← Österreich

{'item': 'W602 2138423-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 28§ 7§ 8§ 57§ 10§ 55§ 53§ 17§ 6Art. 1§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.02.2024 GeschäftszahlW602 2138423-2 Spruch, W602 2138423-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der zunächst vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) erlassene Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht aber der Status des Asylberechtigten, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX u.a.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der zunächst vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) erlassene Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht aber der Status des Asylberechtigten, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 u.a.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. 1.

  1. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Gegenständliches Verfahren: 2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023, zu Gz. XXXX rechtskräftig am XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen Raub nach § 142 Abs. 1 StGB und Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2023, zu Gz. römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2.
  6. Mit Aktenvermerk vom 16.03.2023 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ein.2.2. Mit Aktenvermerk vom 16.03.2023 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2023 zum schriftlichen Parteiengehör im Aberkennungsverfahren auf und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen sieben Tagen ein. Diese langte am 05.04.2023 beim Bundesamt ein. 2.3. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Eine Rückkehrentscheidung wurde

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde festgstellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde am XXXX rechtswirksam zugestellt.2.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gleichzeitig festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgstellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde am römisch 40 rechtswirksam zugestellt. 2.

  1. Mit am 14.07.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VII. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und langte diese mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.2.
  2. Mit am 14.07.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sieben. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und langte diese mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 20.07.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der Kopien der Reisepässe seiner Frau und Kinder zum Nachweis des Familienlebens in Österreich, Kursbesuchsbestätigungen zum Nachweis seiner Integration, sowie ein ärztliches Attest und einen Emergency Ausweis zum Nachweis der Erkrankung seines Sohnes, angeschlossen waren. 2.
  3. Mit Entscheidung vom 30.11.2023 wurde über die Unzuständigkeitsanzeigen der Leiterin der Gerichtsabteilung W602 vom 20.11.2023 und des Leiters der Gerichtsabteilung W241 vom 27.11.2023 abgesprochen und festgehalten, dass die Rechtssache bei der Gerichtsabteilung W602 verbleibt, da auf Grundlage der Bestimmung des § 2 Z 5 GV 2023, wonach jener Staat als Herkunftsstaat anzusehen ist, von dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgeht, Syrien, als der für die Zuweisung maßgebliche Herkunftsstaat anzusehen ist.2.
  4. Mit Entscheidung vom 30.11.2023 wurde über die Unzuständigkeitsanzeigen der Leiterin der Gerichtsabteilung W602 vom 20.11.2023 und des Leiters der Gerichtsabteilung W241 vom 27.11.2023 abgesprochen und festgehalten, dass die Rechtssache bei der Gerichtsabteilung W602 verbleibt, da auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 5, GV 2023, wonach jener Staat als Herkunftsstaat anzusehen ist, von dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgeht, Syrien, als der für die Zuweisung maßgebliche Herkunftsstaat anzusehen ist. 2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Asylakt des Beschwerdeführers vom Bundesamt an und langte dieser am 07.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privatleben in Österreich: 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und gehört der Volksgruppe der Palästinenser an, er wurde in Daraa in Syrien geboren. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch, er spricht auch Deutsch.1.1.
  9. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und gehört der Volksgruppe der Palästinenser an, er wurde in Daraa in Syrien geboren. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch, er spricht auch Deutsch. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer flüchtete gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX , aus Syrien und lebt seit September 2015 mit ihr in Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 12.01.2018 in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Söhne im Alter von sechs und sieben Jahren, mit denen er bis zu seiner Inhaftierung im selben Haushalt lebte. Beim jüngeren Sohn wurde eine XXXX diagnostiziert. Der Beschwerdeführer selbst leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von Februar 2018 bis April 2022 bei diversen Arbeitgebern in unterschiedlichem Ausmaß erwerbstätig. 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer flüchtete gemeinsam mit seiner Ehefrau, römisch 40 , aus Syrien und lebt seit September 2015 mit ihr in Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind seit 12.01.2018 in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Söhne im Alter von sechs und sieben Jahren, mit denen er bis zu seiner Inhaftierung im selben Haushalt lebte. Beim jüngeren Sohn wurde eine römisch 40 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer selbst leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von Februar 2018 bis April 2022 bei diversen Arbeitgebern in unterschiedlichem Ausmaß erwerbstätig. 1.
  12. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2018 wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  14. Fall, Abs. 4 Z 1) SMG (vorschriftswidriges Überlassen von Suchtgift an Minderjährige) und § 27 Abs. 1 Z 1
  15. Fall, Abs. 2 SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde; die bedingte Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX 2021 endgültig nachgesehen.1.2.
  16. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2018 wegen der Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  17. Fall, Absatz 4, Ziffer eins,) SMG (vorschriftswidriges Überlassen von Suchtgift an Minderjährige) und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Fall, Absatz 2, SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Gänze unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde; die bedingte Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 2021 endgültig nachgesehen. 1.2.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023 zu Gz. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1.2.
  20. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2023 zu Gz. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer an einem näher genannten Datum im Dezember 2022 in Wien
  21. einer näher genannten Person mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Handtasche samt Geldbörse, 10 Euro Bargeld, Kosmetikartikel, Schlüsselbund und Kopfhörer mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Person zu Boden riss und wiederholt heftig an der Tasche zerrte bis der Trageriemen der Tasche abriss, wobei die genannte Person dabei eine Abschürfung und ein Hämatom am linken Knie erlitt (I.);
  22. im Zuge der unter
  23. geschilderten Tat Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Personalausweis, den Studentenausweis und die Europäische Krankenversicherungskarte der näher genannten Person (II.A.) und
  24. sich im Zuge der unter
  25. geschilderten Tat fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft hat, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar zwei Bankkarten von näher bezeichneten Banken, jeweils laufend auf die näher genannte Person (II.B.).Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer an einem näher genannten Datum im Dezember 2022 in Wien
  26. einer näher genannten Person mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Handtasche samt Geldbörse, 10 Euro Bargeld, Kosmetikartikel, Schlüsselbund und Kopfhörer mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Person zu Boden riss und wiederholt heftig an der Tasche zerrte bis der Trageriemen der Tasche abriss, wobei die genannte Person dabei eine Abschürfung und ein Hämatom am linken Knie erlitt (römisch eins.);
  27. im Zuge der unter
  28. geschilderten Tat Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Personalausweis, den Studentenausweis und die Europäische Krankenversicherungskarte der näher genannten Person (römisch zwei.A.) und
  29. sich im Zuge der unter
  30. geschilderten Tat fremde unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft hat, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar zwei Bankkarten von näher bezeichneten Banken, jeweils laufend auf die näher genannte Person (römisch zwei.B.). Der Beschwerdeführer befand sich von 08.12.2022 bis XXXX 2023 in Untersuchungshaft und verbüßt derzeit seine Strafhaft, deren Ende mit 05.12.2025 berechnet wurde. Eine bedingte Entlassung ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit frühestens am 08.06.2024, nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit frühestens am 08.12.2024 möglich. Der Beschwerdeführer befand sich von 08.12.2022 bis römisch 40 2023 in Untersuchungshaft und verbüßt derzeit seine Strafhaft, deren Ende mit 05.12.2025 berechnet wurde. Eine bedingte Entlassung ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit frühestens am 08.06.2024, nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit frühestens am 08.12.2024 möglich. 1.2.
  31. Raub stellt ein Verbrechen

