RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW265 2271397-1 Spruch, W265 2271397-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 6aAbs.
1 zweiter Fall VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,- (Spruchpunkt I.), grundsätzlich die beantrage Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs.
§ 4Abs.
2 letzter Satz VOG für die erlittene kausale Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ ab 01.10.2016 (Spruchpunk II.) und grundsätzlich gemäß § 1 Abs.
§ 4Abs.
5 VOG die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall erlittenen psychischen Schädigung für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutische Krankenbehandlung unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet, höchstens bis zu der von diesem Träger bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses (Spruchpunkt III.). Hingegen wies die belangte Behörde mit diesem Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges für die infolge der Schädigung am 01.10.2016 erlittene schwere Körperverletzung gemäß § 1 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 3 Abs. 1 VOG (Spruchpunkt IV.) und auf Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung gemäß § 1 Abs.
§ 5Abs.
1 ab (Spruchpunkt V.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2023 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die Schädigung vom 01.10.2016 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 6 a, Absatz eins, zweiter Fall VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,- (Spruchpunkt römisch eins.), grundsätzlich die beantrage Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG für die erlittene kausale Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Belastungsstörung“ ab 01.10.2016 (Spruchpunk römisch zwei.) und grundsätzlich gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall erlittenen psychischen Schädigung für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutische Krankenbehandlung unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet, höchstens bis zu der von diesem Träger bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses (Spruchpunkt römisch drei.). Hingegen wies die belangte Behörde mit diesem Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin vom 05.04.2018 auf Ersatz des Verdienstentganges für die infolge der Schädigung am 01.10.2016 erlittene schwere Körperverletzung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 7 sowie Paragraph 3, Absatz eins, VOG (Spruchpunkt römisch vier.) und auf Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 7 sowie Paragraph 5, Absatz eins, ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe des Verfahrensgangs und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass laut zahnärztlichem Gutachten kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung des Gebisses durch den Vorfall am 01.10.2016 vorgelegen sei und sich für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung keine Präzedenz finde. Laut augenärztlichem Gutachten habe der Astigmatismus links in der gleichen Dioptrienstärke bereits vor dem Vorfall bestanden, die leichte Zunahme der Weitsichtigkeit sowie die zunehmende Alterssichtigkeit seien altersbedingt und stünden daher in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 01.10.
- Die in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.11.2022 vorgebrachten Gesundheitsstörungen seien als akausal anzusehen, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich bei dem Vorfall am 01.10.2016 lediglich Verletzungen leichten Grades erlitten habe, welche kurz schmerzhaft gewesen seien. Ihre physiotherapeutische Behandlung und Zahnbehandlung stünden somit in keinem kausalen Zusammenhang mit diesem Vorfall. Die Posttraumatische Belastungsstörung die mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den besagten Vorfall zurückzuführen sei, stelle laut dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild dar, welches eindeutig länger als drei Monate angedauert habe. Nach der Rechtsprechung des OGH könne nur aufgrund hypothetischer Feststellungen anhand des „gewöhnlichen Verlaufes der Dinge“ beurteilt werden, welches Einkommen ohne eine Schädigung erzielt worden wäre. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner 2011 bis 30.09.2016 lediglich 11 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und vor der Schädigung seit 44 Monaten nicht erwerbstätig gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im fiktiven schadensfreien Verlauf durchgehend erwerbstätig gewesen wäre. Zudem würden massive akausale Gesundheitsschäden vorliegen, die nach dem Sachverständigengutachten die Arbeitsfähigkeit herabgesetzt und schließlich zur Berentung geführt hätten. Da kausale und akausale Gesundheitsschäden bei der herabgesetzten Arbeitsfähigkeit zusammenwirken würden, könne ein Verdienstentgang aufgrund einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit vorgelegten Rechnungen über psychotherapeutische Behandlungen seien der Beschwerdeführerin keine Kosten entstanden, da diese zur Gänze durch die Gesundheitskasse übernommen worden seien. Die vorgelegten Honorarnoten einer Praxis für Homöopathie könnten nicht übernommen werden, da für diese Leistungen die österreichische Gesundheitskasse keine satzungsmäßige Kostenbeteiligung übernehme. Bezüglich weiterer in Rechnung gestellter Beträge könne erst über eine Kostenübernahme entschieden werden, nachdem die angeforderten Kostenaufstellungen der jeweiligen Kliniken eingelangt seien. Weitere Eigenkosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlungen könnten nur nach Vorlage von Honorarnoten mit näher genanntem Inhalt und der Aufstellung der Gesundheitskasse über etwaige Kostenübernahmen zur Psychotherapie unter den im Spruch genannten Voraussetzungen übernommen werden.
