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{'item': 'W179 2260181-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW179 2260181-2 Spruch, W179 2260181-1/6EW179 2260181-2/5EW179 2260181-1/6E, W179 2260181-2/5E, IM NAMEN DER REPUB

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit ,,Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art‘‘ an, und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit ,,Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art‘‘ an, und machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend. Dem Antrag waren 1.) eine Verbrauchsabrechnung Strom vom XXXX , 2.) eine Verständigung über die Pensionsleistungshöhe zum XXXX eines Mitbewohners, 3.) ein Schreiben über die Anpassung der Pension der Beschwerdeführerin zum XXXX , 4.) eine Überweisungsbestätigung über die Betriebskosten der Beschwerdeführerin vom XXXX sowie 5) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen beigefügt. Dem Antrag waren 1.) eine Verbrauchsabrechnung Strom vom römisch 40 , 2.) eine Verständigung über die Pensionsleistungshöhe zum römisch 40 eines Mitbewohners, 3.) ein Schreiben über die Anpassung der Pension der Beschwerdeführerin zum römisch 40 , 4.) eine Überweisungsbestätigung über die Betriebskosten der Beschwerdeführerin vom römisch 40 sowie 5) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen beigefügt.
  3. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich Ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR XXXX feststellte und forderte die Beschwerdeführerin auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes (und gegebenefalls einen Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid), 2) einen Einkommenssteuerbescheid bzw Freibetragsbescheid und/oder 3) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  4. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich Ihres Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR römisch 40 feststellte und forderte die Beschwerdeführerin auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes (und gegebenefalls einen Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid), 2) einen Einkommenssteuerbescheid bzw Freibetragsbescheid und/oder 3) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  5. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom XXXX mit, dass sie aufgrund ihrer Steuerbefreiung keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen könne. Ihre sonstigen Abzüge seien bei ihrem letzten Befreiungsantrag im Jahr XXXX anerkannt worden. Des Weiteren führte sie aus, dass die Bezüge ihres Mitbewohners EUR XXXX betragen und er nunmehr ein Pflegegeld erhalte. Die Beschwerdeführerin verstehe die unterschiedlichen Berechnungen in den Jahren XXXX und XXXX nicht. Dem E-Mail der Beschwerdeführerin waren Informationen über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners von XXXX , XXXX und XXXX beigefügt.
  6. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom römisch 40 mit, dass sie aufgrund ihrer Steuerbefreiung keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen könne. Ihre sonstigen Abzüge seien bei ihrem letzten Befreiungsantrag im Jahr römisch 40 anerkannt worden. Des Weiteren führte sie aus, dass die Bezüge ihres Mitbewohners EUR römisch 40 betragen und er nunmehr ein Pflegegeld erhalte. Die Beschwerdeführerin verstehe die unterschiedlichen Berechnungen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 nicht. Dem E-Mail der Beschwerdeführerin waren Informationen über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beigefügt.
  7. Mit dem – ersten – hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , ZI XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Es wurde ein Richtsatzüberschreitung von EUR XXXX festgestellt.
  8. Mit dem – ersten – hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , ZI römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Es wurde ein Richtsatzüberschreitung von EUR römisch 40 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag, eingehend geprüft und festgestellt‘‘ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ ,,Die außergewöhnlichen Belastungen laut Einkommenssteuer- Bescheid von XXXX fehlen.‘‘ ,,Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.‘‘Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag, eingehend geprüft und festgestellt‘‘ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ ,,Die außergewöhnlichen Belastungen laut Einkommenssteuer- Bescheid von römisch 40 fehlen.‘‘ ,,Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.‘‘
  9. Mit dem – zweiten – hier gleichermaßen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , ZI XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrags ab.
  10. Mit dem – zweiten – hier gleichermaßen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , ZI römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbeitrags ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin ,,zählt nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung).‘‘ ,,Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.‘‘Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin ,,zählt nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung).‘‘ ,,Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.‘‘
  11. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde, welche am XXXX bei der belangten Behörde einlangte. In ihrer Beschwerde wirft die Rechtsmittelwerberin die Frage auf, warum im gegenständlichen Bescheid anders als in ihrer Befreiung aus dem Jahr XXXX keine Rundfunkgebührenbefreiung ausgesprochen wurde, obwohl der gleiche Sachverhalt bestehe. Die Pension des Mitbewohners werde, aufgrund einer XXXX „für immer und ewig“ nur beim Existenzminimum bleiben. Die Beschwerde richte sich gegen die unterschiedlichen Berechnungen für XXXX und XXXX .
