeldes rechts und eine 45-minütige-Wortfindungsstörung auf. Am 08.06.2021 wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine transiente ischämische Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links mit passageren Wortfindungsstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen nach rechts diagnostiziert. Bei den vom Beschwerdeführer restlichen vorgebrachten Beschwerden (Schwindel, Übelkeit, Fieber und Müdigkeit/Schlaflosigkeit) besteht der Verdacht auf eine Impfreaktion. Darüber hinaus bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen; Morbus Werlhof (chronische Immun-Thrombozytopenie – idiopathische thromboytopenische Purpura - ITP), Glaskörpertrübung linkes Auge, Implantation einer Schulter-Totalendoprothese links 11/2021 bei Omarthrose links, Lumbalgien bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), Zervikobrachialgien bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) 02/2023, Fingergelenkspolyarthrosen (Herbeden und Bouchard bds.), Fibromyalgiesyndrom (Verdacht auf Fatigue Syndrom), posttraumatische Amputation der Zehen I bis IV am rechten Fuß, Hashimoto-Thyreoiditis (mit Hormonsubstitution), rezidivierende Depressionen, Burn-Out Syndrom, rezidivierender Hörsturz, Schwerhörigkeit bds., Tinnitus, Prostatahyperplasie und Hydrozele rechts.Darüber hinaus bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen; Morbus Werlhof (chronische Immun-Thrombozytopenie – idiopathische thromboytopenische Purpura - ITP), Glaskörpertrübung linkes Auge, Implantation einer Schulter-Totalendoprothese links 11 aus 2021, bei Omarthrose links, Lumbalgien bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), Zervikobrachialgien bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) 02 aus 2023,, Fingergelenkspolyarthrosen (Herbeden und Bouchard bds.), Fibromyalgiesyndrom (Verdacht auf Fatigue Syndrom), posttraumatische Amputation der Zehen römisch eins bis römisch vier am rechten Fuß, Hashimoto-Thyreoiditis (mit Hormonsubstitution), rezidivierende Depressionen, Burn-Out Syndrom, rezidivierender Hörsturz, Schwerhörigkeit bds., Tinnitus, Prostatahyperplasie und Hydrozele rechts. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den am 22.04.2021 und am 03.06.2021 verabreichten COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der beim Beschwerdeführer hervorgetretenen transienten ischämischen Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links mit passageren Wortfindungsstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen nach rechts, Angstzuständen und starken Tinnitus ist nicht wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen ergeben sich aus den vorgelegten Kopien seines Impfpasses (vgl. AS 5, 6).Die dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen ergeben sich aus den vorgelegten Kopien seines Impfpasses vergleiche AS 5, 6). Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 19.02.2024). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19 Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 19.02.2024).Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 19.02.2024). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19 Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 19.02.2024). Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 19.02.2024).Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) vergleiche https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 19.02.2024). Die Feststellungen zur Diagnose und zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nach der zweiten Impfung beruhen auf dem Entlassungsbefund des Landesklinikum XXXX vom 08.06.2021 und auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 12.09.
- Dieses Sachverständigengutachten stützt sich einerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der medizinischen Untersuchung am 12.09.2023, den Entlassungsbefund vom 08.06.2021, einen MRT Befund des XXXX vom 05.07.2021, einen Entlassungsbefund der neurologischen Abteilung des Landesklinikum XXXX vom 02.08.2021 und auf einen Schädel-MRT-Befund vom 05.10.
- Die Feststellungen zur Diagnose und zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nach der zweiten Impfung beruhen auf dem Entlassungsbefund des Landesklinikum römisch 40 vom 08.06.2021 und auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 12.09.
- Dieses Sachverständigengutachten stützt sich einerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der medizinischen Untersuchung am 12.09.2023, den Entlassungsbefund vom 08.06.2021, einen MRT Befund des römisch 40 vom 05.07.2021, einen Entlassungsbefund der neurologischen Abteilung des Landesklinikum römisch 40 vom 02.08.2021 und auf einen Schädel-MRT-Befund vom 05.10.
