Obsah (27)
§ 28Art. 133Art. 77§ 1Art. 5Art. 6Art. 8§ 24Art. 55§ 3§ 109§ 10Art. 130Art. 132§ 6§ 27§ 58§ 17§ 7Artikel 89Artikel 9Artikel 10§ 78§ 91§ 123Art. 87§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW108 2278709-1 Spruch, W108 2278709-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer ist seit XXXX als Referent am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt. Dessen Beschwerdegegner in der gegenständlichen datenschutzrechtlichen Angelegenheit bzw. mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 als Referent am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt. Dessen Beschwerdegegner in der gegenständlichen datenschutzrechtlichen Angelegenheit bzw. mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes.
- In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
Art. 77Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.
§ 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 12.06.2023 (verbessert mit Eingabe vom 29.06.2023) wendet sich der Beschwerdeführer gegen „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der heimlichen Durchsuchung“ seines Büros am 28.07.2020 durch Organe der mitbeteiligten Partei (einen Kammervorsitzenden des Bundesverwaltungsgerichtes und dessen Stellvertreter). Er machte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG und einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 5
DSGVO sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Art. 6DSGVO geltend.2.
In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde
Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw.
Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 12.06.2023 (verbessert mit Eingabe vom 29.06.2023) wendet sich der Beschwerdeführer gegen „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der heimlichen Durchsuchung“ seines Büros am 28.07.2020 durch Organe der mitbeteiligten Partei (einen Kammervorsitzenden des Bundesverwaltungsgerichtes und dessen Stellvertreter). Er machte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG und einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 5
, DSGVO sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 6, DSGVO geltend.
Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Am 28.07.2020 seien im Zuge einer „verdeckten und damit gesetzlich verbotenen Kontrollmaßnahme“ sein Büro heimlich betreten und die von ihm im Auftrag von Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführenden Arbeiten sowie der Inhalt seines Büros erfasst worden. Dass die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen stattgefunden hätten, sei ihm erst am 21.06.2022 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde bekanntgeworden. Es seien sein Arbeitsplatz und die dort aufliegenden Akten und Schriftstücke fotografiert, ein Kasten geöffnet und fotografiert sowie Akten dem Kasten entnommen und in einer handschriftlichen Liste registriert worden. In erster Linie sei seine justizielle Tätigkeit im Auftrag unabhängiger Richter von der Justizverwaltung heimlich überprüft worden. Die Fotos seien zudem mit dem privaten Mobiltelefon des Außenstellenleiters angefertigt worden und zumindest bis 21.06.2022 auch auf diesem gespeichert gewesen, obwohl kein berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung bestanden habe. Die Speicherung auf dem privaten Mobiltelefon verstoße auch gegen Punkt V. lit. g letzter Satz der IKT-Benutzungsrichtlinie des Bundesverwaltungsgerichtes. Schon deshalb sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden. Zudem stelle der Leitfaden zur Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz unmissverständlich klar, dass persönliche Einsichtnahmen einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre von Bediensteten darstellten und genauere Inspektionen von Kästen und Schränken grundsätzlich nur mit Zustimmung des Bediensteten vorgenommen werden dürften. Die Durchsuchung seines Büros greife auch in seine Privatsphäre
Art. 8Abs.
2 EMRK ein, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff. Es habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei entgegen § 9 Abs. 2 lit. n Bundes-Personalvertretungsgesetz nicht das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss hergestellt worden, sodass die Datenverarbeitung jedenfalls rechtswidrig erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG verstoßen, indem die Grundsätze der Art. 5 und 6 DSGVO nicht beachtet worden seien. Die Datenschutzbehörde möge daher eine Verletzung seiner Rechte feststellen und
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Am 28.07.2020 seien im Zuge einer „verdeckten und damit gesetzlich verbotenen Kontrollmaßnahme“ sein Büro heimlich betreten und die von ihm im Auftrag von Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführenden Arbeiten sowie der Inhalt seines Büros erfasst worden. Dass die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen stattgefunden hätten, sei ihm erst am 21.06.2022 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Maßnahmenbeschwerde bekanntgeworden. Es seien sein Arbeitsplatz und die dort aufliegenden Akten und Schriftstücke fotografiert, ein Kasten geöffnet und fotografiert sowie Akten dem Kasten entnommen und in einer handschriftlichen Liste registriert worden. In erster Linie sei seine justizielle Tätigkeit im Auftrag unabhängiger Richter von der Justizverwaltung heimlich überprüft worden. Die Fotos seien zudem mit dem privaten Mobiltelefon des Außenstellenleiters angefertigt worden und zumindest bis 21.06.2022 auch auf diesem gespeichert gewesen, obwohl kein berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung bestanden habe. Die Speicherung auf dem privaten Mobiltelefon verstoße auch gegen Punkt römisch fünf. Litera g, letzter Satz der IKT-Benutzungsrichtlinie des Bundesverwaltungsgerichtes. Schon deshalb sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden. Zudem stelle der Leitfaden zur Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz unmissverständlich klar, dass persönliche Einsichtnahmen einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre von Bediensteten darstellten und genauere Inspektionen von Kästen und Schränken grundsätzlich nur mit Zustimmung des Bediensteten vorgenommen werden dürften. Die Durchsuchung seines Büros greife auch in seine Privatsphäre
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ein, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff. Es habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei entgegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera n, Bundes-Personalvertretungsgesetz nicht das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss hergestellt worden, sodass die Datenverarbeitung jedenfalls rechtswidrig erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, indem die Grundsätze der Artikel 5 und 6 DSGVO nicht beachtet worden seien. Die Datenschutzbehörde möge daher eine Verletzung seiner Rechte feststellen und
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Beschwerdeführer regte an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 55 Abs. 3 DSGVO dahin auszulegen sei, dass eine monokratische Justizverwaltungsbehörde, die im Zusammenhang mit einer heimlichen Durchsuchung eines Büros bzw. von Büromöbeln in einem Gerichtsgebäude personenbezogene Daten verarbeite, eine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübe. Er stellte den Beweisantrag, den ELAK-Akt der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die heimliche Durchsuchung am 28.07.2020 sowie näher bezeichnete Akten des Bundesverwaltungsgerichtes beizuschaffen, da sich aus diesen das wahre Ausmaß der erfolgten Datenverarbeitungen ergebe und zudem bewiesen werde, dass die mitbeteiligte Partei Aktenteile zurückhalte. Der Beschwerdeführer regte an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 55, Absatz 3, DSGVO dahin auszulegen sei, dass eine monokratische Justizverwaltungsbehörde, die im Zusammenhang mit einer heimlichen Durchsuchung eines Büros bzw. von Büromöbeln in einem Gerichtsgebäude personenbezogene Daten verarbeite, eine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübe. Er stellte den Beweisantrag, den ELAK-Akt der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die heimliche Durchsuchung am 28.07.2020 sowie näher bezeichnete Akten des Bundesverwaltungsgerichtes beizuschaffen, da sich aus diesen das wahre Ausmaß der erfolgten Datenverarbeitungen ergebe und zudem bewiesen werde, dass die mitbeteiligte Partei Aktenteile zurückhalte. Der Datenschutzbeschwerde beigefügt wurden unter anderem die vom Dienstzimmer bzw. Arbeitsplatz des Beschwerdeführers angefertigten Fotos vom 28.07.2020 sowie eine handschriftliche Liste mit Aktenzahlen.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 10.07.2023 eine Stellungnahme zur Beschwerde, in der sie (nach Wiederholung des Sachverhaltes) ausführte, dass es sich bei der am 28.07.2020 stattgefundenen „Durchsuchung“ des Büros des Beschwerdeführers um eine legitime Maßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht gehandelt habe. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen worden. Vor dem Hintergrund dieser - bereits am 03.