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{'item': 'G315 2286009-1'}

Obsah (11)§ 18Art. 133§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlG315 2286009-1 Spruch, G315 2268151-4/8Z G315 2286008-1/7Z G315 2286009-1/7Z BESCHLUSS 1. Das Bundesverwaltungsge

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Den Beschwerden werden

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ oder

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF3“ genannt) sind kosovarische Staatsbürger. BF1 und BF2 sind Ehegatten. BF3 ist das gemeinsame minderjährige Kind.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ oder

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF3“ genannt) sind kosovarische Staatsbürger. BF1 und BF2 sind Ehegatten. BF3 ist das gemeinsame minderjährige Kind. BF3 stellte am 27.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF2 wurde am 15.04.2024 im Bundesgebiet geboren. BF1 stellte dem im Spruch angeführten Bescheid zufolge am 13.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag erliegt nicht im Verfahrensakt. I.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 21.12.2023 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.

  1. Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht zuerkannt. Ferner wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen.römisch eins.
  2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 21.12.2023 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht zuerkannt. Ferner wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen. 1.

  1. Am 30.01.2024 wurde Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In einer Mitteilung vom 14.02.2023 durch die nunmehr belangte Behörde wurde ausgeführt, dass die Beschwerde der Ehefrau als auch gegen den Ehemann eingebracht worden sei. Der am 30.01.2024 vorgelegten Beschwerde ist zu entnehmen, dass es sich nach Ansicht der Rechtsvertretung um ein Familienverfahren handelt und die Beschwerde als gegen alle Familienmitglieder eingebracht gilt. 1.
  2. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024 an die belangte Behörde wurde mitgeteilt, dass beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA Kosovo gegen die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA RD Burgenland, Zl. XXXX und XXXX eingelangt sind; diese seien in der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 am 09.02.2024 eingegangen. Es wurde festgehalten, dass mit Erkenntnis des BVwG, Zl. XXXX der Beschwerde des Ehegatten bzw. Vaters der genannten Beschwerdeführer, XXXX , stattgegeben und die Beschwerde gegen den Bescheid der EAST West vom XXXX , Zl. XXXX , behoben wurde, da zeitnahe die oben genannten Asylverfahren der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes anhängig gemacht wurden. Der Behörde sei aufgetragen worden, die Asylverfahren der Familie unter einem zu führen, was aber offenbar nicht erfolgt ist, wiewohl in den Bescheiden der oa. Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben der drei zuvor Genannten im Burgenland festgestellt worden sei. Von einem Asylverfahren des XXXX sei hg bislang aber nichts bekannt geworden. Es wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes in Bezug auf die aufschiebende Wirkung wesentliche Sachverhaltselemente, etwa in Bezug auf mögliche Verletzungen der nach Art 8 EMRK verbrieften Rechte im Falle der Abschiebung der Beschwerdeführer, fehlen und die Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG daher aus Sicht des Gerichtes noch nicht zu laufen begonnen habe; auch wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Abschiebung von Teilen der Familie unzulässig.1.
  3. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2024 an die belangte Behörde wurde mitgeteilt, dass beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA Kosovo gegen die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA RD Burgenland, Zl. römisch 40 und römisch 40 eingelangt sind; diese seien in der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 am 09.02.2024 eingegangen. Es wurde festgehalten, dass mit Erkenntnis des BVwG, Zl. römisch 40 der Beschwerde des Ehegatten bzw. Vaters der genannten Beschwerdeführer, römisch 40 , stattgegeben und die Beschwerde gegen den Bescheid der EAST West vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , behoben wurde, da zeitnahe die oben genannten Asylverfahren der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes anhängig gemacht wurden. Der Behörde sei aufgetragen worden, die Asylverfahren der Familie unter einem zu führen, was aber offenbar nicht erfolgt ist, wiewohl in den Bescheiden der oa. Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben der drei zuvor Genannten im Burgenland festgestellt worden sei. Von einem Asylverfahren des römisch 40 sei hg bislang aber nichts bekannt geworden. Es wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass für die Beurteilung des Sachverhaltes in Bezug auf die aufschiebende Wirkung wesentliche Sachverhaltselemente, etwa in Bezug auf mögliche Verletzungen der nach Artikel 8, EMRK verbrieften Rechte im Falle der Abschiebung der Beschwerdeführer, fehlen und die Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG daher aus Sicht des Gerichtes noch nicht zu laufen begonnen habe; auch wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Abschiebung von Teilen der Familie unzulässig. 1.
  4. Dazu wurde in einer Stellungnahme der belangten Behörde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Familienverfahren geführt wurde und der Bescheid in Bezug auf XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.1.
  5. Dazu wurde in einer Stellungnahme der belangten Behörde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Familienverfahren geführt wurde und der Bescheid in Bezug auf römisch 40 in Rechtskraft erwachsen sei. 1.
  6. Am 15.02.2024 wurde der Akt zum Beschwerdeverfahren des XXXX vorgelegt.1.
  7. Am 15.02.2024 wurde der Akt zum Beschwerdeverfahren des römisch 40 vorgelegt. 1.
  8. Anlässlich eines Telefonates am 22.02.2024 wurde der zuständigen Referentin des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt, dass die in der Beschwerdevorlage angeführten Familienmitglieder des BF1, außer zur Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, über einen Daueraufenthalt EU verfügen würden und zu diesen Personen keine Verfahren mehr anhängig seien. Darüber wurde der zuständigen Richterin Bericht erstattet und von dieser ein Aktenvermerk im Papierakt angefertigt. 1.
  9. Aufgrund der Auskunft der Behörde war festzustellen, dass die Zuständigkeit der Beschwerdeverfahren zu den im Spruch genannten Personen gegeben ist. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
  10. Feststellungen: Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.
  11. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat gem. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG den Beschwerden gegen die Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG stammten und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für die Beschwerdeführer ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei den Beschwerdeführern auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG den Beschwerden gegen die Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG stammten und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für die Beschwerdeführer ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei den Beschwerdeführern auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage – die sich als insgesamt als nicht nachvollziehbar erweist – innerhalb der gesetzlichen Frist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2286009.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.