RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlI406 1301561-2 SpruchI406 1301561-2/60E, I406 1301561-2/60E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Seitdem ist er in Österreich aufhältig, mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hält sich auf Grundlage des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach im Bundesgebiet straffällig und von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. 3. Mit Bescheid vom 16.09.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht im Wege der bevollmächtigten Vertretung erhobene Beschwerde vom 13.10.2022, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein schützenswertes Familien- und Privatleben verfüge, sich – wie vor der belangten Behörde ausgeführt – um eine Lehrstelle bemühe, die Bewährungshilfe besuche und einen Termin für eine Alkoholberatung vereinbart habe. Er halte sich seit über zehn Jahre im Bundesgebiet auf, weshalb von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. 5. Am 07.06.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. 6. Mit Schreiben vom 24.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Abschlußbericht, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht des Mordversuches.6. Mit Schreiben vom 24.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Abschlußbericht, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht des Mordversuches. 7. Am 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes, Körperverletzung und einer Reihe von Eigentumsdelikten in Untersuchungshaft genommen. 8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023 zu I406 1301561-2/50Z wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung über das offene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX ausgesetzt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023 zu I406 1301561-2/50Z wurde das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung über das offene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgesetzt. 9. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 08.09.2023 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer zum 13. Mal im Bundesgebiet verurteilt. Mit dieser Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtkräftig verurteilt. Mit Einlangen der Urteilsausfertigung wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.9. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 08.09.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zum 13. Mal im Bundesgebiet verurteilt. Mit dieser Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtkräftig verurteilt. Mit Einlangen der Urteilsausfertigung wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. 10. Mit Schreiben vom 14.11.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung ein Dokument zur Bestätigung seiner Teilnahme bei einer Suchtgruppe in einer Justizanstalt ein. 11. Mit Stellungnahme vom 20.02.2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die mit Schreiben vom 06.02.2024 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation. Darüberhinaus teilte er mit, er führe – wie bereits in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2023 vorgebracht – eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau L. D., einer österreichischen Staatsbürgerin, wohnhaft in Österreich, er habe keine Kinder. Zudem wurde hingewiesen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Aufenthalten von mehr als zehn Jahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer stammt aus Benin City in Edo State, ist nigerianischer Staatsangehöriger und ledig. Er spricht fließend Deutsch und verfügt über Kenntnisse der englischen Sprache. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem dritten Lebensjahr und somit seit über zwanzig Jahren in Österreich und hat hier seine gesamte Schulbildung durchlaufen. Der Beschwerdeführer führt ein Familienleben in Österreich. So leben die aus Nigeria stammende Mutter sowie seine zwei Schwestern in Österreich. Weiters führt der Beschwerdeführer eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers stehen zu diesem weder in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis noch sind sie in besonderem Maße auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet angewiesen. Dennoch besteht ein grundsätzliches Interesse seitens des Beschwerdeführers an einem weiteren Kontakt zu seinen Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis, hat aber – laut seinen Angaben – den Kontakt zu einem Großteil seiner Freunde abgebrochen, da diese einen Beitrag zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen geleistet haben. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Zu seinem Herkunftsstaat Nigeria weist der Beschwerdeführer keine maßgeblich intensiven Bindungen auf. Sein Vater hält sich weiterhin in Nigeria auf. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat noch nie besucht und steht auch in keinem Kontakt zu etwaigen dort lebenden Angehörigen. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet wiederholt diversen, zumeist kurzzeitig angemeldeten Erwerbstätigkeiten nach. Eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt liegt nicht und lag zu keinem Zeitpunkt vor. Ab dem Jahr 2019 bezog der Beschwerdeführer nur noch Arbeitslosengeld sowie zuletzt ab März 2023 – mit einer Unterbrechung von 16.05.-09.06.2023 – bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2023 Notstandshilfe. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte er aufgrund seiner Anhaltung. Er weist daher in beruflicher Hinsicht keine maßgeblich intensiven Bindungen an Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt dreizehn Mal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB sowie des Vergehens des Missbrauches von Notzeichen nach dem § 1 (2. Fall) NotzeichenG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.05.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB sowie des Vergehens des Missbrauches von Notzeichen nach dem Paragraph eins, (2. Fall) NotzeichenG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er in einem Linienbus mit einem Nothammer gegen eine Trennwandscheibe schlug, wodurch die Scheibe zu Bruch ging, an einer fremden Sache einen Schaden von EUR 547,30 herbeigeführt hatte; 2.) am 20.7.2016 eine andere Person durch Versetzen eines Stoßes, durch welchen diese gegen eine Glastüre stürzte, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig Verletzungen, nämlich eine Brustkorbprellung, Hautabschürfungen im Bereich des rechten Schlüsselbeines, des rechten Oberarmes und des rechten Unterarmes, bewirkt; 3.) am 1.10.2016 fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von EUR 371,95, den Berechtigten einer Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 4.) am 29.11.2016 in einer Wohnhausanlage durch das Einschlagen eines Brandmelders eine fremde Sache beschädigte und somit einen Schaden zum Nachteil einer Berufsfeuerwehr herbeigeführte; 5.) durch das Einschlagen des Brandmelders vorsätzlich durch eine Falschmeldung den Dienst der Berufsfeuerwehr in Anspruch genommen hat. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.12.