← Österreich

{'item': 'L532 2278088-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlL532 2278088-1 SpruchL532 2278088-1/11E, L532 2278088-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, Zl. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1100 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, Zl. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1100 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ist türkischer Staatsbürger. Am 08.09.2022 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hiezu im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag zusammengefasst aus, Kurden hätten in der Türkei keine Rechte, sie würden diskriminiert und schlecht behandelt werden. Er selbst sei Mitglied der HDP gewesen und aufgrund seiner politischen Aktivitäten von Polizisten geschlagen worden. Er fühle sich nicht sicher und habe Angst um sein Leben, weshalb er das Land verlassen habe. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Rückkehrfall befürchte er, von den Behörden schlecht behandelt und diskriminiert zu werden.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) ist türkischer Staatsbürger. Am 08.09.2022 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er hiezu im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am folgenden Tag zusammengefasst aus, Kurden hätten in der Türkei keine Rechte, sie würden diskriminiert und schlecht behandelt werden. Er selbst sei Mitglied der HDP gewesen und aufgrund seiner politischen Aktivitäten von Polizisten geschlagen worden. Er fühle sich nicht sicher und habe Angst um sein Leben, weshalb er das Land verlassen habe. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Rückkehrfall befürchte er, von den Behörden schlecht behandelt und diskriminiert zu werden.
  3. Mit Aktenvermerk vom 30.11.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) das Asylverfahren gem. § 24 Abs 2 AsylG ein, da der BF keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufwies.
  4. Mit Aktenvermerk vom 30.11.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der BF keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufwies.
  5. Am 10.05.2023 wurde der BF von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, er sei Mitglied und Funktionär der HDP, weshalb er Probleme mit der türkischen Polizei gehabt habe, welche sich in wiederholten Festnahmen ausgedrückt hätten. Bei den Festnahmen sei dem BF vorgeworfen worden, die HDP zu unterstützen. Auch sei er von der Polizei geschlagen worden. Ziel der Schikanen sei es, die Unterstützung der HDP zu verhindern. Weiters brachte der BF vor, sein Arbeitgeber habe aufgrund der Zugehörigkeit des BF zum kurdischen Volk dessen Lohn zurückgehalten. Konkret zu seinen Tätigkeiten für die Partei befragt, gab der BF an, er sei Beobachter und Organisator gewesen, er habe an der Urne für die Partei gearbeitet und sei bei Kundgebungen für die Anbringung von Plakaten verantwortlich gewesen. Konkret nachgefragt führte er aus, keine Funktion innegehabt zu haben, er sei jeweils auf Anweisung seines Bezirksvorstehers tätig geworden. Ein Strafverfahren sei nicht gegen den BF anhängig.
  6. Am 10.05.2023 wurde der BF von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, er sei Mitglied und Funktionär der HDP, weshalb er Probleme mit der türkischen Polizei gehabt habe, welche sich in wiederholten Festnahmen ausgedrückt hätten. Bei den Festnahmen sei dem BF vorgeworfen worden, die HDP zu unterstützen. Auch sei er von der Polizei geschlagen worden. Ziel der Schikanen sei es, die Unterstützung der HDP zu verhindern. Weiters brachte der BF vor, sein Arbeitgeber habe aufgrund der Zugehörigkeit des BF zum kurdischen Volk dessen Lohn zurückgehalten. Konkret zu seinen Tätigkeiten für die Partei befragt, gab der BF an, er sei Beobachter und Organisator gewesen, er habe an der Urne für die Partei gearbeitet und sei bei Kundgebungen für die Anbringung von Plakaten verantwortlich gewesen. Konkret nachgefragt führte er aus, keine Funktion innegehabt zu haben, er sei jeweils auf Anweisung seines Bezirksvorstehers tätig geworden. Ein Strafverfahren sei nicht gegen den BF anhängig.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die bB begründete den bekämpften Bescheid im Wesentlichen damit, eine Rückkehrgefährdung aufgrund der Mitgliedschaft des BF bei der HDP sei nicht anzunehmen, da der türkische Repressionsapparat sich primär gegen hohe Parteifunktionäre bzw. Mandatare richte und auch der Bezirksvorsteher des BF nach wie vor in der Türkei aufhältig und tätig sei. Dem vorgelegten Lichtbild, das eine Festnahme des BF zeige, sei der Kontext der Amtshandlung nicht zu entnehmen, es könne sich grundsätzlich auch um eine Verkehrskontrolle handeln. Zudem sei der BF unmittelbar danach wieder freigelassen worden. Auch sei er zwei Tage später lediglich polizeilich befragt worden, woraus sich jedoch keine Verfolgung ableiten lasse. Der BF sei jahrelang politisch aktiv gewesen, dennoch sei es nie zu strafrechtlichre Verfolgung gekommen. Der subjektive Eindruck, schikaniert zu werden, reiche nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Nicht zuletzt führte das Bundesamt ins Treffen, in der Türkei hielten sich rund 15 Millionen Kurden aus und habe der BF nicht dargetan, warum die Behörden gerade an seiner Person ein nachteiliges Interesse hegen sollten. Auch hielten sich sämtliche Angehörige des BF im Herkunftsstaat auf. Zur Rückkehrsituation legte die bB dar, der BF sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er habe Schulbildung genossen und Arbeitserfahrung erworben. Es sei im möglich, in der Türkei für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und sein familiäres Netzwerk im Rückkehrfall zu aktivieren.
