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{'item': 'W280 2195658-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW280 2195658-3 Spruch, W280 2195658-3/12E Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 2004, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, vom XXXX .08.2023, Zl. XXXX , und nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .10.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 2004, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, vom römisch 40 .08.2023, Zl. römisch 40 , und nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .10.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2024, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung am 07.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung am 07.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W280.2195658.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.