RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW600 2286689-1 Spruch, W600 2286689-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“, gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.Am 30.09.2014 stellte der BF beim BFA mit ausgefülltem Formularvordruck einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Mit Schreiben vom 10.06.2015 wurde der BF über die beabsichtigte Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und dem BF die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 10.06.2015 wurde der BF über die beabsichtigte Ablehnung seines Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und dem BF die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG. Ferner wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG. Ferner wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung betrage. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 06.10.2016, GZ. W191 1266511-4/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 29.1.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei an bisher falsche Identitätsdaten angegeben zu haben, tatsächlich jedoch XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. In weiterer Folge befüllte und unterschrieb der BF ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreiszertifikates (im Folgenden: HRZ) bei den indischen Vertretungsbehörden, unter Angabe der zuvor genannten Identität. Am 29.1.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei an bisher falsche Identitätsdaten angegeben zu haben, tatsächlich jedoch römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. In weiterer Folge befüllte und unterschrieb der BF ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreiszertifikates (im Folgenden: HRZ) bei den indischen Vertretungsbehörden, unter Angabe der zuvor genannten Identität. Der BF konnte von der Indischen Botschaft mit den von ihm genannten Daten zu seiner Person nicht identifiziert werden, worüber das BFA am 24.04.2019 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist, gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist, gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis, GZ W205 1266511-6/5E, vom 16.9.2021 die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Am 28.12.2023 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ bei der zuständigen NAG-Behörde, welcher ihm bis dato nicht erteilt wurde. Mit Ladungsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2023, dem BF zugestellt am XXXX 2023 wurde der BF unter Androhung seiner Verhaftung bei Zuwiderhandeln zum Zwecke der Mitwirkung an der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten aufgefordert sich am XXXX 2023 um XXXX Uhr zu einem Interview bei einer Delegation indischer Vertreter zur Identitätsfeststellung einzufinden. Ferner wurde einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Ladungsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, dem BF zugestellt am römisch 40 2023 wurde der BF unter Androhung seiner Verhaftung bei Zuwiderhandeln zum Zwecke der Mitwirkung an der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten aufgefordert sich am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr zu einem Interview bei einer Delegation indischer Vertreter zur Identitätsfeststellung einzufinden. Ferner wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhob der BF am 12.12.2023 Beschwerde beim BVwG, welche ebendort nach wie vor anhängig ist. Am XXXX 2023 fand eine Einvernahme des BF vor der indischen Vertretungsbehörde statt und konnte der BF letztlich am XXXX 2024 unter dem Namen XXXX als indischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Am römisch 40 2023 fand eine Einvernahme des BF vor der indischen Vertretungsbehörde statt und konnte der BF letztlich am römisch 40 2024 unter dem Namen römisch 40 als indischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Der BF wurde am XXXX 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet betreten, auf Anordnung des BFA gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) eingeliefert.Der BF wurde am römisch 40 2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet betreten, auf Anordnung des BFA gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) eingeliefert. Am XXXX 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF bestritt dabei XXXX zu sein, und gab an, seit 18 Jahren in Österreich und in Kenntnis über die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu sein. Ferner drohen ihm in seinem Herkunftsstaat „drastische“ Probleme, arbeite er in einer Pizzeria, verfüge er aktuell über EUR 500,- bis 600,- sowie über eine eigene Wohnung, deren Mietvertrag auf den BF laute. Zudem wurde vom BF das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich behauptet, jedoch eine Vaterschaft und Obsorgepflichten bestritten. Am römisch 40 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF bestritt dabei römisch 40 zu sein, und gab an, seit 18 Jahren in Österreich und in Kenntnis über die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu sein. Ferner drohen ihm in seinem Herkunftsstaat „drastische“ Probleme, arbeite er in einer Pizzeria, verfüge er aktuell über EUR 500,- bis 600,- sowie über eine eigene Wohnung, deren Mietvertrag auf den BF laute. Zudem wurde vom BF das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich behauptet, jedoch eine Vaterschaft und Obsorgepflichten bestritten. Mit dem oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, vom XXXX 2024, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung Schubhaft angeordnet. Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, um XXXX Uhr zugestellt. Mit dem oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, vom römisch 40 2024, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung Schubhaft angeordnet. Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr zugestellt. Am XXXX 2024 trat der BF in den Hungerstreik, den er bis dato aufrecht erhält. Am römisch 40 2024 trat der BF in den Hungerstreik, den er bis dato aufrecht erhält. Am XXXX 2024 nahm der BF im Stande der Schubhaft an einem Rückkehrberatungsgespräch teil, bei dem er sich, unter Verweis auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich, nicht rückkehrwillig zeigte. Am römisch 40 2024 nahm der BF im Stande der Schubhaft an einem Rückkehrberatungsgespräch teil, bei dem er sich, unter Verweis auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich, nicht rückkehrwillig zeigte. Am XXXX 2024 nahm der BF erneut ein Rückkehrberatungsgespräch im Stande der Schubhaft wahr, bei jenem er sich unter Verweis auf seine Vaterschaft neuerlich rückkehrunwillig zeigte. Am römisch 40 2024 nahm der BF erneut ein Rückkehrberatungsgespräch im Stande der Schubhaft wahr, bei jenem er sich unter Verweis auf seine Vaterschaft neuerlich rückkehrunwillig zeigte. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Es steht fest, dass der BF XXXX heißt. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF am XXXX geboren wurde. Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Es steht fest, dass der BF römisch 40 heißt. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF am römisch 40 geboren wurde. Der BF ist nicht im Besitz eines Reisepasses und/oder eines sonstigen Identitätsdokumentes. Der BF wird seit XXXX 2024, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2006, wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2006, wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2011, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung § 229 Abs. 1, des Gebrauches fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 und der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2011, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung Paragraph 229, Absatz eins,, des Gebrauches fremder Ausweise gemäß Paragraph 231, Absatz eins und der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden.
- BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2014 in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2014, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2014 in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2014, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2016, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2016, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
- BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat.
- BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2019, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2020, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2020, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt nachgesehen wurden.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, in Rechtskraft erwachen am XXXX 2024, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsatzungen zu je EUR 4,- (EUR 240,-).
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021, in Rechtskraft erwachen am römisch 40 2024, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß Paragraph 89, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsatzungen zu je EUR 4,- (EUR 240,-). Darüber hinaus weist der BF folgende verwaltungsstrafrechtliche Belangungen auf: ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG, Nichtmitführens von Verbandszeug und einer Warneinrichtung gemäß § 102 Abs. 10 KFG sowie Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG, am XXXX 2018, zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 2.788,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2019, wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG, Nichtmitführens von Verbandszeug und einer Warneinrichtung gemäß Paragraph 102, Absatz 10, KFG sowie Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, am römisch 40 2018, zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 2.788,- ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG, am XXXX 2018, zu einer Geldstrafe von EUR 2.500,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2019, wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, am römisch 40 2018, zu einer Geldstrafe von EUR 2.500,- ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm. § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG, zu einer Geldstrafe von EUR 2.500,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraphen 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG, zu einer Geldstrafe von EUR 2.500,- ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm. 31 Abs. 1a Z 2 FPG, zu einer Geldstrafe von EUR 