- Die Feststellungen zum Verdacht auf eine Impfreaktion ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten vom 12.09.2023, welches sich diesbezüglich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Antragstellung und seiner Untersuchung am 12.09.2023 stützt. Eine Schlafstörung wurde erstmals im Patientenblatt vom 18.08.2021 diagnostiziert. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.09.2023, welches sich diesbezüglich auf einen internistischen Entlassungsbefund des Landesklinikums XXXX vom 24.04.2014, einen vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 24.04.2014, ein Patientenblatt seines näher genannten Hausarztes vom 13.10.2009 bis 30.09.2022, einen Auszug der Leistungen der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 05.04.2022 im Zeitraum vom 18.08.2017 bis 21.03.2022, einen internistischen Befundbericht vom 16.08.2021, einen Entlassungsbefund eines näher genannten Gesundheitszentrums vom 08.08.2021, einen EKG vom 31.08.2022, aus einem Auszug der Patientenkartei eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.09.2022 im Zeitraum vom 16.12.2015 bis 16.12.2021, ein CT des Abdomens vom 11.10.2023, einen neurologischen Befund vom 04.07.2023 und einen MRT-Befund der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 17.08.2023, stützt.Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.09.2023, welches sich diesbezüglich auf einen internistischen Entlassungsbefund des Landesklinikums römisch 40 vom 24.04.2014, einen vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 24.04.2014, ein Patientenblatt seines näher genannten Hausarztes vom 13.10.2009 bis 30.09.2022, einen Auszug der Leistungen der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 05.04.2022 im Zeitraum vom 18.08.2017 bis 21.03.2022, einen internistischen Befundbericht vom 16.08.2021, einen Entlassungsbefund eines näher genannten Gesundheitszentrums vom 08.08.2021, einen EKG vom 31.08.2022, aus einem Auszug der Patientenkartei eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.09.2022 im Zeitraum vom 16.12.2015 bis 16.12.2021, ein CT des Abdomens vom 11.10.2023, einen neurologischen Befund vom 04.07.2023 und einen MRT-Befund der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 17.08.2023, stützt. Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen bzw. genauer zwischen dem ihm verabreichten Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) und seinen gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien - passende Inkubationszeit, - entsprechende Symptomatik und - keine andere wahrscheinlichere Ursache erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). Nach den Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Befunde, insb. des Entlassungsbefundes vom 08.06.2021, traten der Schwindel, die Übelkeit, die Müdigkeit, der Tinnitus, die Wortfindungsstörungen, die Gesichtsfeldeinschränkungen und die diagnostizierte transiente ischämische Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links am 05.
- und 07.06.2021, somit bis zu vier Tage nach der zweiten Impfung auf, sohin kann grundsätzlich von einer passenden Inkubationszeit (für die anfänglichen Symptome im Sinne einer Impfreaktion) ausgegangen werden. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 19.02.2024). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 2.231 Übelkeit, 2.571 Schwindel und 6.593 Müdigkeit. Bei 473 Patienten, 355 hiervon betreffen den Impfstoff von BioNTech/Pfizer, wurde eine Fazialisparese bzw. eine orale Parästhesie gemeldet. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Diese vorgebrachten Leidenszustände deuten auf zu erwartende Impfreaktionen, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, wie bspw. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc. hin (vgl. https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-31.12.2023_BTVI.pdf, abgerufen am 19.02.2024). Die Auslösung von Schlaflosigkeit ist als gelegentliche Nebenwirkung, die 1 von 100 Behandelten treffen kann, der Gebrauchsinformation der COVID 19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen (vgl. https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/08_COVID-19/Gebrauchsinformation_Comirnaty.pdf, abgerufen am 19.02.2024). Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich vergleiche https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 19.02.2024). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 2.231 Übelkeit, 2.571 Schwindel und 6.593 Müdigkeit. Bei 473 Patienten, 355 hiervon betreffen den Impfstoff von BioNTech/Pfizer, wurde eine Fazialisparese bzw. eine orale Parästhesie gemeldet. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Diese vorgebrachten Leidenszustände deuten auf zu erwartende Impfreaktionen, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, wie bspw. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc. hin vergleiche https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-31.12.2023_BTVI.pdf, abgerufen am 19.02.2024). Die Auslösung von Schlaflosigkeit ist als gelegentliche Nebenwirkung, die 1 von 100 Behandelten treffen kann, der Gebrauchsinformation der COVID 19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen vergleiche https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/08_COVID-19/Gebrauchsinformation_Comirnaty.pdf, abgerufen am 19.02.2024). Die Auslösung von Angstzuständen, starken Tinnitus oder einer transienten ischämischen Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) sind diesem Bericht über die Nebenwirkungen, sowie der Gebrauchsinformation nicht zu entnehmen. Daraus kann geschlossen werden, dass die Leidenszustände des Beschwerdeführers keine typischen Impfreaktionen bzw. Nebenwirkungen auf eine Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer sind. Demnach ist auch laut dem Sachverständigengutachten vom 12.09.2023 eine tatsächliche Impfreaktion nicht fassbar: „Die passageren neurologischen Defizite entsprechen einer TIA (transiente ischämische Attacke). Nach über 7 Millionen ersten Impfstoffdosen wurden in einer Befragung aller deutschen neurologischen Kliniken 9 primäre ischämische Schlaganfälle und 4 primäre intrazerebrale Blutungen (ICP) berichtet. Lediglich ein Ereignis konnte auf den gegenständlichen Impfstoff zurückgeführt werden wobei er hier eine vakzineinduzierte immunologische thrombotische Thrombozytopenie (VITT) als Ursache diskutiert wird (siehe Dekurs weiter unten). Vor dem Hintergrund der viel höheren spontanen Inzidenz von ischämischen Schlaganfällen (ohne genauere Spezifikation der Impfstoffe) und VITT¬unabhängiger primärer intrazerebraler Blutungen konnte eine vakzineassoziierte Häufung dieser Erkrankung bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht belegt werden. Hinweise auf eine Sinusvenenthrombose sind in den vorliegenden Befunden nicht beschrieben und aufgrund der bildgebenden Untersuchungen nicht wahrscheinlich. Hier erscheint ein wissenschaftlicher Exkurs bezüglich einer vakzineinduzierten immunologischen thrombotischen Thrombozytopenie (VITT) erforderlich. Wissenschaftlich betrachtet kommt es hier fast ausschließlich bei Vektorimpfstoffen (Comirnaty®, BioNTech/Pfizer ist ein mRNA-lmpfstoff!) zu einem pathophysiologischen Mechanismus in Form einer Aktivierung von Thrombozyten durch induzierte Plättchenfaktor 4-Antikörper-Bildung mit nachfolgender Thrombozytopenie (Blutplättchenmangel). Dieser Mechanismus ist hochwahrscheinlich ursächlich für das vermehrte Auftreten von Sinus-und Hirnvenenthrombosen (SHVT) nach Verabreichung von Vektorimpfstoffen. Die beobachteten Sinusvenenthrombose bei den Vector-Impfstoffen treten im Mittel 9 Tage zwischen der Impfung und dem Beginn der Symptomatik auf. Die Inzidenz von Sinusvenenthrombosen nach Covid-19 Impfung wird mit 1:125 000 bis 1:1 Million geimpften Fällen geschätzt. In Großbritannien wurden Anfang April 2021 79 Fälle über Thrombosen mit einer Thrombozytopenie bei insgesamt 20,2 Millionen verabreichten Dosen eines Covid-19 Vektorimpfstoffes gemeldet. Bis zum
- August 2021 wurden laut Angaben des Robert Koch Institut in Deutschland ca. 92.400.000 Impfungen durchgeführt, davon entfielen fast 69 Millionen Impfungen auf den hier gegenständlichen mRNA- Impfstoff. Sämtliche Meldungen bezogen sich auf Vektorimpfstoffe. Zusammenfassend gibt es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Impfung mit einem Vektor-Impfstoff und der Entwicklung von zerebralen Sinusvenenthrombosen. Für mRNA-lmpfstoffe bestehen hier keine Hinweise. Es darf darauf hingewiesen werden, dass eine Covid 19 Infektion das Risiko einer Sinusvenenthrombose um den Faktor 10 erhöht. Bei dem Antragsteller [Anm.: Beschwerdeführer] besteht - erstmalig in einem Befund aus 2014 angeführt - eine Thrombozytopenie in Form eines Morbus Werlhof (chronische Immun¬Thrombozytopenie - idiopathische thrombozytopenische Purpura - ITP). 2014 sind Thrombozytenwerte zwischen 70 und 80 000 G/L (Normal 150-370000 G/L) angegeben, Laborwerte 2021 oder aktuell sind nicht dokumentiert. Prinzipiell ist der beim Antragsteller bestehende Blutplättchenmangel nicht symptomatisch gewesen, die bestehenden Blutplättchen sind für eine funktionierende Gerinnung bislang ausreichend. Blutungen oder Thrombosen sind seit der Diagnose vor 9 Jahren nicht dokumentiert. Ein Zusammenhang mit der Impfung am 3.6.2021 kann nicht hergestellt werden. Der oben beschriebene erforderliche Nachweis von PF 4- Antikörpern oder ein D-Timer geht aus den Befunden aus 2021 nicht hervor, im Schädel-MRT aus dem Oktober 2021 besteht kein Hinweis auf eine Sinusvenenthrombose. Und die dzt Datenlage spricht gegen das Auftreten von cerebralen vaskulären Ereignissen nach Impfungen mit mRSA-lmpfstoffen, wie oben dargelegt. Die bezüglich „Schlaganfall und Coronaimpfung“ aktuellste wissenschaftliche Arbeit ist eine Cohortenstudie aus dem März 2023 „Stroke After SARS-CoV-2 mRNA Vaccine: A Nationwide Registry Study“, Nr 78 im Anhang), in der über 4 Millionen Menschen auf Folgen einer mRNA-lmpfung (unter anderem auch auf einen ischämischen Insult) untersucht wurden. Die Auswertung der Daten ergab kein erhöhtes Risiko für Schlaganfälle innerhalb von 28 Tagen nach der Impfung mit einem mRNA SARS-CoV-2 vaccine (siehe auch: Ischemic stroke shortly after vaccination against SARS-CoV-2: A case-control study veröffentlich 05/2022 im J Neurol Scientist Nr 42 im Anhang).Die bezüglich „Schlaganfall und Coronaimpfung“ aktuellste wissenschaftliche Arbeit ist eine Cohortenstudie aus dem März 2023 „Stroke After SARS-CoV-2 mRNA Vaccine: A Nationwide Registry