RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW159 2280962-1 Spruch, W159 2280962-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINKI als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht infolge Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zl. XXXX über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINKI als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht infolge Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zl. römisch 40 über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 21.12.2022 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er einer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei unterzogen. Er wies darauf hin, dass sein Bruder XXXX bereits in Österreich aufhältig sei. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater gegen die Taliban gekämpft hätte. Als die Taliban das ganze Land eingenommen hätten, habe er selbst flüchten müssen. Er befürchte, dass er von den Taliban entführt und getötet würde wegen der Tätigkeiten seines Vaters, denn in Afghanistan gebe es keine Sicherheit. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 21.12.2022 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er einer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei unterzogen. Er wies darauf hin, dass sein Bruder römisch 40 bereits in Österreich aufhältig sei. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater gegen die Taliban gekämpft hätte. Als die Taliban das ganze Land eingenommen hätten, habe er selbst flüchten müssen. Er befürchte, dass er von den Taliban entführt und getötet würde wegen der Tätigkeiten seines Vaters, denn in Afghanistan gebe es keine Sicherheit. Das Verfahren wurde aufgrund aufrechter Wohnsitzmeldung im Wirkungsbereich der Regionaldirektion XXXX dieser übermittelt. Es wurde jedoch zunächst keine inhaltliche Einvernahme durchgeführt. Am 08.08.2023 erhob der Asylwerber, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren wurde aufgrund aufrechter Wohnsitzmeldung im Wirkungsbereich der Regionaldirektion römisch 40 dieser übermittelt. Es wurde jedoch zunächst keine inhaltliche Einvernahme durchgeführt. Am 08.08.2023 erhob der Asylwerber, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX führte am 07.11.2023 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass sein jüngerer Bruder, der in Wien lebe, bereits einen Bescheid bekommen habe, obwohl er selbst früher in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass dies möglicherweise wegen zwischenzeitlicher Einstellung seines Verfahrens aufgrund von Untertauchens beruhe (?). Der Beschwerdeführer gab nach Rechtsbelehrung an, dass er möchte, dass das Bundesverwaltungsgericht über sein Verfahren entscheide. Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Probleme gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Nase beim Boxtraining vor ca. vier bis fünf Jahren gebrochen worden sei. Seine Nase sei schon einmal operiert worden, aber er könne trotzdem schwer durch die Nase atmen und habe bald einen Operationstermin in Österreich. Der Beschwerdeführer gab an, Beweismittel vorzulegen, dass sein Vater ein berühmter Geschäftsmann mit einem großen Besitz in Afghanistan gewesen sei. Er legte diesbezüglich ein Konvolut an Kopien eines Reisepasses und ausländischer Visa einer Person namens XXXX vor. Zur Namensdifferenz gab der Beschwerdeführer an, dass der Name XXXX auf den Dokumenten stehen müsse. Er habe seit einem Monat diese Beweismittel. Bei der Erstbefragung habe er ein Foto seines Reisepasses dem Dolmetscher vorgewiesen. Sein Vater sei in Panjshir und kämpfe gegen die Taliban. Die Beweismittel habe er von seinem Bruder bekommen. Er denke, dass dieser von dem ältesten Bruder im Iran diese erhalten habe. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum sowie seine afghanische Staatsangehörigkeit. Er sei in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise dort im Stadtviertel XXXX gelebt. Er sei tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem. Seit dem Jahre XXXX sei er mit seiner Cousine XXXX , ca. XXXX Jahre alt, verheiratet. Die Heirat sei auch staatlich registriert worden. Mit seiner Ehefrau habe er nur ca. zwei Monate in Afghanistan zusammengelebt. Er habe ein bis zweimal in der Woche über Messenger Kontakt mit seiner Frau. Sie habe aber kein Handy und benutze das Handy ihrer Mutter und ihre Mutter wolle nicht, dass sie es öfter benütze. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 führte am 07.11.2023 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass sein jüngerer Bruder, der in Wien lebe, bereits einen Bescheid bekommen habe, obwohl er selbst früher in Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass dies möglicherweise wegen zwischenzeitlicher Einstellung seines Verfahrens aufgrund von Untertauchens beruhe (?). Der Beschwerdeführer gab nach Rechtsbelehrung an, dass er möchte, dass das Bundesverwaltungsgericht über sein Verfahren entscheide. Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Probleme gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Nase beim Boxtraining vor ca. vier bis fünf Jahren gebrochen worden sei. Seine Nase sei schon einmal operiert worden, aber er könne trotzdem schwer durch die Nase atmen und habe bald einen Operationstermin in Österreich. Der Beschwerdeführer gab an, Beweismittel vorzulegen, dass sein Vater ein berühmter Geschäftsmann mit einem großen Besitz in Afghanistan gewesen sei. Er legte diesbezüglich ein Konvolut an Kopien eines Reisepasses und ausländischer Visa einer Person namens römisch 40 vor. Zur Namensdifferenz gab der Beschwerdeführer an, dass der Name römisch 40 auf den Dokumenten stehen müsse. Er habe seit einem Monat diese Beweismittel. Bei der Erstbefragung habe er ein Foto seines Reisepasses dem Dolmetscher vorgewiesen. Sein Vater sei in Panjshir und kämpfe gegen die Taliban. Die Beweismittel habe er von seinem Bruder bekommen. Er denke, dass dieser von dem ältesten Bruder im Iran diese erhalten habe. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum sowie seine afghanische Staatsangehörigkeit. Er sei in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise dort im Stadtviertel römisch 40 gelebt. Er sei tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem. Seit dem Jahre römisch 40 sei er mit seiner Cousine römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, verheiratet. Die Heirat sei auch staatlich registriert worden. Mit seiner Ehefrau habe er nur ca. zwei Monate in Afghanistan zusammengelebt. Er habe ein bis zweimal in der Woche über Messenger Kontakt mit seiner Frau. Sie habe aber kein Handy und benutze das Handy ihrer Mutter und ihre Mutter wolle nicht, dass sie es öfter benütze. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Ca. eine Woche nach der Machtübernahme der Taliban wären sie ausgereist und zwar über Pakistan, dem Iran, die Türkei, Griechenland und Ungarn nach Österreich. Sein älterer Bruder habe ihm gesagt, dass er nach Frankreich reisen solle. Das habe er auch getan, aber als er gehört habe, dass sein kleiner Bruder in Österreich sei, sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sein Vater sei ein Dorfpolizist, Arbaki gewesen und auch ein Politiker. Wegen dessen politischer Aktivitäten hätten sie das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr könnte er von den Taliban getötet werden. Er sei persönlich nicht bedroht oder verfolgt worden, aber seine gesamte Familie sei in Gefahr. Sie seien vorsorglich ausgereist. In Österreich habe er außer seinem jüngeren Bruder XXXX auch zwei Onkel mütterlicherseits. Er habe freiwillig Deutschunterricht erhalten und verfüge über eine Einstellungszusage von seinem Onkel. Derzeit lebe er von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen.Ca. eine Woche nach der Machtübernahme der Taliban wären sie ausgereist und zwar über Pakistan, dem Iran, die Türkei, Griechenland und Ungarn nach Österreich. Sein älterer Bruder habe ihm gesagt, dass er nach Frankreich reisen solle. Das habe er auch getan, aber als er gehört habe, dass sein kleiner Bruder in Österreich sei, sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sein Vater sei ein Dorfpolizist, Arbaki gewesen und auch ein Politiker. Wegen dessen politischer Aktivitäten hätten sie das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr könnte er von den Taliban getötet werden. Er sei persönlich nicht bedroht oder verfolgt worden, aber seine gesamte Familie sei in Gefahr. Sie seien vorsorglich ausgereist. In Österreich habe er außer seinem jüngeren Bruder römisch 40 auch zwei Onkel mütterlicherseits. Er habe freiwillig Deutschunterricht erhalten und verfüge über eine Einstellungszusage von seinem Onkel. Derzeit lebe er von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen. Mit Schreiben vom 08.11.2023 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023) wurde der Verfahrensakt – ohne Entscheidung der belangten Behörde – dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.02.2024 an. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter und erstattete auch keine weitere Stellungnahme. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des Vereines Suara, wobei eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der alten Tazkira seines Vaters zum Beweise dafür, dass der Familienname XXXX ist, vor. Die Dolmetscherin bestätigte, dass als Familienname tatsächlich XXXX eingetragen ist. Weiters wurde ein Deutschzertifikat A1 vorgelegt. Verlesen wurde die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , vom 19.12.2023, zu Zl. W159 2269102-1/4Z sowie eine Übersetzung der Tazkira des Bruders XXXX .Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.02.2024 an. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter und erstattete auch keine weitere Stellungnahme. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des Vereines Suara, wobei eine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der alten Tazkira seines Vaters zum Beweise dafür, dass der Familienname römisch 40 ist, vor. Die Dolmetscherin bestätigte, dass als Familienname tatsächlich römisch 40 eingetragen ist. Weiters wurde ein Deutschzertifikat A1 vorgelegt. Verlesen wurde die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom 19.12.2023, zu Zl. W159 2269102-1/4Z sowie eine Übersetzung der Tazkira des Bruders römisch 40 . Der Beschwerdeführer hielt die Säumnisbeschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht, er wollte nichts hinzufügen oder berichtigen. Er habe nur beweisen wollen, dass sein Vater denselben Familiennamen wie er trage. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, eine Tazkira von sich selbst habe er nicht. Er sei Tadschike und Moslem/Sunnit. Seine Religion übe er in Österreich „eigentlich nicht so aus“. Er sei XXXX in Kabul geboren. Das genaue Geburtsdatum sei der XXXX . Er habe im Laufe des Lebens immer in Kabul gelebt. Die Schule habe er mit Matura abgeschlossen und anschließend die Universität besucht, und zwar habe er Pharmazie studiert. Bevor er einen Abschluss habe machen könne, sei jedoch die Regierung gestürzt worden. Seine Familie habe ihn unterstützt. Er habe nur studiert und nicht gearbeitet. Seine Mutter sei am Leben, sein Vater hingegen verschollen. Er habe eine Schwester und vier Brüder. Sein jüngster Bruder lebe in Österreich, die anderen Geschwister, ebenso wie seine Mutter, alle im Iran. Er sei verheiratet, habe aber noch keine Kinder. Seine Frau lebe in Kabul. Sie sei nicht im Iran.Der Beschwerdeführer hielt die Säumnisbeschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht, er wollte nichts hinzufügen oder berichtigen. Er habe nur beweisen wollen, dass sein Vater denselben Familiennamen wie er trage. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, eine Tazkira von sich selbst habe er nicht. Er sei Tadschike und Moslem/Sunnit. Seine Religion übe er in Österreich „eigentlich nicht so aus“. Er sei römisch 40 in Kabul geboren. Das genaue Geburtsdatum sei der römisch 40 . Er habe im Laufe des Lebens immer in Kabul gelebt. Die Schule habe er mit Matura abgeschlossen und anschließend die Universität besucht, und zwar habe er Pharmazie studiert. Bevor er einen Abschluss habe machen könne, sei jedoch die Regierung gestürzt worden. Seine Familie habe ihn unterstützt. Er habe nur studiert und nicht gearbeitet. Seine Mutter sei am Leben, sein Vater hingegen verschollen. Er habe eine Schwester und vier Brüder. Sein jüngster Bruder lebe in Österreich, die anderen Geschwister, ebenso wie seine Mutter, alle im Iran. Er sei verheiratet, habe aber noch keine Kinder. Seine Frau lebe in Kabul. Sie sei nicht im Iran. Sein Vater sei Mitglied einer Miliz und in der Provinz Panjshir tätig und kämpfe nach wie vor gegen die Taliban. Früher sei er ein Geschäftsmann gewesen. Er habe einen Großhandel mit Teppichen betrieben. Sein Vater habe früher als Milizenanführer in der Gegend, die ihren Namen trage, nämlich XXXX , gearbeitet. Er habe auch an Versammlungen im Norden Afghanistans teilgenommen. Sein Vater habe auch früher gegen die Taliban gekämpft und zwar, als sie das erste Mal die Macht ergriffen hätten. Er habe damals schon in Panjshir, aber auch in Kabul, gekämpft. Er sei ein Kommandant gewesen. Über Vorhalt, dass sein Bruder davon gesprochen habe, dass er eine lokale Gruppe der Arbakis gegründet und befehligt habe, bejahte er dies. Es habe bereits XXXX vermehrt Übergriffe seitens der Taliban gegeben, auch auf ihren Heimatort und so habe er eine lokale Miliz gegründet. Er habe schon als Milizanführer während der ersten Herrschaft der Taliban gegen diese gekämpft, bis die Amerikaner die Taliban vertrieben hätten. XXXX