§ 17St

GB dar und ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Strafe liegt im unteren Drittel des höchst zulässigen Strafausmaßes und berücksichtigt das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. 1.2.3. Raub stellt ein Verbrechen

Paragraph 17, StGB dar und ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Strafe liegt im unteren Drittel des höchst zulässigen Strafausmaßes und berücksichtigt das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Die Tat wurde in den frühen Morgenstunden in einer U-Bahnstation begangen. Zunächst kontaktierte der leicht alkoholisierte Beschwerdeführer sein Opfer verbal, entfernte sich dann aber wieder um dann wenige Minuten später auf der Rolltreppe sein Opfer von hinten zu Boden zu reißen und durch mehrmaliges Zerren zu versuchen, was ihm dann auch gelang, dem Opfer die Handtasche mit diversen Gegenständen zu entreißen. Der Schaden der Tat besteht, das Opfer betreffend, in einer Abschürfung und einem Hämatom am linken Knie. Der tatsächliche Wert der in der Tasche befindlichen Gegenstände beläuft sich auf unter 100 EUR. Das Opfer wurde nicht schwer verletzt. Das Strafgericht berücksichtigte keinen Umstand als strafmildernd, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Hauptverhandlung (abgeschwächt) geständig, in dem er zugestand, die Tasche genommen zu haben. Dem Gericht war es bei der Strafzumessung aus generalpräventiven Überlegungen besonders wichtig, ein starkes Signal zu setzen, dass das Ausrauben von jungen Frauen nächtens auf dem Nachhauseweg in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht geduldet werden kann. Anzeichen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit konnten nicht festgestellt werden. 1.