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten – Maßnahmenbeschwerde, welcher derselbe Sachverhalt wie jener der gegenständlichen Beschwerde zugrunde gelegen sei, und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in dem die Maßnahmenbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 27.10.2022, W246 2248970-1/23E, wonach der Beschwerdeführer von der am 28.07.2020 erfolgten Nachschau am 22.10.2021 Kenntnis erlangt habe, sei davon auszugehen, dass die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG am 12.06.2023 bereits abgelaufen gewesen und die Datenschutzbeschwerde daher verfristet sei. Vor dem Hintergrund dieser - bereits am 03.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten – Maßnahmenbeschwerde, welcher derselbe Sachverhalt wie jener der gegenständlichen Beschwerde zugrunde gelegen sei, und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in dem die Maßnahmenbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 27.10.2022, W246 2248970-1/23E, wonach der Beschwerdeführer von der am 28.07.2020 erfolgten Nachschau am 22.10.2021 Kenntnis erlangt habe, sei davon auszugehen, dass die einjährige subjektive Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG am 12.06.2023 bereits abgelaufen gewesen und die Datenschutzbeschwerde daher verfristet sei. In inhaltlicher Sicht sei auszuführen, dass die Voraussetzungen der Art. 5 und 6 DSGVO im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt seien. Wie auch rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.10.2022 festgestellt, habe der Leiter der Außenstelle XXXX bzw. Vorsitzende der Kammer XXXX zu Recht den Verdacht hegen können, dass der Beschwerdeführer entgegen der seit 02.06.2020 geltenden Referentenzuteilung für den Richter XXXX (weiterhin) Arbeitsaufträge erledigt haben könnte. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 BVwGG sowie des § 109 BDG sei es geboten gewesen, eine Aufklärung des Sachverhalts in die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck hätten der Leiter der Außenstelle und dessen Stellvertreter am 28.07.2020 das unversperrte (Dienst-)Zimmer des Beschwerdeführers betreten und in weiterer Folge auf dem Schreibtisch liegende und in einem unversperrten, ungekennzeichneten und offenen Schrank befindliche Akten der Gerichtsabteilung XXXX (Richter XXXX ) in einer Liste handschriftlich erfasst. Dabei sei nur die jeweilige Aktenzahl notiert worden, die auf dem Aktendeckel sowie auf dem Rücken des Aktendeckels sichtbar gewesen sei. Zu diesem Zweck seien die Akten zwar in die Hand genommen, aber nicht geöffnet worden. Die Akten seien danach wieder im Schrank bzw. auf dem Schreibtisch zurückgelassen worden. Weiters seien im Zuge der Nachschau durch den Kammervorsitzenden sieben Fotos mit seinem dienstlich zugewiesenen Smartphone angefertigt worden. Diese Datenverarbeitungen seien im Zuge einer Maßnahme der Dienstaufsicht betreffend das Referat des Beschwerdeführers erfolgt, sie seien notwendig, für die Ausübung der Dienstaufsicht geeignet und erforderlich gewesen und es habe auch eine entsprechende Rechtsgrundlage hierfür bestanden.In inhaltlicher Sicht sei auszuführen, dass die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 DSGVO im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt seien. Wie auch rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.10.2022 festgestellt, habe der Leiter der Außenstelle römisch 40 bzw. Vorsitzende der Kammer römisch 40 zu Recht den Verdacht hegen können, dass der Beschwerdeführer entgegen der seit 02.06.2020 geltenden Referentenzuteilung für den Richter römisch 40 (weiterhin) Arbeitsaufträge erledigt haben könnte. Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG sowie des Paragraph 109, BDG sei es geboten gewesen, eine Aufklärung des Sachverhalts in die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck hätten der Leiter der Außenstelle und dessen Stellvertreter am 28.07.2020 das unversperrte (Dienst-)Zimmer des Beschwerdeführers betreten und in weiterer Folge auf dem Schreibtisch liegende und in einem unversperrten, ungekennzeichneten und offenen Schrank befindliche Akten der Gerichtsabteilung römisch 40 (Richter römisch 40 ) in einer Liste handschriftlich erfasst. Dabei sei nur die jeweilige Aktenzahl notiert worden, die auf dem Aktendeckel sowie auf dem Rücken des Aktendeckels sichtbar gewesen sei. Zu diesem Zweck seien die Akten zwar in die Hand genommen, aber nicht geöffnet worden. Die Akten seien danach wieder im Schrank bzw. auf dem Schreibtisch zurückgelassen worden. Weiters seien im Zuge der Nachschau durch den Kammervorsitzenden sieben Fotos mit seinem dienstlich zugewiesenen Smartphone angefertigt worden. Diese Datenverarbeitungen seien im Zuge einer Maßnahme der Dienstaufsicht betreffend das Referat des Beschwerdeführers erfolgt, sie seien notwendig, für die Ausübung der Dienstaufsicht geeignet und erforderlich gewesen und es habe auch eine entsprechende Rechtsgrundlage hierfür bestanden. Soweit in der Beschwerde angeregt werde, es möge vor dem Hintergrund der Unklarheit über die Auslegung der Wortfolge „justizielle Tätigkeit" in Art. 55 Abs. 3 DSGVO das Verfahren ausgesetzt und ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt werden, sei auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 in der Rechtssache zur Zahl C-245/20 zu verweisen, in dem (klar) ausgeführt werde, wie die Wortfolge „justizielle Tätigkeit" iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu verstehen sei. Die vom Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde angeführten Handlungen der mitbeteiligen Partei bzw. deren Stellvertreter seien nicht unter diesen Begriff zu subsumieren, da in der genannten Rechtssache für den EuGH bei der Auslegung des Begriffs einer „justiziellen Tätigkeit" iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO der Bezug zu einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren maßgeblich gewesen sei. Im Gegensatz dazu stehe die gegenständliche Datenschutzbeschwerde in keinerlei Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren, sondern richte sich diese vielmehr gegen eine (schlichte) Maßnahme der Dienstaufsicht. Bei Maßnahmen der Dienstaufsicht handle es sich um monokratisch besorgte Justizverwaltung, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen sei, sodass die mitbeteiligte Partei diesbezüglich als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig (gewesen) sei. Auch bei den in der Folge eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritten gegen den Beschwerdeführer sei die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Dienstbehörde tätig geworden, insbesondere stelle die bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz gegen den Beschwerdeführer erhobene Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar, in der die mitbeteiligte Partei nicht als Organ der Gerichtsbarkeit, sondern als (weisungsgebundenes) Verwaltungsorgan tätig geworden sei. Es liege somit auch in dieser Hinsicht keine „justizielle Tätigkeit“ iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO vor. Die Beschwerde sei daher zurück- bzw. abzuweisen.Soweit in der Beschwerde angeregt werde, es möge vor dem Hintergrund der Unklarheit über die Auslegung der Wortfolge „justizielle Tätigkeit" in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO das Verfahren ausgesetzt und ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt werden, sei auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 in der Rechtssache zur Zahl C-245/20 zu verweisen, in dem (klar) ausgeführt werde, wie die Wortfolge „justizielle Tätigkeit" iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zu verstehen sei. Die vom Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde angeführten Handlungen der mitbeteiligen Partei bzw. deren Stellvertreter seien nicht unter diesen Begriff zu subsumieren, da in der genannten Rechtssache für den EuGH bei der Auslegung des Begriffs einer „justiziellen Tätigkeit" iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO der Bezug zu einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren maßgeblich gewesen sei. Im Gegensatz dazu stehe die gegenständliche Datenschutzbeschwerde in keinerlei Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren, sondern richte sich diese vielmehr gegen eine (schlichte) Maßnahme der Dienstaufsicht. Bei Maßnahmen der Dienstaufsicht handle es sich um monokratisch besorgte Justizverwaltung, die der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen sei, sodass die mitbeteiligte Partei diesbezüglich als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig (gewesen) sei. Auch bei den in der Folge eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritten gegen den Beschwerdeführer sei die mitbeteiligte Partei in ihrer Funktion als Dienstbehörde tätig geworden, insbesondere stelle die bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz gegen den Beschwerdeführer erhobene Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar, in der die mitbeteiligte Partei nicht als Organ der Gerichtsbarkeit, sondern als (weisungsgebundenes) Verwaltungsorgan tätig geworden sei. Es liege somit auch in dieser Hinsicht keine „justizielle Tätigkeit“ iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vor. Die Beschwerde sei daher zurück- bzw. abzuweisen.
- Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 06.08.2023 zusammengefasst dahin, dass es sich bei der am 28.07.2020 nach 18:00 Uhr in seinem Büro erfolgten „Nachschau“ zweifelsfrei um eine verdeckte und damit nach den Bestimmungen des BDG und RStDG verbotene Kontrollmaßnahme gehandelt habe. Die Durchsuchung werde von der mitbeteiligten Partei erstmals in der Stellungnahme vom 03.12.2020 an das Bundesverwaltungsgericht erwähnt, ihm sei diese Stellungnahme erst am 22.10.2021, sohin ca. 18 Monate nach erfolgter Durchsuchung, zur Kenntnis gelangt. Dienstaufsicht habe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen, jene gesetzlichen Grundlagen, die die mitbeteiligte Partei angeblich dazu berechtigen würden, mehrfach heimlich ein Büro zu betreten, dieses zur Gänze auszuräumen, die daraus entnommenen Akten und Unterlagen einer 184-stündigen Durchsuchung zu unterziehen, in Kuverts Einsicht zu nehmen, ausgedruckte E-Mails einzuscannen und abzudrucken, Kästen zu öffnen sowie Akten und Akteninhalte zu fotografieren und auf privaten Speichermedien aufzubewahren, seien von der mitbeteiligten Partei seit mehr als drei Jahren nicht genannt worden. Die Behauptung, dass die Fotos mit einem dienstlich zugewiesenen Smartphone aufgenommen und auf diesem gespeichert gewesen seien, sei aktenwidrig, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.06.2022 habe der Kammervorsitzende sein Privathandy vorgewiesen und ausgesagt, dass die Fotos mit dem Privathandy aufgenommen worden seien. Die Beschwerde sei, wie er in seiner Eingabe vom 29.06.2023 ausgeführt habe, rechtzeitig erhoben worden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.), dessen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück (Spruchpunkt 2.) sowie dessen Antrag auf Beischaffung „des ELAK-Aktes des Beschwerdegegners in Bezug auf die heimliche Durchsuchung am
- Juli 2020“ sowie „der Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ W246 22234828-1 und W257 2235067-1“ zurück (Spruchpunkt 3.). Nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.-
- beschrieben) traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer sei als Amtsdirektor am Bundesverwaltungsgericht tätig und der Gerichtsabteilung XXXX von Richter XXXX ab 01.04.2015 als Referent zugewiesen gewesen. Der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX habe laufend einen Teil seiner Akten in einem im Büro des Beschwerdeführers befindlichen Schrank gelagert gehabt. Der Beschwerdeführer sei als Amtsdirektor am Bundesverwaltungsgericht tätig und der Gerichtsabteilung römisch 40 von Richter römisch 40 ab 01.04.2015 als Referent zugewiesen gewesen. Der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 habe laufend einen Teil seiner Akten in einem im Büro des Beschwerdeführers befindlichen Schrank gelagert gehabt. Vom 23.03.2020 bis 01.06.2020 sei der Beschwerdeführer nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen. Am 02.06.2020 sei der Beschwerdeführer an seinen physischen Arbeitsplatz in der genannten Außenstelle zurückgekehrt und ab diesem Zeitpunkt nach der ab 02.06.2020 gültigen Referentenzuteilung nicht mehr der genannten Gerichtsabteilung, sondern den Gerichtsabteilungen XXXX und XXXX zugeteilt gewesen. Der Gerichtsabteilung XXXX seien ab diesen Zeitpunkt der Referent XXXX und als sein Vertreter der Referent XXXX zugeteilt gewesen. Ende Juli 2020 habe der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX dem Kammervorsitzenden – einem Organ der mitbeteiligten Partei – mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als sein nunmehriger Referent Arbeitsaufträge für eine Gerichtsabteilung erledige, für die er nicht zuständig sei. Aufgrund dieser Mitteilung hätten der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter am 28.07.2020 nach 19:00 Uhr ohne Beziehung des Beschwerdeführers, des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX oder einer sonstigen Person Nachschau im unversperrten Büro des Beschwerdeführers gehalten. Dabei hätten sie zunächst festgestellt, dass auf dem Schreibtisch des Beschwerdeführers 17 Akten der Gerichtsabteilung XXXX lagen, denen am 27.07.2020 erstellte ZMR-Auszüge beigelegt gewesen seien. Diese ZMR-Auszüge seien auf den Akten oben auf gelegen und jeweils mit Gummiringen an diesen befestigt gewesen. Die ZMR-Auszüge seien vom Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt getätigt worden, zu welchem sich der für die Gerichtsabteilung XXXX zuständige Referent und sein Vertreter im Erholungsurlaub befunden hätten. Überdies habe auf dem Schreibtisch ein Akt der Gerichtsabteilung XXXX gelegen, dem ein in gleicher Weise befestigtes Konvolut von Ladungen beilgelegen habe. Zudem hätten sich in einem unversperrten und offenstehenden Schrank 43 weitere Akten der Gerichtsabteilung XXXX befunden. Im Zuge dieser Nachschau seien die Aktendeckel der vorgefundenen Akten der Gerichtsabteilung XXXX gesichtet und die Aktenzahlen durch den stellvertretenden Kammervorsitzenden handschriftlich in einer Liste zusammengefasst worden. Des Weiteren seien im Zuge der Nachschau durch den Kammervorsitzenden mit dem dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon sieben Fotos [Anm. vom Dienstzimmer bzw. Arbeitsplatz des Beschwerdeführers] angefertigt worden. Der Kammervorsitzende habe in Folge dieser Nachschau die Referentenzuteilung vom 02.06.2020 mit E-Mail vom 29.07.2020 dahingehend geändert, dass jeder Gerichtsabteilung nicht nur – wie in der ursprünglichen Referentenzuteilung vom 02.06.2020 vorgesehen – ein Referent und ein Vertreter, sondern ab diesem Zeitpunkt jeder Gerichtsabteilung ein Referent, ein Vertreter und zusätzlich ein zweiter Vertreter zugeteilt gewesen seien, um allgemein Vorkehrungen für den Fall einer gleichzeiteigen Abwesenheit eines Referenten und seines Vertreters (wie im vorliegenden Fall eingetreten) zu treffen.Vom 23.03.2020 bis 01.06.2020 sei der Beschwerdeführer nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch 40 anwesend gewesen. Am 02.06.2020 sei der Beschwerdeführer an seinen physischen Arbeitsplatz in der genannten Außenstelle zurückgekehrt und ab diesem Zeitpunkt nach der ab 02.06.2020 gültigen Referentenzuteilung nicht mehr der genannten Gerichtsabteilung, sondern den Gerichtsabteilungen römisch 40 und römisch 40 zugeteilt gewesen. Der Gerichtsabteilung römisch 40 seien ab diesen Zeitpunkt der Referent römisch 40 und als sein Vertreter der Referent römisch 40 zugeteilt gewesen. Ende Juli 2020 habe