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{'item': 'L503 2276978-1'}

Obsah (13)§ 3Art 133§ 8Artikel 15§ 88§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlL503 2276978-1 Spruch, L503 2276978-1/11E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") – ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 7.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er sein Heimatland in Folge des Bürgerkrieges im Jahr 2015 verlassen habe. Er müsste zum Militär, wolle aber nicht einrücken. Er habe sich mit seiner Familie sieben Jahre lang in der Türkei aufgehalten, jedoch würden die türkischen Behörden Flüchtlinge zurück nach Syrien abschieben, wodurch er zum Militär müsste, dies wolle er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, zum Militär eingezogen zu werden und kämpfen zu müssen.
  2. Am 15.6.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben in Syrien gab der BF an, dass er moslemischen Glaubens (Sunnite) und Araber sei. Er habe sechs Jahre lang in Syrien die Schule besucht und danach als Schneider gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er den Reservedienst antreten müsste; die reguläre Wehrpflicht hätte er bereits von 2005 bis 2007 absolviert. Er sei normaler Soldat gewesen und wäre als Wache eingeteilt gewesen. Wenn er den Reservedienst antreten würde, müsse er Leute töten. Er wolle weder töten noch getötet werden. Der BF brachte diverse Personenstandsdokumente in Kopie in Vorlage.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nach Absolvierung des Militärdienstes keine glaubhafte Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs festgestellt werden habe können. Auch eine Zwangsrekrutierung zum Militärdienst bei der Freien Syrischen Armee habe nicht festgestellt werden können. Auch eine anderweitige Bedrohung, etwa, dass der BF durch seine Ausreise als politischer Gegner angesehen werden würde, habe nicht festgestellt werden können. Im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das BFA fest, dass die Sicherheitslage in Syrien nach wie vor in zahlreichen Landesteilen als instabil zu bezeichnen sei und eine Gefährdung für Leib und Leben derzeit für jede Person innerhalb des syrischen Staatsgebietes zweifelsfrei gegenwärtig sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 21.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 21.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Darin moniert der BF inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ergänzend vorgebracht wurde die Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2012 bis 2014 sowie, dass dem BF auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Nachdem ein Bruder des BF vom Polizeidienst geflohen wäre und ein weiterer Bruder infolge seiner Teilnahme an Demonstrationen ebenfalls ins Ausland gegangen sei, befürchte der BF zudem als Familienangehöriger von Personen, die als regierungsfeindlich wahrgenommen werden, vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Im Hinblick auf den Reservedienst lehne es der BF ab, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  3. Am 23.8.2023 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Mit Schriftsatz vom 5.2.2024 brachte der BF einen Auszug aus dem syrischen Abfragesystem in Vorlage, aus welchem hervorgehen würde, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei. Der Auszug von der Website mod.gov.sy wurde seitens des BVwG einer Übersetzung zugeführt.
  5. Am 13.2.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden unter anderem das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 17.7.2023) sowie der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 in das Verfahren eingebracht und wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  6. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.2.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde insbesondere darauf verwiesen, dass dem BF eine sichere und legale Einreisemöglichkeit aus der Türkei nicht zur Verfügung stehen würde. Der BF lehne die Ableistung des Militärdienstes sowohl beim Regime, als auch bei den Kurden ab, da er sich an keinen Menschenrechtsverbrechen beteiligen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus der Ortschaft XXXX etwa 50 km nördlich der Stadt XXXX bzw. 5 km außerhalb der Stadt XXXX Die Ortschaft stand von Oktober 2015 bis Juni 2016 unter der Kontrolle des Islamischen Staates und wurde anschließend im Rahmen der Offensive „Operation Euphrates Shield“ von der türkischen Armee eingenommen. Die Region wird aktuell weiterhin von der Türkei bzw. der Türkei nahestehenden Milizen – insbesondere der Syrischen Nationalarmee, kurz SNA – kontrolliert.Der BF stammt aus der Ortschaft römisch 40 etwa 50 km nördlich der Stadt römisch 40 bzw. 5 km außerhalb der Stadt römisch 40 Die Ortschaft stand von Oktober 2015 bis Juni 2016 unter der Kontrolle des Islamischen Staates und wurde anschließend im Rahmen der Offensive „Operation Euphrates Shield“ von der türkischen Armee eingenommen. Die Region wird aktuell weiterhin von der Türkei bzw. der Türkei nahestehenden Milizen – insbesondere der Syrischen Nationalarmee, kurz SNA – kontrolliert. Der BF besuchte sechs Jahre lang die Schule und war danach als Schneider tätig. Der BF verließ Syrien zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 und verbrachte die nächsten Jahre in der Türkei, wo er seiner Beschäftigung als Schneider nachging und sich auch seine Ehefrau mit den vier gemeinsamen Kindern aufhielt bzw. derzeit aufhält. Die Mutter des BF ist bereits verstorben; der Vater des BF lebt nach wie vor in XXXX . Der BF hat sechs Schwestern: eine lebt in Kanada, zwei in der Türkei und drei in Syrien, davon zwei im Herkunftsort. Der BF hat fünf Brüder: zwei Brüder sind der Türkei aufhältig; drei Brüder in Syrien.Die Mutter des BF ist bereits verstorben; der Vater des BF lebt nach wie vor in römisch 40 . Der BF hat sechs Schwestern: eine lebt in Kanada, zwei in der Türkei und drei in Syrien, davon zwei im Herkunftsort. Der BF hat fünf Brüder: zwei Brüder sind der Türkei aufhältig; drei Brüder in Syrien. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. Der BF verließ im Sommer 2022 die Türkei und reiste schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 7.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Der BF verließ Syrien aufgrund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Der BF leistete den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien in den Jahren 2005 bis 2007 als Rekrut bzw. als Wache ab. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
  10. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Der BF wurde für den Reservedienst einberufen. Von den in Syrien aufhältigen Brüdern des BF leben zwei beim Vater in XXXX ; sie befinden sich im wehrpflichtigen Alter (ca. 23 und 25 Jahre alt) und haben ihren verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet.Der BF leistete den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien in den Jahren 2005 bis 2007 als Rekrut bzw. als Wache ab. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
  11. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Der BF wurde für den Reservedienst einberufen. Von den in Syrien aufhältigen Brüdern des BF leben zwei beim Vater in römisch 40 ; sie befinden sich im wehrpflichtigen Alter (ca. 23 und 25 Jahre alt) und haben ihren verpflichtenden Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Der BF ist in seinem Herkunftsort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst durch die syrische Armee einberufen zu werden, da das syrische Regime keinen Zugriff auf den von der von der Türkei bzw. der Türkei nahestehenden Milizen kontrollierten Herkunftsort des BF hat. Im Übrigen weist der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Reservedienst für das syrische Regime auf. Der BF ist zudem in seinem Herkunftsort nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien bei den kurdisch geführten SDF einberufen zu werden. Die Kurden haben keinen Zugriff auf den von der Türkei bzw. der Türkei nahestehenden Milizen kontrollierten Herkunftsort des BF. Dem BF droht weder eine Zwangsrekrutierung durch die Syrische Nationalarmee oder die sog. Freie Syrische Armee, noch durch eine andere Gruppierung in Syrien. Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden. Die Heimatregion des BF ist ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. 1.