  1. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers 1.3.
  2. Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer seinerzeit in Österreich Asyl gewährt wurde, bestehen nach wie vor. Die Lage in Syrien hat sich bezüglich der für die Zuerkennung von Asyl an den Beschwerdeführer relevanten bzw. damals herangezogenen Umstände nicht nachhaltig geändert, ebenso wenig die für die Zuerkennung von Asyl seinerzeit berücksichtigte Situation des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer damals vorgebrachte drohende Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime besteht aufgrund des nach wie vor bestehenden Pflichtwehrdienstes für Männer von 18 bis 42 Jahren, den auch Palästinenser zumeist in der Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt, ableisten müssen, unverändert. Es liegen auch keine Berichte vor, wonach Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien. Der mittlerweile 31-jährige Beschwerdeführer ist demnach unverändert wehrpflichtig für den Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes. Auch die allgemeine Situation für staatenlose Palästinenser hat sich aktuellen Länderberichten zufolge nicht verbessert. Eine dauerhafte und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung von Asyl geführt haben, konnte somit nicht festgestellt werden. 1.3.
  3. Feststellungen zum Herkunftsland Syrien 1.3.2.
  4. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien „9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 14.07.2023 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  5. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  6. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  7. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  8. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023). Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).“ „16.3.1 Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung: 13.07.2023 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2022 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 30.6.2026 (UN 14.12.2022). Laut UNO befanden sich mit Stand Juli 2022 noch ungefähr 438.000 palästinensische Flüchtlinge von vormals 575.234 Personen im Land. Mehr als die Hälfte der von den verbliebenen PalästinenserInnen ist mindestens einmal intern vertrieben worden und 95 % benötigten humanitäre Hilfe (USDOS 20.3.2023). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB Damaskus 12.2022): 1) Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB Damaskus 12.2022). 2) Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v. a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert (ÖB Damaskus 12.2022). Diese unter 1) genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB Damaskus 12.2022). Die Identitätskarte für staatenlose PalästinenserInnen in Syrien heißt übersetzt 'Temporäre Aufenthaltskarte für PalästinenserInnen', hat aber kein Ablaufdatum. Voraussetzung für den Erhalt dieser Karte ist die Registrierung bei GAPAR - eine Registrierung bei UNRWA reicht nicht (NMFA 5.2022). Diese Identitätskarte ist nötig, um Zugang zu Basisleistungen wie syrische StaatsbürgerInnen zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Zu einem Großteil verfügen Personen, die bei GAPAR registriert sind, auch über eine UNRWA-Registrierung und haben dadurch in der Regel Anspruch auf UNRWA-Leistungen. Da UNRWA eine enger gefasste Definition für Registrierungsberechtigte ('Palästina-Flüchtlinge') zugrunde legt, sowie in bestimmten Zeiträumen keine Neuregistrierungen akzeptierte, kann es sich - trotz späterer Möglichkeiten, sich nachträglich zu registrieren sich nachträglich zu registrieren - ergeben, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien zwar bei GAPAR, nicht aber bei UNRWA registriert sind. GAPAR veröffentlicht daher höhere Zahlen der erfassten palästinensischen Flüchtlinge als UNRWA (BAMF 2.2023). 2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) (Anm.: für nähere Informationen zu weiteren, komplexen Aspekten der verschiedenen Profile in dieser Kategorie siehe BAMF 2.2023).2) Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen. Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht von Syrien als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihren Aufenthalt in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen Arbeitsgenehmigungen erhalten (ÖB Damaskus 12.2022). Diese PalästinenserInnen ohne GAPAR-Identitätskarte müssen mit ihrer UNRWA-Registrierung oder anderen Dokumenten das Auslangen finden. PalästinenserInnen ohne gültige Identitätsdokumente können mit einer Reihe von Problemen konfrontiert sein, z. B. bzgl. Bewegungsfreiheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung (NMFA 5.2022). Doch auch zwischen einzelnen Profilen in dieser Personengruppe ohne GAPAR-Registrierung finden sich Unterschiede, je nach Zeitpunkt ihrer Migration nach Syrien. Einige, aber nicht alle verfügen über eine Registrierung bei UNRWA. Einige fallen hingegen unter das Mandat des UNHCR, darunter bspw. einige palästinensische Geflüchtete, welche zunächst in den Irak, nach Ägypten, Libyen oder in andere Staaten flohen, die nicht zum UNRWA-Mandatsgebiet zählen (BAMF 2.2023) Anmerkung, für nähere Informationen zu weiteren, komplexen Aspekten der verschiedenen Profile in dieser Kategorie siehe BAMF 2.2023). Einige Kategorien von PalästinenserInnen erfüllen zwar nicht die Kriterien für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA, können sich aber für UNRWA-Leistungen registrieren lassen (UNRWA 5.2022). Syrien kooperiert in gewissem Maß mit UNRWA (USDOS 20.3.2023). Weiterhin kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische Flüchtling, die in Flüchtlingslagern leben (USDOS 20.3.2023). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte PalästinenserInnen garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Begrenzungen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den dortigen Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Berichten zufolge müssen PalästinenserInnen z. B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Diese Registrierungsvorschrift führt dazu, dass manche Personen nicht an palästinensische Flüchtlinge vermieten wollen (STDOK 8.2017). Bei GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge unterliegen der Wehrpflicht, Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army, PLA) trägt. Es liegen keine Informationen darüber vor, die besagen, dass wehrdienstpflichtige Palästinenser von Regelungen zum Reservedienst ausgenommen wären (BAMF 2.2023). Frauen können die syrische Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben. Politiker argumentieren hierbei auch, dass Kinder einer syrischen Mutter und eines palästinensischen Vaters keine Syrer werden, sondern Palästinenser bleiben sollen, um das Recht auf Rückkehr in einen palästinensischen Staat zu behalten (STDOK 8.2017). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 PalästinenserInnen aus Syrien vertrieben (USDOS 20.3.2023). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus (USAID 8.2.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren diese Personen eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die BewohnerInnen der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die PalästinenserInnen zwischen den Konfliktparteien gespalten. Die PalästinenserInnen sind hauptsächlich SunnitInnen und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie solche behandelt - also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden (STDOK 8.2017). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 8.2.2019). Sowohl Regime- als auch Oppositionskräfte belagerten, beschossen oder machten auf eine andere Art einige palästinensischen Flüchtlingslager oder Stadtteile unzugänglich. Das führte zu schwerer Mangelernährung, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu humanitärer Hilfe sowie zu zivilen Todesfällen. Laut Action Group of Palestinians of Syria wurden zwischen März 2011 und Oktober 2022 638 PalästinenserInnen, einschließlich Kindern, von Regimekräften gefoltert. 