  12. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde, welche am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte. In ihrer Beschwerde wirft die Rechtsmittelwerberin die Frage auf, warum im gegenständlichen Bescheid anders als in ihrer Befreiung aus dem Jahr römisch 40 keine Rundfunkgebührenbefreiung ausgesprochen wurde, obwohl der gleiche Sachverhalt bestehe. Die Pension des Mitbewohners werde, aufgrund einer römisch 40 „für immer und ewig“ nur beim Existenzminimum bleiben. Die Beschwerde richte sich gegen die unterschiedlichen Berechnungen für römisch 40 und römisch 40 . 6.
  13. Der Beschwerde war 1) die E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX , 2) eine Empfangsbestätigung der belangten Behörde vom XXXX , 3) die bereits vorgelegte Information über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners vom XXXX , 4) ein Schreiben über eine Ökostrombefreiung der Beschwerdeführerin vom XXXX , 5) der Bescheid über die Rundfunkgebührenbefreiung vom XXXX sowie 6) eine Information über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners vom XXXX beigefügt. 6.
  14. Der Beschwerde war 1) die E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , 2) eine Empfangsbestätigung der belangten Behörde vom römisch 40 , 3) die bereits vorgelegte Information über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners vom römisch 40 , 4) ein Schreiben über eine Ökostrombefreiung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , 5) der Bescheid über die Rundfunkgebührenbefreiung vom römisch 40 sowie 6) eine Information über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners vom römisch 40 beigefügt.
  15. Mit einem Nachtrag zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid des Mitbewohners des Jahres XXXX nach.
  16. Mit einem Nachtrag zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid des Mitbewohners des Jahres römisch 40 nach.
  17. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
  18. Mit Parteiengehör vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf 1) klarzustellen, welcher Bescheid / welche Bescheide den Gegenstand der Beschwerde vom XXXX bilden, sowie 2) einen Nachweis ihrer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung, 3) ihr Haushaltseinkommen im gesamten Befreiungszeitraum, 4) einen Nachweis über ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum zu übermitteln; sowie gegebenenfalls, 5) Einkommenssteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 6) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zu erbringen.
  19. Mit Parteiengehör vom römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf 1) klarzustellen, welcher Bescheid / welche Bescheide den Gegenstand der Beschwerde vom römisch 40 bilden, sowie 2) einen Nachweis ihrer – für den Befreiungszeitraum aufrechten – Anspruchsberechtigung, 3) ihr Haushaltseinkommen im gesamten Befreiungszeitraum, 4) einen Nachweis über ihren Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum zu übermitteln; sowie gegebenenfalls, 5) Einkommenssteuerbescheide mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 6) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zu erbringen.
  20. Mit Schreiben, eingelangt am XXXX , stellt die Beschwerdeführerin klar, dass sich ihre Beschwerde gegen beide verfahrensgegenständlichen Bescheide richte und führt nochmals aus, dass ihre Pension nicht besteuert werde. Der Lebensunterhalt und die Kosten für die außergewöhnlichen Belastungen würden vollständig vom Einkommen des Mitbewohners bestritten. Der Mitbewohner sei zu XXXX % behindert und erhalte Pflegegeld, wobei eine Höherstufung beantragt worden sei. Des Weiteren seien außergewöhnliche Belastungen durch Umbauarbeiten an der antragsgegenständlichen Adresse angefallen. Diese könnten jedoch erst für das Jahr XXXX geltend gemacht werden.
  21. Mit Schreiben, eingelangt am römisch 40 , stellt die Beschwerdeführerin klar, dass sich ihre Beschwerde gegen beide verfahrensgegenständlichen Bescheide richte und führt nochmals aus, dass ihre Pension nicht besteuert werde. Der Lebensunterhalt und die Kosten für die außergewöhnlichen Belastungen würden vollständig vom Einkommen des Mitbewohners bestritten. Der Mitbewohner sei zu römisch 40 % behindert und erhalte Pflegegeld, wobei eine Höherstufung beantragt worden sei. Des Weiteren seien außergewöhnliche Belastungen durch Umbauarbeiten an der antragsgegenständlichen Adresse angefallen. Diese könnten jedoch erst für das Jahr römisch 40 geltend gemacht werden. 10.