habe er dann wieder zur Waffe greifen müssen, weil sich die Macht der Taliban ausgebreitet habe. Über Vorhalt, dass sein Bruder davon erzählt habe, dass sein Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und sogar eine Rede vor dem US-Kongress gehalten habe, führte er über Aufforderung durch den vorsitzenden Richter aus, dass er von den Amerikanern unterstützt worden sei. Er glaube, dass es XXXX oder XXXX gewesen sei, als sein Vater diese Rede vor dem US-Kongress gehalten habe. Sein Vater sei Mitglied einer Miliz und in der Provinz Panjshir tätig und kämpfe nach wie vor gegen die Taliban. Früher sei er ein Geschäftsmann gewesen. Er habe einen Großhandel mit Teppichen betrieben. Sein Vater habe früher als Milizenanführer in der Gegend, die ihren Namen trage, nämlich römisch 40 , gearbeitet. Er habe auch an Versammlungen im Norden Afghanistans teilgenommen. Sein Vater habe auch früher gegen die Taliban gekämpft und zwar, als sie das erste Mal die Macht ergriffen hätten. Er habe damals schon in Panjshir, aber auch in Kabul, gekämpft. Er sei ein Kommandant gewesen. Über Vorhalt, dass sein Bruder davon gesprochen habe, dass er eine lokale Gruppe der Arbakis gegründet und befehligt habe, bejahte er dies. Es habe bereits römisch 40 vermehrt Übergriffe seitens der Taliban gegeben, auch auf ihren Heimatort und so habe er eine lokale Miliz gegründet. Er habe schon als Milizanführer während der ersten Herrschaft der Taliban gegen diese gekämpft, bis die Amerikaner die Taliban vertrieben hätten. römisch 40 habe er dann wieder zur Waffe greifen müssen, weil sich die Macht der Taliban ausgebreitet habe. Über Vorhalt, dass sein Bruder davon erzählt habe, dass sein Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und sogar eine Rede vor dem US-Kongress gehalten habe, führte er über Aufforderung durch den vorsitzenden Richter aus, dass er von den Amerikanern unterstützt worden sei. Er glaube, dass es römisch 40 oder römisch 40 gewesen sei, als sein Vater diese Rede vor dem US-Kongress gehalten habe. In der Folge wurde die Dolmetscherin aufgefordert, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die im Akt enthaltenen Dokumente und Fotografien durchzusehen und zu erklären, worum es sich dabei handle. Auf den Fotos ist der Vater des Beschwerdeführers mit seinen Kämpfern, einmal auch mit dem Sicherheitskommandanten der Region, zu sehen. Weiters gibt es Fotos von dem Tag, an dem die Taliban aus der Ortschaft XXXX vertrieben wurden und davon, wie das die Bevölkerung gefeiert hat. Schließlich sind auch einige Grundbuchsauszüge in Kopie vorgelegt worden. XXXX sei ein Dorf im Umland von Kabul.In der Folge wurde die Dolmetscherin aufgefordert, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die im Akt enthaltenen Dokumente und Fotografien durchzusehen und zu erklären, worum es sich dabei handle. Auf den Fotos ist der Vater des Beschwerdeführers mit seinen Kämpfern, einmal auch mit dem Sicherheitskommandanten der Region, zu sehen. Weiters gibt es Fotos von dem Tag, an dem die Taliban aus der Ortschaft römisch 40 vertrieben wurden und davon, wie das die Bevölkerung gefeiert hat. Schließlich sind auch einige Grundbuchsauszüge in Kopie vorgelegt worden. römisch 40 sei ein Dorf im Umland von Kabul. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht gegen die Taliban gekämpft, sondern sich immer mit dem Studium beschäftigt. Er habe sich auch nicht politisch betätigt. Persönliche Probleme mit den Taliban habe er auch nicht gehabt. Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei die Feindschaft seines Vaters mit den Taliban. Ungefähr vier oder fünf Tage nach dem Sturz der Regierung habe er gemeinsam mit seinen Geschwistern und seiner Mutter Afghanistan auf dem Landweg in Richtung Iran verlassen. Seine Mutter habe entschieden, dass nur sein jüngerer Bruder und er vorerst nach Europa reisen würden. Im Iran habe die Gefahr bestanden, dass sie für die Kämpfe in Syrien zwangsrekrutiert werden würden oder nach Afghanistan zurückgeschoben würden. Sein jüngerer Bruder sei beim Grenzübergang zwischen der Türkei und Griechenland aufgegriffen worden. Er selbst habe jedoch weiterreisen können und so wären sie getrennt worden. Sein Bruder sei ungefähr einen Monat nach seiner Einreise in Österreich hier angekommen. Er sei jedoch selbst zunächst nach Frankreich weitergereist. Als er erfahren habe, dass sein Bruder in Österreich sei, sei er freiwillig von Frankreich zurückgekehrt. Sowohl sein Bruder als auch er hätten die Tazkira seines Vaters vorgelegt. Die Brüder