der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 dem Kammervorsitzenden – einem Organ der mitbeteiligten Partei – mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als sein nunmehriger Referent Arbeitsaufträge für eine Gerichtsabteilung erledige, für die er nicht zuständig sei. Aufgrund dieser Mitteilung hätten der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter am 28.07.2020 nach 19:00 Uhr ohne Beziehung des Beschwerdeführers, des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 oder einer sonstigen Person Nachschau im unversperrten Büro des Beschwerdeführers gehalten. Dabei hätten sie zunächst festgestellt, dass auf dem Schreibtisch des Beschwerdeführers 17 Akten der Gerichtsabteilung römisch 40 lagen, denen am 27.07.2020 erstellte ZMR-Auszüge beigelegt gewesen seien. Diese ZMR-Auszüge seien auf den Akten oben auf gelegen und jeweils mit Gummiringen an diesen befestigt gewesen. Die ZMR-Auszüge seien vom Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt getätigt worden, zu welchem sich der für die Gerichtsabteilung römisch 40 zuständige Referent und sein Vertreter im Erholungsurlaub befunden hätten. Überdies habe auf dem Schreibtisch ein Akt der Gerichtsabteilung römisch 40 gelegen, dem ein in gleicher Weise befestigtes Konvolut von Ladungen beilgelegen habe. Zudem hätten sich in einem unversperrten und offenstehenden Schrank 43 weitere Akten der Gerichtsabteilung römisch 40 befunden. Im Zuge dieser Nachschau seien die Aktendeckel der vorgefundenen Akten der Gerichtsabteilung römisch 40 gesichtet und die Aktenzahlen durch den stellvertretenden Kammervorsitzenden handschriftlich in einer Liste zusammengefasst worden. Des Weiteren seien im Zuge der Nachschau durch den Kammervorsitzenden mit dem dienstlich zugewiesenen Mobiltelefon sieben Fotos [Anm. vom Dienstzimmer bzw. Arbeitsplatz des Beschwerdeführers] angefertigt worden. Der Kammervorsitzende habe in Folge dieser Nachschau die Referentenzuteilung vom 02.06.2020 mit E-Mail vom 29.07.2020 dahingehend geändert, dass jeder Gerichtsabteilung nicht nur – wie in der ursprünglichen Referentenzuteilung vom 02.06.2020 vorgesehen – ein Referent und ein Vertreter, sondern ab diesem Zeitpunkt jeder Gerichtsabteilung ein Referent, ein Vertreter und zusätzlich ein zweiter Vertreter zugeteilt gewesen seien, um allgemein Vorkehrungen für den Fall einer gleichzeiteigen Abwesenheit eines Referenten und seines Vertreters (wie im vorliegenden Fall eingetreten) zu treffen. Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 03.12.2021 im Hinblick auf die „heimliche Durchsuchung“ seines Büros das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde erhoben. Diese sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, GZ W246 2248970-1/23E, als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes habe der Beschwerdeführer am 15.12.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die dort noch anhängig sei. Die im Zuge der Nachschau erhobenen Daten (Fotografien und Aktenvermerk) des Beschwerdeführers seien zumindest bis zur Vorlage in der mündlichen Verhandlung am 21.06.2022 im Verfahren GZ W213 2248968-1/10Z seitens der mitbeteiligten Partei gespeichert worden. Rechtlich hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass die Beschwerde Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Vorgängen hinsichtlich der Nachschau vom 28.07.2020 im Büro des Beschwerdeführers betreffe.
Art. 55Abs.
3 DSGVO seien die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig, wobei Erwägungsgrund 20 der DSGVO hierzu ausführe, dass dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung dienen solle. Der EuGH habe im Urteil vom 24.03.2022, C-245/20, zur Auslegung von Art. 55 Abs. 3 DSGVO auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen im Zusammenhang mit der Ausübung richterlicher Tätigkeit abgestellt. Es sei daher nicht jede Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Gericht als justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu qualifizieren. § 3 Abs. 1 BVwGG bestimme, dass der Präsident das Bundesverwaltungsgericht leite, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal ausübe und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht führe, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen seien. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der Dienstbehörde und der Justizverwaltung. Nach gefestigter Literaturmeinung fielen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei.Rechtlich hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass die Beschwerde Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Vorgängen hinsichtlich der Nachschau vom 28.07.2020 im Büro des Beschwerdeführers betreffe.
Artikel 55
, Absatz 3, DSGVO seien die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig, wobei Erwägungsgrund 20 der DSGVO hierzu ausführe, dass dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung dienen solle. Der EuGH habe im Urteil vom 24.03.2022, C-245/20, zur Auslegung von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen im Zusammenhang mit der Ausübung richterlicher Tätigkeit abgestellt. Es sei daher nicht jede Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Gericht als justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zu qualifizieren. Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG bestimme, dass der Präsident das Bundesverwaltungsgericht leite, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal ausübe und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht führe, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen seien. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der Dienstbehörde und der Justizverwaltung. Nach gefestigter Literaturmeinung fielen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei. Zur Rechtzeitigkeit sei festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei - es sich gegenständlich nicht um einzelne Verarbeitungsvorgänge, die als abgeschlossenes Ereignis in der Vergangenheit zu betrachten seien, handle, sondern seien die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vielmehr zumindest bis zum 21.06.2022 seitens der mitbeteiligten Partei verarbeitet bzw. fortlaufend gespeichert worden, sodass auf die Rechtsprechung des OGH zu verweisen sei, wonach bei derartigen (vermeintlich) rechtswidrigen „Dauerzuständen“ sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginne. Vor diesem Hintergrund sei weder die subjektive Frist von einem Jahr noch die objektive Frist von drei Jahren
§ 24Abs.
