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{'item': 'I413 2278374-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 21§ 33§ 35§ 4§ 44§ 45§ 108§ 49§ 58§ 59§ 113§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlI413 2278374-1 Spruch, I413 2278374-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2023, Zl. XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Dienstnehmer Roland D. im Zeitraum 01.08.2015 bis 30.06.2019, Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von 90.757,46 Euro (Spruchpunkt I.) sowie die aufgrund dieser Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 08.08.2023 in Höhe von 25.175,76 Euro (Spruchpunkt II.) zu entrichten. Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 115.933,22 Euro binnen 15 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zu entrichten ist (Spruchpunkt III.).
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2023, Zl. römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für den Dienstnehmer Roland D. im Zeitraum 01.08.2015 bis 30.06.2019, Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in Höhe von 90.757,46 Euro (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die aufgrund dieser Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 08.08.2023 in Höhe von 25.175,76 Euro (Spruchpunkt römisch zwei.) zu entrichten. Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 115.933,22 Euro binnen 15 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zu entrichten ist (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich der bekämpfte Bescheid schon deswegen als rechtswidrig erweise, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs mehrfach verletzt worden sei. Außerdem sei Roland D. im maßgeblichen Zeitraum nicht nur bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen, sondern auch bei der Polizei in Österreich. Diese doppelte Dienstnehmertätigkeit berücksichtige die belangte Behörde nicht und verrechne auf jenes Einkommen, welches Roland D. im maßgeblichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin erzielt habe, die vollen Beträge. Die belangte Behörde sei dazu verpflichtet, die Einkommenszahlen von Roland D. für seine Anstellung bei der österreichischen Polizei zu ermitteln und die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Zudem könne der Beschwerdeführerin keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Es könne daher, wenn überhaupt Beiträge geschuldet seien, jedenfalls nur eine Beitragserhebung rückwirkend für drei Jahre erfolgen, nicht jedoch – mangels Vorliegen einer schuldhaften Meldepflichtverletzung - für fünf Jahre.
  4. Mit Schreiben vom 21.09.2023 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich der bekämpfte Bescheid schon deswegen als rechtswidrig erweise, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs mehrfach verletzt worden sei. Außerdem sei Roland D. im maßgeblichen Zeitraum nicht nur bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen, sondern auch bei der Polizei in Österreich. Diese doppelte Dienstnehmertätigkeit berücksichtige die belangte Behörde nicht und verrechne auf jenes Einkommen, welches Roland D. im maßgeblichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin erzielt habe, die vollen Beträge. Die belangte Behörde sei dazu verpflichtet, die Einkommenszahlen von Roland D. für seine Anstellung bei der österreichischen Polizei zu ermitteln und die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Zudem könne der Beschwerdeführerin keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Es könne daher, wenn überhaupt Beiträge geschuldet seien, jedenfalls nur eine Beitragserhebung rückwirkend für drei Jahre erfolgen, nicht jedoch – mangels Vorliegen einer schuldhaften Meldepflichtverletzung - für fünf Jahre. ,
  6. Mit Schreiben vom 21.09.2023 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Am 27.11.2023 und am 25.01.2024 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ein liechtensteinisches Unternehmen mit Sitz in XXXX , Fürstentum Liechtenstein. Sie ist im liechtensteinischen Handelsregister unter der Nummer FL- XXXX eingetragen. Die Beschwerdeführerin bietet verschiedene auf Sicherheit bezogene Dienstleistungen wie die Betreuung von Privatpersonen, Unternehmen, Wertsachen, Häuser bis hin zu bewaffneten Transporten von Geld- und Wertsachen an. Die Beschwerdeführerin ist ein liechtensteinisches Unternehmen mit Sitz in römisch 40 , Fürstentum Liechtenstein. Sie ist im liechtensteinischen Handelsregister unter der Nummer FL- römisch 40 eingetragen. Die Beschwerdeführerin bietet verschiedene auf Sicherheit bezogene Dienstleistungen wie die Betreuung von Privatpersonen, Unternehmen, Wertsachen, Häuser bis hin zu bewaffneten Transporten von Geld- und Wertsachen an. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Niederlassung in Österreich. Roland D., welcher seinen Wohnsitz in Österreich hat, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.08.2015 bis 30.06.2019) in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und bei dieser durchgehend beschäftigt. Neben seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin war Roland D. bis einschließlich 30.06.2019 in Österreich als Polizist tätig. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegt eine A1-Bescheinigung vor, aus welcher hervorgeht, dass hinsichtlich der von Roland D. ausgeübten Tätigkeit für die Beschwerdeführerin die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Beschwerdeführerin und Roland D. schlossen eine Vereinbarung

