RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW191 2268547-1 Spruch, W159 2268547-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX alias XXXX St.A. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 St.A. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte spätestens am 08.09.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde er von der LPD XXXX Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, Polizeiinspektion XXXX , einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass einige seiner Freunde Behördenbedienstete gewesen seien. Durch seinen Kontakt zu seinen Freunden sei sein Leben in Gefahr gewesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte spätestens am 08.09.2022 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde er von der LPD römisch 40 Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, Polizeiinspektion römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass einige seiner Freunde Behördenbedienstete gewesen seien. Durch seinen Kontakt zu seinen Freunden sei sein Leben in Gefahr gewesen. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Er erklärte, er sei gesund, könne arbeiten gehen und stehe weder wegen körperlichen noch geistigen Beschwerden in ärztlicher Behandlung. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Arab an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in Nangarhar, Beshud im Dorf XXXX geboren worden, dort aufgewachsen und habe dort gelebt. Er habe 12 Jahre die Schule besucht, die Concord-Prüfung nicht abgelegt und habe neben der Schule als Hilfsarbeiter gearbeitet. Nach der Schule habe er selbst ein Geschäft für Lebensmittel eröffnet und dieses etwa 5 bis 6 Jahre betrieben. Sein Einkommen habe gereicht, um seine Familie und sich zu versorgen. Etwa zwei Monate nachdem die Regierung gestürzt worden sei, habe er Afghanistan auf Betreiben seiner Mutter verlassen. Er sei mit XXXX Jahre alt, traditionell verheiratet und habe 4 Kinder – 3 Töchter und einen Sohn. Befragt ergänzte er, er stehe mit seiner Frau und seiner Mutter über Messenger in Kontakt sowie, dass die wirtschaftliche und Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers schlecht sei.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Er erklärte, er sei gesund, könne arbeiten gehen und stehe weder wegen körperlichen noch geistigen Beschwerden in ärztlicher Behandlung. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Arab an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in Nangarhar, Beshud im Dorf römisch 40 geboren worden, dort aufgewachsen und habe dort gelebt. Er habe 12 Jahre die Schule besucht, die Concord-Prüfung nicht abgelegt und habe neben der Schule als Hilfsarbeiter gearbeitet. Nach der Schule habe er selbst ein Geschäft für Lebensmittel eröffnet und dieses etwa 5 bis 6 Jahre betrieben. Sein Einkommen habe gereicht, um seine Familie und sich zu versorgen. Etwa zwei Monate nachdem die Regierung gestürzt worden sei, habe er Afghanistan auf Betreiben seiner Mutter verlassen. Er sei mit römisch 40 Jahre alt, traditionell verheiratet und habe 4 Kinder – 3 Töchter und einen Sohn. Befragt ergänzte er, er stehe mit seiner Frau und seiner Mutter über Messenger in Kontakt sowie, dass die wirtschaftliche und Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers schlecht sei. Zurzeit versuche er über Youtube Deutsch zu lernen und habe auch schon afghanische Freunde in Österreich kennengelernt. Er habe weder in seinem Heimatland, noch in Österreich oder einem anderen Land strafbare Handlungen begangen, noch sei er vorbestraft oder inhaftiert gewesen. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe, antwortete er, er sei Mitarbeiter der Regierung gewesen. Er habe keine Probleme mit den „alten“ Behörden oder staatsähnlichen Institutionen seines Heimatlandes gehabt. Er habe jedoch Probleme mit den „neuen“ Behörden oder staatsähnlichen Institutionen seines Heimatlandes gehabt, er habe als Milizpolizist gearbeitet. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland gehabt. Befragt zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, er habe in seiner Wohngegend ein Geschäft gehabt. Die Taliban hätten in der Nähe 2 Madrassas gehabt. Von diesen beiden Madrassas hätten die Taliban die Gegend angegriffen, weil auch der Flughafen in diese Richtung gelegen wäre. Deswegen sei der Beschwerdeführer ernannt worden verdächtige Sachen oder die Taliban zu melden. Er habe diese Arbeit zur Sicherheit des Ortes gemacht und sei vom Bezirkshauptmann zum Berichterstatter ernannt worden. Nachdem die Regierung gestürzt worden sei, seien viele Leute von den Taliban getötet worden. Er persönlich sei als Spion bezeichnet worden. Ausschlaggebend für die sofortige Ausreise sei gewesen, dass die Taliban eines nachts zu ihm nach Hause gekommen wäre, ihn gesucht und als Spion bezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer sei von seiner Familie telefonisch gewarnt worden. Er könne auch nirgends anders in Afghanistan hingehen. Der Beschwerdeführer wollte die Länderfeststellungen nicht erörtert erhalten und hatte kein weiteres Vorbringen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 07.02.