Study“, Nr 78 im Anhang), in der über 4 Millionen Menschen auf Folgen einer mRNA-lmpfung (unter anderem auch auf einen ischämischen Insult) untersucht wurden. Die Auswertung der Daten ergab kein erhöhtes Risiko für Schlaganfälle innerhalb von 28 Tagen nach der Impfung mit einem mRNA SARS-CoV-2 vaccine (siehe auch: Ischemic stroke shortly after vaccination against SARS-CoV-2: A case-control study veröffentlich 05 aus 2022, im J Neurol Scientist Nr 42 im Anhang). Weiters darf auf den letzten Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Institutes (27.12.2020 bis 31.03.2023) „über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor Covid-19“ hingewiesen werden. Es besteht Evidenz bezüglich den Nebenwirkungen Myocarditis (Herzmuskelentzündung) und Perikarditis (Entzündung des Herzbeutels), nicht aber vaskulären Erscheinungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall.“ Aktuell kann laut Sachverständigengutachten kein behandlungsbedürftiger Defektzustand oder eine Funktionsbeeinträchtigung objektiviert werden, es bestehen auch keine neurologischen Defizite. Es bestand bzw. besteht auch keine Fazialisparese, sondern es bestand eine transiente ischämische Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links mit passageren Wortfindungsstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen nach rechts, welche als kurzzeitige meist maximal 24 Stunden andauernde klinisch-neurologische Symptomatik definiert wird und im Schädel-MRT vom 05.10.2021, bezüglich einer akuten Ischämie, unauffällig gewesen ist. Die Impfung hat demnach weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB verursacht.Aktuell kann laut Sachverständigengutachten kein behandlungsbedürftiger Defektzustand oder eine Funktionsbeeinträchtigung objektiviert werden, es bestehen auch keine neurologischen Defizite. Es bestand bzw. besteht auch keine Fazialisparese, sondern es bestand eine transiente ischämische Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links mit passageren Wortfindungsstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen nach rechts, welche als kurzzeitige meist maximal 24 Stunden andauernde klinisch-neurologische Symptomatik definiert wird und im Schädel-MRT vom 05.10.2021, bezüglich einer akuten Ischämie, unauffällig gewesen ist. Die Impfung hat demnach weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB verursacht. Bezugnehmend auf den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ebenfalls bemängelten fehlenden „Chargenbericht von COMIRNATY FC2473 bezüglich Verträglichkeit und möglicher Nebenwirkungen“, welcher dem Gutachten nicht beiliege (vgl. AS 52), ist auf die schriftliche parlamentarische Anfrage des Nationalratsabgeordneten Hr. Mag. Gerald HAUSER vom 15.06.2022 an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend „Aktuelle wissenschaftliche Artikel und Studien berichten von einer erheblichen Toxizität kationischer Lipide, wie z.B. ALC-0315, aber auch PEGylierter Lipide, wie z.B. ALC-0159, welche als Komponente des Pfizer/BioNTech COVID-19 Impfstoffs Comirnaty verwendet werden“ (Nr. 11290/J) zu verweisen (vgl. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/11290, abgerufen am 19.02.2024). Darin nahm der Nationalratsabgeordnete in Frage 29 u.a. Bezug auf die Impfchargennummer FC2473, wonach in Summe 12 Todesfälle gemeldet worden seien und er um die Bekanntgabe sämtlicher Dokumente und Stellungnahmen, die zu den angeführten Impfchargennummern verfügbar seien, bitte. Mit Anfragebeantwortung vom 08.08.2022 nahm der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stellung und verwies bezüglich Frage 29 auf den regelmäßig publizierten Bericht des BASG betreffend Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19 (vgl. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/AB/10971, abgerufen am 19.02.2024). Ein separater „Chargenbericht“, wie vom Beschwerdeführer angeführt, wurde auch vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht vorgebracht und verwies das Ministerium im Folgenden ebenfalls auf den bereits behandelten Bericht des BASG, zumal auch der Beschwerdeführer selbst keinen derartigen „Chargenbericht“ vorzulegen vermochte. Weiters geht aus einer Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institut (deutsches Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel im Geschäftsbereich des deutschen Bundesministeriums für Gesundheit) vom 18.08.2023 hervor, dass das Institut nach einer knapp zweijährigen Studie mit 734.394 registrierten Personen eine chargenbezogene Häufung von Verdachtsfallmeldungen zu Impfnebenwirkungen nach COVID-19-Impfungen mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) nicht bestätigen konnte (vgl. https://www.pei.de/DE/newsroom/positionen/covid-19-impfstoffe/stellungnahme-keine-chargenbezogene-haeufung-verdachtsfallmeldungen-covid-19-impfstoffe.html, abgerufen am 19.02.2024). Bezugnehmend auf den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ebenfalls bemängelten fehlenden „Chargenbericht von COMIRNATY FC2473 bezüglich Verträglichkeit und möglicher Nebenwirkungen“, welcher dem Gutachten nicht beiliege vergleiche AS 52), ist auf die schriftliche parlamentarische Anfrage des Nationalratsabgeordneten Hr. Mag. Gerald HAUSER vom 15.06.2022 