← Österreich

{'item': 'W228 2271436-1'}

Obsah (16)§ 113§ 28Art. 133§ 410§ 4§ 14§ 15Art. 130§ 6§ 414§ 59§ 17§ 35§ 33§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW228 2271436-1 Spruch, W228 2271436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 KG, vertreten durch die Steuerberatung römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.04.2023, , Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat der XXXX KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 21.02.2023, Zl. XXXX ,

§ 410Abs. 1 Z 5 ASVG nach § 113 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben, weil im Rahmen der am 19.07.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27 in 2630 Ternitz, XXXX , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat der römisch 40 KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 21.02.2023, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben, weil im Rahmen der am 19.07.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27 in 2630 Ternitz, römisch 40 , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass der Betretene ausschließlich für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, allerdings sei der Auftragnehmer die XXXX KFT, bei der der Betretene Gesellschafter sei. Warum die alleinige Tätigkeit der Firma des Betretenen als Auftragnehmerin der Beschwerdeführerin für ein Dienstverhältnis des Betretenen als Person spreche, sei jedoch nicht ersichtlich. Das Argument, dass der Betretene in der Vergangenheit als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, gehe als Begründung für die nunmehr angenommene nichtselbständige Tätigkeit 2022 in Leere. Das Material werde zwar durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, aber der Betretene verwende sein eigenes Werkzeug und seine eigenen Geräte. Die Anfahrten zur Baustelle seien nicht grundsätzlich mit Fahrzeugen der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, sondern nur, wenn dies aufgrund der Wegstrecke einfacher sei. Ein Argument für eine Dienstnehmereigenschaft könne darin nicht erblickt werden. Es liege in einer Gesamtschau kein echtes Dienstverhältnis vor, zumal auch der Betretene selbst erklärt habe, dass er ein Werkvertragsverhältnis abschließen habe wollen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass der Betretene ausschließlich für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, allerdings sei der Auftragnehmer die römisch 40 KFT, bei der der Betretene Gesellschafter sei. Warum die alleinige Tätigkeit der Firma des Betretenen als Auftragnehmerin der Beschwerdeführerin für ein Dienstverhältnis des Betretenen als Person spreche, sei jedoch nicht ersichtlich. Das Argument, dass der Betretene in der Vergangenheit als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, gehe als Begründung für die nunmehr angenommene nichtselbständige Tätigkeit 2022 in Leere. Das Material werde zwar durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, aber der Betretene verwende sein eigenes Werkzeug und seine eigenen Geräte. Die Anfahrten zur Baustelle seien nicht grundsätzlich mit Fahrzeugen der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, sondern nur, wenn dies aufgrund der Wegstrecke einfacher sei. Ein Argument für eine Dienstnehmereigenschaft könne darin nicht erblickt werden. Es liege in einer Gesamtschau kein echtes Dienstverhältnis vor, zumal auch der Betretene selbst erklärt habe, dass er ein Werkvertragsverhältnis abschließen habe wollen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde, nach Darstellung des Sachverhalts und Darlegung der rechtlichen Grundlagen, ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall eindeutig ergebe, dass es sich bei der Tätigkeit des Betretenen im Bereich Maler- und Beschichtungstechniker um ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehandelt habe und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin es unterlassen habe, den Betretenen als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung zu melden.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 12.