  22. Dem Schreiben waren beigefügt: 1) zwei Schreiben betreffend die Anpassung der Pension der Beschwerdeführerin vom XXXX und vom XXXX 2) eine Information über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners vom XXXX und vom XXXX 3) eine Information über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners zum XXXX 4) die Information des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX über den Erhalt des Behindertenpasses vom XXXX des Mitbewohners 5) der Einkommensteuerbescheid des Mitbewohners für das Jahr XXXX 6) mehrere Rechnungen über Umbauarbeiten sowie 6) die Rundfunkgebührenvorschreibung der belangten Behörde für den Zeitraum XXXX – XXXX samt Überweisungsbestätigung des gegenständlichen Betrags an die belangte Behörde vom XXXX .10.
  23. Dem Schreiben waren beigefügt: 1) zwei Schreiben betreffend die Anpassung der Pension der Beschwerdeführerin vom römisch 40 und vom römisch 40 2) eine Information über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners vom römisch 40 und vom römisch 40 3) eine Information über den Pensionsanweisungsbetrag des Mitbewohners zum römisch 40 4) die Information des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 über den Erhalt des Behindertenpasses vom römisch 40 des Mitbewohners 5) der Einkommensteuerbescheid des Mitbewohners für das Jahr römisch 40 6) mehrere Rechnungen über Umbauarbeiten sowie 6) die Rundfunkgebührenvorschreibung der belangten Behörde für den Zeitraum römisch 40 – römisch 40 samt Überweisungsbestätigung des gegenständlichen Betrags an die belangte Behörde vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen:
  25. Die Beschwerdeführerin wohnt in einem XXXX -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz. Sie bezieht eine Pension.
  26. Die Beschwerdeführerin wohnt in einem römisch 40 -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz. Sie bezieht eine Pension.
  27. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung (im XXXX ) folgende Daten zu Grunde:
  28. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung (im römisch 40 ) folgende Daten zu Grunde: 2.
  29. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin mit EUR XXXX , wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet.2.
  30. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin mit EUR römisch 40 , wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet. 2.
  31. Das monatliche Einkommen des Mitbewohners berechnete die belangte Behörde mit EUR XXXX . (Dies ergibt sich aus dem Anweisungsbetrag iHv EUR XXXX zuzüglich sonstige Abzüge iHv EUR XXXX abzüglich Pflegegeld iHv EUR XXXX ). Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich gegen die Einbeziehung der sonstigen Abzüge in das Einkommen und führt dazu aus, dass bei ihrem ersten Antrag diese Abzüge als einkommensschälernd anerkannt worden seien.2.
  32. Das monatliche Einkommen des Mitbewohners berechnete die belangte Behörde mit EUR römisch 40 . (Dies ergibt sich aus dem Anweisungsbetrag iHv EUR römisch 40 zuzüglich sonstige Abzüge iHv EUR römisch 40 abzüglich Pflegegeld iHv EUR römisch 40 ). Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich gegen die Einbeziehung der sonstigen Abzüge in das Einkommen und führt dazu aus, dass bei ihrem ersten Antrag diese Abzüge als einkommensschälernd anerkannt worden seien. 2.
  33. Von der Summe der von ihr berechneten monatlichen Einkünfte iHv EUR XXXX zog die belangte Behörde einen monatlichen Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv EUR XXXX vom Haushaltseinkommen ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Art und Höhe des dargestellten Abzuges.2.
  34. Von der Summe der von ihr berechneten monatlichen Einkünfte iHv EUR römisch 40 zog die belangte Behörde einen monatlichen Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv EUR römisch 40 vom Haushaltseinkommen ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Art und Höhe des dargestellten Abzuges. 2.
  35. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv EUR XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich EUR XXXX .2.
  36. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv EUR römisch 40 zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich EUR römisch 40 .
  37. Das Bundesverwaltungsgericht stellt ergänzend fest: 4.
  38. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich ab XXXX auf EUR XXXX und ab XXXX auf EUR XXXX .4.
