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{'item': 'W211 2262850-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW211 2262850-2 Spruch, W211 2262850-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag XXXX , gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag römisch 40 , gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX mit der Maßgabe bestätigt, dass ihr Spruch zu lauten hat: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen“. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 mit der Maßgabe bestätigt, dass ihr Spruch zu lauten hat: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen“. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der minderjährige BF, vertreten durch seine Eltern, brachte am XXXX .2022 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren bei der Datenschutzbehörde (idF DSB) ein. 1. Der minderjährige BF, vertreten durch seine Eltern, brachte am römisch 40 .2022 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren bei der Datenschutzbehörde in der Fassung DSB) ein. Mit Schreiben vom XXXX .2022 erteilte die DSB eine Auskunft und übermittelte eine Reihe von Kopien von Unterlagen an den BF. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 erteilte die DSB eine Auskunft und übermittelte eine Reihe von Kopien von Unterlagen an den BF. Am XXXX .2022 brachte der BF daraufhin eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO bei der DSB gegen die DSB ein und beantragte soweit wesentlich festzustellen, dass die Auskunft deshalb mangelhaft erteilt worden sei, weil keine vollständige Auskunft über Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden seien, erteilt sowie keine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt worden seien. Zum zweiten Punkt könne dem Argument der DSB, dass dem BF zum amtswegigen Prüfverfahren zur GZ der DSB XXXX gegen die XXXX (idF S.L.) mangels Parteistellung und bestehender Amtsverschwiegenheitsverpflichtungen lediglich Kopien bzw. Abschriften der Eingaben des BF sowie der an den BF gerichteten Ausgänge der DSB übermittelt werden könnten, nicht gefolgt werden. Am römisch 40 .2022 brachte der BF daraufhin eine Beschwerde gemäß Artikel 77, DSGVO bei der DSB gegen die DSB ein und beantragte soweit wesentlich festzustellen, dass die Auskunft deshalb mangelhaft erteilt worden sei, weil keine vollständige Auskunft über Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden seien, erteilt sowie keine vollständige Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt worden seien. Zum zweiten Punkt könne dem Argument der DSB, dass dem BF zum amtswegigen Prüfverfahren zur GZ der DSB römisch 40 gegen die römisch 40 in der Fassung S.L.) mangels Parteistellung und bestehender Amtsverschwiegenheitsverpflichtungen lediglich Kopien bzw. Abschriften der Eingaben des BF sowie der an den BF gerichteten Ausgänge der DSB übermittelt werden könnten, nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom XXXX .2022 ergänzte die DSB ihre zuvor erteilte Auskunft dahingehend, dass aufgelistet wurde, in welchen Schriftstücken im Rahmen des amtswegigen Prüfverfahrens gegen die S. L. der Name des BF aufscheinen würde. Zu den Empfänger:innen der Daten entfalle die Auskunft gemäß Art. 4 Z 9 2. Satz DSGVO. Aus dem Akteninhalt ergebe sich nicht, dass die Kopie des Aktes und personenbezogene Daten des BF an die Staatsanwaltschaft XXXX (idF StA) übermittelt worden seien. Kopien wurden mit diesem Schreiben keine übermittelt. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 ergänzte die DSB ihre zuvor erteilte Auskunft dahingehend, dass aufgelistet wurde, in welchen Schriftstücken im Rahmen des amtswegigen Prüfverfahrens gegen die S. L. der Name des BF aufscheinen würde. Zu den Empfänger:innen der Daten entfalle die Auskunft gemäß Artikel 4, Ziffer 9, 2. Satz DSGVO. Aus dem Akteninhalt ergebe sich nicht, dass die Kopie des Aktes und personenbezogene Daten des BF an die Staatsanwaltschaft römisch 40 in der Fassung StA) übermittelt worden seien. Kopien wurden mit diesem Schreiben keine übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX 2022 gab die DSB dem BF bekannt, mit den erteilten Auskünften die Beschwerde des BF als erledigt anzusehen. Sollte der BF dem nicht zustimmen, werde um begründete Nachricht binnen 14 Tagen ersucht.Mit Schreiben vom römisch 40 2022 gab die DSB dem BF bekannt, mit den erteilten Auskünften die Beschwerde des BF als erledigt anzusehen. Sollte der BF dem nicht zustimmen, werde um begründete Nachricht binnen 14 Tagen ersucht. Mit Schreiben vom XXXX .2022 gab der BF bekannt, dass das Unionsrecht der Durchführung eines Administrativverfahrens gegen eine Aufsichtsbehörde vor dieser Aufsichtsbehörde entgegenstehe; § 24 Abs. 6 DSG sei nicht anwendbar. Die Anträge, inklusive der Vorlageanträge an das BVwG, würden aufrecht bleiben. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 gab der BF bekannt, dass das Unionsrecht der Durchführung eines Administrativverfahrens gegen eine Aufsichtsbehörde vor dieser Aufsichtsbehörde entgegenstehe; Paragraph 24, Absatz 6, DSG sei nicht anwendbar. Die Anträge, inklusive der Vorlageanträge an das BVwG, würden aufrecht bleiben. 2. Mit Teilbescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , setzte die DSB das gegenständliche Verfahren im Umfang des Art. 15 Abs. 3 DSGVO wegen des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zur Zahl C-487/21 aus. 2. Mit Teilbescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , setzte die DSB das gegenständliche Verfahren im Umfang des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wegen des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zur Zahl C-487/21 aus. Mit Beschwerde vom XXXX .2022 monierte der BF die Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Das getrennt geführte Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ 2261563-1 anhängig.Mit Beschwerde vom römisch 40 .2022 monierte der BF die Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich Artikel 15, Absatz 3, DSGVO. Das getrennt geführte Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ 2261563-1 anhängig. 3. Mit Teilbescheid vom XXXX 2022, GZ 124 XXXX , wies die DSB die Beschwerde des BF als unbegründet ab und führt soweit wesentlich aus, dass die Erlassung des Teilbescheides auf § 7 Abs. 2 AVG gestützt werden könne, da bei Befangenheit (die DSB ist zugleich Beschwerdegegnerin und entscheidende Rechtsschutzeinrichtung) aller Organwalter Gefahr im Verzug bestehe oder bei Ablehnung einer derartigen Auslegung die Gefahr der gänzlichen Rechtsverweigerung drohe. Die DSB müsse daher auch im Fall ihrer Befangenheit entscheiden und die diesem Verfahren zugrundeliegenden Bestimmungen des AVG, der DSGVO und des DSG anwenden. Dabei sei die Anwendung des § 24 Abs. 6 DSG nicht ausgenommen. Zum Vorbringen der mangelhaften Auskunft hinsichtlich der Empfänger:innen oder Kategorie der Empfänger:innen sei festzuhalten, dass die DSB mit Schreiben vom XXXX .2022 und XXXX . 2022 die ihr bekannten konkreten Empfänger:innen nannte, und der BF im Rahmen eines Parteiengehörs keine weiteren Einwände dazu vorgebracht habe. Soweit die personenbezogenen Daten des BF auch einer StA übermittelt worden seien, und der DSB vorgeworfen werde, dies nicht offengelegt zu haben, sei auszuführen, dass es sich bei einer StA nicht um eine Empfängerin im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit c DSGVO handle: eine Behörde, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalte, gelte nach Art. 4 Z 9 2. Satz DSGVO nicht als Empfängerin.3. Mit Teilbescheid vom römisch 40 2022, GZ 124 römisch 40 , wies die DSB die Beschwerde des BF als unbegründet ab und führt soweit wesentlich aus, dass die Erlassung des Teilbescheides auf Paragraph 7, Absatz 2, AVG gestützt werden könne, da bei Befangenheit (die DSB ist zugleich Beschwerdegegnerin und entscheidende Rechtsschutzeinrichtung) aller Organwalter Gefahr im Verzug bestehe oder bei Ablehnung einer derartigen Auslegung die Gefahr der gänzlichen Rechtsverweigerung drohe. Die DSB müsse daher auch im Fall ihrer Befangenheit entscheiden und die diesem Verfahren zugrundeliegenden Bestimmungen des AVG, der DSGVO und des DSG anwenden. Dabei sei die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG nicht ausgenommen. Zum Vorbringen der mangelhaften Auskunft hinsichtlich der Empfänger:innen oder Kategorie der Empfänger:innen sei festzuhalten, dass die DSB mit Schreiben vom römisch 40 .2022 und römisch 40 . 2022 die ihr bekannten konkreten Empfänger:innen nannte, und der BF im Rahmen eines Parteiengehörs keine weiteren Einwände dazu vorgebracht habe. Soweit die personenbezogenen Daten des BF auch einer StA übermittelt worden seien, und der DSB vorgeworfen werde, dies nicht offengelegt zu haben, sei auszuführen, dass es sich bei einer StA nicht um eine Empfängerin im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO handle: eine Behörde, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalte, gelte nach Artikel 4, Ziffer 9, 2. Satz DSGVO nicht als Empfängerin. Mit seiner Beschwerde vom XXXX .2022 gegen diesen Teilbescheid der DSB brachte der BF im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vor, die DSB haben den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt: So stehe die teilweise Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im klaren Widerspruch zu der erlassenen Enderledigung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Datenübermittlung an eine StA gäbe es widersprüchliche Angaben. Dem BF sei somit eine Überprüfung der richtigen und vollständigen Auskunft verwehrt. Mit seiner Beschwerde vom römisch 40 .2022 gegen diesen Teilbescheid der DSB brachte der BF im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vor, die DSB haben den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt: So stehe die teilweise Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im klaren Widerspruch zu der erlassenen Enderledigung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Datenübermittlung an eine StA gäbe es widersprüchliche Angaben. Dem BF sei somit eine Überprüfung der richtigen und vollständigen Auskunft verwehrt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX änderte die DSB den Spruch ihres Bescheides vom XXXX .2022, GZ: XXXX dahingehend ab, dass dieser zu lauten habe: „Die Beschwerde wird im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO als unbegründet abgewiesen.