  9. Gegen den dem BF am 29.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richteten sich die am 08.09.2023 von der vormaligen Rechtsvertretung, dem Verein XXXX , eingebrachte vollinhaltliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (in teils ausgesprochen polemischen Worten) die Beweiswürdigung der bB kritisiert und dargelegt, der BF sei aufgrund seiner politischen Betätigung jedenfalls gefährdet und das Bundesamt habe zu Unrecht mitteleuropäische Maßstäbe an seine parteipolitische Betätigung angelegt. Unrichtig sei auch, dass der BF alleine wegen seiner kurdischen Identität verfolgt werden würde, vielmehr sei es so, dass dessen kurdischer Hintergrund in Verbindung mit seiner alevitischen Konfession ihn in den Fokus der Behörden gerückt und somit indirekt gefährdet hätten. Zusammengefasst würden die Schlussfolgerungen der bB zum Vorbringen des BF einer tragfähigen Begründung entbehren, hätte das Bundesamt Teile des beschwerdeführerseitigen Vorbringens ignoriert und sei es nicht auf alle Punkte des relevanten Themenkreises eingegangen.
  10. Gegen den dem BF am 29.08.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richteten sich die am 08.09.2023 von der vormaligen Rechtsvertretung, dem Verein römisch 40 , eingebrachte vollinhaltliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (in teils ausgesprochen polemischen Worten) die Beweiswürdigung der bB kritisiert und dargelegt, der BF sei aufgrund seiner politischen Betätigung jedenfalls gefährdet und das Bundesamt habe zu Unrecht mitteleuropäische Maßstäbe an seine parteipolitische Betätigung angelegt. Unrichtig sei auch, dass der BF alleine wegen seiner kurdischen Identität verfolgt werden würde, vielmehr sei es so, dass dessen kurdischer Hintergrund in Verbindung mit seiner alevitischen Konfession ihn in den Fokus der Behörden gerückt und somit indirekt gefährdet hätten. Zusammengefasst würden die Schlussfolgerungen der bB zum Vorbringen des BF einer tragfähigen Begründung entbehren, hätte das Bundesamt Teile des beschwerdeführerseitigen Vorbringens ignoriert und sei es nicht auf alle Punkte des relevanten Themenkreises eingegangen.
  11. Mit Eingabe vom 13.12.2023 langte hg. eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Mag. Volkan KAYA ein. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass die Vollmacht zum Verein XXXX aufgelöst sei, und ergänzend vorgebracht, der BF habe am 17.11.2023 die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , geheiratet, mit welcher er schon vor der Eheschließung zusammengelebt habe. Die bestehende Lebensgemeinschaft sei schützenswert und beantrage der BF daher ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd § 55 AsylG, was er – neben der Eheschließung - mit seiner Unbescholtenheit, seiner Arbeitswilligkeit und seiner familiären und sozialen Anbindung in Österreich begründe. Das Abwarten des Fristablaufs bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei dem BF und seiner Frau sowie deren Kindern nicht zumutbar und würde rechtliche sowie finanzielle Nachteile nach sich ziehen. Als Beweismittel beigeschlossen wurden der Stellungnahme eine Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem Heiratseintrag, ein Staatsbürgerschaftsnachweis der XXXX sowie eine Kopie des Reisepasses der XXXX .
  12. Mit Eingabe vom 13.12.2023 langte hg. eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Mag. Volkan KAYA ein. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass die Vollmacht zum Verein römisch 40 aufgelöst sei, und ergänzend vorgebracht, der BF habe am 17.11.2023 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet, mit welcher er schon vor der Eheschließung zusammengelebt habe. Die bestehende Lebensgemeinschaft sei schützenswert und beantrage der BF daher ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 55, AsylG, was er – neben der Eheschließung - mit seiner Unbescholtenheit, seiner Arbeitswilligkeit und seiner familiären und sozialen Anbindung in Österreich begründe. Das Abwarten des Fristablaufs bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei dem BF und seiner Frau sowie deren Kindern nicht zumutbar und würde rechtliche sowie finanzielle Nachteile nach sich ziehen. Als Beweismittel beigeschlossen wurden der Stellungnahme eine Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem Heiratseintrag, ein Staatsbürgerschaftsnachweis der römisch 40 sowie eine Kopie des Reisepasses der römisch 40 .
  13. Am 19.02.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF und des Rechtsanwalts Mag. Volkan KAYA sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
  14. Am 19.02.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF und des Rechtsanwalts Mag. Volkan KAYA sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Die Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Nein, es wurde alles vorgelegt. Regierungsvorlage, Nein, es wurde alles vorgelegt. BF: Ich habe auch nichts mitgebracht. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Auch wurde eine AFB der Staatendokumentation zur Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder übermittelt. Gibt es hierzu eine Stellungnahme? RV: Ich lege eine schriftliche Stellungnahme vor. Diese wird als Beilage zum Protokoll genommen. Regierungsvorlage, Ich lege eine schriftliche Stellungnahme vor. Diese wird als Beilage zum Protokoll genommen. RI: Mit Aktenvermerk vom 30.11.2022 stellte das BFA Ihr Asylverfahren gem. § 24 AsylG ein. Laut ZMR waren Sie von 17.10.2022 bis 10.01.2023 nicht aufrecht gemeldet. Wo hielten Sie sich in diesem Zeitraum auf, warum waren Sie nicht greifbar?RI: Mit Aktenvermerk vom 30.11.2022 stellte das BFA Ihr Asylverfahren gem. Paragraph 24, AsylG ein. Laut ZMR waren Sie von 17.10.2022 bis 10.01.2023 nicht aufrecht gemeldet. Wo hielten Sie sich in diesem Zeitraum auf, warum waren Sie nicht greifbar? BF: Wir haben das Lager schriftlich verständigt, dass wir bei meinem Cousin aufhältig sein werden. Im Lager haben sie gesagt, dass wir dortbleiben dürfen, ich musste jeden Freitag dorthin, um eine Unterschrift abzugeben, diese Unterschrift scheinen leider nirgends auf. 2-3 Wochen lang bin ich hingegangen, um eine Unterschrift abzugeben, später wurde uns gesagt, dass es nicht mehr nötig sei. Mein Cousin ist draußen und vielleicht hat er die Mails noch. Offiziell scheinen diese Sachen nicht auf. Das ist ein Fehler des Lagers. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich besuche derzeit Deutschkurse. Ich bin mit dem A1 Kurs fertig, ich besuche ab heute einen A1 plus Kurs. Aufgrund der Verhandlung heute konnte ich nicht zum Kurs gehen. Wenn es möglich ist, werde ich den Kurs von 18:00 Uhr bis 21:00 besuchen. Wegen einer Beschäftigungsbewilligung wurde von meinem Cousin, der ein Geschäft hat, ein Antrag für mich gestellt, der abgewiesen wurde. RV legt vor: Regierungsvorlage legt vor: Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 Einstellungszusage XXXX Einstellungszusage römisch 40 Negative Beschäftigungsbewilligung des AMS RI: Haben Sie schon ein Deutschzertifikat erworben? BF: Da ich den Kurs weiter besucht habe, habe ich die A1 Prüfung nicht gemacht. Ich möchte die A2 Prüfung ablegen, damit ich mich in dieses Land integrieren kann. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: In Graz leben meine Cousins und eine Tante und in Wien leben die Cousins von mir. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und diesen Personen? BF: Sie unterstützen mich finanziell. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: In Schweden lebt eine Schwester von mir, in Deutschland Cousins und in Dänemark ein Cousin. RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF: In meiner Freizeit besuche ich grundsätzlich meine Cousins. Die Kinder meiner Frau kommen zu mir, ich koche für sie. Manchmal besuche ich meine Cousins in den Geschäften. Das ist alles. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Derzeit nicht, weil ich nicht so oft draußen bin. Ich bin hauptsächlich im Familienkreis aufhältig. RI: Sie sind mit XXXX verheiratet richtig?RI: Sie sind mit römisch 40 verheiratet richtig? BF: Ja, das ist richtig. RI: Wann und wo haben Sie geheiratet? BF: Am
  15. November 2023 im XXXX . Bezirk in Wien. BF: Am
  16. November 2023 im römisch 40 . Bezirk in Wien. RI: Wann und wo wurde Ihre Frau geboren? BF: Sie kam XXXX hier zur Welt. Nachgefragt gebe ich an, dass das am XXXX war.BF: Sie kam römisch 40 hier zur Welt. Nachgefragt gebe ich an, dass das am römisch 40 war. , RI: Welche Staatbürgerschaft hat Ihre Frau? BF: Sie ist von hier. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. RI: Hat Ihre Frau türkische Wurzeln? BF: Ja, sie hat eine türkische Abstammung. RI: Kann Ihre Frau Türkisch? BF: Ja. RI: Wann, wo und wie lernten Sie sich kennen? BF: Da sie die Schwägerin meines Cousins ist, habe ich sie durch ihn kennengelernt. Kennengelernt habe ich sie bei ihm. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie im Oktober gesehen habe, aber nicht mit ihr gesprochen habe, im November haben wir angefangen miteinander zu reden. Ich gefiel ihr, sie gefiel mir. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie im Jahr 2022 kennen gelernt habe. RI: Wie gestaltete sich die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Frau ab dem Kennenlernen bis zur Eingehung der Liebesbeziehung? BF: Nach dem richtigen Kennenlernen im November, haben wir uns jedes Wochenende getroffen, dann hat sie mich in ihre Wohnung eingeladen, dann haben wir uns richtig kennengelernt. So haben wir uns normal kennengelernt. RI: Ab wann waren Sie ein Paar? BF: Im Dezember 2022 als sie mich in ihre Wohnung eingeladen hatte. RI: Wie gestaltete sich Ihre Beziehung bis zur Eheschließung? BF: Normal, wie in einem Familienleben. Ich habe mich dann entschlossen, in ihrer Wohnung zu leben. Laut Meldezettel bin ich ab
  17. Jänner 2023 bei ihr angemeldet. RI: Ab wann lebten Sie tatsächlich zusammen? BF: Zwei Wochen nachdem ich in ihrer Wohnung war, habe ich dann angefangen, sie regelmäßig zu treffen. Ab Jänner 2023 haben wir angefangen, gemeinsam zu leben. RI: Warum haben Sie so schnell geheiratet? BF: So schnell haben wir nicht geheiratet. Die Ehe wurde am
  18. November 2023 geschlossen, das heißt, wir waren 10-11 Monate in ihrer Wohnung zusammen. Ich habe ihr den Heiratsantrag im April 2023 gemacht. RI: Wie gestaltet sich der gemeinsame Alltag? BF: Meine Frau ist grundsätzlich berufstätig, gegen 15:30-16:00 Uhr kommt sie nachhause, wir essen gemeinsam, sie hilft den Kinder bei den Hausaufgaben. Sie liebt es, Bücher zu lesen, dann fängt sie an Bücher zu lesen, das ist ein klassisches Familienleben. RI: Gibt es gemeinsame Kinder? BF: Nein. RI: Ist Ihre Frau schwanger von Ihnen? BF: Nein. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF: In Österreich nicht. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hierbleiben könnten? BF: Ich möchte arbeiten und möchte mein Leben hier weiterführen. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ich habe überhaupt keine gesundheitlichen Probleme, ich war noch nie in meinem Leben in einem Krankenhaus. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Ich habe überhaupt keine gesundheitlichen Probleme und ich nehme keine Medikamente ein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF: Ja, ich lerne Deutsch. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF: Ja. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF: Ich nicht verstehen. Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Wie viele Kinder hat die Frau? Regierungsvorlage, Wie viele Kinder hat die Frau? BF: Sie hat 2 Kinder. RV: Werden Sie als Vaterfigur angenommen, wie ist die Beziehung der Kinder zu Ihnen? Regierungsvorlage, Werden Sie als Vaterfigur angenommen, wie ist die Beziehung der Kinder zu Ihnen? BF: Sie mögen mich sehr, sie behandeln mich sehr nett, damit die Kinder psychisch nicht belastet werden, hat Frau XXXX mich als ihren Cousin vorgestellt. Nachdem wir uns kennengelernt haben und mochten, haben wir den Kindern erklärt, dass wir beide heiraten werden. BF: Sie mögen mich sehr, sie behandeln mich sehr nett, damit die Kinder psychisch nicht belastet werden, hat Frau römisch 40 mich als ihren Cousin vorgestellt. Nachdem wir uns kennengelernt haben und mochten, haben wir den Kindern erklärt, dass wir beide heiraten werden. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Wie alt sind die Kinder? BF: Die Tochter ist 9 Jahre alt und der Sohn ist 14 Jahre alt. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Ich besuchte 5 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Hauptschule in der Türkei, anschließend fing ich an, zu arbeiten, eine Lyzeum habe ich nicht besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Lehre gemacht habe. Ich wurde im Beruf des Trockenbau-Gipser angelernt. Ein Freund meines Cousins hat eine Trockenbaufirma, dieser Freund hat einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung gestellt, dieser Antrag wurde abgewiesen. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich war 20 Jahre lang in dieser Branche tätig. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF: Unterschicht. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Meine Eltern leben in Konya. Ein Bruder von mir lebt in Adiyaman. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Onkel in Konya leben, das ist alles. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Zu meinen Eltern und zu meinem Bruder pflege ich Kontakt, wir telefonieren 2-3-mal wöchentlich. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Nicht so gut, normal. RI: Warum nicht so gut? BF: Normal leben sie alle im Dorf. Sie sind in der Landwirtschaft tätig. Das ist alles. RI: Wie alt sind Ihre Eltern und Ihr Bruder? BF: Meine Mutter ist Jahrgang 1964, mein Vater 1961 und mein Bruder
  19. RI: Wie finanzieren Ihre Eltern und Bruder im Herkunftsstaat deren Leben? BF: Mein Bruder ist ein staatlicher Beamter in der Türkei, er ist im Finanzamt tätig, meine Eltern sind Pensionisten. RI: Können Sie mir erklären, was es mit dieser Landwirtschaft auf sich hat? BF: Sie waren früher in der Landwirtschaft tätig, jetzt haben sie gar nichts und sind Pensionisten. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Wie ich vorhin erwähnt habe, nicht oben, nicht unten, sondern in der Mitte. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Sie haben im Dorf ein eigenes Haus. Mein Bruder lebt in einer Mietwohnung. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise auch in Ihrem Elternhaus gewohnt? BF: Ich lebte vor meiner Ausreise in einer Mietwohnung. RI: Wie groß ist das Elternhaus? BF: Drei Schlafzimmer und ein Wohnzimmer, in Quadratmetern 130-140, so in diesem Bereich. RI: Können Sie mir Ihre Adressen im Heimatland bekanntgeben? BF: Die Anschrift meines Bruders kenne ich nicht, weil zwischen Adiyaman und Konya 700 km liegen. Die Anschrift meiner Eltern kann ich bekannt geben. Die genaue Anschrift meiner letzten Wohnadresse weiß ich nicht mehr, ich war im Ort XXXX , Kreis XXXX , Provinz Konya aufhältig, meine Eltern sind im Ort XXXX , Kreis XXXX , Provinz Konya Wohnhaft. BF: Die Anschrift meines Bruders kenne ich nicht, weil zwischen Adiyaman und Konya 700 km liegen. Die Anschrift meiner Eltern kann ich bekannt geben. Die genaue Anschrift meiner letzten Wohnadresse weiß ich nicht mehr, ich war im Ort römisch 40 , Kreis römisch 40 , Provinz Konya aufhältig, meine Eltern sind im Ort römisch 40 , Kreis römisch 40 , Provinz Konya Wohnhaft. RI: Wann sind Sie aus dem Elternhaus ausgezogen? BF: Seit 2009 lebe ich nicht mehr bei den Eltern. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: In Istanbul hat es begonnen. RI: Wann war die Ausreise? BF: Ein genaues Datum kann ich nicht nennen, aber ich weiß, dass es im August war. Es war höchstwahrscheinlich am
  20. August. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Jahr 2022 war. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF: Ich habe gar nichts getan. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Ich bin aus der Türkei nach Serbien geflogen. Wir sind dann von Serbien hierher mit dem LKW gefahren, wir sind nach Ungarn bis Wien mit dem Zug gefahren. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF: Legal. RI: Erfolgte die Ausreise behördlich kontrolliert? BF: Natürlich, in der Türkei schon. RI: Hatten Sie im Zuge der Ausreise Probleme mit Grenzbeamten? BF: Ich hatte überhaupt keine Probleme. RI: Hatten Sie ein bestimmtes Reiseziel vor Augen? BF: Mein Zielland war Österreich, weil meine Cousins hier leben. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Nein danke. Regierungsvorlage, Nein danke. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja, bei beiden ja. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Sie waren sehr nett. Am Flughafen musste ich 24 Stunden lang warten und von dort schickten sie mich nach Salzburg. Ich war 16 Tage in Salzburg in einem Lager, von dort schickte man mich nach Wien. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Aus politischen Gründen, wie ich früher bereits gesagt habe. Aus diesen Gründen. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden wann von wem verwirklicht? BF: Da ich regelmäßig eine kurdische Partei besucht habe. Es hat Aktivitäten der Partei gegeben, ich war dort ein Funktionär und machte dort die Organisationsarbeiten dieser Partei. RI: Von welcher Partei sprechen Sie? BF: HDP. RI: Welche Funktion hatten Sie in der HDP genau inne? BF: Wie ich vorhin schon bereits gesagt habe, ich habe vor den Wahlen Leute für die Partei angeworben. RI: War das eine offizielle Position? BF: Von der Partei aus war es offiziell. RI: Ab wann hatten Sie diese Funktion inne? BF: Seit
  21. RI: Vorhalt S. 6 der Niederschrift des BFA: Hier verneinten Sie ausdrücklich, eine Funktion zu haben. Warum? BF: Der Dolmetscher wird das wahrscheinlich nicht so angegeben haben. RI: Sie sagten vorhin, es sei zu einer Rückübersetzung gekommen. Warum monierten Sie das nicht? BF: Ich habe diese Frage gestellt bekommen und ich habe es auch wie heute bejaht. Dann muss das falsch angeführt worden sein. RI wiederholt Frage und stellt fest, dass so etwas idR auffallen müsste BF: Der Dolmetscher hat mich gefragt, ob ich eine Funktion in der Partei hatte. Ich habe eine Funktion, sagte ich. D weist BF darauf hin, dass die Frage auf die Rückübersetzung abzielt BF: Ich habe die Antwort „nein“ nicht gegeben. RI wiederholt Frage neuerlich und erörtert diese BF: Mir wurde diese Frage nie mit „nein“ rückübersetzt. Ich habe sogar eine Bestätigung der Partei dem Dolmetscher übergeben damit er diese dem BFA vorlegt. Der Dolmetscher hat das sogar übersetzt, weil es sich um ein türkisches Dokument handelte. RI: Herr RV, Sie wollten etwas sagen? RV: Ich glaube, da wurde aneinander vorbeigeredet. Ich würde bitte, dem BF die Frage vorzuhalten. Vielleicht erinnert er sich an die Situation. Regierungsvorlage, Ich glaube, da wurde aneinander vorbeigeredet. Ich würde bitte, dem BF die Frage vorzuhalten. Vielleicht erinnert er sich an die Situation. RI: (Vorhalt BFA Niederschrift S. 6, vierte Frage von unten) BF: Dieser Satz ist nicht richtig, es ist so richtig, wie ich es vorhin gesagt habe. Bei dieser Rückübersetzung werde ich wahrscheinlich unachtsam gewesen sein. RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden wann von wem verwirklicht? BF erstattet mit der Frage nicht zusammenhängendes Vorbringen. BF: Weil ich Beweismittel vorgelegt habe, müsste der Richter eigentlich wissen, dass ich von der Polizei verfolgt wurde. RV weist BF darauf hin, die Fragen zu beantworten. Regierungsvorlage weist BF darauf hin, die Fragen zu beantworten. RI weist BF nachdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin. BF: Ich wurde von der Polizei regelmäßig kontrolliert, das hat auch meine Arbeit beeinflusst. So war das. RI: In welcher Form wurden Sie kontrolliert? BF: Um uns Angst zu machen, haben Sie uns bei Angelegenheiten der Partei kontrolliert, so war das. RI: Inwiefern hat das Ihre Arbeit beeinflusst? BF: Mein Arbeitgeber mochte die Kurden nicht sehr, deshalb hatte ich große Probleme. RI: Welche Probleme hatte Sie mit Ihrem Arbeitgeber? BF: Mein Arbeitgeber sagte mir, dass ich die Partei nicht besuchen dürfte. Diesbezüglich hatte ich Probleme. RI: Gab es sonst noch Verfolgungshandlungen außer regelmäßige Kontrollen und Probleme mit dem Arbeitgeber? BF: Sonst hatte ich keine anderen Probleme. , RI: Wie liefen diese Kontrollen ab? BF: Sie verfolgten uns regelmäßig, zuletzt nahm ich am Newroz-Fest teil, dort wurden wir erwischt, wir wurden einvernommen, nach 2-3 Stunden Anhaltung wurden wir freigelassen. Nachgefragt gebe ich an, dass es im März 2019 war. RI: Welche konkreten Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF: Es kann sein, dass ich die gleichen Probleme haben werde. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die schon vorgebracht haben, weshalb sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF: Nein. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Nein danke. Regierungsvorlage, Nein danke. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Alles schon vorgelegt. Regierungsvorlage, Alles schon vorgelegt. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja, das habe ich. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. RI unterbricht die Verhandlung von 14:45 Uhr bis 14:50 Uhr. Um 14:50 Uhr wird die geladene Zeugin aufgerufen. […] Beginn der Einvernahme der Z um 14:51 Uhr. RI: Sie haben den heute anwesenden BF am 17.11.2023 in Wien standesamtlich geheiratet, ist das richtig? Z: Ja, das ist richtig. RI: Sprechen Sie Türkisch? Z: Ja, das ist meine Muttersprache. RI: Würden Sie sagen, Sie sind mit der türkischen Art zu leben vertraut? Z: Natürlich, ja. Meine Eltern sind aus der Türkei. RI: Waren Sie schon einmal in der Türkei? Z: Ja. Schon öfter. RI: Wie oft und wann zuletzt waren Sie in der Türkei? Z: Zuletzt ist schon sehr lange her. Das war das Begräbnis meines Cousins vor 7 oder 8 Jahren. Dieses Jahr werden es 8 Jahre. Als Jugendliche war ich jedes Jahr mit meinen Eltern in den Ferien in der Türkei. Danach halt jetzt lange Zeit nicht mehr. Ich habe mich von meinem Ex getrennt, mit zwei Kindern alleine war das finanziell schwierig. Ich war in Karenz. RI: Haben Sie Verwandte in der Türkei? Z: Ja, jede Menge, ich kenne sie aber nicht alle. , RI: Wann, wo und wie haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt? Z: Den Tag genau weiß ich nicht, es war im November