- Mit Eingabe vom 25.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, übermittelte die Klinik XXXX , Psychiatrische Dienste XXXX , einen Bericht über die Psychotherapie der Beschwerdeführerin.
- Mit Eingabe vom 25.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, übermittelte die Klinik römisch 40 , Psychiatrische Dienste römisch 40 , einen Bericht über die Psychotherapie der Beschwerdeführerin.
- Mit Schreiben vom 14.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde neben einer erneuten ausführlichen Darstellung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Wesentlichen vorgebracht, dass in dem Bescheid vieles nicht den Tatsachen entspreche, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach dazu Stellung genommen habe und Atteste vorgelegt habe. Durch die Tat habe sie einen schweren und langanhaltenden Schock erlitten, der zu schweren psychischen sowie physischen Beeinträchtigungen geführt habe. Dadurch sei sie arbeitsunfähig geworden und bestehe die Möglichkeit, dass dies dauerhaft bleibe. Hinzugekommen seien eine Schilddrüsendysfunktion, Prädiabetes und eine Veränderung des Bindegewebes, als Folge des Traumas. Der abweisende Bescheid sei unmenschlich, rechtswidrig und für die Beschwerdeführerin zusätzlich gesundheitsschädigend sowie retraumatisierend. Es gebe keine andere akausale Schädigung, weder psychisch noch physisch, die Schäden seien im Gesamten ausschließlich kausal auf die Tat vom 01.10.2016 zurückzuführen. Durch diese habe sie schwere Dauerfolgen erlitten und habe sie daher Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von € 8.000,- bis € 12.000,-. Die Beschwerdeführerin bestehe zudem auf den Ersatz des Verdienstentganges und die Übernahme der Kosten im Zuge der orthopädischen Versorgung hinsichtlich ihrer Augen sowie Zähne. Mit der Beschwerde stelle sie weiters einen Antrag auf Rehabilitation. Es sei aus ihrer Sicht auch nicht in Ordnung, die Kosten der Psychotherapie vollumfänglich auf ihre Krankenkasse abzuwälzen und sich somit der Verantwortung der gesetzlichen Vorgaben zu entziehen. Neben den offiziell anerkannten Therapien seien der Beschwerdeführerin durch andere Hilfsleistungen weiterer Therapeuten noch viel mehr Kosten entstanden, wofür ihr eine zusätzliche Pauschale zustehe. Sie habe auf psychologische Begleitung verzichten müssen, da die Krankenkasse die Anzahl der Sitzungen limitiert habe und würde ihr das dreifache zustehen, was die Krankenkasse ausgelegt habe. Schließlich sind der Beschwerde Aufsätze über die Auswirkungen von emotionalem Stress und Traumata, Befunde einer Haus- und Augenärztin sowie Unterlagen zum Rentenbezug, der Invalidenrente und des Kontostandes der Beschwerdeführerin angeschlossen.
- Mit Schreiben vom 02.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 08.05.2023 einlangten.
- Mit E-Mails vom 15.05., 23.05., 07.
- und 30.08.2023 legte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen vor, die nicht lesbar waren. Nach einer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2023 diese in lesbarer Form vorzulegen, übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21.09.2023, eingelangt am 26.09.2023, mehrere medizinische Unterlagen, eine Steuerveranlagung und Mitteilungen ihrer Bank, wonach ihr Konto einen negativen Kontostand aufweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und lebt in der Schweiz. Am 01.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin in Oberösterreich von XXXX über einen längeren Zeitraum mit Schnüren an Armen und Beinen gefesselt, wiederholt ins Gesicht sowie am Körper geschlagen. Er fasste ihren Hinterkopf an den Haaren und schlug ihren Kopf wiederholt mit dem Gesicht voran auf den Boden. Zudem hat er sich auf sie gesetzt und versucht mit einem Geschirrtuch zu knebeln. In weiterer Folge rief er seinen Freund XXXX telefonisch herbei und sprach dieser davon die Beschwerdeführerin in Tschechien zu „entsorgen“. Die beiden Täter haben auch gedroht sie, ihre Freunde sowie Familie in Tschechien zu „entsorgen“, falls die Beschwerdeführerin zur Polizei gehen würde. Erst als die Beschwerdeführerin zustimmte nichts zu sagen, löste XXXX die Fesseln und konnte sie das Haus verlassen. XXXX hat am 09.01.2017 Suizid begangen, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde und das Ermittlungsverfahren gegen XXXX wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Am 01.