77 der Opfer wurden durch die 'Caesar'-Fotos [Anm.: durch den Fotografen mit Decknamen Caeser hinausgeschmuggelte Fotos von in Haft Getöteten/Verstorbenen] identifiziert (USDOS 20.3.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager Yarmouk, Ain el-Tel und Dara'a wurden im Zuge von Militäroperationen großteils zerstört. Mitte 2021 führten Kampfhandlungen in Dara'a zur Flucht von ungefähr 3.000 PalästinenserInnen. (NMFA 5.2022) Im Lager Yarmouk kam es auch zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab. Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Palästinensern, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten und auch von mehr als 50 Kindern. Es wurde auch von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten Anm.: Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage.Anmerkung, Da die Leistungen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort (Stichwort zusätzlicher humanitärer Bedarf durch Erdbeben) abhängen, kann es relativ kurzfristig zu Änderungen kommen - es handelt sich somit eine Skizzierung der Ausgangslage. PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben. Allgemein gesprochen, sind die PalästinenserInnen vulnerabler als der Durchschnitt der SyrerInnen, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). So kehrten internvertriebene PalästinenserInnen in die drei zerstörten Lager zurück, weil sie sich die Miete andernorts nicht leisten konnten (NMFA 5.2022). Laut UNRWA-Schätzung benötigen 90 % der 62.000 PalästinenserInnen in den Lagern in Lattakia, Neirab, Ein el-Tel und Hama aufgrund des Erdbebens Hilfe (UNRWA 7.2.2023). 1.076 Unterkünfte von palästinensischen Flüchtlingen in den Provinzen Aleppo. Lattakia und Hama waren von dem Erdbeben betroffen: 166 wurden schwer und 309 teilweise beschädigt. 601 Unterkünfte wiesen geringe Schäden auf. 75 % der beschädigten Gebäude befinden sich in der Provinz Aleppo, 23 % in Lattakia und 2 % in Hama. Hinzukommen Schäden an elf UNRWA-Gebäuden, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Mit Berichtsstand 13.4.2023 waren nur 6 % des Spendenaufrufs der UNRWA zur Bewältigung der Erdbebenfolgen eingelangt (UNRWA 14.4.2023). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z. B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen BewohnerInnen das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für PalästinenserInnen ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für einen Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (Anm.: sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (Syria Direct 4.3.2019) Die Durchführung ihrer Aufgaben ist von der jeweiligen Sicherheitslage und den jeweils vor Ort dominanten Organisationen abhängig (STDOK 8.2017). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager), gibt aber gleichzeitig an, nur Zugang zu zehn der zwölf Lager zu haben (UNRWA 8.2022). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete Anmerkung, sog. 'inoffizielle Lager') wie z. B. Yarmouk. Die (offiziellen und inoffiziellen) Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. A). Laut Experteneinschätzung sind die UNRWA-Leistungen zurückgegangen und reichen nicht aus, um den hohen Bedarf durch den Konflikt zu decken (DIS 10.2021). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021/2022 stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021).Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Die Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Im Schuljahr 2021 aus 2022, stellte UNRWA in 102 Schulen Unterricht für ungefähr 50.000 SchülerInnen zur Verfügung. Die Schulen befinden sich in Damaskus, Rif Damaskus, Aleppo, Hama, Homs, Lattakia und Dara’a. Die syrische Regierung lieh zudem UNRWA 39 Schulen für das Schuljahr 2021/ 2022 (UNRWA o.D. B). Laut Expertenauskunft geht die Hälfte der palästinensischen Kinder im Grundschulalter aus Gründen wie hohe Transportkosten und einem Niedergang der Bildungsqualität nicht mehr zur Schule (DIS 10.2021). Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA (Anm.: ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022).Die Zukunft von UNRWA gilt als ungewiss (CMI 9.2022). Aufgrund ihrer eigenen Finanzkrise musste UNRWA (2019 z. B.) das Programm für Geldhilfen um die Hälfte reduzieren (MEE 20.2.2020). Es ist daher wichtig, zwischen allgemeinen Leistungen und solchen für bestimmte Zielgruppen zu unterscheiden, für welche die Erfüllung von Kriterien zum Bezug einer Leistung nötig ist. Die tatsächliche Inanspruchnahme hängt so vom sozioökonomischen Status (Leistbarkeit von Alternativen), Bedürfnissen bei der Gesundheitsversorgung (UNRWA deckt nicht alle Bedarfskategorien ab), Ort der Leistungen in Relation zum Wohnort (Reiseentfernung, -kosten) und der wahrgenommenen Qualität ab (CMI 9.2022). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 %t der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen - das sind 35 % - gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UNOCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben diese Priorität, weshalb 28.622 Personen z. B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten (ReliefWeb 7.3.2022). Mit Stand März 2022 erhielten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Im August 2022 verlautbarte UNRWA Anmerkung, ohne nähere Angaben über Höhe und Bezugskriterien), dass 417.000 eine Geldhilfe erhalten würden, und betonte, dass laut einer Studie von 2021 82 % der palästinensischen Flüchtlinge in absoluter Armut (mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag) leben. 347.246 palästinensische Flüchtlinge erhielten zudem im Juni 2022 Lebensmittelkörbe, die ein Drittel des täglichen Kalorienbedarfs decken. Es gibt außerdem ein Mikrofinanzierungsprogramm (UNRWA 8.2022). Die Lebensmittel- und Geldhilfen decken in den meisten Fällen nicht die Grundbedürfnisse, und aufgrund der Finanzierungsstrukturen ist viel von der Hilfe schwer vorhersehbar (CMI 9.2022). UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' (Anm.: improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022).UNRWA unterhält zudem in den ihr zugänglichen Lager Wasser- und Sanitärleistungen. UNRWA verfügt über 3.000 Angestellte in Syrien in ungefähr 177 Einrichtungen, darunter ÄrztInnen, LehrerInnen und IngenieurInnen. Allerdings sind die Leistungen vom Konflikt betroffen, und viele Einrichtungen unzugänglich oder schwer beschädigt. So können aktuell ein Viertel der Gesundheitszentren nicht verwendet werden, was UNRWA durch 'health points' Anmerkung, improvisierte Arzt-, Behandlungspraxen statt Kliniken) zu kompensieren versucht. Mit Stand August 2022 hat UNRWA 18 Todesfälle unter den UNRWA-Angestellten zu verzeichnen (UNRWA 8.2022). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach Kategorie unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden PalästinenserInnen. Nur jene PalästinenserInnen, die als palästinensische Flüchtlinge von Syrien anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument (siehe Liste der EK über visierfähige Dokumente „Syria – Travel Document for Palestinian Refugees“, Anfangsbuchstabe der Dokumentennummer „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). Alle anderen Palästinenser, d. h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, (bzw. deren Nachkommen) hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. So hatten beispielsweise die nach dem Schwarzen September 1970 aus Jordanien exilierten PalästinenserInnen bei ihrer Ankunft in Syrien jordanische Reisedokumente, die seither nicht mehr erneuert werden konnten. Ähnlich war die Situation für nach 1991 aus dem Irak nach Syrien eingereiste PalästinenserInnen, die zum Teil noch (alte) ägyptische Reisedokumente und IDs hatten, deren Erneuerung jedoch ebenso mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. PalästinenserInnen, die unter die in 2) genannten – mannigfaltigen – Personengruppen fallen, erhalten daher kein durch syrische Behörden ausgestelltes Reisedokument. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste PalästinenserInnen als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status

dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB Damaskus 12.2022). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Seit 2009 werden biometrische Reisedokumente ausgestellt. Diese von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente werden laut der Liste der visafähigen Dokumente (Stand: 28.09.2016) in ARGUS von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt (siehe Beilage). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB Damaskus 12.2022). Zusammenfassend ergibt sich somit folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien vorweisen (ÖB Damaskus 12.2022): PalästinenserInnen, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet: blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung 'Travel Document for Palestinian Refugees' (Nummer beginnend mit „P“) (ÖB Damaskus 12.2022). PalästinenserInnen, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, weil sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als 'Arabs in Syria' und erhalten keine Reisedokumente von Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah: schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der 'Palestinian Authority' mit der Bezeichnung 'Passport – Travel Document'; Ausstellungsort Ramallah (ÖB Damaskus 12.2022). Diesen palästinensischen Reisepass können Palästinenserinnen und Palästinenser in Syrien und anderen Ländern über die Auslandsvertretung der Autonomiebehörde ausgehändigt bekommen. Er dient in der Praxis als Nachweis einer palästinensischen (Volks-)Identität und als internationales Reisedokument für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser. Anders aber als „vollwertige“ Reisepässe der Palästinensischen Autonomiebehörde für dort registrierte (das heißt dort wohnhafte bzw. gemeldete) Personen erhalten Palästinenserinnen und Palästinenser im Ausland den Reisepass ohne gültige Identifikationsnummer. Im Feld für die Identifikationsnummer steht dann eine 'fiktive' Nummer, welche üblicherweise mit mehreren Nullen beginnt (BAMF 2.2023). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu verbleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus aufrechtzuhalten sowie folglich Leistungen zu bekommen (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist, und sich dann in ein anderes Land begibt, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z. B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z. B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017).“ 1.3.2.