  22. Es war bei meiner Schwester und meinem Schwager. Mein Schwager ist gleichzeitig sein Cousin. Ich war zu Besuch und er war auch dort. Ich besuchte meine Schwester mit meinen Kindern. RI: Kannten Sie und Ihr Mann sich schon vor Ihrer Einreise nach Österreich (wenn auch ggf. nicht persönlich)? Z: Nein. RI: Wie gestaltete sich die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Mann ab dem Kennenlernen bis zur Eingehung der Liebesbeziehung? Z: Naja, ich lernte ihn an diesem Tag bei meiner Schwester kennen. Wir verstanden uns von Anfang an gut und unterhielten uns. Er war mir sympathisch, ich kam dann jedes Wochenende hin mit den Kindern. Irgendwann tauschten wir die Nummern. Dann schrieben wir miteinander, an irgendeinem Wochenende waren meine Kinder bei meinem Exmann und ich lud ihn zu mir ein. Vor diesem Ereignis waren wir eigentlich nie alleine miteinander, es war immer die Family mit dabei. RI: Ab wann waren Sie ein Paar? Z: Ja, eh nach dem Tag oder der Nacht. Nachgefragt gebe ich an, dass das drei oder vier Wochen danach war, jedenfalls nicht sehr lange nach dem Kennenlernen. RI: Wie gestaltete sich Ihre Beziehung bis zur Eheschließung? Z: Nach dem Abend, nach der Nacht, wo er bei mir blieb, haben wir gleich am nächsten Morgen miteinander gesprochen, weil ich nichts davon halte, mit jemandem eine Beziehung zu führen, die nirgendwo hinführt. Ich sagte ihm, wie es für mich ist. Ich sagte ihm, dass ich mich nur auf so etwas einlasse, wenn auch er vorhat, eine ernsthafte Sache daraus werden zu lassen. Er sah das genauso. Das ist halt bei uns so. Meine Kinder kannten ihn eh schon. Er kam auch immer wieder unter der Woche zu Besuch, er blieb auch immer wieder bei uns. Von Anfang an verstand er sich auch mit den Kindern gut. RI: Ab wann lebten Sie zusammen? Z: So um die Weihnachtszeit herum ca. Ab da war er eigentlich wirklich fast immer da. RI: Eine so rasche Eheschließung ist eher ungewöhnlich. Warum heirateten Sie so schnell? Z: Wie gesagt: Ich gehe keine Beziehung ein, wenn sie zu nichts führt erstens. Und aus dem Grund, weil ich nach meinem Exmann 7 Jahre alleine war, weil nichts dabei war, was zu etwas Ernsthaftem hätte führen können. Bei ihm passte es von Anfang an: Sowohl mit den Kindern als auch zwischen uns. Ich sehe keinen Grund, ewig zu warten, wenn es passt. RI: Wie gestalten sie den gemeinsamen Alltag? Z: Ich bin vormittags immer arbeiten. Er ist quasi der Hausmann. Er übernimmt die Hausarbeiten, er kocht, er kümmert sich um die Katzen, er wäscht die Wäsche und saugt Staub, was halt so anfällt. Wenn ich von der Arbeit heimkomme, schaue ich, ob meine Kinder die Hausaufgaben gemacht haben und ob sie erledigt sind. Wenn nicht, mache ich sie mit ihnen. Dann essen wir gemeinsam. Wir unterhalten uns. Wir sehen fern und sitzen herum. Ich bin nach der Arbeit immer ziemlich erledigt. Viel mache ich eigentlich nicht. RI: Gibt es gemeinsame Kinder mit Ihrem Ehemann? Z: Nein, ich habe auch nicht vor, noch welche zu bekommen. RI: Sind Sie schwanger? Z: Nein. RI: Wann wurde Ihnen die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen oder haben Sie diese schon mit Geburt erworben? Z: Das weiß ich nicht. Ich habe sie schon seit ich denken kann, ich denke, seit meiner Geburt. Ich machte mir darüber noch nie Gedanken. Soweit ich weiß habe ich keinen Bescheid über die Verleihung, also denke ich, ich bin seit der Geburt österreichische Staatsbürgerin. RI: Haben Sie jemals in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gelebt, gearbeitet oder studiert? Z: Nein. RI: Haben Sie schon Kinder in die Ehe mitgebracht? Z: Ja. Es sind zwei Kinder. RI: Wie alt sind Ihre Kinder? Z: Mein Sohn ist 14, der wird dieses Jahr
  23. Meine Tochter ist 9, sie wird
  24. RI: Über welche Staatsbürgerschaft verfügen Ihre Kinder? Z: Österreich. RI: Welche Sprachen beherrschen Ihre Kinder? Z: Türkisch, nicht so perfekt, aber sie können es. Deutsch natürlich. RI: Würden Sie im Falle der Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung, d.h. wenn Ihr Mann ausreisen müsste, Ihren Mann in die Türkei begleiten? Z: Das kann ich nicht. Mein Leben ist an Österreich gebunden. RI: Würden Sie Ihren Mann im Falle der Rechtskraft einer Rückkehrentscheidung und seiner anschließenden Ausreise finanziell oder moralisch unterstützen? Z: Moralisch jedenfalls. Bezüglich dem Verschicken von Geld kommt es darauf an, für was. Wenn er es für Essen oder eine Wohnung braucht, ja. , RI: Und für was nicht? Z: Naja, wenn er damit fortgehen oder Shoppen gehen will, dann sicher nicht. Das kann er sich selbst finanzieren. RI: Gibt es Fragen des RV an die Zeugin?RI: Gibt es Fragen des Regierungsvorlage an die Zeugin? RV: Verstehen sich die Kinder gut mit dem BF?Regierungsvorlage, Verstehen sich die Kinder gut mit dem BF? BF: Ja, sehr gut. Sie akzeptieren ihn total. Die Tochter ist extrem auf ihn. Der Sohn ist gerade in der Pubertät, der ist auf niemanden extrem. Er akzeptiert und respektiert ihn. Es gibt keine Ablehnung. Natürlich schimpft meine Tochter ihn, wenn sie einen Wutanfall hat, dann schimpft sie aber auch mich, sie schimpft dann jeden. RV keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. Ende der Befragung um 15:05 Uhr. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Die Identität des BF steht fest. Er führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Konya/ XXXX geboren, ist türkischer Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und islamisch-sunnitischen Bekenntnisses. 1.