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Beschwerdeführers abgewiesen, unter Spruchpunkt II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , vom 07.02.2023, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Beschwerdeführers abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei individuelle Verfolgungssituation im Herkunftsstaat habe glaubhaft machen können. Die Angaben seien weder schlüssig noch nachvollziehbar und wenig lebensnah. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der Steigerung seines Vorbringens nicht glaubhaft gemacht habe. Es wären auch sonst keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung hindeuten würden. Zu Spruchpunkt II. hingegen wurde begründend ausgeführt, dass die Behörde von der Gefahr einer Bedrohung und von allgemeinen Versorgungsschwierigkeiten für die Zivilbevölkerung ausgehe und daher subsidiären Schutz zuerkannt habe (sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr).Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der Steigerung seines Vorbringens nicht glaubhaft gemacht habe. Es wären auch sonst keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung hindeuten würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hingegen wurde begründend ausgeführt, dass die Behörde von der Gefahr einer Bedrohung und von allgemeinen Versorgungsschwierigkeiten für die Zivilbevölkerung ausgehe und daher subsidiären Schutz zuerkannt habe (sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur hinsichtlich des abweisenden Spruchpunktes erstens fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der bisherige Sachverhalt und Verfahrensgang zusammengefasst und weiters ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen gerügt. Die Behörde hätte insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen sollen. Schließlich wurde auch (begründet) die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb eine solche für den 07.12.2023 aus, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der ausgewiesenen Vertretung erschien, während ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen war. Der Beschwerdeführer legte einen Arbeiterdienstvertrag der Firma XXXX sowie eine Anmeldung zu einem Deutschkurs A1 vor. Er hielt sein Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Auf die Frage, ob er Ergänzungen oder Korrekturen vorbringen wolle, gab der Beschwerdeführer an: „Beim zweiten Interview wurde mir vorgeworfen., dass ich bei der Erstbefragung andere Gründe nannte. Bei der Erstbefragung habe ich gesagt, dass ich zu Personen Kontakte hatte und beim zweiten Interview habe ich gesagt, dass ich mit diesen Personen indirekt zusammengearbeitet habe. Zu meiner Erstbefragung muss ich erwähnen, dass es mir damals aufgrund der Flucht und des langen Fluchtweges sehr schlecht gegangen ist und ich der Befragung nicht zur Gänze folgen konnte.“ Das Bundesverwaltungsgericht schrieb eine solche für den 07.12.2023 aus, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der ausgewiesenen Vertretung erschien, während ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen war. Der Beschwerdeführer legte einen Arbeiterdienstvertrag der Firma römisch 40 sowie eine Anmeldung zu einem Deutschkurs A1 vor. Er hielt sein Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Auf die Frage, ob er Ergänzungen oder Korrekturen vorbringen wolle, gab der Beschwerdeführer an: „Beim zweiten Interview wurde mir vorgeworfen., dass ich bei der Erstbefragung andere Gründe nannte. Bei der Erstbefragung habe ich gesagt, dass ich zu Personen Kontakte hatte und beim zweiten Interview habe ich gesagt, dass ich mit diesen Personen indirekt zusammengearbeitet habe. Zu meiner Erstbefragung muss ich erwähnen, dass es mir damals aufgrund der Flucht und des langen Fluchtweges sehr schlecht gegangen ist und ich der Befragung nicht zur Gänze folgen konnte.“ Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er zeigte seine afghanische ID Karte (elektronische Tazkira) auf seinem Mobiltelefon vor. Er besitze auch einen Führerschein, welcher sich in Afghanistan befinden würde. Anmerkung: Der Dolmetscher bestätigte, dass die ID-Card elektronische Tazkira genannt werde. Befragt ergänzte der Beschwerdeführer, er gehöre zum Stamm der Araber aus Afghanistan. „Es gibt in Afghanistan vier große Volksgruppen und viele Stämme wie Araber. Mein Stamm ist der größte Stamm nach diesen vier Volksgruppen. … Der Stamm der Araber ist eine eigenständige Gruppe.“ Der Stamm der Araber komme ursprünglich von der Arabischen Halbinsel, sie seien irgendwann nach Afghanistan eingewandert. Er persönlich spreche nicht die arabische Sprache. Befragt gab er auch an, dass er seine Religion in Österreich nicht ausüben würde, da er keine Zeit dafür haben würde. Er müsse jeden Tag um vier Uhr aufstehen und arbeiten gehen. In seiner Freizeit besuche er einen Deutschkurs. Er habe sich nicht vom Islam distanziert, er habe keine Zeit dafür, aber sei nach wie vor sunnitischer Moslem. Er sei am XXXX in der Provinz Nangarhar geboren, im Distrikt Bihsud, im Dorf XXXX geboren worden und habe zum Großteil in Kabul und zum Schluss im Dorf in Nangarhar gelebt. Er sei mit seiner Familie etwa im Alter von neun Jahren nach Kabul gezogen, er wisse nicht warum und habe dort die
