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{'item': 'W227 2265281-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW227 2265281-1 Spruch, W227 2265281-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom

  1. August 2022, Zl. 435431-CL-W22, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom
  2. August 2022, Zl. 435431-CL-W22, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
  3. Am
  4. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die (neuerliche) Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/2023.
  5. Am
  6. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die (neuerliche) Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022 aus 2023,.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 63 Abs. 7 Universitätsgesetz 2022 (UG) als unzulässig zurück und führte begründend im Wesentlichen aus:
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 63, Absatz 7, Universitätsgesetz 2022 (UG) als unzulässig zurück und führte begründend im Wesentlichen aus: Die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ sei erloschen, da die Beschwerdeführerin bei der letzten zulässigen Wiederholungsprüfung einer im Curriculum in der Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) vorgesehenen Prüfung negativ beurteilt worden sei. Eine neuerliche Zulassung sei gesetzlich nicht mehr möglich.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt: Im gegenständlichen Fall sei nach wie vor die Bestimmung des § 66 Abs. 4 UG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden. Auch sei die darin vorgesehene „Sperrfrist“ bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerdeführerin (neuerlich) zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien zuzulassen sei. Die Bestimmung des § 66 Abs. 4 UG betreffe noch nicht das Studienjahr 2022/2023, sondern beziehe sich auf die Rechtsfolgen des Erlöschens der Zulassung in vergangenen Studienjahren. Bis zum
  10. September 2022 sei demnach die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden. Durch die vorzeitige Anwendung der neuen Rechtslage käme es zu einer Verletzung des Vertrauensschutzes. Im gegenständlichen Fall sei nach wie vor die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. Auch sei die darin vorgesehene „Sperrfrist“ bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerdeführerin (neuerlich) zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien zuzulassen sei. Die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, UG betreffe noch nicht das Studienjahr 2022 aus 2023,, sondern beziehe sich auf die Rechtsfolgen des Erlöschens der Zulassung in vergangenen Studienjahren. Bis zum
  11. September 2022 sei demnach die Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. Durch die vorzeitige Anwendung der neuen Rechtslage käme es zu einer Verletzung des Vertrauensschutzes. Zudem regte die Beschwerdeführerin an, § 66 Abs. 7 (gemeint wohl: Abs. 4) UG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.Zudem regte die Beschwerdeführerin an, Paragraph 66, Absatz 7, (gemeint wohl: Absatz 4,) UG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  13. Dezember 2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus: Da die Beschwerdeführerin die letztmalige Wiederholung einer Prüfung der StEOP am XXXX nicht bestanden habe, sei sie ex lege vom Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ausgeschlossen worden. Da es sich gegenständlich um einen Antrag auf Zulassung ab dem Studienjahr 2022/2023 handle, seien die studienrechtlichen Bestimmungen des BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin die letztmalige Wiederholung einer Prüfung der StEOP am römisch 40 nicht bestanden habe, sei sie ex lege vom Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ausgeschlossen worden. Da es sich gegenständlich um einen Antrag auf Zulassung ab dem Studienjahr 2022 aus 2023, handle, seien die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. Folglich sei die neuerliche Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ gemäß § 63 Abs. 7 UG unzulässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.Folglich sei die neuerliche Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ gemäß Paragraph 63, Absatz 7, UG unzulässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.
  14. Am
  15. Dezember 2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen verwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen Die Beschwerdeführerin trat viermal zur Prüfung XXXX an und wurde bei jedem Antritt ( XXXX ) mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin trat viermal zur Prüfung römisch 40 an und wurde bei jedem Antritt ( römisch 40 ) mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Am
  17. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederzulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/2023.Am
  18. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederzulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022 aus 2023,.
  19. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  20. Rechtliche Beurteilung 3.
  21. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  22. Die maßgeblichen Bestimmungen des UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021, lauten: 3.1.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen des UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, lauten: „Zulassung zu ordentlichen Studien § 63.

(1)[…]Paragraph 63,
(1)[…]
(7)Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.
(7)Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a,, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.
(8)[…] Studieneingangs- und Orientierungsphase § 66.
(1)[…]Paragraph 66,
(1)[…]
(4)Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
(5)[…] Wiederholung von Prüfungen § 77.
(1)[…]Paragraph 77,
(1)[…]
(2)Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.
(3)[…] Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 143.
(1)[…]Paragraph 143,
(1)[…]
(76)Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.“
(76)Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.“ Die maßgebliche Bestimmung des Curriculums für das Bachelorstudium „Pharmazie“, Mbl. der Universität Wien vom
  1. Juli 2014,
  2. Stück, Nr. 252 i.d.F. MBl. vom
  3. Juni 2016,
  4. Stück, Nr. 310 (Curriculum für das Bachelorstudium „Pharmazie“) lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Curriculums für das Bachelorstudium „Pharmazie“, Mbl. der Universität Wien vom
  5. Juli 2014,
  6. Stück, Nr. 252 in der Fassung MBl. vom
  7. Juni 2016,
  8. Stück, Nr. 310 (Curriculum für das Bachelorstudium „Pharmazie“) lautet: „§ 5 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung
(1)[…]
(2)Modulbeschreibungen Studieneingangs- und Orientierungsphase […] B2 StEOP – Biologische und chemische Grundlagen der Pharmazie (Pflichtmodul) 12 ECTS-Punkte Teilnahmevoraus-setzung keine Modulziele Die Studierenden erwerben die grundlegenden Kenntnisse über das Fach Biologie mit der speziellen Ausrichtung im Hinblick auf das Studium der Pharmazie und über die allgemeinen Grundlagen und Gesetzmäßigkeiten der Chemie. Modulstruktur Zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung: VO Biologie für PharmazeutInnen, 6 ECTS-Punkte, 3 SSt Prüfungsimmanenter Bestandteil: VU Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen, 6 ECTS-Punkte, 3 SSt Leistungsnachweis Kombinierte Modulprüfung, bestehend aus: 1) Schriftlicher Prüfung (6 ECTS Punkte) 2) VU (6 ECTS Punkte) […]“ 3.1.
  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes entgegenzuhalten, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in das Fortbestehen der Rechtslage eine Ausnahme und nicht die Regel darstellt (vgl. VfGH 18.06.2019, G 150/2018, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Weiters erfolgte die Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 am
  2. Mai 2021 und somit vor Erlöschen der Zulassung der Beschwerdeführerin. Daher ist gegenständlich jedenfalls nicht von einer „rückwirkenden Verlängerung“ der „Sperrfrist“ auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht.Vorab ist dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes entgegenzuhalten, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in das Fortbestehen der Rechtslage eine Ausnahme und nicht die Regel darstellt vergleiche VfGH 18.06.2019, G 150 aus 2018,, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Weiters erfolgte die Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, am
  3. Mai 2021 und somit vor Erlöschen der Zulassung der Beschwerdeführerin. Daher ist gegenständlich jedenfalls nicht von einer „rückwirkenden Verlängerung“ der „Sperrfrist“ auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin wurde bei der gemäß § 5 Abs. 2 Curriculum für das Bachelorstudium „Pharmazie“ verpflichtend vorgesehenen Prüfung XXXX viermal mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Nach dem vierten Antritt am XXXX erlosch ihre Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ daher gemäß § 66 Abs. 4 UG. Die Beschwerdeführerin wurde bei der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Curriculum für das Bachelorstudium „Pharmazie“ verpflichtend vorgesehenen Prüfung römisch 40 viermal mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Nach dem vierten Antritt am römisch 40 erlosch ihre Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, UG. Am
  4. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien für das Wintersemester 2022/2023.Am
  5. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien für das Wintersemester 2022 aus 2023,. § 66 Abs. 4 zweiter Satz UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 stellt eine Sonderbestimmung hinsichtlich des Zulassungsverfahrens dar und ist – dem klaren Wortlaut des § 143 Abs. 76 UG zu Folge – auf Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2022/2023 nicht anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, stellt eine Sonderbestimmung hinsichtlich des Zulassungsverfahrens dar und ist – dem klaren Wortlaut des Paragraph 143, Absatz 76, UG zu Folge – auf Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2022 aus 2023, nicht anzuwenden. Demnach ist die (neuerliche) Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien für das Wintersemester 2022/2023 unzulässig. Demnach ist die (neuerliche) Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien für das Wintersemester 2022 aus 2023, unzulässig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  6. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  7. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  8. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  10. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  11. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die (neuerliche) Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ für das Wintersemester 2022/2023 unzulässig ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).3.2.
  12. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die (neuerliche) Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ für das Wintersemester 2022 aus 2023, unzulässig ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2265281.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.