4 DSG als abgelaufen zu betrachten.Zur Rechtzeitigkeit sei festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei - es sich gegenständlich nicht um einzelne Verarbeitungsvorgänge, die als abgeschlossenes Ereignis in der Vergangenheit zu betrachten seien, handle, sondern seien die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vielmehr zumindest bis zum 21.06.2022 seitens der mitbeteiligten Partei verarbeitet bzw. fortlaufend gespeichert worden, sodass auf die Rechtsprechung des OGH zu verweisen sei, wonach bei derartigen (vermeintlich) rechtswidrigen „Dauerzuständen“ sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginne. Vor diesem Hintergrund sei weder die subjektive Frist von einem Jahr noch die objektive Frist von drei Jahren
Paragraph 24, Absatz 4, DSG als abgelaufen zu betrachten. Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
2 DSG dann zulässig seien, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet würden, der Betroffene seine Zustimmung erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die mitbeteiligte Partei, konkret deren Organe, hätten bei der Anfertigung der Lichtbilder sowie des Aktenvermerkes im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Dienstaufsicht gegenüber dem Beschwerdeführer gehandelt. Die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich als staatliche Behörde
§ 1Abs.
2 leg. cit. zu qualifizieren. Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung sei demnach grundsätzlich nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes übe
§ 3BVw
GG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus.
§ 109
BDG habe der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Die mitbeteiligte Partei habe hierzu vorgebacht, dass der Leiter der Außenstelle XXXX bzw. Vorsitzende der Kammer XXXX zu Recht den Verdacht gehegt habe, dass der Beschwerdeführer entgegen der seit 02.06.2020 geltenden Referentenzuteilung für den Richter XXXX (weiterhin) Arbeitsaufträge erledigt habe. Es liege in der Natur der Sache, dass die mitbeteiligte Partei im Zuge der Erhebung des Sachverhaltes und zur Abwägung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige ihren Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen bzw. zu begegnen habe und nicht willkürlich unsubstantiierte Anzeigen erstatten könne. Die Sammlung solcher Beweismittel sei daher bei begründetem Verdacht integraler Bestandteil zur Entscheidung im Hinblick auf die Erstattung einer Disziplinaranzeige bzw. weiterer dienstrechtlicher Entscheidungen, wie gegenständlich der aus der Nachschau resultierenden Änderung des Vertretungsplans. Insbesondere erscheine auch die Sammlung von Informationen über etwaige weitere dienstrechtliche Obliegenheitsverletzungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt, besonders da die mitbeteiligte Partei bereits eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Im Übrigen sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde Grenzen gesetzt seien, die durch das sogenannte „Übermaßverbot“ bestimmt würden. Im vorliegenden Fall sei es denkmöglich, dass die von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach Art und Inhalt für die Feststellung des in Frage stehenden Sachverhalts geeignet seien. Überdies erscheine im Hinblick auf die derzeit anhängige außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eine Speicherung dieser Daten weiterhin gerechtfertigt. Es lasse sich als Ergebnis festhalten, dass die erfolgte Datenverarbeitung vom 28.07.2020 sowie die nachfolgende Speicherung der erhobenen Daten durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen seien und iSd § 1 Abs. 2 DSG sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine gesetzliche Deckung genössen. Die belangte Behörde erkenne daher die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
Art. 5Abs.
1 lit. a, der Zweckbindung
Art. 5Abs.
1 lit. b und der Datenminimierung
Art. 5Abs.
1 lit. c DSGVO nicht.Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig seien, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet würden, der Betroffene seine Zustimmung erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die mitbeteiligte Partei, konkret deren Organe, hätten bei der Anfertigung der Lichtbilder sowie des Aktenvermerkes im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Dienstaufsicht gegenüber dem Beschwerdeführer gehandelt. Die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich als staatliche Behörde
Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. zu qualifizieren. Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung sei demnach grundsätzlich nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes übe
Paragraph 3, BVwGG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus.
Paragraph 109, BDG habe der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Die mitbeteiligte Partei habe hierzu vorgebacht, dass der Leiter der Außenstelle römisch 40 bzw. Vorsitzende der Kammer römisch 40 zu Recht den Verdacht gehegt habe, dass der Beschwerdeführer entgegen der seit 02.06.2020 geltenden Referentenzuteilung für den Richter römisch 40 (weiterhin) Arbeitsaufträge erledigt habe. Es liege in der Natur der Sache, dass die mitbeteiligte Partei im Zuge der Erhebung des Sachverhaltes und zur Abwägung zur Erstattung einer Disziplinaranzeige ihren Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen bzw. zu begegnen habe und nicht willkürlich unsubstantiierte Anzeigen erstatten könne. Die Sammlung solcher Beweismittel sei daher bei begründetem Verdacht integraler Bestandteil zur Entscheidung im Hinblick auf die Erstattung einer Disziplinaranzeige bzw. weiterer dienstrechtlicher Entscheidungen, wie gegenständlich der aus der Nachschau resultierenden Änderung des Vertretungsplans. Insbesondere erscheine auch die Sammlung von Informationen über etwaige weitere dienstrechtliche Obliegenheitsverletzungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt, besonders da die mitbeteiligte Partei bereits eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Im Übrigen sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde Grenzen gesetzt seien, die durch das sogenannte „Übermaßverbot“ bestimmt würden. Im vorliegenden Fall sei es denkmöglich, dass die von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach Art und Inhalt für die Feststellung des in Frage stehenden Sachverhalts geeignet seien. Überdies erscheine im Hinblick auf die derzeit anhängige außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eine Speicherung dieser Daten weiterhin gerechtfertigt. Es lasse sich als Ergebnis festhalten, dass die erfolgte Datenverarbeitung vom 28.07.2020 sowie die nachfolgende Speicherung der erhobenen Daten durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen seien und iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG sowie Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine gesetzliche Deckung genössen. Die belangte Behörde erkenne daher die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a,, der Zweckbindung
Artikel 5
, Absatz eins, Litera b und der Datenminimierung
Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde in den wesentlichen Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Verfahrensparteien geklärt gewesen sei. Zum Antrag auf Beischaffung des ELAK-Aktes in Bezug auf die Durchsuchung am 28.07.2020 sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ W246 22234828-1 und W257 2235067-1 (zum Beweis des wahren Ausmaßes der erfolgten Datenverarbeitung) sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei nicht nur die Möglichkeit der Einsicht in Akten jener Verfahren, in welchen er Verfahrenspartei sei, offenstehe, sondern er darüber hinaus auch, unabhängig von der konkreten Anhängigkeit eines Verfahrens, als Beamter ein Recht auf Einsicht in den eigenen Personalakt habe. Zudem sei entgegen der vom Beschwerdeführer getroffenen Ausführung, dass sich erst aus den anzufordernden Akten, das wahre Ausmaß der Datenverarbeitung ergebe, eine über die dargelegte Datenverarbeitung hinausgehende Verarbeitung nicht erkennbar. Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen. Im Übrigen werde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeregten Verfahrensaussetzung und der Vorlage der durch den Beschwerdeführer formulierten Vorlagefrage an den EuGH darauf hingewiesen, dass die Datenschutzbehörde – als Behörde erster Instanz – nicht zur Vorlage an den EuGH berechtigt sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sein Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren wiederholte und vorbrachte, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid offen Willkür geübt habe, weil sie das Beschwerdevorbringen begründunglos ignoriert, jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen und nicht nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlage einer unvertretbaren Beweiswürdigung getroffen habe. 7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte. 8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
§ 10Vw
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
- Die mitbeteiligte Partei gab am 15.10.2023 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab, in welcher sie sich der Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich anschloss. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen/Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann gerade nicht finden, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert, jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen und keine nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlage einer unvertretbaren Beweiswürdigung getroffen hätte. Die Sachverhaltsfeststellungen basieren vielmehr im Wesentlichen auch auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den dazu vorgelegten Unterlagen, überdies besteht ein Gleichklang auch mit den von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (so zu den Zlen. W246 2234828-1 und W257 2235067-1). Der Beschwerdeführer vermochte dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstaniiertem Vorbringen entgegenzutreten und nicht nachvollziehbar darzutun, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten ungeklärt bzw. ergänzungsbedürftig ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise, wie etwa der vom Beschwerdeführer beantragten Beischaffung des ELAK-Aktes der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die „heimliche Durchsuchung“ am 28.07.2020 sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den oben angeführten Geschäftszahlen und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bedarf es daher, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig aufgezeigt wurde, nicht. Durch die bloße Wiederholung dieser Anträge in der Parteibeschwerde hat der Beschwerdeführer keine wesentlichen Ermittlungslücken, die die Aufnahme dieser vom Beschwerdeführer beantragten Beweise erforderlich machen bzw. die Ablehnung dieser Beweisanträge durch die belangte Behörde als rechtswidrig erscheinen lassen würden, aufgezeigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch einen Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch einen Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- In der Sache: 3.3.