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin in Oberösterreich von römisch 40 über einen längeren Zeitraum mit Schnüren an Armen und Beinen gefesselt, wiederholt ins Gesicht sowie am Körper geschlagen. Er fasste ihren Hinterkopf an den Haaren und schlug ihren Kopf wiederholt mit dem Gesicht voran auf den Boden. Zudem hat er sich auf sie gesetzt und versucht mit einem Geschirrtuch zu knebeln. In weiterer Folge rief er seinen Freund römisch 40 telefonisch herbei und sprach dieser davon die Beschwerdeführerin in Tschechien zu „entsorgen“. Die beiden Täter haben auch gedroht sie, ihre Freunde sowie Familie in Tschechien zu „entsorgen“, falls die Beschwerdeführerin zur Polizei gehen würde. Erst als die Beschwerdeführerin zustimmte nichts zu sagen, löste römisch 40 die Fesseln und konnte sie das Haus verlassen. römisch 40 hat am 09.01.2017 Suizid begangen, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde und das Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles erlitt die Beschwerdeführerin eine Kopfprellung, eine ödematöse Schwellung im Bereich der linken Gesichtshälfte mit Druckschmerzhaftigkeit über dem Jochbein und Nasenbein, viele Abschürfungen, eine schwere Prellung mit Hämatom der Augenhöhlenwand, Prellungen an beiden Unterschenkeln sowie ein Schleudertrauma. Im Bereich der linken Halswirbelsäule litt sie unter deutlichen Druckschmerzen. Sie erlitt multiple Hämatome im Bereich der Oberarme, der Unterarme, am Rücken, am Thorax und an den Unterschenkeln sowie multiple Exkoriationen. Im Bereich beider Unterarme zeigte sich dorsal ein Erythem, an den Oberarmen dorsalseitig beidseits Striemen und beim Gesichtsschädel ein deutliches Weichteilhämatom. Zudem erlitt die Beschwerdeführerin als verbrechenskausale Folge dieses Vorfalles zunächst eine akute Belastungsreaktion und davon ausgehend eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 - F43.1). Der Verletzungsgrad der körperlichen Gesundheitsschädigungen war leicht und jener der Posttraumatischen Belastungsstörung schwer, mit einer länger als 3-monatigen Gesundheitsschädigung. Die Beschwerdeführerin litt bereits in der Vergangenheit an zahlreichen muskuloskelettalen Beschwerden, unter anderem in den Jahren 2004 und 2012 an einem HWS-Trauma, 2015 an einer Chrondose C4/5 und C5/6, im Jahr 2013 an einer Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 sowie einer Spondyloarthrose L4/5 und L5/S
- Sie erlitt 2013 eine Borreliose schwerer Ausprägung, in diesem Rahmen entwickelte sich eine erste depressive Episode und leidet sie heute noch an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 - F33.4). Ab 2017 musste sie aufgrund von Substanzverlust der Zähne ihr Gebiss umfangreich sanieren, inklusive mehrerer Implantate. Sie leidet darüber hinaus an Weitsichtigkeit, Astigmatismus, Alterssichtigkeit, Pterygium beidseits und Glaskörpertrübung beidseits. Hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigungen besteht jedoch kein Kausalzusammenhang mit dem Vorfall am 01.10.2016 und wurden durch diesen nicht anhaltend verschlimmert. Die Beschwerdeführerin absolvierte zudem zahlreiche physiotherapeutische Behandlungen, die wiederrum in einem Zusammenhang mit akausalen Gesundheitsstörungen stehen. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2014 einen Antrag auf eine Invalidenrente in der Schweiz. Mit Bescheid vom 10.01.2017 wurde ihr mitgeteilt, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Aufgrund dagegen erhobener Einwände und nach weiteren Abklärungen kam die zuständige Stelle schließlich zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sich keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei und sie ab 01.05.2015 Anspruch auf eine „ganze Rente“ habe (vgl. AS 397, ohne Datumsangabe – laut Beschwerdeführerin vom 07.08.2018).Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2014 einen Antrag auf eine Invalidenrente in der Schweiz. Mit Bescheid vom 10.01.2017 wurde ihr mitgeteilt, dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Aufgrund dagegen erhobener Einwände und nach weiteren Abklärungen kam die zuständige Stelle schließlich zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sich keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei und sie ab 01.05.2015 Anspruch auf eine „ganze Rente“ habe vergleiche AS 397, ohne Datumsangabe – laut Beschwerdeführerin vom 07.08.2018). Die Höhe der monatlichen Invalidenrente der Beschwerdeführerin betrug bei einem Invaliditätsgrad von 85% im Zeitraum von 01.05.2015 bis 31.12.2018 CHF 1.955,-, von 01.01.2019 bis 31.12.2020 CHF 1.972,-, von 01.01.2021 bis 31.12.2021 CHF 1.988,- und im Jahr 2023 CHF 2.038,- (vgl. AS 509; und AS 384 für 2017, AS 385 für 2018, AS 387 für 2019, AS 391 für 