  12. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 9, Gesamtaktualisierung am 17.7.2023), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Website des syrischen Verteidigungsministeriums – Einberufung vom 18.5.2021 in das Verfahren eingebracht. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 14.2.2024 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. In der Stellungnahme wird diesen Berichten nicht entgegengetreten, sondern vielmehr unter Verweis auf diese Länderberichte vorgebracht, dass er einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr unterliege und ihm eine sichere und legale Einreisemöglichkeit nicht zur Verfügung stehen würde. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren auf internationalen Schutz. Der BF brachte im Laufe des Verfahrens seinen syrischen Personalausweis wie auch sein Militärbuch in Original in Vorlage, sodass seine Identität – wenngleich diese Dokumente vom BFA nicht einer Überprüfung zugeführt worden waren - festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Existenz und des Verbleibs seines Reisepasses machte der BF im Laufe des Verfahrens allerdings widersprüchliche Angaben; so hätte er laut Angaben vor dem BFA noch nie einen Reisepass besessen; jedoch laut Erstbefragung sehr wohl, nur würde sich der Reisepass in der Türkei befinden. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 47 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Hinsichtlich der Aufenthaltsorte der fünf Brüder des BF ergaben sich im Laufe der Verhandlung Divergenzen, letztlich hatte der BF sowohl in der Erstbefragung, als auch vor dem BFA gleichlautend angegeben, dass sich zwei seiner Brüder in der Türkei und drei in Syrien aufhalten würden – dies zu einem Zeitpunkt im Juni
  15. Wenn der BF sodann in der Beschwerdeverhandlung auf die schlichte Rückfrage „Das heißt, bis auf eine Schwester leben alle diese Geschwister in der Türkei?“ in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben behauptete „Die Brüder sind alle in der Türkei“, so hinterließ er keinen glaubwürdigen Eindruck und er gab abweichend davon im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung (VS. 7) sodann wiederum wie folgt an: RI: Wie lange sind ihre Brüder schon in der Türkei? P: Mein Bruder XXXX , welcher desertiert ist kam vor mir in die Türkei, das war ca.
  16. Mein Bruder XXXX ebenso. Dann kam ich und dann die anderen. Ich kann leider keine genauen Daten nennen. Ich kann das nicht auswendig.P: Mein Bruder römisch 40 , welcher desertiert ist kam vor mir in die Türkei, das war ca.
  17. Mein Bruder römisch 40 ebenso. Dann kam ich und dann die anderen. Ich kann leider keine genauen Daten nennen. Ich kann das nicht auswendig. [...] RI: Bei Ihrer Befragung vor dem BFA im Juni 2023 haben Sie gesagt, dass drei ihrer Brüder ( XXXX , XXXX und XXXX ) in Syrien leben würden. Haben diese bis vor kurzem also noch in Syrien gelebt?RI: Bei Ihrer Befragung vor dem BFA im Juni 2023 haben Sie gesagt, dass drei ihrer Brüder ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) in Syrien leben würden. Haben diese bis vor kurzem also noch in Syrien gelebt? P: Ja, das stimmt. RI: Wann sind diese ausgereist? P: Die sind nicht ausgereist. Die sind in Syrien. Ich wurde gefragt wer von meinen Brüdern in der Türkei ist, das sind XXXX .P: Die sind nicht ausgereist. Die sind in Syrien. Ich wurde gefragt wer von meinen Brüdern in der Türkei ist, das sind römisch 40 . RI: Sie haben vorhin gesagt, die Brüder sind alle in der Türkei. P: Ich habe verstanden, dass es bei der Frage um meine älteren Brüder ging. Ich habe in den anderen Einvernahmen ja erwähnt, dass XXXX in Syrien sind.P: Ich habe verstanden, dass es bei der Frage um meine älteren Brüder ging. Ich habe in den anderen Einvernahmen ja erwähnt, dass römisch 40 in Syrien sind. Aus einer Zusammenschau aller Aussagen des BF im Laufe des Verfahrens wurde daher festgestellt, dass sich drei Brüder des BF nach wie vor in Syrien aufhalten, dies insbesondere auch, weil der BF sodann auf Rückfragen entsprechende Details zu den Lebensumständen der Brüder XXXX schildern konnte. Demzufolge hat ein Bruder den Wehrdienst absolviert und befindet sich in einem Gebiet, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird. Die jüngeren Brüder XXXX leben beim Vater, befinden sich im wehrfähigen Alter (vgl. Angaben VS 7 und AS 50) und haben ihren verpflichtenden Wehrdienst laut den konsistenten Angaben des BF noch nicht absolviert. Ob einer der beiden anderen Brüder im Jahr 2012 als Polizist „desertiert“ ist und deswegen Syrien verließ, kann hierorts nicht festgestellt werden und hält das BVwG das diesbezügliche Vorbringen des BF für unglaubwürdig, da er diesen Umstand weder in der Erstbefragung, noch vor dem BFA geschildert hatte. Ebenso, dass einer der Brüder wegen der Teilnahme an Demonstrationen aus Syrien floh, wie in der Beschwerde behauptet. Zu dieser Thematik hat der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren selbst auch nur ansatzweise ein Vorbringen erstattet. Wenn in der Beschwerde weiter vorgebracht wurde, der BF sei als „Angehöriger eines Deserteurs“ verfolgt, so ist selbst unter Wahrunterstellung einer „Desertion“ zu berücksichtigen, dass zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des BF mehrere Jahre liegen; vor allem aber, dass das syrische Regime keinen Zugriff auf den Heimatort des BF hat und sich mehrere – auch männliche – Familienangehörige noch immer unbehelligt in der Herkunftsregion aufhalten. Auch aus einer etwaigen Desertion des nach Österreich mitgereisten Cousins, dessen Präsenz der BF erst in der Beschwerdeverhandlung selbst erwähnte, sowie dessen Asylzuerkennung können für den BF keine Gefährdungsmomente abgeleitet werden.Aus einer Zusammenschau aller Aussagen des BF im Laufe des Verfahrens wurde daher festgestellt, dass sich drei Brüder des BF nach wie vor in Syrien aufhalten, dies insbesondere auch, weil der BF sodann auf Rückfragen entsprechende Details zu den Lebensumständen der Brüder römisch 40 schildern konnte. Demzufolge hat ein Bruder den Wehrdienst absolviert und befindet sich in einem Gebiet, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird. Die jüngeren Brüder römisch 40 leben beim Vater, befinden sich im wehrfähigen Alter vergleiche Angaben VS 7 und AS 50) und haben ihren verpflichtenden Wehrdienst laut den konsistenten Angaben des BF noch nicht absolviert. Ob einer der beiden anderen Brüder im Jahr 2012 als Polizist „desertiert“ ist und deswegen Syrien verließ, kann hierorts nicht festgestellt werden und hält das BVwG das diesbezügliche Vorbringen des BF für unglaubwürdig, da er diesen Umstand weder in der Erstbefragung, noch vor dem BFA geschildert hatte. Ebenso, dass einer der Brüder wegen der Teilnahme an Demonstrationen aus Syrien floh, wie in der Beschwerde behauptet. Zu dieser Thematik hat der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren selbst auch nur ansatzweise ein Vorbringen erstattet. Wenn in der Beschwerde weiter vorgebracht wurde, der BF sei als „Angehöriger eines Deserteurs“ verfolgt, so ist selbst unter Wahrunterstellung einer „Desertion“ zu berücksichtigen, dass zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des BF mehrere Jahre liegen; vor allem aber, dass das syrische Regime keinen Zugriff auf den Heimatort des BF hat und sich mehrere – auch männliche – Familienangehörige noch immer unbehelligt in der Herkunftsregion aufhalten. Auch aus einer etwaigen Desertion des nach