- Klasse besucht. Nach einer gewissen Zeit seien sie zurückgekehrt. Die letzten acht bis neun Jahre vor seiner Ausreise habe er in Nangarhar gewohnt. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Verkäufer von Lebensmittel verdient. Er sei seit sechs Jahren traditionell verheiratet und habe vier Kinder - drei Töchter und einen Sohn. Sie heißen XXXX . Seine Frau und die Kinder würden bei seinem Onkel vs in Nangarhar leben. Seine Eltern seien sehr alt und sein Vater seit sechs Jahren schwer krank. Sie lebten in der Nähe des Dorfes XXXX . Er habe sechs ältere Schwestern, welche alle verheiratet seien und zwei jüngere Brüder. Einer von ihnen sei gelähmt. Seine Geschwister würden in Kabul und in Jalalabad leben.Er sei am römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren, im Distrikt Bihsud, im Dorf römisch 40 geboren worden und habe zum Großteil in Kabul und zum Schluss im Dorf in Nangarhar gelebt. Er sei mit seiner Familie etwa im Alter von neun Jahren nach Kabul gezogen, er wisse nicht warum und habe dort die
- Klasse besucht. Nach einer gewissen Zeit seien sie zurückgekehrt. Die letzten acht bis neun Jahre vor seiner Ausreise habe er in Nangarhar gewohnt. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt habe er als Verkäufer von Lebensmittel verdient. Er sei seit sechs Jahren traditionell verheiratet und habe vier Kinder - drei Töchter und einen Sohn. Sie heißen römisch 40 . Seine Frau und die Kinder würden bei seinem Onkel vs in Nangarhar leben. Seine Eltern seien sehr alt und sein Vater seit sechs Jahren schwer krank. Sie lebten in der Nähe des Dorfes römisch 40 . Er habe sechs ältere Schwestern, welche alle verheiratet seien und zwei jüngere Brüder. Einer von ihnen sei gelähmt. Seine Geschwister würden in Kabul und in Jalalabad leben. Der Richter erkundigte sich, welchen Auftrag er seinerzeit vom Bezirkshauptmann konkret erhalten habe. Der Beschwerdeführer antwortete: „Das war Herr XXXX , er war der Distrikthauptmann. Er hat mich damals gebeten, falls ich etwas Verdächtiges wahrnehme, soll ich ihn informieren bzw. er hat mich um Zusammenarbeit mit der Regierung gebeten.“ Diesen Auftrag habe er mündlich bzw. persönlich erhalten. Es sei ihm gesagt worden, falls er etwas Verdächtiges wahrnehme, soll er den Distrikthauptmann telefonisch informieren. Diesen Auftrag habe er in etwa zwei Jahre, bevor das Land in die Hände der Taliban gefallen sei, erhalten. Mit „etwas Verdächtiges“ seien die Taliban gemeint gewesen, jene die Kriege geführt oder gegen das Gesetz verstoßen haben. Er sei für diese Tätigkeit auserwählt worden, denn er habe auch für seine Mitmenschen und die Gesellschaft etwas tun wollen. Er habe als Person dieser Gesellschaft einen Beitrag für das Land leisten wollen. Er sei für diese Tätigkeit nicht bezahlt worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er innerhalb von zwei bis drei Jahren etwa fünf- bis sechsmal telefonisch gebeten, vor Ort Hilfe zu schicken. Der Richter erkundigte sich, welchen Auftrag er seinerzeit vom Bezirkshauptmann konkret erhalten habe. Der Beschwerdeführer antwortete: „Das war Herr römisch 40 , er war der Distrikthauptmann. Er hat mich damals gebeten, falls ich etwas Verdächtiges wahrnehme, soll ich ihn informieren bzw. er hat mich um Zusammenarbeit mit der Regierung gebeten.“ Diesen Auftrag habe er mündlich bzw. persönlich erhalten. Es sei ihm gesagt worden, falls er etwas Verdächtiges wahrnehme, soll er den Distrikthauptmann telefonisch informieren. Diesen Auftrag habe er in etwa zwei Jahre, bevor das Land in die Hände der Taliban gefallen sei, erhalten. Mit „etwas Verdächtiges“ seien die Taliban gemeint gewesen, jene die Kriege geführt oder gegen das Gesetz verstoßen haben. Er sei für diese Tätigkeit auserwählt worden, denn er habe auch für seine Mitmenschen und die Gesellschaft etwas tun wollen. Er habe als Person dieser Gesellschaft einen Beitrag für das Land leisten wollen. Er sei für diese Tätigkeit nicht bezahlt worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er innerhalb von zwei bis drei Jahren etwa fünf- bis sechsmal telefonisch gebeten, vor Ort Hilfe zu schicken. Die Taliban hätten nunmehr in Erfahrung gebracht, dass er seine Beobachtungen an die Behörden weitergeleitet habe. Dies sei auch ein Grund gewesen, warum er das Land verlassen habe. Er sei in der Stadt gewesen, als die Taliban eines abends, etwa 3 Monate nach der Machtübernahme, zu ihm nach Hause gekommen seien. Nachdem er dies mitbekommen habe, sei er nicht mehr zurück nach Hause, sondern habe das Land verlassen. Es seien seine Eltern bzw. seine Familie anwesend gewesen. Die Taliban hätten mit seinen Eltern gesprochen. „Sie haben nach mir gefragt, auf Nachfrage meiner Familie sagten sie, dass sie mit mir sprechen wollen. Meine Familie hat ihnen gesagt, dass sie am nächsten Tag kommen sollen. Sie sagten aber, dass sie mich unbedingt an diesem Abend noch haben wollen. Dann hat meine Familie mich kontaktiert und ich bin nicht zurück nach Hause.