2.500,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraphen 120, Absatz eins a, in Verbindung mit 31 Absatz eins a, Ziffer 2, FPG, zu einer Geldstrafe von EUR 2.500,- ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, wegen des Nichtnachkommens der Pflicht zur Ausreise gemäß § 120 Abs. 1b FPG iVm. § 52 und 52 a Abs. 2 BFA-VG, zu einer Geldstrafe von EUR 600,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, wegen des Nichtnachkommens der Pflicht zur Ausreise gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraph 52 und 52 a Absatz 2, BFA-VG, zu einer Geldstrafe von EUR 600,- ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 3 FSG, zu einer Geldstrafe von EUR 2.180,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 3, FSG, zu einer Geldstrafe von EUR 2.180,- ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, wegen Nichtbeachtung des Vorranges eines anderen gemäß § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO sowie Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 3 FSG am XXXX 2022, zu einer Geldstrafe von 2.552,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, wegen Nichtbeachtung des Vorranges eines anderen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, StVO sowie Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 3, FSG am römisch 40 2022, zu einer Geldstrafe von 2.552,- ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1c FPG am XXXX 2022, zu einer Geldstrafe von EUR 5.000,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins c, FPG am römisch 40 2022, zu einer Geldstrafe von EUR 5.000,- ● Straferkenntnis der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 134 Abs. 1 KFG am XXXX 2020, zu einer Geldstrafe von EUR 700,- Straferkenntnis der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG am römisch 40 2020, zu einer Geldstrafe von EUR 700,- Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei ihm vor. Der BF befindet sich aktuell in einem guten Allgemeinzustand und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinsicher Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2021 wurde gegen den BF wegen wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt. Eine gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ W205 1266511-6/5E, vom 16.9.2021 als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021 wurde gegen den BF wegen wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt. Eine gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ W205 1266511-6/5E, vom 16.9.2021 als unbegründet abgewiesen. Der BF hat am 28.12.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem NAG gestellt, und wurde ihm bis dato kein solcher erteilt. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und trat in Österreich unter mehreren Aliasidentitäten auf. Der BF weist seit 09.06.2017 eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf und war an besagter Wohnadresse, abgesehen von Anhaltungen in Justizanstalten in den Zeiträumen 04.10.2020 bis 03.03.2021, und Polizeianhaltezentren in den Zeiträumen 14.10.2017 bis 25.11.2017, 30.05.2018 bis 11.07.2018, 21.01.2019 bis 04.03.2019, 22.09.2019 bis 03.11.2019, 03.03.2021 bis 14.04.2021, 04.01.2022 bis 15.02.2022, 05.10.2022 bis 16.11.2022 und 10.08.2023 bis 20.09.2023, auch wohnhaft. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Der BF befindet sich seit XXXX 2024 im Hungerstreik, und bezweckt mit diesem seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.Der BF befindet sich seit römisch 40 2024 im Hungerstreik, und bezweckt mit diesem seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF gab am XXXX 2019 erstmals bekannt tatsächlich XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein und füllte am selben Tag ein Formblatt zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes mit diesen Identitätsdaten aus, welches er zudem unterschrieb. Der BF gab am römisch 40 2019 erstmals bekannt tatsächlich römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein und füllte am selben Tag ein Formblatt zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes mit diesen Identitätsdaten aus, welches er zudem unterschrieb. Der BF kam der bescheidmäßigen Aufforderung des BFA vom XXXX 2023, sich am XXXX 2023 einer Delegation indischer Vertreter zum Zwecke seiner Identifizierung zu einem Interview zu stellen nach.Der BF kam der bescheidmäßigen Aufforderung des BFA vom römisch 40 2023, sich am römisch 40 2023 einer Delegation indischer Vertreter zum Zwecke seiner Identifizierung zu einem Interview zu stellen nach. Der BF verfügt über soziale Bezugspunkte in Österreich. Im Bundesgebiet leben zwei Onkel des BF, zu jenen er jedoch keinen engen Kontakt pflegt. Darüber hinaus verfügt der BF über keine familiären Bezüge im Bundesgebiet. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern verdient sich seinen Unterhalt durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten. Der BF verfügt aktuell über EUR 500,- an Barmittel und über eine gemeldete Unterkunft. Der BF bestritt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 Vater zu sein und über Obsorgepflichten zu verfügen. Der BF bestritt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 Vater zu sein und über Obsorgepflichten zu verfügen. Der BF ist aus aktueller Sicht nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ und wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen um seiner Abschiebung zu entgehen. Das BFA hat die Ausstellung eines HRZ für den BF bei der indischen Botschaft beantragt und wurde der BF nach Urgenz am XXXX 2024 am XXXX 2024 durch diese als XXXX , StA: Indien identifiziert. Die Abschiebung des BF wurde seitens des BF für den XXXX 2024 geplant und bereits vorbereitet und ist seitens der indischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ am XXXX 2024 zugesichert worden. Die indische Botschaft stellte zuletzt am XXXX 2024 ein HRZ aus, finden aktuell Abschiebungen nach Indien statt und wurden im Jahr 2023 97 Abschiebungen nach Indien realisiert. Das BFA hat die Ausstellung eines HRZ für den BF bei der indischen Botschaft beantragt und wurde der BF nach Urgenz am römisch 40 2024 am römisch 40 2024 durch diese als römisch 40 , StA: Indien identifiziert. Die Abschiebung des BF wurde seitens des BF für den römisch 40 2024 geplant und bereits vorbereitet und ist seitens der indischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ am römisch 40 2024 zugesichert worden. Die indische Botschaft stellte zuletzt am römisch 40 2024 ein HRZ aus, finden aktuell Abschiebungen nach Indien statt und wurden im Jahr 2023 97 Abschiebungen nach Indien realisiert. Es ist von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ für den BF und dessen Abschiebung am XXXX 2024 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Es ist von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ für den BF und dessen Abschiebung am römisch 40 2024 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den (digital) vorgelegten Verwaltungsakt, den (physisch) vorgelegten Verwaltungs-Vorakt, die Asylverfahren, das Aufenthaltstitelantragsverfahren gemäß AsylG, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF betreffend (im Folgenden: Vorakt) und den vorliegenden Gerichtsakt, die Stellungnahme des BFA vom XXXX 2024, die Anfragenbeantwortungen der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom XXXX 2024, dem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX 2024, in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde und der am XXXX 2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung. Einsicht wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister genommen. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den (digital) vorgelegten Verwaltungsakt, den (physisch) vorgelegten Verwaltungs-Vorakt, die Asylverfahren, das Aufenthaltstitelantragsverfahren gemäß AsylG, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF betreffend (im Folgenden: Vorakt) und den vorliegenden Gerichtsakt, die Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2024, die Anfragenbeantwortungen der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom römisch 40 2024, dem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 2024, in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde und der am römisch 40 2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung. Einsicht wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister genommen. Den unbedenklichen Verwaltungsakten sowie dem vorliegenden Gerichtsakt kann der bisherige Verfahrensgang schlüssig entnommen werden und blieben die diesbezüglichen Angaben des BFA in dessen Stellungnahme vom XXXX 2024 sowie in der Anfragenbeantwortung der Fachabteilung des BFA vom XXXX 2024 in der mündlichen Verhandlung seitens des BF unbestritten.Den unbedenklichen Verwaltungsakten sowie dem vorliegenden Gerichtsakt kann der bisherige Verfahrensgang schlüssig entnommen werden und blieben die diesbezüglichen Angaben des BFA in dessen Stellungnahme vom römisch 40 2024 sowie in der Anfragenbeantwortung der Fachabteilung des BFA vom römisch 40 2024 in der mündlichen Verhandlung seitens des BF unbestritten. 2.