2020, AS 400 für 2021, AS 474 für 2023).Die Höhe der monatlichen Invalidenrente der Beschwerdeführerin betrug bei einem Invaliditätsgrad von 85% im Zeitraum von 01.05.2015 bis 31.12.2018 CHF 1.955,-, von 01.01.2019 bis 31.12.2020 CHF 1.972,-, von 01.01.2021 bis 31.12.2021 CHF 1.988,- und im Jahr 2023 CHF 2.038,- vergleiche AS 509; und AS 384 für 2017, AS 385 für 2018, AS 387 für 2019, AS 391 für 2020, AS 400 für 2021, AS 474 für 2023). Die Beschwerdeführerin bezog von Jänner bis Juli 2011 ein Einkommen von gesamt CHF 2.775,-, von November bis Dezember 2012 gesamt CHF 1.984,-, von Jänner bis Februar 2013 gesamt CHF 256,-, im Juli und September 2017 CHF 2.525,45 netto (AS 396, 394), im August 2017 CHF 2.525,50 netto, im Oktober 2017 CHF 4.484,05 netto (vgl. AS 393) und von August bis September 2021 gesamt CHF 700,- (vgl. AS 475).Die Beschwerdeführerin bezog von Jänner bis Juli 2011 ein Einkommen von gesamt CHF 2.775,-, von November bis Dezember 2012 gesamt CHF 1.984,-, von Jänner bis Februar 2013 gesamt CHF 256,-, im Juli und September 2017 CHF 2.525,45 netto (AS 396, 394), im August 2017 CHF 2.525,50 netto, im Oktober 2017 CHF 4.484,05 netto vergleiche AS 393) und von August bis September 2021 gesamt CHF 700,- vergleiche AS 475).
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur schweizerischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten Reisepass (vgl. AS 42) und ebenso wie die Feststellung zu ihrem Wohnsitz in der Schweiz auf den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 1). Die Feststellung zur schweizerischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten Reisepass vergleiche AS 42) und ebenso wie die Feststellung zu ihrem Wohnsitz in der Schweiz auf den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 1). Die Feststellungen zum Vorfall vom 01.10.2016 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 3) und dem vorliegenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX , darin insbesondere der Zeugenvernehmung als Opfer am 01.10.2016 in der Polizeiinspektion XXXX (vgl. AS 64-66). Dass die Verfahren gegen XXXX und XXXX in weiterer Folge eingestellt wurden, ergibt sich aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.04.2018 (vgl. AS 140). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.Die Feststellungen zum Vorfall vom 01.10.2016 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 3) und dem vorliegenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 , darin insbesondere der Zeugenvernehmung als Opfer am 01.10.2016 in der Polizeiinspektion römisch 40 vergleiche AS 64-66). Dass die Verfahren gegen römisch 40 und römisch 40 in weiterer Folge eingestellt wurden, ergibt sich aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 26.04.2018 vergleiche AS 140). Der beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die Feststellungen bezüglich der als verbrechenskausal angesehenen körperlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin, gründen auf dem Ambulanzbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 02.10.2016, deren Bericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 02.10.2016 bis 03.10.2016 (vgl. AS 54-56) sowie deren Verletzungsanzeige. Auf dieser Verletzungsanzeige beruht auch die Feststellung, dass der Verletzungsgrad der körperlichen Gesundheitsschädigungen leicht war (vgl. AS 94-95). Die Feststellungen bezüglich der als verbrechenskausal angesehenen körperlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin, gründen auf dem Ambulanzbericht des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 02.10.2016, deren Bericht über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 02.10.2016 bis 03.10.2016 vergleiche AS 54-56) sowie deren Verletzungsanzeige. Auf dieser Verletzungsanzeige beruht auch die Feststellung, dass der Verletzungsgrad der körperlichen Gesundheitsschädigungen leicht war vergleiche AS 94-95). Die Beschwerdeführerin brachte vor, noch heute unter körperlichen Gesundheitseinschränkungen zu leiden die kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen seien und auch die durchgeführte Physiotherapie ihre Ursache im unfallsbedingten Trauma habe (vgl. etwa AS 457 und 531). Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Sachverständige Priv. Doz. Dr. XXXX , MBA, nachvollziehbar und schlüssig ausführte, dass die Beschwerdeführerin etliche unterschiedliche Physiotherapeutische Behandlungen absolviert habe, er diese aber im Zusammenhang mit akausalen Gesundheitsstörungen sehe. Die im Rahmen des Traumas erlittenen Weichteilverletzungen seien akut schmerzhaft und im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erlebten Todesangst psychisch traumatisierend gewesen, aber gleichzeitig seien diese von der erstbehandelnden Unfallambulanz im Krankenhaus XXXX bezüglich des Verletzungsgrades als leichte Verletzungen eingestuft worden (vgl. AS 310). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut dem Befund eines Facharztes für Rheumatologie und Innere Medizin vom 04.04.2018 bereits in der Vergangenheit an zahlreichen muskuloskelettalen Beschwerden litt (vgl. AS 213-216), die auch in dem Befund des Spital XXXX vom 02.05.2023 aufscheinen. Insofern in dem Befund des Spital XXXX vom 02.05.2023 multiple Marklagerläsionen diagnostiziert wurden ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Befunden ein kausaler Zusammenhang lediglich vermutet wird aber sich nicht nachvollziehen lässt, aufgrund welcher Annahmen von einem Kausalzusammenhang ausgegangen wird. Laut der Befundergänzung vom 12.06.2023 habe sich als weiterer Befund eine Zyste des Courpus pineale dargestellt, die jedoch bereits in den Aufnahmen vom 02.10.2016 andeutungsweise abgrenzbar sei und wahrscheinlich bereits seit längerer Zeit bestehe.Die Beschwerdeführerin brachte vor, noch heute unter körperlichen Gesundheitseinschränkungen zu leiden die kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen seien und auch die durchgeführte Physiotherapie ihre Ursache im unfallsbedingten Trauma habe vergleiche etwa AS 457 und 531). Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Sachverständige Priv. Doz. Dr. römisch 40 , MBA, nachvollziehbar und schlüssig ausführte, dass die Beschwerdeführerin etliche unterschiedliche Physiotherapeutische Behandlungen absolviert habe, er diese aber im Zusammenhang mit akausalen Gesundheitsstörungen sehe. Die im Rahmen des Traumas erlittenen Weichteilverletzungen seien akut schmerzhaft und im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erlebten Todesangst psychisch traumatisierend gewesen, aber gleichzeitig seien diese von der erstbehandelnden Unfallambulanz im Krankenhaus römisch 40 bezüglich des Verletzungsgrades als leichte Verletzungen eingestuft worden vergleiche AS 310). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut dem Befund eines Facharztes für Rheumatologie und Innere Medizin vom 04.04.2018 bereits in der Vergangenheit an zahlreichen muskuloskelettalen Beschwerden litt vergleiche AS 213-216), die auch in dem Befund des Spital römisch 40 vom 02.05.2023 aufscheinen. Insofern in dem Befund des Spital römisch 40 vom 02.05.2023 multiple Marklagerläsionen diagnostiziert wurden ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Befunden ein kausaler Zusammenhang lediglich vermutet wird aber sich nicht nachvollziehen lässt, aufgrund welcher Annahmen von einem Kausalzusammenhang ausgegangen wird. Laut der Befundergänzung vom 12.06.2023 habe sich als weiterer Befund eine Zyste des Courpus pineale dargestellt, die jedoch bereits in den Aufnahmen vom 02.10.2016 andeutungsweise abgrenzbar sei und wahrscheinlich bereits seit längerer Zeit bestehe. In einer Gesamtschau konnte daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten physischen Gesundheitsschädigungen, die bis heute anhalten würden und für welche auch die physiotherapeutischen Behandlungen notwendig gewesen seien, kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).In einer Gesamtschau konnte daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten physischen Gesundheitsschädigungen, die bis heute anhalten würden und für welche auch die physiotherapeutischen Behandlungen notwendig gewesen seien, kausal auf den Vorfall vom 01.10.2016 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 23.09.1993, 93/09/0221). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen, ergeben sich unter anderem aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Priv. Doz. Dr. XXXX , MBA vom 31.10.2022 (vgl. AS 309-318), beruhend auf einer online durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.
- Darin geht der medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leidenszustände der Beschwerdeführerin ein und setzt sich mit den vorgelegten medizinischen Befunden sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auseinander.Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Gesundheitsschädigungen, ergeben sich unter anderem aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Priv. Doz. Dr. römisch 40 , MBA vom 31.10.2022 vergleiche AS 309-318), beruhend auf einer online durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.