“ Dazu führte sie aus, dass es der DSB untersagt sei, wie der BF in seiner Beschwerde korrekt darlege, angesichts der bescheidmäßigen Aussetzung des Verfahrens zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Enderledigung vorzunehmen. Der Spruch habe sich daher nur gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu richten. Im Übrigen bestätigte die DSB ihren Bescheid vom XXXX 2022, GZ: XXXX .Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 änderte die DSB den Spruch ihres Bescheides vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 dahingehend ab, dass dieser zu lauten habe: „Die Beschwerde wird im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO als unbegründet abgewiesen.“ Dazu führte sie aus, dass es der DSB untersagt sei, wie der BF in seiner Beschwerde korrekt darlege, angesichts der bescheidmäßigen Aussetzung des Verfahrens zu Artikel 15, Absatz 3, DSGVO eine Enderledigung vorzunehmen. Der Spruch habe sich daher nur gegen Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO zu richten. Im Übrigen bestätigte die DSB ihren Bescheid vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 . Mit Vorlageantrag vom XXXX .2022 brachte der BF ergänzend vor, die DSB handle rechtswidrig, wenn sie im Fall der Befangenheit und gestützt auf § 7 Abs. 2 AVG eine Beschwerdevorentscheidung erlasse. Zudem habe die Aussetzung des auf die Kopie gerichteten Teils der Beschwerde des BF zu unterbleiben. Daher derogiere die Beschwerdevorentscheidung dem Bescheid der DSB vom XXXX .2022, mit welchem diese das Verfahren betreffend Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausgesetzt habe. Zudem könne der BF die Vollständigkeit seiner Auskunft nach wie vor nicht überprüfen.Mit Vorlageantrag vom römisch 40 .2022 brachte der BF ergänzend vor, die DSB handle rechtswidrig, wenn sie im Fall der Befangenheit und gestützt auf Paragraph 7, Absatz 2, AVG eine Beschwerdevorentscheidung erlasse. Zudem habe die Aussetzung des auf die Kopie gerichteten Teils der Beschwerde des BF zu unterbleiben. Daher derogiere die Beschwerdevorentscheidung dem Bescheid der DSB vom römisch 40 .2022, mit welchem diese das Verfahren betreffend Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ausgesetzt habe. Zudem könne der BF die Vollständigkeit seiner Auskunft nach wie vor nicht überprüfen. 4. Die DSB legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Stellungnahme vom XXXX .2022 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung. 4. Die DSB legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Stellungnahme vom römisch 40 .2022 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung. 5. Mit Stellungnahmen vom XXXX .2023 und XXXX .2023 ersuchte der BF um Mitteilung der Verfahrenszahlen und informierte über das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/21.5. Mit Stellungnahmen vom römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 ersuchte der BF um Mitteilung der Verfahrenszahlen und informierte über das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-487/21. 6. Mit Schreiben vom XXXX .2023 teilte die DSB mit, dass der Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , mit welchem das Verfahren hinsichtlich Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausgesetzt war, mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , behoben wurde und im noch offengebliebenen Beschwerdeumfang fortgesetzt werde.6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 teilte die DSB mit, dass der Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , mit welchem das Verfahren hinsichtlich Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ausgesetzt war, mit Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , behoben wurde und im noch offengebliebenen Beschwerdeumfang fortgesetzt werde. Darüber hinaus würde die DSB ein Dokument datiert auf den XXXX .2023 mit Auszügen aus den Originaldokumenten betreffend die personenbezogenen Daten des BF in erster Linie in Bezug auf eine Stellungnahme der S.L. im amtswegigen Verfahren vom XXXX .2020 übermitteln. Dabei handle es sich um eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten des BF im Sinne der aktuellen EuGH-Judikatur. Es sei nach § 24 Abs. 6 DSG vorzugehen.Darüber hinaus würde die DSB ein Dokument datiert auf den römisch 40 .2023 mit Auszügen aus den Originaldokumenten betreffend die personenbezogenen Daten des BF in erster Linie in Bezug auf eine Stellungnahme der S.L. im amtswegigen Verfahren vom römisch 40 .2020 übermitteln. Dabei handle es sich um eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten des BF im Sinne der aktuellen EuGH-Judikatur. Es sei nach Paragraph 24, Absatz 6, DSG vorzugehen. Mit Äußerung des BF vom XXXX .2023 führte dieser soweit verfahrensrelevant aus, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die DSB vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 04.05.2023 das Verfahren hinsichtlich des „gegebenenfalls offen gebliebenen Beschwerdeumfangs“ weiterführen könne. Das ergänzende Schreiben der DSB vom XXXX .2023, das geschwärzte Textpassagen enthalte, stelle den BF nicht klaglos, da die DSB offensichtlich über weitere personenbezogenen Daten des BF verfüge. Unter den vorliegenden Umständen erstrecke sich der Anspruch des BF auf (eine Kopie) alle(

  1. r)der DSB verfügbaren Informationen zum auszugsweise mitgeteilten „Hintergrund“ der Umtriebe der S.L. hinsichtlich des BF, insbesondere dazu, warum über den BF eine „Berichterstattung an den Gemeinde- und Stadtrat in den nicht-öffentlichen Sitzungen“ erfolgt sei. Mit Äußerung des BF vom römisch 40 .2023 führte dieser soweit verfahrensrelevant aus, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die DSB vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 04.05.2023 das Verfahren hinsichtlich des „gegebenenfalls offen gebliebenen Beschwerdeumfangs“ weiterführen könne. Das ergänzende Schreiben der DSB vom römisch 40 .2023, das geschwärzte Textpassagen enthalte, stelle den BF nicht klaglos, da die DSB offensichtlich über weitere personenbezogenen Daten des BF verfüge. Unter den vorliegenden Umständen erstrecke sich der Anspruch des BF auf (eine Kopie) alle(
  2. r)der DSB verfügbaren Informationen zum auszugsweise mitgeteilten „Hintergrund“ der Umtriebe der S.L. hinsichtlich des BF, insbesondere dazu, warum über den BF eine „Berichterstattung an den Gemeinde- und Stadtrat in den nicht-öffentlichen Sitzungen“ erfolgt sei. 7. Mit Schreiben vom XXXX .2023 übermittelte die DSB einen ungeschwärzten Auszug des in Frage stehenden Dokuments vom XXXX .2023, erläuterte die monierte Textpassage bzw. stellte klar, dass sich diese nicht auf den BF beziehe. Sie regte erneut ein Vorgehen nach § 24 Abs. 6 DSG an.7. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 übermittelte die DSB einen ungeschwärzten Auszug des in Frage stehenden Dokuments vom römisch 40 .2023, erläuterte die monierte Textpassage bzw. stellte klar, dass sich diese nicht auf den BF beziehe. Sie regte erneut ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 6, DSG an. Mit Äußerung vom XXXX .2023 teilte der BF soweit verfahrensrelevant mit, dass er durch Übermittlung des ungeschwärzten Ausdrucks nach wie vor nicht klaglos gestellt sei. Es fehle an einer hinreichenden Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus verstoße die DSB mit ihren Versuchen gemäß § 24 Abs. 6 DSG vorzugehen erneut gegen das innerstaatliche Recht bzw. Unionsrecht und agiere unsachlich, wenn sie von einem Nichtgeschäftsfähigen verlange den Sinngehalt der Stellungnahme vom XXXX .2023 „richtig“ zu verstehen.Mit Äußerung vom römisch 40 .2023 teilte der BF soweit verfahrensrelevant mit, dass er durch Übermittlung des ungeschwärzten Ausdrucks nach wie vor nicht klaglos gestellt sei. Es fehle an einer hinreichenden Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Darüber hinaus verstoße die DSB mit ihren Versuchen gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG vorzugehen erneut gegen das innerstaatliche Recht bzw. Unionsrecht und agiere unsachlich, wenn sie von einem Nichtgeschäftsfähigen verlange den Sinngehalt der Stellungnahme vom römisch 40 .2023 „richtig“ zu verstehen. 8. Am XXXX .2024 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag. 8. Am römisch 40 .2024 stellte der BF einen Fristsetzungsantrag. 9. Mit Schreiben vom XXXX 2024 informierte die DSB das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sie mit Teilbescheid vom selben Tag zur GZ XXXX , die Beschwerde des BF wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zurückgewiesen hat. 9. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 informierte die DSB das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sie mit Teilbescheid vom selben Tag zur GZ römisch 40 , die Beschwerde des BF wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zurückgewiesen hat. Mit Schreiben vom XXXX .2024 brachte auch der BF diesen Teilbescheid sowie sein dagegen erhobenes Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 brachte auch der BF diesen Teilbescheid sowie sein dagegen erhobenes Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Auskunftsersuchen und der erteilten Auskunft: Der BF richtete am XXXX 2022 ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO an die DSB.Der BF richtete am römisch 40 2022 ein Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO an die DSB. Die DSB erteilte dem BF mit Schreiben vom XXXX .2022, XXXX .2022, XXXX .2023 und XXXX .2023 die folgende Auskunft: Die DSB erteilte dem BF mit Schreiben vom römisch 40 .2022, römisch 40 .2022, römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 die folgende Auskunft: Im Detail gab die DSB am XXXX .2022 bekannt, dass sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse den Namen des BF, die Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter (Name, Beruf, zwei Adressen, Telefonnummern, Faxnummer, vier Emailadressen und eine UID Nummer des Vaters sowie Name und zwei Emailadressen der Mutter), sein Geburtsdatum sowie Geschäftszahlen im Zusammenhang mit zwei Verfahren, einem näher genannten Auskunftsbegehren und einem amtlichen Prüfverfahren betreffend ein Auskunftsersuchen gegen die S.L., verarbeitet. Die DSB informierte weiter über die entsprechenden Verfahren im Elak. Im Detail gab die DSB am römisch 40 .2022 bekannt, dass sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse den Namen des BF, die Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter (Name, Beruf, zwei Adressen, Telefonnummern, Faxnummer, vier Emailadressen und eine UID Nummer des Vaters sowie Name und zwei Emailadressen der Mutter), sein Geburtsdatum sowie Geschäftszahlen im Zusammenhang mit zwei Verfahren, einem näher genannten Auskunftsbegehren und einem amtlichen Prüfverfahren betreffend ein Auskunftsersuchen gegen die S.L., verarbeitet. Die DSB informierte weiter über die entsprechenden Verfahren im Elak. Weiter wurde bekannt gegeben, dass Auftragsverarbeiter iZm dem Elak das BMJ und BRZ sind. Zur Herkunft der Daten wurde ausgeführt, dass diese vom BF bekannt gegeben bzw. im Rahmen des amtlichen Prüfverfahrens offengelegt worden sind. Die DSB verarbeitet diese Daten zum Zweck der Behandlung von gesetzlichen Aufgaben, die ihr gemäß Art. 57 DSGVO und § 21 DSG übertragen wurden. Die Daten wurden an die in der Auskunft bereits näher angeführten Verfahrensparteien bzw. deren Rechtsvertreter übermittelt. Zur Herkunft der Daten wurde ausgeführt, dass diese vom BF bekannt gegeben bzw. im Rahmen des amtlichen Prüfverfahrens offengelegt worden sind. Die DSB verarbeitet diese Daten zum Zweck der Behandlung von gesetzlichen Aufgaben, die ihr gemäß Artikel 57, DSGVO und Paragraph 21, DSG übertragen wurden. Die Daten wurden an die in der Auskunft bereits näher angeführten Verfahrensparteien bzw. deren Rechtsvertreter übermittelt. Weiter machte die DSB Angaben zur Speicherdauer, zu den Betroffenenrechten, zur automatisierten Entscheidungsfindung und Datenübermittlung an Drittländer bzw. internationale Organisationen. In der Auskunftserteilung vom XXXX .2022 führte die DSB zu den damit mitübermittelten Kopien aus, dass dem BF zum amtswegigen Prüfverfahren XXXX mangels Parteistellung und wegen bestehender Amtsverschwiegenheitsverpflichtungen lediglich Kopien bzw. Abschriften der Eingaben des BF sowie der an den BF gerichteten Ausgänge der DSB übermittelt werden konnten. In der Auskunftserteilung vom römisch 40 .2022 führte die DSB zu den damit mitübermittelten Kopien aus, dass dem BF zum amtswegigen Prüfverfahren römisch 40 mangels Parteistellung und wegen bestehender Amtsverschwiegenheitsverpflichtungen lediglich Kopien bzw. Abschriften der Eingaben des BF sowie der an den BF gerichteten Ausgänge der DSB übermittelt werden konnten. An Kopien übermittelte die DSB am XXXX .2022 einen Emailverkehr vom XXXX .2019 samt Beilagen iZm einem Auskunftsersuchen gegenüber der S.L., eine Datenschutzbeschwerde an die DSB, die gegen die S.L. gerichtet war, eine Mitteilung vom XXXX .2020 an den BF über ein amtswegiges Prüfverfahren der DSB gegen die S.L. mit einer Information, dass dem BF dabei keine Parteistellung zukommt, einen weiteren Emailverkehr vom XXXX .2020, ein weiteres Schreiben der S.L. vom XXXX .2020, ein Email bzw. Schreiben des BF an die DSB vom XXXX .2020, ein Schreiben eines Anwalts vom XXXX .2020, ein weiteres Email des BF an die DSB vom XXXX .2020 sowie ein Schreiben des BF an eine StA vom selben Datum.An Kopien übermittelte die DSB am römisch 40 .2022 einen Emailverkehr vom römisch 40 .2019 samt Beilagen iZm einem Auskunftsersuchen gegenüber der S.L., eine Datenschutzbeschwerde an die DSB, die gegen die S.L. gerichtet war, eine Mitteilung vom römisch 40 .2020 an den BF über ein amtswegiges Prüfverfahren der DSB gegen die S.L. mit einer Information, dass dem BF dabei keine Parteistellung zukommt, einen weiteren Emailverkehr vom römisch 40 .2020, ein weiteres Schreiben der S.L. vom römisch 40 .2020, ein Email bzw. Schreiben des BF an die DSB vom römisch 40 .2020, ein Schreiben eines Anwalts vom römisch 40 .2020, ein weiteres Email des BF an die DSB vom römisch 40 .2020 sowie ein Schreiben des BF an eine StA vom selben Datum. Mit nachträglicher Auskunft gab die DSB am XXXX .2022 bekannt, in welchen Schriftstücken im Rahmen des amtswegigen Prüfverfahrens gegen die S.L. der Name des BF aufscheint, und zwar 1) in einer Aufforderung zur Stellungnahme durch die DSB an die S.L. vom XXXX .2020, 2) in einem Antrag auf Fristverlängerung durch die S.L. vom XXXX .2020, 3) in der Stellungnahme der S.L. vom XXXX .2020, 4) in der Aufforderung zur Stellungnahme durch die DSB an die S.L. vom XXXX .2020, 5) in der Stellungnahme der S.L. vom XXXX .2020, 6) im Amtshilfeersuchen der StA vom XXXX .2020 sowie 7) in der Einstellung des amtswegigen Prüfverfahrens durch die DSB am XXXX .2020. Mit nachträglicher Auskunft gab die DSB am römisch 40 .2022 bekannt, in welchen Schriftstücken im Rahmen des amtswegigen Prüfverfahrens gegen die S.L. der Name des BF aufscheint, und zwar 1) in einer Aufforderung zur Stellungnahme durch die DSB an die S.L. vom römisch 40 .2020, 2) in einem Antrag auf Fristverlängerung durch die S.L. vom römisch 40 .2020, 3) in der Stellungnahme der S.L. vom römisch 40 .2020, 4) in der Aufforderung zur Stellungnahme durch die DSB an die S.L. vom römisch 40 .2020, 5) in der Stellungnahme der S.L. vom römisch 40 .2020, 6) im Amtshilfeersuchen der StA vom römisch 40 .2020 sowie 7) in der Einstellung des amtswegigen Prüfverfahrens durch die DSB am römisch 40 .2020. Mit Schreiben vom XXXX .2023 übermittelte die DSB dem BF im Nachklang des EuGH-Urteils zu C-487/21 weitere Auszüge aus Dokumenten, wobei personenbezogene Daten Dritter geschwärzt wurden: Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 übermittelte die DSB dem BF im Nachklang des EuGH-Urteils zu C-487/21 weitere Auszüge aus Dokumenten, wobei personenbezogene Daten Dritter geschwärzt wurden: - Auszug aus der Stellungnahme der S.L. an die DSB vom XXXX .2020;- Auszug aus der Stellungnahme der S.L. an die DSB vom römisch 40 .2020; - Auszug aus einem Email vom XXXX .2019, das im Rahmen der gerade genannten Stellungnahme durch die S.L. vorgelegt worden war;- Auszug aus einem Email vom römisch 40 .2019, das im Rahmen der gerade genannten Stellungnahme durch die S.L. vorgelegt worden war; - Auszug aus einem Email vom XXXX .2019, das im Rahmen der gerade genannten Stellungnahme durch die S.L. vorgelegt worden war;- Auszug aus einem Email vom römisch 40 .2019, das im Rahmen der gerade genannten Stellungnahme durch die S.L. vorgelegt worden war; - Auszug aus der Stellungnahme der S.L. an die DSB vom XXXX .2020.- Auszug aus der Stellungnahme der S.L. an die DSB vom römisch 40 .2020. Am XXXX .2023 übermittelte die DSB schließlich ungeschwärzte Auszüge aus der Stellungnahme der S.L. an die DSB vom XXXX .2020. Am römisch 40 .2023 übermittelte die DSB schließlich ungeschwärzte Auszüge aus der Stellungnahme der S.L. an die DSB vom römisch 40 .2020. 1.2. Zum Verfahren: Mit Teilbescheid vom XXXX .2022 zur GZ XXXX , setzte die DSB jenen Teil des Verfahrens, der sich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezog, wegen Anhängigkeit der Rechtssache C-487/21 beim EuGH aus. Gegen diesen Teilbescheid erhob der BF ein Rechtsmittel, das beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ 2261563-1 anhängig ist.Mit Teilbescheid vom römisch 40 .2022 zur GZ römisch 40 , setzte die DSB jenen Teil des Verfahrens, der sich auf Artikel 15, Absatz 3, DSGVO bezog, wegen Anhängigkeit der Rechtssache C-487/21 beim EuGH aus. Gegen diesen Teilbescheid erhob der BF ein Rechtsmittel, das beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ 2261563-1 anhängig ist. Mit Bescheid vom XXXX .2023 zur GZ XXXX , behob die DSB den Teilbescheid (betreffend die Beschwerde zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO) vom XXXX .2022 zur GZ XXXX , und setzte das Verfahren fort. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 zur GZ römisch 40 , behob die DSB den Teilbescheid (betreffend die Beschwerde zu Artikel 15, Absatz 3, DSGVO) vom römisch 40 .2022 zur GZ römisch 40 , und setzte das Verfahren fort. Mit Bescheid vom XXXX .2024 zur GZ XXXX , wies die DSB die Beschwerde des BF wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der BF ein Rechtsmittel. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 zur GZ römisch 40 , wies die DSB die Beschwerde des BF wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der BF ein Rechtsmittel. Über die Beschwerde des BF gegen den Aussetzungsbescheid vom XXXX .2022, GZ des BVwG 2261563-1, ergeht mit heutigem Tag ebenfalls eine Entscheidung. Über die Beschwerde des BF gegen den Aussetzungsbescheid vom römisch 40 .2022, GZ des BVwG 2261563-1, ergeht mit heutigem Tag ebenfalls eine Entscheidung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Gerichts- und Verwaltungsakt und darin insbesondere auf den Schreiben der DSB im Rahmen des Auskunftsersuchens des BF vom XXXX .2022, XXXX 2022, XXXX .2023 und XXXX .2023. Diese Feststellungen sind nicht weiter strittig. Die Feststellungen beruhen auf dem Gerichts- und Verwaltungsakt und darin insbesondere auf den Schreiben der DSB im Rahmen des Auskunftsersuchens des BF vom römisch 40 .2022, römisch 40 2022, römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023. Diese Feststellungen sind nicht weiter strittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Wesentliche Rechtsgrundlagen in Auszügen: Artikel 4 DSGVO - Begriffsbestimmungen: (…) 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (…) 9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; (…) Artikel 15 DSGVO - Auskunftsrecht der betroffenen Person:

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. § 7 AVG – Befangenheit von Verwaltungsorganen:Paragraph 7, AVG – Befangenheit von Verwaltungsorganen:
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. 3.2. In der Sache: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren rügt der BF
  1. a)die Unvollständigkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch die DSB sowie b), dass die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die DSB keine unaufschiebbare Amtshandlung iSd § 7 Abs. 2 AVG darstellte und daher – wegen der Befangenheit der DSB im gegenständlichen Verfahren - rechtswidrig war. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren rügt der BF
  2. a)die Unvollständigkeit einer datenschutzrechtlichen Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch die DSB sowie b), dass die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die DSB keine unaufschiebbare Amtshandlung iSd Paragraph 7, Absatz 2, AVG darstellte und daher – wegen der Befangenheit der DSB im gegenständlichen Verfahren - rechtswidrig war. 3.2.1. Zur Vollständigkeit der Auskunft: Die DSB setzte den Beschwerdeteil zur Frage nach der Übermittlung einer Kopie iSd Art. 15 Abs. 3 DSGVO bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-487/21 mit Bescheid aus. Eine Beschwerde zu diesem Aussetzungsbescheid ist ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht unter der GZ 2261563-1 anhängig. Mit Bescheid vom XXXX .2023 behob die DSB den Aussetzungsbescheid und setzte das Verfahren fort. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die DSB die Beschwerde des BF wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zurück. Die DSB setzte den Beschwerdeteil zur Frage nach der Übermittlung einer Kopie iSd Artikel 15, Absatz 3, DSGVO bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-487/21 mit Bescheid aus. Eine Beschwerde zu diesem Aussetzungsbescheid ist ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht unter der GZ 2261563-1 anhängig. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 behob die DSB den Aussetzungsbescheid und setzte das Verfahren fort. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die DSB die Beschwerde des BF wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO zurück. Da es sich beim Recht auf Zuverfügungstellung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht um ein eigenständiges Recht, sondern um eine Modalität der Auskunftserteilung handelt, ist dieser besondere Aspekt des Auskunftsrechts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bei den Überlegungen zum Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO mitzubehandeln. Da es sich beim Recht auf Zuverfügungstellung einer Kopie nach Artikel 15, Absatz 3, DSGVO nicht um ein eigenständiges Recht, sondern um eine Modalität der Auskunftserteilung handelt, ist dieser besondere Aspekt des Auskunftsrechts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bei den Überlegungen zum Auskunftsrecht nach Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO mitzubehandeln. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren rügt der BF in der Sache, dass die DSB eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO unvollständig erteilt haben soll, weil sie einerseits eine Übermittlung an eine StA nicht beauskunftet und damit eine Empfängerin der personenbezogenen Daten des BF iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht bekannt gegeben haben soll, und andererseits, weil sie nicht alle Kopien von personenbezogenen Daten des BF aus dem von der DSB amtswegig geführten Prüfverfahren gegen die S.L. zur Verfügung gestellt hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren rügt der BF in der Sache, dass die DSB eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Artikel 15, DSGVO unvollständig erteilt haben soll, weil sie einerseits eine Übermittlung an eine StA nicht beauskunftet und damit eine Empfängerin der personenbezogenen Daten des BF iSd Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht bekannt gegeben haben soll, und andererseits, weil sie nicht alle Kopien von personenbezogenen Daten des BF aus dem von der DSB amtswegig geführten Prüfverfahren gegen die S.L. zur Verfügung gestellt hat. Allgemeines zum Recht auf Auskunft: Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der:die Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1). Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der:die Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1). Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom:von der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h definierte Informationen. All diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „ob und wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. In vielen Fällen steht daher am Beginn der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ein Auskunftsbegehren. Dies ist aber keineswegs zwingend: Wird der betroffenen Person die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf anderen Wegen bekannt, so kann auch unmittelbar ein Antrag auf Löschung, Widerspruch oder Berichtigung gestellt werden (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom:von der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h definierte Informationen. All diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „ob und wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. In vielen Fällen steht daher am Beginn der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ein Auskunftsbegehren. Dies ist aber keineswegs zwingend: Wird der betroffenen Person die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung auf anderen Wegen bekannt, so kann auch unmittelbar ein Antrag auf Löschung, Widerspruch oder Berichtigung gestellt werden vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Zur Rüge des BF, die DSB habe die Empfänger:innen bzw. Kategorien von Empfänger:innen iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht vollständig beauskunftet: Zur Rüge des BF, die DSB habe die Empfänger:innen bzw. Kategorien von Empfänger:innen iSd Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht vollständig beauskunftet: In Bezug auf Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen von personenbezogenen Daten des BF gab die DSB am XXXX .2022 bekannt, dass diese den näher dargestellten Verfahrensparteien bzw. deren Rechtsvertreter:innen übermittelt worden seien. In Bezug auf Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen von personenbezogenen Daten des BF gab die DSB am römisch 40 .2022 bekannt, dass diese den näher dargestellten Verfahrensparteien bzw. deren Rechtsvertreter:innen übermittelt worden seien. In seiner Beschwerde vom XXXX .2022 führte der BF dazu aus, dass er einen Anspruch darauf habe, die Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen mitgeteilt zu bekommen. In seiner Beschwerde vom römisch 40 .2022 führte der BF dazu aus, dass er einen Anspruch darauf habe, die Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen mitgeteilt zu bekommen. Daraufhin ergänzte die DSB die Auskunft am XXXX 2022 dahingehend, dass eine detaillierte Auskunft zu den Datenempfänger:innen nach Art. 4 Z 9 2. Satz DSGVO entfalle, und sich aus dem Akteninhalt jedenfalls nicht ergebe, dass infolge des Amtshilfeersuchens einer StA die Kopie eines Aktes und somit personenbezogene Daten des BF an die StA übermittelt worden seien. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht dann weiter hervor, dass sehr wohl der Akt zur GZ XXXX und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des BF an die StA im Rahmen eines Amtshilfeersuchens übermittelt wurden. Daraufhin ergänzte die DSB die Auskunft am römisch 40 2022 dahingehend, dass eine detaillierte Auskunft zu den Datenempfänger:innen nach Artikel 4, Ziffer 9, 2. Satz DSGVO entfalle, und sich aus dem Akteninhalt jedenfalls nicht ergebe, dass infolge des Amtshilfeersuchens einer StA die Kopie eines Aktes und somit personenbezogene Daten des BF an die StA übermittelt worden seien. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht dann weiter hervor, dass sehr wohl der Akt zur GZ römisch 40 und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des BF an die StA im Rahmen eines Amtshilfeersuchens übermittelt wurden. Damit ist zuerst festzuhalten, dass die DSB spätestens in der Begründung des angefochtenen Bescheids die um Amtshilfe ersuchende StA als Empfängerin der personenbezogenen Daten beauskunftete. Darüber hinaus haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die DSB grundsätzlich nicht alle Empfänger:innen bzw. Kategorien von Empfänger:innen beauksunftet haben soll. Derartiges brachte auch der BF in seinen Äußerungen nicht substantiiert vor. Der Glaubwürdigkeit der Angaben der DSB dazu, dass sie die Empfänger:innen und Kategorien von Empfänger:innen ausreichend und vollständig beauskunftet hat, schadet, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des BF, auch nicht, dass sie eine Übermittlung von personenbezogenen Daten des BF an die StA zuerst nicht beauskunftet hat: ihrer Rechtsmeinung im angefochtenen Bescheid, dass die StA gar nicht dem Empfängerinnenbegriff des Art. 4 Z 9 DSGVO unterliegt und damit auch eigentlich nicht zu beauskunften ist, ist zu folgen: Behörden, gegenüber denen personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für die Ausübung ihres offiziellen Auftrags offengelegt werden, wie Steuer- und Zollbehörden, Finanzermittlungsstellen, unabhängige Verwaltungsbehörden oder Finanzmarktbehörden, die für die Regulierung und Aufsicht von Wertpapiermärkten zuständig sind, sollten gemäß ErwGr 31 nicht als Empfänger:innen gelten, wenn sie personenbezogene Daten erhalten, die für die Durchführung – gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten – eines einzelnen Untersuchungsauftrags im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind. Die Definition selbst enthält insofern eine Ausnahme von der Einordnung als Empfänger:in, als Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten erhalten, nicht als Empfänger:innen gelten. Die Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde soll dann im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung erfolgen. Diese Ausnahme hat den Zweck, dass die Normen über die Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person nicht gelten, weil die Behörden in diesem Fall nicht als Empfänger:innen eingestuft sind (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), RZ 104).Der Glaubwürdigkeit der Angaben der DSB dazu, dass sie die Empfänger:innen und Kategorien von Empfänger:innen ausreichend und vollständig beauskunftet hat, schadet, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des BF, auch nicht, dass sie eine Übermittlung von personenbezogenen Daten des BF an die StA zuerst nicht beauskunftet hat: ihrer Rechtsmeinung im angefochtenen Bescheid, dass die StA gar nicht dem Empfängerinnenbegriff des Artikel 4, Ziffer 9, DSGVO unterliegt und damit auch eigentlich nicht zu beauskunften ist, ist zu folgen: Behörden, gegenüber denen personenbezogene Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für die Ausübung ihres offiziellen Auftrags offengelegt werden, wie Steuer- und Zollbehörden, Finanzermittlungsstellen, unabhängige Verwaltungsbehörden oder Finanzmarktbehörden, die für die Regulierung und Aufsicht von Wertpapiermärkten zuständig sind, sollten gemäß ErwGr 31 nicht als Empfänger:innen gelten, wenn sie personenbezogene Daten erhalten, die für die Durchführung – gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten – eines einzelnen Untersuchungsauftrags im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind. Die Definition selbst enthält insofern eine Ausnahme von der Einordnung als Empfänger:in, als Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten erhalten, nicht als Empfänger:innen gelten. Die Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde soll dann im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung erfolgen. Diese Ausnahme hat den Zweck, dass die Normen über die Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person nicht gelten, weil die Behörden in diesem Fall nicht als Empfänger:innen eingestuft sind vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at), RZ 104). Der DSB ist zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausführt, dass eine StA (gesetzlich) in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnimmt und ihr in diesem Rahmen konkrete Untersuchungsbefugnisse, einschließlich des Rechts, gemäß § 76 StPO von Behörden Informationen per Amtshilfeersuchen zu erlangen, zukommen. Auch wird die StA gemäß § 74 StPO ausdrücklich zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Demnach fällt sie unter die Ausnahme des Art. 4 Z 9 2. Satz DSGVO, stellt keine Empfängerin iSd Bestimmung dar und ist vom Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO entsprechend nicht umfasst. Der DSB ist zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausführt, dass eine StA (gesetzlich) in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnimmt und ihr in diesem Rahmen konkrete Untersuchungsbefugnisse, einschließlich des Rechts, gemäß Paragraph 76, StPO von Behörden Informationen per Amtshilfeersuchen zu erlangen, zukommen. Auch wird die StA gemäß Paragraph 74, StPO ausdrücklich zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Demnach fällt sie unter die Ausnahme des Artikel 4, Ziffer 9, 2. Satz DSGVO, stellt keine Empfängerin iSd Bestimmung dar und ist vom Auskunftsrecht des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO entsprechend nicht umfasst. Damit wurde die Auskunft zu Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO vollständig erteilt. Damit wurde die Auskunft zu Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO vollständig erteilt. Zur Rüge des BF iZm dem amtswegigen Prüfverfahren der DSB gegen die S.L. nicht alle Kopien der personenbezogenen Daten des BF vollständig erhalten zu haben: Zur Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) führt der VwGH nach dem Urteil des EuGH vom 04.05.2023 zu C-487/21 (ECLI:EU:C:2023:369) (idF EuGH C-487/21) aus (Unterstreichungen nicht im Original), dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass das Recht, vom:von der für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO räumt dem:der Betroffenen neben dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein zusätzliches – eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten enthalten, ein. Art. 15 Abs. 3 (Satz 1) DSGVO stellt nämlich nach der [...] Rechtsprechung des EuGH (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt. Dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO - insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz gemäß dem 58. ErwG der DSGVO - wird unter bestimmten Umständen nur dann hinreichend entsprochen, wenn der betroffenen Person vom:von der für die Verarbeitung Verantwortlichen (auch) Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten, zur Verfügung gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob derlei Kopien zur Verfügung zu stellen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0035). Zur Kopie (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO) führt der VwGH nach dem Urteil des EuGH vom 04.05.2023 zu C-487/21 (ECLI:EU:C:2023:369) in der Fassung EuGH C-487/21) aus (Unterstreichungen nicht im Original), dass Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass das Recht, vom:von der für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO räumt dem:der Betroffenen neben dem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO kein zusätzliches – eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten enthalten, ein. Artikel 15, Absatz 3, (Satz 1) DSGVO stellt nämlich nach der [...] Rechtsprechung des EuGH (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt. Dem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO - insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz gemäß dem 58. ErwG der DSGVO - wird unter bestimmten Umständen nur dann hinreichend entsprochen, wenn der betroffenen Person vom:von der für die Verarbeitung Verantwortlichen (auch) Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten, zur Verfügung gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob derlei Kopien zur Verfügung zu stellen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0035). Aus dem Urteil des EuGH zu C-487/21 und dem soeben dargestellten darauf beruhenden VwGH Erkenntnis ergibt sich demnach, dass die Kopie der personenbezogenen Daten die Auskunftsrechte nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergänzt und zu diesen eine Modalität darstellt. Ob daher die Übermittlung von manchen/allen Kopien von personenbezogenen Daten für eine vollständige Auskunft notwendig sind, ist im Kontext mit der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO zu sehen. Aus dem Urteil des EuGH zu C-487/21 und dem soeben dargestellten darauf beruhenden VwGH Erkenntnis ergibt sich demnach, dass die Kopie der personenbezogenen Daten die Auskunftsrechte nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ergänzt und zu diesen eine Modalität darstellt. Ob daher die Übermittlung von manchen/allen Kopien von personenbezogenen Daten für eine vollständige Auskunft notwendig sind, ist im Kontext mit der Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO zu sehen. Die DSB erteilte dem BF grundsätzlich am XXXX .2022 und am XXXX .2022 die Auskunft, dass sie im Rahmen von zwei bei ihr geführten Verfahren, einem vom BF initiierten Verfahren und einem amtswegigen Prüfverfahren der DSB gegen die S.L., in den Feststellungen näher genannte personenbezogene Daten des BF verarbeitet (und erteilte damit die Auskunft über die Information, dass Daten verarbeitet werden [Art. 15 Abs. 1 1. Satz DSGVO]; über die Kategorien von personenbezogenen Daten [Art. 15 Abs. 1 lit. b DSGVO] und die Verarbeitungszwecke [Art. 15 Abs. 1 lit. a DSGVO]). Darüber hinaus beauskunftete die DSB Datenempfänger:innen und Auftragsverarbeiter:innen (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO). Weiter informierte die DSB über die Speicherdauer (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO), die Betroffenenrechte (Art. 15 Abs. 1 lit. e und f DSGVO) sowie über das Nichtbestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung und einer Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Art. 15 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 DSGVO). Die DSB erteilte dem BF grundsätzlich am römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2022 die Auskunft, dass sie im Rahmen von zwei bei ihr geführten Verfahren, einem vom BF initiierten Verfahren und einem amtswegigen Prüfverfahren der DSB gegen die S.L., in den Feststellungen näher genannte personenbezogene Daten des BF verarbeitet (und erteilte damit die Auskunft über die Information, dass Daten verarbeitet werden ["Art". 