Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 7§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlG304 2275729-1 Spruch, G304 2275729-1/14EG304 2275729-1/14E, Schriftliche Ausfertigung des am 25.01.2024 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 19.08.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
- Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in einem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 26.10.2022 einen Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) fest.
- Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte in einem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 26.10.2022 einen Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) fest.
- Die belangte Behörde übermittelte am 27.10.2022 das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs an den BF und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Der BF brachte am 09.11.2022 eine Stellungnahme ein und erklärte sich mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach ergeben seine Leiden einen Grad der Behinderung von 50 v.H.
- Die belangte Behörde veranlasste eine Untersuchung des BF durch eine medizinische Sachverständige und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dr. XXXX erstellte am 11.05.2023 – basierend auf der Untersuchung des BF am 30.03.2023 – ein Sachverständigengutachten, in welchem sie einen Grad der Behinderung von 30 v.H. feststellte.
- Die belangte Behörde veranlasste eine Untersuchung des BF durch eine medizinische Sachverständige und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dr. römisch 40 erstellte am 11.05.2023 – basierend auf der Untersuchung des BF am 30.03.2023 – ein Sachverständigengutachten, in welchem sie einen Grad der Behinderung von 30 v.H. feststellte.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt. Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens.
- Gegen den Bescheid vom 15.05.2023 wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.07.2023 ergab unter Berücksichtigung aller bis dahin evidenten Befunden einen Grad der Behinderung von 30 v.H.
- Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.07.2023 ergab unter Berücksichtigung aller bis dahin evidenten Befunden einen Grad der Behinderung von 30 v.H.
- Die belangte Behörde erließ am 11.07.2023 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde.
- Der BF brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Am 27.07.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
- Am 25.01.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine medizinische Sachverständige teilnahmen. Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, kam im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung unter Berücksichtigung der vom BF erstatteten Vorbringen und der neu vorgelegten Befunde mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu bewerten sei.
- Am 25.01.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine medizinische Sachverständige teilnahmen. Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, kam im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung unter Berücksichtigung der vom BF erstatteten Vorbringen und der neu vorgelegten Befunde mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu bewerten sei.
- Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
- Am 05.02.2024 langte der Antrag des BF auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist deutscher Staatsbürger. Er leidet an: - degenerativen Wirbelsäulenveränderungen in allen Ebenen, Bandscheibenveränderungen, Formveränderungen, unterer Rahmensatzwert, PosNr. 02.01.02, GdB 30 v.H. - Beinverkürzung unter 3 cm, fixe Position, PosNr. 02.05.01, (GdB 10 v.H.) - Zustand nach mehreren Nasenoperationen, unterer Rahmensatzwert, PosNr. 12.04.01, (GdB 10 v.H.) - Tinnitus, unterer Rahmensatzwert, PosNr. 12.02.02, (GdB 10 v.H.) - Zustand nach neurotischer Belastungsreaktion, Zustand nach stationärem Aufenthalt, chronische Schmerzen, unterer Rahmensatzwert, da keine andauernde fachärztliche Begleitung und keine medikamentöse Therapie notwendig sind, PosNr. 03.05.01, (GdB 10 v.H.) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Seitens des BVwG wurde der mündlichen Verhandlung die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, beigezogen. Seitens des BVwG wurde der mündlichen Verhandlung die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, beigezogen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung übergab der BF weitere Befunde. Nach deren Durchsicht und Bewertung kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung unverändert mit 30 v.H. vorzunehmen sei, da keine regelmäßige Einnahme von Medikamenten erfolge und nicht erhebbar sei, dass neurologische Defizite wie Missempfinden, Kraftminderung oder dergleichen bestehen würden. Die vom BF seiner Ansicht nach vorliegende Einschätzung des führenden Leidens mit PosNr 02.02.03 der Einschätzungsverordnung würde erst vorliegen, wenn regelmäßige Schmerzmedikation sowie neurologische Defizite und erhebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen würden. Bezüglich der Bedarfsmedikation stellte die Sachverständige fest, dass hier noch die Stufe 1 nach WHO vorliegend sei. Eine OP sei erst dann vorgesehen, wenn alle Möglichkeiten der konservativen Therapie ausgeschöpft seien. Fragen nach einer Physiotherapie oder Kur wollte der BF nicht beantworten und er verließ vor der mündlichen Verkündigung des Erkenntnisses unter Verweis auf die vorgelegten Schriftstücke und Befunde die Verhandlung. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den bereits in den Vorgutachten erhobenen Befunden und der Befundaufnahme durch die medizinische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF und aller zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde. Die Amtssachverständige gelangte zu einer Einschätzung des Grades der Behinderung von 30 v.H. Der Grad der Behinderung ergibt sich aus dem führenden Leiden (degenerativen Wirbelsäulenveränderungen), welches mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurde. Alle weiteren Gesundheitsstörungen bewirken keine Anhebung, da dies bei einer Einschätzung von 10 v.H. wegen Geringfügigkeit nicht möglich ist. Das Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird der Entscheidung des erkennenden Senats in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird der Entscheidung des erkennenden Senats in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7Abs. 1 BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 7Abs. 2 BVw