  39. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich ab römisch 40 auf EUR römisch 40 und ab römisch 40 auf EUR römisch 40 . 4.
  40. Das Einkommen des Mitbewohners beträgt ab XXXX EUR XXXX (Anweisungsbetrag iHv EUR XXXX zuzüglich sonstige Abzüge iHv EUR XXXX abzüglich Pflegegeld iHv EUR XXXX ).4.
  41. Das Einkommen des Mitbewohners beträgt ab römisch 40 EUR römisch 40 (Anweisungsbetrag iHv EUR römisch 40 zuzüglich sonstige Abzüge iHv EUR römisch 40 abzüglich Pflegegeld iHv EUR römisch 40 ). 4.
  42. Für das Jahr XXXX werden (unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes) anerkannte außergewöhnliche Belastungen iHv EUR XXXX geltend gemacht (Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv EUR XXXX abzüglich Selbstbehalt iHv EUR XXXX ).4.
  43. Für das Jahr römisch 40 werden (unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes) anerkannte außergewöhnliche Belastungen iHv EUR römisch 40 geltend gemacht (Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv EUR römisch 40 abzüglich Selbstbehalt iHv EUR römisch 40 ). 4.
  44. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde und durch das Bundesverwaltungsgericht, einen Nachweis über den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten sowie gegebenenfalls einen Nachweis über einen Zuschuss des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen, werden solche – nicht – in Vorlage gebracht. 4.
  45. Die Beschwerdeführerin übermittelt mehrere Rechnungen betreffend Umbauarbeiten in ihrer Wohnung im Jahr XXXX . Sie bringt jedoch insbesondere, trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, keinen Nachweis ihrer – von einer Abgabenbehörde anerkannten – außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr XXXX in Vorlage.4.
  46. Die Beschwerdeführerin übermittelt mehrere Rechnungen betreffend Umbauarbeiten in ihrer Wohnung im Jahr römisch 40 . Sie bringt jedoch insbesondere, trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, keinen Nachweis ihrer – von einer Abgabenbehörde anerkannten – außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr römisch 40 in Vorlage.
  47. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  48. Beweiswürdigung:
  49. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in die beiden angefochtenen Bescheide, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen:
  50. Die Feststellung zur Haushaltsgröße beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin. 3.
  51. Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben der XXXX über 1.) die Anpassung zum XXXX , 1.) die Anpassung zum XXXX sowie 3.) die Anpassung zum XXXX .3.
  52. Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben der römisch 40 über 1.) die Anpassung zum römisch 40 , 1.) die Anpassung zum römisch 40 sowie 3.) die Anpassung zum römisch 40 . 3.
  53. Die Feststellungen zur Höhe des monatlichen Einkommens des Mitbewohners gründen auf der Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe vom XXXX sowie vom XXXX .3.
  54. Die Feststellungen zur Höhe des monatlichen Einkommens des Mitbewohners gründen auf der Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe vom römisch 40 sowie vom römisch 40 .
  55. Die Feststellungen betreffend die außergewöhnlichen Belastungen beruhen auf dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid des Mitbewohners für das Jahr XXXX . (Soweit mit der Beschwerde auch ein Einkommenssteuerbescheid des Mitbewohners für das Jahr XXXX vorgelegt wurde, ist dieser ohne Relevanz, weil der verfahrenseinleitende Antrag vom XXXX stammt und der zugehörige Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX ohnedies, wie gerade ausgeführt, in die hiergerichtlichen Erwägungen miteinbezogen wurde.)
  56. Die Feststellungen betreffend die außergewöhnlichen Belastungen beruhen auf dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid des Mitbewohners für das Jahr römisch 40 . (Soweit mit der Beschwerde auch ein Einkommenssteuerbescheid des Mitbewohners für das Jahr römisch 40 vorgelegt wurde, ist dieser ohne Relevanz, weil der verfahrenseinleitende Antrag vom römisch 40 stammt und der zugehörige Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 ohnedies, wie gerade ausgeführt, in die hiergerichtlichen Erwägungen miteinbezogen wurde.)