wären verschieden. Er liebe Bücher und lerne gerne, sein Bruder sei eher laut und auffallend. Er habe gelegentlich Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran. Vor ca. fünf Monaten habe sein ältester Bruder im Iran ein Telefongespräch mit seinem Vater in der Dauer von ca. drei bis vier Minuten gehabt. Er habe nur gefragt, wie es allen gehe. Sein Bruder habe hinzugefügt, dass sich die Stimme nicht gut angehört habe. Sonst habe er nichts über sich erzählt. Seiner Frau gehe es in Kabul gesundheitlich gut, seiner Schwiegermutter jedoch gesundheitlich schlecht. Er selbst habe keine aktuellen organischen oder psychischen Probleme. Er sei derzeit dabei, in Österreich die Sprache zu lernen. Außerdem möchte er beim Roten Kreuz freiwillig mitarbeiten. Er habe über die Volkshilfe Kurse besucht und ein A1-Deutschzertifikat erlangt. Er arbeite freiwillig für den Verein Wohnplattform und helfe Neuankömmlingen, sich in Österreich zu orientieren. Bei sonstigen Vereinen oder Institutionen sei er nicht. In Österreich boxe er nicht mehr. Er habe in Afghanistan geboxt. Er sei eher ein Bücherliebhaber als ein Kämpfer. Er habe schon viele österreichische Freunde. Bei einer Rückkehr in Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr. Es bestünde die Gefahr, dass man ihn töte. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht. Nach Rückübersetzung führte er jedoch ergänzend aus, dass sein Vater, als er aus den USA zurückgekommen sei, von seinen Cousins väterlicherseits, die sich den Taliban angeschlossen hätten, bedroht worden sei. Sie hätten dann Gerüchte verbreitet, dass sein Vater ungläubig geworden sei bzw. dass die gesamte Familie ungläubig geworden sei. Am Schluss der Verhandlung wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 10 vom 28.09.2023 unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführervertreter gab bereits in der Verhandlung eine kurze Stellungnahme ab: „Nach der Berichtslage würden die Taliban in Afghanistan Sippenhaftung praktizieren. Als Sohn eines den Taliban nicht genehmen Politikers sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tod bedroht, weswegen um Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ersucht wurde“. Am Schluss der Verhandlung wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 10 vom 28.09.2023 unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführervertreter gab bereits in der Verhandlung eine kurze Stellungnahme ab: „Nach der Berichtslage würden die Taliban in Afghanistan Sippenhaftung praktizieren. Als Sohn eines den Taliban nicht genehmen Politikers sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit dem Tod bedroht, weswegen um Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ersucht wurde“. Schließlich wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint, verlesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Er ist Moslem/Sunnit, übt aber seine Religion in Österreich kaum aus. Er ist der ältere Bruder von XXXX , geboren XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, Zl. W159 2269102-1/8E der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist er der Sohn von XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er hat die Schule mit Matura abgeschlossen und anschließend Pharmazie studiert, wobei er das Studium aufgrund des Sturzes der Regierung nicht abschließen konnte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau, mit der er Kontakt hat, lebt in Kabul. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich studiert und nicht gearbeitet. Er hat sich auch nicht politisch betätigt oder gegen die Taliban gekämpft. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Er ist Moslem/Sunnit, übt aber seine Religion in Österreich kaum aus. Er ist der ältere Bruder von römisch 40 , geboren römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, Zl. W159 2269102-1/8E der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist er der Sohn von römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er hat die Schule mit Matura abgeschlossen und anschließend Pharmazie studiert, wobei er das Studium aufgrund des Sturzes der Regierung nicht abschließen konnte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau, mit der er Kontakt hat, lebt in Kabul. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich studiert und nicht gearbeitet. Er hat sich auch nicht politisch betätigt oder gegen die Taliban gekämpft. Sein Vater hingegen hat schon während der ersten Taliban-Herrschaft als Kommandant gegen diese gekämpft, anschließend, nach dem Sturz des Taliban-Regimes, mit Vertretern der USA zusammengearbeitet. XXXX , als die Taliban in der Gegend des Beschwerdeführers wieder erstarkt sind, hat er eine Gruppe von Dorfwächtern (Arbakis) gegründet und befehligt. Als die Taliban die Macht übernahmen, ging er zur Fortführung des Kampfes gegen die Taliban in das Panjshir-Tal, wo er vermutlich noch immer gegen die Taliban kämpft. In der Zeit, als er nicht gekämpft hat, war er Geschäftsmann, nämlich Großhändler mit Teppichen. Er hat auch eine Rede vor dem US-Kongress gehalten, glaublich XXXX oder XXXX . Bei seiner Rückkehr wurde er von seinen Cousins väterlicherseits, die sich den Taliban angeschlossen hatten bzw. ihnen nahestanden, bedroht und behaupteten diese, dass seine ganze Familie vom Islam abgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst keine persönlichen Probleme mit den Taliban gehabt, ist jedoch wenige Tage nach dem Sturz der alten Regierung im Jahre XXXX gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran geflüchtet, weil sie befürchteten, dass sie wegen des Vaters bzw. des Ehemanns von den Taliban verfolgt würden. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder XXXX sind dann weiter nach Europa geflüchtet, sie wurden aber beim Grenzübergang zwischen der Türkei und Griechenland getrennt. Der Beschwerdeführer reiste über Österreich zunächst nach Frankreich, kehrte jedoch, als er erfahren hatte, dass sein jüngerer Bruder sich in Österreich befinde, wieder nach Österreich zurück und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen organischen oder psychischen Problemen. Er hat bereits Deutschkurse besucht und ein A1-Deutschzertifikat erlangt und arbeitet freiwillig, zum Beispiel beim Verein Wohnplattform. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Sein Vater hingegen hat schon während der ersten Taliban-Herrschaft als Kommandant gegen diese gekämpft, anschließend, nach dem Sturz des Taliban-Regimes, mit Vertretern der USA zusammengearbeitet. römisch 40 , als die Taliban in der Gegend des Beschwerdeführers wieder erstarkt sind, hat er eine Gruppe von Dorfwächtern (Arbakis) gegründet und befehligt. Als die Taliban die Macht übernahmen, ging er zur Fortführung des Kampfes gegen die Taliban in das Panjshir-Tal, wo er vermutlich noch immer gegen die Taliban kämpft. In der Zeit, als er nicht gekämpft hat, war er Geschäftsmann, nämlich Großhändler mit Teppichen. Er hat auch eine Rede vor dem US-Kongress gehalten, glaublich römisch 40 oder römisch 40 . Bei seiner Rückkehr wurde er von seinen Cousins väterlicherseits, die sich den Taliban angeschlossen hatten bzw. ihnen nahestanden, bedroht und behaupteten diese, dass seine ganze Familie vom Islam abgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst keine persönlichen Probleme mit den Taliban gehabt, ist jedoch wenige Tage nach dem Sturz der alten Regierung im Jahre römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran geflüchtet, weil sie befürchteten, dass sie wegen des Vaters bzw. des Ehemanns von den Taliban verfolgt würden. Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder römisch 40 sind dann weiter nach Europa geflüchtet, sie wurden aber beim Grenzübergang zwischen der Türkei und Griechenland getrennt. Der Beschwerdeführer reiste über Österreich zunächst nach Frankreich, kehrte jedoch, als er erfahren hatte, dass sein jüngerer Bruder sich in Österreich befinde, wieder nach Österreich zurück und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen organischen oder psychischen Problemen. Er hat bereits Deutschkurse besucht und ein A1-Deutschzertifikat erlangt und arbeitet freiwillig, zum Beispiel beim Verein Wohnplattform. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“- Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politschen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“- Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politschen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminis- ter (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminis- ter (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIPSah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP, 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad- hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haiba- tullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäf- tigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haiba- tullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäf- tigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). 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