Österreich mitgereisten Cousins, dessen Präsenz der BF erst in der Beschwerdeverhandlung selbst erwähnte, sowie dessen Asylzuerkennung können für den BF keine Gefährdungsmomente abgeleitet werden. Der konkrete Ausreisezeitpunkt des BF aus Syrien konnte aufgrund seiner unpräzisen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden; diese schwankten von einer legalen Ausreise im Jahr 2015 laut Erstbefragung (AS 16), hin zu einem illegalen Grenzübertritt „im Jahr 2013/14“ laut Einvernahme vor dem BFA (AS 51) sowie zur Angabe „Zirka im Jahr 2014 war das“ in der Beschwerdeverhandlung. Auf Rückfrage vermeinte der BF jedoch, er hätte bei jeder Befragung das Gleiche angegeben; mangels etwaiger Bescheinigungsmittel und einer Zusammenschau der sonstigen Angaben zum Lebenslauf wird den Angaben in der Erstbefragung, die entsprechend § 19 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, gefolgt. Die schlepperunterstützte weitere Reise im Jahr 2022 wurde gleichlautend geschildert.Der konkrete Ausreisezeitpunkt des BF aus Syrien konnte aufgrund seiner unpräzisen Angaben im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden; diese schwankten von einer legalen Ausreise im Jahr 2015 laut Erstbefragung (AS 16), hin zu einem illegalen Grenzübertritt „im Jahr 2013/14“ laut Einvernahme vor dem BFA (AS 51) sowie zur Angabe „Zirka im Jahr 2014 war das“ in der Beschwerdeverhandlung. Auf Rückfrage vermeinte der BF jedoch, er hätte bei jeder Befragung das Gleiche angegeben; mangels etwaiger Bescheinigungsmittel und einer Zusammenschau der sonstigen Angaben zum Lebenslauf wird den Angaben in der Erstbefragung, die entsprechend Paragraph 19, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient, gefolgt. Die schlepperunterstützte weitere Reise im Jahr 2022 wurde gleichlautend geschildert. Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich durch andere, als sicher geltende Staaten reisen (etwa Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn) und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Das Vorgehen des BF, gerade nicht bei der sich als erstes bietenden Gelegenheit um internationalen Schutz anzusuchen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und der Ausreisemotivation des BF. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  18. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  19. Eingangs ist auf die konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF einzugehen, wobei neben dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation auch die Websites https://syria.liveuamap.com und https://www.cartercenter.org herangezogen wurden. Der Länderbericht hält unter anderem fest wie folgt: „Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023). [...] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. [...]“ 2.2.1.
  20. Der BF hat durchgehend im Verfahren angegeben, sein gesamtes in Syrien verbrachtes Leben im Ort XXXX , nördlich von XXXX verbracht zu haben und bestätigt er etwa auch in seiner Einvernahme vor dem BFA mehrfach, dass das syrische Regime weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch „derzeit“ (dh. am 15.6.2023) Kontrolle über den Ort ausüben würde. Auch in der Beschwerdeverhandlung sagt der BF, „Die FSA und die Türkei“ hätten derzeit die Kontrolle über das Dorf und mehr noch, bestätigt er auf expliziten Vorhalt, „Das Regime kann dort nicht hinkommen.“ (VS 10). Dass das Heimatdorf bzw. das Gebiet nördlich vom XXXX bereits seit Jahren von der Türkei bzw. der Türkei nahestehenden Milizen kontrolliert wird, ergibt sich auch aus dem Länderbericht und Kartenmaterial, vor allem auch, dass es seit längerer Zeit zu keinen Verschiebungen gekommen ist. 2.2.1.
  21. Der BF hat durchgehend im Verfahren angegeben, sein gesamtes in Syrien verbrachtes Leben im Ort römisch 40 , nördlich von römisch 40 verbracht zu haben und bestätigt er etwa auch in seiner Einvernahme vor dem BFA mehrfach, dass das syrische Regime weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch „derzeit“ (dh. am 15.6.2023) Kontrolle über den Ort ausüben würde. Auch in der Beschwerdeverhandlung sagt der BF, „Die FSA und die Türkei“ hätten derzeit die Kontrolle über das Dorf und mehr noch, bestätigt er auf expliziten Vorhalt, „Das Regime kann dort nicht hinkommen.“ (VS 10). Dass das Heimatdorf bzw. das Gebiet nördlich vom römisch 40 bereits seit Jahren von der Türkei bzw. der Türkei nahestehenden Milizen kontrolliert wird, ergibt sich auch aus dem Länderbericht und Kartenmaterial, vor allem auch, dass es seit längerer Zeit zu keinen Verschiebungen gekommen ist. Wenn der BF angibt, im Jahr 2015 (eventuell auch bereits 2014) Syrien verlassen zu haben, so ist dieser Zeitraum mit dem Vormarsch des IS und Kämpfen mit der al-Nusra Front in Verbindung zu bringen, nicht jedoch etwa mit einem Vormarsch der syrischen Arme oder einer Einberufung zum Reservedienst. Auch zuvor war das Gebiet nördlich von XXXX bereits von der Syrischen Nationalarmee (SNA) kontrolliert worden. Im Zuge der türkischen Militäroffensive im Sommer 2016 („Operation Euphrates Shield“) wurde der IS zurückgedrängt und hat sich das bis dato etablierte System zwischen türkischen Truppen und SNA manifestiert. In Hinblick auf den BF haben sich zu keiner der Konfliktparteien Anknüpfungspunkte ergeben, dies auch mit Blick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit.Wenn der BF angibt, im Jahr 2015 (eventuell auch bereits 2014) Syrien verlassen zu haben, so ist dieser Zeitraum mit dem Vormarsch des IS und Kämpfen mit der al-Nusra Front in Verbindung zu bringen, nicht jedoch etwa mit einem Vormarsch der syrischen Arme oder einer Einberufung zum Reservedienst. Auch zuvor war das Gebiet nördlich von römisch 40 bereits von der Syrischen Nationalarmee (SNA) kontrolliert worden. Im Zuge der türkischen Militäroffensive im Sommer 2016 („Operation Euphrates Shield“) wurde der IS zurückgedrängt und hat sich das bis dato etablierte System zwischen türkischen Truppen und SNA manifestiert. In Hinblick auf den BF haben sich zu keiner der Konfliktparteien Anknüpfungspunkte ergeben, dies auch mit Blick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit. 2.2.
  22. Der BF brachte in der Erstbefragung vor, dass er im Jahr 2015 wegen des Bürgerkrieges Syrien verlassen hätte und sich seine Familie in den letzten Jahren in der Türkei aufgehalten habe, nunmehr jedoch die türkischen Behörden vermehrt syrische Flüchtlinge zurückschieben würden. Dieses Vorbringen kann mit aktuellen Berichten in Einklang gebracht werden, wonach die Stimmung in der Türkei infolge der Wirtschaftskrise langsam kippt und die Ressentiments zunehmen. Plausibel ist auch, dass die Familie des BF von der Erdbebenkatastrophe im Februar 2023 betroffen war (der BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich auf). Das BVwG geht daher davon aus, dass der BF aus wirtschaftlichen Gründen bzw. der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage nicht nach Syrien zurückkehrte und nicht aufgrund einer drohenden asylrelevanten Verfolgung. In der Erstbefragung gab der BF ferner an, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militär müsste und dies nicht wolle. Die Frage nach einer möglichen Rekrutierung bzw. Einberufung bildete in weiterer Folge auch das zentrale Fluchtvorbringen des BF sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung. Diesem Fluchtvorbringen mangelt es bereits daran, dass es mit den Machtverhältnissen im Herkunftsort nicht in Einklang zu bringen ist. 2.2.