Art. 21der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 ab, mit welcher die der Beschwerdeführerin obliegende Melde- und Beitragspflicht Roland D. übertragen wurde. Der genaue Zeitpunkt, wann diese Vereinbarung abgeschlossen wurde, kann nicht festgestellt werden. Im April 2021 teilte Roland D. der belangten Behörde per E-Mail mit, dass er von dieser Vereinbarung zurücktreten wolle. Die Beschwerdeführerin und Roland D. schlossen eine Vereinbarung

Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, ab, mit welcher die der Beschwerdeführerin obliegende Melde- und Beitragspflicht Roland D. übertragen wurde. Der genaue Zeitpunkt, wann diese Vereinbarung abgeschlossen wurde, kann nicht festgestellt werden. Im April 2021 teilte Roland D. der belangten Behörde per E-Mail mit, dass er von dieser Vereinbarung zurücktreten wolle. Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses von Roland D. zur Beschwerdeführerin angefallenen Sozialversicherungsbeiträge, welche Roland D. von der belangten Behörde vorgeschrieben wurden, wurden von diesem nicht entrichtet. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der in Liechtenstein niedergelassenen Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich des Wohnsitzes von Roland D. ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Dass Roland D. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigter Dienstnehmer sowie durchgehend Beschäftigter der Beschwerdeführerin war, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2022, Zl. XXXX .Dass Roland D. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigter Dienstnehmer sowie durchgehend Beschäftigter der Beschwerdeführerin war, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 . Die Feststellung, dass Roland D. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Polizist tätig war sowie, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine A1 Bescheinigung vorliegt, ergibt sich ebenso in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und Roland D. eine Vereinbarung

Art. 21der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 abgeschlossen haben, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, eines Mitarbeiters der belangten Behörden (Z3) sowie von Roland D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und Roland D. eine Vereinbarung

Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, abgeschlossen haben, ergibt sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, eines Mitarbeiters der belangten Behörden (Z3) sowie von Roland D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023. Dass nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt diese Vereinbarung abgeschlossen wurde, ergibt sich aus folgenden Gründen: So gab Roland D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 an, dass er die Vereinbarung erst im Jahr 2020 unterschrieben habe. Dies deckt sich mit den Angaben eines Mitarbeiters der belangten Behörde (Z3), welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 angaben, im Dezember 2020 eine von der Beschwerdeführerin und Roland D. unterschriebene Vereinbarung

Art. 21der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 erhalten zu haben. Im Widerspruch dazu gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 an, bereits im Jahr 2015 allen seinen in Österreich wohnhaften Mitarbeitern eine Vereinbarung

Art. 21der Verordnung (EG).

Nr. 987/2009 übermittelt zu haben sowie, dass diese von sämtlichen Mitarbeiterin unterschrieben worden sei. Im Jahr 2021 sei dann erneut eine solche Vereinbarung verfasst worden. Auf Rückfrage, ob er bereits im Jahr 2015 eine solche Vereinbarung unterschrieben habe, gab Roland D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin und Roland D. im Dezember 2020 erstmalig eine Vereinbarung

Art. 21der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 abgeschlossen haben, oder ob bereits im Jahr 2015 eine solche Vereinbarung unterzeichnet wurde.Dass nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt diese Vereinbarung abgeschlossen wurde, ergibt sich aus folgenden Gründen: So gab Roland D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 an, dass er die Vereinbarung erst im Jahr 2020 unterschrieben habe. Dies deckt sich mit den Angaben eines Mitarbeiters der belangten Behörde (Z3), welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 angaben, im Dezember 2020 eine von der Beschwerdeführerin und Roland D. unterschriebene Vereinbarung

Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, erhalten zu haben. Im Widerspruch dazu gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023 an, bereits im Jahr 2015 allen seinen in Österreich wohnhaften Mitarbeitern eine Vereinbarung

Artikel 21, der Verordnung (EG).