  1. Auszug aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  2. Fassung (96ff) „Da palästinensische Flüchtlinge in Syrien langfristig und wiederholt vertrieben wurden, Eigentum und wirtschaftliche Perspektiven verloren haben und ihre Wohngebiete massiv zerstört wurden, zählen sie noch immer zu den Personengruppen mit „einer extrem hohen Vulnerabilität“. Die überwiegende Mehrzahl palästinensischer Flüchtlinge, einschließlich vieler Haushalte, die von Frauen geführt werden, lebt in absoluter Armut und ist auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Die erhebliche Finanzierungslücke von UNRWA hat dazu geführt, dass die Nachhaltigkeit der Aktivitäten von UNRWA gefährdet ist und die Notfallmaßnahmen in Syrien beeinträchtigt sind, einschließlich der Bargeldversorgung Hilfsbedürftiger. Durch die Verschlechterung der Wirtschaftslage und den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Schutzbedürftigkeit palästinensischer Flüchtlinge 2020 gestiegen, und UNRWA warnt davor, „dass Familien zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien zurückgreifen werden, einschließlich Kinderehen und Kinderarbeit“. Zudem wird befürchtet, dass immer mehr Kinder die Schule abbrechen und es innerhalb der Familien zu Streit und Gewaltausbrüchen kommt. Palästinensische Flüchtlinge haben in Syrien weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu Verdienstmöglichkeiten und Beschäftigungsangeboten, insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie und der derzeitigen Wirtschaftslage.“
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unzweifelhaften Inhalt des Bezug habenden Verwaltungsaktes des Bundesamtes einschließlich des darin enthaltenen strafgerichtlichen Urteils, der Länderfeststellungen zu Syrien und den Asylakt des Beschwerdeführers. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  5. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser und zum islamischen Glauben sowie seiner Sprachkenntnisse und seiner Staatenlosigkeit beruhen auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers im Asylverfahren (Asylakt, AS 9, 91), aus der Einsichtnahme in die Auszüge aus dem Fremdenregister (OZ 2) und den somit auch unwidersprochenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides (angefochtener Bescheid, S 4). 2.1.
  6. Die Feststellungen zur Flucht nach Österreich, seinem Aufenthaltsstatus, seinem Familienleben in Österreich und seinem Gesundheitszustand beruhen auf den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (angefochtener Bescheid, S 4) sowie auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten im Zuge der Urkundenvorlage vom 20.07.2023 (OZ 3) und den Auszügen aus dem Fremdenregister und dem zentralen Melderegister vom 05.02.2024 und vom 22.02.2024 (OZ 2). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen AJ-Web-Auszug (AS 39-43). 2.
  7. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers: 2.2.
  8. Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei es sich bei der ersten Verurteilung um die Begehung zweier Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz handelte und die bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten seit November 2021 endgültig nachgesehen wurde (OZ 2). 2.2.
  9. Die Feststellung zur für diesen Fall relevanten strafgerichtlichen Verurteilung, den dieser zugrundeliegenden Straftaten des Beschwerdeführers sowie den Haftzeiten und Terminen für eine allfällige bedingte Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus der aktenkundigen Urteilsabschrift (AS 3-10), sowie den Vollzugsinformationen (AS 13 f und 37). 2.2.
  10. Die Feststellungen zu den Umständen der Tat und der Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ergeben sich aus der Würdigung des strafgerichtlichen Urteils vom XXXX 2023 und dem Umstand, dass im Akt und im verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Ausführungen zur besonderen Schwere der Straftat oder Hinweise auf eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers enthalten sind. Die spezialpräventiven Überlegen wurden lediglich allgemein ausgeführt, „im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft“ (Urteilsabschrift, S 7).2.2.
  11. Die Feststellungen zu den Umständen der Tat und der Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ergeben sich aus der Würdigung des strafgerichtlichen Urteils vom römisch 40 2023 und dem Umstand, dass im Akt und im verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Ausführungen zur besonderen Schwere der Straftat oder Hinweise auf eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers enthalten sind. Die spezialpräventiven Überlegen wurden lediglich allgemein ausgeführt, „im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft“ (Urteilsabschrift, S 7). 2.
  12. Zu den Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers 2.3.
  13. Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, bei Vorliegen eines (vorliegenden und tatsächlichen) Schutzes von UNRWA hätte ihm im Vorfahren nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden dürfen. Aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach abzuleiten, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er in der Vergangenheit den Schutz von UNRWA in Anspruch genommen hätte, gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen (vgl. Auftrag im Beschluss XXXX , S 6). Der asylzuerkennende Bescheid enthält mit Verweis auf § 58 Abs. 2 AVG 1991 keine detaillierte Begründung, weshalb das Bundesamt offenkundig von einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausging (vgl. Bescheid vom XXXX , S 2). Aus den vom Bundesamt übermittelten und somit aktenkundigen Niederschriften der damaligen Erstbefragung und der Einvernahme im Antragsverfahren ist abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer wegen der vorgebrachten Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee bzw. der Palästinensischen Befreiungsarmee der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, da die Stellung des Beschwerdeführers als staatenloser Palästinenser nicht tiefergehend thematisiert wurde, wohingegen der Beschwerdeführer ausführlich darlegte, dass er den Militärdienst in Syrien nicht leisten wolle und vom Wehrdienst desertiert sei (vgl. die per E-Mail vom 29.01.2024 übermittelten Niederschriften, EB 17.09.2015 S 5; EV 22.08.2016, S 6 ff). Im asylzuerkennenden Bescheid wird in der Begründung beweiswürdigend ausgeführt: „Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen konnte die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft erachtet werden.“ (vgl. Bescheid vom XXXX , S 2). Es war daher unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie aufgrund der vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er bereits im Zeitpunkt der damaligen Antragsstellung nicht mehr unter einem allfälligen Schutz von UNRWA gestanden hat.2.3.
  14. Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, bei Vorliegen eines (vorliegenden und tatsächlichen) Schutzes von UNRWA hätte ihm im Vorfahren nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden dürfen. Aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach abzuleiten, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er in der Vergangenheit den Schutz von UNRWA in Anspruch genommen hätte, gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen vergleiche Auftrag im Beschluss römisch 40 , S 6). Der asylzuerkennende Bescheid enthält mit Verweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1991 keine detaillierte Begründung, weshalb das Bundesamt offenkundig von einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausging vergleiche Bescheid vom römisch 40 , S 2). Aus den vom Bundesamt übermittelten und somit aktenkundigen Niederschriften der damaligen Erstbefragung und der Einvernahme im Antragsverfahren ist abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer wegen der vorgebrachten Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee bzw. der Palästinensischen Befreiungsarmee der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, da die Stellung des Beschwerdeführers als staatenloser Palästinenser nicht tiefergehend thematisiert wurde, wohingegen der Beschwerdeführer ausführlich darlegte, dass er den Militärdienst in Syrien nicht leisten wolle und vom Wehrdienst desertiert sei vergleiche die per E-Mail vom 29.01.2024 übermittelten Niederschriften, EB 17.09.2015 S 5; EV 22.08.2016, S 6 ff). Im asylzuerkennenden Bescheid wird in der Begründung beweiswürdigend ausgeführt: „Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen konnte die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft erachtet werden.“ vergleiche Bescheid vom römisch 40 , S 2). Es war daher unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie aufgrund der vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er bereits im Zeitpunkt der damaligen Antragsstellung nicht mehr unter einem allfälligen Schutz von UNRWA gestanden hat. 2.3.
  15. Die Feststellungen zur palästinensischen Bevölkerungsgruppe in Syrien sind den einschlägigen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den UNCHR-Richtlinien zur Beurteilung des Schutzbedarfes von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, entnommen. Aufgrund der Vielzahl an darin zitierten offiziellen und inoffiziellen stellen diese ein glaubwürdiges Gesamtbild der Lage in Syrien dar. Im Hinblick auf die Bestimmungen zum Wehr- und Reservedienst waren keine in Bezug auf den gegenständlichen Fall maßgeblichen Änderungen zu den, vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen in der Fassung vom 29.12.2022 feststellbar.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  17. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005:3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005: 3.1.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er den Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er den Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Folglich müssen für die Aberkennung des Asylstatus