- Rechtsgrundlagen: Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, sowie des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BDG 1979, lauten (auszugsweise, samt Überschrift): ● § 1 Abs. 1 und 2 DSG: Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG: Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.,
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. ● § 24 Abs. 1 und 4 DSG: Paragraph 24, Absatz eins und 4 DSG: § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. ● Art. 4 Z 1,2,7, Art. 5 und 6 DSGVO: Artikel 4, Ziffer eins,,2,7, Artikel 5 und 6 DSGVO: Begriffsbestimmungen Art.
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 5.
(1)Personenbezogene Daten müssenArtikel 5,
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Art. 6.
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:Artikel 6,
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
- a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
- b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
- c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 9
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 10
verarbeitet werden,
- d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
- e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. ● § 3 BVwGG Paragraph 3, BVwGG Präsident § 3.
(1)Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.Paragraph 3,
(1)Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (Paragraph 78 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. ● §§ 91 Abs. 1, 92, 96, 97, 109 BDG 1979 Paragraphen 91, Absatz eins, 92, 96, 97, 109, BDG 1979 Verhängung von Disziplinarstrafen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
- die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Disziplinarbehörden §
- Disziplinarbehörden sindParagraph 96, Disziplinarbehörden sind
- die Dienstbehörden und
- die Bundesdisziplinarbehörde. Zuständigkeit §
- Zuständig sindParagraph 97, Zuständig sind
- die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
- die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes. Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat
§ 78StPO vorzugehen.Paragraph 109,
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat
Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3)Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. 3.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.
- Dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde zur Überprüfung der hier in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen im Zuge einer Nachschau im Büro des Beschwerdeführers durch einen Kammervorsitzenden und dessen Stellvertreter des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig ist, ergibt sich aus Art. 55 Abs. 3 DSGVO und dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C-245/
- Daraus folgt deutlich, dass – wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hat – der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO zwar weit auszulegen ist, aber auch nicht jede Datenverarbeitung eines Gerichtes umfasst und ebenso die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen nicht als solche zu qualifizieren sind. 3.2.
- Dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde zur Überprüfung der hier in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen im Zuge einer Nachschau im Büro des Beschwerdeführers durch einen Kammervorsitzenden und dessen Stellvertreter des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig ist, ergibt sich aus Artikel 55, Absatz 3, DSGVO und dem Urteil des EuGH vom 24.03.2022, C-245/
- Daraus folgt deutlich, dass – wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hat – der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zwar weit auszulegen ist, aber auch nicht jede Datenverarbeitung eines Gerichtes umfasst und ebenso die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen nicht als solche zu qualifizieren sind. Denn zum einen ist der Beschwerdeführer kein Richter und zum anderen handelte auch die mitbeteiligte Partei durch den sie vertretenden Kammervorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter bei der in Rede stehenden Nachschau, im Zuge derer es zu den hier beanstandeten Datenverarbeitungsvorgängen kam, nicht kraft einer justiziellen Tätigkeit bzw. des richterlichen Amtes, sondern als Justizverwaltungsorgan (Dienstbehörde) in Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 BVw
GG sowie § 109 BDG. Dergestalt liegen den in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen Maßnahmen dienstrechtlicher bzw. disziplinarrechtlicher Natur der mitbeteiligten Partei als Dienstbehörde gegenüber einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Gerichtes zu Grunde. Dass durch diese bzw. wodurch diese Maßnahmen bzw. Datenverarbeitungen mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Richter des Gerichtes oder die Entscheidungen dieses Gerichtes beeinflussen könnten, wurde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich geworden.Denn zum einen ist der Beschwerdeführer kein Richter und zum anderen handelte auch die mitbeteiligte Partei durch den sie vertretenden Kammervorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter bei der in Rede stehenden Nachschau, im Zuge derer es zu den hier beanstandeten Datenverarbeitungsvorgängen kam, nicht kraft einer justiziellen Tätigkeit bzw. des richterlichen Amtes, sondern als Justizverwaltungsorgan (Dienstbehörde) in Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG sowie Paragraph 109, BDG. Dergestalt liegen den in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen Maßnahmen dienstrechtlicher bzw. disziplinarrechtlicher Natur der mitbeteiligten Partei als Dienstbehörde gegenüber einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Gerichtes zu Grunde. Dass durch diese bzw. wodurch diese Maßnahmen bzw. Datenverarbeitungen mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Richter des Gerichtes oder die Entscheidungen dieses Gerichtes beeinflussen könnten, wurde nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich geworden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ist daher gegeben (zum selben Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung vom 19.07.2023, W211 2268942-1/16E, betreffend die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde
Art. 130Abs. 2a B-VG i
Vm § 24a BVwGG iVm §§ 84 und 85 GOG). Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ist daher gegeben (zum selben Ergebnis gelangte das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung vom 19.07.2023, W211 2268942-1/16E, betreffend die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde
Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVw
GG in Verbindung mit Paragraphen 84 und 85 GOG). Vor dem Hintergrund der zitierten Vorabentscheidung des EuGH konnte die vom Beschwerdeführer angeregte Vorlage zur Vorabentscheidung an diesen Gerichtshof unterbleiben. 3.2.
- Betreffend die Rechtzeitigkeit der Datenschutzbeschwerde kann dahinstehen, ob die Ausführungen der belangten Behörde zum rechtswidrigen Dauerzustand für den vorliegenden Fall zutreffen, denn der Beschwerdeführer erlangte seinen glaubwürdigen Angaben zufolge von den in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen erst im Zuge der im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W213 2248968-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, in der die bei der Nachschau am 28.07.2020 angefertigte Liste und die aufgenommenen Fotografien vorgelegt wurden, Kenntnis. Die am 12.06.2023 bei der belangten Behörde vom Beschwerdeführer eingebrachte Datenschutzbeschwerde wurde daher iSd § 24 Abs. 4 DSG fristgerecht erhoben.3.2.
