Obsah (14)
§ 88Art 133§ 8§ 9Art. 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlL519 2133000-2 Spruch, L519 2133000-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 88Abs. 2a FPG, BGBl 100/2005 idg
F, Folge gegeben. XXXX ist ein Fremdenpass auszustellen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Folge gegeben. römisch 40 ist ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist irakischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) vom 19.07.2016
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge „BF“) ist irakischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) vom 19.07.2016
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. I.
- Eine gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2019, I413 2133610-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2019 als rechtswidrig aufgehoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 wurde die Beschwerde vom BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis, I1413 2133000-1/21Z, erneut als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2019, I413 2133610-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2019 als rechtswidrig aufgehoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 wurde die Beschwerde vom BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis, I1413 2133000-1/21Z, erneut als unbegründet abgewiesen. I.
- Vom BFA, RD Wien, wurde dem BF am 12.06.2017 ein Fremdenpass mit der Nr. XXXX
§ 88FPG ausgestellt.
römisch eins.3. Vom BFA, RD Wien, wurde dem BF am 12.06.2017 ein Fremdenpass mit der Nr. römisch 40
Paragraph 88, FPG ausgestellt. I.
- Vom Amt der Stmk. Landesregierung wurde dem BF am 06.12.2019 ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte Angehörige von Österreichern) erteilt, welcher bis zum 05.12.2024 gültig ist. römisch eins.
- Vom Amt der Stmk. Landesregierung wurde dem BF am 06.12.2019 ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte Angehörige von Österreichern) erteilt, welcher bis zum 05.12.2024 gültig ist. I.
- Der BF stellte letztmals am 25.06.2021 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs 4 Asyl
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, ASt Wien, als unzulässig zurückgewiesen, weil dem BF vom Amt der Stmk. Landesregierung ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte Angehörige von Österreichern) erteilt wurde. römisch eins.5. Der BF stellte letztmals am 25.06.2021 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, ASt Wien, als unzulässig zurückgewiesen, weil dem BF vom Amt der Stmk. Landesregierung ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte Angehörige von Österreichern) erteilt wurde. I.
- Der BF beantragte mittels E-Mail vom 30.11.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit E-Mail des BFA vom 14.12.2021 wurde er nachweislich aufgefordert, mit seinem noch bis 10.08.2022 gültigen Reisepass, Nr. XXXX , zu einer irakischen Botschaft innerhalb der EU zu reisen um dort die Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses zu beantragen. römisch eins.
- Der BF beantragte mittels E-Mail vom 30.11.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit E-Mail des BFA vom 14.12.2021 wurde er nachweislich aufgefordert, mit seinem noch bis 10.08.2022 gültigen Reisepass, Nr. römisch 40 , zu einer irakischen Botschaft innerhalb der EU zu reisen um dort die Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses zu beantragen. I.
- Der BF teilte dem BFA mittels E-Mail vom 02.05.2022 erneut mit, dass er einen Fremdenpass beantragen möchte. Auch wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien übermittelt, in welcher mitgeteilt wurde, dass mangels Reisepasssystems keine Reisepässe ausgestellt werden können. römisch eins.
- Der BF teilte dem BFA mittels E-Mail vom 02.05.2022 erneut mit, dass er einen Fremdenpass beantragen möchte. Auch wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien übermittelt, in welcher mitgeteilt wurde, dass mangels Reisepasssystems keine Reisepässe ausgestellt werden können. Vom BFA wurde ihm mit E-Mail vom 03.05.2022 abermals aufgetragen, dass er unter Verwendung seines noch bis 10.08.2022 gültigen irakischen Reisepasses zu einer irakischen Botschaft innerhalb der EU reisen möge, um dort die Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses zu beantragen. Beiden diesbezüglichen Aufforderungen leistete der BF nicht Folge. I.
- Am 24.01.2023 stellte der BF schriftlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). römisch eins.
- Am 24.01.2023 stellte der BF schriftlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG). I.
- Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs 2a FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen Nachweis darüber erbracht hat, warum es ihm nicht möglich sein sollte, ein Reisedokument seines Heimatlandes zu erlangen. römisch eins.9. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keinen Nachweis darüber erbracht hat, warum es ihm nicht möglich sein sollte, ein Reisedokument seines Heimatlandes zu erlangen. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge, um erfolgreich einen irakischen Reisepass zu beantragen. Weiter habe der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet nie über seinen Originalreisepass verfügt, sondern nur über eine Ablichtung, was der Behörde — die schließlich über den gesamten Akteninhalt zur genannten IFA-ZahI verfügt — jedenfalls bekannt gewesen sein müsste.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge, um erfolgreich einen irakischen Reisepass zu beantragen. Weiter habe der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet nie über seinen Originalreisepass verfügt, sondern nur über eine Ablichtung, was der Behörde — die schließlich über den gesamten Akteninhalt zur genannten IFA-ZahI verfügt — jedenfalls bekannt gewesen sein müsste. Es würde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2023, L519 2133000-2/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2023, L519 2133000-2/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
- Einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 27.11.2023, E 2618/2023-10, stattgeben und dieses aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten — auch nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 — bis zu einer allfälligen Aberkennung
§ 9Asyl
G 2005 aufrecht bleibt. Das Erkenntnis verletze den BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit
Art. 2, 4. ZP EMRK.römisch eins.12. Einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom Vf
GH mit Erkenntnis vom 27.11.2023, E 2618/2023-10, stattgeben und dieses aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten — auch nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 — bis zu einer allfälligen Aberkennung
Paragraph 9, AsylG 2005 aufrecht bleibt. Das Erkenntnis verletze den BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit
Artikel 2, 4, ZP EMRK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der BF führt den im Betreff genannten Namen und ist am XXXX in XXXX geboren. Der BF gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der BF ist Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Identität steht fest. Der BF führt den im Betreff genannten Namen und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der BF ist Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Identität steht fest. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.06.2016, 1088925606/151375897,
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.06.2016, 1088925606/151375897,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Dem BF wurde am 12.06.2017 ein Fremdenpass mit der Nr. XXXX ausgestellt. Dem BF wurde am 12.06.2017 ein Fremdenpass mit der Nr. römisch 40 ausgestellt. Vom Amt der Stmk. Landesregierung wurde dem BF am 06.12.2019 ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte Angehörige von Österreichern) erteilt, welcher bis zum 05.12.2024 gültig ist. Der am 25.06.2021 gestellte Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs 4 Asyl
G wurde mit Bescheid des BFA, ASt Wien, als unzulässig zurückgewiesen, weil dem BF der Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte Angehörige von Österreichern) vom Amt der Stmk. Landesregierung erteilt wurde.Der am 25.06.2021 gestellte Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde mit Bescheid des BFA, ASt Wien, als unzulässig zurückgewiesen, weil dem BF der Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte Angehörige von Österreichern) vom Amt der Stmk. Landesregierung erteilt wurde. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF lief demnach am 19.07.2021 ab. Mangels Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten besteht dieser Status jedoch nach wie vor. Auch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers führt zu keiner Änderung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Am 24.01.2023 stellte der BF bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass es ihm nicht zumutbar und möglich wäre, einen irakischen Reisepass zu beantragen. Am 24.01.2023 stellte der BF bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG). Der Antrag wurde vom BF dahingehend begründet, dass es ihm nicht zumutbar und möglich wäre, einen irakischen Reisepass zu beantragen. Festgestellt wird, dass der BF im Besitz eines irakischen Reisepasses mit der Nr. XXXX , gültig bis 10.08.2022, ist. Weiter brachte er vor dem BFA seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis und einen Auszug aus dem Geburtseintrag in Vorlage. Ob der BF tatsächlich im Besitz des Originalreisepasses oder lediglich von Farbkopien desselben ist, kann nicht festgestellt werden.Festgestellt wird, dass der BF im Besitz eines irakischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 , gültig bis 10.08.2022, ist. Weiter brachte er vor dem BFA seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis und einen Auszug aus dem Geburtseintrag in Vorlage. Ob der BF tatsächlich im Besitz des Originalreisepasses oder lediglich von Farbkopien desselben ist, kann nicht festgestellt werden. Die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien stellt in Ermangelung eines Reisepasssystems keine Reisepässe aus und nimmt auch keine Anträge auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes entgegen. Die Ausstellung erfolgt entweder im Irak, durch die irakische Botschaft in Berlin oder das Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt. Zur Antragsstellung muss der Beschwerdeführer dort persönlich vorsprechen. Festgestellt wird weiters, dass der BF mit E-Mail des BFA vom 14.12.2021 und 03.05.2022 aufgefordert wurde, unter Verwendung seines gültigen Reisepasses zu einer irakischen Botschaft innerhalb der EU zu reisen, um dort die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen. Während der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses hat sich der BF keinen irakischen Reisepass ausstellen lassen. Ab 10.8.2022 (Ablauf der Gültigkeitsdauer des irak. Reisepasses war der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen bzw. war ihm dies nicht mehr zumutbar. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.römisch zwei.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. II.2.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG bezieht, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.2.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bezieht, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Aufenthaltsberechtigung des BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt. II.2.
- Die Feststellungen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF am 19.07.2021 auslief, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 25.06.2021, mit welchem der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als unzulässig zurückgewiesen wurde. römisch zwei.2.
- Die Feststellungen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF am 19.07.2021 auslief, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 25.06.2021, mit welchem der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der BF stellte am 24.01.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
§ 88Abs 2a FPG.
Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument zu besorgen. Ergänzend brachte er einen Nachweis der irakischen Botschaft in Wien bei, dass von dieser kein Reisepass ausgestellt werden könne, was jedoch ohnehin notorisch ist. Der BF stellte am 24.01.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument zu besorgen. Ergänzend brachte er einen Nachweis der irakischen Botschaft in Wien bei, dass von dieser kein Reisepass ausgestellt werden könne, was jedoch ohnehin notorisch ist. II.2.