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss es sich um ein Verbrechen handeln, das als besonders schwer zu qualifizieren ist, zweitens muss die betreffende Person wegen dieses strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die, mit diesem Status verbundenen Rechte, verhältnismäßig sein (vgl dazu auch VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 76, 81 mit Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 06.07.2023).Folglich müssen für die Aberkennung des Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss es sich um ein Verbrechen handeln, das als besonders schwer zu qualifizieren ist, zweitens muss die betreffende Person wegen dieses strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die, mit diesem Status verbundenen Rechte, verhältnismäßig sein vergleiche dazu auch VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 76, 81 mit Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 06.07.2023). Zu ersterem vertrat der Verwaltungsgerichtshof bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren C-663/21, AA, vom 06.07.2023, die Ansicht, dass auch eine Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). Mit der aktuellen Entscheidung des EuGH ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In der Begründung hielt er fest, dass „es […] zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft [ist], im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen“ (vgl. VwGH 25.08.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 72).Zu ersterem vertrat der Verwaltungsgerichtshof bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren C-663/21, AA, vom 06.07.2023, die Ansicht, dass auch eine Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486, mwN). Mit der aktuellen Entscheidung des EuGH ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In der Begründung hielt er fest, dass „es […] zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft [ist], im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen“ vergleiche VwGH 25.08.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 72). Der EuGH präzisierte in einer weiteren Entscheidung vom 06.07.2023, Rs. C-402/22, MA, die „besonders schwere Straftat“ im Sinne von Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95 und führte aus, dass dies „eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Der EuGH präzisierte in einer weiteren Entscheidung vom 06.07.2023, Rs. C-402/22, MA, die „besonders schwere Straftat“ im Sinne von Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2011/95 und führte aus, dass dies „eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Zu den Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Als besonders schwer können nur Straftaten anzusehen sein, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (z.B. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Zum zweiten Kriterium ist auszuführen, dass im Rahmen einer Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden abzustellen ist, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es erforderlich, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 78 f).Zum zweiten Kriterium ist auszuführen, dass im Rahmen einer Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden abzustellen ist, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es erforderlich, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 78 f). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die durch das strafbare Verhalten gefährdeten Grundinteressen der Allgemeinheit abzuwägen mit den berechtigten, insbesondere grundrechtlich zu garantierenden Interessen des Drittstaatsangehörigen. 3.1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG 2005 sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen des Bundesamtes in der Begründung des Bescheides (vgl. angefochtener Bescheid, S 4, 86 und 88). Das Bundesamt stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des Beschwerdeführers auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden war, zuletzt wegen des Verbrechens des Raubes (unter Anwendung erheblicher Gewalt). Damit sei der Tatbestand des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten verwirklicht worden (Bescheid, S 4). In der rechtlichen Beurteilung wurden die Verurteilung wegen zweier Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und die Verurteilung wegen des Raubes, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (vgl. angefochtener Bescheid, S 88

