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{'item': 'W122 2261774-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW122 2261774-1 Spruch, W 122 2261774-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 30.09.2019 erfolgte eine Ausschreibung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Ausschreibungsgesetz über die Neubesetzung der Leitung der Abteilung XXXX im (damaligen) BMVIT, Bewertung A1/ XXXX bzw. v1/ XXXX . Kundgemacht wurde diese Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom 08.10.2019.
  2. Mit Schreiben vom 30.09.2019 erfolgte eine Ausschreibung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Ausschreibungsgesetz über die Neubesetzung der Leitung der Abteilung römisch 40 im (damaligen) BMVIT, Bewertung A1/ römisch 40 bzw. v1/ römisch 40 . Kundgemacht wurde diese Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom 08.10.
  3. Die Beschwerdeführerin, in der Folge BF, bewarb sich fristgerecht mit Bewerbungsschreiben vom 03.11.2019 auf diese Stelle.
  4. Im Bewerbungsverfahren kam die zuständige Begutachtungskommission in ihrem Gutachten vom Jänner 2021 nach Durchführung von Hearings mit den Bewerberinnen und Bewerbern ua. zum Ergebnis, dass XXXX in höchsten Maße (102/102 %) und die BF nur in hohem Maße (90/102 %) geeignet sei.
  5. Im Bewerbungsverfahren kam die zuständige Begutachtungskommission in ihrem Gutachten vom Jänner 2021 nach Durchführung von Hearings mit den Bewerberinnen und Bewerbern ua. zum Ergebnis, dass römisch 40 in höchsten Maße (102/102 %) und die BF nur in hohem Maße (90/102 %) geeignet sei.
  6. Mit Wirksamkeit 01.03.2021 wurde XXXX mit der in Rede stehenden Funktion betraut.
  7. Mit Wirksamkeit 01.03.2021 wurde römisch 40 mit der in Rede stehenden Funktion betraut.
  8. Daraufhin wandte sich die BF mit Antrag vom 03.08.2021 an die Bundesgleichbehandlungskommission. Sie sei aufgrund ihres Geschlechts beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden.
  9. Im Gutachten vom 21.06.2022 beschloss der Senat I der B-GBK wie folgt:
  10. Im Gutachten vom 21.06.2022 beschloss der Senat römisch eins der B-GBK wie folgt: „Die Bestellung von XXXX zum Leiter der Abteilung XXXX stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts von XXXX beim beruflichen Aufstieg gemäß § 4 Z 5 B-GlBG dar.“„Die Bestellung von römisch 40 zum Leiter der Abteilung römisch 40 stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts von römisch 40 beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG dar.“
  11. Mit Schreiben vom 13.07.2022 stellte die BF einen Antrag nach § 18a B-GlBG. Darin begehrte sie 1.) den Ersatz des Verdienstentganges aufgrund ihrer Nichtbestellung zur Leiterin der Abteilung XXXX ab 01.03.2021 zuzusprechen, 2.) die Differenz der Jubiläumszuwendung berechnet vom derzeitigen Monatsbezug und jenem der Abteilungsleiterin zuzusprechen, 3.) eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe vonEUR 12.000 ,-- zuzusprechen, 4.) jeweils zzgl. 4 % Zinsen seit Einlagen des Antrages, sowie 5.) die Haftung der Dienstbehörde für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung aufgrund der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung als Leiterin der Abteilung XXXX festzustellen.
  12. Mit Schreiben vom 13.07.2022 stellte die BF einen Antrag nach Paragraph 18 a, B-GlBG. Darin begehrte sie 1.) den Ersatz des Verdienstentganges aufgrund ihrer Nichtbestellung zur Leiterin der Abteilung römisch 40 ab 01.03.2021 zuzusprechen, 2.) die Differenz der Jubiläumszuwendung berechnet vom derzeitigen Monatsbezug und jenem der Abteilungsleiterin zuzusprechen, 3.) eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von, EUR 12.000 ,-- zuzusprechen, 4.) jeweils zzgl. 4 % Zinsen seit Einlagen des Antrages, sowie 5.) die Haftung der Dienstbehörde für alle künftig fällig werdenden Vermögensschäden aus der Diskriminierung aufgrund der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung als Leiterin der Abteilung römisch 40 festzustellen.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF vom 13.07.2022 gänzlich abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen jene Gründe an, die im Gutachten der Begutachtungskommission angeführt sind.
  14. Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen jene Argumente an, die im Gutachten der B-GBK dargelegt wurden.
  15. Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  16. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
  17. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30.10.2023 (eingelangt am 03.11.2023), Fr 2023/12/0024-2, trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
  18. Am 18.12.2023 und 24.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.
  19. Am 18.12.2023 und 24.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.
  20. Mit Schreiben vom 05.02.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist gem. § 38 Abs. 4 VwGG. Es führte darin begründend aus, dass aufgrund des Nichterscheinens eines geladenen Zeugen bei der Verhandlung am 18.12.2023 eine weitere Verhandlung für den 24.01.2024 ausgeschrieben habe werden müssen. Wegen der Komplexität des Sachverhalts sei eine Erledigung innerhalb der Frist nicht mehr möglich, sodass das Bundesverwaltungsgericht um Verlängerung der Frist um drei Monate ersuche.
  21. Mit Schreiben vom 05.02.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verlängerung der Frist gem. Paragraph 38, Absatz 4, VwGG. Es führte darin begründend aus, dass aufgrund des Nichterscheinens eines geladenen Zeugen bei der Verhandlung am 18.12.2023 eine weitere Verhandlung für den 24.01.2024 ausgeschrieben habe werden müssen. Wegen der Komplexität des Sachverhalts sei eine Erledigung innerhalb der Frist nicht mehr möglich, sodass das Bundesverwaltungsgericht um Verlängerung der Frist um drei Monate ersuche.
  22. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14.02.2024 Fr 2023/12/0024-4, verlängerte der Verwaltungsgerichtshof die Frist um sechs Wochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport tätig. Im Zeitpunkt ihrer Bewerbung auf die gegenständliche Stelle (siehe Punkt 1.
  25. und 1.3.) stand sie gleichsam in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im (damaligen) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie stellvertretende Abteilungsleiterin der Abteilung XXXX , Verwendungsgruppe A1/ XXXX . 1.
  26. Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport tätig. Im Zeitpunkt ihrer Bewerbung auf die gegenständliche Stelle (siehe Punkt 1.