15 Absatz eins, 1. Satz DSGVO]; über die Kategorien von personenbezogenen Daten ["Art". 15 Absatz eins, Litera b, DSGVO] und die Verarbeitungszwecke ["Art". 15 Absatz eins, Litera a, DSGVO]). Darüber hinaus beauskunftete die DSB Datenempfänger:innen und Auftragsverarbeiter:innen vergleiche Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Weiter informierte die DSB über die Speicherdauer vergleiche Artikel 15, Absatz eins, Litera d, DSGVO), die Betroffenenrechte (Artikel 15, Absatz eins, Litera e und f DSGVO) sowie über das Nichtbestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung und einer Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 15, Absatz eins, Litera h und Absatz 2, DSGVO). Darüber hinaus stellte die DSB Kopien insbesondere zum vom BF geführten DSB-Verfahren zur Verfügung und stellte, was das amtswegig geführte Prüfverfahren der DSB angeht, für das dem BF mangels Parteistellung keine Akteneinsicht zukommt, am XXXX .2022 ergänzend eine Auflistung über jene Schriftstücke zur Verfügung, in denen dort der Name des BF aufscheint. Am XXXX .2023 und am XXXX .2023 stellte die DSB schließlich iZm dem amtswegigen Prüfverfahren noch teilweise geschwärzte Auszüge aus Unterlagen als Kopie zur Verfügung, darunter auch Auszüge aus der Stellungnahme der S.L. vom XXXX .2020, die diese an die DSB im Rahmen des amtswegigen Prüfverfahrens übermittelt hatte. Darüber hinaus stellte die DSB Kopien insbesondere zum vom BF geführten DSB-Verfahren zur Verfügung und stellte, was das amtswegig geführte Prüfverfahren der DSB angeht, für das dem BF mangels Parteistellung keine Akteneinsicht zukommt, am römisch 40 .2022 ergänzend eine Auflistung über jene Schriftstücke zur Verfügung, in denen dort der Name des BF aufscheint. Am römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2023 stellte die DSB schließlich iZm dem amtswegigen Prüfverfahren noch teilweise geschwärzte Auszüge aus Unterlagen als Kopie zur Verfügung, darunter auch Auszüge aus der Stellungnahme der S.L. vom römisch 40 .2020, die diese an die DSB im Rahmen des amtswegigen Prüfverfahrens übermittelt hatte. Der BF bringt in seiner Äußerung vom XXXX .2023 soweit wesentlich vor, es müssten der DSB „offenkundig weitere Informationen iSd Art. 4 Z 1 DSGVO“ vorliegen; vom Begriff personenbezogene Daten seien auch Stellungnahmen und Beurteilungen umfasst. Unter den gegenständlich vorliegenden Umständen erstrecke sich der Anspruch des BF auf alle Informationen zum auszugsweise mitgeteilten „Hintergrund“ der Umtriebe der S.L., insbesondere dazu, weshalb über den BF eine „Berichterstattung an den Gemeinderat und Stadtrat in nicht-öffentlicher Sitzung“ erfolgt sei. Der BF bringt in seiner Äußerung vom römisch 40 .2023 soweit wesentlich vor, es müssten der DSB „offenkundig weitere Informationen iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO“ vorliegen; vom Begriff personenbezogene Daten seien auch Stellungnahmen und Beurteilungen umfasst. Unter den gegenständlich vorliegenden Umständen erstrecke sich der Anspruch des BF auf alle Informationen zum auszugsweise mitgeteilten „Hintergrund“ der Umtriebe der S.L., insbesondere dazu, weshalb über den BF eine „Berichterstattung an den Gemeinderat und Stadtrat in nicht-öffentlicher Sitzung“ erfolgt sei. Während dem BF dahingehend Recht zu geben ist, dass der Begriff des personenbezogenen Datums weit auszulegen ist (vgl. ua Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.
  3. at)mit dort erwähnten Beispielen), kann daraus aber gerade nach dem Urteil des EuGH zu C-487/21 eben nicht geschlossen werden, dass jedenfalls eine vollständige Kopie von Dokumenten und Unterlagen, die personenbezogene Daten des BF beinhalten, übermittelt werden müssen, um ein Auskunftsrecht zu erfüllen. Während dem BF dahingehend Recht zu geben ist, dass der Begriff des personenbezogenen Datums weit auszulegen ist vergleiche ua Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.
  4. at)mit dort erwähnten Beispielen), kann daraus aber gerade nach dem Urteil des EuGH zu C-487/21 eben nicht geschlossen werden, dass jedenfalls eine vollständige Kopie von Dokumenten und Unterlagen, die personenbezogene Daten des BF beinhalten, übermittelt werden müssen, um ein Auskunftsrecht zu erfüllen. Wenn der BF in seiner Äußerung vom XXXX .2023 vorbringt, er benötige weitere Kopien von Unterlagen, die die S.L. im amtswegigen Verfahren vorgelegt haben könnte, um „‘Hintergründe‘ der Umtriebe der S.L. hinsichtlich des BF“ zu erforschen, so geht dieser Zweck über jenen des Auskunftsrechts gegenüber der DSB hinaus. Die DSB hat – unter anderem und im Wesentlichen - zu beauskunften, welche Daten des BF sie zu welchen Zwecken und wie lange verarbeitet, von wem sie diese erhält und wem sie diese übermittelt. Dass von dieser Auskunftspflicht auch umfasst sein sollte, Unterlagen zu „Hintergründen“ über das Wirken der S.L. zur Verfügung zu stellen, kann dem Wortlaut, aber auch dem Zweck des Art. 15 DSGVO nicht entnommen werden (siehe zum Zweck der Bestimmung gleich noch im Detail weiter unten). Wenn der BF in seiner Äußerung vom römisch 40 .2023 vorbringt, er benötige weitere Kopien von Unterlagen, die die S.L. im amtswegigen Verfahren vorgelegt haben könnte, um „‘Hintergründe‘ der Umtriebe der S.L. hinsichtlich des BF“ zu erforschen, so geht dieser Zweck über jenen des Auskunftsrechts gegenüber der DSB hinaus. Die DSB hat – unter anderem und im Wesentlichen - zu beauskunften, welche Daten des BF sie zu welchen Zwecken und wie lange verarbeitet, von wem sie diese erhält und wem sie diese übermittelt. Dass von dieser Auskunftspflicht auch umfasst sein sollte, Unterlagen zu „Hintergründen“ über das Wirken der S.L. zur Verfügung zu stellen, kann dem Wortlaut, aber auch dem Zweck des Artikel 15, DSGVO nicht entnommen werden (siehe zum Zweck der Bestimmung gleich noch im Detail weiter unten). Die DSB reagierte auf das Vorbringen des BF, dass sie „offenkundig über weitere Informationen des BF gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO“ verfügen würde und legte einen ungeschwärzten Auszug der Stellungnahme der S.L. an die DSB im amtswegigen Prüfverfahren vor, aus der nunmehr auch konkrete Verwaltungsverfahren, die die S.L. führte, hervorgehen. Zu den „‘Hintergründen‘ der Umtriebe der S.L.“ führte sie weiter aus, dass der BF die zitierte Passage aus der Stellungnahme der S.L. missverstehe: die angeführte (und mitten abgebrochene) Passage würde zwar den BF als Pflegebefohlenen erwähnen, der angeführte Satz und die nachfolgenden, nicht beauskunfteten Passagen bezögen sich aber nicht auf diesen und seien daher durch die DSB nicht in Form einer Kopie an den BF zu beauskunften gewesen. Die DSB reagierte auf das Vorbringen des BF, dass sie „offenkundig über weitere Informationen des BF gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO“ verfügen würde und legte einen ungeschwärzten Auszug der Stellungnahme der S.L. an die DSB im amtswegigen Prüfverfahren vor, aus der nunmehr auch konkrete Verwaltungsverfahren, die die S.L. führte, hervorgehen. Zu den „‘Hintergründen‘ der Umtriebe der S.L.“ führte sie weiter aus, dass der BF die zitierte Passage aus der Stellungnahme der S.L. missverstehe: die angeführte (und mitten abgebrochene) Passage würde zwar den BF als Pflegebefohlenen erwähnen, der angeführte Satz und die nachfolgenden, nicht beauskunfteten Passagen bezögen sich aber nicht auf diesen und seien daher durch die DSB nicht in Form einer Kopie an den BF zu beauskunften gewesen. Diesen Aussagen stellte sich der BF mit Äußerung vom XXXX 2023 dann insoferne entgegen, als seiner Meinung nach die gesamte Stellungnahme der S.L. den BF betreffen würde und daher zu beauskunften wäre. In Fällen wie dem gegenständlichen sei es unerlässlich, dem BF eine vollständige Reproduktion insbesondere der vorgenannten Dokumente herauszugeben, da ansonsten keine ausreichende Kontextualisierung der verarbeiteten Daten möglich sei. Die Vermutung der DSB, dass der BF die Aussage im Text der Stellungnahme missverstehen würde, sei unsachlich; ein Nichtgeschäftsfähiger müsse den Sinngehalt einer „‘Begründung‘ dafür, weshalb und wegen wem über ihn in Gemeindegremien gemunkelt wurde“, nicht verstehen. Diesen Aussagen stellte sich der BF mit Äußerung vom römisch 40 2023 dann insoferne entgegen, als seiner Meinung nach die gesamte Stellungnahme der S.L. den BF betreffen würde und daher zu beauskunften wäre. In Fällen wie dem gegenständlichen sei es unerlässlich, dem BF eine vollständige Reproduktion insbesondere der vorgenannten Dokumente herauszugeben, da ansonsten keine ausreichende Kontextualisierung der verarbeiteten Daten möglich sei. Die Vermutung der DSB, dass der BF die Aussage im Text der Stellungnahme missverstehen würde, sei unsachlich; ein Nichtgeschäftsfähiger müsse den Sinngehalt einer „‘Begründung‘ dafür, weshalb und wegen wem über ihn in Gemeindegremien gemunkelt wurde“, nicht verstehen. Dazu ist zuerst zu sagen, dass es Hinweise darauf, dass den Angaben der DSB, dass es sich bei den weiteren Ausführungen der S.L. in der Vervollständigung des nur auszugsweise wiedergegebenen Zitats aus der Stellungnahme der S.L. vom XXXX .2020 um keine handeln würde, die den BF betreffen, nicht zu folgen wäre, nicht ergeben haben. Dazu ist zuerst zu sagen, dass es Hinweise darauf, dass den Angaben der DSB, dass es sich bei den weiteren Ausführungen der S.L. in der Vervollständigung des nur auszugsweise wiedergegebenen Zitats aus der Stellungnahme der S.L. vom römisch 40 .2020 um keine handeln würde, die den BF betreffen, nicht zu folgen wäre, nicht ergeben haben. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO das Recht auf eine Kopie der personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen darf (vgl. auch RZ 43 im Urteil des EuGH zu C-487/21 vom 04.05.2023). Im gegenständlichen Fall fordert der BF die Herausgabe vollständiger Kopien von Eingaben der S.L. in einem Verfahren, in dem der BF selbst keine Parteistellung hat. Der DSB ist daher im Grundsatz zuzustimmen, dass im Falle der Zurverfügungstellung von Kopien und Auszügen aus der Stellungnahme der S.L. im amtswegigen Prüfverfahren, die personenbezogene Daten des BF betreffen, auf die Rechte und Freiheiten Dritter Rücksicht zu nehmen ist. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 15, Absatz 4, DSGVO das Recht auf eine Kopie der personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen darf vergleiche auch RZ 43 im Urteil des EuGH zu C-487/21 vom 04.05.2023). Im gegenständlichen Fall fordert der BF die Herausgabe vollständiger Kopien von Eingaben der S.L. in einem Verfahren, in dem der BF selbst keine Parteistellung hat. Der DSB ist daher im Grundsatz zuzustimmen, dass im Falle der Zurverfügungstellung von Kopien und Auszügen aus der Stellungnahme der S.L. im amtswegigen Prüfverfahren, die personenbezogene Daten des BF betreffen, auf die Rechte und Freiheiten Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das Auskunftsrecht betrifft in erster Linie Auskünfte über die personenbezogenen Daten der betroffenen Person und nicht über jene Dritter. Insofern der BF in seiner Äußerung vom XXXX .2023 auf die Rechtsache Nowak (Urteil des EuGH vom 20.12.2017, C-434/16) verweist, ist ihm Recht zu geben, dass der EuGH darin ausführt, dass „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen“. Damit wird aber nicht gesagt, dass im Rahmen der Erfüllung eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO nicht trotzdem und ganz der gesetzlichen Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO folgend auf Rechte und Freiheiten Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das Auskunftsrecht betrifft in erster Linie Auskünfte über die personenbezogenen Daten der betroffenen Person und nicht über jene Dritter. Insofern der BF in seiner Äußerung vom römisch 40 .2023 auf die Rechtsache Nowak (Urteil des EuGH vom 20.12.2017, C-434/16) verweist, ist ihm Recht zu geben, dass der EuGH darin ausführt, dass „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen“. Damit wird aber nicht gesagt, dass im Rahmen der Erfüllung eines Auskunftsersuchens nach Artikel 15, DSGVO nicht trotzdem und ganz der gesetzlichen Bestimmung des Artikel 15, Absatz 4, DSGVO folgend auf Rechte und Freiheiten Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Abschließend ist zur Zielsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts in Erinnerung zu rufen, dass das Auskunftsrecht insbesondere erforderlich ist, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte (aus der DSGVO) auf Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Die vom:von der Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, muss alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben (vgl. dazu EuGH zu C-487/21, RZ 35 und 39). Abschließend ist zur Zielsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts in Erinnerung zu rufen, dass das Auskunftsrecht insbesondere erforderlich ist, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte (aus der DSGVO) auf Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Artikel 16, 17, bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Artikel 21, DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Artikel 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben. Die vom:von der Verantwortlichen nach Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, muss alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben vergleiche dazu EuGH zu C-487/21, RZ 35 und 39). Damit geht aber das Begehren des BF, über das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zu erfahren, welchen „‘Hintergrund‘ die Umtriebe der S.L.“ haben könnten und was über den BF in Gemeindegremien „gemunkelt“ werden könnte, über die Zielsetzung des Auskunftsrechts hinaus: das Auskunftsrecht ist als ein sehr bedeutsames, aber vorgelagertes Recht zu verstehen, das die Ausübung weiterer Betroffenenrechte ermöglicht. Der BF stellte ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an die DSB, die am XXXX .2022 (inklusive Zurverfügungstellung von Kopien), am XXXX .2022 (mit ergänzender Information zum amtswegigen Prüfverfahren gegen S.L.), am XXXX .2023 (Zurverfügungstellung von teilweise geschwärzten Auszügen aus Unterlagen aus dem amtswegigen Prüfverfahren) sowie am XXXX .2023 (mit einem ungeschwärzten Auszug aus Unterlagen aus dem amtswegigen Prüfverfahren und einer ergänzenden Information dazu) die Auskunft erteilte. Der BF stellte ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO an die DSB, die am römisch 40 .2022 (inklusive Zurverfügungstellung von Kopien), am römisch 40 .2022 (mit ergänzender Information zum amtswegigen Prüfverfahren gegen S.L.), am römisch 40 .2023 (Zurverfügungstellung von teilweise geschwärzten Auszügen aus Unterlagen aus dem amtswegigen Prüfverfahren) sowie am römisch 40 .2023 (mit einem ungeschwärzten Auszug aus Unterlagen aus dem amtswegigen Prüfverfahren und einer ergänzenden Information dazu) die Auskunft erteilte. Der BF ist damit in die Lage versetzt zu wissen, ua welche personenbezogene Daten von der DSB zu welchen Zwecken, wie lange verarbeitet wurden und werden sowie, welchen Empfänger:innen sie übermittelt wurden. Weder kamen im Verfahren Hinweise darauf hervor, dass die DSB dem BF Auskünfte über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unbegründet vorenthalten hat, noch, dass der BF mit den ihm übermittelten Auskünften nicht in die Lage versetzt worden sein soll, seine Betroffenenrechte wahrzunehmen. So kann er auf Basis der erteilten Information sowohl gegenüber der DSB selbst, als auch der S.L. gegenüber seine Betroffenenrechte, wie zB auf Berichtigung der Daten, Löschung der Daten, auf Einschränkung der Verarbeitung und auf Widerspruch, geltend machen. Gerade auch in Bezug auf die S.L. wurden ihm im Endeffekt ausführliche Auszüge aus den Stellungnahmen der S.L. im amtswegigen Prüfverfahren übermittelt. Damit erweist sich die erteilte Auskunft ausreichend verständlich und nachvollziehbar. Aus den Vorbringen des BF lässt sich weiter nicht entnehmen, warum die Übermittlung weiterer Kopien aus dem amtswegigen Prüfverfahren für die Wahrnehmung seiner Betroffenenrechte aus der Verordnung erforderlich sein sollten. Ebensowenig ergibt sich substantiiert aus den Vorbringen des – anwaltlich vertretenen - BF, dass eine über das bereits zur Verfügung Gestellte hinausgehende „Kontextualisierung“ zur Wahrnehmung der weiteren Betroffenenrechte nach der DSGVO notwendig ist. Damit ist aber die erteilte Auskunft durch die DSB iSd Art. 15 Abs 1 – 3 DSGVO vollständig. Damit ist aber die erteilte Auskunft durch die DSB iSd Artikel 15, Absatz eins, – 3 DSGVO vollständig. 3.2.2. Zum Umgang mit der Beschwerdevorentscheidung: Allgemeines zur Frage des Umgangs mit der Befangenheit einer Behörde: Nach stRsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird die sachliche Zuständigkeit einer Behörde nicht dadurch beseitigt, dass ein oder mehrere Organwalter, der oder die für diese Behörde handeln, iSd § 7 AVG befangen ist bzw. sind (VwGH 13. 12. 1988, 88/05/0140; 9. 11. 1990, 90/18/0192; 18. 3. 2013, 2011/05/0010; VfSlg 5045/1965; 10.329/1985). Setzt ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber – in Ermangelung von Sondervorschriften weder einen Nichtigkeitsgrund (VwSlg 4942 A/1959; 8644 A/1974) noch einen Unzuständigkeitsgrund, sondern lediglich einen Verfahrensmangel. Hat ein befangener Organwalter an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt, dann wird dieser Mangel schon durch die – ausreichend begründete– Sachentscheidung (einschließlich der Ermessensübung) der unbefangenen Berufungsbehörde saniert (vgl VwGH 23. 2. 2001, 2000/06/0123; 17. 3. 2006, 2005/05/0310; 18. 6. 2013, 2013/10/0136) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 20-23 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Nach stRsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird die sachliche Zuständigkeit einer Behörde nicht dadurch beseitigt, dass ein oder mehrere Organwalter, der oder die für diese Behörde handeln, iSd Paragraph 7, AVG befangen ist bzw. sind (VwGH 13. 12. 1988, 88/05/0140; 9. 11. 1990, 90/18/0192; 18. 3. 2013, 2011/05/0010; VfSlg 5045 aus 1965,; 10.329 aus 1985,). Setzt ein befangenes Organ entgegen Paragraph 7, AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber – in Ermangelung von Sondervorschriften weder einen Nichtigkeitsgrund (VwSlg 4942 A/1959; 8644 A/1974) noch einen Unzuständigkeitsgrund, sondern lediglich einen Verfahrensmangel. Hat ein befangener Organwalter an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt, dann wird dieser Mangel schon durch die – ausreichend begründete– Sachentscheidung (einschließlich der Ermessensübung) der unbefangenen Berufungsbehörde saniert vergleiche VwGH 23. 