  1. f)angeführt. 3.1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt römisch eins. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG 2005 sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen des Bundesamtes in der Begründung des Bescheides vergleiche angefochtener Bescheid, S 4, 86 und 88). Das Bundesamt stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des Beschwerdeführers auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden war, zuletzt wegen des Verbrechens des Raubes (unter Anwendung erheblicher Gewalt). Damit sei der Tatbestand des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten verwirklicht worden (Bescheid, S 4). In der rechtlichen Beurteilung wurden die Verurteilung wegen zweier Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und die Verurteilung wegen des Raubes, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel vergleiche angefochtener Bescheid, S 88
  2. f)angeführt. Da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG anhand der zuvor angeführten Kriterien zu prüfen ist.Da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG anhand der zuvor angeführten Kriterien zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX 2023 unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die vom Bundesamt in seiner rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Aberkennung noch miteinbezogene Verurteilung wegen Vergehen nach dem SMG hat entsprechend der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ebenso außer Acht zu bleiben, wie die in Tateinheit mit dem Raub verwirklichten Vermögensdelikte der Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 2023 unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die vom Bundesamt in seiner rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Aberkennung noch miteinbezogene Verurteilung wegen Vergehen nach dem SMG hat entsprechend der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ebenso außer Acht zu bleiben, wie die in Tateinheit mit dem Raub verwirklichten Vermögensdelikte der Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB stellt abstrakt kein „besonders schweres Verbrechen“ nach der oben zitierten Judikatur der Höchstgerichte dar, da jeweils die Qualifikation des „bewaffneten Raubes“ als Beispiel für eine „schwere Straftat“ angeführt wird (vgl. auch VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358, mwN). Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des VwGH, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schweres Verbrechen“ einzustufen ist, da es sich nicht um einen bewaffneten Raub gehandelt hat.Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB stellt abstrakt kein „besonders schweres Verbrechen“ nach der oben zitierten Judikatur der Höchstgerichte dar, da jeweils die Qualifikation des „bewaffneten Raubes“ als Beispiel für eine „schwere Straftat“ angeführt wird vergleiche auch VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358, mwN). Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des VwGH, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schweres Verbrechen“ einzustufen ist, da es sich nicht um einen bewaffneten Raub gehandelt hat. Es wird nicht verkannt, dass die Tatausführung unter Einsatz von Gewalt gegen eine andere Person stattgefunden hat, wobei dies ein objektives Tatbestandsmerkmal des Deliktes darstellt (§ 142 StGB), das den Raub von den anderen Vermögensdelikten unterscheidet. Der Raub ist ein qualifizierter Personenangriff und verlangt entweder „Gewalt gegen eine Person“ oder „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89)“, wobei im ersten Fall auf die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft iSd Körperlichkeitstheorie abgestellt wird (vgl. Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 142, Rz 18 ff (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Subjektiv wird Vorsatz sowohl bezüglich des Einsatzes von Gewalt, als auch auf das Wegnehmen oder Abnötigen der fremden beweglichen Sache vorausgesetzt; hinzutritt als erweiterter Vorsatz das Erfordernis, sich (oder einen Dritten) durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern zu wollen (Bereicherungsvorsatz) (vgl. Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 142, Rz 44 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Die Abgrenzung zum Delikt des minderschweren Raubes erfordert, dass keine erhebliche Gewalt eingesetzt wurde, es sich um eine Sache geringen Wertes handelt und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (§ 142 Abs. 2 StGB). Die Einschränkung hinsichtlich des Gewaltbegriffs bedeutet, dass keine „beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt“ sein darf, sodass eine Privilegierung bei brutaler Gewaltanwendung ausgeschlossen sein soll. Für den Erheblichkeitsmaßstab wird eine gemischt objektiv-individualisierende Betrachtung zugrunde gelegt und die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers – Alter, Geschlecht, körperlicher Zustand, Hilflosigkeit – berücksichtigt, sodass gegenüber hilflosen Personen ein geringes Maß an Gewalt genügt. Nach der Rechtsprechung ist der Einsatz erheblicher Gewalt auch dann verwirklicht, wenn das von hinten erfasste Opfer zu Boden gerissen wird. Ein bloßes Entreißen der festgehaltenen Handtasche, selbst wenn der Riemen abreißt, wird hingegen nicht als erhebliche Gewalt gewertet (vgl. Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 142, Rz 56 f (Stand 1.3.2016, rdb.at)).Es wird nicht verkannt, dass die Tatausführung unter Einsatz von Gewalt gegen eine andere Person stattgefunden hat, wobei dies ein objektives Tatbestandsmerkmal des Deliktes darstellt (Paragraph 142, StGB), das den Raub von den anderen Vermögensdelikten unterscheidet. Der Raub ist ein qualifizierter Personenangriff und verlangt entweder „Gewalt gegen eine Person“ oder „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,)“, wobei im ersten Fall auf die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft iSd Körperlichkeitstheorie abgestellt wird vergleiche Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 142,, Rz 18 ff (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Subjektiv wird Vorsatz sowohl bezüglich des Einsatzes von Gewalt, als auch auf das Wegnehmen oder Abnötigen der fremden beweglichen Sache vorausgesetzt; hinzutritt als erweiterter Vorsatz das Erfordernis, sich (oder einen Dritten) durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern zu wollen (Bereicherungsvorsatz) vergleiche Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 142,, Rz 44 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Die Abgrenzung zum Delikt des minderschweren Raubes erfordert, dass keine erhebliche Gewalt eingesetzt wurde, es sich um eine Sache geringen Wertes handelt und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 142, Absatz 2, StGB). Die Einschränkung hinsichtlich des Gewaltbegriffs bedeutet, dass keine „beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt“ sein darf, sodass eine Privilegierung bei brutaler Gewaltanwendung ausgeschlossen sein soll. Für den Erheblichkeitsmaßstab wird eine gemischt objektiv-individualisierende Betrachtung zugrunde gelegt und die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers – Alter, Geschlecht, körperlicher Zustand, Hilflosigkeit – berücksichtigt, sodass gegenüber hilflosen Personen ein geringes Maß an Gewalt genügt. Nach der Rechtsprechung ist der Einsatz erheblicher Gewalt auch dann verwirklicht, wenn das von hinten erfasste Opfer zu Boden gerissen wird. Ein bloßes Entreißen der festgehaltenen Handtasche, selbst wenn der Riemen abreißt, wird hingegen nicht als erhebliche Gewalt gewertet vergleiche Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 142,, Rz 56 f (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wendete der Täter zweifellos Gewalt an, die auch zu Verletzungen des Opfers führte. Diese waren nicht als schwere Körperverletzung iSd § 84 StGB einzustufen, da diesfalls die Qualifikation des Raubes als schwerer Raub erfüllt gewesen wäre (§ 143 Abs. 2 StGB). In Berücksichtigung der festgestellten Tat und deren Umstände hat der Beschwerdeführer durch die Tatausführung unzweifelhaft körperliche Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich unrechtmäßig an deren Sache (Handtasche) zu bereichern. Dennoch kann trotz Berücksichtigung der Tatausführung die Handlung des Beschwerdeführers nicht als gleich schwer angesehen werden, wie die Begehung eines bewaffneten Raubes, der von der Judikatur als „besonders schweres Verbrechen“ angesehen wird. Die Strafzumessungsgründe können für die Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Judikatur nicht ohne Weiteres übernommen werden, zumal die Vorstrafe nach dem SMG nicht kumulativ miteinbezogen werden darf. Die spezialpräventiven Überlegen wurden lediglich allgemein ausgeführt, ohne sich konkret auf den Beschwerdeführer zu beziehen. Zudem geht aus der Begründung hervor, dass es dem erkennenden Senat aus generalpräventiven Gründen besonders wichtig gewesen sei, „ein starkes Signal zu setzen, dass das Ausrauben von jungen Frauen nächtens auf dem Nachhauseweg in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht geduldet werden kann.“. Insbesondere in Hinblick darauf, dass der Wert der sich in der Handtasche befindlichen Sachen mit unter 100 Euro bewertet wurde, das Opfer – wie zuvor ausgeführt – nicht schwer iSd § 84 StGB am Körper verletzt wurde und der Beschwerdeführer sich letztlich (abgeschwächt) geständig verantwortete, ist aus der Strafzumessungsbegründung abzuleiten, dass das Strafausmaß maßgeblich durch generalpräventive Gründe mitbestimmt wurde. Allgemein ist festzuhalten, dass sich das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe mit drei Jahren im unteren Drittel des Strafrahmens (ein bis zehn Jahre) befindet.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wendete der Täter zweifellos Gewalt an, die auch zu Verletzungen des Opfers führte. Diese waren nicht als schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, StGB einzustufen, da diesfalls die Qualifikation des Raubes als schwerer Raub erfüllt gewesen wäre (Paragraph 143, Absatz 2, StGB). In Berücksichtigung der festgestellten Tat und deren Umstände hat der Beschwerdeführer durch die Tatausführung unzweifelhaft körperliche Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich unrechtmäßig an deren Sache (Handtasche) zu bereichern. Dennoch kann trotz Berücksichtigung der Tatausführung die Handlung des Beschwerdeführers nicht als gleich schwer angesehen werden, wie die Begehung eines bewaffneten Raubes, der von der Judikatur als „besonders schweres Verbrechen“ angesehen wird. Die Strafzumessungsgründe können für die Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Judikatur nicht ohne Weiteres übernommen werden, zumal die Vorstrafe nach dem SMG nicht kumulativ miteinbezogen werden darf. Die spezialpräventiven Überlegen wurden lediglich allgemein ausgeführt, ohne sich konkret auf den Beschwerdeführer zu beziehen. Zudem geht aus der Begründung hervor, dass es dem erkennenden Senat aus generalpräventiven Gründen besonders wichtig gewesen sei, „ein starkes Signal zu setzen, dass das Ausrauben von jungen Frauen nächtens auf dem Nachhauseweg in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht geduldet werden kann.“. Insbesondere in Hinblick darauf, dass der Wert der sich in der Handtasche befindlichen Sachen mit unter 100 Euro bewertet wurde, das Opfer – wie zuvor ausgeführt – nicht schwer iSd Paragraph 84, StGB am Körper verletzt wurde und der Beschwerdeführer sich letztlich (abgeschwächt) geständig verantwortete, ist aus der Strafzumessungsbegründung abzuleiten, dass das Strafausmaß maßgeblich durch generalpräventive Gründe mitbestimmt wurde. Allgemein ist festzuhalten, dass sich das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe mit drei Jahren im unteren Drittel des Strafrahmens (ein bis zehn Jahre) befindet. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG qualifiziert werden kann. Es liegt daher im Ergebnis bereits aus diesem Grund kein Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor.Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist daher festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG qualifiziert werden kann. Es liegt daher im Ergebnis bereits aus diesem Grund kein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor. Da das gesetzte Verhalten bereits an sich kein schweres Verbrechen darstellt, ist die daran anschließende Prüfung, ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Grundinteressen der Allgemeinheit darstellt und die Aberkennung angesichts einer von ihm ausgehenden Gefahr verhältnismäßig ist, nicht mehr erforderlich. 3.2. Zur Aberkennung aus anderen Gründen 3.2.1. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Inhalt des Spruchs ist, nicht jedoch der Grund, warum es zum Inhalt des Spruchs gekommen ist, bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungsgrund tatsächlich vorgelegen ist, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 13.09.2022, Ra 2021/19/0382).3.2.1. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Inhalt des Spruchs ist, nicht jedoch der Grund, warum es zum Inhalt des Spruchs gekommen ist, bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungsgrund tatsächlich vorgelegen ist, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 13.09.2022, Ra 2021/19/0382).

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Art. 1

Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Artikel eins, Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter dem Schutz von UNRWA stehende Personen. Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, bei Vorliegen eines (vorliegenden und tatsächlichen) Schutzes von UNRWA hätte ihm im Vorfahren nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden dürfen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aus Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, bei Vorliegen eines (vorliegenden und tatsächlichen) Schutzes von UNRWA hätte ihm im Vorfahren nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden dürfen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aus Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt.

§ 6Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Art. 1

Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Artikel eins, Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.

§ 6Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. im Nordirak sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (über die von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine – im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. im Nordirak sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (über die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren. Der Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegt demnach nicht vor.Der Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegt demnach nicht vor. 3.2.2.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen, oder (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.3.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen, oder (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention bzw. sinngemäß der Z 6 für Staatenlose, ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention bzw. sinngemäß der Ziffer 6, für Staatenlose, ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014 mit Verweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014 mit Verweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Bei den „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind

dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).Bei den „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind

dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention; Umstände im Sinne dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 30.09.1997, 96/01/0024).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention; Umstände im Sinne dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 30.09.1997, 96/01/0024). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.