- Darin geht der medizinische Sachverständige umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Leidenszustände der Beschwerdeführerin ein und setzt sich mit den vorgelegten medizinischen Befunden sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zunächst an einer akuten Belastungsreaktion litt, die davon ausgehende Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 - F43.1) auf das Verbrechen vom 01.10.2016 zurückzuführen ist, das Verbrechen die alleinige Ursache für diese Diagnose ist und dies ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild darstellt, das eine länger als dreimonatige Gesundheitsschädigung hervorgerufen hat. Hinsichtlich der rezidivierend depressiven Störung (ICD 10 - F33.4) konnte der Sachverständige hingegen keinen verbrechenskausalen Zusammenhang feststellen, da es bereits im Rahmen einer 2013 erlittenen Borreliose mit schwerem Verlauf zu einer ersten depressiven Episode gekommen sei. Bereits die belangte Behörde stellte die Posttraumatischen Belastungsstörung als schwere Körperverletzung fest und die Beschwerdeführerin bestritt diese Feststellung nicht. Daher war insofern auch nicht auf die seitenlangen Ausführungen der Beschwerdeführerin und die Beiträge über Traumata und Stress einzugehen. Bezüglich ihrer Behauptung es lägen schwere Dauerfolgen vor, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. In der Stellungnahme vom 16.01.2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie vor dem Vorfall keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe und im Jahr 2015 eine Yoga-Ausbildung absolviert habe, dies wäre nicht möglich, wenn sie depressiv gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass sie im Rahmen der Anamnese des Sachverständigen selbst angab, zwischen 2013 und 2015 im Rahmen der Borreliose-Erkrankung depressiv geworden zu sein und dieser Zustand anders gewesen sei, als die depressive Verstimmung nach der Trennung vom Vater ihrer Tochter. Sie habe viele Dinge nur noch negativ gesehen und Angst gehabt, sich nicht mehr zu erfangen. Schließlich habe sich dann im Jahr 2016 ihr Gesundheitszustand verbessert (vgl. AS 314)Bereits die belangte Behörde stellte die Posttraumatischen Belastungsstörung als schwere Körperverletzung fest und die Beschwerdeführerin bestritt diese Feststellung nicht. Daher war insofern auch nicht auf die seitenlangen Ausführungen der Beschwerdeführerin und die Beiträge über Traumata und Stress einzugehen. Bezüglich ihrer Behauptung es lägen schwere Dauerfolgen vor, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. In der Stellungnahme vom 16.01.2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie vor dem Vorfall keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe und im Jahr 2015 eine Yoga-Ausbildung absolviert habe, dies wäre nicht möglich, wenn sie depressiv gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass sie im Rahmen der Anamnese des Sachverständigen selbst angab, zwischen 2013 und 2015 im Rahmen der Borreliose-Erkrankung depressiv geworden zu sein und dieser Zustand anders gewesen sei, als die depressive Verstimmung nach der Trennung vom Vater ihrer Tochter. Sie habe viele Dinge nur noch negativ gesehen und Angst gehabt, sich nicht mehr zu erfangen. Schließlich habe sich dann im Jahr 2016 ihr Gesundheitszustand verbessert vergleiche AS 314) Typische Merkmale der Posttraumatischen Belastungsstörung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Soweit die Beschwerdeführerin diese Merkmale gesondert als bei ihr bestehende Beschwerden vorbringt, kann daher festgehalten werden, dass diese Symptome von der Posttraumatischen Belastungsstörung mitumfasst sind. Zu den umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und Verweise auf diverse Beiträge aus einer Fachzeitschrift für Psychotherapie sowie dem Internet, wonach Traumatisierungen und der damit verbundene Stress zu psychischen und physischen Erkrankungen führen können, ist zu sagen, dass diese jeweils nicht ihren individuellen Fall betreffen und daher schon dem Grunde nach nicht geeignet sind, die Ergebnisse der medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dass Traumata generell zu Gesundheitsschädigungen führen können, wird vom erkennenden Gericht nicht bestritten, dies belegt einen solchen Zusammenhang jedoch nicht im Einzelfall. Dass das Gebiss der Beschwerdeführerin ab 2017 aufgrund von Substanzverlust der Zähne umfangreich saniert werden musste, inklusive mehrerer Implantate, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer Krankengeschichte bei Dr. dent. XXXX (vgl. AS 243), der zahlreichen zahnärztlichen Rechnungen (vgl. AS 240-242, 245-246) in Verbindung mit dem Zahnformular Sozialhilfe (vgl. AS 237) und Formular Sozialzahnmedizin (vgl. AS 232-233). Die Feststellung, dass diese Behandlungen jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall am 01.10.2016 stehen, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. XXXX vom 06.09.2019 (vgl. AS 280), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.