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.12.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwei Personen am Körper verletzt hat, und zwar: 1.) durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wobei die Tat eine Prellung und Schwellung im Gesicht zur Folge hatte; 2.) durch Versetzen von Tritten gegen den Oberschenkel, wobei die Tat Prellungen im Bereich des linken Oberschenkels zur Folge hatte; 3) eine fremde Sache, nämlich ein Moped durch Dagegentreten und Umwerfen beschädigte, wodurch ein Schaden von € 300,- entstand. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.01.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1,84 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.01.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,,84 Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1.) drei Exekutivbedienstete mit Gewalt, nämlich durch das Versetzen von Schlägen und Tritten gegen die Beamten, an einer Amtshandlung, nämlich dem Vollzug einer Kindesabnahme und seiner Festnahme, zu hindern versuchte; 2.) im Zuge dieser Tathandlung zwei Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben, durch das Versetzen von Schlägen und Tritten vorsätzlich am Körper verletzte in Form von Hautabschürfung und Prellung am linken Ellenbogen beziehungsweise einer Prellung am rechten Knie. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.9.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.9.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4,00 Euro verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 1. Fall StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wonach 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, des Vergehens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wonach 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1.) zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich deren Einschreiten nach § 82 Abs 1 SicherheitspolizeiG sowie seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er die Polizeibeamten von sich weg und gegen eine Wand stieß, sich mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss, mit Händen um sich schlug und mit den Füßen um sich trat;1.) zwei Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich deren Einschreiten nach Paragraph 82, Absatz eins, SicherheitspolizeiG sowie seiner Festnahme zu hindern versuchte, indem er die Polizeibeamten von sich weg und gegen eine Wand stieß, sich mit Körperkraft aus deren Festhaltegriff losriss, mit Händen um sich schlug und mit den Füßen um sich trat; 2.) wenn auch nur fahrlässig ein Klappmesser, sohin eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;2.) wenn auch nur fahrlässig ein Klappmesser, sohin eine Waffe besessen hat, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war; II.) eine Person römisch zwei.) eine Person 1.) mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme, eine andere Person aus der Wohnung zu verbringen, genötigt hat, und zwar
- a)indem er ein Brotmesser gegen deren Körper richtete und äußerte, sie abzustechen;
- b)eine zerbrochene Glasflasche gegen deren Körper richtete und äußerte, sie zu schlagen; 2.) vorsätzlich am Körper schwer zu verletzen versuchte, indem er sie stieß, Faustschläge gegen deren Kopf versetzte und mit einer zerbrochenen Glasflasche auf deren Kopf schlug (Platzwunde am Kopf); III.) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichernrömisch drei.) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern 1.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei abgesondert verfolgten Personen als unmittelbarer Täter einer anderen Person Tabakwaren im Wert von EUR 42,00 weggenommen hat, indem er die Auslagenscheibe der Trafik einschlug und in die Verkaufsräumlichkeiten einstieg; 2.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den drei abgesondert verfolgten Personen als unmittelbare Täter der anderen Person Tabakwaren durch Einschlagen der Auslagenscheibe wegzunehmen versucht hat; IV.) fremde Sachen anderer Personen beschädigte, nämlichrömisch vier.) fremde Sachen anderer Personen beschädigte, nämlich 1.) durch Einschlagen einer Werbetafel einer Apotheke (Schaden zum Nachteil der Berechtigten der Apotheke: EUR 200,00); 2.) durch Eintreten einer Terrassentüre einer Wohnung Schaden zum Nachteil einer gemeinnützigen GmbH EUR 852,00). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2019 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.01.2019 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, der eine Prellung im rechten Gesichtsbereich zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.01.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom 15.06.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom 15.06.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.08.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.08.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeigeführt hat, nämlich eine Fraktur des Orbitalbodens und eine Prellung des linken Augapfels.Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) herbeigeführt hat, nämlich eine Fraktur des Orbitalbodens und eine Prellung des linken Augapfels. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2022 zu 017 XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2022 zu 017 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 4 Z 1 SMG einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2023 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.05.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person I. durch einen Schlag mit der rechten Faust in das Gesicht am Körper verletzt, wodurch diese eine blutende Wunde am linken Jochbein erlitt;römisch eins. durch einen Schlag mit der rechten Faust in das Gesicht am Körper verletzt, wodurch diese eine blutende Wunde am linken Jochbein erlitt; II. durch mehrere Stöße gegen eine Mauer am Körper misshandelt und ihr dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen knöchernen Ausriss der Strecksehne des linken kleinen Fingers, zugefügte.römisch zwei. durch mehrere Stöße gegen eine Mauer am Körper misshandelt und ihr dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen knöchernen Ausriss der Strecksehne des linken kleinen Fingers, zugefügte. Mit Schreiben vom 24.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX einen Abschlußbericht, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht des Mordversuches.Mit Schreiben vom 24.