  57. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  58. Rechtliche Beurteilung:
  59. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  60. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  61. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
  62. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
  63. Ab
  64. Jänner 2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (§ 9 Abs 1 FeZG).
  65. Ab
  66. Jänner 2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (Paragraph 9, Absatz eins, FeZG).
  67. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  68. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.
  69. Rechtsnormen: a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…) Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft). Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:
  4. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  6. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  7. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  9. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  10. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  11. Untersatz RGG) zu befreien:
  12. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  13. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  14. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  15. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  16. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  17. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  18. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  8. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  9. der Antragsteller muss volljährig sein,
  10. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  11. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ b) Fernsprechentgeltzuschuss: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 104/2019, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2019,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Paragraph 2,
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...) Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
(8)In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." c) EAG-Kostenbefreiung: Der § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl I Nr 150/2021 idF BGBl I Nr 198/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: Der Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 198 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: § 72. Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte Paragraph 72, Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. 3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: 1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 und Abs 2 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 1.1. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach § 3 Abs 2 FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.1.1. Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw iSd § 3 Abs 2 FeZG.Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension und damit eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw iSd Paragraph 3, Absatz 2, FeZG. 1.2. Doch ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.1.2. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.) 2021 2022 2023 2021 2022 2023 1 Person € 1.000,48 € 1.030,49 € 1.110,26 € 1.120,54 € 1.154,15 € 1.243,49 2 Personen € 1.578,36 € 1.625,71 € 1.751,56 € 1.767,76 € 1.820,80 € 1.961,75 jede weitere € 154,37 € 159,00 € 171,31 € 172,89 € 178,08 € 191,87 2. Folglich ist das Haushalts-Nettoeinkommen der für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgeblichen Betragsgrenze“ gegenüberzustellen und eine etwaige Richtsatzüberschreitung zu prüfen. 3. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, wie im Gesetz vorgesehen (vgl § 3 Abs 4 RGG bzw § 6 Abs 1 FeZG), immer monatsweise erfolgt. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten, woraus sich vorliegend vier Betrachtungszeiträume ergeben.3. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, wie im Gesetz vorgesehen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, RGG bzw Paragraph 6, Absatz eins, FeZG), immer monatsweise erfolgt. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten, woraus sich vorliegend vier Betrachtungszeiträume ergeben. A) Betrachtungszeitraum I: XXXX bis XXXX A) Betrachtungszeitraum I: römisch 40 bis römisch 40 4. Die Beschwerdeführerin bezog zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im XXXX (damit kommt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt frühestens ab XXXX in Betracht) bis einschließlich XXXX eine Pension iHv EUR XXXX . Ihr Mitbewohner erhielt in diesem Zeitraum eine Pension iHv EUR XXXX (bis einschließlich XXXX ).4. Die Beschwerdeführerin bezog zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im römisch 40 (damit kommt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt frühestens ab römisch 40 in Betracht) bis einschließlich römisch 40 eine Pension iHv EUR römisch 40 . Ihr Mitbewohner erhielt in diesem Zeitraum eine Pension iHv EUR römisch 40 (bis einschließlich römisch 40 ). 5. Demnach ist für den genannten Zeitraum die Höhe des monatlichen Netto-Haushaltseinkommens und allfälliger Abzüge zu überprüfen:
  1. a)Das monatliche Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Zeitraum XXXX bis XXXX :
  2. a)Das monatliche Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Pension XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Pension XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 5.1. Gemäß § 48 Abs 3 und Abs 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 2 FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161).5.1. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Absatz 2, FeZG ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161). 5.2. Daher ist auch der „sonstige Abzug“ von der Pension des Mitbewohners als Einkommen zu berücksichtigen, handelt es sich dabei weder um einen „gesetzlich geregelten“ Abzug ieS noch um eine ausdrücklich angeführte, nicht zu berücksichtigende Leistung. Gegen eine von der früheren diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde (und damit in zeitlicher Hinsicht in anderer Sache) abweichenden rechtlichen Beurteilung sprechen – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde – auch nicht Überlegungen der Rechtssicherheit. 6. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (§ 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung bzw § 2 Abs 3 FeZG).6. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 2, Absatz 3, FeZG). 6.1. Die Beschwerdeführerin legte keine Nachweise über ihren Wohnaufwand vor, weswegen lediglich der monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 anzurechnen ist. 6.2. Die Beschwerdeführerin wurde durch die belangte Behörde sowie durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen. 6.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte den Einkommensteuerbescheid des Mitbewohners als Nachweis über außergewöhnliche Belastungen für das Jahr XXXX , woraus sich Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv EUR XXXX und ein Selbstbehalt von EUR XXXX ergeben. (Zur Berücksichtigung des Selbstbehaltes: VwGH 24. Oktober 2019, Ra 2019/15/0011.) Somit können monatlich EUR XXXX (EUR XXXX abzüglich EUR XXXX geteilt durch 12 Monate) als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. 6.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte den Einkommensteuerbescheid des Mitbewohners als Nachweis über außergewöhnliche Belastungen für das Jahr römisch 40 , woraus sich Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv EUR römisch 40 und ein Selbstbehalt von EUR römisch 40 ergeben. (Zur Berücksichtigung des Selbstbehaltes: VwGH 24. Oktober 2019, Ra 2019/15/0011.) Somit können monatlich EUR römisch 40 (EUR römisch 40 abzüglich EUR römisch 40 geteilt durch 12 Monate) als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden.