- Betreffend die Rechtzeitigkeit der Datenschutzbeschwerde kann dahinstehen, ob die Ausführungen der belangten Behörde zum rechtswidrigen Dauerzustand für den vorliegenden Fall zutreffen, denn der Beschwerdeführer erlangte seinen glaubwürdigen Angaben zufolge von den in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen erst im Zuge der im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W213 2248968-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, in der die bei der Nachschau am 28.07.2020 angefertigte Liste und die aufgenommenen Fotografien vorgelegt wurden, Kenntnis. Die am 12.06.2023 bei der belangten Behörde vom Beschwerdeführer eingebrachte Datenschutzbeschwerde wurde daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, DSG fristgerecht erhoben. 3.2.
- Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitungen und bringt zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe diese im Zuge einer „verdeckten und damit gesetzlich verbotenen Kontrollmaßnahme“ vorgenommen, sie habe sein Büro heimlich betreten, die von ihm im Auftrag von Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführenden Arbeiten sowie den Inhalt seines Büros erfasst und sohin bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG verstoßen, indem die Grundsätze der Art. 5 und 6 DSGVO nicht beachtet worden seien.3.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitungen und bringt zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe diese im Zuge einer „verdeckten und damit gesetzlich verbotenen Kontrollmaßnahme“ vorgenommen, sie habe sein Büro heimlich betreten, die von ihm im Auftrag von Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführenden Arbeiten sowie den Inhalt seines Büros erfasst und sohin bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen, indem die Grundsätze der Artikel 5 und 6 DSGVO nicht beachtet worden seien. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.2.3.1. Mit Blick auf die Rechtslage ist zunächst auszuführen, dass sich eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung ergibt, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).3.2.3.1. Mit Blick auf die Rechtslage ist zunächst auszuführen, dass sich eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung ergibt, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit. a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit. b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit. a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit. b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. RIS Justiz RS0129940 [T4, T6, T9]; OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche RIS Justiz RS0129940 [T4, T6, T9]; OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). 3.2.3.2. Als unstrittig ist vorweg festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich das Erheben/Sammeln von Daten (insbesondere durch Anfertigung und Speicherung von Fotografien und Erstellung einer Liste betreffend Aktenzahlen) im Zuge der Nachschau im Büro des Beschwerdeführers am 28.07.2020 durch Organe seines Dienstgebers datenschutzrechtlich zu bewerten ist. Dabei ist ebenfalls unstrittig, dass eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO durch ein (wie im vorliegenden Fall) Erheben/Sammeln/Anfertigen/Speichern von Daten vorliegt und die mitbeteiligte Partei für die gegenständliche Verarbeitung durch ihre Organe (Kammervorsitzender und stellvertretender Kammervorsitzender) als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist. Dabei ist ebenfalls unstrittig, dass eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durch ein (wie im vorliegenden Fall) Erheben/Sammeln/Anfertigen/Speichern von Daten vorliegt und die mitbeteiligte Partei für die gegenständliche Verarbeitung durch ihre Organe (Kammervorsitzender und stellvertretender Kammervorsitzender) als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist. 3.2.3.3. Sodann ist zu bemerken, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstbehörde (durch den Kammervorsitzenden bzw. stellvertretenden Kammervorsitzenden) im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe der Dienstaufsicht gegenüber dem Beschwerdeführer und der von ihr diesbezüglich durchzuführenden Verfahren und Ermittlungen zur Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten grundsätzlich
§ 3Abs. 1 und Abs. 2 BVw
GG sowie § 109 BDG berechtigt war (ist). 3.2.3.3. Sodann ist zu bemerken, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstbehörde (durch den Kammervorsitzenden bzw. stellvertretenden Kammervorsitzenden) im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe der Dienstaufsicht gegenüber dem Beschwerdeführer und der von ihr diesbezüglich durchzuführenden Verfahren und Ermittlungen zur Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten grundsätzlich
Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, BVwGG sowie Paragraph 109, BDG berechtigt war (ist). 3.2.3.
- Ausgehend davon wäre die Verarbeitung von Daten, die den von der mitbeteiligten Partei anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entspricht, auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Ein derartiger Fall liegt hier vor: 3.2.3.4.
- Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).3.2.3.4.
- Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32). 3.2.3.4.
- Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei insbesondere aus § 3 BVwGG und den §§ 91 Abs. 1, 92, 96, 97, 109 BDG
- Die mitbeteiligte Partei war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung von Dienstpflichten
§ 91Abs.
1 BDG 1979 durch den Beschwerdeführer zur Aufklärung des Sachverhaltes nachzugehen und (in weiterer Folge) eine Disziplinaranzeige einzubringen bzw. eine Belehrung oder Ermahnung auszusprechen, wenn (aus Sicht der mitbeteiligten Partei) disziplinär oder dienstrechtlich relevante Sachverhalte hervorkamen. Es war der mitbeteiligten Partei als Dienstbehörde auch erlaubt, den Sachverhalt bezüglich anderer - den Beschwerdeführer oder den Gerichtsbetrieb betreffender - dienstrechtlicher Angelegenheiten zu ermitteln und gegebenenfalls dienstrechtliche Konsequenzen (etwa Änderung der Vertretungsregelung) anzuordnen. 3.2.3.4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei insbesondere aus Paragraph 3, BVwGG und den Paragraphen 91, Absatz eins, 92, 96, 97, 109, BDG 1979. Die mitbeteiligte Partei war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung von Dienstpflichten
Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 durch den Beschwerdeführer zur Aufklärung des Sachverhaltes nachzugehen und (in weiterer Folge) eine Disziplinaranzeige einzubringen bzw. eine Belehrung oder Ermahnung auszusprechen, wenn (aus Sicht der mitbeteiligten Partei) disziplinär oder dienstrechtlich relevante Sachverhalte hervorkamen. Es war der mitbeteiligten Partei als Dienstbehörde auch erlaubt, den Sachverhalt bezüglich anderer - den Beschwerdeführer oder den Gerichtsbetrieb betreffender - dienstrechtlicher Angelegenheiten zu ermitteln und gegebenenfalls dienstrechtliche Konsequenzen (etwa Änderung der Vertretungsregelung) anzuordnen. 3.2.3.4.
- Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei bzw. die diese vertretenden Organe hierbei überschießend vorgegangen wäre bzw. wären. Sie konnte bzw. konnten nach den Umständen dieses Falles denkmöglich (vgl. VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes und die im Zuge dieser Erhebungen angefertigten Dokumentationen bzw. Beweismittel (ua. handschriftliche Erfassung der Akten der Gerichtsabteilung XXXX im Dienstzimmer des Beschwerdeführers sowie Anfertigung von Lichtbildern des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers) für eine Disziplinaranzeige und ein allenfalls daran anschließendes Disziplinarverfahren bzw. den Ausspruch einer Belehrung oder Ermahnung relevant sowie geeignet und notwendig waren (vgl. etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vgl. VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Insbesondere vor dem Hintergrund des § 109 BDG 1979 ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge des Aufkommens eines begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Belehrung oder Ermahnung auszusprechen hat, wobei er seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die mitbeteiligte Partei - zur Klarstellung des an sie herangetragenen Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer entgegen der seit 02.06.2020 geltenden Referentenzuteilung für den Richter XXXX weiterhin Arbeitsaufträge erledige - in der am 28.07.2020 stattgefundenen Nachschau im Dienstzimmer des Beschwerdeführers auf dessen Schreibtisch liegende und in einem offenen Schrank befindliche Akten der Gerichtsabteilung XXXX (Richter XXXX ) in einer Liste handschriftlich erfasst sowie sieben Fotos des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers angefertigt hat und darin geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erblickt hat. 3.2.3.4.
- Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei bzw. die diese vertretenden Organe hierbei überschießend vorgegangen wäre bzw. wären. Sie konnte bzw. konnten nach den Umständen dieses Falles denkmöglich vergleiche VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes und die im Zuge dieser Erhebungen angefertigten Dokumentationen bzw. Beweismittel (ua. handschriftliche Erfassung der Akten der Gerichtsabteilung römisch 40 im Dienstzimmer des Beschwerdeführers sowie Anfertigung von Lichtbildern des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers) für eine Disziplinaranzeige und ein allenfalls daran anschließendes Disziplinarverfahren bzw. den Ausspruch einer Belehrung oder Ermahnung relevant sowie geeignet und notwendig waren vergleiche etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vergleiche VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Insbesondere vor dem Hintergrund des Paragraph 109, BDG 1979 ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge des Aufkommens eines begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Belehrung oder Ermahnung auszusprechen hat, wobei er seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die mitbeteiligte Partei - zur Klarstellung des an sie herangetragenen Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer entgegen der seit 02.06.2020 geltenden Referentenzuteilung für den Richter römisch 40 weiterhin Arbeitsaufträge erledige - in der am 28.07.2020 stattgefundenen Nachschau im Dienstzimmer des Beschwerdeführers auf dessen Schreibtisch liegende und in einem offenen Schrank befindliche Akten der Gerichtsabteilung römisch 40 (Richter römisch 40 ) in einer Liste handschriftlich erfasst sowie sieben Fotos des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers angefertigt hat und darin geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erblickt hat. Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstbehörde am 04.08.2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Dienstpflichten des Beamten nach dem BDG 1979 an die Disziplinarkommission beim BMJ eingebracht hat, diese mit Bescheid vom 02.09.2020 beschlossen hat, gegen den Beschwerdeführer
§ 123Abs.
1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 19.08.2021, W116 2236564-1/13E, teilweise als unbegründet abgewiesen hat.Festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstbehörde am 04.08.2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Dienstpflichten des Beamten nach dem BDG 1979 an die Disziplinarkommission beim BMJ eingebracht hat, diese mit Bescheid vom 02.09.2020 beschlossen hat, gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 19.08.2021, W116 2236564-1/13E, teilweise als unbegründet abgewiesen hat. 3.2.3.4.4. Wenn der Beschwerdeführer meint, die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung im Zuge der Nachschau sei schon deshalb rechtswidrig, weil diese Nachschau gesetzwidrig erfolgt sei, ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, W246 2248970-1/23E, betreffend die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich dieser Nachschau hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurück und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die erfolgte Nachschau mangels Vorliegens eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Schiebetüren des Kastens geöffnet worden wären. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179, die gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurück. Der Beschwerdeführer wurde durch die Nachschau in keinem subjektiven Recht verletzt, sodass allein durch diese auch keine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG vorliegen kann. 3.2.3.4.4. Wenn der Beschwerdeführer meint, die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung im Zuge der Nachschau sei schon deshalb rechtswidrig, weil diese Nachschau gesetzwidrig erfolgt sei, ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, W246 2248970-1/23E, betreffend die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde bezüglich dieser Nachschau hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurück und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die erfolgte Nachschau mangels Vorliegens eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Schiebetüren des Kastens geöffnet worden wären. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179, die gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurück. Der Beschwerdeführer wurde durch die Nachschau in keinem subjektiven Recht verletzt, sodass allein durch diese auch keine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG vorliegen kann. 3.2.3.4.5. Dass die Nachschau im Büro des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit stattfand, im Vorfeld nicht das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss hergestellt wurde sowie die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder auf einem privaten Mobiltelefon gespeichert wurden, ändert sohin nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Ermittlungen und Datenverarbeitungen für die Ausübung der Dienstaufsicht denkmöglich geeignet und erforderlich waren und im vorliegenden Fall kein Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer hat nämlich gar nicht behauptet, dass persönliche Dinge - etwa private Unterlagen - in irgendeiner Art und Weise von der erfolgten Nachschau hätten betroffen sein können (vgl. dazu den bereits angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2023, in dem dieser zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer habe in seiner Revision einen Eingriff in seine subjektiven Rechte durch die erfolgte Nachschau nicht aufgezeigt, es sei vom Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit des Eingriffes in das Privatleben des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgezeigt worden, weil nicht behauptet worden sei, dass persönliche Dinge - etwa private Unterlagen - in irgendeiner Art und Weise von der erfolgten Nachschau hätten betroffen sein können, soweit ein rechtswidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit
Art. 87Abs.
1 B-VG geltend gemacht worden sei, beziehe sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf die richterliche Unabhängigkeit eines namentlich genannten Richters des Bundesverwaltungsgerichts, damit sei ein Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, der kein Richter sei, nicht geltend gemacht worden).3.2.3.4.5. Dass die Nachschau im Büro des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit stattfand, im Vorfeld nicht das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss hergestellt wurde sowie die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder auf einem privaten Mobiltelefon gespeichert wurden, ändert sohin nichts daran, dass die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Ermittlungen und Datenverarbeitungen für die Ausübung der Dienstaufsicht denkmöglich geeignet und erforderlich waren und im vorliegenden Fall kein Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer hat nämlich gar nicht behauptet, dass persönliche Dinge - etwa private Unterlagen - in irgendeiner Art und Weise von der erfolgten Nachschau hätten betroffen sein können vergleiche dazu den bereits angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2023, in dem dieser zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer habe in seiner Revision einen Eingriff in seine subjektiven Rechte durch die erfolgte Nachschau nicht aufgezeigt, es sei vom Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit des Eingriffes in das Privatleben des Artikel 8, Absatz eins, EMRK aufgezeigt worden, weil nicht behauptet worden sei, dass persönliche Dinge - etwa private Unterlagen - in irgendeiner Art und Weise von der erfolgten Nachschau hätten betroffen sein können, soweit ein rechtswidriger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit
Artikel 87
, Absatz eins, B-VG geltend gemacht worden sei, beziehe sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision auf die richterliche Unabhängigkeit eines namentlich genannten Richters des Bundesverwaltungsgerichts, damit sei ein Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, der kein Richter sei, nicht geltend gemacht worden). 3.2.3.4.
- Daraus folgt, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen anzulasten sind, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 24 DSG bzw. Art. 77 DSGVO dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen betreffend die Ausübung der Dienstaufsicht bzw. ein allenfalls daran anschließendes Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung durch die mitbeteiligte Partei behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. 3.2.3.4.
- Daraus folgt, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen anzulasten sind, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, DSGVO dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen betreffend die Ausübung der Dienstaufsicht bzw. ein allenfalls daran anschließendes Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung durch die mitbeteiligte Partei behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. 3.2.3.
- Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. 3.2.3.
- Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. 3.2.3.
- Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprochen hätte. 3.2.3.
- Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Artikel 5, DSGVO entsprochen hätte. 3.2.3.
- Für den hier zu beurteilenden Fall ist weiters nicht zu erkennen, dass die fallgegenständlichen Datenverarbeitungen und Erhebungen in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen. 3.2.3.
- Die mitbeteiligte Partei hat die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung bzw. ihrer wahrzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben und den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen.Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen. 3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen. 3.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2278709.1.00