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Abschlußbericht, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht des Mordversuches. Am 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes, Körperverletzung und einer Reihe von Eigentumsdelikten in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2023 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2023 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit dieser bislang letzten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat in XXXX XXXX Mit dieser bislang letzten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat in römisch 40 römisch 40 I. am 18.06.2023römisch eins. am 18.06.2023 1. eine andere Person auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt, indem er mit einem zirka 15 bis 20 Zentimeter langen Küchenmesser mehrere Stiche und Hiebbewegungen in Richtung ihres Kopfes und Oberkörpers ausführte, wodurch sich diese bei den Ausweichbewegungen eine offene Platzwunde an der Stirn zuzog; 2. diese Person im Anschluss an die zuvor zu I. 1. dargestellte Tathandlung, indem er mehrfach gegen eine von dieser zugehaltene, mit einem Metallrahmen versehene Glastüre trat, sodass diese brach und die Glasscherben in Richtung des Körpers der Person schnellten, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, und zwar eine zirka 10 Zentimeter lange klaffende tiefe Schnittwunde am linken Unterschenkel, die im Klinikum XXXX behandelt werden musste, herbeiführte;2. diese Person im Anschluss an die zuvor zu römisch eins. 1. dargestellte Tathandlung, indem er mehrfach gegen eine von dieser zugehaltene, mit einem Metallrahmen versehene Glastüre trat, sodass diese brach und die Glasscherben in Richtung des Körpers der Person schnellten, vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, und zwar eine zirka 10 Zentimeter lange klaffende tiefe Schnittwunde am linken Unterschenkel, die im Klinikum römisch 40 behandelt werden musste, herbeiführte; II. nachgenannte Personen durch nachangeführte Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei. nachgenannte Personen durch nachangeführte Tathandlungen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar 1. am 18. Februar 2023 M.K., indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine offene Wunde an der Lippe und der Mundhöhle erlitt; 2. am 12. März 2023 A.S., indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf sowie Oberkörper versetze und anschließend einen Barhocker auf ihn warf, wodurch dieser Prellungen und eine Schürfwunde im Hüftbereich erlitt; 3. am 29. März 2023 N.N., indem er ihm mehrere Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, darauffolgend mehrere Faustschläge gegen den Kopf sowie einen Kopfstoß versetzte, wodurch dieser Prellungen und Hämatome an der linken Wange und dem linken Stirnbereich erlitt; 4. am 18. Juni 2023 G.A., indem er ihm einen Kopfstoß in dessen Gesicht versetze, wodurch dieser eine Nasenbeinfraktur (ohne Verschiebung der Bruchenden) erlitt, wobei er zumindest drei dieser selbstständigen Taten ohne begreiflichen Anlass unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat; III. nachstehende fremden Sachen durch nachstehende Tathandlungen beschädigt und dadurch einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 11.967,80 herbeiführte, und zwar:römisch drei. nachstehende fremden Sachen durch nachstehende Tathandlungen beschädigt und dadurch einen EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden in der Höhe von insgesamt EUR 11.967,80 herbeiführte, und zwar: 1. am 12. März 2023 die Glastüre des Lokals „P.P.“ durch Werfen zweier Barhocker gegen die Glastüre, wodurch die Glasscheibe brach (Schaden EUR 620,30), 2. am 14. Mai 2023 eine mit Metallrahmen versehene Hauseingangstüre der K. GmbH durch wiederholte Fußtritte dagegen, wodurch diese stark deformiert wurde (Schaden EUR 11.347,50). Als mildernd wurde das reumütig wirkende Geständnis in der Hauptverhandlung sowie das Alter teilweise unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen, die teilweise rückfallsbegründend sind, die Tatbegehung trotz offener Probezeit und die Alkoholisierung zu allen Tatzeitpunkten gewertet. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in Österreich. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt auf Grund dieser Delinquenz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.2. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat: 1.Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-21 10:47 Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 und danach erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 4.11.2023b). In der Zeitspanne von Juli 2022 bis Juli 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.265), Zamfara
(877), Kaduna
(637), Niger
(542). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa
(6), Ekiti
(9), Gombe
(11)(CFR 1.7.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasic herheit/205788#content_5, 14.11.2023 _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20830 20/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevant e_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ CFR - Council on Foreign Relations (1.7.023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeri a/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 14.11.2023 _ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https:// www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 _ RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the ’Lekki Massacre,’ Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-sti ll-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-4 9da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 _ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign- travel- a dvice/nigeria, Zugriff 14.11.2023 _ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign- travel- a dvice/nigeria/terrorism, Zugriff 14.11.2023 _ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/forei gn-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023 1.1 Nigerdelta Letzte Änderung 2023-11-21 09:20 Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur ode Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 24.11.2022). Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierung zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), die bestrebt sind, die Erdölvorkommen in ihren Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea (ÖB 10.2023). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 10.2023).Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur ode Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 24.11.2022). Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierung zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), die bestrebt sind, die Erdölvorkommen in ihren Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea (ÖB 10.2023). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 10.2023). Im Südosten des Landes verüben unbekannte Bewaffnete Überfälle, Tötungen und Diebstähle, was in den betroffenen Gemeinden zu großer Not führt (AI 28.3.2023). Es gab eine Reihe von Anschlägen und gezielten Tötungen im Südosten und Süden Nigerias. Einige dieser Anschläge fanden auf abgelegenen Straßen und in abgelegenen Gegenden statt, aber es besteht die Möglichkeit, dass sie auch in Ballungsgebieten stattfinden könnten. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko wahlloser Angriffe auf die Polizei und die Sicherheitsinfrastruktur, bei denen unbeabsichtigt Unbeteiligte getroffen werden könnten. In einer Reihe von Staaten wurden Ausgangssperren verhängt (UKFCDO 4.11.2023c). In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen 2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen (AA 31.10.2023). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 24.11.2022). Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 10.2023). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vgl. AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vgl. AA 24.11.2022). Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB 10.2023).Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 10.2023). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB 10.2023). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasic herheit/205788#content_5, 14.11.2023 _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20830 20/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevant e_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023 _ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/la ender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022 _ BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria’s security crises - five different threats, https://www.bbc.co m/news/world-africa-57860993, Zugriff 4.11.2022 _ BBC - BBC News (4.7.2021): Nnamdi Kanu’s arrest leaves Nigeria’s Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 4.10.2022 _ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https:// www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 _ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/forei gn-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023 1.2 Konflikt zwischen Hirten und Bauern Letzte Änderung 2023-11-21 09:20 Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 24.11.2022). Historisch waren die Beziehungen zwischen den Hirten und den sesshaften Bauerngemeinschaften harmonisch (ACCORD 21.12.2021; vgl. EASO 6.2021). Das Vieh der Hirten düngte das Land der Bauern im Austausch für Weiderechte. Jedoch nahmen die Spannungen im Laufe des vergangenen Jahrzehnts mit gewaltsamen Zwischenfällen in den zentralen und südlichen Bundesstaaten zu (ACCORD 21.12.2021). Der Konflikt begann
- Zu einer Zunahme der Gewalt kommt es seit
- Zwischen 2015 und 2018 sind schätzungsweise 3.641 Menschen aufgrund des Konflikts getötet und 300.000 intern vertrieben worden (EASO 6.2021). Im Jahr 2020 wurden über 1.531 Personen bei Gewalt zwischen Gemeinschaften getötet – großteils zwischen Hirten und Bauern sowie bei Angriffen von Banditen. Tausende Personen wurden vertrieben. Über 1.015 Personen wurden von bewaffneten Unbekannten als Geiseln genommen (ACCORD 21.12.2021). Im Jahr 2021 sind die Gewalt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen – vor allem zwischen verschiedenen Bauern- und Hirtengemeinschaften – und die Angriffe von Bandenmitgliedern eskaliert. Die Gewalt forderte mehr als 3.494 Tote, Tausende wurden vertrieben (AI 29.3.2022). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden insgesamt Tausende Menschen getötet, sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022). Gemäß EASO sind die am meisten betroffenen Bundesstaaten nunmehr Benue, Plateau, Taraba, Adamawa, Kaduna, Kwara, Borno und Zamfara (EASO 6.2021). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 31.10.2023). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 24.11.2022). Historisch waren die Beziehungen zwischen den Hirten und den sesshaften Bauerngemeinschaften harmonisch (ACCORD 21.12.2021; vergleiche EASO 6.2021). Das Vieh der Hirten düngte das Land der Bauern im Austausch für Weiderechte. Jedoch nahmen die Spannungen im Laufe des vergangenen Jahrzehnts mit gewaltsamen Zwischenfällen in den zentralen und südlichen Bundesstaaten zu (ACCORD 21.12.2021). Der Konflikt begann
- Zu einer Zunahme der Gewalt kommt es seit
- Zwischen 2015 und 2018 sind schätzungsweise 3.641 Menschen aufgrund des Konflikts getötet und 300.000 intern vertrieben worden (EASO 6.2021). Im Jahr 2020 wurden über 1.531 Personen bei Gewalt zwischen Gemeinschaften getötet – großteils zwischen Hirten und Bauern sowie bei Angriffen von Banditen. Tausende Personen wurden vertrieben. Über 1.015 Personen wurden von bewaffneten Unbekannten als Geiseln genommen (ACCORD 21.12.2021). Im Jahr 2021 sind die Gewalt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen – vor allem zwischen verschiedenen Bauern- und Hirtengemeinschaften – und die Angriffe von Bandenmitgliedern eskaliert. Die Gewalt forderte mehr als 3.494 Tote, Tausende wurden vertrieben (AI 29.3.2022). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden insgesamt Tausende Menschen getötet, sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022). Gemäß EASO sind die am meisten betroffenen Bundesstaaten nunmehr Benue, Plateau, Taraba, Adamawa, Kaduna, Kwara, Borno und Zamfara (EASO 6.2021). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 31.10.2023). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasic herheit/205788#content_5, 14.11.2023 _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/20830 20/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevant e_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/la ender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022 _ AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 3.10.2022 _ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https:// www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 1.3 Nordnigeria – NW und NO Nigeria Letzte Änderung 2023-11-21 09:39 Im Nordwesten überlagern sich mehrere Konfliktebenen. Es sind islamistische Gruppen unter Boko Haram und Islamic State West Africa (ISIS-WA) aktiv. Daneben formieren sich auf Dorfebene Bürgerwehren, mit dem Ziel, Banditen zu bekämpfen. Dabei handelt es sich meist um Hirten- und Bauern-Konflikte, die sich bis in den Nordwesten ausgedehnt haben. Im Nordwesten sind geschätzt 80 Hauptbanditengruppen aktiv, die ohne Kommandokette und nach ihren individuellen Interessen handeln. Daher sind Verhandlungen mit diesen Gruppen kompliziert. Banditengruppen verüben in mehreren Bundesstaaten im Nordwesten Nigerias weiterhin zahlreiche Morde, Entführungen und Plünderungen (HRW 12.1.2023; vgl. ACCORD 21.12.2021), während das Militär mit Luftangriffen reagiert (HRW 12.1.2023) Laut Vertretern des Bundesstaates Niger sollen aber auch Boko Haram und ISIS-WA ihren Aktionsradius Richtung Nordwestnigeria ausgeweitet haben (ACCORD 21.12.2021).Im Nordwesten überlagern sich mehrere Konfliktebenen. Es sind islamistische Gruppen unter Boko Haram und Islamic State West Africa (ISIS-WA) aktiv. Daneben formieren sich auf Dorfebene Bürgerwehren, mit dem Ziel, Banditen zu bekämpfen. Dabei handelt es sich meist um Hirten- und Bauern-Konflikte, die sich bis in den Nordwesten ausgedehnt haben. Im Nordwesten sind geschätzt 80 Hauptbanditengruppen aktiv, die ohne Kommandokette und nach ihren individuellen Interessen handeln. Daher sind Verhandlungen mit diesen Gruppen kompliziert. Banditengruppen verüben in mehreren Bundesstaaten im Nordwesten Nigerias weiterhin zahlreiche Morde, Entführungen und Plünderungen (HRW 12.1.2023; vergleiche ACCORD 21.12.2021), während das Militär mit Luftangriffen reagiert (HRW 12.1.2023) Laut Vertretern des Bundesstaates Niger sollen aber auch Boko Haram und ISIS-WA ihren Aktionsradius Richtung Nordwestnigeria ausgeweitet haben (ACCORD 21.12.2021). Nordwesten Im Nordwesten kommt es häufig zu Banditentum und gewalttätigen Übergriffen, und es besteht eine hohe Entführungsgefahr. Es kommt zu Vorfällen interkommunaler Gewalt (UKFCDO 4.11.2023c). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedenen Banden und ethnischen Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleicht mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus. Der Konflikt bekommt relativ wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft, obwohl sich die humanitäre Situation konstant verschlechtert. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden opportunistischen und autonomen Banden von bewaffneten Männern („Banditen“), die teilweise als Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Interessen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der Zivilbevölkerung (im Jahr 2022 etwa Massaker in Dankade, Kebbi, Plateau, Zamfara) (ÖB 10.2023). Nordosten Die islamistischen Terrorgruppen „Boko Haram“ und „Islamischer Staat Provinz Westafrika“ sind für schwere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verantwortlich (AA 4.10.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in ISIS-WA [alternativ: ISWAP - Islamic State West Africa Province] und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 6.2021). Die Regierungen von Nigeria, Niger, Tschad und Kamerun bezeichnen jedoch beide Gruppen als Boko Haram, mit der Differenzierung „Shekau-Fraktion“ [JAS, geläufiger Boko Haram] und „al-Barnawi-Fraktion“ [Anm.: ISIS-WA] (ACCORD 21.12.2021). Es wird geschätzt, dass JAS 1.500-2.000 Mitglieder hat, während ISIS-WA 3.500- 3.000 Mitglieder hat, militärisch stärker ist und sein Einflussgebiet erweitert (EASO 6.2021). Ursprünglich hatte Boko Haram im Nordosten Nigerias versucht, die Macht zu erringen. Der Konflikt hat sich jedoch inzwischen auf den Tschad und die anderen Nachbarländer Kamerun und Niger ausgeweitet (Zeit 18.4.2020). Bei Angriffen und Anschlägen der Miliz wurden in den vergangenen Jahren 35.000 Menschen getötet. Nach UN-Angaben sind fast zwei Millionen Menschen vor der islamistischen Gewalt in Nigeria auf der Flucht (Zeit 18.4.2020; vgl. ÖB 10.2023). Milizen der Boko Haram und der an Einfluss gewinnende ISIS-WA terrorisieren die Zivilbevölkerung weiterhin durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 24.11.2022). Diese Gruppen sind auch weiterhin für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordostnigeria verantwortlich (USDOS 20.3.2023; AA 30.10.2023). Es besteht eine hohe und zunehmende Bedrohung durch Extremisten, die mit Boko Haram oder dem ISWAP in Verbindung stehen, insbesondere in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten, religiösen Stätten und großen Versammlungen. Humanitäres Personal, Fahrzeuge, Vorräte und Infrastruktur können ins Visier von Terroristen und Kriminellen geraten (UKFCDO 4.11.2023c).Die islamistischen Terrorgruppen „Boko Haram“ und „Islamischer Staat Provinz Westafrika“ sind für schwere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verantwortlich (AA 4.10.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in ISIS-WA [alternativ: ISWAP - Islamic State West Africa Province] und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 6.2021). Die Regierungen von Nigeria, Niger, Tschad und Kamerun bezeichnen jedoch beide Gruppen als Boko Haram, mit der Differenzierung „Shekau-Fraktion“ [JAS, geläufiger Boko Haram] und „al-Barnawi-Fraktion“ [Anm.: ISIS-WA] (ACCORD 21.12.2021). Es wird geschätzt, dass JAS 1.500-2.000 Mitglieder hat, während ISIS-WA 3.500- 3.000 Mitglieder hat, militärisch stärker ist und sein Einflussgebiet erweitert (EASO 6.2021). Ursprünglich hatte Boko Haram im Nordosten Nigerias versucht, die Macht zu erringen. Der Konflikt hat sich jedoch inzwischen auf den Tschad und die anderen Nachbarländer Kamerun und Niger ausgeweitet (Zeit 18.4.2020). Bei Angriffen und Anschlägen der Miliz wurden in den vergangenen Jahren 35.000 Menschen getötet. Nach UN-Angaben sind fast zwei Millionen Menschen vor der islamistischen Gewalt in Nigeria auf der Flucht (Zeit 18.4.2020; vergleiche ÖB 10.2023). Milizen der Boko Haram und der an Einfluss gewinnende ISIS-WA terrorisieren die Zivilbevölkerung weiterhin durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 24.11.2022). Diese Gruppen sind auch weiterhin für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordostnigeria verantwortlich (USDOS 20.3.2023; AA 30.10.2023). Es besteht eine hohe und zunehmende Bedrohung durch Extremisten, die mit Boko Haram oder dem ISWAP in Verbindung stehen, insbesondere in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten, religiösen Stätten und großen Versammlungen. Humanitäres Personal, Fahrzeuge, Vorräte und Infrastruktur können ins Visier von Terroristen und Kriminellen geraten (UKFCDO 4.11.2023c). Seit der Angelobung von Präsident Buhari im Mai 2015 wurden effektivere Maßnahmen gegen die Aufständischen ergriffen (ACCORD 21.12.2021). Truppen aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram (MNJTFFMM o.D.). Die Aufständischen konnten aus dem Großteil der zuvor von ihnen kontrollierten Gebiete vertrieben werden. Berichten zufolge änderten die Aufständischen ihre Taktik in Richtung asymmetrische Kriegsführung sowie Entführungen, Vergewaltigung, Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen, Selbstmordanschläge und sexuelle Versklavung (ACCORD 21.12.2021). Insgesamt hat sich die Sicherheitslage im Nordosten nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Nachdem sich das nigerianische Militär im Sommer 2019 aus der Fläche in wenige größere Städte zurückgezogen hat, ist der humanitäre Zugang stark eingeschränkt oder nicht mehr möglich. Seit Ende 2021 haben sich jedoch eine wachsende Zahl von mit Boko-Haram assoziierten Personen der Regierung gestellt. Die Regierung von Borno spricht von 67.000 Personen, wobei es sich mehrheitlich um Zivilisten wie Bauern und ihre Familienangehörige handelt. Die Zahl der aktiven ehemaligen Kämpfer wird auf 4.000 geschätzt (AA 24.11.2022). Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt. Im April 2022 führte die MNJTF die Operation Lake Sanity durch, kann aber trotz einiger Fortschritte die Zivilbevölkerung nicht vor weiteren Terroranschlägen und extremistisch motivierter Gewalt schützen (ÖB 10.2023). Boko Haram und ISIS-WA griffen - v. a. in den Bundesstaaten Borno und Yobe – Sicherheitskräfte und Zivilisten an, es gab dabei Todesopfer. Der Führer der Terrorgruppe Boko Haram, Abubakar Shekau, soll bei Auseinandersetzungen mit der konkurrierenden Terrorgruppe ISIS-WA am 19.5.2021 ums Leben gekommen sein (ACCORD 21.12.2021); nach anderen Angaben im Juni 2021 (HRW 12.1.2023). Am 14.10.2021 gaben die nigerianischen Sicherheitskräfte den Tod des ISIS-WA-Führers Abu Musab al-Barnawi bekannt. Die Ausweitung von ISIS-WA, gestützt durch die Abspaltung der früher von Abubakar Shekau geführten Boko Haram-Fraktion, bedrohte im November 2021 die Stabilität der gesamten Region (ACCORD 21.12.2021). In Borno, Yobe und Adamawa sind 8,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 24.11.2022). Medienberichten zufolge führt das Militär im Nordosten des Landes eine anhaltende Kampagne gegen mehrere militante und kriminelle Gruppen (BAMF 6.11.2023). Seit Juli 2021 [Anm.: Stand März 2023] sollen sich offiziellen Angaben des nigerianischen Militärs zufolge 51.828 Boko Haram-Mitglieder bzw. Familienangehörige dieser Personen den Streitkräften ergeben haben. Das geht aus Medienberichten vom 26.3.2023 hervor. Das Militär hat Einrichtungen etabliert, in denen reuige Terroristen rehabilitiert werden können (BAMF 3.4.2023). Diesbezügliche Erfolgsmeldungen sind keine Seltenheit (BAMF 6.11.2023; vgl. BAMF 4.3.2023).Seit der Angelobung von Präsident Buhari im Mai 2015 wurden effektivere Maßnahmen gegen die Aufständischen ergriffen (ACCORD 21.12.2021). Truppen aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram (MNJTFFMM o.D.). Die Aufständischen konnten aus dem Großteil der zuvor von ihnen kontrollierten Gebiete vertrieben werden. Berichten zufolge änderten die Aufständischen ihre Taktik in Richtung asymmetrische Kriegsführung sowie Entführungen, Vergewaltigung, Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen, Selbstmordanschläge und sexuelle Versklavung (ACCORD 21.12.2021). Insgesamt hat sich die Sicherheitslage im Nordosten nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Nachdem sich das nigerianische Militär im Sommer 2019 aus der Fläche in wenige größere Städte zurückgezogen hat, ist der humanitäre Zugang stark eingeschränkt oder nicht mehr möglich. Seit Ende 2021 haben sich jedoch eine wachsende Zahl von mit Boko-Haram assoziierten Personen der Regierung gestellt. Die Regierung von Borno spricht von 67.000 Personen, wobei es sich mehrheitlich um Zivilisten wie Bauern und ihre Familienangehörige handelt. Die Zahl der aktiven ehemaligen Kämpfer wird auf 4.000 geschätzt (AA 24.11.2022). Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt. Im April 2022 führte die MNJTF die Operation Lake Sanity durch, kann aber trotz einiger Fortschritte die Zivilbevölkerung nicht vor weiteren Terroranschlägen und extremistisch motivierter Gewalt schützen (ÖB 10.2023). Boko Haram und ISIS-WA griffen - v. a. in den Bundesstaaten Borno und Yobe – Sicherheitskräfte und Zivilisten an, es gab dabei Todesopfer. Der Führer der Terrorgruppe Boko Haram, Abubakar Shekau, soll bei Auseinandersetzungen mit der konkurrierenden Terrorgruppe ISIS-WA am 19.5.2021 ums Leben gekommen sein (ACCORD 21.12.2021); nach anderen Angaben im Juni 2021 (HRW 12.1.2023). Am 14.10.2021 gaben die nigerianischen Sicherheitskräfte den Tod des ISIS-WA-Führers Abu Musab al-Barnawi bekannt. Die Ausweitung von ISIS-WA, gestützt durch die Abspaltung der früher von Abubakar Shekau geführten Boko Haram-Fraktion, bedrohte im November 2021 die Stabilität der gesamten Region (ACCORD 21.12.2021). In Borno, Yobe und Adamawa sind 8,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 24.11.2022). Medienberichten zufolge führt das Militär im Nordosten des Landes eine anhaltende Kampagne gegen mehrere militante und kriminelle Gruppen (BAMF 6.11.2023). Seit Juli 2021 [Anm.: Stand März 2023] sollen sich offiziellen Angaben des nigerianischen Militärs zufolge 51.828 Boko Haram-Mitglieder bzw. Familienangehörige dieser Personen den Streitkräften ergeben haben. Das geht aus Medienberichten vom 26.3.2023 hervor. Das Militär hat Einrichtungen etabliert, in denen reuige Terroristen rehabilitiert werden können (BAMF 3.4.2023). Diesbezügliche Erfolgsmeldungen sind keine Seltenheit (BAMF 6.11.2023; vergleiche BAMF 4.3.2023). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasic herheit/205788#content_5, _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.10.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 14.11.2023 _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208 3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/la ender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022 _ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.11.2023): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi ngnotes-kw45-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 15.11.2023 _ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.4.2023): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefi ngnotes-kw14-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4,Zugriff 3.7.2023 _ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https:// www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 _ MNJTFFMM - Multinational Joint Task Force / Force Multinationale Mixte (o.D.): Homepage, https: //mnjtffmm.org/, Zugriff 15.11.2023 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 _ UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/forei gn-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023 _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 _ Zeit - Zeit Online (18.4.2020): Tschad: Mutmaßliche Boko Haram-Kämpfer tot in Gefängnis gefunden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/boko-haram-kaempfer-gefaengnis-tschad-tot?u tm_referrer=https%3A%2F%2Fde.wikipedia.org%2F, Zugriff 7.11.2022
- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-11-21 09:40 Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 20.3.2023). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 10.2023). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 13.4.2023). Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2023). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2023). Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB 10.2023).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 10.2023, USDOS 20.3.2023). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 20.3.2023). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 10.2023). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 13.4.2023). Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 10.2023). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2023). Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB 10.2023). Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 24.11.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2023). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlendenMit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000 aus 2001, haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 24.11.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2023). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Die Behörden wahren nicht immer die Rechte der Angeklagten. Eine unzureichende Anzahl von Richtern und Gerichtssälen sowie die wachsende Zahl der Fälle führen häufig zu Verzögerungen im Vorverfahren, im Prozess und in der Berufung. Dadurch werden Verfahren um bis zu zehn Jahre verlängert. Obwohl Angeklagte Anspruch auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl haben, gibt es Berichten zufolge einige Fälle, in denen der Verteidiger nicht zu den vorgeschriebenen Gerichtsterminen erscheint. So werden Routineanhörungen regelmäßig in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt, außer bei bestimmten Straftaten, auf deren Verurteilung die Todesstrafe steht (USDOS 20.3.2023). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Die Behörden wahren nicht immer die Rechte der Angeklagten. Eine unzureichende Anzahl von Richtern und Gerichtssälen sowie die wachsende Zahl der Fälle führen häufig zu Verzögerungen im Vorverfahren, im Prozess und in der Berufung. Dadurch werden Verfahren um bis zu zehn Jahre verlängert. Obwohl Angeklagte Anspruch auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl haben, gibt es Berichten zufolge einige Fälle, in denen der Verteidiger nicht zu den vorgeschriebenen Gerichtsterminen erscheint. So werden Routineanhörungen regelmäßig in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt, außer bei bestimmten Straftaten, auf deren Verurteilung die Todesstrafe steht (USDOS 20.3.2023). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208 3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 2.1 Scharia Letzte Änderung 2023-11-21 09:40 Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 24.11.2022). Scharia- bzw. gewohnheitsrechtliche Gerichte können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen. Bei den Scharia-Gerichten kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien Muslime sein müssen (ÖB 10.2023; vgl. USDOS 2.6.2022). Mindestens ein Bundesstaat, Zamfara, schreibt vor, dass Zivilverfahren, bei denen alle Prozessparteien Muslime sind, vor Scharia-Gerichten verhandelt werden, wobei die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung beim Zivilgericht Berufung einzulegen. Nicht-Muslime haben die Möglichkeit, ihre Fälle vor den Scharia-Gerichten verhandeln zu lassen, wenn sie dies wünschen (USDOS 2.6.2022). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht (BS 23.2.2022). Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für Vergehen im Bereich der Pressefreiheit vor. Frauen sind durch die Scharia ebenfalls stark benachteiligt (FH 13.4.2023). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 24.11.2022). Es ist bekannt, dass Scharia-Gerichte die Todesstrafe verhängen (FH 13.4.2023). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile sowie Prügelstrafen in andere Strafen um (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Die einzigen staatlich geduldeten Amputationsstrafen wurden 1999 und 2000 durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 24.11.2022). Die Angeklagten fechten die Verhängung der Prügelstrafe vor Gericht in der Regel nicht als Verstoß gegen das Gesetz an. Die Scharia-Gerichte vollstrecken Prügelstrafen üblicherweise sofort. In einigen Fällen zahlten die Verurteilten Geldstrafen oder gingen ins Gefängnis - anstelle der Prügelstrafe. Die Angeklagten haben das Recht, die Verfassungsmäßigkeit von Scharia-Strafurteilen vor den Berufungsgerichten des Common Law anzufechten. Diese Gerichte haben mitunter zugunsten von Angeklagten entschieden, die einzelne Staaten wegen der von Scharia-Gerichten verhängten Strafen wie der Prügelstrafe verklagt hatten (USDOS 20.3.2023). Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 24.11.2022). Scharia- bzw. gewohnheitsrechtliche Gerichte können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen. Bei den Scharia-Gerichten kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien Muslime sein müssen (ÖB 10.2023; vergleiche USDOS 2.6.2022). Mindestens ein Bundesstaat, Zamfara, schreibt vor, dass Zivilverfahren, bei denen alle Prozessparteien Muslime sind, vor Scharia-Gerichten verhandelt werden, wobei die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung beim Zivilgericht Berufung einzulegen. Nicht-Muslime haben die Möglichkeit, ihre Fälle vor den Scharia-Gerichten verhandeln zu lassen, wenn sie dies wünschen (USDOS 2.6.2022). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht (BS 23.2.2022). Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für Vergehen im Bereich der Pressefreiheit vor. Frauen sind durch die Scharia ebenfalls stark benachteiligt (FH 13.4.2023). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 24.11.2022). Es ist bekannt, dass Scharia-Gerichte die Todesstrafe verhängen (FH 13.4.2023). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile sowie Prügelstrafen in andere Strafen um (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Die einzigen staatlich geduldeten Amputationsstrafen wurden 1999 und 2000 durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 24.11.2022). Die Angeklagten fechten die Verhängung der Prügelstrafe vor Gericht in der Regel nicht als Verstoß gegen das Gesetz an. Die Scharia-Gerichte vollstrecken Prügelstrafen üblicherweise sofort. In einigen Fällen zahlten die Verurteilten Geldstrafen oder gingen ins Gefängnis - anstelle der Prügelstrafe. Die Angeklagten haben das Recht, die Verfassungsmäßigkeit von Scharia-Strafurteilen vor den Berufungsgerichten des Common Law anzufechten. Diese Gerichte haben mitunter zugunsten von Angeklagten entschieden, die einzelne Staaten wegen der von Scharia-Gerichten verhängten Strafen wie der Prügelstrafe verklagt hatten (USDOS 20.3.2023). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208 3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074007.html, Zugriff 3.10.2022 3 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-11-21 09:41 Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-) Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-) Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale „Sicherheits“-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 20.3.2023). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2023). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022). Die zivilen Behörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitsdienste aus (USDOS 20.3.2023). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022). Die Straflosigkeit, die durch Korruption und eine schwache Justiz noch verschärft wird, ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Ministerium für staatliche Dienstleistungen. Die Regierung setzt regelmäßig Disziplinarausschüsse und -mechanismen ein, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln und sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft zu ziehen. Doch die Ergebnisse dieser Rechenschaftsmechanismen werden nicht immer veröffentlicht. Die Complaint Response Unit der nigerianischen Polizei bemüht sich, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie Beschwerden gegen Beamte sammelt und die Lösung dieser Fälle erleichtert. Im Jahr 2021 veröffentlichte die Einheit einen Bericht, in dem die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden sowie die Gesamtzahl der seit ihrer Gründung bearbeiteten Fälle zusammengefasst wurden. Die Stelle wird weitgehend als glaubwürdiger - wenn auch noch in der Entwicklung befindlicher - Mechanismus wahrgenommen, Beschwerden von Bürgern über polizeiliches Fehlverhalten zu sammeln und darauf zu reagieren (USDOS 20.3.2023). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208 3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https:// www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
- Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-11-21 09:42 Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 definiert und kriminalisiert Folter. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen, sieht aber keine Strafen für Verstöße vor. Das Gesetz aus dem Jahr 2015 gilt nur für das Federal Capital Territory (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschieden Gesetze, die mit dem Bundesgesetz übereinstimmen. Bis August 2022 hatten 30 der 36 Bundesstaaten des Landes entweder das Gesetz von 2015 selbst oder eine entsprechende Gesetzgebung verabschiedet (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 10.2023). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022) bzw. exzessiv Gewalt anzuwenden (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs und internationale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Sicherheitsdienste Folter und unmenschliche Behandlung an Verdächtigen, Kämpfern, Häftlingen und Gefangenen praktizieren (USDOS 20.3.2023). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022) - wie etwa Verschwindenlassen (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Infolge des bewaffneten Konflikts zwischen den bewaffneten Gruppen Boko Haram und Islamischer Staat Provinz Westafrika und dem ni- gerianischen Militär wurden im Nordosten des Landes Tausende Zivilisten vertrieben, verletzt oder getötet. Alle Konfliktparteien verüben Kriegs- und andere Verbrechen gegen internationales Recht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Kriminelle Banden sind für rechtswidrige Tötungen und andere Gewalttaten verantwortlich. Die Behörden reagieren darauf mit Verschwindenlassen, Folter und willkürlichen Inhaftierungen (AI 28.3.2023).Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 definiert und kriminalisiert Folter. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen, sieht aber keine Strafen für Verstöße vor. Das Gesetz aus dem Jahr 2015 gilt nur für das Federal Capital Territory (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschieden Gesetze, die mit dem Bundesgesetz übereinstimmen. Bis August 2022 hatten 30 der 36 Bundesstaaten des Landes entweder das Gesetz von 2015 selbst oder eine entsprechende Gesetzgebung verabschiedet (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 10.2023). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022) bzw. exzessiv Gewalt anzuwenden (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs und internationale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Sicherheitsdienste Folter und unmenschliche Behandlung an Verdächtigen, Kämpfern, Häftlingen und Gefangenen praktizieren (USDOS 20.3.2023). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022) - wie etwa Verschwindenlassen (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Infolge des bewaffneten Konflikts zwischen den bewaffneten Gruppen Boko Haram und Islamischer Staat Provinz Westafrika und dem ni- gerianischen Militär wurden im Nordosten des Landes Tausende Zivilisten vertrieben, verletzt oder getötet. Alle Konfliktparteien verüben Kriegs- und andere Verbrechen gegen internationales Recht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Kriminelle Banden sind für rechtswidrige Tötungen und andere Gewalttaten verantwortlich. Die Behörden reagieren darauf mit Verschwindenlassen, Folter und willkürlichen Inhaftierungen (AI 28.3.2023). In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 13.4.2023). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 24.11.2022). Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 24.11.2022). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 20.3.2023). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, dass die Anwendung von Folter einen integralen Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane darstellt (AA 24.11.2022). Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 20.3.2023). Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.
- Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 24.11.2022). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208 3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023 _ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022 _ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023
- Korruption Letzte Änderung 2023-11-21 09:42 Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 13.4.2023). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023). Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Das trägt zu Korruption bei: Nigeria verschlechtert sich im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex – trotz Bemühungen der Buhari-Administration – neuerlich. Durch dieses System wird auch die Entstehung von Armut und Gewaltbereitschaft im Land genährt (ÖB 10.2023).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 13.4.2023). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023). Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Das trägt zu Korruption bei: Nigeria verschlechtert sich im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex – trotz Bemühungen der Buhari-Administration – neuerlich. Durch dieses System wird auch die Entstehung von Armut und Gewaltbereitschaft im Land genährt (ÖB 10.2023). Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 20.3.2023), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 24.11.2023). Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind, und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 20.3.2023).Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 20.3.2023), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 24.11.2023). Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind, und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 20.3.2023). Die Unabhängige Kommission für Korruptionsbekämpfung (Independent Corrupt Practices Commission) und die Kommission für Wirtschafts- und Finanzkriminalität (Economic and Financial Crimes Commission) konzentrieren sich bei ihren Antikorruptionsbemühungen nach wie vor auf Beamte der unteren und mittleren Ebene, obwohl beide Organisationen gegen verschiedene aktive und ehemalige hochrangige Regierungsbeamte Anklage erhoben haben. Viele der Korruptionsfälle, insbesondere die öffentlichkeitswirksamen, bleiben aufgrund von administrativen oder verfahrenstechnischen Verzögerungen vor Gericht anhängig (USDOS 20.3.2023). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/208 3020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsreleva nte_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 _ ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 _ TI - Transparency International
(2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transpar ency.org/en/cpi/2022, Zugriff 16.5.2023 _ USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-11-21 09:54 Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 10.2023). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auc