Obsah (8)
Art. 133§ 10§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW266 2269928-1 Spruch, W266 2269928-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 28.10.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 18.10.2022 bis zum 28.11.2022 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich bei einer vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle bei der Firma XXXX nicht beworben und somit eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich bei einer vom AMS vermittelten zumutbaren Stelle bei der Firma römisch 40 nicht beworben und somit eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie über die laut Stellenausschreibung erforderlichen Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nicht verfüge. Arbeit, die mit einer anspruchsvollen An- und Abreise verbunden ist, sei ihr aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar. Mit Bescheid vom 11.01.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren gem. § 38 AVG bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung und Klärung des Gesundheitszustandes bzw. Arbeitsfähigkeit der BF aus.Mit Bescheid vom 11.01.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren gem. Paragraph 38, AVG bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung und Klärung des Gesundheitszustandes bzw. Arbeitsfähigkeit der BF aus. Ärztliche Untersuchungstermine am 20.12.2022 und am 21.02.2023 nahm die BF nicht wahr. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Daraufhin beantragte die BF, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 11.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 12.06.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde einen Auftrag zur Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch das BBRZ. Mit Schreiben vom 06.10.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten und ihre Stellungnahme hierzu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Die BF stand, mit mehrfachen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge, vom 27.05.2021 bis 27.02.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 28.02.2022 steht sie, wiederum mehrfach unterbrochen durch Krankengeldbezüge, im Bezug von Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 11.02.2022 wurde festgehalten, dass die BF vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft im Arbeitsausmaß von 40 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten, den Bezirken Lilienfeld und St. Pölten unterstützt wird. Am 12.10.2022 wurde der BF das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft zugewiesen, wobei das AMS Wagramer Straße im Rahmen einer Vorauswahl 5 Reinigungskräfte für den Standort St. Pölten zum ehestmöglichen Zeitpunkt suchte. Als Aufgaben werden eigenständige und gründliche Durchführung der vereinbarten Dienstleistung sowie Einhaltung der Arbeitssicherheits- und Hygienevorschriften angegeben. Erforderliche Qualifikationen sind entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, Erfahrung in der Reinigung ist von Vorteil, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild. In der Stellenausschreibung war die Möglichkeit zur persönlichen Bewerbung inklusive Lebenslauf am 17.10.2022 um 11:30 am Bildungscampus/Kollerbergweg 6, 3100 St. Pölten vorgesehen. Der konkrete Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Stelle umfasst: ● Anheben von Matratzen zum Überziehen der Leintücher ● Einfüllen und Entleeren von Reinigungswasser (in oder auf den Reinigungswagen zu geben), ca. 5 Liter ● Entsorgung des auf dem Reinigungswagen befindlichen Müllsackes ● jeder Mitarbeiter verfügt über einen Reinigungswagen als Behelf für Tätigkeiten, die ein Tragen erforderlich machen ● die Arbeit ist ausschließlich im Stehen oder Gehen zu verrichten ● Überkopfarbeiten sind nicht zu leisten Die BF ist zur Vorauswahl für die Firma XXXX am 17.10.2022 nicht erschienen. Die BF ist zur Vorauswahl für die Firma römisch 40 am 17.10.2022 nicht erschienen. Die BF leidet an chronischen Bauchschmerzen bei Zustand nach mehreren abdominellen Operationen. Darüber hinaus bestehen degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorwölbungen im Bereich der Halswirbelsäule und es besteht ein Verdacht auf Tinnitus. Folgende Tätigkeiten waren der BF gegenständlich aus medizinischer Sicht möglich: Leichte bis halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeit; vorwiegend Arbeiten im Sitzen; halbzeitig Arbeiten im Stehen; halbzeitig Arbeiten im Gehen; gelegentlich Überkopfarbeiten; fallweise verdrehte Körperhaltung; fallweise nach vorn gebeugte