  27. und 1.3.) stand sie gleichsam in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im (damaligen) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie stellvertretende Abteilungsleiterin der Abteilung römisch 40 , Verwendungsgruppe A1/ römisch 40 . 1.
  28. Mit Schreiben vom 30.09.2019, XXXX , erfolgte eine Ausschreibung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Ausschreibungsgesetz über die Neubesetzung der Leitung der Abteilung XXXX im (damaligen) BMVIT, Bewertung A1/ XXXX bzw. v1/ XXXX . Kundgemacht wurde diese Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom 08.10.2019.1.
  29. Mit Schreiben vom 30.09.2019, römisch 40 , erfolgte eine Ausschreibung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Ausschreibungsgesetz über die Neubesetzung der Leitung der Abteilung römisch 40 im (damaligen) BMVIT, Bewertung A1/ römisch 40 bzw. v1/ römisch 40 . Kundgemacht wurde diese Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom 08.10.
  30. Der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle umfasste insbesondere: ● selbstständige personelle (Mitarbeiterbesprechungen, Mitarbeitereinschulung) und fachliche Führung (Aufgabenplanung, -anweisung, -steuerung und -kontrolle) ● Leitung von Verwaltungsverfahren betreffend XXXX einschließlich Approbation der von den Mitarbei-ter:innen erstellten Bescheidentwürfe (Aktenzuteilung, Koordination mit anderen Verwaltungseinheiten, Bewertung von Ermittlungsverfahren, Aktenvorlagen an die Rechtsmittelinstanzen) Leitung von Verwaltungsverfahren betreffend römisch 40 einschließlich Approbation der von den Mitarbei-ter:innen erstellten Bescheidentwürfe (Aktenzuteilung, Koordination mit anderen Verwaltungseinheiten, Bewertung von Ermittlungsverfahren, Aktenvorlagen an die Rechtsmittelinstanzen) ● Leitung von Besprechungen und Arbeitsgruppen, Informationsveranstaltungen und Förderung des Kooperations- und Betriebsklimas abteilungsübergreifend und inner-halb der Abteilung ● Leitung der von der Abteilung wahrzunehmenden internationalen und EU-Angele-genheiten (Vorgabe von Zielsetzungen für an internationalen Gremien teilnehmende Mitarbeiter:innen der Abteilung) insbesondere Koordination und Kooperation mit der XXXX der Europäischen Union und anderen (ausländischen) Behörden in Angelegenheiten der Abteilung Leitung der von der Abteilung wahrzunehmenden internationalen und EU-Angele-genheiten (Vorgabe von Zielsetzungen für an internationalen Gremien teilnehmende Mitarbeiter:innen der Abteilung) insbesondere Koordination und Kooperation mit der römisch 40 der Europäischen Union und anderen (ausländischen) Behörden in Angelegenheiten der Abteilung ● Erörterung und Entscheidungsvorbereitung von Grundsatzfragen, wie z.B. XXXX , Kontrolle der Ausarbeitung von neuen legistischen Maßnahmen und von Stellungnahmen zu Fremdlegistik, Erteilung von Auskünften aus rechtlicher und technischer Sicht, Veranlassung von Richtlinien und Erlässen Erörterung und Entscheidungsvorbereitung von Grundsatzfragen, wie z.B. römisch 40 , Kontrolle der Ausarbeitung von neuen legistischen Maßnahmen und von Stellungnahmen zu Fremdlegistik, Erteilung von Auskünften aus rechtlicher und technischer Sicht, Veranlassung von Richtlinien und Erlässen Folgende Voraussetzungen waren für die Betrauung der in Rede stehenden Funktion neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse iSd. BDG 1979 bzw. der Aufnahmekriterien gem. § 3 VBG erforderlich:Folgende Voraussetzungen waren für die Betrauung der in Rede stehenden Funktion neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse iSd. BDG 1979 bzw. der Aufnahmekriterien gem. Paragraph 3, VBG erforderlich: ● Österreichische Staatsbürgerschaft ● Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe A/A1 bzw. eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe a/v1 oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein solches öffentliches Dienstverhältnis ● Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Folgende besondere Kenntnisse und Fähigkeiten wurden erwartet: ● Erfahrung und Kenntnisse in den Aufgabengebieten der Abteilung, insbesondere Erfahrung mit verwaltungsbehördlichen Verfahren (25 %) [Kriterium 4] ● Kenntnisse der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und der europäischen Gerichts-barkeit (15 %) [Kriterium 5] ● laufende Auseinandersetzung mit der Rechtssetzung und Judikatur des Bundes, der Länder und der Europäischen Union (10 %) [Kriterium 6] ● Eignung zur Menschenführung und Motivation von Mitarbeiter:innen insbesondere ein hohes Maß an Management und Organisationsvermögen sowie Kooperations- und Kommunikationsvermögen (20 %) [Kriterium 7] ● großes Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsstärke sowie Überzeugungskraft und Sachargumentationsfähigkeit (20 %) [Kriterium 8] ● gute Englischkenntnisse (10 %) [Kriterium 9] Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten außerhalb des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie waren erwünscht. Als qualifizierte Tätigkeiten oder Praktika kamen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht. Der Nachweis von Freiwilligentätigkeiten, insbesondere bei Institutionen und Organisationen, die zum begünstigten Empfängerkreis für Zuwendungen gemäß § 4a Abs. 2 bis Abs. 6 Einkom-mensteuergesetz – EstG 1988 zählen, war ebenfalls erwünscht.Der Nachweis von Freiwilligentätigkeiten, insbesondere bei Institutionen und Organisationen, die zum begünstigten Empfängerkreis für Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2 bis Absatz 6, Einkom-mensteuergesetz – EstG 1988 zählen, war ebenfalls erwünscht. 1.
  31. Auf diese Stelle bewarb sich die BF fristgerecht mit Schreiben vom 03.11.
  32. Neben der BF bewarben sich noch sechs weitere Bewerber:innen fristgerecht. Eine Bewerberin hat ihre Bewerbung zurückgezogen. Ein Bewerber wurde (aus hier nicht näher relevanten Gründen) von der Kommission einstimmig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Die nunmehr verbliebenen fünf Bewerber:innen erfüllten zum Zeitpunkt der Bewerbung die allgemeinen mit der gegenständlichen Stelle verbundenen Erfordernisse (Österreichische Staatsbürgerschaft, Bestehen eines Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe A/A1 bzw. a/v1 oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme in eines solches Dienstverhältnis und ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften). Im Gutachten der Begutachtungskommission für die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin der Abteilung XXXX kam diese zum Ergebnis, dass die Bewerber XXXX (102/102 %) und XXXX (96/102 %) für diese Stelle im höchsten, die BF jedoch nur in hohem (90/102 %) Maße geeignet sei. Die übrigen Bewerber:innen wurden von der Begutachtungskommission schlechter als die BF bewertet.1.