  27. Die Identität des BF steht fest. Er führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Konya/ römisch 40 geboren, ist türkischer Staatsbürger kurdischen Hintergrundes und islamisch-sunnitischen Bekenntnisses. Der BF beherrscht die Sprachen Türkisch und Kurdisch-Kurmanci. Bis zur Ausreise im August 2022 lebte der BF in einer Mietwohnung im Ort XXXX , Kreis XXXX , Provinz Konya. Sein Elternhaus, welches sich im Ort XXXX , Kreis XXXX , Provinz Konya befindet und im Eigentum seiner Eltern steht, verließ er im Jahr
  28. Bis zur Ausreise im August 2022 lebte der BF in einer Mietwohnung im Ort römisch 40 , Kreis römisch 40 , Provinz Konya. Sein Elternhaus, welches sich im Ort römisch 40 , Kreis römisch 40 , Provinz Konya befindet und im Eigentum seiner Eltern steht, verließ er im Jahr
  29. Der BF erwarb acht Jahre schulische Bildung, in weiterer Folge sammelte er 20 Jahre Berufserfahrung als Trockenbau-Gipser. 1.
  30. Die Eltern des BF sowie ein jüngerer Bruder halten sich in der Türkei auf. Die Familie des BF gehört der Mittelschicht an, die Eltern des BF sind Pensionisten, sein Bruder ist Beamter des XXXX . 1.
  31. Die Eltern des BF sowie ein jüngerer Bruder halten sich in der Türkei auf. Die Familie des BF gehört der Mittelschicht an, die Eltern des BF sind Pensionisten, sein Bruder ist Beamter des römisch 40 . Weiters halten sich eine Exfrau sowie drei Kinder des BF in der Türkei auf. 1.
  32. Der BF leidet an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf keiner medikamentösen Behandlung. 1.
  33. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
  34. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat zunächst legal, indem er mit einem Flugzeug von Istanbul nach Serbien flog und reiste er in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich ein. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Istanbul ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei, insbesondere die Provinz Konya) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  35. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern sowie über weitere familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seines Bruders. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Der BF wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und wird der BF – sofern er dies wünscht - im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. 1.
  36. Der BF hält sich zumindest seit dem 08.09.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist aber prinzipiell arbeitswillig. Der BF verfügt über keinen maßgeblichen Freundeskreis in Österreich und ist nicht in Vereinen oder ehrenamtlich engagiert. Der BF verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. In Graz und Wien leben mehrere Cousins sowie eine Tante des BF, weiters verfügt er über Angehörige in Schweden, Deutschland und Dänemark. Der BF heiratete am 17.11.2023 die am XXXX in Wien geborene österreichische Staatsangehörige türkischen Migrationshintergrundes XXXX . Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig und brachte zwei Kinder in die Ehe ein. Der BF hat mit seiner Ehefrau keine gemeinsamen Kinder, seine Frau ist nicht schwanger von ihm. Der BF heiratete am 17.11.2023 die am römisch 40 in Wien geborene österreichische Staatsangehörige türkischen Migrationshintergrundes römisch 40 . Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig und brachte zwei Kinder in die Ehe ein. Der BF hat mit seiner Ehefrau keine gemeinsamen Kinder, seine Frau ist nicht schwanger von ihm. Eine maßgebliche Aufenthaltsverfestigung des BF ist zu verneinen. 1.
  37. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  38. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  39. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-20 14:05 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, insbesondere gegen jene der HDP, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern, und dies trotz Urteilen des EGMR zu deren Gunsten (EC 12.10.2022, S. 13). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022  AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022  AJ – Al Jazeera (11.5.2023): Don’t take our votes for granted, warn Kurdish voters in Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/11/dont-take-our-votes-for-granted-warn-kurdish-voters-in-turkey, Zugriff 23.5.2023  AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022  Anadolu (29.5.2023): election 2023, https://secim.aa.com.tr/, Zugriff 30.5.2023  ARD / tagesschau.de (28.5.2023): Falsche Videos und die Macht der Medien, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/tuerkei-wahl-desinformation-100.html, Zugriff 7.6.2023  ARD-aktuell / tagesschau.de (11.5.2023): Bewerber Ince zieht Kandidatur zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tuerkei-wahl-ince-100.html, Zugriff 30.5.2023  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.6.2023): Briefing Notes, KW 23, Finale Wahlergebnisse der Parlamentswahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw23-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.6.2023  BBC – BBC News (22.5.2023): Turkish elections: Simple guide to Erdogan's fight to stay in power, https://www.bbc.com/news/world-europe-65239092, Zugriff 23.5.2023  BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022  BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 21.3.2022  CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG

(2022)42-14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3, Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5db88]  CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
(2021)428, Execution of the judgment of the European Court of Human Rights, Selahattin Demirtaş v. Turkey (No. 2), https://search.coe.int/cm/pages/result_details.aspx?objectid=0900001680a4b407, Zugriff 2.2.2022  DE - Democrativ Erosion [Aydas, Irem] (31.12.2022): Competitive Authoritarianism in Turkey, https://www.democratic-erosion.com/2022/12/31/competitive-authoritarianism-in-turkey/, Zugriff 23.5.2023  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021  DS - Daily Sabah (24.5.2023): Erdoğan slams continued PKK support for Kılıçdaroğlu, https://www.dailysabah.com/politics/elections/erdogan-slams-continued-pkk-support-for-kilicdaroglu, Zugriff 7.6.2023  Duvar (7.5.2023): President Erdoğan displays montage video to link CHP and PKK in Istanbul rally, https://www.duvarenglish.com/president-erdogan-displays-montage-video-to-link-chp-and-pkk-in-istanbul-rally-news-62356, Zugriff 7.6.2023  DW - Deutsche Welle (23.5.2023): Faktencheck: Erdogan zeigt Fake Video von Kilicdaroglu, https://www.dw.com/de/faktencheck-erdogan-zeigt-manipuliertes-video-von-kilicdaroglu/a-65562185, Zugriff 19.6.2023  DW - Deutsche Welle (18.7.2021): Hükümetin OHAL yetkileri uzadı [Verlängerung des Ausnahmezustands durch die Regierung], https://www.dw.com/tr/h%C3%BCk%C3%BCmetin-ohal-yetkileri-uzad%C4%B1/a-58305421, Zugriff 2.9.2022  EC – European Commission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD
(2022)333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=T%C3%BCrkiye%20Report%202022.pdf, Zugriff 23.5.2023  EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 11.11.2021  EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 21.10.2021  EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom
  1. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 10.2.2022  Esen, Berk/ Gumuscu, Sebnem (19.2.2016): Rising competitive authoritarianism in Turkey, Third World Quarterly, 37:9, 1581-16, https://www.swp-berlin.org/publications/products/fachpublikationen/Berk_Esen_Rising_competitive_authoritarianism_in_Turkey.pdf, Zugriff 30.5.2023  FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2023, Zugriff 23.5.2023  Günay, Cengiz (10.2016): Die autoritäre Wende in der Türkei und die Schwächen des autoritären Systems, in: Institut G2W. Ökumenisches Forum für Glauben, Religion und Gesellschaft in Ost und West, RGOW 9-10/2016, https://g2w.eu/pdf/einzelartikel/D-Web_RGOW_2016-09-10_33_35.pdf, Zugriff 30.5.2023  HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
  2. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews.com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 10.2.2022  HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 10.2.2022  MEI - Middle East Institute [Korkmaz, Seren Selvin] (10.2022): THE STRATEGIES AND STRUGGLES OF THE TURKISH OPPOSITION UNDER AUTOCRATIZATION, https://www.mei.edu/sites/default/files/2022-10/Turkish%20Views%20-%20Crisis%20and%20Opportunities%20for%20Turkey%20in%202023.pdf, Zugriff 23.5.2023  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 10.2.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2022): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087260/TUER_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 23.5.2023  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights [Hrgs.] (29.5.2023): Türkiye, Presidential Election, Second Round, 28 May 2023: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/7/c/544660.pdf, Zugriff 30.5.2023  OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights [Hrgs.] (15.5.2023): Türkiye, General Elections, 14 May 2023: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/6/2/543543.pdf, Zugriff 24.5.2023  OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 10.2.2022  OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 10.2.2022  PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (22.4.2021): The functioning of democratic institutions in Turkey, Resolution 2376
(2021), https://pace.coe.int/files/29189/pdf, Zugriff 10.2.2022  Politico (29.5.2023): Turkey’s Erdoğan wins again, https://www.politico.eu/article/turkey-erdogan-set-for-election-victory/, Zugriff 30.5.2023  PRT - President of the Republic of Turkey (10.3.2023): "Our nation will go to the polls on May 14 for the presidential and parliamentary elections", https://www.tccb.gov.tr/en/news/542/144172/-our-nation-will-go-to-the-polls-on-may-14-for-the-presidential-and-parliamentary-elections-, Zugriff 24.5.2023  Standard - Der Standard (19.5.2023): Offizielles Endergebnis der Türkei-Wahl: 49,52 Prozent für Erdoğan, https://www.derstandard.at/story/2000146576311/offizielles-endergebnis-der-tuerkei-wahl49-52-prozent-fuererdogan, Zugriff 30.5.2023  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik [Seufert, Günter/ Adar, Sinem] (4.2021): Turkey’s Presidential System after Two and a Half Years. An Overview of Institutions and Politics, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/research_papers/2021RP02_Turkey_Presidential_System.pdf, Zugriff 10.2.2022  taz (28.5.2023): Knapp über die Ziellinie, https://taz.de/Erdoan-gewinnt-Wahl-in-der-Tuerkei/!5937087/, Zugriff 30.5.2023  taz (10.4.2023): Aus Grün mach HDP, https://taz.de/Wahl-in-der-Tuerkei/!5924917/, Zugriff 23.5.2023  TRT – TRT World
(2023): 2023 Türkiye elections, https://www.trtworld.com/, Zugriff 23.5.2023  WZ - Wiener Zeitung (7.5.2023): Verzweifelter Ruf nach einem Wechsel, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2187684-Verzweifelter-Ruf-nach-einem-Wechsel.html, Zugriff 23.5.2023  ZO – Zeit Online (22.5.2023): Ultranationalist Oğan gibt Wahlempfehlung für Erdoğan ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-05/ultranationalist-ogan-kuendigt-unterstuetzung-erdogan-in-stichwahl-an, Zugriff 30.5.2023  ZO – Zeit Online (11.5.2023): Muharrem İnce zieht Präsidentschaftskandidatur zurück, https://www.zeit.de/politik/2023-05/tuerkei-wahl-muharrem-ince, Zugriff 30.5.2023  ZO – Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 10.2.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-20 14:30 Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage. Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2021 346 Personen, innerhalb und außerhalb [Anmerkung: Grenzgebiete zu Irak und Syrien] der Türkei bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon mindestens 69 Angehörige der Sicherheitskräfte 275 bewaffnete Militante und acht Zivilisten (İHD 6.11.2022, S. 40). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 6.561 Tote (4.310 PKK-Kämpfer, 1.414 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [983], aber auch 304 Polizisten und 127 sog. Dorfschützer - 611 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum 20.7.2015 bis 3.3.2023. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.185 Tote), Hakkâri (929 Tote), Diyarbakır (667 Tote), Mardin
(444), die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(293)[Anm.: kurdisch-alevitisches Kernland] und Van (248 Tote), wobei 1.479 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2022 wurden 434 Todesopfer (2021: 392, 2020: 396) registriert, was einem Zuwachs von mehr als 10 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren ausmacht (ICG 3.3.2023). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 12.10.2022, S. 18). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 "die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vgl. EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner eins

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.