an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend „Aktuelle wissenschaftliche Artikel und Studien berichten von einer erheblichen Toxizität kationischer Lipide, wie z.B. ALC-0315, aber auch PEGylierter Lipide, wie z.B. ALC-0159, welche als Komponente des Pfizer/BioNTech COVID-19 Impfstoffs Comirnaty verwendet werden“ (Nr. 11290/J) zu verweisen vergleiche https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/J/11290, abgerufen am 19.02.2024). Darin nahm der Nationalratsabgeordnete in Frage 29 u.a. Bezug auf die Impfchargennummer FC2473, wonach in Summe 12 Todesfälle gemeldet worden seien und er um die Bekanntgabe sämtlicher Dokumente und Stellungnahmen, die zu den angeführten Impfchargennummern verfügbar seien, bitte. Mit Anfragebeantwortung vom 08.08.2022 nahm der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stellung und verwies bezüglich Frage 29 auf den regelmäßig publizierten Bericht des BASG betreffend Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19 vergleiche https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/AB/10971, abgerufen am 19.02.2024). Ein separater „Chargenbericht“, wie vom Beschwerdeführer angeführt, wurde auch vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht vorgebracht und verwies das Ministerium im Folgenden ebenfalls auf den bereits behandelten Bericht des BASG, zumal auch der Beschwerdeführer selbst keinen derartigen „Chargenbericht“ vorzulegen vermochte. Weiters geht aus einer Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Institut (deutsches Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel im Geschäftsbereich des deutschen Bundesministeriums für Gesundheit) vom 18.08.2023 hervor, dass das Institut nach einer knapp zweijährigen Studie mit 734.394 registrierten Personen eine chargenbezogene Häufung von Verdachtsfallmeldungen zu Impfnebenwirkungen nach COVID-19-Impfungen mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) nicht bestätigen konnte vergleiche https://www.pei.de/DE/newsroom/positionen/covid-19-impfstoffe/stellungnahme-keine-chargenbezogene-haeufung-verdachtsfallmeldungen-covid-19-impfstoffe.html, abgerufen am 19.02.2024). Wenn der Beschwerdeführer somit mit seiner pauschalen Äußerung in seiner Stellungnahme vom 13.10.2023 andeuten wollte, dass die ihm verabreichte Impfstoffchargennummer FC2473 in irgendeiner Art und Weise „besonders fehlerhaft“ oder sonst besonders (negativ) auffällig gewesen sein soll, vermochte er dies mit seiner pauschalen „Andeutung“ und unter Gesamtwürdigung der zitierten Berichte nicht zu belegen. Zu den in der Beschwerde vom 21.11.2023 vorgebrachten Unmutsäußerungen, dass „Auswirkungen auf Patienten mit multiplen Autoimmunerkrankungen wie Thrombozytopenie Werlhof und Schilddrüsenerkrankung Hashimoto Thyreopathie“ im Sachverständigengutachten nicht vorkommen würden, ist anzumerken, dass der Gutachter auf die Thrombozytenwerte, Mobus Werlhof und Hashimoto-Thyreoiditis des Beschwerdeführers im Gutachten, soweit dies die Berichtslage zuließ, einging (vgl. AS 40, 42). Zudem vermag der mit der Beschwerde nachgereichte Auszug von Laborwerten kein geeignetes Beweismittel darzustellen, da aus der Übermittlung einer „losen“ Seite ohne ersichtlicher Daten, mit Ausnahme der Laborwerte und des Datums, weder herausgelesen werden kann, von welcher Person diese Laborwerte stammen noch welches Labor diese Daten auswertete (vgl. AS 61). Abgesehen davon ist der beim Beschwerdeführer bestehende Blutplättchenmangel laut dem Gutachter nicht symptomatisch gewesen, da die bestehenden Blutplättchen bislang für eine funktionierende Gerinnung ausreichend waren, Blutungen oder Thrombosen sind seit der Diagnose vor neun Jahren nicht dokumentiert. Ein Zusammenhang mit der Impfung kann nicht hergestellt werden (vgl. AS 42).Zu den in der Beschwerde vom 21.11.2023 vorgebrachten Unmutsäußerungen, dass „Auswirkungen auf Patienten mit multiplen Autoimmunerkrankungen wie Thrombozytopenie Werlhof und Schilddrüsenerkrankung Hashimoto Thyreopathie“ im Sachverständigengutachten nicht vorkommen würden, ist anzumerken, dass der Gutachter auf die Thrombozytenwerte, Mobus Werlhof und Hashimoto-Thyreoiditis des Beschwerdeführers im Gutachten, soweit dies die Berichtslage zuließ, einging vergleiche AS 40, 42). Zudem vermag der mit der Beschwerde nachgereichte Auszug von Laborwerten kein geeignetes Beweismittel darzustellen, da aus der Übermittlung einer „losen“ Seite ohne ersichtlicher Daten, mit Ausnahme der Laborwerte und des Datums, weder herausgelesen werden kann, von welcher Person diese Laborwerte stammen noch welches Labor diese Daten auswertete vergleiche AS 61). Abgesehen davon ist der beim Beschwerdeführer bestehende Blutplättchenmangel laut dem Gutachter nicht symptomatisch gewesen, da die bestehenden Blutplättchen bislang für eine funktionierende Gerinnung ausreichend waren, Blutungen oder Thrombosen sind seit der Diagnose vor neun Jahren nicht dokumentiert. Ein Zusammenhang mit der Impfung kann nicht hergestellt werden vergleiche AS 42). Auch der nervenärztliche Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.11.2023, welcher ebenfalls mit der Beschwerde übermittelt wurde, stellt kein taugliches Beweismittel dar, da in diesem lediglich bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 29.