  33. Auf diese Stelle bewarb sich die BF fristgerecht mit Schreiben vom 03.11.
  34. Neben der BF bewarben sich noch sechs weitere Bewerber:innen fristgerecht. Eine Bewerberin hat ihre Bewerbung zurückgezogen. Ein Bewerber wurde (aus hier nicht näher relevanten Gründen) von der Kommission einstimmig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Die nunmehr verbliebenen fünf Bewerber:innen erfüllten zum Zeitpunkt der Bewerbung die allgemeinen mit der gegenständlichen Stelle verbundenen Erfordernisse (Österreichische Staatsbürgerschaft, Bestehen eines Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe A/A1 bzw. a/v1 oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme in eines solches Dienstverhältnis und ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften). Im Gutachten der Begutachtungskommission für die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin der Abteilung römisch 40 kam diese zum Ergebnis, dass die Bewerber römisch 40 (102/102 %) und römisch 40 (96/102 %) für diese Stelle im höchsten, die BF jedoch nur in hohem (90/102 %) Maße geeignet sei. Die übrigen Bewerber:innen wurden von der Begutachtungskommission schlechter als die BF bewertet. 1.
  35. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2021 wurde XXXX mit der Leitung der Abteilung XXXX im BMK betraut. 1.
  36. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2021 wurde römisch 40 mit der Leitung der Abteilung römisch 40 im BMK betraut. 1.
  37. Die B-GBK hielt in ihrem Gutachten vom 21.06.2022 fest, dass die Besetzung der in Rede stehenden Funktion mit XXXX eine Diskriminierung der BF aufgrund ihres Geschlechts beim beruflichen Aufstieg gemäß § 4 Z5 B-GlBG darstelle. 1.
  38. Die B-GBK hielt in ihrem Gutachten vom 21.06.2022 fest, dass die Besetzung der in Rede stehenden Funktion mit römisch 40 eine Diskriminierung der BF aufgrund ihres Geschlechts beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 4, Z5 B-GlBG darstelle. 1.
  39. Bei der BF handelt es sich nicht um die am besten geeignete Bewerberin. 1.
  40. Die BF wurde im Verfahren betreffend die Besetzung der gegenständlichen Stelle insbesondere nicht aufgrund ihres Geschlechts, aber auch nicht aufgrund sonstiger im B-GlBG normierter verpönter Merkmale diskriminierend behandelt.
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Die Feststellungen Punkt 1.
  43. bis inklusive Punkt 1.
  44. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt. Anzuführen sind insbesondere die Ausschreibung vom 30.09.2019, die Bewerbungsschreiben, das Gutachten der Begutachtungskommission vom Jänner 2021, das Gutachten der B-GBK vom 21.06.2022 und der angefochtene Bescheid. 2.
  45. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.
  46. und Punkt 1.
  47. ist wie folgt beweiswürdigend auszuführen: Die belangte Behörde stützte ihre Ausführungen bezüglich der besseren Eignung von XXXX hauptsächlich auf das Gutachten der Begutachtungskommission.Die belangte Behörde stützte ihre Ausführungen bezüglich der besseren Eignung von römisch 40 hauptsächlich auf das Gutachten der Begutachtungskommission. 2.2.
  48. Zur Bewerbung der BF und des zum Zuge gekommenen Bewerbers XXXX :2.2.
  49. Zur Bewerbung der BF und des zum Zuge gekommenen Bewerbers römisch 40 : 2.2.1.
  50. Aus dem Bebungsschreiben und dem Lebenslauf der BF geht hervor, dass sie XXXX als A1 Verwaltungsjuristin in das damalige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gekommen und in der Abteilung XXXX sowie in der Abteilung XXXX tätig gewesen sei. Mit XXXX habe sie bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung in diesem Bundesministerium auch die stellvertretende Leitungsfunktion der Abteilung XXXX ausgeübt. Vor ihrer Zeit im BMVIT sei sie als A2 Referentin und Stellvertreterin des Abteilungsleiters in der Personalabteilung für wissenschaftliches Personal an der Technischen Universität Wien ( XXXX ), als A1 Verwaltungsjuristin Leiterin der Personalabteilung im Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes ( XXXX ), als A1 Verwaltungsjuristin im Bundesministerium für Finanzen in der Lohnsteuerabteilung ( XXXX ) und ebenso als A1 Verwaltungsjuristin im Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ( XXXX ) tätig gewesen. XXXX habe sie das (Diplom-)Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. Sie engagiere sich ua. als fachkundige Laienrichterin für dienstrechtliche Angelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht in Wien und als fachkundige Laienrichterin beim OLG Linz und Graz. Sie habe die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B XXXX und jene für die Verwendungsgruppe A1 XXXX absolviert. Zudem weise sie eine Ausbildung zur Mediatorin auf, habe ein Leadership-Diplom und besuche bis dato zahlreiche weitere betriebsinterne Weiterbildungsveranstaltungen. Betreffend ihre Sprachkenntnisse ist ihren Bewerbungsunterlagen ua. zu entnehmen, dass sie Englisch „fließend in Wort und Schrift“ beherrsche.2.2.1.
  51. Aus dem Bebungsschreiben und dem Lebenslauf der BF geht hervor, dass sie römisch 40 als A1 Verwaltungsjuristin in das damalige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gekommen und in der Abteilung römisch 40 sowie in der Abteilung römisch 40 tätig gewesen sei. Mit römisch 40 habe sie bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung in diesem Bundesministerium auch die stellvertretende Leitungsfunktion der Abteilung römisch 40 ausgeübt. Vor ihrer Zeit im BMVIT sei sie als A2 Referentin und Stellvertreterin des Abteilungsleiters in der Personalabteilung für wissenschaftliches Personal an der Technischen Universität Wien ( römisch 40 ), als A1 Verwaltungsjuristin Leiterin der Personalabteilung im Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes ( römisch 40 ), als A1 Verwaltungsjuristin im Bundesministerium für Finanzen in der Lohnsteuerabteilung ( römisch 40 ) und ebenso als A1 Verwaltungsjuristin im Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ( römisch 40 ) tätig gewesen. römisch 40 habe sie das (Diplom-)Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. Sie engagiere sich ua. als fachkundige Laienrichterin für dienstrechtliche Angelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht in Wien und als fachkundige Laienrichterin beim OLG Linz und Graz. Sie habe die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B römisch 40 und jene für die Verwendungsgruppe A1 römisch 40 absolviert. Zudem weise sie eine Ausbildung zur Mediatorin auf, habe ein Leadership-Diplom und besuche bis dato zahlreiche weitere betriebsinterne Weiterbildungsveranstaltungen. Betreffend ihre Sprachkenntnisse ist ihren Bewerbungsunterlagen ua. zu entnehmen, dass sie Englisch „fließend in Wort und Schrift“ beherrsche. 2.2.1.
