RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW211 2261563-1 Spruch, W211 2261563-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Mit verfahrenseinleitender Eingabe bei der Datenschutzbehörde (idF DSB) vom XXXX .2022 machte der Beschwerdeführer (idF BF) eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Mit verfahrenseinleitender Eingabe bei der Datenschutzbehörde in der Fassung DSB) vom römisch 40 .2022 machte der Beschwerdeführer in der Fassung BF) eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Mit dem gegenständlich angefochtenen Teilbescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , setzte die DSB das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliegt, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21, aus. Mit dem gegenständlich angefochtenen Teilbescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , setzte die DSB das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO vorliegt, gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21, aus. Dagegen erhob der BF die gegenständliche Beschwerde. Mit Schreiben vom XXXX 2022 legte die DSB die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 legte die DSB die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom XXXX .2023 informierte die DSB das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass mit Bescheid der DSB vom selben Tag zur GZ XXXX , der (gegenständlich angefochtene) Bescheid der DSB vom XXXX .2022, GZ: XXXX , behoben und das Verfahren fortgesetzt wird. Begründend führte die DSB aus, dass der EuGH mit Urteil vom 04.05.2023 in der Rechtssache C-487/21 entschieden habe.Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 informierte die DSB das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass mit Bescheid der DSB vom selben Tag zur GZ römisch 40 , der (gegenständlich angefochtene) Bescheid der DSB vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , behoben und das Verfahren fortgesetzt wird. Begründend führte die DSB aus, dass der EuGH mit Urteil vom 04.05.2023 in der Rechtssache C-487/21 entschieden habe. Ergänzend und der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das Verfahren zum Auskunftsersuchen selbst unter der GZ 2262850-2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und mit heutigem Tag einer Entscheidung zugeführt wird.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den (BVwG) GZ 2261563-1 und 2262850-2 und sind nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der Beschwerdeführer:innen (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für die Beschwerdeführer:innen belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, vgl. VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung der Beschwerdeführer:innen (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für die Beschwerdeführer:innen belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, vergleiche VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022). Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde durch den Bescheid der DSB vom XXXX .2023 behoben. Dadurch besteht für den BF keine Beschwer mehr durch den angefochtenen Bescheid. Einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den mittlerweile behobenen Bescheid ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde durch den Bescheid der DSB vom römisch 40 .2023 behoben. Dadurch besteht für den BF keine Beschwer mehr durch den angefochtenen Bescheid. Einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den mittlerweile behobenen Bescheid ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Gegenständlich ist der Sachverhalt geklärt. Es ist nur über eine Rechtsfrage zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2261563.1.00