“ Auf die Frage, ob die Taliban etwas Konkretes vorgebracht hätten, erklärte der Beschwerdeführer: „Sie sagten, dass sie mich brauchen und sie mich zum Distriktsamt mitnehmen wollen. … Ich bin dann nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, es wurden damals auch viele grundlos in Afghanistan getötet. Ich habe innerhalb von zwei Tagen Afghanistan verlassen. Meine Eltern und meine Familie haben mir auch geraten, das Land zu verlassen, weil mein Leben in Gefahr war.“ In diesen zwei Tagen sei der Beschwerdeführer von Jalalabad über Kabul Richtung Iran geflohen. Er habe sich sofort auf die Flucht begeben, denn seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Der Richter erkundigte sich, woher er so schnell das Geld für die Flucht gehabt hätte. Der Beschwerdeführer gab an, er habe als Verkäufer das Geld von den verkauften Waren gehabt. Mit diesem Geld habe er die Reise in den Iran finanzieren können. Von dort aus habe er den den Schwiegerbruder seiner Ehefrau in den USA kontaktiert. Er und meine Onkeln ms und Tanten ms aus Deutschland haben ihn für die restlichen Fluchtkosten unterstützt. Nachdem er das Land verlassen haben, hätten die Taliban nochmals nach ihm gefragt. Sein Geschäft sei an einer Straße gewesen und jedes Mal, wenn die Taliban diese Straße überquert hätten, hätten sie die Angehörigen des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er habe keine Drohbriefe, persönliche Drohungen oder Drohanrufe erhalten. Die Taliban hätten nur bei seiner Familie vorgesprochen. Er habe sein mobiles Telefon ausgeschaltet und sei telefonisch nicht bedroht worden. Der Richter erkundigte sich bei dem Beschwerdeführer, warum er bei der Erstbefragung (AS 10) nichts von seiner Tätigkeit für die ehemaligen Regierungsbehörden und die Verfolgung durch die Taliban erzählt habe. Der Beschwerdeführer erklärte: „Ich wusste damals nicht, dass ich bei der Erstbefragung meine ganze Fluchtgeschichte erzählen soll. Ich wurde auch diesbezüglich nicht aufgeklärt. Vor der Befragung war ich aufgrund der Flucht sehr müde. Außerdem war ursprünglich mein Reiseziel Deutschland und ich wollte dort meinen Asylantrag stellen. Nachdem ich beschlossen habe, in Österreich zu bleiben, habe ich bei der zweiten Vernehmung alles erzählt.“ Auf die Frage des Richters, was er unmittelbare Anlass der Ausreise gewesen sei antwortete dieser: „Als sie bei meiner Familie nach mir gefragt haben, habe ich große Angst bekommen. Damals war die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht. Viele wurden getötet und enthauptet. Die Taliban haben die Köpfe der Getöteten zu ihren Familien geschickt. Ich bekam große Angst und meine Familie hat mir geraten, sofort das Land zu verlassen, bevor mir etwas passiert.“ Er stehe noch in Kontakt zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinen Eltern, seiner Frau und seinen Kindern in Afghanistan. Es gehe ihnen nicht gut, sie würden im Haus seines Onkels vs leben. Sie seien umgezogen, weil der Vater krank sei und seine Familie kein Familienoberhaupt gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weswegen die Familie zu seinem Onkel gezogen seien. Die Taliban hätten sich zweimal nach dem Beschwerdeführer erkundigt, das eine Mal an jenem Abend und das zweite Mal am nächsten Tag in der Früh. Danach seien die Taliban nicht mehr seiner Familie gewesen. Außerdem sei niemand mehr dort zuhause. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell gesundheitliche oder psychische Probleme habe, gab er an, er mache sich viele Sorgen um seine Familie. Hier gehe es ihm gut, aber seiner Familie gehe es nicht so gut. Zurzeit würde er in Österreich arbeiten gehen und danach einen Deutschkurs besuchen. Er arbeite bei einer Putzfirma namens XXXX . Er habe Kontakte zu Österreichern, zu seinen Arbeitskollegen, welche sehr nett zu ihm seien. Er sei nicht bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen. Er wolle gerne auch Sport betreiben, habe aber dafür leider keine Zeit. Er sei bemüht neben der Arbeit die Sprache zu lernen und danach strebe er eine Ausbildung als Tischler oder Automechaniker an. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell gesundheitliche oder psychische Probleme habe, gab er an, er mache sich viele Sorgen um seine Familie. Hier gehe es ihm gut, aber seiner Familie gehe es nicht so gut. Zurzeit würde er in Österreich arbeiten gehen und danach einen Deutschkurs besuchen. Er arbeite bei einer Putzfirma namens römisch 40 . Er habe Kontakte zu Österreichern, zu seinen Arbeitskollegen, welche sehr nett zu ihm seien. Er sei nicht bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen. Er wolle gerne auch Sport betreiben, habe aber dafür leider keine Zeit. Er sei bemüht neben der Arbeit die Sprache zu lernen und danach strebe er eine Ausbildung als Tischler oder Automechaniker an. Der Beschwerdeführer erklärte, müsse er nach Afghanistan zurückkehren, sei sein Leben dort in Gefahr. Auf die Fragen seiner Rechtsvertretung antwortete der Beschwerdeführer, weil er Verkäufer gewesen sei, habe ihn jeder gekannt, auch der Bezirkshauptmann. Dieser habe auch bei ihm eingekauft. Im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers schien keine Verurteilung auf. Die Rechtsvertretung merkte an, dass sich eine Kopie der ID-Card bereits im Akt des BFA befände. Den Verfahrensparteien wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Version 10 vom 18.09.2023 unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten. Die Rechtsvertretung verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme und verwies auf das bisherige Beschwerdevorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört dem Stamm der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Bihsud, im Dorf XXXX geboren und ist in Afghanistan in seinem Heimatdorf und in Kabul aufgewachsen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört dem Stamm der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Bihsud, im Dorf römisch 40 geboren und ist in Afghanistan in seinem Heimatdorf und in Kabul aufgewachsen. Er ist traditionell verheiratet und hat 3 Töchter und einen Sohn. Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und seine Geschwister leben alle in Afghanistan. Da nach seinem Weggang aus Afghanistan kein männliches Oberhaupt zugegen war, sein Vater ist schwer krank, ist die gesamte Familie zum Onkel vs nach Nangarhar gezogen. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan vor etwa 18 Monaten verlassen und gelangte spätestens am 08.09.2022 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Er ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und arbeitet bei der Firma XXXX .Der Beschwerdeführer hat Afghanistan vor etwa 18 Monaten verlassen und gelangte spätestens am 08.09.2022 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Er ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und arbeitet bei der Firma römisch 40 . Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten HaibatullahAkhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seineInstitutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten HaibatullahAkhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl.Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).(BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Abbildung: BBC 7.9.2021 Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJStellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan BiosWeitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure,4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIPVorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REUBisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Quellen8am - Hasht-e Sobh (5.10.2021): Taliban Held Their First Cabinet Meeting, https://8am.media/en g/taliban-held-their-first-cabinet-meeting, Zugriff 4.1.2023;AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];AJ - Al Jazeera (7.9.2021): Profile: Mullah Baradar, new deputy leader in Afghan gov’t, https: //www.aljazeera.com/news/2021/9/7/profile-mullah-baradar-afghanistans-new-leader, Zugriff 4.1.2023;ANI - Asian News International (20.7.2022): New UN report reveals Taliban’s amnesty to former government officials not being upheld, https://theprint.in/world/new-un-report-reveals-talibans-a mnesty-to-former-government-officials-not-being-upheld/1047917, Zugriff 4.1.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul GhaniQuellen, 8am - 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Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=vi ew&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022b): Hanafi, Abdul Salam Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5205&task=view&t otal=28&start=5&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (1.3.2023): Muttaqi, Amir Khan Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1158&task=view&t otal=22&start=7&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.3.2023): Haqqani, Sirajuddin, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22& start=9&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.5.2023): Omar, Mohammad