  23. Zu einer etwaigen Einberufung des BF als Reservist durch das syrische Regime und zur Erreichbarkeit des Herkunftsortes 2.2.3.
  24. Die Länderinformation der Staatendokumentation und der Themenbericht vom 25.10.2013 halten zum Thema Reservisten und den Möglichkeiten eines Aufgriffs in Nordwest-Syrien auszugsweise fest: „

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des

  1. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). [...].“ „Auch Rückkehrer werden als Reservisten einberufen. Wenn ein Mann, der aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrt, als Reservist dienen muss, wird ihm dies bei seiner Ankunft im Land vom Grenzbeamten mitgeteilt. Anschließend muss er sich innerhalb von fünfzehn Tagen bei der Rekrutierungsabteilung melden. Tut er dies nicht, droht ihm eine Festnahme, zum Beispiel an einem Kontrollpunkt oder im Rahmen einer Verhaftungskampagne. [...] Es werde versucht, Reservisten einzuziehen, die ihre Wehrpflicht erst kürzlich abgeschlossen haben, der Bedarf an Männern für das Militär sei jedoch groß und daher könnten auch ältere Männer eingezogen werden. Die Altersgrenze von 42 Jahren sei in der Praxis nicht in Stein gemeißelt. Es sei von zentraler Bedeutung, in welcher Einheit und an welchen Waffen die Person ausgebildet worden sei und in welchen Bereichen die Armee Unterstützung benötige.“ „Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).“ „Personen, die von der Türkei aus in Gebiete außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes in Nordwestsyrien reisen würden, können nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahren würde.“ „Darüber hinaus verfügt das syrische Regime gegenwärtig nicht über die notwendigen Kapazitäten, um beispielsweise Nordwestsyrien und seine Bevölkerung in das syrische Staatsgefüge wiederaufzunehmen, wie die seit 2018 bestehenden Mühen des Regimes um die Herrschaft 18 über Dara’a in Südsyrien nahelegen (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023). Als Folge der Gebietsgewinne des syrischen Regimes in anderen Landesteilen wurden rund 200.000 Syrer:innen in den Nordwesten des Landes vertrieben, was die vorherrschende sunnitisch-ländliche gesellschaftspolitische Einstellung, die dem Regime kompromisslos feindlich gegenübersteht, in dem Gebiet noch weiter konsolidiert hat. In Nordwestsyrien leben damit bis zu 4.5 Mio. Menschen, die seit den verstärkten türkischen Grenzkontrollen ab 2015/2016 und einer abnehmenden Akzeptanz von Flüchtlingen in Europa nicht mehr wegkönnen (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023). Die „Kantonalisierung“ von Syriens Norden dürfte damit in naher Zukunft nicht rückgängig gemacht werden (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023), allerdings kann es weiterhin zu „Anpassungen“ der Grenz- bzw. Frontverläufe kommen, schließlich ist keiner der vier involvierten Staaten mit der derzeitigen Situation zufrieden (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023) - auch wenn Drohszenarien des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan bezüglich eines erneuten groß angelegten militärischen Einmarschs bislang [Stand 10.10.2023] nicht Wirklichkeit wurden und die syrisch-türkischen diplomatischen Beziehungen 2022 intensiviert wurden (Lead IG 1.11.2022; vgl. Lead IG 3.8.2023). Wie schon in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass diese „Adjustierungen“ der Grenz- und Frontverläufe nicht ohne Härten stattfinden, einschließlich Kriegshandlungen und Militarisierung, Massenvertreibungen, niedergeschlagener Aufstände, demografischem Wandel und einem verstärkten Wettbewerb um begrenzte Ressourcen, bei denen Zivilist:innen den höchsten Tribut zahlen (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023).“„Darüber hinaus verfügt das syrische Regime gegenwärtig nicht über die notwendigen Kapazitäten, um beispielsweise Nordwestsyrien und seine Bevölkerung in das syrische Staatsgefüge wiederaufzunehmen, wie die seit 2018 bestehenden Mühen des Regimes um die Herrschaft 18 über Dara’a in Südsyrien nahelegen (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023). Als Folge der Gebietsgewinne des syrischen Regimes in anderen Landesteilen wurden rund 200.000 Syrer:innen in den Nordwesten des Landes vertrieben, was die vorherrschende sunnitisch-ländliche gesellschaftspolitische Einstellung, die dem Regime kompromisslos feindlich gegenübersteht, in dem Gebiet noch weiter konsolidiert hat. In Nordwestsyrien leben damit bis zu 4.5 Mio. Menschen, die seit den verstärkten türkischen Grenzkontrollen ab 2015 aus 2016, und einer abnehmenden Akzeptanz von Flüchtlingen in Europa nicht mehr wegkönnen (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023). Die „Kantonalisierung“ von Syriens Norden dürfte damit in naher Zukunft nicht rückgängig gemacht werden (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023), allerdings kann es weiterhin zu „Anpassungen“ der Grenz- bzw. Frontverläufe kommen, schließlich ist keiner der vier involvierten Staaten mit der derzeitigen Situation zufrieden (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023) - auch wenn Drohszenarien des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan bezüglich eines erneuten groß angelegten militärischen Einmarschs bislang [Stand 10.10.2023] nicht Wirklichkeit wurden und die syrisch-türkischen diplomatischen Beziehungen 2022 intensiviert wurden (Lead IG 1.11.2022; vergleiche Lead IG 3.8.2023). Wie schon in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass diese „Adjustierungen“ der Grenz- und Frontverläufe nicht ohne Härten stattfinden, einschließlich Kriegshandlungen und Militarisierung, Massenvertreibungen, niedergeschlagener Aufstände, demografischem Wandel und einem verstärkten Wettbewerb um begrenzte Ressourcen, bei denen Zivilist:innen den höchsten Tribut zahlen (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023).“ 2.2.3.