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identität des BF steht insoweit fest, als der BF durch die indische Vertretungsbehörde (Botschaft) mit dem im Spruch genannten Namen und Staatsbürgerschaft identifiziert wurde. Die Identifizierung des BF durch die indischen Auslandsvertretungsbehörden erfolgte nicht nur anhand eines vom BF ausgefüllten Formblattes, sondern nach Übersendung von Fingerabdrücken (siehe Antrag auf Ausstellung eines HRZ, der BPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2007 in Vorakt), sowie einer ergänzenden Einvernahme des BF vor einer indischen Delegation. Dass eine Einvernahme des BF auch tatsächlich erfolgt ist, wurde vom BF zudem in der mündlichen Verhandlung eingestanden und wurde die Einvernahme des BF am XXXX 2023 auch von der indischen Botschaft bestätigt (siehe OZ 7 AS 19f) Ferner gab der BF vor dem BFA im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme in seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am XXXX 2019 an, tatsächlich XXXX zu heißen, am XXXX geboren worden zu sein, und die bisher vom BF verwendeten Identitäten falsch seien (siehe Protokoll der Niederschrift des BFA vom XXXX 2019, Zahl XXXX , in Vorakt). Auch im Zuge seiner Betretung und anschließenden Festnahme am XXXX 2024, gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes konkret befragt an, dass XXXX seine alte Identität sei (siehe Anzeige der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2024 Akt OZ 7 AS 37f). Darüber hinaus erhob der BF seine gegenständliche Beschwerde unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA.: Indien (siehe OZ 1). Vor diesem Hintergrund gelingt es dem BF insofern er in der mündlichen Verhandlung wiederholt bestreitet XXXX , geboren am XXXX , zu sein, sondern vielmehr XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, nicht glaubwürdig darzulegen nicht XXXX zu sein. Die wiederholt wechselnden Angaben des BF zu seiner Identität und abwechselnden Beteuerungen die Wahrheit zu sagen und Eingeständnisse gelogen zu haben, lassen den BF nicht glaubwürdig erscheinen. So gab der BF am XXXX 2019 vor dem BFA an bisher wegen seiner Identität nicht die Wahrheit gesagt zu haben und bringt er dem widerstreitend nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor, auch damals gelogen zu haben, nunmehr jedoch die Wahrheit zu sagen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung vermeinte der BF zudem bisher immer und ausschließlich seine wahre Identität, XXXX , angegeben zu haben. Damit widerspricht sich der BF jedoch insofern selbst, als er in der mündlichen Verhandlung eingestanden hat am XXXX 2019 – nachweislich – vorgebracht zu haben XXXX zu heißen. Zudem sind im Zentralen Fremdenregister weitere Alias-Identitäten des BF eingetragen, was sein Vorbringen, immer dieselbe und wahre Identität angegeben zu haben widerlegt. Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sich aus Angst vor seiner Abschiebung seinerzeit fälschlicherweise als XXXX ausgegeben zu haben, ist entgegenzuhalten, dass angesichts der zeitnahen Abschiebung des BF vielmehr davon auszugehen ist, dass er durch neuerliches Bestreiten seiner von den indischen Behörden festgestellten Identität sich seiner aktuellen Abschiebung zu entziehen versucht.Die Identität des BF steht insoweit fest, als der BF durch die indische Vertretungsbehörde (Botschaft) mit dem im Spruch genannten Namen und Staatsbürgerschaft identifiziert wurde. Die Identifizierung des BF durch die indischen Auslandsvertretungsbehörden erfolgte nicht nur anhand eines vom BF ausgefüllten Formblattes, sondern nach Übersendung von Fingerabdrücken (siehe Antrag auf Ausstellung eines HRZ, der BPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2007 in Vorakt), sowie einer ergänzenden Einvernahme des BF vor einer indischen Delegation. Dass eine Einvernahme des BF auch tatsächlich erfolgt ist, wurde vom BF zudem in der mündlichen Verhandlung eingestanden und wurde die Einvernahme des BF am römisch 40 2023 auch von der indischen Botschaft bestätigt (siehe OZ 7 AS 19f) Ferner gab der BF vor dem BFA im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme in seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am römisch 40 2019 an, tatsächlich römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren worden zu sein, und die bisher vom BF verwendeten Identitäten falsch seien (siehe Protokoll der Niederschrift des BFA vom römisch 40 2019, Zahl römisch 40 , in Vorakt). Auch im Zuge seiner Betretung und anschließenden Festnahme am römisch 40 2024, gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes konkret befragt an, dass römisch 40 seine alte Identität sei (siehe Anzeige der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2024 Akt OZ 7 AS 37f). Darüber hinaus erhob der BF seine gegenständliche Beschwerde unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Indien (siehe OZ 1). Vor diesem Hintergrund gelingt es dem BF insofern er in der mündlichen Verhandlung wiederholt bestreitet römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu sein, sondern vielmehr römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, nicht glaubwürdig darzulegen nicht römisch 40 zu sein. Die wiederholt wechselnden Angaben des BF zu seiner Identität und abwechselnden Beteuerungen die Wahrheit zu sagen und Eingeständnisse gelogen zu haben, lassen den BF nicht glaubwürdig erscheinen. So gab der BF am römisch 40 2019 vor dem BFA an bisher wegen seiner Identität nicht die Wahrheit gesagt zu haben und bringt er dem widerstreitend nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor, auch damals gelogen zu haben, nunmehr jedoch die Wahrheit zu sagen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung vermeinte der BF zudem bisher immer und ausschließlich seine wahre Identität, römisch 40 , angegeben zu haben. Damit widerspricht sich der BF jedoch insofern selbst, als er in der mündlichen Verhandlung eingestanden hat am römisch 40 2019 – nachweislich – vorgebracht zu haben römisch 40 zu heißen. Zudem sind im Zentralen Fremdenregister weitere Alias-Identitäten des BF eingetragen, was sein Vorbringen, immer dieselbe und wahre Identität angegeben zu haben widerlegt. Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sich aus Angst vor seiner Abschiebung seinerzeit fälschlicherweise als römisch 40 ausgegeben zu haben, ist entgegenzuhalten, dass angesichts der zeitnahen Abschiebung des BF vielmehr davon auszugehen ist, dass er durch neuerliches Bestreiten seiner von den indischen Behörden festgestellten Identität sich seiner aktuellen Abschiebung zu entziehen versucht. Im Ergebnis ist aufgrund der erfolgten Identifizierung des BF durch indische Vertretungsbehörden festzustellen, dass der BF den im Spruch genannten Namen führt. Wenn die indischen Behörden es auch unterlassen haben das Geburtsdatum des BF zu bestätigen, ist angesichts der vom BF am 29.09.2021 genannten Geburtsdaten, die vom BF auch in das Formblatt eingetragen wurde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF am XXXX geboren ist. Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass es ausgeschlossen sei, dass er als Minderjähriger nach Österreich gereist sei zielt zu kurz. Es ist keinesfalls undenkbar, dass er als Minderjähriger – wie vom BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden – schlepperunterstützt nach Österreich kam.Wenn die indischen Behörden es auch unterlassen haben das Geburtsdatum des BF zu bestätigen, ist angesichts der vom BF am 29.09.2021 genannten Geburtsdaten, die vom BF auch in das Formblatt eingetragen wurde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF am römisch 40 geboren ist. Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass es ausgeschlossen sei, dass er als Minderjähriger nach Österreich gereist sei zielt zu kurz. Es ist keinesfalls undenkbar, dass er als Minderjähriger – wie vom BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden – schlepperunterstützt nach Österreich kam. Aufgrund der erfolgten Identifizierung des BF durch indische Vertretungsbehörden steht zudem auch die indische Staatsbürgerschaft des BF fest. Der BF brachte bisher gleichbleibend vor, indischer Staatsbürger zu sein. Zuletzt vor dem BFA am XXXX
- Erstmalig bestritt der BF in der mündlichen Verhandlung indischer Staatsbürger zu sein, ohne das näher begründen zu können. Wiederholt danach befragt, weshalb er davon ausgehe, dass er keine Staatsbürgerschaft besitze, wich der BF der Frage aus und gab bloß an, nie über einen Reisepass verfügt zu haben. Der BF vermochte sohin den Nichtbesitz einer indischen Staatsbürgerschaft nicht zu belegen und sind seine diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptungen einzustufen. Aufgrund der erfolgten Identifizierung des BF durch indische Vertretungsbehörden steht zudem auch die indische Staatsbürgerschaft des BF fest. Der BF brachte bisher gleichbleibend vor, indischer Staatsbürger zu sein. Zuletzt vor dem BFA am römisch 40
- Erstmalig bestritt der BF in der mündlichen Verhandlung indischer Staatsbürger zu sein, ohne das näher begründen zu können. Wiederholt danach befragt, weshalb er davon ausgehe, dass er keine Staatsbürgerschaft besitze, wich der BF der Frage aus und gab bloß an, nie über einen Reisepass verfügt zu haben. Der BF vermochte sohin den Nichtbesitz einer indischen Staatsbürgerschaft nicht zu belegen und sind seine diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptungen einzustufen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie dem Zentralen Fremdenregister sowie dem entsprechenden Vorakt entnommen werden kann, wurden die Anträge des BF auf internationalen Schutz wiederholt, zuletzt mit Bescheid vom 22.09.2011, ab- bzw. zurückgewiesen. Ferner wurde vom BF bis dato nicht vorgebracht einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Den Verwaltungsakten sowie den behördlichen Registern (Fremdenregister und Melderegister) können keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der BF im Besitz eines Reispasses und/oder sonst eines Lichtbildausweises ist. Letztlich gab der BF im Rahmen seiner Festnahme am XXXX 2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, über keine Ausweispapiere zu verfügen (siehe OZ 7 AS 29f) und bestätigte der BF dies in der mündlichen Verhandlung insofern, als er vorbrachte nie über einen Reisepass oder einen anderen Lichtbildausweis verfügt zu haben. Vielmehr sei der BF mit fremden Papieren nach Österreich gereist, welche ihm von seinen Schleppern ausgefolgt worden seien. Den Verwaltungsakten sowie den behördlichen Registern (Fremdenregister und Melderegister) können keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass der BF im Besitz eines Reispasses und/oder sonst eines Lichtbildausweises ist. Letztlich gab der BF im Rahmen seiner Festnahme am römisch 40 2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, über keine Ausweispapiere zu verfügen (siehe OZ 7 AS 29f) und bestätigte der BF dies in der mündlichen Verhandlung insofern, als er vorbrachte nie über einen Reisepass oder einen anderen Lichtbildausweis verfügt zu haben. Vielmehr sei der BF mit fremden Papieren nach Österreich gereist, welche ihm von seinen Schleppern ausgefolgt worden seien. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile im Vorakt. Die oben getroffenen Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF in Österreich beruhen auf den im Vorakt einliegenden Ausfertigungen der oben zitierten Straferkenntnisse. Das der BF seit dem XXXX 2024, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Das der BF seit dem römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Ferner kann der Anhaltedatei zudem entnommen werden, dass der BF sich seit XXXX 2024, XXXX Uhr im Hungerstreik befindet, was zudem durch ein amtsärztliches Gutachten vom XXXX 2024 bestätigt wird (siehe OZ 18). Im besagten Gutachten wird explizit festgehalten, dass der BF sich seit XXXX 2024 durchgehend im Hungerstreik befindet und deswegen unter ärztlicher Kontrolle steht. Der BF selbst gestand in der mündlichen Verhandlung ein, sich im Hungerstreik zu befinden und nicht zu wissen, wann er diesen wieder beende. Konkret auf den Grund für seinen Hungerstreik befragt, gab der BF an, aus der Schubhaft entlassen werden zu wollen. Damit hat der BF zu erkennen gegeben, gewillt zu sein, seine Entlassung aus der Schubhaft erzwingen zu wollen.Ferner kann der Anhaltedatei zudem entnommen werden, dass der BF sich seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr im Hungerstreik befindet, was zudem durch ein amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 2024 bestätigt wird (siehe OZ 18). Im besagten Gutachten wird explizit festgehalten, dass der BF sich seit römisch 40 2024 durchgehend im Hungerstreik befindet und deswegen unter ärztlicher Kontrolle steht. Der BF selbst gestand in der mündlichen Verhandlung ein, sich im Hungerstreik zu befinden und nicht zu wissen, wann er diesen wieder beende. Konkret auf den Grund für seinen Hungerstreik befragt, gab der BF an, aus der Schubhaft entlassen werden zu wollen. Damit hat der BF zu erkennen gegeben, gewillt zu sein, seine Entlassung aus der Schubhaft erzwingen zu wollen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Erkrankung und/oder Haftunfähigkeit besteht, und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom BF substantiiert behauptet. Dem erkennenden Gericht liegt ein amtsärztliches Gutachten vom XXXX 2024 (siehe OZ 18) vor, welchen entnommen werden kann, dass der BF aktuell haftfähig ist. Den vom amtsärztlichen Dienst am XXXX 2024 vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF kann zudem entnommen werden, dass der BF auch im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am XXXX 2024 gesund und haftfähig war und an keinen Erkrankungen leidet. (siehe OZ 17) Dem besagten Gutachten trat der BF nicht substantiiert auf gleicher Ebene entgegen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm gut gehe und gelang es ihm nicht mit dem weiteren Vorbringen, Schmerzen in den Armen und Beinen und durch die Schubhaft einen psychischen Stress zu verspüren sowie am Tag seiner Inhaftierung erhöhte Zuckerwerte gehabt zu haben, der amtsärztlichen Einschätzung seines Haftfähigkeits- und Gesundheitszustandes substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr erweist sich besagtes Gutachten als aktuell und lässt sich diesen entnehmen, dass die Begutachtung anhand einer Untersuchung des BF unter Berücksichtigung seines anhaltenden Hungerstreiks erfolgte. Dem Gutachten kann zudem entnommen werden, dass die Vitalparameter des BF unauffällig sind, was das Bestehen erhöhter und/oder zu geringer Zuckerwerte beim BF ausschließt. Eine dem Gutachten widersprechender Sachverhalt wurde bis dato zudem nicht substantiiert behauptet. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Erkrankung und/oder Haftunfähigkeit besteht, und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom BF substantiiert behauptet. Dem erkennenden Gericht liegt ein amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 2024 (siehe OZ 18) vor, welchen entnommen werden kann, dass der BF aktuell haftfähig ist. Den vom amtsärztlichen Dienst am römisch 40 2024 vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF kann zudem entnommen werden, dass der BF auch im Zeitpunkt seiner Inhaftierung am römisch 40 2024 gesund und haftfähig war und an keinen Erkrankungen leidet. (siehe OZ 17) Dem besagten Gutachten trat der BF nicht substantiiert auf gleicher Ebene entgegen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm gut gehe und gelang es ihm nicht mit dem weiteren Vorbringen, Schmerzen in den Armen und Beinen und durch die Schubhaft einen psychischen Stress zu verspüren sowie am Tag seiner Inhaftierung erhöhte Zuckerwerte gehabt zu haben, der amtsärztlichen Einschätzung seines Haftfähigkeits- und Gesundheitszustandes substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr erweist sich besagtes Gutachten als aktuell und lässt sich diesen entnehmen, dass die Begutachtung anhand einer Untersuchung des BF unter Berücksichtigung seines anhaltenden Hungerstreiks erfolgte. Dem Gutachten kann zudem entnommen werden, dass die Vitalparameter des BF unauffällig sind, was das Bestehen erhöhter und/oder zu geringer Zuckerwerte beim BF ausschließt. Eine dem Gutachten widersprechender Sachverhalt wurde bis dato zudem nicht substantiiert behauptet. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF beruhen ebenfalls dem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX 2024 (siehe OZ 18), jenem der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie den vom amtsärztlichen Dienst am XXXX 2024 in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen des BF (siehe OZ17). Dem besagten Gutachten kann entnommen werden, dass der BF sich zwar seit XXXX 2024 im Hungerstreik befinde, bereits vier Kilo abgenommen habe und sich deswegen in aufrechter täglicher ärztlicher Betreuung befinde. Dennoch weise der BF aktuell einen guten Allgemeinzustand bei unauffälligen Vitalparametern auf. Er klage zwar über Schlafprobleme, verweigere jedoch eine diesbezügliche Behandlung. Ferner konnten auch während der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche annehmen lassen, dass der BF sich in einem – von den besagten amtsärztlichen Gutachten abweichenden – schlechten Zustand befindet. Vielmehr war der BF durchgehend in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und die an ihn gestellten Fragen gezielt und reaktionsschnell zu beantworten (siehe Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2024). Er erschien örtlich und zeitlich orientiert und zu keinem Zeitpunkt geistig abwesend. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung auch vorbringt, durch die Schubhaft psychischen Stress zu erleben, gelingt es dem BF vor dem Hintergrund des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens und den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung nicht den amtsärztlichen Gutachten substantiiert und auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Das der BF zu allfällig benötigter medizinischer Behandlung Zugang hat ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem amtsärztlichen Gutachten unstrittig. Demzufolge waren obige Feststellungen zu treffen.Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF beruhen ebenfalls dem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 2024 (siehe OZ 18), jenem der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie den vom amtsärztlichen Dienst am römisch 40 2024 in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen des BF (siehe OZ17). Dem besagten Gutachten kann entnommen werden, dass der BF sich zwar seit römisch 40 2024 im Hungerstreik befinde, bereits vier Kilo abgenommen habe und sich deswegen in aufrechter täglicher ärztlicher Betreuung befinde. Dennoch weise der BF aktuell einen guten Allgemeinzustand bei unauffälligen Vitalparametern auf. Er klage zwar über Schlafprobleme, verweigere jedoch eine diesbezügliche Behandlung. Ferner konnten auch während der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche annehmen lassen, dass der BF sich in einem – von den besagten amtsärztlichen Gutachten abweichenden – schlechten Zustand befindet. Vielmehr war der BF durchgehend in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und die an ihn gestellten Fragen gezielt und reaktionsschnell zu beantworten (siehe Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2024). Er erschien örtlich und zeitlich orientiert und zu keinem Zeitpunkt geistig abwesend. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung auch vorbringt, durch die Schubhaft psychischen Stress zu erleben, gelingt es dem BF vor dem Hintergrund des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens und den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung nicht den amtsärztlichen Gutachten substantiiert und auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Das der BF zu allfällig benötigter medizinischer Behandlung Zugang hat ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem amtsärztlichen Gutachten unstrittig. Demzufolge waren obige Feststellungen zu treffen. Die erfolgte Antragstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beruht auf einer vom BF in Vorlage gebrachten Bestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung MA 35, vom 28.12.2023 (siehe OZ 1). Ferner ist die Antragstellung des BF im Zentralen Fremdenregister dokumentiert, welchem auch entnommen werden kann, dass dem BF bis dato kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehat oder -hatte. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung jemals im Besitz eines entsprechenden Rechtstitels gewesen zu sein. Das gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigen Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt wurde, beruht auf jeweils einer im Vorakt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA vom XXXX 2021 sowie des ebenfalls oben zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 16.09.
- Das gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigen Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt wurde, beruht auf jeweils einer im Vorakt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA vom römisch 40 2021 sowie des ebenfalls oben zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 16.09.