Yaqoob Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3524&task= view&total=16&start=12&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023a): Akhund, Mohammad Hassan Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4968&task= view&total=5&start=0&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023b): Kabir, Abdul Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5043&task=view&total=12& start=3&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;AnA - Anadolu Agency (18.4.2020): Taliban chief says ’no’ to ’interference’ in Afghanistan’s internal affairs, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/taliban-chief-says-no-to-interference-in-afghanistan s-internal-affairs/2875255, Zugriff 23.8.2023;AnA - Anadolu Agency (5.5.2023): Islamabad to host China-Pakistan-Afghanistan foreign ministers’ dialogue, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/islamabad-to-host-china-pakistan-afghanistan-for eign-ministers-dialogue/2888689, Zugriff 23.8.2023;BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui /-28862213/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_3&task=view&total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=vi ew&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022b): Hanafi, Abdul Salam Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5205&task=view&t otal=28&start=5&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (1.3.2023): Muttaqi, Amir Khan Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1158&task=view&t otal=22&start=7&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.3.2023): Haqqani, Sirajuddin, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22& start=9&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.5.2023): Omar, Mohammad Yaqoob Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3524&task= view&total=16&start=12&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023a): Akhund, Mohammad Hassan Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4968&task= view&total=5&start=0&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023b): Kabir, Abdul Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5043&task=view&total=12& start=3&Itemid=2, Zugriff 24.8.2023;, AnA - Anadolu Agency (18.4.2020): Taliban chief says ’no’ to ’interference’ in Afghanistan’s internal affairs, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/taliban-chief-says-no-to-interference-in-afghanistan s-internal-affairs/2875255, Zugriff 23.8.2023;, AnA - Anadolu Agency (5.5.2023): Islamabad to host China-Pakistan-Afghanistan foreign ministers’ dialogue, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/islamabad-to-host-china-pakistan-afghanistan-for eign-ministers-dialogue/2888689, Zugriff 23.8.2023;, BAMF - 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(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023;, UNSC - United Nations Security Council (n.da): ABDUL SALAM HANAFI ALI MARDAN QUL, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/abdul-salam-h anafi-ali-mardan-qul, Zugriff 4.1.2023;, UNSC - United Nations Security Council (n.db): AMIR KHAN MOTAQI, https://www.un.org/securit ycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/amir-khan-motaqi, Zugriff 4.1.2023;, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;, USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023;USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-l ater-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023;VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www. voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023;VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/sout h-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023;VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/
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NachAngaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeineAusmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA28.1.2022, vergleiche UNAMA27.6.2023). NachAngaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban)UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dassAfghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die TalibanSicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).(UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die TalibanSicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). QuellenAA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023Quellen, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich];, ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;, ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff[Login erforderlich];, HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;, UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023;, UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.n et/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023;UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023;UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL16.8.