  2. Wie sich aus dem vor der belangten Behörde in Original in Vorlage gebrachten Militärbuch und den konsistenten Angaben des BF ergibt, hat dieser in den Jahren 2005 bis 2007 den in Syrien verpflichtenden Wehrdienst als einfacher Rekrut absolviert. Entsprechend AS 51 erfolgte im Jahr 2007 auch die formelle Einteilung als Reservist. Der BF brachte mit Stellungnahme vom 5.2.2024 einen Screenshot der Internetseite des syrischen Verteidigungsministeriums in Vorlage und wurde dieser eine Übersetzung zugeführt. Laut Stellungnahme, wie auch den Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung, solle aus diesem Dokument hervorgehen, dass er als Reservist vom syrischen Regime gesucht werde. Nachdem der Screenshot lediglich allgemeine Informationen ohne jeglichen Bezug auf die Person des BF enthielt, wurde das entsprechende Formular auf der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums (www.mod.gov.sy) direkt in der Beschwerdeverhandlung in Abgleich mit den Daten des Militärbuches ausgefüllt und ergibt sich daraus die Feststellung, dass der BF als Reservist einberufen wurde. Am Abfrageergebnis und dessen Echtheit gibt es ob der Berichtslage gegenständlich keine Zweifel. Gegenständlich ist aber insbesondere zu beachten, dass das syrische Regime eine Einberufung im Herkunftsort des BF gar nicht durchsetzen kann. Die syrische Regierung hat schon vor vielen Jahren die Kontrolle über den Herkunftsort des BF verloren – wie auch der BF selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach bestätigte (AS 51, VS 9-10). Wenn der BF behauptet, er sei deswegen vor vielen Jahren ausgereist, weil das Regime die militärische Kraft hätte, das nördlich-ländliche Gebiet jederzeit einzunehmen, so hat sich diese Prognose offensichtlich nicht erfüllt. Mit Blick auf die Nähe zur Stadt Aleppo kann ergänzend festgehalten werden, dass sich unbeschadet der instabilen Lage in Syrien keine konkreten Hinweise aus der Berichtslage ableiten lassen, wonach es in absehbarer Zeit zur Verschiebung des Grenzverlaufs der Kontrollgebiete kommen würde. Der BF sagte etwa auch, dass es das Rekrutierungsbüro in XXXX nicht mehr gibt; er hätte auch lediglich im Fernsehen gesehen, welche Jahrgänge nunmehr zum Reservedienst einberufen wurden. Einen persönlichen Kontakt mit syrischen Behörden behauptete der BF nicht einmal selbst. Auch ist berücksichtigen, dass sich zwei wehrpflichtige Brüder nach wie vor im Heimatdorf aufhalten und dort unbehelligt leben können. Gegenständlich ist aber insbesondere zu beachten, dass das syrische Regime eine Einberufung im Herkunftsort des BF gar nicht durchsetzen kann. Die syrische Regierung hat schon vor vielen Jahren die Kontrolle über den Herkunftsort des BF verloren – wie auch der BF selbst im Laufe des Verfahrens mehrfach bestätigte (AS 51, VS 9-10). Wenn der BF behauptet, er sei deswegen vor vielen Jahren ausgereist, weil das Regime die militärische Kraft hätte, das nördlich-ländliche Gebiet jederzeit einzunehmen, so hat sich diese Prognose offensichtlich nicht erfüllt. Mit Blick auf die Nähe zur Stadt Aleppo kann ergänzend festgehalten werden, dass sich unbeschadet der instabilen Lage in Syrien keine konkreten Hinweise aus der Berichtslage ableiten lassen, wonach es in absehbarer Zeit zur Verschiebung des Grenzverlaufs der Kontrollgebiete kommen würde. Der BF sagte etwa auch, dass es das Rekrutierungsbüro in römisch 40 nicht mehr gibt; er hätte auch lediglich im Fernsehen gesehen, welche Jahrgänge nunmehr zum Reservedienst einberufen wurden. Einen persönlichen Kontakt mit syrischen Behörden behauptete der BF nicht einmal selbst. Auch ist berücksichtigen, dass sich zwei wehrpflichtige Brüder nach wie vor im Heimatdorf aufhalten und dort unbehelligt leben können. Auf entsprechende Vorhalte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung konnte der BF somit auch keine plausible Argumentation darlegen, VS 9-10: RI: Wissen Sie, unter welcher Kontrolle Ihr Heimatdorf derzeit steht? P: Die FSA und die Türkei. RI: Das syrische Regime hat dort keinen Zugriff auf die Personen. P: Das Regime kann dort nicht hinkommen. RI: Was würde dagegen sprechen, dass Sie sich im Fall einer hypothetischen Rückkehr dort wieder niederlassen? P: Um nach Syrien zurückkehren müsste ich über einen Flughafen einreisen. Diese sind unter der Kontrolle des Regimes [...] Der BF bestätigt damit selbst, dass das syrische Regime keinen Zugriff auf ihn im Heimatdorf hätte und argumentiert an dieser Stelle erstmals mit einer fehlenden Einreisemöglichkeit ohne Kontakt zum Regime. Abschließend ist festzuhalten, dass zum Wehr- oder Reservedienst einberufene Männer seitens der SNA nicht an das syrische Regime ausgeliefert werden und eine Einreise in das von der Türkei und ihr nahestehenden Milizen kontrollierte Gebiet der syrischen Armee auch nicht bekanntgegeben wird. Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Ablehnung des Reservedienstes auf politischen Überzeugungen beruht: So gab der BF hierzu etwa vor dem BFA an „Wenn ich den Reservedienst antreten würde, müsste ich Leute töten. Ich möchte nicht töten und getötet werden“ (AS 51) … „Es geht darum, dass ich weder auf der Seite der regulären syrischen Armee noch auf der Seite der FSA kämpfen möchte“ (AS 52). Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich - schlicht nicht bei irgendeiner Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen und sich der Lebensgefahr aussetzen will. Nicht verkannt wird, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen sodann in der Beschwerdeverhandlung steigerte und darauf hinwies, dass er im Reservedienst „keinen Verbrecher, der Kinder und Menschen getötet hat, verteidigen“ wolle (VS 10). Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF vermag hier jedoch, gerade auch in Anbetracht der Steigerung des diesbezüglichen Vorbringens und des Umstands, dass sich der BF niemals oppositionell betätigt hat – so erwähnte der BF die (ausschließlich) im Beschwerdeschriftsatz lapidar behaupteten Demonstrationsteilnahmen trotz entsprechenden Nachfragens des Richters am Ende der Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort (vgl. VS 12), sodass diese offensichtlich nicht stattgefunden haben - nicht erblickt zu werden.So gab der BF hierzu etwa vor dem BFA an „Wenn ich den Reservedienst antreten würde, müsste ich Leute töten. Ich möchte nicht töten und getötet werden“ (AS 51) … „Es geht darum, dass ich weder auf der Seite der regulären syrischen Armee noch auf der Seite der FSA kämpfen möchte“ (AS 52). Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich - schlicht nicht bei irgendeiner Armee oder einem bewaffneten Verband kämpfen und sich der Lebensgefahr aussetzen will. Nicht verkannt wird, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen sodann in der Beschwerdeverhandlung steigerte und darauf hinwies, dass er im Reservedienst „keinen Verbrecher, der Kinder und Menschen getötet hat, verteidigen“ wolle (VS 10). Eine tiefgreifend verinnerlichte politische Überzeugung des BF vermag hier jedoch, gerade auch in Anbetracht der Steigerung des diesbezüglichen Vorbringens und des Umstands, dass sich der BF niemals oppositionell betätigt hat – so erwähnte der BF die (ausschließlich) im Beschwerdeschriftsatz lapidar behaupteten Demonstrationsteilnahmen trotz entsprechenden Nachfragens des Richters am Ende der Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort vergleiche VS 12), sodass diese offensichtlich nicht stattgefunden haben - nicht erblickt zu werden. 2.2.3.