Nr. 987 aus 2009, übermittelt zu haben sowie, dass diese von sämtlichen Mitarbeiterin unterschrieben worden sei. Im Jahr 2021 sei dann erneut eine solche Vereinbarung verfasst worden. Auf Rückfrage, ob er bereits im Jahr 2015 eine solche Vereinbarung unterschrieben habe, gab Roland D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin und Roland D. im Dezember 2020 erstmalig eine Vereinbarung

Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, abgeschlossen haben, oder ob bereits im Jahr 2015 eine solche Vereinbarung unterzeichnet wurde. Dass Roland D. die Vereinbarung

Art. 21der Verordnung (EG) Nr.

987/2009 im April 2021 per E-Mail gegenüber der belangten Behörde aufkündigte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben von Roland D. sowie eines Mitarbeiters der belangten Behörde (Z3) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2023.Dass Roland D. die Vereinbarung

Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr.

987 aus 2009, im April 2021 per E-Mail gegenüber der belangten Behörde aufkündigte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben von Roland D. sowie eines Mitarbeiters der belangten Behörde (Z3) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.

  1. Die Feststellung, dass Roland D. die ihm seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlte, ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben von Roland D. und dem Behördenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Rechtslage:

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

§ 45Abs.

1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, indem die Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

§ 108Abs.

1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum ebenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

Paragraph 45, Absatz eins, ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, indem die Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum ebenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

§ 45Abs.

2 ASVG ist im Falle, dass der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherung begründende Beschäftigungen ausübt, bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

Paragraph 45, Absatz 2, ASVG ist im Falle, dass der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherung begründende Beschäftigungen ausübt, bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründende Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.

§ 49ASVG Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 58Abs.

2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

§ 59Abs.

1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. 3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
  2. Grund und Höhe der Beitragsnachverrechnung: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der in Österreich wohnhafte Roland D. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.08.2015 bis 30.06.2019) durchgehend Beschäftigter und echter Dienstnehmer der in Liechtenstein niedergelassenen Beschwerdeführerin war. Dies wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2022 rechtskräftig festgestellt. Zudem liegt eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgestellte A1-Bescheinigung vor, aus welcher hervorgeht, dass das in Rede stehende Beschäftigungsverhältnis des Roland D. zur Beschwerdeführerin den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt. Aus Art 21 VO (EG) 987/2009 ergibt sich, dass ein Arbeitsgeber, welcher seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates hat, den Pflichten nachzukommen hat, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat.Aus Artikel 21, VO (EG) 987 aus 2009, ergibt sich, dass ein Arbeitsgeber, welcher seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates hat, den Pflichten nachzukommen hat, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. Ebenso in Art 21 VO (EG) 987/2009 ist normiert, dass ein Arbeitgeber, welcher keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren kann, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Ebenso in Artikel 21, VO (EG) 987 aus 2009, ist normiert, dass ein Arbeitgeber, welcher keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren kann, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Eine solche Vereinbarung

Art 21VO (EG) 987/2009 haben die Beschwerdeführerin und Roland D.

zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt abgeschlossen und wurde mit dieser die der Beschwerdeführerin obliegende Melde- und Beitragspflicht auf Roland D. überwälzt. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 21 VO (EG) 987/2009 ergibt, hat eine solche Vereinbarung jedoch keine Haftungsfreistellung des Arbeitgebers zur Folge. Vielmehr liegt der Zweck einer Vereinbarung nach Art. 21 VO (EG) 987/2009 in einer administrativen Entlastung des Arbeitgebers, welcher im Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, keine Niederlassung hat. Eine solche Vereinbarung

Artikel 21, VO (EG) 987 aus 2009, haben die Beschwerdeführerin und Roland D.

zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt abgeschlossen und wurde mit dieser die der Beschwerdeführerin obliegende Melde- und Beitragspflicht auf Roland D. überwälzt. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Artikel 21, VO (EG) 987 aus 2009, ergibt, hat eine solche Vereinbarung jedoch keine Haftungsfreistellung des Arbeitgebers zur Folge. Vielmehr liegt der Zweck einer Vereinbarung nach Artikel 21, VO (EG) 987 aus 2009, in einer administrativen Entlastung des Arbeitgebers, welcher im Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, keine Niederlassung hat. Im vorliegenden Fall hat Roland D. die ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet und hat die belangten Behörde daher die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge dem Grunde nach zu Recht bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin eingefordert. Hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten Beiträge bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde bei Ermittlung der verfahrensgegenständlichen Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage, welche in Österreich jährlich neu vorgegeben werde, missachtet habe. Roland D. habe neben seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin auch eine Tätigkeit als Polizist in Österreich ausgeübt. Das Einkommen dieser Tätigkeit sei bei der Ermittlung der verfahrensgegenständlichen Beiträge zu beachten. Beide Einkommen seien zusammenzurechnen und dürften insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Diese Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus folgenden Gründen nicht geteilt werden: § 45 Abs. 1 ASVG legt für die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage eine Höchstbeitragsgrundlage fest, die für den Kalendermonat grundsätzlich das 30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs 1 und 3 ASVG) beträgt. Die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zum 60-fachen Betrag der für die jeweilige Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage zu beachten (§ 54 Abs 1 ASVG), wobei § 45 Abs 2 ASVG zu beachten ist.Paragraph 45, Absatz eins, ASVG legt für die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage eine Höchstbeitragsgrundlage fest, die für den Kalendermonat grundsätzlich das 30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG) beträgt. Die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zum 60-fachen Betrag der für die jeweilige Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage zu beachten (Paragraph 54, Absatz eins, ASVG), wobei Paragraph 45, Absatz 2, ASVG zu beachten ist. Übt – wie im vorliegenden Fall – eine versicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, ist

§ 45Abs.

2 ASVG bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dieses System der Mehrfachversicherung kann für eine in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehende versicherte Person im Vergleich zu einer gleich viel verdienenden versicherten Person in einem Beschäftigungsverhältnis zu erheblichen Mehrbelastungen führen (VfSlg 9753/1983). Diese, versicherte Personen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen letztlich gegenüber solchen mit nur einem Beschäftigungsverhältnis diskriminierende Konsequenz hält der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich (VfGH 20.09.2023, G 253/2021, Rz 32 mwN). Der Verfassungsgerichtshof folgert aus der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Mehrfachversicherungen, bei denen – wie im Fall von Roland D. – die Höchstbeitragsgrundlage für jedes Versicherungsverhältnis gesondert in Anwendung zu bringen ist, dass es keine Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen gibt, die aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu einer Beitragsleistung führt, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der (einfachen) Höchstbemessungsgrundlage übersteigt (VfGH 20.09.2023, G 253/2021, Rz 34 mwN).Übt – wie im vorliegenden Fall – eine versicherte Person gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, ist

Paragraph 45, Absatz 2, ASVG bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dieses System der Mehrfachversicherung kann für eine in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehende versicherte Person im Vergleich zu einer gleich viel verdienenden versicherten Person in einem Beschäftigungsverhältnis zu erheblichen Mehrbelastungen führen (VfSlg 9753 aus 1983,). Diese, versicherte Personen mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen letztlich gegenüber solchen mit nur einem Beschäftigungsverhältnis diskriminierende Konsequenz hält der Verfassungsgerichtshof für unbedenklich (VfGH 20.09.2023, G 253 aus 2021,, Rz 32 mwN). Der Verfassungsgerichtshof folgert aus der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Mehrfachversicherungen, bei denen – wie im Fall von Roland D. – die Höchstbeitragsgrundlage für jedes Versicherungsverhältnis gesondert in Anwendung zu bringen ist, dass es keine Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen gibt, die aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu einer Beitragsleistung führt, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der (einfachen) Höchstbemessungsgrundlage übersteigt (VfGH 20.09.2023, G 253 aus 2021,, Rz 34 mwN). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Beiträge mangels Heranziehen des Einkommens, welches Roland D. im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Polizei erhalten habe, falsch ermittelt habe, geht daher ins Leere. Weitere Unrichtigkeiten hinsichtlich der Berechnung der Höhe der verfahrensgegenständlichen Beiträge brachte die Beschwerdeführerin nicht vor und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt. 3.2.2. Verjährungsfrist

§ 68ASVG:3.2.2.

Verjährungsfrist

Paragraph 68, ASVG: Im Rahmen ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, dass sie keine schuldhafte Meldepflichtverletzung treffe. Daher könne, sofern überhaupt Beiträge geschuldet würden, jedenfalls nur eine Beitragserhebung rückwirkend für drei Jahre erfolgen, nicht jedoch für fünf Jahre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag jedoch im vorliegenden Fall aus den folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. In der Beschwerde wird der Auffassung der belangten Behörde, wonach sich im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist

§ 68

ASVG von drei auf fünf Jahren verlängere, mit dem Argument entgegengetreten, dass seitens der Beschwerdeführerin keine schuldhafte Meldeverletzung vorliege. Um die Abrechnung der Beiträge in Österreich zu gewährleisten, habe die Beschwerdeführerin regen Kontakt sowohl mit der liechtensteinischen AHV als auch mit der belangten Behörde geführt. Die AHV Vaduz sei offensichtlich mit der belangten Behörde in Kontakt gewesen und sei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt aufgetragen worden, irgendwelche Meldungen oder Abrechnungen in Österreich einzureichen. Sie habe bei der belangten Behörde auch über keine Abrechnungsnummer verfügt und seien ihr die Gepflogenheiten in Österreich nicht bekannt gewesen. Vielmehr habe sie sich auf die Auskünfte der AHV Vaduz verlassen, welche wiederum mit der belangten Behörde in Kontakt gestanden sei. Sofern in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht etwas erforderlich gewesen sei, habe dies die AHV Vaduz von der Beschwerdeführerin verlangt und sei sie diesen Aufforderungen immer nachgekommen. In der Beschwerde wird der Auffassung der belangten Behörde, wonach sich im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist

Paragraph 68, ASVG von drei auf fünf Jahren verlängere, mit dem Argument entgegengetreten, dass seitens der Beschwerdeführerin keine schuldhafte Meldeverletzung vorliege. Um die Abrechnung der Beiträge in Österreich zu gewährleisten, habe die Beschwerdeführerin regen Kontakt sowohl mit der liechtensteinischen AHV als auch mit der belangten Behörde geführt. Die AHV Vaduz sei offensichtlich mit der belangten Behörde in Kontakt gewesen und sei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt aufgetragen worden, irgendwelche Meldungen oder Abrechnungen in Österreich einzureichen. Sie habe bei der belangten Behörde auch über keine Abrechnungsnummer verfügt und seien ihr die Gepflogenheiten in Österreich nicht bekannt gewesen. Vielmehr habe sie sich auf die Auskünfte der AHV Vaduz verlassen, welche wiederum mit der belangten Behörde in Kontakt gestanden sei. Sofern in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht etwas erforderlich gewesen sei, habe dies die AHV Vaduz von der Beschwerdeführerin verlangt und sei sie diesen Aufforderungen immer nachgekommen. Wenn die Beschwerdeführerin daher sinngemäß vorbringt, dass sie darauf vertrauen durfte, dass die in Österreich sozialversicherungsrechtlich erforderlichen Meldungen betreffend den Dienstnehmer Roland D. korrekt vollzogen worden seien, so ist dieser Auffassung nicht beizupflichten. Vielmehr hat sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Den Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die bloße Nichtbeanstandung durch die zuständigen Behörden stellt noch keine den Meldepflichtigen exkulpierende Verwaltungsübung dar. Die Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Frage ob die drei- oder die fünfjährige Frist zur Anwendung kommt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung ab. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert ein Verschulden (vgl. VwGH 15.07.2019, Ra 2019/08/0107).Vielmehr hat sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Den Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die bloße Nichtbeanstandung durch die zuständigen Behörden stellt noch keine den Meldepflichtigen exkulpierende Verwaltungsübung dar. Die Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Frage ob die drei- oder die fünfjährige Frist zur Anwendung kommt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung ab. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert ein Verschulden vergleiche VwGH 15.07.2019, Ra 2019/08/0107). Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin iSd § 33 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Daran vermag auch die mit Roland D. abgeschlossene Vereinbarung

Art 21

VO (EG) 987/2009, mit welcher dieser ermächtigt wurde, seine Beiträge direkt mit der belangten Behörde abzurechen, nichts zu ändern. Dass die Beschwerdeführerin sich an die belangte Behörde gewandt hätte, um sich von der ordnungsgemäßen Abwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten durch Roland D. sowie ihrer Auffassung, dass ihrerseits kein weiteres Tätigwerden nötig ist, Gewissheit zu verschaffen, wurde von ihr weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet. Ein derartiges Vorgehen wäre jedoch im Rahmen der Erkundigungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der oben zitierten Judikatur erforderlich gewesen, da ihr dies ermöglicht hätte, bei etwaigen zu Tage tretenden Versäumnissen seitens Roland D. einzuschreiten und die nötigen Melde- sowie Abrechnungspflichten an seiner statt vorzunehmen. Die im Sinne der Judikatur erforderliche Gewissheit hat sich die Beschwerdeführerin somit nicht verschafft und hat entgegen ihrem Vorbringen, die gehörige Sorgfalt nicht angewandt. Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht nachgekommen. Daran vermag auch die mit Roland D. abgeschlossene Vereinbarung