Körperhaltung; halbzeitig hocken; halbzeitig knien; Arbeiten mit feinst-, fein-, mittlerem bis grobmanipulativem Handgeschick; Arbeiten unter Lärmexposition; einfacher / durchschnittlicher Zeitdruck; Ein vermehrter Anleitungs- und Unterweisungsbedarf ist zu erwarten (mangelhafte Deutschkenntnisse); Arbeiten unter Hitze-/Kälte-/Nässeexposition; Arbeiten mit Schmutzeinwirkung auf die Haut; Exposition chemische Dämpfe, Gase, Staub; Arbeiten im Freien; Nacht- und Schichtarbeit; zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich; Vollzeitbeschäftigung/Teilzeitbeschäftigung; Bildschirmarbeit und bildschirmunterstützte Arbeit; Wege zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder PKW sind möglich. Da die gegenständliche Beschäftigung ausschließlich im Stehen oder Gehen zu verrichten ist, ist der BF die Ausübung der Beschäftigung aus medizinscher Sicht nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Der Bezugsverlauf vom 05.04.2023 und die Betreuungsvereinbarung vom 11.02.2022 liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages, die erfolgte Übermittlung an die BF und ihr Nichterscheinen zum Termin der Vorauswahl ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Der konkrete Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Stelle folgt aus dem Email des potenziellen Dienstgebers an die belangte Behörde vom 03.03.2023, in welcher Fragen nach der Schwere von Trage- und Hebetätigkeiten, nach zur Verfügung stehenden Behelfen für das Tragen sowie allenfalls zu leistenden Überkopfarbeiten und deren Ausmaß beantwortet wurden. Die oben festgestellten Diagnosen und der Tätigkeiten, die der BF aus medizinischer Sicht möglich sind, wurden seitens des BBRZ im arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.09.2023 nach persönlicher Untersuchung der BF und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde (MRT LWS vom 15.09.2021, MRT HWS vom 06.05.2021 und Kurzarztbrief des Landesklinikums Lilienfeld vom 11.07.2018) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2023 zunächst insoweit entgegenzutreten, als diese einen Widerspruch zwischen den Angaben im Gutachten, wonach die BF einerseits zum Zeitpunkt der arbeitsmedizinischen Begutachtung im Vollzeitausmaß arbeits- und kursfähig ist und ihr andererseits nur noch leichte bis halbzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten zugemutet werden können, zu erkennen vermag. Der Umstand, dass die BF hinsichtlich der Intensität zu verrichtender körperlicher Tätigkeiten auf leichte und halbzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten beschränkt ist steht in keinem Widerspruch dazu, dass sie trotz dessen im Vollzeitausmaß arbeits- und kursfähig ist. Die Einschränkung auf leichte und halbzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten hat, wie aus dem Gutachten klar hervorkommt, keinen Einfluss darauf ob eine Beschäftigung Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt werden kann. Der BF sind entsprechend dem Gutachten aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen auch Beschäftigungen Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung möglich. Seitens der medizinischen Sachverständigen wurde die Aktualität der durch die BF beigebrachten medizinischen Befunde aus den Jahren 2018 und 2021 nicht bemängelt und offenbar als zur Diagnosestellung hinreichend angesehen. Zudem fanden sie im gegenständlich vorliegenden Gutachten lediglich Berücksichtigung und es erfolgte darüber hinaus auch eine eingehende persönliche Untersuchung der BF. Letztlich darf auch darauf hingewiesen werden, dass lediglich der Kurzarztbrief des Landesklinikums aus dem Jahr 2018 stammt, die zwei MRT der Wirbelsäule hingegen aus dem Jahr 2021 stammen. Die belangte Behörde vermochte nicht darzulegen, inwiefern die Aktualität dieser Befunde den Ergebnissen des Gutachtens entgegensteht, sodass auch hierdurch keine Zweifel an dessen Schlüssigkeit hervorgekommen sind. Ebenso wenig kann den Angaben der belangten Behörde, wonach die festgestellten Diagnosen altersentsprechend wären, gefolgt werden. Zu einem derartigen Ergebnis kam auch die Sachverständige nach persönlicher Untersuchung und Sichtung der medizinischen Befunde nicht. Selbst wenn die gutachterlich festgestellten Diagnosen, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführte, „im Wesentlichen altersentsprechend“ (die Behörde nannte demonstrativ degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie Bandscheibenvorwölbungen im Bereich der Halswirbelsäule) wären, kann hieraus alleine noch nicht auf die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Reinigungskraft mit dem hier vorliegenden Tätigkeitsbereich geschlossen werden. Im Ergebnis war dem erkennenden Senat daher auch nicht nachvollziehbar, warum das AMS dem gutachterlichen Ergebnis „Aus medizinischer Sicht war die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme
§ 10
durch die Kundin aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt, da aufgrund der körperlichen und orthopädischen Problematiken eine Einsetzbarkeit als Reinigungskraft nicht zumutbar ist“ nicht Folge zu leisten vermag. Sofern sich diese Ausführung nicht auf die bereits erörterten Einwände stützt, hat es die belangte Behörde verabsäumt eine Begründung darzutun. Im Ergebnis war dem erkennenden Senat daher auch nicht nachvollziehbar, warum das AMS dem gutachterlichen Ergebnis „Aus medizinischer Sicht war die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme
Paragraph 10, durch die Kundin aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt, da aufgrund der körperlichen und orthopädischen Problematiken eine Einsetzbarkeit als Reinigungskraft nicht zumutbar ist“ nicht Folge zu leisten vermag. Sofern sich diese Ausführung nicht auf die bereits erörterten Einwände stützt, hat es die belangte Behörde verabsäumt eine Begründung darzutun. Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des arbeitsmedizinischen Gutachtens. In diesem Fall hätte die belangte Behörde aber dem eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen (vgl. etwa VwGH 21.08.2023, Ra 2022/07/0166). Die Ausführungen in der Stellungnahme des AMS vom 06.10.2023 stellen eben kein solches Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene dar, sodass das BVwG dem vorliegenden Gutachten in freier Beweiswürdigung folgt. Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des arbeitsmedizinischen Gutachtens. In diesem Fall hätte die belangte Behörde aber dem eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen vergleiche etwa VwGH 21.08.2023, Ra 2022/07/0166). Die Ausführungen in der Stellungnahme des AMS vom 06.10.2023 stellen eben kein solches Entgegentreten auf gleicher fachlicher Ebene dar, sodass das BVwG dem vorliegenden Gutachten in freier Beweiswürdigung folgt. Daraus ergibt sich, dass der BF lediglich halbzeitig Arbeiten im Stehen und halbzeitig Arbeiten im Gehen gesundheitlich möglich sind und entsprechend dem vom potenziellen Dienstgeber der belangten Behörde mitgeteilten konkreten Tätigkeitsbereich dieser Beschäftigung eine ausschließliche Verrichtung im Stehen oder Gehen erforderlich ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Daraus folgt: Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9, Rz 209/1)Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 9,, Rz 209/1) Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd § 9 AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich, sowie innerhalb einer zumutbaren Wegzeit erreichbar sein. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9, Rz 212)Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich, sowie innerhalb einer zumutbaren Wegzeit erreichbar sein. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 9,, Rz 212) Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl VwGH
- 2007, 2006/08/0016 und Erl zu § 10 AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9, Rz 212)Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH
- 2007, 2006/08/0016 und Erl zu Paragraph 10, AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 9,, Rz 212) Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung hat sich das Arbeitsmarktservice nur dann näher zu befassen, wenn die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Fähigkeiten erfordert, die nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden können oder wenn die Partei die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret behauptet. In diesem Fall hat das Arbeitsmarktservice erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Im gegenständlichen Fall hat das AMS der BF eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen. Wie beweiswürdigend anhand des konkreten Tätigkeitsbereiches ausgeführt, ist die gegenständliche Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der BF nicht angemessen, zumal sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen einer solchen Tätigkeit nicht nachkommen kann. Der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erweist sich daher als rechtswidrig und der Beschwerde war spruchgemäß stattzugeben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2269928.1.00