- Die Feststellungen, dass der BF im Besitz eines irakischen Reisepasses mit der Nr. XXXX , gültig bis 10.08.2022, ist bzw. zumindest war, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum am 12.06.2017 ausgestellten Fremdenpass mit der Nr. XXXX , seinem Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis und einen Auszug aus dem Geburtseintrag ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen, dass der BF im Besitz eines irakischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 , gültig bis 10.08.2022, ist bzw. zumindest war, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum am 12.06.2017 ausgestellten Fremdenpass mit der Nr. römisch 40 , seinem Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis und einen Auszug aus dem Geburtseintrag ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass der BF vom BFA mit E-Mail vom 14.12.2021 und 03.05.2022 nachweislich aufgefordert wurde, unter Verwendung seines gültigen Reisepasses zu einer irakischen Botschaft innerhalb der EU zu reisen, um dort die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass er diese Gelegenheit ungenützt verstreichen hat lassen, ist aus dem Akteninhalt ersichtlich. Dass die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien keine Reisepässe ausstellt und die Ausstellung entweder im Irak, durch die irakischen Vertretungsbehörden in Deutschland oder der Schweiz erfolgt, ist notorisch. Der BF hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass er sich an die irakische Botschaft in Berlin oder eine andere zuständige Stelle in der EU bezüglich der Ausstellung eines Reisepasses gewandt habe oder dass ihm dort die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei. Allerdings wurde der ggst. Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses erst am 24.1.2023 gestellt und war der BF zu bzw. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses, da dessen Gültigkeitsdauer bereits am 10.8.2022 abgelaufen war. Es war ihm somit nicht zumutbar bzw. möglich, mit einem abgelaufenen irakischen Reisepass nach Deutschland zu reisen. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der BF verfüge lediglich über Kopien seiner Dokumente, kann dies seitens des BVwG nicht überprüft werden, da es den „Gepflogenheiten“ des BFA entspricht, im Akt befindliche Originaldokumente bei Beschwerdevorlagen an das BVwG aus den Akten zu nehmen, worauf auch bereits mehrmals – allerdings erfolglos – hingewiesen wurde. Es ist auch kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb das BFA dem BF bereits einmal einen Fremdenpass ausgestellt hat, ihm dies nunmehr aber verwehrt. II.
- Rechtliche Beurteilung römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung II.3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) II.3.2.
- Hinsichtlich der Frage, ob dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:römisch zwei.3.2.
- Hinsichtlich der Frage, ob dem BF ein Fremdenpass auszustellen ist, ist Paragraph 88, FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet: § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend." II.3.2.
- Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wird zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."römisch zwei.3.2.
- Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wird zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu Paragraph 88, FPG 2005). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG E7). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005). II.3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:römisch zwei.3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das: Da dem BF nach wie vor der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war § 88 Abs. 2a FPG im gegenständlichen Fall heranzuziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem BF eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt wurde, zumal in § 54 Abs. 1 letzter Satz NAG festgehalten wird, dass § 1 Abs. 2 Zl NAG in diesen Fällen nicht gilt.Da dem BF nach wie vor der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG im gegenständlichen Fall heranzuziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem BF eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt wurde, zumal in Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz NAG festgehalten wird, dass Paragraph eins, Absatz 2, Zl NAG in diesen Fällen nicht gilt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF hat zwar die ihm mit E-Mail des BFA vom 14.12.2021 und 03.05.2022 nachweislich eingeräumte Möglichkeit, unter Verwendung seines bis 10.08.2022 gültigen Reisepasses sich in einem anderen EU-Staat um ein irakisches Reisedokument zu bemühen, ungenützt verstreichen lassen. Allerdings hat er den ggst. Antrag erst am 24.1.2023 gestellt und war es ihm aufgrund des bereits am 10.8.2022 abgelaufenen irakischen Reisepasses ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar bzw. möglich zwecks Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses quer durch Europa zu reisen. Der BF stellt nach bisherigen Erkenntnissen auch keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dar. Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG gegeben.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF hat zwar die ihm mit E-Mail des BFA vom 14.12.2021 und 03.05.2022 nachweislich eingeräumte Möglichkeit, unter Verwendung seines bis 10.08.2022 gültigen Reisepasses sich in einem anderen EU-Staat um ein irakisches Reisedokument zu bemühen, ungenützt verstreichen lassen. Allerdings hat er den ggst. Antrag erst am 24.1.2023 gestellt und war es ihm aufgrund des bereits am 10.8.2022 abgelaufenen irakischen Reisepasses ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar bzw. möglich zwecks Ausstellung eines neuen irakischen Reisepasses quer durch Europa zu reisen. Der BF stellt nach bisherigen Erkenntnissen auch keine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dar. Folglich sind auch die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: römisch zwei.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gegenständlich ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L519.2133000.2.00