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde, nach Darstellung des Sachverhalts und Darlegung der rechtlichen Grundlagen, ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall eindeutig ergebe, dass es sich bei der Tätigkeit des Betretenen im Bereich Maler- und Beschichtungstechniker um ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehandelt habe und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin es unterlassen habe, den Betretenen als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung zu melden. Mit Schreiben vom 25.04.2023 hat die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 07.06.2023 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen – nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht – das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.01.2023 betreffend die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Am 29.11.2023 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht – die Verhandlungsschrift vom 25.10.2023 sowie das Erkenntnis vom 22.11.2023 betreffend das Verfahren nach § 111 Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht.Am 29.11.2023 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht – die Verhandlungsschrift vom 25.10.2023 sowie das Erkenntnis vom 22.11.2023 betreffend das Verfahren nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG gegen die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.11.2023 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 22.11.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Am 19.07.2022 wurde auf der Baustelle in 2630 Ternitz, XXXX eine Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 27, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR XXXX , bei Fassadenarbeiten sowie beim Kleben der Wärmedämmung angetroffen. Der Betretene war zu diesem Zeitpunkt nicht durch die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.Am 19.07.2022 wurde auf der Baustelle in 2630 Ternitz, römisch 40 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 27, durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde römisch 40 , VSNR römisch 40 , bei Fassadenarbeiten sowie beim Kleben der Wärmedämmung angetroffen. Der Betretene war zu diesem Zeitpunkt nicht durch die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet. Bei der Kontrolle wurde ein mit 11.04.2022 datierter - als Werkvertrag bezeichneter – Vertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der „Fa XXXX “ vorgelegt, laut welchem sich die „Fa XXXX “ verpflichtet, für die Beschwerdeführerin Regiestunden im Bereich Maler und Beschichtungstechniker inkl. WDVS Fassaden ab 11.04.2022 bis 31.12.2022 zu erbringen.Bei der Kontrolle wurde ein mit 11.04.2022 datierter - als Werkvertrag bezeichneter – Vertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der „Fa römisch 40 “ vorgelegt, laut welchem sich die „Fa römisch 40 “ verpflichtet, für die Beschwerdeführerin Regiestunden im Bereich Maler und Beschichtungstechniker inkl. WDVS Fassaden ab 11.04.2022 bis 31.12.2022 zu erbringen. Der Betretene hat zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit 11.04.2022 für die Beschwerdeführerin Fassadenarbeiten durchgeführt. Er war durchschnittlich 40 Wochenstunden tätig. Er hat dabei mit Arbeitern der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet und wurde im Falle seiner Verhinderung die Arbeit von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin übernommen. Der Betretene wurde von der Beschwerdeführerin pro geleisteter Stunde bezahlt. Er hat dazu am Ende des Monats der Beschwerdeführerin eine Liste mit den geleisteten Stunden übergeben, woraufhin ihm das Geld von der Beschwerdeführerin überwiesen wurde. Der Betretene war bezüglich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit an die Vorgaben der Beschwerdeführerin gebunden und er war der Beschwerdeführerin weisungsgebunden. Er stellte seine persönlichen Arbeitsmittel (Werkzeug wie Pinsel, Löffel, Styroporschneidemaschine) und seine Arbeitskleidung selbst zur Verfügung. Die Arbeitsmaterialen, wie z.B. Styropor und Farbe, wurden von der Beschwerdeführerin bereitgestellt. Der Betretene hatte im selben Zeitraum in Ungarn die XXXX KFT, ein Bauunternehmen, im ungarischen Firmenbuch eingetragen. Er führte dieses Unternehmen von seiner Wohnung aus, in welcher er ein Büro eingerichtet hatte. Er machte keine Werbung für das Unternehmen und hatte auch keinen Internetauftritt. Es konnten keine Arbeiter für das Unternehmen angeworben werden und lag es nicht im Interesse des Betretenen, mit diesem Bauunternehmen in Ungarn selbständig tätig zu sein. Hauptzweck der Unternehmensgründung war die Gewinnung von weiteren ungarischen Arbeitskräften für die Beschwerdeführerin.Der Betretene hatte im selben Zeitraum in Ungarn die römisch 40 KFT, ein Bauunternehmen, im ungarischen Firmenbuch eingetragen. Er führte dieses Unternehmen von seiner Wohnung aus, in welcher er ein Büro eingerichtet hatte. Er machte keine Werbung für das Unternehmen und hatte auch keinen Internetauftritt. Es konnten keine Arbeiter für das Unternehmen angeworben werden und lag es nicht im Interesse des Betretenen, mit diesem Bauunternehmen in Ungarn selbständig tätig zu sein. Hauptzweck der Unternehmensgründung war die Gewinnung von weiteren ungarischen Arbeitskräften für die