  3. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion hält der Themenbericht vom 25.10.2023 betreffend Grenzübergänge auszugsweise fest: „In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien. Ein Experte geht davon aus, dass es einen informellen Informationsaustausch zwischen dem syrischen Regime und den Behörden im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien bezüglich der Grenzübertritte gibt. Eine anderer Experte betont, dass dies nur ein Gerücht ist. Das syrische Regime kann nicht kontrollieren oder überwachen, wer die Grenze in das Selbstverwaltungsgebiet überschreitet. Das syrische Regime betrachtet Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal und diese können, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden. Die Ein- und Ausreise über internationale Grenzübergänge unter Regierungskontrolle wird durch einen Stempel im Reisepass vermerkt [Anm.: Reisepässe werden insbesondere bei der Ein- und Ausreise ins Land gebraucht]. Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrischen Seite in Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) sowie in manchen Gebieten in Aleppo, Raqqa und al- Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert. Das Ausmaß an Staatlichkeit variiert in den unterschiedlichen Kontrollgebieten oder „Kantonen“ Nordwestsyriens. Die von den Vereinten Nationen wie auch den USA als Terrororganisation designierte HTS ist bemüht, einen „Ministaat“ aufzubauen und Bab al-Hawa, der hinsichtlich des Personen- und Warenverkehrs größte Grenzübergang in Nordwestsyrien, wird von einer zivilen Grenzbehörde verwaltet, auch wenn er de facto von der HTS kontrolliert wird und deren wichtigste Einnahmequelle ist. In den nominell von der SIG kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse fragmentierter. An den Grenzübergängen sind dort mindestens zwei verschiedene Akteure präsent - die SIG und jeweils eine mit ihr verbundene, bewaffnete Gruppierung. Die Akteure in diesen Gebieten sind mit der Türkei eng verbunden. Jedoch gilt auch für die HTS-kontrollierten Gebiete, dass die Bestimmungen, wer die Grenze passieren darf und wer nicht, vor allem von der türkischen Seite vorgegeben werden. Die türkischen Behörden kontrollieren die Grenzübertritte insbesondere seit 2015/2016 stärker. Seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2016/2017 sind die türkischen Behörden in den Gebieten der Militäroperationen teils auf beiden Seiten der Grenze präsent.Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrischen Seite in Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) sowie in manchen Gebieten in Aleppo, Raqqa und al- Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert. Das Ausmaß an Staatlichkeit variiert in den unterschiedlichen Kontrollgebieten oder „Kantonen“ Nordwestsyriens. Die von den Vereinten Nationen wie auch den USA als Terrororganisation designierte HTS ist bemüht, einen „Ministaat“ aufzubauen und Bab al-Hawa, der hinsichtlich des Personen- und Warenverkehrs größte Grenzübergang in Nordwestsyrien, wird von einer zivilen Grenzbehörde verwaltet, auch wenn er de facto von der HTS kontrolliert wird und deren wichtigste Einnahmequelle ist. In den nominell von der SIG kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse fragmentierter. An den Grenzübergängen sind dort mindestens zwei verschiedene Akteure präsent - die SIG und jeweils eine mit ihr verbundene, bewaffnete Gruppierung. Die Akteure in diesen Gebieten sind mit der Türkei eng verbunden. Jedoch gilt auch für die HTS-kontrollierten Gebiete, dass die Bestimmungen, wer die Grenze passieren darf und wer nicht, vor allem von der türkischen Seite vorgegeben werden. Die türkischen Behörden kontrollieren die Grenzübertritte insbesondere seit 2015 aus 2016, stärker. Seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2016 aus 2017, sind die türkischen Behörden in den Gebieten der Militäroperationen teils auf beiden Seiten der Grenze präsent. In dem Gebiet entlang der türkisch-syrischen Grenze wird insbesondere von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf Zivilist:innen beim (illegalen) Überqueren der Grenze in die Türkei berichtet. [...]. In Nordwestsyrien existieren viele persönliche, familiäre oder finanzielle Konflikte und Übergriffe können hierbei nicht spezifisch dem Grenzübertritt zugeschrieben werden. Verhaftungen finden weiters statt, wenn Rückkehrer:innen für Medien arbeiten oder politische Aktivist:innen sind. Die meisten bekannten Verhaftungen hat die HTS beispielsweise durchgeführt, weil Aktivist:innen Kritik an der Verwaltung oder Politik der Gruppierung geäußert haben. […] Da die Machtverhältnisse in den türkisch dominierten, nominell unter SIG-Kontrolle stehenden Gebieten fragmentierter sind, ist es dort deutlich unklarer, vorherzusehen, welche Personen aufgrund ihrer Profile von Verfolgung bedroht sind als in Idlib. Bestimmte mächtige bewaffnete Gruppierungen können straffrei agieren, und es gibt zahlreiche Berichte über Ermordungen und Bombenanschläge. Verhaftungen richten sich unter anderem gegen Personen, die aus Gebieten unter Regierungskontrolle eingereist sind und nach Europa weiterreisen wollen. Manche Personen, die aus dem Gebiet der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) einreisen, werden unter dem Vorwand verhaftet, mit den Syrian Democratic Forces (SDF) zusammengearbeitet zu haben. Abseits davon lässt sich beobachten, dass die kurdische Bevölkerung besonders anvisiert wird, insbesondere in Afrin. [...] 4 Allgemeine Bemerkungen zu den syrischen Grenzen und Ausblick Während sich die Staatsgrenzen Syriens in den letzten Jahren offiziell nicht verändert haben, und das syrische Regime inzwischen wieder rund zwei Drittel des Staatsgebiets - inklusive der sechs wichtigsten Städte (Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Dara’a und Deir ez-Zor) - kontrolliert, ist der Einfluss des Regimes auf das „Souveränitätssymbol par excellence“, nämlich die Staatsgrenzen, enden wollend. Die syrische Armee kontrolliert laut Fabrice Balanche, einem Experten für politische Geografie, nur ca. 15% der internationalen Landgrenzen. Die Kontrolle über den restlichen Grenzverlauf ist zwischen ausländischen Akteuren aufgeteilt (TWI/Balanche 10.2.2021) [...] Entlang des weitgehend außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden syrischen Staatsgebiets im Nordwesten und Nordosten des Landes agieren ebenfalls unterschiedliche Akteure an den Grenzübergängen (TWI/Balanche 10.2.2021). Im Nordwesten sind dies insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie mit der Türkei verbundene Kräfte (TWI/Balanche 10.2.2021; vgl. UNOCHA 25.4.2023). Entlang des weitgehend außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden syrischen Staatsgebiets im Nordwesten und Nordosten des Landes agieren ebenfalls unterschiedliche Akteure an den Grenzübergängen (TWI/Balanche 10.2.2021). Im Nordwesten sind dies insbesondere Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie mit der Türkei verbundene Kräfte (TWI/Balanche 10.2.2021; vergleiche UNOCHA 25.4.2023). [...] Die Ein- und Ausreisebestimmungen zwischen Syrien und der Türkei werden in Nordwestsyrien vor allem von der türkischen Seite bestimmt (FNWS 13.9.2023), während die Grenzübergänge zwischen der Türkei und der AANES auf Betreiben der Türkei durchwegs geschlossen sind.“ 2.2.3.
  4. Dem BF steht es – wie bereits bei seiner Ausreise – offen, über die Türkei auf dem Landweg in seinen Heimatort zu gelangen und ist er gerade nicht von einer Einreise über den Flughafen Damaskus abhängig. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich Ehefrau und Kinder des BF derzeit in XXXX aufhalten, ein Ort der, der dem Heimatdorf des BF etwa wesentlich näher liegt als Damaskus.2.2.3.