GG sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19bAbs. 3 S. 3 BEinst
G entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
Paragraph 19 b, Absatz 3, S. 3 BEinstG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. 3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:,
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, diea) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oderb) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oderc) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oderd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die,
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder,
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder,
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder,
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
(4)Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(4)Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (…) Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;,
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;,
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;, d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (…).“ Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH 23.11.1978, Zl. 0705/77). Die Einschätzung der Behinderung erfolgt, besonders hinsichtlich der Feststellung der Begünstigteneigenschaft, im Hinblick auf die Eignung zur Erschwerung der Teilhabe am Arbeitsleben auf einem abstrakten Arbeitsmarkt und folglich losgelöst von konkreten Beschäftigungsverhältnissen (Auer-Mayer in Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderten-einstellungsgesetz8
(2016)§ 3, Rz 12, 17 mwN). Der Grad der Behinderung vermag somit seiner Konzeption nach nichts über die tatsächliche Leistungsfähigkeit am individuellen Arbeitsplatz auszusagen, sondern stellt den Einfluss der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Möglichkeit der Teilnahme einer Person am allgemeinen Erwerbsleben dar.Die Einschätzung der Behinderung erfolgt, besonders hinsichtlich der Feststellung der Begünstigteneigenschaft, im Hinblick auf die Eignung zur Erschwerung der Teilhabe am Arbeitsleben auf einem abstrakten Arbeitsmarkt und folglich losgelöst von konkreten Beschäftigungsverhältnissen (Auer-Mayer in Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderten-einstellungsgesetz8
(2016)Paragraph 3,, Rz 12, 17 mwN). Der Grad der Behinderung vermag somit seiner Konzeption nach nichts über die tatsächliche Leistungsfähigkeit am individuellen Arbeitsplatz auszusagen, sondern stellt den Einfluss der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Möglichkeit der Teilnahme einer Person am allgemeinen Erwerbsleben dar. Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigungen oder der Beeinträchtigung im Bereich der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach § 1 Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren.Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigungen oder der Beeinträchtigung im Bereich der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Nach Paragraph eins, Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. 3.2.2. Auf den Beschwerdefall bezogen: Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin ergibt sich, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert vorliegt. Die diesbezüglichen Ausführungen, unter Berücksichtigung der Vorgutachten, Befunde, der Sachverständigen, hinsichtlich der beim BF vorliegenden Leiden, sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Den Feststellungen der Sachverständigen ist der BF nur unsubstantiiert entgegengetreten und er verwies abschließend auf die vorgelegten Unterlagen. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin ergibt sich, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert vorliegt. Die diesbezüglichen Ausführungen, unter Berücksichtigung der Vorgutachten, Befunde, der Sachverständigen, hinsichtlich der beim BF vorliegenden Leiden, sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Den Feststellungen der Sachverständigen ist der BF nur unsubstantiiert entgegengetreten und er verwies abschließend auf die vorgelegten Unterlagen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Beim BF liegt selbst bei der nur im Bedarfsfall eingenommen Medikation, lediglich Medikation der Stufe 1 nach WHO vor, weshalb sämtliche zumutbare Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Beim BF liegt selbst bei der nur im Bedarfsfall eingenommen Medikation, lediglich Medikation der Stufe 1 nach WHO vor, weshalb sämtliche zumutbare Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Auf Grund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert. Da die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten Behinderten erst ab einem Grad der Behinderung von 50 v.H. möglich ist, erfüllt der BF mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. diese Voraussetzung nicht und die Beschwerde war folglich abzuweisen. Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2275729.1.00