- Das der BF sich seit 24.10.2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhält erschließt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. So gab der BF vor dem BFA am XXXX 2024 an, sich seit 18 Jahren durchgehend in Österreich aufzuhalten, was er letztlich in der mündlichen Verhandlung wiederholte und zudem vermeinte seit Oktober 2005 in Österreich zu sein. Aus den Akten lässt sich zudem die erfolgte erste Asylantragstellung des BF entnehmen, worauf sich auch die Feststellung zum Einreisezeitpunkt des BF stützt. Darüber hinaus findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass der BF seit seiner damaligen Einreise in Österreich das Bundesgebiet wieder verlassen hat. Insofern der Vertreter der belangten Behörde unter Verweis auf einen Bericht der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024 (siehe Verhandlungsprotokoll, Beilage C/) dem BF unterstellt am 30.08.2014 nach Italien ausgereist zu sein, ist entgegenzuhalten, dass zum einen im Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 festgestellt wurde, dass der BF sich seit 2005 durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Zum anderen kann dem besagten Bericht entnommen werden, das die ausreisende Person nur anhand deren freiwilligen Angaben und einem Lichtbild als XXXX , identifiziert werden habe können, was letztlich – wie auch vom BF vorgebracht – nicht zweifelsfrei darauf schließen lässt, dass es sich dabei tatsächlich um den BF gehandelt hat. Darüber hinaus hat das BFA im angefochtenen Schubhaftbescheid sowie in ihrer Stellungnahme vom XXXX 2024 mit keinem Wort erwähnt, davon auszugehen, dass der BF Österreich wieder verlassen hätte. In Ermangelung entsprechender Belege über eine erfolgte Ausreise des BF war in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF, festzustellen, dass sich der BF seit 24.10.2005 durchgehend in Österreich aufhält. Vor dem Hintergrund, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigen Einreiseverbot mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 ausgesprochen wurde, beruht auf der Feststellung eines seit Oktober 2005 andauernden Aufenthaltes des BF in Österreich wiederum die Feststellung, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist.Das der BF sich seit 24.10.2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhält erschließt sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. So gab der BF vor dem BFA am römisch 40 2024 an, sich seit 18 Jahren durchgehend in Österreich aufzuhalten, was er letztlich in der mündlichen Verhandlung wiederholte und zudem vermeinte seit Oktober 2005 in Österreich zu sein. Aus den Akten lässt sich zudem die erfolgte erste Asylantragstellung des BF entnehmen, worauf sich auch die Feststellung zum Einreisezeitpunkt des BF stützt. Darüber hinaus findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, dass der BF seit seiner damaligen Einreise in Österreich das Bundesgebiet wieder verlassen hat. Insofern der Vertreter der belangten Behörde unter Verweis auf einen Bericht der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024 (siehe Verhandlungsprotokoll, Beilage C/) dem BF unterstellt am 30.08.2014 nach Italien ausgereist zu sein, ist entgegenzuhalten, dass zum einen im Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 festgestellt wurde, dass der BF sich seit 2005 durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Zum anderen kann dem besagten Bericht entnommen werden, das die ausreisende Person nur anhand deren freiwilligen Angaben und einem Lichtbild als römisch 40 , identifiziert werden habe können, was letztlich – wie auch vom BF vorgebracht – nicht zweifelsfrei darauf schließen lässt, dass es sich dabei tatsächlich um den BF gehandelt hat. Darüber hinaus hat das BFA im angefochtenen Schubhaftbescheid sowie in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 2024 mit keinem Wort erwähnt, davon auszugehen, dass der BF Österreich wieder verlassen hätte. In Ermangelung entsprechender Belege über eine erfolgte Ausreise des BF war in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF, festzustellen, dass sich der BF seit 24.10.2005 durchgehend in Österreich aufhält. Vor dem Hintergrund, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigen Einreiseverbot mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 ausgesprochen wurde, beruht auf der Feststellung eines seit Oktober 2005 andauernden Aufenthaltes des BF in Österreich wiederum die Feststellung, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Den Akten kann entnommen werden, dass der BF in Österreich unter mehreren Alias-Identitäten aufgetreten ist, was der BF auch erstmalig vor dem BFA am 29.01.2021 eingestanden hat. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der BF unter Verwendung mehrerer – oben im Spruch genannter – Alias-Identitäten Asylanträge und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG gestellt hat. Ferner gab sich der BF zuletzt bei seiner Festnahme am XXXX 2024 als XXXX , geb. XXXX , aus und stellte er am 28.12.2023 unter genannter Identität einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. (siehe OZ 1) Ferner sind die vom BF verwendeten Alias-Identitäten auch im Fremdenregister dokumentiert und weist der BF zudem in seiner Beschwerdschrift explizit auf seine Alias-Identitäten hin (arg: „[…] Beschwerder (BF): XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) Geb. am XXXX (alias geb. XXXX ) StA: Indien […]“). Den Akten kann entnommen werden, dass der BF in Österreich unter mehreren Alias-Identitäten aufgetreten ist, was der BF auch erstmalig vor dem BFA am 29.01.2021 eingestanden hat. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der BF unter Verwendung mehrerer – oben im Spruch genannter – Alias-Identitäten Asylanträge und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG gestellt hat. Ferner gab sich der BF zuletzt bei seiner Festnahme am römisch 40 2024 als römisch 40 , geb. römisch 40 , aus und stellte er am 28.12.2023 unter genannter Identität einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. (siehe OZ 1) Ferner sind die vom BF verwendeten Alias-Identitäten auch im Fremdenregister dokumentiert und weist der BF zudem in seiner Beschwerdschrift explizit auf seine Alias-Identitäten hin (arg: „[…] Beschwerder (BF): römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) Geb. am römisch 40 (alias geb. römisch 40 ) StA: Indien […]“). Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte ermittelt werden, dass der BF seit 09.06.2017 eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich aufweist. Die oben genannten Anhaltungen des BF in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren beruhen ebenfalls auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass der BF an seiner Meldeadresse durchgehend – mit Ausnahmen der oben festgestellten gerichtlichen und behördlichen Anhaltungen – Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab vor dem BFA am XXXX 2024 an, an besagter Adresse seit sieben Jahren wohnhaft zu sein, was er in der mündlichen Verhandlung wiederholte. Darüber hinaus lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen ließen, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht durchgehend wohnhaft war. Vielmehr spricht der Umstand, dass – wie dem Vorakt entnommen werden kann – der BF nachdem ihm am XXXX 2023 eine Verständigung von der Hinterlegung eines Bescheides des BFA bei einer Polizeidienststelle an seiner Meldeadresse hinterlassen wurde, der BF am folgenden Tag den Bescheid bei der zuständigen Polizeidienststelle abgeholt hat (siehe Kurzbrief der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2023 sowie Übernahmebestätigung vom XXXX 2023), dafür, dass der BF tatsächlich an der gemeldeten Adresse wohnhaft war. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht des erkennenden Gerichts an den Angaben des BF die besagte Wohnung durchgehend bewohnt zu haben nicht zu zweifeln. Daran vermag auch der vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Abschluss Bericht der LPD XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020 (siehe Verhandlungsprotokoll Beilage D/) insofern nichts ändern, zumal – belegte – zeitweilige Abwesenheiten des BF von seiner Wohnadresse noch nicht auf eine Aufgabe oder dauerhafte Nichtbenutzung selbiger schließen lassen. So lässt sich dem besagten Bericht auch nicht entnehmen, wann, zu welchen Zeiten und in welchen Zeitabständen die erwähnten wiederholt erfolglosen Nachschauen an der Wohnadresse des BF stattgefunden haben, und ob Nachbarn des BF befragt wurden, sodass letztlich keine Rückschlüsse auf Dauer und Wiederholungen allfälliger Abwesenheiten des BF gezogen werden können. Ferner hat der BF in der mündlichen Verhandlung vorgebracht als Zulieferer und Zeitungskolporteur, teils auch nachts gearbeitet zu haben, was allfällige Abwesenheiten bei Nacht oder nicht erfolgte Öffnungen der Wohnung bei Tag wegen allfällig nachgeholter Nachtruhe durch den BF bei den Nachschauen erklären könnte. Dem BF ist zudem beizutreten, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung anmerkte, dass auch gegen seinen Willen Wohnsitzmeldungen von anderen Personen an seiner Meldeadresse nicht ausgeschlossen werden können, weshalb mangels konkreter Hinweise auch allfällige Ungereimtheiten bei Meldungen von anderen Personen an der Meldeadresse des BF eine Nichtbenützung der besagten Wohnung durch den BF nicht belegen können. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass seitens des BFA Nachschauen an der Wohndresse des BF vorgenommen worden wären, was erkennen lässt, dass auch das BFA bisher keine Zweifel an der Richtigkeit der Meldung des BF im Bundesgebiet gehegt hat, was letztlich durch die Vornahme der Zustellung des zuvor genannten Bescheides vom XXXX 2024 an die Meldeadresse des BF untermauert wird (siehe Übernahmebestätigung vom XXXX 2023 in Vorakt). Die Feststellung, dass der BF an seiner Meldeadresse durchgehend – mit Ausnahmen der oben festgestellten gerichtlichen und behördlichen Anhaltungen – Unterkunft genommen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab vor dem BFA am römisch 40 2024 an, an besagter Adresse seit sieben Jahren wohnhaft zu sein, was er in der mündlichen Verhandlung wiederholte. Darüber hinaus lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die darauf schließen ließen, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht durchgehend wohnhaft war. Vielmehr spricht der Umstand, dass – wie dem Vorakt entnommen werden kann – der BF nachdem ihm am römisch 40 2023 eine Verständigung von der Hinterlegung eines Bescheides des BFA bei einer Polizeidienststelle an seiner Meldeadresse hinterlassen wurde, der BF am folgenden Tag den Bescheid bei der zuständigen Polizeidienststelle abgeholt hat (siehe Kurzbrief der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2023 sowie Übernahmebestätigung vom römisch 40 2023), dafür, dass der BF tatsächlich an der gemeldeten Adresse wohnhaft war. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht des erkennenden Gerichts an den Angaben des BF die besagte Wohnung durchgehend bewohnt zu haben nicht zu zweifeln. Daran vermag auch der vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Abschluss Bericht der LPD römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020 (siehe Verhandlungsprotokoll Beilage D/) insofern nichts ändern, zumal – belegte – zeitweilige Abwesenheiten des BF von seiner Wohnadresse noch nicht auf eine Aufgabe oder dauerhafte Nichtbenutzung selbiger schließen lassen. So lässt sich dem besagten Bericht auch nicht entnehmen, wann, zu welchen Zeiten und in welchen Zeitabständen die erwähnten wiederholt erfolglosen Nachschauen an der Wohnadresse des BF stattgefunden haben, und ob Nachbarn des BF befragt wurden, sodass letztlich keine Rückschlüsse auf Dauer und Wiederholungen allfälliger Abwesenheiten des BF gezogen werden können. Ferner hat der BF in der mündlichen Verhandlung vorgebracht als Zulieferer und Zeitungskolporteur, teils auch nachts gearbeitet zu haben, was allfällige Abwesenheiten bei Nacht oder nicht erfolgte Öffnungen der Wohnung bei Tag wegen allfällig nachgeholter Nachtruhe durch den BF bei den Nachschauen erklären könnte. Dem BF ist zudem beizutreten, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung anmerkte, dass auch gegen seinen Willen Wohnsitzmeldungen von anderen Personen an seiner Meldeadresse nicht ausgeschlossen werden können, weshalb mangels konkreter Hinweise auch allfällige Ungereimtheiten bei Meldungen von anderen Personen an der Meldeadresse des BF eine Nichtbenützung der besagten Wohnung durch den BF nicht belegen können. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass seitens des BFA Nachschauen an der Wohndresse des BF vorgenommen worden wären, was erkennen lässt, dass auch das BFA bisher keine Zweifel an der Richtigkeit der Meldung des BF im Bundesgebiet gehegt hat, was letztlich durch die Vornahme der Zustellung des zuvor genannten Bescheides vom römisch 40 2024 an die Meldeadresse des BF untermauert wird (siehe Übernahmebestätigung vom römisch 40 2023 in Vorakt). Das der BF nicht bereit ist nach Indien zurückzukehren ergibt sich aus den Angaben des BF in seinen Rückkehrberatungen am XXXX 2024 und XXXX 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF brachte wiederholt vor, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen und bat mehrmals um Abstandnahme von seiner Abschiebung und Erlaubnis in Österreich verbleiben zu dürfen. Ferner vermeinte der BF in Österreich bleiben zu wollen, hier eine Familie gründen und ein geregeltes Leben führen zu wollen. Das der BF nicht bereit ist nach Indien zurückzukehren ergibt sich aus den Angaben des BF in seinen Rückkehrberatungen am römisch 40 2024 und römisch 40 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF brachte wiederholt vor, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen und bat mehrmals um Abstandnahme von seiner Abschiebung und Erlaubnis in Österreich verbleiben zu dürfen. Ferner vermeinte der BF in Österreich bleiben zu wollen, hier eine Familie gründen und ein geregeltes Leben führen zu wollen. Dem im Vorakt einliegenden Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom XXXX 2019 kann entnommen werden, dass der BF eingestanden hat, in Wahrheit die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) innezuhaben, und es sich bei den bisher verwendeten Identitäten um Alias-Identitäten handle. (siehe Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom XXXX 2019, Zahl XXXX ) Im besagtem Protokoll ist zudem festgehalten worden, dass der BF das Formblatt zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes befüllt hat und lässt sich anhand der im Vorakt einliegenden Formblätter die erfolgte Unterschrift selbiger durch den BF entnehmen. Dem im Vorakt einliegenden Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom römisch 40 2019 kann entnommen werden, dass der BF eingestanden hat, in Wahrheit die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) innezuhaben, und es sich bei den bisher verwendeten Identitäten um Alias-Identitäten handle. (siehe Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom römisch 40 2019, Zahl römisch 40 ) Im besagtem Protokoll ist zudem festgehalten worden, dass der BF das Formblatt zur Beantragung eines Ersatzreisedokumentes befüllt hat und lässt sich anhand der im Vorakt einliegenden Formblätter die erfolgte Unterschrift selbiger durch den BF entnehmen. Auf einer im Vorakt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des BFA vom XXXX 2023, Zahl XXXX , beruht die Feststellung, dass dem BF aufgetragen wurde sich am 22.22.2023 einem Interview vor einer Delegation indischer Vertreter zum Zwecke seiner Identifizierung zu stellen. Einer ebenfalls im Vorakt einliegenden Benachrichtigung der indischen Botschaft vom XXXX 2024 lässt sich zudem entnehmen, dass der BF aufgrund des am XXXX 2023 erfolgten Interviews mit dem oben im Spruch genannten Namen identifiziert werden habe können (siehe OZ 7 AS 19f). Dies wird durch eine Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Beantragung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA vom XXXX 2024 (siehe OZ 4) insofern bestätigt, als darin angeführt wird, dass die Vorführung des BF vor die indische Botschaft am XXXX 2023 erfolgt sei. Den vorliegenden Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine Vorführung des BF erfolgte. Vor diesem Hintergrund war auch unter Berücksichtigung, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, selbstständig am XXXX 2023 zum Interviewtermin der indischen Botschaft erschienen zu sein, was vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung nicht bestritten wurde, festzustellen, dass der BF seiner diesbezüglich bescheidmäßig auferlegten Pflicht nachgekommen ist. Auf einer im Vorakt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des BFA vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , beruht die Feststellung, dass dem BF aufgetragen wurde sich am 22.22.2023 einem Interview vor einer Delegation indischer Vertreter zum Zwecke seiner Identifizierung zu stellen. Einer ebenfalls im Vorakt einliegenden Benachrichtigung der indischen Botschaft vom römisch 40 2024 lässt sich zudem entnehmen, dass der BF aufgrund des am römisch 40 2023 erfolgten Interviews mit dem oben im Spruch genannten Namen identifiziert werden habe können (siehe OZ 7 AS 19f). Dies wird durch eine Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Beantragung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA vom römisch 40 2024 (siehe OZ 4) insofern bestätigt, als darin angeführt wird, dass die Vorführung des BF vor die indische Botschaft am römisch 40 2023 erfolgt sei. Den vorliegenden Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine Vorführung des BF erfolgte. Vor diesem Hintergrund war auch unter Berücksichtigung, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, selbstständig am römisch 40 2023 zum Interviewtermin der indischen Botschaft erschienen zu sein, was vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung nicht bestritten wurde, festzustellen, dass der BF seiner diesbezüglich bescheidmäßig auferlegten Pflicht nachgekommen ist. Das der BF vor dem BFA am XXXX 2024 bestritt Vater zu sein und über Obsorgepflichten zu verfügen, ergibt sich aus dem vom BFA angefertigten und vom BF unterschriebenen Protokoll der am XXXX 2024 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA (siehe OZ 8 AS 119f) Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung konkret dazu befragt, warum er seine Vaterschaft vor dem BFA am XXXX 2024 explizit bestritten habe, vorbrachte, seine Vaterschaft sehr wohl angegeben zu haben, und bei der besagten Einvernahme keine Dolmetscherin anwesend gewesen sei, ist dem BF zu entgegnen, dass Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2024 unterschrieben und damit dessen Richtigkeit bestätigt zu haben. Dem besagten Protokoll kann entnommen werden, dass eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi – die Muttersprache des BF (siehe Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2024) - der Einvernahme des BF beigezogen wurde. Die besagte Dolmetscherin sowie der Einvernahmeleiter haben das Protokoll ebenfalls unterzeichnet, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel an der Richtigkeit desselben besteht. Zudem gab der BF bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am XXXX 2024 an, dass er seine Vaterschaft vor dem BFA nicht erwähnt habe, da er Angst vor Alimenten habe, womit er eingestand seine Vaterschaft vor dem BFA verneint zu haben. Demzufolge gelang es dem BF nicht substantiiert einen Protokollierungsfehler seitens des BFA darzulegen. Darüber hinaus bestritt der BF auch in der mündlichen Verhandlung Vater zu sein. Erst konkret danach befragt, warum er in seinen Rückkehrberatungsgesprächen am XXXX 2024 und XXXX 2024, sowie in seiner Beschwerde eine Vaterschaft behauptete, vermeinte der BF doch eine Tochter zu haben. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, eine Tochter mit seiner vermeintlichen langjährigen Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), XXXX zu haben, brachte er erstmals vor, eine zweijährige Tochter, namens XXXX , gemeinsam mit seiner ehemaligen LG, namens XXXX , zu haben. Nähere Angaben zu seiner Tochter und deren Mutter konnte der BF nicht machen. Vielmehr gab der BF die Nachnamen der genannten Personen nicht an und gab er auch keine Auskünfte über deren Wohnort. Davon ausgehend, dass der BF im Falle seiner tatsächlichen Vaterschaft, angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung, diese keinesfalls verneint hätte, sondern bei der ersten Möglichkeit, insbesondere vor dem BFA am XXXX 2024 diesen Umstand vorgebracht und verifizierbare Angaben zu seiner Tochter und deren Mutter gemacht hätte, anstelle seine Vaterschaft zu verneinen, konnte der BF letztlich nicht substantiiert darlegen Vater einer in Österreich lebenden Tochter zu sein. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF es unterlassen hätte sollen die Mutter seiner Tochter als Zeugin zu nennen. Unbeschadet dessen, gab der BF in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass die Mutter seiner vermeintlichen Tochter die Vaterschaft des BF nicht anerkannt hätte und dies auch nicht wolle, sodass letztlich die Vaterschaft des BF auch nicht belegt werden kann. Dass der BF Besuche in der Schubhaft erhalten hätte, ist nicht dokumentiert, zumal sich solche in der Anhaltedatei nicht entnehmen lassen. Der BF verneinte zudem in der mündlichen Verhandlung bisher Besuch erhalten zu haben. Der BF befindet sich seit nun mehr XXXX Tagen in Schubhaft ohne – wie vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt – Besuch erhalten zu haben, was angesichts der Behauptung Kontakt zu seiner Tochter zu halten, nicht nachvollzogen werden kann, und als weiteres Indiz gegen eine Vaterschaft des BF spricht. Zudem erweist sich das Vorbringen des BF in dessen Rückkehrberatungsgespräch am XXXX 2024 (siehe OZ 14), wonach er aus Angst vor Alimenten, seine Vaterschaft bis dahin verschwiegen habe, im Widerspruch zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, Kontakt zur Tochter zu haben und, dass die Kindsmutter die Vaterschaft des BF nicht anerkannt habe. Dem erkennenden Gericht erschließt sich daher nicht, inwiefern den BF ein Verschweigen seiner Vaterschaft vor dem BFA vor Alimentsforderungen schützen hätte sollen. Im Ergebnis erweisen sich die Angaben des BF zu seiner Vaterschaft als widersprüchlich und weisen diese Ungereimtheiten auf, sodass mangels erbrachter Beweise nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Vater einer in Österreich lebenden Tochter ist. Das der BF vor dem BFA am römisch 40 2024 bestritt Vater zu sein und über Obsorgepflichten zu verfügen, ergibt sich aus dem vom BFA angefertigten und vom BF unterschriebenen Protokoll der am römisch 40 2024 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA (siehe OZ 8 AS 119f) Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung konkret dazu befragt, warum er seine Vaterschaft vor dem BFA am römisch 40 2024 explizit bestritten habe, vorbrachte, seine Vaterschaft sehr wohl angegeben zu haben, und bei der besagten Einvernahme keine Dolmetscherin anwesend gewesen sei, ist dem BF zu entgegnen, dass Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2024 unterschrieben und damit dessen Richtigkeit bestätigt zu haben. Dem besagten Protokoll kann entnommen werden, dass eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi – die Muttersprache des BF (siehe Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2024) - der Einvernahme des BF beigezogen wurde. Die besagte Dolmetscherin sowie der Einvernahmeleiter haben das Protokoll ebenfalls unterzeichnet, sodass aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel an der Richtigkeit desselben besteht. Zudem gab der BF bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am römisch 40 2024 an, dass er seine Vaterschaft vor dem BFA nicht erwähnt habe, da er Angst vor Alimenten habe, womit er eingestand seine Vaterschaft vor dem BFA verneint zu haben. Demzufolge gelang es dem BF nicht substantiiert einen Protokollierungsfehler seitens des BFA darzulegen. Darüber hinaus bestritt der BF auch in der mündlichen Verhandlung Vater zu sein. Erst konkret danach befragt, warum er in seinen Rückkehrberatungsgesprächen am römisch 40 2024 und römisch 40 2024, sowie in seiner Beschwerde eine Vaterschaft behauptete, vermeinte der BF doch eine Tochter zu haben. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, eine Tochter mit seiner vermeintlichen langjährigen Lebensgefährtin (im Folgenden: LG), römisch 40 zu haben, brachte er erstmals vor, eine zweijährige Tochter, namens römisch 40 , gemeinsam mit seiner ehemaligen LG, namens römisch 40 , zu haben. Nähere Angaben zu seiner Tochter und deren Mutter konnte der BF nicht machen. Vielmehr gab der BF die Nachnamen der genannten Personen nicht an und gab er auch keine Auskünfte über deren Wohnort. Davon ausgehend, dass der BF im Falle seiner tatsächlichen Vaterschaft, angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung, diese keinesfalls verneint hätte, sondern bei der ersten Möglichkeit, insbesondere vor dem BFA am römisch 40 2024 diesen Umstand vorgebracht und verifizierbare Angaben zu seiner Tochter und deren Mutter gemacht hätte, anstelle seine Vaterschaft zu verneinen, konnte der BF letztlich nicht substantiiert darlegen Vater einer in Österreich lebenden Tochter zu sein. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF es unterlassen hätte sollen die Mutter seiner Tochter als Zeugin zu nennen. Unbeschadet dessen, gab der BF in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass die Mutter seiner vermeintlichen Tochter die Vaterschaft des BF nicht anerkannt hätte und dies auch nicht wolle, sodass letztlich die Vaterschaft des BF auch nicht belegt werden kann. Dass der BF Besuche in der Schubhaft erhalten hätte, ist nicht dokumentiert, zumal sich solche in der Anhaltedatei nicht entnehmen lassen. Der BF verneinte zudem in der mündlichen Verhandlung bisher Besuch erhalten zu haben. Der BF befindet sich seit nun mehr römisch 40 Tagen in Schubhaft ohne – wie vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt – Besuch erhalten zu haben, was angesichts der Behauptung Kontakt zu seiner Tochter zu halten, nicht nachvollzogen werden kann, und als weiteres Indiz gegen eine Vaterschaft des BF spricht. Zudem erweist sich das Vorbringen des BF in dessen Rückkehrberatungsgespräch am römisch 40 2024 (siehe OZ 14), wonach er aus Angst vor Alimenten, seine Vaterschaft bis dahin verschwiegen habe, im Widerspruch zu den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, Kontakt zur Tochter zu haben und, dass die Kindsmutter die Vaterschaft des BF nicht anerkannt habe. Dem erkennenden Gericht erschließt sich daher nicht, inwiefern den BF ein Verschweigen seiner Vaterschaft vor dem BFA vor Alimentsforderungen schützen hätte sollen. Im Ergebnis erweisen sich die Angaben des BF zu seiner Vaterschaft als widersprüchlich und weisen diese Ungereimtheiten auf, sodass mangels erbrachter Beweise nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Vater einer in Österreich lebenden Tochter ist. Dem BF gelang es zudem nicht, eine aufrechte Beziehung zu einer in Österreich lebenden Person, konkret zu XXXX , geb. XXXX , zu substantiieren. Trotz Aufforderung an den BF und dessen RV dafür Sorge zu tragen, dass die vermeintliche LG des BF zur Verhandlung erscheint, blieb dieser der Verhandlung fern, und konnte daher auch nicht einvernommen werden. Wenn der BF dazu vorbringt, dass seine LG arbeiten müsse und so kurzfristig nicht frei bekommen habe, ist dem BF entgegenzuhalten, dass es dennoch möglich gewesen wäre zumindest ein Schreiben seiner LG, welches die Behauptungen des BF stützt in Vorlage zu bringen. Da die vermeintliche LG des BF zur Verhandlung nicht erschien und sich im gegenständlichen Verfahren auch nicht schriftlich zur Beziehung zum BF äußerte, was angesichts der dem BF drohenden Abschiebung und damit einhergehenden Trennung von seiner LG nicht nachvollzogen werden kann, und darüber hinaus eine Wohnsitzmeldung einer Person mit dem vom BF angegebenen Namen in Österreich durch Einsichtnahme in das Melderegister nicht ermittelt werden konnte, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufhältigen Person führt.Dem BF gelang es zudem nicht, eine aufrechte Beziehung zu einer in Österreich lebenden Person, konkret zu römisch 40 , geb. römisch 40 , zu substantiieren. Trotz Aufforderung an den BF und dessen Regierungsvorlage dafür Sorge zu tragen, dass die vermeintliche LG des BF zur Verhandlung erscheint, blieb dieser der Verhandlung fern, und konnte daher auch nicht einvernommen werden. Wenn der BF dazu vorbringt, dass seine LG arbeiten müsse und so kurzfristig nicht frei bekommen habe, ist dem BF entgegenzuhalten, dass es dennoch möglich gewesen wäre zumindest ein Schreiben seiner LG, welches die Behauptungen des BF stützt in Vorlage zu bringen. Da die vermeintliche LG des BF zur Verhandlung nicht erschien und sich im gegenständlichen Verfahren auch nicht schriftlich zur Beziehung zum BF äußerte, was angesichts der dem BF drohenden Abschiebung und damit einhergehenden Trennung von seiner LG nicht nachvollzogen werden kann, und darüber hinaus eine Wohnsitzmeldung einer Person mit dem vom BF angegebenen Namen in Österreich durch Einsichtnahme in das Melderegister nicht ermittelt werden konnte, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufhältigen Person führt. Das der BF über soziale Bezugspunkte in Österreich verfügt beruht auf dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus erweist sich vor dem Hintergrund, dass der BF sich seit nunmehr 18 Jahren in Österreich aufhält, das Bestehen von sozialen Bezugspunkten im Bundesgebiet als durchaus glaubwürdig. Ferner gab der BF vor dem BFA an, dass sich in Österreich zwei Onkel des BF aufhalten, er aber zu diesen keinen engen Kontakt pflegt, weshalb er auch deren Wohnadressen nicht bekanntgeben könne. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF dieses Vorbringen und gab zudem die Namen seiner Onkel bekannt. Angesichts der wiederholt gleichbleibenden Behauptung über zwei Onkel in Österreich zu verfügen und dem Eingeständnis zu diesen keinen engen Kontakt zu pflegen konnte dem BF unter Berücksichtigung, dass dieser in der Lage war die Namen seiner Onkel zu nennen, Glauben hinsichtlich des Aufenthaltes von Verwandten in Österreich geschenkt werden. Das Nichtnachgehen einer legalen Erwerbstätigkeit beruht auf dem Umstand, dass der BF nicht nur nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, sondern darüber hinaus gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Insofern der BF wiederholt – zuletzt in der mündlichen Verhandlung – vorbringt in Österreich erwerbstätig zu sein, ist sohin festzuhalten, dass es sich dabei um unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten des BF handelt, zumal der BF den Besitz einer Arbeitsbewilligung nicht nachzuweisen vermochte. So gab der BF an, zuletzt als Zulieferer beschäftigt und gemeldet gewesen zu sein, wobei ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt hätte, dass er zeitnah nach seiner Anmeldung eine Arbeitserlaubnis bekommen werde, was belegt, dass der BF jedenfalls bis zur Aufnahme der besagten Tätigkeit über keine solche Genehmigung verfügt hat. Zum Nachweis seiner Anmeldung brachte der BF ein entsprechendes Schreiben der Sozialversicherung in Vorlage (siehe Verhandlungsprotokoll Beilage B/). Das aktuelle Barvermögen des BF beruht auf den gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung an, über Bargeld in Höhe von ca. EUR 500,- zu verfügen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF wiederholt vorbrachte einer – unrechtsmäßigen – Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen zu sein, erweist es sich als durchaus nachvollziehbar, dass der BF über den genannten Geldbetrag verfügt. Der Umstand, dass der BF seit 09.06.2017 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich an derselben Adresse verfügt und – wie bereits oben