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{'item': 'W266 2272222-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW266 2272222-2 Spruch, W266 2272222-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 30.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin (BF) zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen iHv 1.410,78 € verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 15.11.2022 bis 26.12.2022 in der täglichen Höhe von 33,59 € vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über ihre Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und sie in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungstatbestand dar. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie den Tatbestand gemäß § 10 AlVG nicht erfülle, weil bisher keine Verweigerung einer unzumutbaren Stelle abgelehnt worden sei (Anm. gemeint offenbar: bisher keine zumutbare Stelle abgelehnt worden sei). Sie habe ebenso keinen Antrag mit aufschiebender Wirkung gestellt. Somit mache sich die belangte Behörde schadenersatzzahlungspflichtig, weil dadurch laufende Kosten wie Miete, Strom und Gas nicht mehr abgebucht werden könnten. Die Daten, die das AMS bei Nichtbesuch eines Kurses an die MA 40 weiterleite, hätte die belangte Behörde durch Unterschreitung des Mindeststandards an die MA 40 weiterleiten können. Bei erneuter ungerechtfertigter Kürzung des Leistungsanspruchs werde die Sachlage weitergeleitet und jener ungerechtfertigt gekürzter Betrag ggf. mit Zinsen sowie dadurch entstandener Schaden zurückgefordert.Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie den Tatbestand gemäß Paragraph 10, AlVG nicht erfülle, weil bisher keine Verweigerung einer unzumutbaren Stelle abgelehnt worden sei Anmerkung gemeint offenbar: bisher keine zumutbare Stelle abgelehnt worden sei). Sie habe ebenso keinen Antrag mit aufschiebender Wirkung gestellt. Somit mache sich die belangte Behörde schadenersatzzahlungspflichtig, weil dadurch laufende Kosten wie Miete, Strom und Gas nicht mehr abgebucht werden könnten. Die Daten, die das AMS bei Nichtbesuch eines Kurses an die MA 40 weiterleite, hätte die belangte Behörde durch Unterschreitung des Mindeststandards an die MA 40 weiterleiten können. Bei erneuter ungerechtfertigter Kürzung des Leistungsanspruchs werde die Sachlage weitergeleitet und jener ungerechtfertigt gekürzter Betrag ggf. mit Zinsen sowie dadurch entstandener Schaden zurückgefordert. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.05.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Daraufhin beantragte die BF, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 01.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der BF mit Parteiengehör vom 27.11.2023 die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme zur Frage der Rechtskraft des Ausspruchs des Verlustes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15.11.2022 bis 26.12.2022 binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2022 wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15.11.2022 bis 26.12.2022 verloren hat, da sie die zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Steuerberatungsanwärterin nicht angenommen hat. Mit Bescheid des AMS vom 23.12.2022 wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15.11.2022 bis 26.12.2022 verloren hat, da sie die zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Steuerberatungsanwärterin nicht angenommen hat. Gegen diesen Bescheid hat sie in der Folge Beschwerde erhoben und wurde ihr die Leistung in Höhe von € 33,59 pro Tag aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst ausbezahlt. Nach vorhergegangenem Zustellversuch wurde die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab dem 04.03.2023 zur Abholung bereitgehalten und darüber eine Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Ein Vorlageantrag binnen der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen wurde nicht eingebracht. Am 17.05.2023 brachte die BF beim Verwaltungsgericht Wien einen Vorlageantrag ein, welches mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22.05.2023 seine Unzuständigkeit aussprach und den Vorlageantrag am selben Tag zuständigkeitshalber an das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai weiterleitete. Mit Bescheid vom 22.05.2023 wies das AMS diesen Vorlageantrag als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid wurde binnen der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Frist von vier Wochen nach Zustellung bei der regionalen Geschäftsstelle, AMS Wien Hietzinger Kai, keine Beschwerde eingebracht.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2023 nach vorhergegangenem Zustellversuch ab 04.03.2023 beim zuständigen Postamt erstmalig zur Abholung bereitgehalten (Beginn der Abholfrist) und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Aus dem Akteninhalt ergibt sich insbesondere auch, dass die BF dagegen kein fristgerechtes Rechtsmittel einbrachte und der Vorlageantrag vom 17.05.2023 durch das AMS als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch brachte die BF im Zuge des gewährten Parteiengehörs nichts Gegenteiles vor. Die BF bestritt auch nicht substantiiert, dass das AMS ihr Arbeitslosengeld vorläufig auszahlte und es liegen dem Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte vor, daran zu zweifeln.
  3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet auszugsweise: „Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.“Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.“ Daraus folgt: Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 23.12.2022 der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 15.11.2022 bis 26.12.2022 (42 Tage) ausgesprochen. Der dagegen erhobenen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen der BF Arbeitslosengeld für den Ausschlusszeitraum vorläufig ausbezahlt wurde. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.03.2023, welche der BF rechtswirksam, nach vorhergegangenem Zustellversuch, durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 04.03.2023 und in die Abgabeeinrichtung eingelegter Verständigung zugestellt wurde, wurde binnen der Frist von 2 Wochen kein Vorlageantrag eingebracht, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig wurde. Ein am 22.05.2023 eingebrachter Vorlageantrag wurde mit Bescheid des AMS vom 25.05.2023 als verspätet zurückgewiesen. Da die BF binnen der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen keine Beschwerde gegen diesen zurückweisenden Bescheid einbrachte, wurde auch dieser rechtskräftig. Sohin ist der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 15.11.2022 bis 26.12.2022 rechtskräftig geworden und war die BF zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, da ihr die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst ausbezahlt worden war. Soweit die BF ausführt, dass sie den Tatbestand des § 10 AlVG nicht erfülle, ist darauf zu verweisen, dass, wie oben ausgeführt der Anspruchsverlust bereits rechtskräftig entschieden ist, und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Soweit die BF anführt, keinen Antrag auf aufschiebenden Wirkung gestellt zu haben ist festzuhalten, dass die BF hierbei übersieht, dass ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.2022 von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.Sohin ist der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 15.11.2022 bis 26.12.2022 rechtskräftig geworden und war die BF zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, da ihr die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst ausbezahlt worden war. Soweit die BF ausführt, dass sie den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG nicht erfülle, ist darauf zu verweisen, dass, wie oben ausgeführt der Anspruchsverlust bereits rechtskräftig entschieden ist, und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Soweit die BF anführt, keinen Antrag auf aufschiebenden Wirkung gestellt zu haben ist festzuhalten, dass die BF hierbei übersieht, dass ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.12.2022 von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2272222.2.00

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