  52. Aus dem Bewerbungsschreiben des zum Zuge gekommenen XXXX geht hervor, dass er seit XXXX im BMVIT in der Abteilung XXXX tätig gewesen sei. Er habe XXXX das Diplomstudium, XXXX das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und XXXX einen Universitätslehrgang (Master of Laws, LL.M) erfolgreich abgeschlossen. Bereits vor Abschluss seines Diplomstudiums sei er beim XXXX tätig gewesen ( XXXX ). XXXX habe er ein Praktikum beim Verwaltungsgerichtshof, XXXX eines beim EuGH absolviert. Auch sei er als Mitarbeiter beim XXXX -Institut für Europarecht ( XXXX ) und in der XXXX des Landes XXXX tätig gewesen. Weiters sei er ua. seit XXXX Autor juristischer Kommentierungen für diverse Rechtsverlage, seit XXXX Dozent an der XXXX -Universität XXXX und seit XXXX österreichischer Vertreter in der XXXX , Member XXXX und Member des XXXX . Ab XXXX habe er zudem einen Lehrauftrag der FH XXXX im XXXX .2.2.1.
  53. Aus dem Bewerbungsschreiben des zum Zuge gekommenen römisch 40 geht hervor, dass er seit römisch 40 im BMVIT in der Abteilung römisch 40 tätig gewesen sei. Er habe römisch 40 das Diplomstudium, römisch 40 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und römisch 40 einen Universitätslehrgang (Master of Laws, LL.M) erfolgreich abgeschlossen. Bereits vor Abschluss seines Diplomstudiums sei er beim römisch 40 tätig gewesen ( römisch 40 ). römisch 40 habe er ein Praktikum beim Verwaltungsgerichtshof, römisch 40 eines beim EuGH absolviert. Auch sei er als Mitarbeiter beim römisch 40 -Institut für Europarecht ( römisch 40 ) und in der römisch 40 des Landes römisch 40 tätig gewesen. Weiters sei er ua. seit römisch 40 Autor juristischer Kommentierungen für diverse Rechtsverlage, seit römisch 40 Dozent an der römisch 40 -Universität römisch 40 und seit römisch 40 österreichischer Vertreter in der römisch 40 , Member römisch 40 und Member des römisch 40 . Ab römisch 40 habe er zudem einen Lehrauftrag der FH römisch 40 im römisch 40 . 2.2.
  54. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass XXXX der am besten geeignete Kandidat für die in Rede stehende Position war und die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren auch nicht diskriminiert wurde:2.2.
  55. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass römisch 40 der am besten geeignete Kandidat für die in Rede stehende Position war und die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren auch nicht diskriminiert wurde: Nach eingehender Prüfung und zwei mündlichen Verhandlungen in gegenständlicher Rechtsache gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Gutachten der Begutachtungskommission schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist und einer Plausibilitätskontrolle standhält. Es steht in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und entspricht den Gesetzen der Denklogik. Die von der Kommission abgegeben Bewertungen für die jeweiligen Bewerber:innen für die in der Ausschreibung geforderten Kriterien lassen sich anhand der Niederschriften der Hearings gut nachvollziehen und begründen. Dass das sog. XXXX (weitreichende legistische Änderungen im XXXX ) eine besonders zentrale Stellung im Zeitraum des Bewerbungsverfahrens für die XXXX XXXX und somit auch für die Leitungsfunktion dieser Abteilung darstellte, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht anhand des Verwaltungs- und Gerichtsakts, aber auch durch die mündliche Verhandlung überzeugen und entspricht den Aufgaben der Abteilung iZm dem europäischen Genehmigungsprozess. Auch sind hier auf die Zeugenaussagen von XXXX zu verweisen (VH 2, S. 4 f). Die BF sei laut Gutachten der Begutachtungskommission hinsichtlich der Auswirkungen des für die künftige Ausrichtung der Abteilung XXXX relevanten XXXX sehr vage geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern, wie die BF in ihrer Beschwerde behauptet, Aussagen von ihr zum XXXX im Zuge des Hearings in der Niederschrift nicht angeführt worden seien. Für ein (bewusstes oder unbewusstes) Weglassen von ihren Aussagen in der Niederschrift der Hearings gibt es keine Anhaltspunkte und bleiben diese Ausführungen in der Beschwerde nicht substantiiert und spekulativ. Wenn sie in der Beschwerde anführt, es habe keine Spezifizierung der Rechtsmaterien in der Ausschreibung gegeben, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilung XXXX erforderlich seien, zeigt sie nicht auf, inwieweit, sollte der BF in diesem Punkt gefolgt werden, sie dadurch diskriminiert worden sei, zumal die Ausschreibungskriterien für alle Bewerber:innen galten. Es obliegt dem Dienstgeber Kriterien einer Ausschreibung festzulegen und nicht einer Bewerberin, ganz spezifische derselben zu fordern. Der belangten Behörde ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in der Ausschreibung geforderten Kriterien
  56. und
  57. gänzlich zu folgen. Betreffend Kriterium
  58. ist XXXX zwar im Vergleich zur BF kürzer im nunmehrigen BMK tätig (seit XXXX ; BF seit XXXX ), doch hat er, wie die Behörde zutreffend ausführt, ebenso eine vieljährige einschlägige Berufspraxis im Zeitpunkt der Bewerbung auf die gegenständliche Stelle gehabt. Alleine ein Mehr an Jahren an einschlägiger Berufserfahrung deutet nicht auf eine bessere Eignung hin, insbesondere dann nicht, wenn die Vergleichsperson ebenso mehrjährige einschlägige Erfahrung aufweist. Ebenso wies XXXX bereits damals bedeutsame internationale Erfahrungen und Vernetzungen in einem von Internationalität geprägten Fachbereich vor, wie etwa in sog. „ XXXX “-Verfahren. Die BF hingegen blieb auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchsicht der Niederschriften in Hinblick auf das XXXX äußert vage und allgemein. Hinsichtlich Kriterium
  59. ist auf die Vita des XXXX zu verweisen und ergibt sich eine deutliche Bessereignung bereits durch seine langjährige Tätigkeit beim XXXX , dem renommierten XXXX -Institut und seiner Tätigkeiten beim Verwaltungsgerichtshof und beim EuGH. Es kann daraus geschlossen werden, dass XXXX durch diese beruflichen Stationen exzellente Kenntnisse auf den Gebieten der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und der europäischen Gerichtsbarkeit erlangte. Auf seine Vortragstätigkeiten insbesondere an der XXXX -Universität XXXX ist hier ebenso zu verweisen. Die Kenntnisse der BF sind nicht mit denen von XXXX zu vergleichen. Die BF war im Zeitpunkt der Bewerbung schwerpunktmäßig in UVP-Angelegenheiten tätig und ist das im Vergleich ein relativ eingegrenzter rechtlicher Fachbereich, auch wenn mehrere Materiengesetze in einem UVP-Verfahren zu vollziehen sind. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Bandbreite an Rechtsmaterien, mit denen XXXX am XXXX , dem XXXX und dem EuGH in Kontakt gekommen ist, weitaus größer und umfassender ist. Zudem ist hier auch sein Praktikum beim Verwaltungsgerichtshof anzuführen, bei dem er XXXX tätig war. Der BF ist beizupflichten, dass es zwischen dem Kriterium
  60. und
  61. gewisse Überschneidungen gibt, doch liegt es, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich im Ermessen des Dienstgebers, welche Kriterien er für eine Ausschreibung für eine spezifische Funktion als bedeutsam erachtet. Es ist den Ausführungen der Behörde zu folgen, wenn sie darlegt, dass XXXX mit seiner Auseinandersetzung der zu diesem Zeitpunkt für die in Rede stehende Abteilungsleitungsfunktion besonders zentrale Umsetzung des XXXX überzeugender war als die BF. Die BF gab beim Hearing dagegen an, dass sie sich eher mit nationalem Recht auseinandersetze. Hier ist auch auf die glaubhaften und schlüssigen Ausführungen der Zeugin XXXX , nicht stimmberechtigtes Mitglied der Begutachtungskommission, in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (VH 1, S. 21 f), die darlegen, dass das hauptausschlagende Argument für die Wahl von XXXX seine Ausführungen zum XXXX gewesen und die Ausführungen der BF im Vergleich dazu eigentlich nicht vorhanden gewesen seien. In Anbetracht dessen blieb die BF auch in diesem Kriterium hinter XXXX zurück. Sowohl XXXX als auch die BF erreichten bei den Kriterien
  62. und
  63. die höchstmögliche Punkteanzahl. Die BF moniert in ihrer Beschwerde diese Punktevergabe bei XXXX , legt aber nicht substantiiert dar, auf welchen Gründen sie die Annahme stützt, XXXX hätte bei den
  64. und
  65. nicht die höchstmögliche Punktezahl erreichen dürfen. Sie führt an, dass das nicht nachvollziehbar sei. Damit tritt sie in diesen Punkten dem Gutachten der Begutachtungskommission nicht substantiiert entgegen. Der Hinweis bezüglich Kriterium 7., XXXX sei nie stellvertretender Leiter der Abteilung IV/2 gewesen, vermag nichts darüber auszusagen, dass XXXX nicht die höchstmögliche Punktezahl hätte erreichen dürfen, zumal in der Ausschreibung Führungserfahrung nicht gefordert wurde. Ebenso stellt die BF hinsichtlich Kriterium
  66. bloß in den Raum, eine Erfahrung des Dr. XXXX sei mit ihrer Erfahrung in diesem Bereich jedenfalls nicht gleichzusetzen, ohne dies näher zu begründen. Auch der Hinweis, XXXX sei lediglich dreieinhalb Jahre in der Abteilung tätig gewesen und sei „wohl“ nicht zu Beginn seiner Tätigkeit mit der Verhandlungsführung betraut gewesen, beruht auf Spekulationen seitens der BF, die nicht substantiiert darlegen, aus welchen konkreten Gründen XXXX hinsichtlich Kriterium
  67. weniger geeignet gewesen sein soll als die BF. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch sonst keine Gründe, weshalb die Bewertungsergebnisse hinsichtlich der Kriterien
  68. und
  69. hätten angezweifelt werden sollen. Es wäre an der BF gelegen, konkret darzulegen, weshalb sie von dieser Annahme ausgeht. Hinsichtlich des letzten und
  70. Kriteriums ist der belangten Behörde im Ergebnis ebenso zuzustimmen, auch wenn die Nachvollziehbarkeit der Begründung im Vergleich zu den übrigen Kriterien weniger stark ausgeprägt ist. Dies resultiert jedoch aus den mit diesem Kriterium geforderten Kenntnissen. Sprachkenntnisse werden grundsätzlich mit standardisierten Tests nachgewiesen. Weder finden sich solche Sprachzertifikate von XXXX noch von der BF im Akt. Aufgrund dieses Umstands ist es schwieriger begründend darzulegen, welche Person umfassendere Englischkenntnisse im Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens vorwies. Die Bewertung der Bewerber:innen im Gutachten der Begutachtungskommission hält nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch in diesem
  71. Kriterium aus folgenden Gründen einer Plausibilitätskontrolle stand und ist schlüssig und nachvollziehbar: XXXX hat glaubhaft dargelegt und bereits in seiner Bewerbung angeführt, dass er mehrere Jahre in einem internationalen Umfeld arbeite. Es gibt keine Anhaltspunkte, das zu bezweifeln und ist in internationalen Gremien zweifellos die englische Sprache dominierend. Ua. kann aufgrund dessen geschlossen werden, dass XXXX über verhandlungssicheres Englisch im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens verfügte. Auch wird an dieser Stelle auf die Einschätzung der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung verwiesen, die darlegte, dass XXXX im Rahmen des Hearings überzeugend darlegt habe, dass er im Vergleich zur BF die besseren Englischkenntnisse vorweise (VH 1, S. 22). Dieses Ergebnis liegt auch im Einklang mit den von der BF selbst beim Hearing getroffenen Aussagen, dass ihr, bezogen auf verhandlungssicheres Englisch, die Übung fehle. Insofern widerspricht die BF sich aber selbst, da sie in ihrem im Akt liegenden Lebenslauf angab, Englisch „fließend in Wort und Schrift“ zu beherrschen. Die Ausführungen im Gutachten der B-GBK und in der Beschwerde zu den Englischkenntnissen der BF, dass diese im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig die englische Sprache verwende, verweisen bloß darauf, dass viele Dokumente in englischer Sprache verfasst seien. Der Abzug von 2 Punkten sei, so die B-GBK, nicht nachvollziehbar. Dabei übersieht die B-GBK ebenso wie die BF, auch wenn man der BF folgen sollte, dass sie mit (vielen) Dokumenten in englischer Sprache zu tun habe, dass die mündlichen Englischkenntnisse ebenso beim Kriterium
  72. der Ausschreibung herangezogen werden müssen und nicht nur passiv-verstehende Kenntnisse der englischen Sprache relevant sind. In Anbetracht, dass die BF selbst in Bezug auf verhandlungssicheres Englisch im Hearing angab, dass ihr die Übung fehle und aufgrund der Aussagen der Zeugin XXXX ist der genannte Punkteabzug, auch im Vergleich zu XXXX , der bereits im Zeitpunkt der Bewerbung in verschiedenen internationalen Gremien tätig war, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig. Nach eingehender Prüfung und zwei mündlichen Verhandlungen in gegenständlicher Rechtsache gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Gutachten der Begutachtungskommission schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist und einer Plausibilitätskontrolle standhält. Es steht in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und entspricht den Gesetzen der Denklogik. Die von der Kommission abgegeben Bewertungen für die jeweiligen Bewerber:innen für die in der Ausschreibung geforderten Kriterien lassen sich anhand der Niederschriften der Hearings gut nachvollziehen und begründen. Dass das sog. römisch 40 (weitreichende legistische Änderungen im römisch 40 ) eine besonders zentrale Stellung im Zeitraum des Bewerbungsverfahrens für die römisch 40 römisch 40 und somit auch für die Leitungsfunktion dieser Abteilung darstellte, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht anhand des Verwaltungs- und Gerichtsakts, aber auch durch die mündliche Verhandlung überzeugen und entspricht den Aufgaben der Abteilung iZm dem europäischen Genehmigungsprozess. Auch sind hier auf die Zeugenaussagen von römisch 40 zu verweisen (VH 2, S. 4 f). Die BF sei laut Gutachten der Begutachtungskommission hinsichtlich der Auswirkungen des für die künftige Ausrichtung der Abteilung römisch 40 relevanten römisch 40 sehr vage geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern, wie die BF in ihrer Beschwerde behauptet, Aussagen von ihr zum römisch 40 im Zuge des Hearings in der Niederschrift nicht angeführt worden seien. Für ein (bewusstes oder unbewusstes) Weglassen von ihren Aussagen in der Niederschrift der Hearings gibt es keine Anhaltspunkte und bleiben diese Ausführungen in der Beschwerde nicht substantiiert und spekulativ. Wenn sie in der Beschwerde anführt, es habe keine Spezifizierung der Rechtsmaterien in der Ausschreibung gegeben, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilung römisch 40 erforderlich seien, zeigt sie nicht auf, inwieweit, sollte der BF in diesem Punkt gefolgt werden, sie dadurch diskriminiert worden sei, zumal die Ausschreibungskriterien für alle Bewerber:innen galten. Es obliegt dem Dienstgeber Kriterien einer Ausschreibung festzulegen und nicht einer Bewerberin, ganz spezifische derselben zu fordern. Der belangten Behörde ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in der Ausschreibung geforderten Kriterien
  73. und
  74. gänzlich zu folgen. Betreffend Kriterium
  75. ist römisch 40 zwar im Vergleich zur BF kürzer im nunmehrigen BMK tätig (seit römisch 40 ; BF seit römisch 40 ), doch hat er, wie die Behörde zutreffend ausführt, ebenso eine vieljährige einschlägige Berufspraxis im Zeitpunkt der Bewerbung auf die gegenständliche Stelle gehabt. Alleine ein Mehr an Jahren an einschlägiger Berufserfahrung deutet nicht auf eine bessere Eignung hin, insbesondere dann nicht, wenn die Vergleichsperson ebenso mehrjährige einschlägige Erfahrung aufweist. Ebenso wies römisch 40 bereits damals bedeutsame internationale Erfahrungen und Vernetzungen in einem von Internationalität geprägten Fachbereich vor, wie etwa in sog. „ römisch 40 “-Verfahren. Die BF hingegen blieb auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchsicht der Niederschriften in Hinblick auf das römisch 40 äußert vage und allgemein. Hinsichtlich Kriterium
  76. ist auf die Vita des römisch 40 zu verweisen und ergibt sich eine deutliche Bessereignung bereits durch seine langjährige Tätigkeit beim römisch 40 , dem renommierten römisch 40 -Institut und seiner Tätigkeiten beim Verwaltungsgerichtshof und beim EuGH. Es kann daraus geschlossen werden, dass römisch 40 durch diese beruflichen Stationen exzellente Kenntnisse auf den Gebieten der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und der europäischen Gerichtsbarkeit erlangte. Auf seine Vortragstätigkeiten insbesondere an der römisch 40 -Universität römisch 40 ist hier ebenso zu verweisen. Die Kenntnisse der BF sind nicht mit denen von römisch 40 zu vergleichen. Die BF war im Zeitpunkt der Bewerbung schwerpunktmäßig in UVP-Angelegenheiten tätig und ist das im Vergleich ein relativ eingegrenzter rechtlicher Fachbereich, auch wenn mehrere Materiengesetze in einem UVP-Verfahren zu vollziehen sind. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Bandbreite an Rechtsmaterien, mit denen römisch 40 am römisch 40 , dem römisch 40 und dem EuGH in Kontakt gekommen ist, weitaus größer und umfassender ist. Zudem ist hier auch sein Praktikum beim Verwaltungsgerichtshof anzuführen, bei dem er römisch 40 tätig war. Der BF ist beizupflichten, dass es zwischen dem Kriterium
  77. und
  78. gewisse Überschneidungen gibt, doch liegt es, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich im Ermessen des Dienstgebers, welche Kriterien er für eine Ausschreibung für eine spezifische Funktion als bedeutsam erachtet. Es ist den Ausführungen der Behörde zu folgen, wenn sie darlegt, dass römisch 40 mit seiner Auseinandersetzung der zu diesem Zeitpunkt für die in Rede stehende Abteilungsleitungsfunktion besonders zentrale Umsetzung des römisch 40 überzeugender war als die BF. Die BF gab beim Hearing dagegen an, dass sie sich eher mit nationalem Recht auseinandersetze. Hier ist auch auf die glaubhaften und schlüssigen Ausführungen der Zeugin römisch 40 , nicht stimmberechtigtes Mitglied der Begutachtungskommission, in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (VH 1, S. 21 f), die darlegen, dass das hauptausschlagende Argument für die Wahl von römisch 40 seine Ausführungen zum römisch 40 gewesen und die Ausführungen der BF im Vergleich dazu eigentlich nicht vorhanden gewesen seien. In Anbetracht dessen blieb die BF auch in diesem Kriterium hinter römisch 40 zurück. Sowohl römisch 40 als auch die BF erreichten bei den Kriterien
  79. und
  80. die höchstmögliche Punkteanzahl. Die BF moniert in ihrer Beschwerde diese Punktevergabe bei römisch 40 , legt aber nicht substantiiert dar, auf welchen Gründen sie die Annahme stützt, römisch 40 hätte bei den
  81. und
  82. nicht die höchstmögliche Punktezahl erreichen dürfen. Sie führt an, dass das nicht nachvollziehbar sei. Damit tritt sie in diesen Punkten dem Gutachten der Begutachtungskommission nicht substantiiert entgegen. Der Hinweis bezüglich Kriterium 7., römisch 40 sei nie stellvertretender Leiter der Abteilung IV/2 gewesen, vermag nichts darüber auszusagen, dass römisch 40 nicht die höchstmögliche Punktezahl hätte erreichen dürfen, zumal in der Ausschreibung Führungserfahrung nicht gefordert wurde. Ebenso stellt die BF hinsichtlich Kriterium
  83. bloß in den Raum, eine Erfahrung des Dr. römisch 40 sei mit ihrer Erfahrung in diesem Bereich jedenfalls nicht gleichzusetzen, ohne dies näher zu begründen. Auch der Hinweis, römisch 40 sei lediglich dreieinhalb Jahre in der Abteilung tätig gewesen und sei „wohl“ nicht zu Beginn seiner Tätigkeit mit der Verhandlungsführung betraut gewesen, beruht auf Spekulationen seitens der BF, die nicht substantiiert darlegen, aus welchen konkreten Gründen römisch 40 hinsichtlich Kriterium
  84. weniger geeignet gewesen sein soll als die BF. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch sonst keine Gründe, weshalb die Bewertungsergebnisse hinsichtlich der Kriterien
  85. und
  86. hätten angezweifelt werden sollen. Es wäre an der BF gelegen, konkret darzulegen, weshalb sie von dieser Annahme ausgeht. Hinsichtlich des letzten und
  87. Kriteriums ist der belangten Behörde im Ergebnis ebenso zuzustimmen, auch wenn die Nachvollziehbarkeit der Begründung im Vergleich zu den übrigen Kriterien weniger stark ausgeprägt ist. Dies resultiert jedoch aus den mit diesem Kriterium geforderten Kenntnissen. Sprachkenntnisse werden grundsätzlich mit standardisierten Tests nachgewiesen. Weder finden sich solche Sprachzertifikate von römisch 40 noch von der BF im Akt. Aufgrund dieses Umstands ist es schwieriger begründend darzulegen, welche Person umfassendere Englischkenntnisse im Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens vorwies. Die Bewertung der Bewerber:innen im Gutachten der Begutachtungskommission hält nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch in diesem
  88. Kriterium aus folgenden Gründen einer Plausibilitätskontrolle stand und ist schlüssig und nachvollziehbar: römisch 40 hat glaubhaft dargelegt und bereits in seiner Bewerbung angeführt, dass er mehrere Jahre in einem internationalen Umfeld arbeite. Es gibt keine Anhaltspunkte, das zu bezweifeln und ist in internationalen Gremien zweifellos die englische Sprache dominierend. Ua. kann aufgrund dessen geschlossen werden, dass römisch 40 über verhandlungssicheres Englisch im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens verfügte. Auch wird an dieser Stelle auf die Einschätzung der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung verwiesen, die darlegte, dass römisch 40 im Rahmen des Hearings überzeugend darlegt habe, dass er im Vergleich zur BF die besseren Englischkenntnisse vorweise (VH 1, S. 22). Dieses Ergebnis liegt auch im Einklang mit den von der BF selbst beim Hearing getroffenen Aussagen, dass ihr, bezogen auf verhandlungssicheres Englisch, die Übung fehle. Insofern widerspricht die BF sich aber selbst, da sie in ihrem im Akt liegenden Lebenslauf angab, Englisch „fließend in Wort und Schrift“ zu beherrschen. Die Ausführungen im Gutachten der B-GBK und in der Beschwerde zu den Englischkenntnissen der BF, dass diese im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig die englische Sprache verwende, verweisen bloß darauf, dass viele Dokumente in englischer Sprache verfasst seien. Der Abzug von 2 Punkten sei, so die B-GBK, nicht nachvollziehbar. Dabei übersieht die B-GBK ebenso wie die BF, auch wenn man der BF folgen sollte, dass sie mit (vielen) Dokumenten in englischer Sprache zu tun habe, dass die mündlichen Englischkenntnisse ebenso beim Kriterium
  89. der Ausschreibung herangezogen werden müssen und nicht nur passiv-verstehende Kenntnisse der englischen Sprache relevant sind. In Anbetracht, dass die BF selbst in Bezug auf verhandlungssicheres Englisch im Hearing angab, dass ihr die Übung fehle und aufgrund der Aussagen der Zeugin römisch 40 ist der genannte Punkteabzug, auch im Vergleich zu römisch 40 , der bereits im Zeitpunkt der Bewerbung in verschiedenen internationalen Gremien tätig war, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig. Hinsichtlich des Gutachtens der B-GBK vom 21.06.2022 ist bereits einleitend auszuführen, dass nahezu sämtliche Argumente desselben von der BF in ihrer Beschwerde übernommen und auf diese soeben eingegangen wurden. Insgesamt erweist sich das Gutachten der B-GBK als nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Bereits der Umstand, dass der zum Zuge gekommene XXXX nicht gehört wurde (audiatur et altera pars), stellt einen die Beweiskraft dieses Gutachtens beeinträchtigenden Umstand dar, da dadurch der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt worden ist und die B-GBK ihre rechtlichen Erwägungen auf einen unvollständigen Eindruck und Sachverhalt stützte. Sowohl auf die längere Berufserfahrung der BF, den kleineren spezifischen Fachbereich der BF, den Umstand, dass Kriterien
  90. und
  91. teilweise Überschneidungen aufweisen als auch auf die Vergabe der höchstmöglichen Punktezahl für XXXX hinsichtlich der Kriterien
  92. und 8 wurde eingegangen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Betreffend die Englischkenntnisse der BF wird im Gutachten der B-GBK angeführt (S. 18), dass sie glaubhaft hätte darlegen können, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig die englische Sprache verwende, da viele Dokumente in englischer Sprache verfasst seien. Anhand welcher Gründe die B-BGK zu dieser Ansicht gelangte, bleibt unerfindlich und entspricht nicht rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Begründung. Auch bei Wahrunterstellung dieser Aussage bleibt in diesem „Gutachten“ unberücksichtigt, wie die mündlichen Englisch - Erfahrungen der BF sich im Arbeitskontext darstellten. XXXX war bereits vor dem Bewerbungsverfahren in zahlreichen internationalen Gremien tätig, bei denen er zweifellos auch verhandlungssicheres mündliches Englisch beherrschte, um seiner Tätigkeit in diesen (zB: XXXX ) überhaupt nachgehen zu können. Es wird auch diesbezüglich auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Gutachtens der B-GBK vom 21.06.2022 ist bereits einleitend auszuführen, dass nahezu sämtliche Argumente desselben von der BF in ihrer Beschwerde übernommen und auf diese soeben eingegangen wurden. Insgesamt erweist sich das Gutachten der B-GBK als nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Bereits der Umstand, dass der zum Zuge gekommene römisch 40 nicht gehört wurde (audiatur et altera pars), stellt einen die Beweiskraft dieses Gutachtens beeinträchtigenden Umstand dar, da dadurch der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt worden ist und die B-GBK ihre rechtlichen Erwägungen auf einen unvollständigen Eindruck und Sachverhalt stützte. Sowohl auf die längere Berufserfahrung der BF, den kleineren spezifischen Fachbereich der BF, den Umstand, dass Kriterien
  93. und
  94. teilweise Überschneidungen aufweisen als auch auf die Vergabe der höchstmöglichen Punktezahl für römisch 40 hinsichtlich der Kriterien
  95. und 8 wurde eingegangen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Betreffend die Englischkenntnisse der BF wird im Gutachten der B-GBK angeführt (S. 18), dass sie glaubhaft hätte darlegen können, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig die englische Sprache verwende, da viele Dokumente in englischer Sprache verfasst seien. Anhand welcher Gründe die B-BGK zu dieser Ansicht gelangte, bleibt unerfindlich und entspricht nicht rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Begründung. Auch bei Wahrunterstellung dieser Aussage bleibt in diesem „Gutachten“ unberücksichtigt, wie die mündlichen Englisch - Erfahrungen der BF sich im Arbeitskontext darstellten. römisch 40 war bereits vor dem Bewerbungsverfahren in zahlreichen internationalen Gremien tätig, bei denen er zweifellos auch verhandlungssicheres mündliches Englisch beherrschte, um seiner Tätigkeit in diesen (zB: römisch 40 ) überhaupt nachgehen zu können. Es wird auch diesbezüglich auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Aus allen diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der BF nicht um die am besten geeignete Bewerberin für die in Rede stehende Funktion handelte. XXXX war für die Leitung der Abteilung XXXX im nunmehrigen BMK der am besten geeignete Kandidat. Im gesamten Bewerbungsverfahren gab es sonst auch keine Anhaltspunkte oder Hinweise, dass die BF aufgrund ihres Geschlechts oder aufgrund sonstiger verpönter Merkmale diskriminiert wurde. Die belangte Behörde hat XXXX zurecht mit der Leitung der Abteilung XXXX betraut. Aus allen diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der BF nicht um die am besten geeignete Bewerberin für die in Rede stehende Funktion handelte. römisch 40 war für die Leitung der Abteilung römisch 40 im nunmehrigen BMK der am besten geeignete Kandidat. Im gesamten Bewerbungsverfahren gab es sonst auch keine Anhaltspunkte oder Hinweise, dass die BF aufgrund ihres Geschlechts oder aufgrund sonstiger verpönter Merkmale diskriminiert wurde. Die belangte Behörde hat römisch 40 zurecht mit der Leitung der Abteilung römisch 40 betraut.
  96. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  97. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  98. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes lauten wie folgt: Gemäß § 4 Z 5 B-GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 beim beruflichen Aufstieg unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).„Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und BeamtenGemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG darf niemand aufgrund des Geschlechts- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, beim beruflichen Aufstieg unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)., „Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten § 18a.

(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a,
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
  1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
  2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.“ „Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“„BeweislastParagraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“, „Beweislast § 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“ Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes lauten wie folgt: „Ernennungserfordernisse § 4.
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4,
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1.
  1. a)bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,1.
  3. a)bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
  4. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst. [...]
(3)Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“ Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen und vertretbar ausführen, warum sie davon ausgegangen ist, dass XXXX der bestgeeignete Kandidat für die ausgeschriebene Funktion der Leitung der Abteilung XXXX im BMK gewesen ist. Der BF war es nicht möglich Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Es konnte keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erblickt werden. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen wird dem Gutachten der B-GBK nicht gefolgt. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde der Betraute nicht gehört. Um Wiederholgen zu vermeiden wird auf die obenstehenden Ausführgen verwiesen. Das Gutachten der Begutachtungskommission ging ausführlich auf die fachliche und persönliche Eignung der Kandidat:innen ein und wird diesbezüglich ebenso auf die Beweiswürdigung verwiesen. Aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung von XXXX konnte angenommen werden, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen und vertretbar ausführen, warum sie davon ausgegangen ist, dass römisch 40 der bestgeeignete Kandidat für die ausgeschriebene Funktion der Leitung der Abteilung römisch 40 im BMK gewesen ist. Der BF war es nicht möglich Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Es konnte keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erblickt werden. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen wird dem Gutachten der B-GBK nicht gefolgt. Es ist nicht nachvollziehbar und wurde der Betraute nicht gehört. Um Wiederholgen zu vermeiden wird auf die obenstehenden Ausführgen verwiesen. Das Gutachten der Begutachtungskommission ging ausführlich auf die fachliche und persönliche Eignung der Kandidat:innen ein und wird diesbezüglich ebenso auf die Beweiswürdigung verwiesen. Aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung von römisch 40 konnte angenommen werden, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Darüber hinaus ergaben sich im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise auf sonstige Diskriminierung im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahren. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2261774.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.