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_66 7--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;, UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023;, UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023;, UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/209 5654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023; Nord-Afghanistan Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Abbildung: STDOK-OSIF 8.9.2023a Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o.D.b). Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl* Badakhshan Fayz Abad 1,091.760 Baghlan Pul-i-Khumri 1,053.200 Balkh Mazar-e Sharif 1,578.510 Faryab Maimana 1,150.150 Jawzjan Sheberghan 625.070 Nuristan Paroon 169.580 Kunduz Kunduz 1,184.020 Samangan Aybak 446.100 Panjsher Bazarak 175.910 Sar-e Pul Sar-e Pul 643.530 Takhar Taluqan (Taloqan) 1,133.57 Quelle: NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-ePayin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak. Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak. Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Darae-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala QuellenNPS - Naval Postgraduate School (n.db): Northern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/northern -afghanistan, Zugriff 22.10.2021;NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023a): Karte: Nordafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.st aatendokumentation.at/index.php/s/qFdyXZs57TRQWdJ, Zugriff 26.9.2023;Quellen, NPS - Naval Postgraduate School (n.db): Northern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/northern -afghanistan, Zugriff 22.10.2021;, NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;, STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (8.9.2023a): Karte: Nordafghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.st aatendokumentation.at/index.php/s/qFdyXZs57TRQWdJ, Zugriff 26.9.2023; Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Letzte Änderung 2023-09-18 13:56 2022 In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 1.7.2022; vgl. ANI 2.2.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.1.2022; vgl. BAMFIn der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 1.7.2022; vergleiche ANI 2.2.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.1.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022). Am 18.1.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 1.7.2022 vgl. 8am 25.5.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8amAm 18.1.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 1.7.2022 vergleiche 8am 25.5.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 1.7.2022). Am 28.1.2022 wurden bis zu zwei ehemalige Soldaten durch Unbekannte in der Provinz Kunduz getötet. Die Kriminalitätsrate war in der Provinz zuvor gestiegen (BAMF 1.7.2022; vgl.8am 28.1.2022). Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 30.1.2022).Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 30.1.2022). Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie „illegale Beziehungen“ hatten (BAMF 1.7.2022; vgl. Rukhshana 20.2.2022).Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie „illegale Beziehungen“ hatten (BAMF 1.7.2022; vergleiche Rukhshana 20.2.2022). Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit von Unbekannten gezielt getötet (USAID 28.2.2022; vgl. WHO 6.3.2022).Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit von Unbekannten gezielt getötet (USAID 28.2.2022; vergleiche WHO 6.3.2022). Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 1.7.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vgl. TN 2.3.2022).1.7.2022; vergleiche TN 2.3.2022). In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022).Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.4.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.4.2022; vgl. BBC 21.4.2022).Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.4.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.4.2022; vergleiche BBC 21.4.2022). Am 22.4.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.4.2022; vgl. BBC 22.4.2022a).Am 22.4.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.4.2022; vergleiche BBC 22.4.2022a). Am 28.4.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022a).Am 28.4.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022a). Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 5.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 5.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Am 16.5.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.5.2022; vgl. ANI 17.5.2022).Am 16.5.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.5.2022; vergleiche ANI 17.5.2022). Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des
- Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 20.5.2022).Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des
- Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 20.5.2022). Am 25.5.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.6.2022; vgl. AI 16.6.2022).Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.6.2022; vergleiche AI 16.6.2022). Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. RFE/RL 7.6.2022).Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 5.6.2022).Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 5.6.2022). Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.6.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben Weitere verletzt (HiT 17.6.2022; vgl. AJ 17.6.2022).Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.6.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben Weitere verletzt (HiT 17.6.2022; vergleiche AJ 17.6.2022). Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 1.7.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von TalibanKräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.8.2022; vgl. REU 17.8.2022).Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 1.7.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von TalibanKräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.8.2022; vergleiche REU 17.8.2022). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vgl. AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022). Am 15.11.2022 wurden in Mazar-e Sharif fünf Menschen bei einer Explosion getötet (PAN 16.11.2022). Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und Weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vgl. BBC 30.11.2022).Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und Weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vergleiche BBC 30.11.2022). Am 6.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 6.12.2022; vgl. AJ 6.12.2022).Am 6.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 6.12.2022; vergleiche AJ 6.12.2022). 2023 Weiterhin werden viele Personen aus der Provinz Panjsher dem Widerstand zugeordnet und sehen sich in Kabul und anderen Landesteilen einer fortgesetzten Verfolgung bzw. Diskriminierung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (AA 26.6.2023). Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in der Provinz Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vgl. Afintl 8.2.2023).Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in der Provinz Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vergleiche Afintl 8.2.2023). Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum der Provinz Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023; vgl. Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führten die NRF laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).(KP 23.2.2023; vergleiche Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führten die NRF laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 8.3.2023).In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 8.3.2023). Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur der Provinz Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich der ISKP bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vgl. GD 9.3.2023).Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur der Provinz Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich der ISKP bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vergleiche GD 9.3.2023). Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vgl. VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vgl. RSF 14.3.2023).Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vergleiche VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vergleiche RSF 14.3.2023). Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vgl. Afintl 15.3.2023).Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vergleiche Afintl 15.3.2023). Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in der Provinz Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vgl. ExT 27.3.2023).Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in der Provinz Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vergleiche ExT 27.3.2023). Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan-Freedom-Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vgl. 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen.Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan-Freedom-Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vergleiche 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vgl. KaN 14.4.2023).In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vergleiche KaN 14.4.2023). Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vgl. 8am 7.5.2023).Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vergleiche 8am 7.5.2023). Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vgl. BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023).Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vergleiche BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023). 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