  3. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Zeitraum XXXX bis XXXX :
  4. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Außergewöhnliche Belastung XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 7. Das monatliche maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt demnach im dargestellten ersten Betrachtungszeitraum EUR XXXX . Wie festgestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt im Jahr XXXX monatlich EUR XXXX .7. Das monatliche maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt demnach im dargestellten ersten Betrachtungszeitraum EUR römisch 40 . Wie festgestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt im Jahr römisch 40 monatlich EUR römisch 40 . Es liegt somit – in der Zeit von XXXX bis inklusive XXXX – eine monatliche Richtsatzunterschreitung iHv EUR XXXX vor. Es liegt somit – in der Zeit von römisch 40 bis inklusive römisch 40 – eine monatliche Richtsatzunterschreitung iHv EUR römisch 40 vor. B) Betrachtungszeitraum II: XXXX bis XXXX B) Betrachtungszeitraum II: römisch 40 bis römisch 40 8. Ab XXXX erhöhte sich die monatliche Pension der Beschwerdeführerin um EUR XXXX . Die übrigen zur Berechnung des Haushaltseinkommens herangezogenen Daten blieben gegenüber dem Betrachtungszeitraum I unverändert.8. Ab römisch 40 erhöhte sich die monatliche Pension der Beschwerdeführerin um EUR römisch 40 . Die übrigen zur Berechnung des Haushaltseinkommens herangezogenen Daten blieben gegenüber dem Betrachtungszeitraum römisch eins unverändert. Es liegt somit – in der Zeit von XXXX bis XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR XXXX vor (bisherige Unterschreitung iHv EUR XXXX plus Pensionserhöhung iHv EUR XXXX ergibt Überschreitung von EUR XXXX ).Es liegt somit – in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR römisch 40 vor (bisherige Unterschreitung iHv EUR römisch 40 plus Pensionserhöhung iHv EUR römisch 40 ergibt Überschreitung von EUR römisch 40 ). C) Betrachtungszeitraum III: XXXX bis XXXX C) Betrachtungszeitraum III: römisch 40 bis römisch 40 9. Für die Zeit vom XXXX bis XXXX bezog die Beschwerdeführerin eine Pension iHv EUR XXXX und ihr Mitbewohner eine Pension iHv EUR XXXX .9. Für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 bezog die Beschwerdeführerin eine Pension iHv EUR römisch 40 und ihr Mitbewohner eine Pension iHv EUR römisch 40 . 10. Demnach ist für den genannten Zeitraum die Höhe des monatlichen Netto-Haushaltseinkommens und allfälliger Abzüge zu überprüfen:
  5. a)Das monatliche Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Zeitraum XXXX bis XXXX :
  6. a)Das monatliche Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Pension XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Pension XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 11. Für den gegenständlichen Zeitraum brachte die Beschwerdeführerin – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuerbescheid mit anerkannten außergewöhnlichen Belastungen noch einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung in Vorlage. Betreffend die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (VwGH 20. Dezember 2016, Ra 2016/15/0003 mwN). Ein derartiger Nachweis wurde betreffend das Jahr XXXX nicht erbracht. Daher können keine weiteren Abzüge aus dem Titel anerkannter außerordentlicher Belastungen vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden. Gleichermaßen wurde für das Jahr XXXX kein Nachweis eines Hauptmietzinses einschließlich der Betriebskosten sowie kein Nachweis über eine Zuschussleistung des Sozialministeriums zur Unterstützung einer allfälligen 24-Stunden-Betreuung vorgelegt.Betreffend die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (VwGH 20. Dezember 2016, Ra 2016/15/0003 mwN). Ein derartiger Nachweis wurde betreffend das Jahr römisch 40 nicht erbracht. Daher können keine weiteren Abzüge aus dem Titel anerkannter außerordentlicher Belastungen vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden. Gleichermaßen wurde für das Jahr römisch 40 kein Nachweis eines Hauptmietzinses einschließlich der Betriebskosten sowie kein Nachweis über eine Zuschussleistung des Sozialministeriums zur Unterstützung einer allfälligen 24-Stunden-Betreuung vorgelegt.