- und 21.12.2018 (somit vor den beiden Covid-19-Impfungen) in der Behandlung des Facharztes stand. Weiters wurden lediglich Diagnosen ohne jeglicher Begründung angeführt und unter dem Punkt „Med.“ pauschal angemerkt, dass der Beschwerdeführer im letzten Halbjahr eine massive Panikstörung sowie eine extreme Hyperakusis, die eine Reisetätigkeit unmöglich mache, entwickelt habe. Allein die unter dem Punkt „Diagnose“ angeführte „TIA nach Corona Impfung“ vermag keinen Zusammenhang zwischen den Impfungen und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden zu belegen und stellt auch keine Diagnose dar, zumal damit lediglich bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nach einer Covid-19 Impfung an einer TIA litt, jedoch nicht, dass die Impfung ursächlich für die TIA war (vgl. AS 62). Zudem ist diesem Befund kein klinischer Fachstatus zu entnehmen, sodass nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher bei einer Untersuchung festgestellten Symptome der Facharzt zu seinen Diagnosen kam.Auch der nervenärztliche Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.11.2023, welcher ebenfalls mit der Beschwerde übermittelt wurde, stellt kein taugliches Beweismittel dar, da in diesem lediglich bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 29.
- und 21.12.2018 (somit vor den beiden Covid-19-Impfungen) in der Behandlung des Facharztes stand. Weiters wurden lediglich Diagnosen ohne jeglicher Begründung angeführt und unter dem Punkt „Med.“ pauschal angemerkt, dass der Beschwerdeführer im letzten Halbjahr eine massive Panikstörung sowie eine extreme Hyperakusis, die eine Reisetätigkeit unmöglich mache, entwickelt habe. Allein die unter dem Punkt „Diagnose“ angeführte „TIA nach Corona Impfung“ vermag keinen Zusammenhang zwischen den Impfungen und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden zu belegen und stellt auch keine Diagnose dar, zumal damit lediglich bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nach einer Covid-19 Impfung an einer TIA litt, jedoch nicht, dass die Impfung ursächlich für die TIA war vergleiche AS 62). Zudem ist diesem Befund kein klinischer Fachstatus zu entnehmen, sodass nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher bei einer Untersuchung festgestellten Symptome der Facharzt zu seinen Diagnosen kam. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten kann beweiswürdigend geschlossen werden, dass die Leidenszustände des Beschwerdeführers keine typischen Impfreaktionen bzw. Nebenwirkungen auf eine Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer sind. Der Vollständigkeit halber ist im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich sind. Dazu führt der medizinische Sachverständige aus, dass die vorliegenden Befunde den Verdacht auf eine transiente ischämische Attacke (TIA) am 07.06.2023 bestätigen. Bezüglich der möglichen Ursachen konnte kein sicherer Auslöser bewiesen werden (idiopathische TIA). Es besteht allerdings ein im Ultraschall der Halsgefäße beschriebener atherosklerotischer Plaque (fleckförmige Einlagerung in der Gefäßwand im Rahmen von Atheroskleose = „Verkalkungen“ im Volksmund) im Bereich der Bifurkation der Arteria Carotis links. Dieser könnte – zumindest theoretisch – Ausgangspunkt einer Embolie und damit einer TIA sein. Weitere Risikofaktoren gehen aus den Befunden nur unscharf heraus; einmal ist eine Hypertonie gegeben, einmal eine Hyperlipidämie, diese ist jedoch nicht behandelt und auch nicht klar dokumentiert. Aus den Untersuchungen lassen sich lediglich Theorien ableiten (Plaque in der linken Carotis, eventuell bislang nicht erkanntes paroxysmales Vorhofflimmern). Zusammengefasst spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Beschwerden des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angstzustände sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf sein Burn-out Syndrom, welches er vor ca. zehn Jahren erlitt (vgl. AS 62), zurückzuführen, dies lässt sich auch einem Befund der neurologischen Abteilung eines näher genannten Landesklinikums vom 02.08.2021 entnehmen („[…] gibt weiterhin an seit einem Burn-out vor einigen Jahren immer wieder unter Panikattacken, wie auch Angstzuständen zu leiden […]“). Auch der vom Beschwerdeführer in der Antragstellung angegebene Tinnitus bestand bereits einige Jahre vor den Covid-19-Impfungen (vgl. Befund der neurologischen Abteilung eines näher genannten Landesklinikums vom 02.08.2021; „[…] wobei der Patient angibt seit vielen Jahren einen pulssynchronen Tinnitus am rechten Ohr zu verspüren […]“). Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Covid-19 Impfungen und den genannten Angstzuständen und dem Tinnitus kann somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angstzustände sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf sein Burn-out Syndrom, welches er vor ca. zehn Jahren erlitt vergleiche AS 62), zurückzuführen, dies lässt sich auch einem Befund der neurologischen Abteilung eines näher genannten Landesklinikums vom 02.08.2021 entnehmen („[…] gibt weiterhin an seit einem Burn-out vor einigen Jahren immer wieder unter Panikattacken, wie auch Angstzuständen zu leiden […]“). Auch der vom Beschwerdeführer in der Antragstellung angegebene Tinnitus bestand bereits einige Jahre vor den Covid-19-Impfungen vergleiche Befund der neurologischen Abteilung eines näher genannten Landesklinikums vom 02.08.2021; „[…] wobei der Patient angibt seit vielen Jahren einen pulssynchronen Tinnitus am rechten Ohr zu verspüren […]“). Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Covid-19 Impfungen und den genannten Angstzuständen und dem Tinnitus kann somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.10.2023 vorbringt, dass alle an der Befundung beteiligten Ärzte einen Zusammenhang von Impfung und Nebenwirkung geäußert hätten, das nur leider in keinem Befund stehe, „da es keinen eindeutigen Nachweis [gebe]“ und es „aktuell kein Testverfahren [gebe] das die Kausalität von Impfung und dadurch entstandener Schäden“ feststellen könne (vgl. AS 52), ist folgendes anzumerken: wie der Beschwerdeführer in seiner Aussage bestätigt, und dies auch vom Sachverständigengutachten untermauert wird, gibt es keine eindeutigen Nachweise in der Wissenschaft, die einen Zusammenhang zwischen einer TIA und einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff belegen würden. Eine derartige Aussage findet sich in keinen der vorgelegten medizinischen Befunden oder sonstigen vorliegenden medizinischen Unterlagen, andere Bescheinigungsmittel, welche diese Aussage bestätigen würden, legte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Unter Zugrundelegung sämtlicher verfügbaren wissenschaftlichen Berichten und medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, kann aufgrund dessen nicht von einem Zusammenhang ausgegangen werden. Eine Korrelation zwischen der Impfung und der hervorgetretenen TIA kann nicht festgestellt werden.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.10.2023 vorbringt, dass alle an der Befundung beteiligten Ärzte einen Zusammenhang von Impfung und Nebenwirkung geäußert hätten, das nur leider in keinem Befund stehe, „da es keinen eindeutigen Nachweis [gebe]“ und es „aktuell kein Testverfahren [gebe] das die Kausalität von Impfung und dadurch entstandener Schäden“ feststellen könne vergleiche AS 52), ist folgendes anzumerken: wie der Beschwerdeführer in seiner Aussage bestätigt, und dies auch vom Sachverständigengutachten untermauert wird, gibt es keine eindeutigen Nachweise in der Wissenschaft, die einen Zusammenhang zwischen einer TIA und einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff belegen würden. Eine derartige Aussage findet sich in keinen der vorgelegten medizinischen Befunden oder sonstigen vorliegenden medizinischen Unterlagen, andere Bescheinigungsmittel, welche diese Aussage bestätigen würden, legte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Unter Zugrundelegung sämtlicher verfügbaren wissenschaftlichen Berichten und medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, kann aufgrund dessen nicht von einem Zusammenhang ausgegangen werden. Eine Korrelation zwischen der Impfung und der hervorgetretenen TIA kann nicht festgestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme weiters moniert, dass „auch 79 im Gutachten zitierte Literaturstellen keinen Unterschied“ machen würden und „eine einzige Literatur […] die den Zusammenhang von Impfung und Nebenwirkung beweisen könnte“ genügt hätte (vgl. AS 52), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine einzige medizinische bzw. wissenschaftliche Literatur oder medizinischen Befund im gesamten Verfahren vorbrachte, die einen Zusammenhang darlegen würden. Der Gutachter konnte auch nach 79 zitierten Literaturquellen keinen Zusammenhang feststellen, weswegen aufgrund des fehlenden und nichtexistierenden Gegenbeweises, dem schlüssigen und durch 79 zitierte Literaturquellen fundiertem Sachverständigengutachten gefolgt wird.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme weiters moniert, dass „auch 79 im Gutachten zitierte Literaturstellen keinen Unterschied“ machen würden und „eine einzige Literatur […] die den Zusammenhang von Impfung und Nebenwirkung beweisen könnte“ genügt hätte vergleiche AS 52), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine einzige medizinische bzw. wissenschaftliche Literatur oder medizinischen Befund im gesamten Verfahren vorbrachte, die einen Zusammenhang darlegen würden. Der Gutachter konnte auch nach 79 zitierten Literaturquellen keinen Zusammenhang feststellen, weswegen aufgrund des fehlenden und nichtexistierenden Gegenbeweises, dem schlüssigen und durch 79 zitierte Literaturquellen fundiertem Sachverständigengutachten gefolgt wird. Eine Wahrscheinlichkeit, dass die beiden COVID-19 Impfungen ursprünglich ausschlaggebend für die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers waren, lässt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Dies bedeutet, dass bei den Leidenszuständen des Beschwerdeführers mehr dagegen als dafürspricht, dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer hierfür verantwortlich ist, sondern beispielsweise Plaque in der linken Carotis oder ein eventuell bislang nicht erkanntes paroxysmales Vorhofflimmern wahrscheinlicher ist. Laut dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 12.09.2023 sprechen keine der vorgelegten Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der Impfung. Den Argumenten des Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Seine teilweise gegenüber der belangten Behörde und dem medizinischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme und Beschwerde getätigten Unmutsäußerungen und rechtlichen Ausführungen waren nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Allein die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 21.11.2023, dass die „als möglich und unbedenklich beschriebenen Folgen der Impfung […] nach [s]einen Aufzeichnungen im Zusammenwirken mit den bestehenden Vorerkrankungen maßgeblich für [s]eine Gesundheitsschäden verantwortlich [seien]“ (vgl. AS 60), vermag einen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Beschwerden des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welche einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde.Den Argumenten des Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Seine teilweise gegenüber der belangten Behörde und dem medizinischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme und Beschwerde getätigten Unmutsäußerungen und rechtlichen Ausführungen waren nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Allein die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 21.11.2023, dass die „als möglich und unbedenklich beschriebenen Folgen der Impfung […] nach [s]einen Aufzeichnungen im Zusammenwirken mit den bestehenden Vorerkrankungen maßgeblich für [s]eine Gesundheitsschäden verantwortlich [seien]“ vergleiche AS 60), vermag einen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Beschwerden des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welche einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständige aus dem Fachbereich für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.09.2023 in seiner Stellungnahme vom 13.10.2023 und seiner Beschwerde vom 20.11.2023 somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Er erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Jene Leidenszustände, welche der Beschwerdeführer beschreibt, fanden auch Eingang in das medizinische Sachverständigengutachten vom 12.09.
- Hingegen sind die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die unbestritten bestandenen Leidenszustände des Beschwerdeführers – Transiente ischämische Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links mit passageren Wortfindungsstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen nach rechts – auf Plaque in der linken Carotis oder ein eventuell bislang nicht erkanntes paroxysmales Vorhofflimmern zurückzuführen sind, schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Da zwei der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien, genauer die entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache, im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seiner Transienten ischämischen Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links mit passageren Wortfindungsstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen nach rechts, Angstzustände und starker Tinnitus nicht wahrscheinlich ist. Die weiters vorgebrachten Beschwerden, wie Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen sind als zu erwartende Impfreaktionen, die weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt haben, einzustufen. Bezüglich die weiteren, gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers hat weder er selbst einen solchen Zusammenhang behauptet, noch sind im Verfahren Hinweise dafür hervorgekommen.Da zwei der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien, genauer die entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache, im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seiner Transienten ischämischen Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links mit passageren Wortfindungsstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen nach rechts, Angstzustände und starker Tinnitus nicht wahrscheinlich ist. Die weiters vorgebrachten Beschwerden, wie Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen sind als zu erwartende Impfreaktionen, die weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt haben, einzustufen. Bezüglich die weiteren, gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers hat weder er selbst einen solchen Zusammenhang behauptet, noch sind im Verfahren Hinweise dafür hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 215/2022, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, lauten auszugsweise: „§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
- des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/
- des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, …. verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. § 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27
HVG;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:, 1. Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
- Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; […] § 2a
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022, lauten auszugsweise: § 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegenParagraph eins, Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Dem Beschwerdeführer wurden am 22.04.2021 und am 03.06.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt war der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
§ 3Abs. 3 ISch
G anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und aus dem Bereich für Allgemeinmedizin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die beim Beschwerdeführer nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden – transiente ischämische Attacke (TIA; passagere Durchblutungsstörung) im Bereich der hinteren Grenzzone der Arteria cerebri media (mittleren Hirnarterie) links mit passageren Wortfindungsstörungen und Gesichtsfeldeinschränkungen nach rechts – sind nicht abschließend auf eine Ursache zurückzuführen, aus den Untersuchungen sind lediglich Theorien für die Ursache ableitbar, wie beispielsweise Plaque in der linken Carotis oder ein eventuell bislang nicht erkanntes paroxysmales Vorhofflimmern. Die weiters vorgebrachten Beschwerden wie Tinnitus und Angstzustände sind auf bereits vor der Impfung bestehende Leiden zurückzuführen. Die Beschwerden sind jedoch nicht maßgeblich wahrscheinlich auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer zurückzuführen. Die weiters vorgebrachten Beschwerden, wie Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen sind als zu erwartende Impfreaktionen einzustufen und haben weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.Die weiters vorgebrachten Beschwerden, wie Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen sind als zu erwartende Impfreaktionen einzustufen und haben weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2281755.1.00