  5. Dem BF steht es – wie bereits bei seiner Ausreise – offen, über die Türkei auf dem Landweg in seinen Heimatort zu gelangen und ist er gerade nicht von einer Einreise über den Flughafen Damaskus abhängig. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich Ehefrau und Kinder des BF derzeit in römisch 40 aufhalten, ein Ort der, der dem Heimatdorf des BF etwa wesentlich näher liegt als Damaskus. Dem Herkunftsort des BF am nächsten liegt der 35 km entfernte zivile und kommerzielle Grenzübergang ar-Ra’i, welcher die syrische Stadt ar-Ra’i in Aleppo mit dem türkischen Çobanbey verbindet. Der Grenzübergang wird von einer Gruppe von Zivilisten verwaltet, die vom Direktorat für Zollwesen des Wirtschaftsministeriums der SIG ernannt werden. Die tatsächliche Kontrolle hat die Sultan Murad-Fraktion inne, die Teil des Zweiten Korps der SIG ist. Besitzer einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrern mit türkischem Pass, den Grenzübergang ar-Ra’i zu benutzen. Ebenfalls etwa 35 km entfernt liegt der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab as-Salam, der die syrische Provinz Aleppo mit der türkischen Provinz Kilis verbindet und sich nahe des Orts Azaz befindet; er ist ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam für den Warenverkehr. Er wird von einer Gruppierung desertierter Polizeioffiziere verwaltet, die zuvor in der Immigrations- und Zollabteilung gearbeitet haben. Der Grenzübergang wird der Sham Front, die Teil der SNA ist, zugeschrieben, auch Jabhat ash-Shamiya genannt. Diese Gruppierung verwaltet alle wirtschaftlichen Angelegenheiten am Grenzübergang, hebt dort Abgaben ein und führt Sicherheitskontrollen durch. Besitzer einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrern mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab as-Salam zu benutzen. Der knapp 100km entfernte zivile und kommerzielle Grenzübergang Jarabulus verbindet die syrische Stadt Jarabulus mit Karkamış in der Südtürkei und wird nominell vom Zolldirektorat der SIG verwaltet, tatsächlich wird die Verwaltung allerdings von der Neunten Division der SNA beaufsichtigt. Über diesen Grenzübergang können Syrer mit gültigen Aufenthalts- und temporären Schutzkarten benutzen, welche in der Provinz Gaziantep ausgestellt wurden. Dies ist der einzige Grenzübergang in Syriens Norden, über welchen Syrer mit türkischer Staatsbürgerschaft einreisen können. Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über die genannten Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird. In den von der Türkei und der Türkei nahestehenden Gruppierungen kontrollierten Gebieten unterhält das syrische Regime auch keine Checkpoints. Nicht eingängig geprüft, aber aus dem Themenbericht mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des BF ebenfalls möglich und zumutbar wäre eine Einreise über den Irak (etwa über Semalka) mit einer Durchreise über von AANES kontrollierte Gebieten, ebenso wie etwa über den Westen, sprich über den Grenzübergang bei Bab al-Hawa. Es wird nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon laut den herangezogenen Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus regelmäßig betroffen ist. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogener Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist. Für sämtliche Optionen ist zu berücksichtigen, dass der BF über entsprechende Identitätspapiere und familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatregion verfügt. Er gehört ferner der arabischen Volksgruppe an und tendiert die Türkei zurzeit dahingehend, syrische Staatsangehörige aus dem Land zu weisen. Was schließlich noch die Einreisebestimmungen betrifft, so wurde von der Türkei wieder die Visapflicht eingeführt. Der BF lebte jahrelang in der Türkei und verfügte zumindest in der Vergangenheit über die entsprechenden Aufenthaltspapiere. Wenn der BF nunmehr seinen Aufenthaltsstatus in der Türkei durch seine illegale Ausreise verloren haben soll, könnte es bei der Beantragung zu Problemen kommen; andererseits ist gegenständlich zu bedenken, dass sich seine Ehefrau mit den Kindern nach wie vor in der Türkei aufhält. Im Hinblick auf den Visaantrag ergibt sich aus dem Themenbericht, dass ein syrischer Reisepass oder ein (österreichisches) Konventionsreisedokument verlangt werden. Der BF kann als subsidiär Schutzberechtigter die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88FPG beantragen, um sich in weiterer Folge ein Visum ausstellen zu lassen.

Wie bereits ausgeführt, waren die Angaben des BF zu einem Reisepass im Verfahren widersprüchlich. Selbst wenn der BF nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses ist, wäre es ihm nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens unter hypothetischer Annahme einer Einreise in die Türkei auch möglich und zumutbar, sich bei der syrischen Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit ein türkisches Visum zu erhalten.Was schließlich noch die Einreisebestimmungen betrifft, so wurde von der Türkei wieder die Visapflicht eingeführt. Der BF lebte jahrelang in der Türkei und verfügte zumindest in der Vergangenheit über die entsprechenden Aufenthaltspapiere. Wenn der BF nunmehr seinen Aufenthaltsstatus in der Türkei durch seine illegale Ausreise verloren haben soll, könnte es bei der Beantragung zu Problemen kommen; andererseits ist gegenständlich zu bedenken, dass sich seine Ehefrau mit den Kindern nach wie vor in der Türkei aufhält. Im Hinblick auf den Visaantrag ergibt sich aus dem Themenbericht, dass ein syrischer Reisepass oder ein (österreichisches) Konventionsreisedokument verlangt werden. Der BF kann als subsidiär Schutzberechtigter die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, FPG beantragen, um sich in weiterer Folge ein Visum ausstellen zu lassen. Wie bereits ausgeführt, waren die Angaben des BF zu einem Reisepass im Verfahren widersprüchlich. Selbst wenn der BF nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses ist, wäre es ihm nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens unter hypothetischer Annahme einer Einreise in die Türkei auch möglich und zumutbar, sich bei der syrischen Vertretungsbehörde einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit ein türkisches Visum zu erhalten. Selbst für den hypothetischen Fall, dass der BF nicht über die genannten Grenzübergänge einreisen kann oder will, so steht es ihm – wie jedem im Ausland aufhältigen Syrer – frei, sich mit der syrischen diplomatischen Vertretung in Verbindung zu setzen und den jeweils aktuellen Status abzufragen. Dem BF wäre es in der Folge sodann möglich und zumutbar, sich entsprechend dem Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 vom Reservedienst freizukaufen, da er die entsprechenden Erfordernisse erfüllt und auch in der Lage ist, die Gebühr zu erwirtschaften, da er etwa in Österreich aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. 2.2.

  1. Zu einer etwaigen Rekrutierung des BF durch die SNA und/oder andere Gruppierungen 2.2.4.
  2. Zu Rekrutierungen entsprechend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 17.7.2023, auszugsweise wie folgt: „NICHT-STAATLICHE BEWAFFNETE GRUPPIERUNGEN (REGIERUNGSFREUNDLICH UND REGIERUNGSFEINDLICH) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). [...] Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).“ 2.2.4.