  7. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Zeitraum XXXX bis XXXX :
  8. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 : WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (EUR) XXXX römisch 40 Wohnaufwand XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 12. Das maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt demnach im Betrachtungszeitraum EUR XXXX . Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt im Jahr XXXX monatlich EUR XXXX . 12. Das maßgebliche Haushaltseinkommen beträgt demnach im Betrachtungszeitraum EUR römisch 40 . Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder beträgt im Jahr römisch 40 monatlich EUR römisch 40 . Es liegt somit – in der Zeit von XXXX bis XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR XXXX vor.Es liegt somit – in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR römisch 40 vor. D) Betrachtungszeitraum IV: ab XXXX D) Betrachtungszeitraum IV: ab römisch 40 13. Ab XXXX erhöhte sich die Pension der Beschwerdeführerin um EUR XXXX . Die übrigen zur Berechnung des Haushaltseinkommens herangezogenen Daten blieben gegenüber dem Betrachtungszeitraum III unverändert.13. Ab römisch 40 erhöhte sich die Pension der Beschwerdeführerin um EUR römisch 40 . Die übrigen zur Berechnung des Haushaltseinkommens herangezogenen Daten blieben gegenüber dem Betrachtungszeitraum römisch drei unverändert. Es liegt somit – in der Zeit ab XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR XXXX vor (bisherige Überschreitung iHv EUR XXXX plus Pensionserhöhung iHv EUR XXXX ergibt eine monatliche Überschreitung iHV EUR XXXX ).Es liegt somit – in der Zeit ab römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv EUR römisch 40 vor (bisherige Überschreitung iHv EUR römisch 40 plus Pensionserhöhung iHv EUR römisch 40 ergibt eine monatliche Überschreitung iHV EUR römisch 40 ). E) Zwischenergebnis: 14. In der Zeit von XXXX bis XXXX erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Ab XXXX liegt hingegen eine Richtsatzüberschreitung und somit keine Anspruchsgrundlage für eine solche Befreiung bzw Zuschussleistung vor.14. In der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Ab römisch 40 liegt hingegen eine Richtsatzüberschreitung und somit keine Anspruchsgrundlage für eine solche Befreiung bzw Zuschussleistung vor. 3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung):3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung): 15. Gemäß § 72 Abs 1 EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten.15. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten. 16. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – „lediglich“ im Zeitraum XXXX bis XXXX .16. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin – wie oben dargestellt – „lediglich“ im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 . 3.4. Ergebnis: 17. Der Beschwerde war somit – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung iVm §§ 2 ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) iVm § 72 Abs 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – im ausgesprochenem Umfange stattzugeben; im Übrigen abzuweisen.17. Der Beschwerde war somit – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung in Verbindung mit Paragraphen 2, ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – im ausgesprochenem Umfange stattzugeben; im Übrigen abzuweisen. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung: 18. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Höhe des jeweiligen nachgewiesenen monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens sowie der abzugsfähigen Ausgaben) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. 19. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.19. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.6. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, inwieweit die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes
  9. i)von den Rundfunkgebühren zu befreien ist,
  10. ii)ihr ein Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zukommt und iii) die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung vorliegen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2260181.2.00

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