2. 2001, 2000/06/0123; 17. 3. 2006, 2005/05/0310; 18. 6. 2013, 2013/10/0136) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 20-23 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Ein Organwalter, der oder die sich für befangen erklärt, hat eine Vertretung zu veranlassen, sofern eine solche in Betracht kommt (VwGH 18.03.1992, 90/12/0167) und in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung kann sich ein Befangenheitsgrund stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen (vgl. VwGH 26.04.1995, 94/03/0065; 25.04.2002, 2001/07/0161; 23.05.2007, 2005/03/0094). Ein Organwalter, der oder die sich für befangen erklärt, hat eine Vertretung zu veranlassen, sofern eine solche in Betracht kommt (VwGH 18.03.1992, 90/12/0167) und in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung kann sich ein Befangenheitsgrund stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen vergleiche VwGH 26.04.1995, 94/03/0065; 25.04.2002, 2001/07/0161; 23.05.2007, 2005/03/0094). Nun ist zwar gegenständlich die DSB gleichzeitig Beschwerdegegnerin, woraus resultiert, dass alle Organwalter der zuständigen Behörde iSd § 7 AVG befangen sind, jedoch existiert für diesen Fall keine gesetzliche Vertretungsregelung, sodass auf die Regelung des § 7 Abs. 2 AVG zu rekurrieren ist: demnach hat das befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen, sofern eine analoge Anwendung bestehender Vertretungsregeln nicht in Betracht kommt. Der Fall der Unmöglichkeit der Vertretung lässt sich bei extensiver Interpretation auch unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumieren, weil insofern Gefahr im Verzug besteht, als die Amtshandlung nicht bis zum Tätigwerden einer Vertretung (also de facto unbegrenzt) aufgeschoben werden kann, ohne dass der Partei oder der Allgemeinheit ein Schaden entstehen würde. Selbst wenn man eine derartige Auslegung ablehnte, führt ein Größen- oder Analogieschluss zu § 7 Abs. 2 AVG zum selben Ergebnis. Wenn nämlich ein befangener Organwalter schon dann selbst einzuschreiten hat, wenn die betreffende Amtshandlung ansonsten nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, dann muss dies umso mehr gelten, wenn die Alternative eine gänzliche Rechtsverweigerung wäre (vgl. BVwG 22.05.2019, Zl. W253 2142374-1/17E und Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 6, 19).Nun ist zwar gegenständlich die DSB gleichzeitig Beschwerdegegnerin, woraus resultiert, dass alle Organwalter der zuständigen Behörde iSd Paragraph 7, AVG befangen sind, jedoch existiert für diesen Fall keine gesetzliche Vertretungsregelung, sodass auf die Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, AVG zu rekurrieren ist: demnach hat das befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen, sofern eine analoge Anwendung bestehender Vertretungsregeln nicht in Betracht kommt. Der Fall der Unmöglichkeit der Vertretung lässt sich bei extensiver Interpretation auch unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumieren, weil insofern Gefahr im Verzug besteht, als die Amtshandlung nicht bis zum Tätigwerden einer Vertretung (also de facto unbegrenzt) aufgeschoben werden kann, ohne dass der Partei oder der Allgemeinheit ein Schaden entstehen würde. Selbst wenn man eine derartige Auslegung ablehnte, führt ein Größen- oder Analogieschluss zu Paragraph 7, Absatz 2, AVG zum selben Ergebnis. Wenn nämlich ein befangener Organwalter schon dann selbst einzuschreiten hat, wenn die betreffende Amtshandlung ansonsten nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, dann muss dies umso mehr gelten, wenn die Alternative eine gänzliche Rechtsverweigerung wäre vergleiche BVwG 22.05.2019, Zl. W253 2142374-1/17E und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 6, 19). Die DSB hätte, wie der BF richtig ausführt, die Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen dürfen, da sie keine unaufschiebbare Maßnahme iSd § 7 Abs. 2 AVG dargestellt hat. Wie ausgeführt wird eine sachliche zuständige Behörde allerdings nicht unzuständig durch die Erlassung einer Entscheidung durch ein befangenes Organ. Eine Behebung der Entscheidung aus dem Grund der Befangenheit durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht. Die DSB hätte, wie der BF richtig ausführt, die Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen dürfen, da sie keine unaufschiebbare Maßnahme iSd Paragraph 7, Absatz 2, AVG dargestellt hat. Wie ausgeführt wird eine sachliche zuständige Behörde allerdings nicht unzuständig durch die Erlassung einer Entscheidung durch ein befangenes Organ. Eine Behebung der Entscheidung aus dem Grund der Befangenheit durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht. Zur Beschwerdevorentscheidung: Zum Vorgehen mit Beschwerdevorentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte der VwGH am 17.12.20215 unter der GZ Ro 2015/08/0026, ua aus, dass, wenn die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt ist, sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen ist; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte), im Fall einer zu Gunsten des BF abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist - durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen (es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN; siehe auch VwGH, 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN; siehe auch VwGH, 24.11.2022, Ra 2022/08/0098). Im hier verfahrensgegenständlichen Fall sprach die DSB zuerst im Spruch des hier angefochtenen Bescheids aus, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, obwohl sie mit einem weiteren Teilbescheid jenen Teil des Verfahrens zum, ebenfalls durch den BF vorgebrachten, Recht auf Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausgesetzt hatte. Mit der ergangenen Beschwerdevorentscheidung korrigierte die DSB den Spruch ihres Bescheides dahingehend, dass dieser nur die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Unvollständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO als unbegründet abweist. Im hier verfahrensgegenständlichen Fall sprach die DSB zuerst im Spruch des hier angefochtenen Bescheids aus, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, obwohl sie mit einem weiteren Teilbescheid jenen Teil des Verfahrens zum, ebenfalls durch den BF vorgebrachten, Recht auf Kopie gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ausgesetzt hatte. Mit der ergangenen Beschwerdevorentscheidung korrigierte die DSB den Spruch ihres Bescheides dahingehend, dass dieser nur die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Unvollständigkeit gemäß Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO als unbegründet abweist. Mit Bescheid vom XXXX .2023 behob die DSB den Teilbescheid, mit dem das Verfahren in Bezug auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausgesetzt worden war. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 behob die DSB den Teilbescheid, mit dem das Verfahren in Bezug auf Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ausgesetzt worden war. Wie weiter oben ausführlich ausgeführt, beinhaltet nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des VwGH Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein eigenständiges Recht, sondern stellt eine Modalität der Auskunftsrechte nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO dar. Demnach war aus aktueller Sicht einerseits die Erlassung der Teilbescheide bereits unrichtig und andererseits die Korrektur durch die Beschwerdevorentscheidung nach heutiger Sicht nicht geboten. Wie weiter oben ausführlich ausgeführt, beinhaltet nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des VwGH Artikel 15, Absatz 3, DSGVO kein eigenständiges Recht, sondern stellt eine Modalität der Auskunftsrechte nach Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO dar. Demnach war aus aktueller Sicht einerseits die Erlassung der Teilbescheide bereits unrichtig und andererseits die Korrektur durch die Beschwerdevorentscheidung nach heutiger Sicht nicht geboten. Daher ist durch das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung, die alle Aspekte des Auskunftsrechts, inklusive Art. 15 Abs. 3 DSGVO, behandelt und einer Entscheidung zuführt, die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Spruch des ursprünglichen Bescheids wiederherzustellen ist. Daher ist durch das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung, die alle Aspekte des Auskunftsrechts, inklusive Artikel 15, Absatz 3, DSGVO, behandelt und einer Entscheidung zuführt, die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Spruch des ursprünglichen Bescheids wiederherzustellen ist. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Parteien, auch der anwaltlich vertretene BF, beantragten keine mündliche Beschwerdeverhandlung. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung außerdem darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des BF geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über die Rechtsfrage der Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung außerdem darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des BF geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über die Rechtsfrage der Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere zum Verfahrensgegenstand die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere zum Verfahrensgegenstand die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2262850.2.00

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