Artikel 21

, VO (EG) 987 aus 2009,, mit welcher dieser ermächtigt wurde, seine Beiträge direkt mit der belangten Behörde abzurechen, nichts zu ändern. Dass die Beschwerdeführerin sich an die belangte Behörde gewandt hätte, um sich von der ordnungsgemäßen Abwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten durch Roland D. sowie ihrer Auffassung, dass ihrerseits kein weiteres Tätigwerden nötig ist, Gewissheit zu verschaffen, wurde von ihr weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet. Ein derartiges Vorgehen wäre jedoch im Rahmen der Erkundigungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne der oben zitierten Judikatur erforderlich gewesen, da ihr dies ermöglicht hätte, bei etwaigen zu Tage tretenden Versäumnissen seitens Roland D. einzuschreiten und die nötigen Melde- sowie Abrechnungspflichten an seiner statt vorzunehmen. Die im Sinne der Judikatur erforderliche Gewissheit hat sich die Beschwerdeführerin somit nicht verschafft und hat entgegen ihrem Vorbringen, die gehörige Sorgfalt nicht angewandt. Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie seit vielen Jahren in ihrem Unternehmen österreichische Mitarbeiter beschäftige, sich die Vorgehensweise mit diesen eine Vereinbarung nach Art. 21 VO (EG) Nr. 987/2009 abzuschließen bewährt habe und es, außer im verfahrensgegenständlichen Fall, nie zu Problemen gekommen sei, lässt sich kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin, dass die Abrechnung der österreichischen Sozialversicherungsbeiträge auch im verfahrensgegenständlichen Fall reibungslos funktionieren werde und ein Zutun bzw. eine Kontrolle ihrerseits nicht nötig sei, ableiten.Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie seit vielen Jahren in ihrem Unternehmen österreichische Mitarbeiter beschäftige, sich die Vorgehensweise mit diesen eine Vereinbarung nach Artikel 21, VO (EG) Nr. 987 aus 2009, abzuschließen bewährt habe und es, außer im verfahrensgegenständlichen Fall, nie zu Problemen gekommen sei, lässt sich kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin, dass die Abrechnung der österreichischen Sozialversicherungsbeiträge auch im verfahrensgegenständlichen Fall reibungslos funktionieren werde und ein Zutun bzw. eine Kontrolle ihrerseits nicht nötig sei, ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gewissenhafter Auseinandersetzung mit den das Dienstverhältnis von Roland D. betreffenden, im österreichischen Recht normierten Meldepflichten die Versäumnisse seitens Roland D. und damit die Erforderlichkeit ihres Tätigwerdens hätte erkennen müssen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden konnte, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung

Art. 21VO (EG) 987/2000 zwischen der Beschwerdeführerin und Roland D.

geschlossen wurde. Sollte eine solche Vereinbarung tatsächlich erstmalig im Jahr 2020 abgeschlossen worden sein, so hätte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die alleinige Verantwortung zur ordnungsgemäßen Durchführungen der sozialversicherungsrechtlich erforderlichen Meldungen getroffen und würde ihr Untätig bleiben einmal mehr eine schuldhafte Meldepflichtverletzung begründen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden konnte, zu welchem Zeitpunkt die Vereinbarung

Artikel 21, VO (EG) 987 aus 2000, zwischen der Beschwerdeführerin und Roland D.

geschlossen wurde. Sollte eine solche Vereinbarung tatsächlich erstmalig im Jahr 2020 abgeschlossen worden sein, so hätte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die alleinige Verantwortung zur ordnungsgemäßen Durchführungen der sozialversicherungsrechtlich erforderlichen Meldungen getroffen und würde ihr Untätig bleiben einmal mehr eine schuldhafte Meldepflichtverletzung begründen. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin somit nicht dartun, aus welchem besonderen Grund sie ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Die Verjährungsfrist betrug im gegenständlichen Fall somit

§ 68Abs.

1 dritter Satz ASVG fünf Jahre. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin somit nicht dartun, aus welchem besonderen Grund sie ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Die Verjährungsfrist betrug im gegenständlichen Fall somit

Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG fünf Jahre. 3.3.3. Rechtliches Gehör: Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz auch moniert, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht gewahrt worden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen ist (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz auch moniert, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht gewahrt worden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen ist vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2278374.1.00

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