  3. Es ist bezeichnend, dass der BF bei den an ihn offen gestellten Fragen nach seinen Fluchtgründen nur die Angst vor einer Einberufung zum Reservedienst beim syrischen Regime vorbrachte und lediglich auf entsprechende Rückfragen und bis zuletzt auch nur vage in den Raum stellte, er wolle auch nicht auf der Seite der FSA kämpfen. Dass es konkrete Versuche einer Rekrutierung gegeben hätte, bringt der BF von sich aus überhaupt nicht vor, sondern – erneut – nur auf explizite Rückfrage und tätigt er nur oberflächlich gehaltene Aussagen (VS 10). Nun ist sich der BF über die Macht- und Kontrollverhältnisse in seiner Heimatregion sehr wohl bewusst und bestätigte diese mehrfach – er gab auch etwa in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, „Die FSA zieht Leute ein, aber es gibt keinen verpflichtenden Dienst.“ (AS 52). Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung sodann gesteigert und erstmals von „Zwangsrekrutieren“ spricht, so ist diese Begrifflichkeit weder mit den Länderberichten, noch mit dem sonstigen Vorbringen des BF in Einklang zu bringen. Nicht einmal mit den weiteren Ausführungen in der Verhandlung selbst, spricht der BF doch lapidar von „versuchen zu rekrutieren“, und „nicht in Ruhe lassen“. Dass Mitglieder der FSA in den letzten Jahren den Vater des BF aufsuchten, da es in der Familie immerhin sechs männliche Nachkommen gibt, hält das BVwG für möglich, aufgrund der Berichtslage ergibt sich aber eindeutig, dass die SNA bzw. FSA keine Zwangsrekrutierungen anwenden, sondern mit wirtschaftlichen Anreizen oder auch religiösen und ethnischen Hassdiskursen Menschen motivieren, sich anzuschließen. Die Berichtslage zeigt weiter, dass es ausreichend Männer gibt, die in ihren Truppen dienen. Etwaiger „Druck“ auf Familien mag dabei durchaus ausgeübt werden, wobei dies auch immer von den lokalen Verhältnissen abhängt, ein „Zwang“ kann jedenfalls nicht abgeleitet werden. Gegenständlich erhellt sich zudem nicht, warum Truppen der FSA ausgerechnet den inzwischen 38jährigen BF – einen Schneider, mit lange zurückliegender militärischer Ausbildung – rekrutieren sollten. Im Übrigen wurde in Hinblick auf die sich aktuell im Heimatort aufhältigen jüngeren Brüder des BF derartiges nicht behauptet. Zusammengefasst konnte damit keine persönliche, individuelle Bedrohung einer Rekrutierung durch die in der Herkunftsregion stationierten Gruppierungen erkannt werden. Hinsichtlich einer etwaigen Einberufung durch die Kurden erstattete der BF selbst kein Vorbringen und ergibt sich aus der Berichtslage einerseits, dass es bei den SDF keine Zwangsrekrutierungen gibt, aber auch, dass die SDF im Herkunftsort des BF keinen Zugriff auf ihn hätten. 2.2.
  4. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte: Der BF ist (wie auch die im Herkunftsort lebenden Familienmitglieder) Angehöriger der arabischen Volksgruppe und hat daher weder seitens pro-türkischer Milizen noch seitens anderer Gruppierungen mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Dass der BF in den Jahren 2012 bis 2014 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hätte, wird lediglich in der Beschwerde kurz thematisiert – vom BF selbst jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren. Das BFA hatte den BF explizit gefragt, ob er noch weitere Gründe – außerhalb der Thematik Reservedienst – vorbringen wolle, was dieser verneinte (AS 51). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend zu schildern; ein etwaiges politisches Engagement, sei es bloß durch Teilnahme an Demonstrationen, wurde dabei auch auf abschließendes Fragen des Richters (VS 12) nicht erwähnt. Generell machte der BF in der Verhandlung nicht den Eindruck, besonders politisch interessiert zu sein. Auch im Hinblick auf die Familienangehörigen des BF haben sich keinerlei Anhaltspunkte auf ein etwaiges politisches Engagement ergeben. Im gesamten Verfahren haben sich somit keine Anhaltspunkte für eine oppositionelle Gesinnung des BF ergeben und auch nicht darauf, dass ihm eine solche von der syrischen Regierung unterstellt werden würde. Der Vollständigkeit halber kann noch festgehalten werden, dass sich weitere Familienmitglieder des BF in vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten offenkundig ohne Probleme aufhalten können und ergibt sich etwa auch nicht aus dem Umstand, dass der BF aus einem Gebiet stammt, welches von protürkischen Kräften kontrolliert wird, ein gesteigertes Risikoprofil. 2.2.
  5. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: „Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind…“„Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …

Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind…“ 2.2.6.

  1. Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre, bei Demonstrationen eine führende Rolle übernommen oder sich der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Abgesehen von diesen Erwägungen ist jedoch auch an dieser Stelle wiederum darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden könnte. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst bzw. Reservedienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Dagegen spricht im Übrigen auch die legale Möglichkeit, sich bei Auslandaufenthalten vom Wehrdienst freikaufen zu können.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).3.2.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108).Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist, ob dem Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts eines erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht und inwiefern ihm sowie seinen Angehörigen in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden droht (VwGH 19.6.2019, Ra 2018/18/0548). 3.2.
  4. Es ist dem BF nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.2.
  5. Es ist dem BF nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, besteht für den BF im gegenständlichen Fall keine Gefahr, im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung sanktioniert zu werden. Der Herkunftsort des BF steht seit Jahren unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA). Die syrische Regierung verfügt im Heimatgebiet des BF über keinen Zugriff. Zudem ist die Herkunftsregion für den BF sicher erreichbar (zur Relevanz dieser Frage im Hinblick auf die Gewährung von Asyl vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Abgesehen davon weist der BF aber auch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Reservedienst für das syrische Regime auf. Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Weigerung drohen könnten, würde es im Falle des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen.Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, besteht für den BF im gegenständlichen Fall keine Gefahr, im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen oder aufgrund einer etwaigen Verweigerung sanktioniert zu werden. Der Herkunftsort des BF steht seit Jahren unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA). Die syrische Regierung verfügt im Heimatgebiet des BF über keinen Zugriff. Zudem ist die Herkunftsregion für den BF sicher erreichbar (zur Relevanz dieser Frage im Hinblick auf die Gewährung von Asyl vergleiche VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Abgesehen davon weist der BF aber auch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Reservedienst für das syrische Regime auf. Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Weigerung drohen könnten, würde es im Falle des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Dem BF droht keine Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte, da die SNA bzw. deren Fraktionen wie etwa die FSA oder andere Oppositionsgruppen den Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrpflicht auferlegen und sich gewaltsame Zwangsrekrutierungen ebenso nicht aus den Länderberichten ableiten lassen. Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund seiner vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne der GFK droht. Er konnte zudem nicht glaubhaft machen sich jemals politisch betätigt (etwa durch Demonstrationsteilnahmen vor mehr als 10 Jahren) oder politisch exponiert zu haben. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann aus den Länderberichten eine asylrelevante Verfolgung aller Rückkehrer, die in Europa um Asyl angesucht haben gerade nicht abgeleitet werden (VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0222). Dem BF ist es auch nicht gelungen, eine anderweitige konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, wie den Berichten der EuAA, ergaben sich keine anderen Feststellungen, da es immer einer sorgfältigen Einzelfallprüfung auf Grundlage des Vorbringens und des Profils des BF bedarf. Gegenständlich konnte jedoch keine konkrete, auf den BF bezogene Verfolgung in der Herkunftsregion in Syrien festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276978.1.00

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