ausgeführt – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF an dieser Adresse nicht wohnhaft war, lässt auf das Bestehen eines festen Wohnsitzes schließen. Daran vermag der Umstand nichts ändern, dass der BF nicht in der Lage war einen Mietvertrag in Vorlage zu bringen. Der BF wurde seit seiner Meldung am 09.06.2017 wiederholt, teils für längere Zeiträume, gerichtlich und behördlich angehalten ohne seine gemeldete Wohnung zu verlieren, was dafürspricht, dass der BF über ein Wohnrecht in besagter Wohnung verfügt. Demzufolge lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die es nahelegen würden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht wieder in an seiner Meldeadresse Unterkunft nehmen könnte. Einer Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von HRZ zuständigen Fachabteilung des BFA vom XXXX 2024 sowie der Stellungnahme des BFA vom XXXX 2024 und dem Vorbringen des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung kann wiederum entnommen werden, dass der BF bereits am XXXX 2024 von den indischen Vertretungsbehörden identifiziert und die Abschiebung für den XXXX 2024 geplant wurde und die Ausstellung eines HRZ am XXXX 2024 erfolgen wird. Die erfolgte Flugbuchung für den XXXX 2024 für die Abschiebung des BF ist im Akt belegt (siehe OZ 9 AS 215). Ferner wurde in besagter unbedenklicher vom BF nicht entgegengetretener Anfragebeantwortung ausgeführt, dass Abschiebungen nach Indien aktuell stattfinden, im Jahr 2023 insgesamt 97 Abschiebungen nach Indien realisiert wurden, die indischen Vertretungsbehörden HRZ ausstellen und das letzte HRZ am XXXX 2023 ausgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist aus aktueller Sicht von einer zeitnahen Erlangung eines HRZ und Abschiebung des BF am XXXX 2024 nach Indien auszugehen. Anhaltspunkte, dass dies nicht möglich sein wird, lassen sich anhand des ermittelten Sachverhaltes nicht feststellen. Einer Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von HRZ zuständigen Fachabteilung des BFA vom römisch 40 2024 sowie der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2024 und dem Vorbringen des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung kann wiederum entnommen werden, dass der BF bereits am römisch 40 2024 von den indischen Vertretungsbehörden identifiziert und die Abschiebung für den römisch 40 2024 geplant wurde und die Ausstellung eines HRZ am römisch 40 2024 erfolgen wird. Die erfolgte Flugbuchung für den römisch 40 2024 für die Abschiebung des BF ist im Akt belegt (siehe OZ 9 AS 215). Ferner wurde in besagter unbedenklicher vom BF nicht entgegengetretener Anfragebeantwortung ausgeführt, dass Abschiebungen nach Indien aktuell stattfinden, im Jahr 2023 insgesamt 97 Abschiebungen nach Indien realisiert wurden, die indischen Vertretungsbehörden HRZ ausstellen und das letzte HRZ am römisch 40 2023 ausgestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist aus aktueller Sicht von einer zeitnahen Erlangung eines HRZ und Abschiebung des BF am römisch 40 2024 nach Indien auszugehen. Anhaltspunkte, dass dies nicht möglich sein wird, lassen sich anhand des ermittelten Sachverhaltes nicht feststellen. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aktuell aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie oben schon dargelegt, befindet sich der BF seit XXXX 2024 durchgehend im Hungerstreik mit dem Vorsatz seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Ferner bestreitet der – wahrheitswidrig – BF Alias-Identitäten in Österreich verwendet zu haben und die Identität, unter welcher er von den indischen Vertretungsbehörden identifiziert wurde, innezuhaben. Darüber hinaus weisen seine Angaben zu seiner vermeintlichen Vaterschaft und vermeintlich geführten Beziehung zu einer in Österreich lebenden Person Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf, sodass der Eindruck erweckt wurde, der BF versucht durch Vorbringen von Unwahrheiten seine Abschiebung zu verhindern bzw. seine Entlassung aus der Schubhaft zu bewirken. Damit hat der BF zu Erkennen gegeben von seinem vor der Inschubhaftnahme gezeigten kooperativen Verhalten, welches zu seiner erfolgreichen Identifizierung durch den indischen Staat führte und seine Verfügbarkeit für die Behörden durch eine durchgehend gemeldete Wohnsitznahme sicherte, Abstand genommen zu haben. Der BF zeigt sich nicht rückkehrwillig und nicht bereit an seiner Abschiebung mitzuwirken. Der BF wich der zweimal gestellten Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde, insofern aus, als er wiederholt vorbrachte nicht nach Indien zurückkehren zu wollen bzw. zu können, sondern in Österreich ein geregeltes Leben führen zu wollen. Dass er sich einer Abschiebung nicht widersetzen werde, wurde vom BF selbst jedoch nicht behauptet. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen ließ bereit zu sein, Verantwortung für sein gerichtlich strafbares und verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten zu übernehmen und sich dahingehend einsichtig zu zeigen. Der BF ging auf seine Verurteilung trotz Aufforderung zu diesen Stellung zu nehmen nicht näher ein, sondern versuchte die Verantwortung für seine Delinquenz zum einen auf sein damalig junges Alter und zum anderen auf den Umstand hintergangen worden zu sein abzuwälzen. Sein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten, nämlich wiederholtes Fahren ohne Führerschein versuchte der BF damit zu rechtfertigen, aus Mangel an hinreichender finanzieller Mittel sich keinen Führerschein ausstellen lassen zu können und wegen seiner Erwerbstätigkeit nicht auf sein Auto verzichten zu können. Selbst wenn der BF zudem vorbrachte sich seiner Schuld bewusst zu sein und zukünftig straffrei bleiben zu wollen, gelang es dem BF nicht seine Reue und/oder Einsicht glaubwürdig darzulegen, was letztlich darauf hinweist, dass der BF dazu neigt gültige Normen zu missachten, insbesondere – mit Blick auf das Eingeständnis aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auf das Lenken von Fahrzeugen angewiesen zu sein – zum Zwecke der Verwirklichung eigener Interessen. Vor diesem Hintergrund, gelingt es dem BF nicht mit dem Vorbringen im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in seiner Wohnung Unterkunft nehmen, arbeiten und alle ihm auferlegten Auflagen einhalten zu wollen, glaubwürdig darzulegen sich den Behörden zum Zwecke seiner für XXXX 2024 geplanten Abschiebung bereit zu halten. Das erkennende Gericht gelangt daher insbesondere auch unter Berücksichtigung des – wie zuvor ausgeführten – Unwillens des BF nach Indien zurückkehren zu wollen zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um die Effektuierung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern und letztlich seiner Abschiebung zu entgehen. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aktuell aufgrund seines gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie oben schon dargelegt, befindet sich der BF seit römisch 40 2024 durchgehend im Hungerstreik mit dem Vorsatz seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Ferner bestreitet der – wahrheitswidrig – BF Alias-Identitäten in Österreich verwendet zu haben und die Identität, unter welcher er von den indischen Vertretungsbehörden identifiziert wurde, innezuhaben. Darüber hinaus weisen seine Angaben zu seiner vermeintlichen Vaterschaft und vermeintlich geführten Beziehung zu einer in Österreich lebenden Person Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf, sodass der Eindruck erweckt wurde, der BF versucht durch Vorbringen von Unwahrheiten seine Abschiebung zu verhindern bzw. seine Entlassung aus der Schubhaft zu bewirken. Damit hat der BF zu Erkennen gegeben von seinem vor der Inschubhaftnahme gezeigten kooperativen Verhalten, welches zu seiner erfolgreichen Identifizierung durch den indischen Staat führte und seine Verfügbarkeit für die Behörden durch eine durchgehend gemeldete Wohnsitznahme sicherte, Abstand genommen zu haben. Der BF zeigt sich nicht rückkehrwillig und nicht bereit an seiner Abschiebung mitzuwirken. Der BF wich der zweimal gestellten Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde, insofern aus, als er wiederholt vorbrachte nicht nach Indien zurückkehren zu wollen bzw. zu können, sondern in Österreich ein geregeltes Leben führen zu wollen. Dass er sich einer Abschiebung nicht widersetzen werde, wurde vom BF selbst jedoch nicht behauptet. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen ließ bereit zu sein, Verantwortung für sein gerichtlich strafbares und verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten zu übernehmen und sich dahingehend einsichtig zu zeigen. Der BF ging auf seine Verurteilung trotz Aufforderung zu diesen Stellung zu nehmen nicht näher ein, sondern versuchte die Verantwortung für seine Delinquenz zum einen auf sein damalig junges Alter und zum anderen auf den Umstand hintergangen worden zu sein abzuwälzen. Sein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten, nämlich wiederholtes Fahren ohne Führerschein versuchte der BF damit zu rechtfertigen, aus Mangel an hinreichender finanzieller Mittel sich keinen Führerschein ausstellen lassen zu können und wegen seiner Erwerbstätigkeit nicht auf sein Auto verzichten zu können. Selbst wenn der BF zudem vorbrachte sich seiner Schuld bewusst zu sein und zukünftig straffrei bleiben zu wollen, gelang es dem BF nicht seine Reue und/oder Einsicht glaubwürdig darzulegen, was letztlich darauf hinweist, dass der BF dazu neigt gültige Normen zu missachten, insbesondere – mit Blick auf das Eingeständnis aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auf das Lenken von Fahrzeugen angewiesen zu sein – zum Zwecke der Verwirklichung eigener Interessen. Vor diesem Hintergrund, gelingt es dem BF nicht mit dem Vorbringen im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in seiner Wohnung Unterkunft nehmen, arbeiten und alle ihm auferlegten Auflagen einhalten zu wollen, glaubwürdig darzulegen sich den Behörden zum Zwecke seiner für römisch 40 2024 geplanten Abschiebung bereit zu halten. Das erkennende Gericht gelangt daher insbesondere auch unter Berücksichtigung des – wie zuvor ausgeführten – Unwillens des BF nach Indien zurückkehren zu wollen zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um die Effektuierung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern und letztlich seiner Abschiebung zu entgehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gi