- Darin führte der Sachverständige korrekt aus, dass sich im Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 02.10.2016, wo die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall versorgt wurde, kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung ihres Gebisses finde. Dass das Gebiss der Beschwerdeführerin ab 2017 aufgrund von Substanzverlust der Zähne umfangreich saniert werden musste, inklusive mehrerer Implantate, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer Krankengeschichte bei Dr. dent. römisch 40 vergleiche AS 243), der zahlreichen zahnärztlichen Rechnungen vergleiche AS 240-242, 245-246) in Verbindung mit dem Zahnformular Sozialhilfe vergleiche AS 237) und Formular Sozialzahnmedizin vergleiche AS 232-233). Die Feststellung, dass diese Behandlungen jedoch in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Vorfall am 01.10.2016 stehen, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Dr. römisch 40 vom 06.09.2019 vergleiche AS 280), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.
- Darin führte der Sachverständige korrekt aus, dass sich im Befund des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 02.10.2016, wo die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall versorgt wurde, kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Schädigung ihres Gebisses finde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Speichel durch den Stress übersäuert sei und es deshalb zu einer Demineralisierung der Zähne gekommen sei, konnte nicht überzeugen. Zunächst bringt sie selbst vor, dass die Theorie der Übersäuerung durch die Stresschemie von ihr selbst stamme (vgl. AS 200) und obwohl sie in weiterer Folge vorbringt, ihr neuer Zahnarzt habe diese Theorie bestätigt (vgl. AS 274), legte sie im gesamten Verfahren, trotz Aufforderung, keine medizinischen Befunde vor, die dieses Vorbringen objektivieren würden. Ebenso wenig sind die erstmals in der Stellungnahme vom 16.01.2023 in Zusammenhang mit den Zähnen behaupteten Diagnosen Sekundäres Sjögren, Bruxismus, Trigeminus, Neuralgien und Mikrotraumen durch Befunde belegt und daher auch nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Zähne und der Folgeschäden in der Beschwerde selbst aus, dass sie hierfür keine Beweise erbringen könne und die Diagnose des sekundären Sjögren von ihr selbst stamme (vgl. Seite 11-12 der Beschwerde). Im Gegensatz dazu führte der zahnärztliche Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass sich auch nach eingehender Recherche für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung bei besagtem Vorfall (Mikrotraumen und dadurch kausal verursachte kariöse Läsionen) keine Präzedenz und kein Anhaltspunkt finde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Speichel durch den Stress übersäuert sei und es deshalb zu einer Demineralisierung der Zähne gekommen sei, konnte nicht überzeugen. Zunächst bringt sie selbst vor, dass die Theorie der Übersäuerung durch die Stresschemie von ihr selbst stamme vergleiche AS 200) und obwohl sie in weiterer Folge vorbringt, ihr neuer Zahnarzt habe diese Theorie bestätigt vergleiche AS 274), legte sie im gesamten Verfahren, trotz Aufforderung, keine medizinischen Befunde vor, die dieses Vorbringen objektivieren würden. Ebenso wenig sind die erstmals in der Stellungnahme vom 16.01.2023 in Zusammenhang mit den Zähnen behaupteten Diagnosen Sekundäres Sjögren, Bruxismus, Trigeminus, Neuralgien und Mikrotraumen durch Befunde belegt und daher auch nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Zähne und der Folgeschäden in der Beschwerde selbst aus, dass sie hierfür keine Beweise erbringen könne und die Diagnose des sekundären Sjögren von ihr selbst stamme vergleiche Seite 11-12 der Beschwerde). Im Gegensatz dazu führte der zahnärztliche Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass sich auch nach eingehender Recherche für die behaupteten Spätschäden durch die Gewalteinwirkung bei besagtem Vorfall (Mikrotraumen und dadurch kausal verursachte kariöse Läsionen) keine Präzedenz und kein Anhaltspunkt finde. Die Feststellungen bezüglich der Augenschädigungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. XXXX vom 03.07.2019 (vgl. AS 281-283), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Insbesondere hält die Sachverständige darin schlüssig fest, dass die Weitsichtigkeit, der Astigmatismus, die Alterssichtigkeit, das Pterygium und die Glaskörpertrübungen beidseits alters-, anlage- und degenerativ bedingt seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über normales Sehvermögen beidseits. Die Sachverständige konnte sich bei dieser Einschätzung auf den von ihr im Rahmen der Untersuchung erhobenen Augenbefund in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden stützen. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass der Astigmatismus links bereits vor dem Vorfall 2016 in der gleichen Dioptrienstärke bestanden habe und auch die Zunahme der Weitsichtigkeit sowie Alterssichtigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1.10.2016 stünden. In dem Brillenrezept von Fielmann vom 02.08.2015 (vgl. AS 33) ist ersichtlich, dass der Astigmatismus links eine Dioptrienstärke von -0,75cyl – identisch mit dem von der Sachverständigen erhobenen Befund – aufweist. Dem augenärztlichen Bericht der XXXX vom 11.03.2019 ist ebenfalls deutlich zu entnehmen, dass für die zunehmende Sehverschlechterung die Alterssichtigkeit ursächlich sei (vgl. AS 204). Die Feststellungen bezüglich der Augenschädigungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. römisch 40 vom 03.07.2019 vergleiche AS 281-283), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Insbesondere hält die Sachverständige darin schlüssig fest, dass die Weitsichtigkeit, der Astigmatismus, die Alterssichtigkeit, das Pterygium und die Glaskörpertrübungen beidseits alters-, anlage- und degenerativ bedingt seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über normales Sehvermögen beidseits. Die Sachverständige konnte sich bei dieser Einschätzung auf den von ihr im Rahmen der Untersuchung erhobenen Augenbefund in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden stützen. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass der Astigmatismus links bereits vor dem Vorfall 2016 in der gleichen Dioptrienstärke bestanden habe und auch die Zunahme der Weitsichtigkeit sowie Alterssichtigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 1.10.2016 stünden. In dem Brillenrezept von Fielmann vom 02.08.2015 vergleiche AS 33) ist ersichtlich, dass der Astigmatismus links eine Dioptrienstärke von -0,75cyl – identisch mit dem von der Sachverständigen erhobenen Befund – aufweist. Dem augenärztlichen Bericht der römisch 40 vom 11.03.2019 ist ebenfalls deutlich zu entnehmen, dass für die zunehmende Sehverschlechterung die Alterssichtigkeit ursächlich sei vergleiche AS 204). Die Beschwerdeführerin legte eine ärztliche Auskunft der Augenärztin Dr. XXXX vom 10.01.2023 vor, wonach die Pterygia beidseits einen Astigmatismus bewirkt hätten und deshalb im März bzw. August 2021 operiert worden seien. Der Augenärztin sei bekannt, dass ruhige vorbestehende Pterygia bei Verletzung des Bulbus oder Herpesbefall wachsen könnten. In wie weit dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, habe die Sachverständige nicht berücksichtigt (vgl. AS 453). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten bereits in der Anamnese festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 20 Jahren beidseits Pterygia vorhanden seien und nach dem Vorfall am 01.10.2016 schlechter geworden seien. Nach der Untersuchung kam die Sachverständige jedoch schließlich zu dem Ergebnis, dass auch die Pterygia alters-, anlage- und degenerativ bedingt seien und kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis bestehe.Die Beschwerdeführerin legte eine ärztliche Auskunft der Augenärztin Dr. römisch 40 vom 10.01.2023 vor, wonach die Pterygia beidseits einen Astigmatismus bewirkt hätten und deshalb im März bzw. August 2021 operiert worden seien. Der Augenärztin sei bekannt, dass ruhige vorbestehende Pterygia bei Verletzung des Bulbus oder Herpesbefall wachsen könnten. In wie weit dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, habe die Sachverständige nicht berücksichtigt vergleiche AS 453). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken vergleiche VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten bereits in der Anamnese festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 20 Jahren beidseits Pterygia vorhanden seien und nach dem Vorfall am 01.10.2016 schlechter geworden seien. Nach der Untersuchung kam die Sachverständige jedoch schließlich zu dem Ergebnis, dass auch die Pterygia alters-, anlage- und degenerativ bedingt seien und kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis bestehe. In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es ihr, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es ihr, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des zahnärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.09.2019, des augenärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.07.20019 und des psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 31.10.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Invalidenrente und dem Einkommen der Beschwerdeführerin basieren auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Leistungsausweisen, Steuerveranlagungen, Steuerausweisen, Renten- sowie Lohnbestätigungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. […]
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
- im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
- im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8)Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
(8)Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem
- Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2, […] Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
- Heilfürsorge … 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
- orthopädische Versorgung …
- medizinische Rehabilitation …
- berufliche Rehabilitation …
- soziale Rehabilitation …
- Pflegezulagen, Blindenzulagen;
- Ersatz der Bestattungskosten;
- einkommensabhängige Zusatzleistung;
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdien