Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 24§ 109Art. 130§ 6§ 27§ 58§ 17§ 31Artikel 89Artikel 9Artikel 10§ 78§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW137 2277123-1 Spruch, W137 2277123-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm Art. 5, 6 und 9 DSGVO als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Artikel 5, 6 und 9 DSGVO als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 06.08.2021 erhob XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (= Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten.
- Am 06.08.2021 erhob römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen den römisch 40 (= Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten. Hintergrund ist eine Disziplinaranzeige durch die gegenwärtig mitbeteiligte Partei, der eine „Bestandsaufnahme“ bzw. „Durchsuchung“ (Diktion einerseits der mitbeteiligten Partei, andererseits des Beschwerdeführers) des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (dienstliches Büro) am XXXX vorausging. Hintergrund ist eine Disziplinaranzeige durch die gegenwärtig mitbeteiligte Partei, der eine „Bestandsaufnahme“ bzw. „Durchsuchung“ (Diktion einerseits der mitbeteiligten Partei, andererseits des Beschwerdeführers) des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (dienstliches Büro) am römisch 40 vorausging. In diesem Kontext sah sich der Beschwerdeführer durch die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und sah eine nicht rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten als gegeben an.
- Mit Bescheid vom 30.03.2023, GZ. D124.4549, 2023-0.220.672, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab. In diesem Bescheid führte die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgendes aus: Die Datenaufnahme erfolgte im Rahmen der Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei für die Dienstaufsicht des gesamten Personals, sohin auch über den Beschwerdeführer. Dieser gehöre dem nicht-richterlichen Personal des Gerichts an, weshalb die Datenverarbeitung nicht im Rahmen der justiziellen Tätigkeit erfolgt und eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben sei. Die gesetzliche Grundlage der Datenverarbeitung sei durch § 109 BDG gegeben, da eine allfällige Disziplinaranzeige (die in der Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei liege) mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Behörde auch ein Übermaßverbot, damit kein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit einer ermittelnden Behörde erfolgt. Dass die verarbeiteten Daten grundsätzlich zu jenem Zweck geeignet waren, zu dem sie verarbeitet wurden, ergebe sich aus der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde. Die gesetzliche Grundlage der Datenverarbeitung sei durch Paragraph 109, BDG gegeben, da eine allfällige Disziplinaranzeige (die in der Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei liege) mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Behörde auch ein Übermaßverbot, damit kein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit einer ermittelnden Behörde erfolgt. Dass die verarbeiteten Daten grundsätzlich zu jenem Zweck geeignet waren, zu dem sie verarbeitet wurden, ergebe sich aus der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde.
- In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Datenschutzbehörde ignoriere das Beschwerdevorbringen und verkenne die Rechtslage. Es sei auch bezeichnend, dass für die „ständige Rechtsprechung“ zum Übermaßverbot keine gesetzliche Grundlage oder eine Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeführt werde. Die Argumentation der DSB sei nicht nachvollziehbar, es handle sich zwar um denselben Sachverhalt, der jedoch unter verschiedenen rechtlichen Aspekten in unterschiedlichen Verfahren zu prüfen sei. Im konkreten Fall seien die Ermittlungsmaßnahmen des Dienstgebers rechtswidrig beziehungsweise verboten gewesen. Würde man die Datenschutzbehörde beim Wort nehmen, könnte eine Behörde auch verbotene Ermittlungsmaßnahmen – etwa das Abhören eines Telefons ohne gerichtliche Genehmigung oder eine Videofalle – einsetzen, ohne, dass dies von der DSB beanstandet würde. Darüber hinaus würden viele erfasste Daten keinen Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige aufweisen – etwa die Arbeit des Beschwerdeführers für mehrere andere Gerichtsabteilungen oder die Arbeit im Zusammenhang mit Vorlagen an den XXXX . Die Verarbeitung all dieser Daten hätte die Datenschutzbehörde untersagen müssen. Darüber hinaus würden viele erfasste Daten keinen Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige aufweisen – etwa die Arbeit des Beschwerdeführers für mehrere andere Gerichtsabteilungen oder die Arbeit im Zusammenhang mit Vorlagen an den römisch 40 . Die Verarbeitung all dieser Daten hätte die Datenschutzbehörde untersagen müssen. Schließlich habe das XXXX mit Erkenntnis vom 21.03.2022, W246 2234828-1/62E, das Einscannen eines E-mails eines Richters an den Beschwerdeführer für rechtswidrig eingestuft.Schließlich habe das römisch 40 mit Erkenntnis vom 21.03.2022, W246 2234828-1/62E, das Einscannen eines E-mails eines Richters an den Beschwerdeführer für rechtswidrig eingestuft. Beantragt werde, a) der Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattzugeben und die angefochtene Datenverarbeitung für rechtswidrig zu erklären;
- b)in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben;
- c)in eventu der Beschwerde
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen; d)
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Beantragt werde, a) der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und die angefochtene Datenverarbeitung für rechtswidrig zu erklären;
- b)in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben;
- c)in eventu der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen; d)
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 24.08.2023, eingelangt am 25.08.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das XXXX übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
- Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 24.08.2023, eingelangt am 25.08.2022, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das römisch 40 übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Referent des XXXX und in dieser Funktion auch für den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX tätig. Gegen den Beschwerdeführer wurde im August 2020 eine Disziplinaranzeige im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erstattet, in deren Folge über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße verhängt wurde. Der Beschwerdeführer ist Referent des römisch 40 und in dieser Funktion auch für den Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 tätig. Gegen den Beschwerdeführer wurde im August 2020 eine Disziplinaranzeige im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erstattet, in deren Folge über den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldbuße verhängt wurde. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Datenschutzbeschwerde auf die Datenverarbeitung des XXXX im Rahmen der Ermittlungen im Vorfeld der oben angeführten Disziplinaranzeige.Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Datenschutzbeschwerde auf die Datenverarbeitung des römisch 40 im Rahmen der Ermittlungen im Vorfeld der oben angeführten Disziplinaranzeige. Die Datenverarbeitung erfolgte im Auftrag der mitbeteiligten Partei, die die Dienstaufsicht über den Beschwerdeführer innehat und für die allfällige Erstattung einer Disziplinaranzeige
§ 109BDG zuständig ist.
Die verarbeiteten Daten weisen jedenfalls einen abstrakten Zusammenhang mit dem Inhalt der Disziplinaranzeige auf. Die Datenverarbeitung erfolgte im Auftrag der mitbeteiligten Partei, die die Dienstaufsicht über den Beschwerdeführer innehat und für die allfällige Erstattung einer Disziplinaranzeige
Paragraph 109, BDG zuständig ist. Die verarbeiteten Daten weisen jedenfalls einen abstrakten Zusammenhang mit dem Inhalt der Disziplinaranzeige auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Insbesondere gilt das für die Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei betreffend die Dienstaufsicht, die allfällige Erstattung einer Disziplinaranzeige sowie die Durchführung von Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des einschlägigen Sachverhalts. Im gegenständlichen Fall wendet sich der Beschwerdeführer ganz grundsätzlich gegen die Datenverarbeitung im Vorfeld der Disziplinaranzeige. Einen gänzlich fehlenden Bezug der verarbeiteten Daten zur Disziplinaranzeige (bzw den Erhebungen im Vorfeld) konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen. Insbesondere gilt das auch für die auf Seite 8 der Beschwerde angeführten Daten, die tatsächlich ganz offenkundig den Arbeitsplatz beziehungsweise die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffen und entsprechend für die Frage eines allfälligen disziplinarrechtlichen Verstoßes sowie dessen Intensität von Relevanz waren.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Abs.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
§ 27Abs.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
- a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
- b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
- c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 9
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 10
verarbeitet werden,
- d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
- e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2)Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
- a)Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
- b)die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
- c)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
- d)die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
- e)die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
- f)die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
- g)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
- h)die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
- i)die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
- j)die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89Absatz 1 erforderlich.
(3)Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4)Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist. 3.3.2. Die relevante Bestimmung des BDG: § 109 BDGParagraph 109, BDG Disziplinaranzeige
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat
§ 78StPO vorzugehen.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat
Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2)Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3)Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. 3.3.
- Die hier verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte aufgrund des Verdachts von disziplinarrechtlichen Verstößen gegen den Beschwerdeführer zur Begründung einer allfälligen Disziplinaranzeige. Dass die mitbeteiligte Partei zur Erstattung einer solchen Anzeige – und damit zur Datenverarbeitung – grundsätzlich befugt ist, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer diese Disziplinaranzeige als unberechtigt ansieht, ist hinsichtlich der hier zu beurteilenden Rechtsfrage ohne Relevanz. 3.3.
- Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verarbeitung und ihres Prüfungsumfangs – bei grundsätzlich bejahter (und im Übrigen unstrittiger) Prüfungsbefugnis – führte die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid aus: „Nach der ständigen Rechtsprechung der früheren Datenschutzkommission, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Datenschutzbehörde, sowie nunmehr der Datenschutzbehörde selbst, würde ein „[B]eschwerdebegehren, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein kann, ist evident. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3156, 8349), in exakter (VfSlg. 9937, 10.311) und eindeutigen Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) verstößt (vgl. dazu bspw. den Bescheid vom
- März 2019, GZ DSB-D123.154/0004-DSB/2019).“„Nach der ständigen Rechtsprechung der früheren Datenschutzkommission, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Datenschutzbehörde, sowie nunmehr der Datenschutzbehörde selbst, würde ein „[B]eschwerdebegehren, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein kann, ist evident. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3156, 8349), in exakter (VfSlg. 9937, 10.311) und eindeutigen Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) verstößt vergleiche dazu bspw. den Bescheid vom
- März 2019, GZ DSB-D123.154/0004-DSB/2019).“ Diese grundsätzlichen Erwägungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 11.07.2018, W214 2183935-/19E, geteilt. Auch der im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung berufene Senat teilt diese Ansicht, zumal – wie oben dargelegt – der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass bei der nach § 109 BDG zulässigen Datenverarbeitung konkret Daten verarbeitet worden seien, die in keinem schlüssigen Zusammenhang mit den erforderlichen Erhebungen im Vorfeld einer (allfälligen) Disziplinaranzeige standen. Eine überschießende Datenverarbeitung ist daher nicht erkennbar.Diese grundsätzlichen Erwägungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 11.07.2018, W214 2183935-/19E, geteilt. Auch der im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung berufene Senat teilt diese Ansicht, zumal – wie oben dargelegt – der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass bei der nach Paragraph 109, BDG zulässigen Datenverarbeitung konkret Daten verarbeitet worden seien, die in keinem schlüssigen Zusammenhang mit den erforderlichen Erhebungen im Vorfeld einer (allfälligen) Disziplinaranzeige standen. Eine überschießende Datenverarbeitung ist daher nicht erkennbar. Irrig ist im Übrigen die Ansicht, die angeführte Judikaturlinie würde (illegale) Überwachungsmaßnahmen allgemeiner Natur (Telefonüberwachung ohne richterlichen Beschluss, Videofallen, etc. – aber auch die allgemeine Installation einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz) einer Kontrolle durch die Datenschutzbehörde entziehen. 3.
- Soweit in der Beschwerde Verstöße gegen Vorschriften des BDG thematisiert werden, ist eine Datenschutzbeschwerde schlicht der falsche Ort, um diese geltend zu machen. In diesem Sinne erweist sich auch der Verweis auf die Entscheidung des BVwG vom 21.03.2022, Zahl W246 2234828-1/62E, als für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da sie eine dienstrechtliche Maßnahmenbeschwerde betrifft (unabhängig von dem Umstand, dass dieses Verfahren gar nicht den Beschwerdeführer selbst betroffen hat). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsätzen Passagen finden, die offensichtlich ohne Anpassungen aus Schriftsätzen eines Richters übernommen wurden (beispielhaft einleitende Beschwerde Seite 9: „Die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen betreffen die „inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes“…“ (…) „Diese rechtswidrig erfolgten Datenverarbeitungen greifen somit auf unzulässige Weise in die richterliche Unabhängigkeit (…) ein“; Bescheidbeschwerde Seite 8 „Die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen betreffen die „inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes“). In diesem Zusammenhang muss ergänzt werden, dass die Datenschutzbehörde eine Beschwerde, die sich tatsächlich auf die Ausübung des richterlichen Amtes (und einer diese berührende Datenverarbeitung) beziehen würde, zurückweisen müsste. Siehe dazu auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2022, W137 2257571-1/5E. Jedenfalls auszuschließen ist, dass die DSB eine Prüfung von Datenverarbeitungen, die die Ausübung des richterlichen Amtes betreffen, im Umweg eines Prüfverfahrens betreffend eine an einem Gericht beschäftigte nicht-richterliche Person durchführen darf. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen – nämlich ob es für die grundsätzliche Verarbeitung der thematisierten Daten eine Rechtsgrundlage gibt und ob die Datenschutzbehörde im gegenständlichen Verfahren einem Übermaßverbot unterliegt – zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist im gegenständlichen Verfahren eine vor August 2020 erfolgte Datenverarbeitung im Rahmen von Sachverhaltserhebungen aufgrund des Verdachts eines disziplinarrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers. Die grundsätzliche dienstrechtliche Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei zur Durchführung dieser Erhebungen wurde nie bestritten. Nicht entscheidungsrelevant ist hingegen eine inhaltliche Beurteilung der Arbeit (und der Arbeitsweise) des Beschwerdeführers. Ebenfalls nicht entscheidungsrelevant ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer und deren dienstlichen und sonstigen Folgen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie die umfangreichen rechtlichen Wertungen im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt betreffen damit nicht die im gegenständlichen Verfahren zu erörternde Rechtsfrage oder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil bisher noch keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zum hier relevanten Übermaßverbot besteht und in welchem Umfang die Datenschutzbehörde in die Datenverarbeitung einer Behörde im Rahmen von beispielsweise disziplinarrechtlichen Ermittlungen (nachträglich) eingreifen darf. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil bisher noch keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zum hier relevanten Übermaßverbot besteht und in welchem Umfang die Datenschutzbehörde in die Datenverarbeitung einer Behörde im Rahmen von beispielsweise disziplinarrechtlichen Ermittlungen (nachträglich) eingreifen darf. Dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W137.2277123.1.00