Beschwerdeführerin. Der Betretene ist in Österreich ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig geworden. Der Betretene ist Komplementär der Beschwerdeführerin. Der Betretene wurde im Zeitraum 11.04.2022 bis 19.07.2022 von der Beschwerdeführerin nicht zur Sozialversicherung angemeldet, da die Beschwerdeführerin davon ausging, dass die Meldung aufgrund der Gründung des Unternehmens des Betretenen in Ungarn nicht erforderlich sei und der Betretene auf Werkvertragsbasis für die Beschwerdeführerin arbeite. Der Betretene war zumindest im Zeitraum 08.03.2021 bis 07.04.2022 als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet; ebenso wurde er am 08.11.2022 erneut von der Beschwerdeführerin angemeldet. In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass der Betretene als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurde.
  2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass XXXX zum Zeitpunkt der Betretung am 19.07.2022 bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 27, bei Fassadenarbeiten sowie beim Kleben der Wärmedämmung angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.Es ist unstrittig, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Betretung am 19.07.2022 bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei, Team 27, bei Fassadenarbeiten sowie beim Kleben der Wärmedämmung angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Der vorgelegte Werkvertrag liegt im Akt ein. Zu diesem Vertrag ist auszuführen, dass der bei der Kontrolle am 19.07.2022 vorgelegte Vertrag zu diesem Zeitpunkt vom Betretenen noch nicht unterschrieben war. Ein mit seiner Unterschrift versehener Werkvertrag wurde der belangten Behörde erst am 18.11.2022 vorgelegt. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ergeben sich aus den Angaben des Betretenen sowie der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Beweisergebnissen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die Feststellungen zu der vom Betretenen im ungarischen Firmenbuch eingetragenen XXXX KFT ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Betretenen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, aus welchen deutlich wurde, dass der Betretene offenkundig nie die Absicht hatte, tatsächlich mit dem Unternehmen selbständig tätig zu werden, sondern die Hauptmotivation der Gründung in der Beschaffung von zusätzlichen Arbeitskräften und nicht in der Selbständigkeit des Betretenen lag.Die Feststellungen zu der vom Betretenen im ungarischen Firmenbuch eingetragenen römisch 40 KFT ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Betretenen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, aus welchen deutlich wurde, dass der Betretene offenkundig nie die Absicht hatte, tatsächlich mit dem Unternehmen selbständig tätig zu werden, sondern die Hauptmotivation der Gründung in der Beschaffung von zusätzlichen Arbeitskräften und nicht in der Selbständigkeit des Betretenen lag. Die Feststellung, wonach der Betretene in Österreich ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig geworden ist, ergibt sich aus den Aussagen des Betretenen gegenüber der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Betretene Komplementär der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Die Feststellung, wonach der Betretene im Zeitraum 11.04.2022 bis 19.07.2022 von der Beschwerdeführerin nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde, da die Beschwerdeführerin davon ausging, dass die Meldung aufgrund der Gründung des Unternehmens in Ungarn nicht erforderlich sei, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Die Feststellung, wonach der Betretene zumindest im Zeitraum 08.03.2021 bis 07.04.2022 als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet war und er ebenso am 08.11.2022 erneut von der Beschwerdeführerin angemeldet wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig. Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.11.2023 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.11.2023 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen hat und somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.11.2023 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) des XXXX bei der Beschwerdeführerin feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 in deren Rahmen der Betretene als Zeuge einvernommen wurde.Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.11.2023 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) des römisch 40 bei der Beschwerdeführerin feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2023 in deren Rahmen der Betretene als Zeuge einvernommen wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113

ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung. Im gegenständlichen Fall hat der Betretene den oben getroffenen Feststellungen folgend Fassadenarbeiten für die Beschwerdeführerin erbracht. Er war dabei an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden und war der Beschwerdeführerin weisungsgebunden. Im Falle einer Verhinderung erfolgte seine Vertretung ausschließlich durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Das Material für die Fassadenarbeiten wurde dem Betretenen von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Lediglich das Werkzeug sowie die Arbeitskleidung wurde vom Betretenen selbst beigestellt. Der Betretene hat für seine Tätigkeit ein Stundenhonorar von der Beschwerdeführerin bezahlt bekommen. Festzuhalten ist, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts vielmehr um die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit als um die vertragliche Vereinbarung geht. Der Umstand allein, dass ein als „Werkvertrag“ bezeichneter Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen (im Vertrag konkret bezeichnet als „Fa XXXX “) vorgelegt wurde, schließt das Vorliegen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, zumal es

§ 539a

ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankommt.Festzuhalten ist, dass es bei der Beurteilung des Sachverhalts vielmehr um die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit als um die vertragliche Vereinbarung geht. Der Umstand allein, dass ein als „Werkvertrag“ bezeichneter Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Betretenen (im Vertrag konkret bezeichnet als „Fa römisch 40 “) vorgelegt wurde, schließt das Vorliegen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, zumal es

Paragraph 539 a, ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankommt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Betretene für die XXXX KFT tätig gewesen und diese im Zuge eines Werkvertrags für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass der vorgelegte Werkvertrag nicht zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX KFT, sondern zwischen der Beschwerdeführerin und der „Fa XXXX “ abgeschlossen wurde. Weder der im Werkvertrag angeführte Firmenname, noch die angeführte Firmenadresse weisen auf ein Vertragsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der XXXX KFT hin. Die Überweisungen der Entgelte für die vom Betretenen erbrachten Arbeitsleistungen erfolgten ebenso nicht durch die XXXX KFT, sondern durch die Beschwerdeführerin. In einer Gesamtschau kann von einem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX KFT nicht ausgegangen werden und ist daher von einem Tätigwerden des Betretenen als Privatperson für die Beschwerdeführerin auszugehen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Betretene für die römisch 40 KFT tätig gewesen und diese im Zuge eines Werkvertrags für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass der vorgelegte Werkvertrag nicht zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 KFT, sondern zwischen der Beschwerdeführerin und der „Fa römisch 40 “ abgeschlossen wurde. Weder der im Werkvertrag angeführte Firmenname, noch die angeführte Firmenadresse weisen auf ein Vertragsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der römisch 40 KFT hin. Die Überweisungen der Entgelte für die vom Betretenen erbrachten Arbeitsleistungen erfolgten ebenso nicht durch die römisch 40 KFT, sondern durch die Beschwerdeführerin. In einer Gesamtschau kann von einem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 KFT nicht ausgegangen werden und ist daher von einem Tätigwerden des Betretenen als Privatperson für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit des Betretenen sind im gegenständlichen Fall somit gegenüber der Beschwerdeführerin als gegeben anzusehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des XXXX zur Beschwerdeführerin auszugehen.Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des römisch 40 zur Beschwerdeführerin auszugehen.

§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , € 800,

  1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die irrige Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Meldung aufgrund der Gründung des Unternehmens des Betretenen in Ungarn nicht erforderlich sei, vermag daher zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, , ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die irrige Annahme der Beschwerdeführerin, dass die Meldung aufgrund der Gründung des Unternehmens des Betretenen in Ungarn nicht erforderlich sei, vermag daher zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).Unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246). Das Vorliegen unbedeutender Folgen ist nicht allein aus dem Grund anzunehmen, dass bei einer Kontrolle nur ein Dienstnehmer betreten wird, vielmehr ist davon auszugehen, dass es für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zusätzlich sowohl notwendig als auch unerlässlich ist, kumulativ zu prüfen, ob die aus der Nichtanmeldung resultierenden Folgen in Schwere und Gewichtigkeit hinter jenen Folgen bleiben, welche dem typischen Bild eines Meldeverstoßes immanent sind. Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, mag es sich auch um ein erstmaliges Meldevergehen handeln, welches nur einen Dienstnehmer betrifft.Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, mag es sich auch um ein erstmaliges Meldevergehen handeln, welches nur einen Dienstnehmer betrifft. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 113 ASVG Einzelfallfragen zum Thema Dienstgebereigenschaft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 113, ASVG Einzelfallfragen zum Thema Dienstgebereigenschaft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2271436.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.