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{'item': 'W260 2257696-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW260 2257696-1 Spruch, W260 2257696-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit 01.09.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, konkret Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezog seit 01.09.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, konkret Notstandshilfe.
  3. In der vom Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“), zuletzt am 19.01.2022 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche als Kellnerin unterstütze und sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Vermerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage habe und diese nachreichen werde sowie, dass sie sofort eine Arbeit aufnehmen könne und daher passende Stellenangebote zugeschickt bekomme.
  4. Am 21.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin per eAMS ein Stellenangebot der Firma XXXX als Mitarbeiterin im Service für die Sommersaison von Mai 2022 bis Ende September 2022 und das gegenständliche Stellenangebot als Kellnerin im XXXX übermittelt.
  5. Am 21.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin per eAMS ein Stellenangebot der Firma römisch 40 als Mitarbeiterin im Service für die Sommersaison von Mai 2022 bis Ende September 2022 und das gegenständliche Stellenangebot als Kellnerin im römisch 40 übermittelt.
  6. Am 24.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto die Einstellzusage von XXXX , mit einem voraussichtlichen Beschäftigungsbeginn ab 15.04.2022.
  7. Am 24.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto die Einstellzusage von römisch 40 , mit einem voraussichtlichen Beschäftigungsbeginn ab 15.04.
  8. In ihrer Rückmeldung zu beiden Stellenvorschlägen führte die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht beworben habe, da sie schon eine andere Arbeitsstelle gefunden und eine Einstellzusage vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin wurde am 28.01.2022 vom AMS über die vorsorgliche Einstellung ihres Leistungsbezuges ab 02.02.2022 informiert und eingeladen zwecks Abklärung des Sachverhalts vorzusprechen.
  9. Am 03.02.2022 erfasste die Beraterin der Beschwerdeführerin in ihrem Datensatz, dass die Beschwerdeführerin bereits beim XXXX beschäftigt gewesen sei, Stammarbeiterin sei und eine fixe Zusage ab 05.04.2022 (gemeint 15.04.2022) habe, weshalb von einer möglichen Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG abgesehen werden könne.
  10. Am 03.02.2022 erfasste die Beraterin der Beschwerdeführerin in ihrem Datensatz, dass die Beschwerdeführerin bereits beim römisch 40 beschäftigt gewesen sei, Stammarbeiterin sei und eine fixe Zusage ab 05.04.2022 (gemeint 15.04.2022) habe, weshalb von einer möglichen Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG abgesehen werden könne.
  11. Am 14.03.2022 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich zwecks Abklärung der Nichtbewerbung eingeladen. In der mit ihr am 17.03.2022 aufgenommenen Niederschrift führte sie als Begründung für die Nichtbewerbung nochmals die vorgelegte Einstellzusage an und betonte, dass sie natürlich bereit sei, sich auf freie Arbeitsstellen zu bewerben. Die beiden Stellenangebote wurden der Beschwerdeführerin nochmals ausgefolgt.
  12. Am 23.03.2022 teilte die Beschwerdeführerin per eAMS mit, dass sie von XXXX des XXXX eine Absage erhalten habe, weil sie bereits im April einen fixen Job habe.
  13. Am 23.03.2022 teilte die Beschwerdeführerin per eAMS mit, dass sie von römisch 40 des römisch 40 eine Absage erhalten habe, weil sie bereits im April einen fixen Job habe. Am 24.03.2022 gab sie auch die Absage auf das zweite Stellenangebot bei XXXX aus demselben Grund bekannt. Die zuständige Mitarbeiterin teilte dem AMS am 25.03.2022 mit, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme erklärt habe, dass sie vom AMS zugewiesen worden sei, obwohl sie eine Einstellzusage ab April habe. Am 24.03.2022 gab sie auch die Absage auf das zweite Stellenangebot bei römisch 40 aus demselben Grund bekannt. Die zuständige Mitarbeiterin teilte dem AMS am 25.03.2022 mit, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme erklärt habe, dass sie vom AMS zugewiesen worden sei, obwohl sie eine Einstellzusage ab April habe. Diesbezüglich übermittelte die Beschwerdeführerin am 30.03.2022 das E-Mail der Firma mit dem Hinweis, dass der Betrieb jemand für den Sommer suche, sie aber eine Zusage für eine andere Firma habe. Die Abklärung mit dem potentiellen Dienstgeber auf das gegenständliche Stellenangebot beim XXXX am 28.03.2022 habe ergeben, dass sie auch in diesem Fall gesagt habe, dass sie eine fixe Einstellung in einem Monat habe, sie aber die verfügbare Zeit arbeiten würde. Für die Firma sei dies jedoch keine Option, da eine Mitarbeiterin für eine Daueranstellung gesucht werde.Die Abklärung mit dem potentiellen Dienstgeber auf das gegenständliche Stellenangebot beim römisch 40 am 28.03.2022 habe ergeben, dass sie auch in diesem Fall gesagt habe, dass sie eine fixe Einstellung in einem Monat habe, sie aber die verfügbare Zeit arbeiten würde. Für die Firma sei dies jedoch keine Option, da eine Mitarbeiterin für eine Daueranstellung gesucht werde.
  14. Mit Bescheid des AMS vom 30.03.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.02.2022 bis 15.03.2022 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
  15. Mit Bescheid des AMS vom 30.03.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.02.2022 bis 15.03.2022 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründet wurde ausgeführt, dass sie durch ihre verspätete Bewerbung und ihre Angaben im Bewerbungsverfahren eine Arbeitsaufnahme bei XXXX im XXXX vereitelt habe. Dasselbe gelte für das Bewerbungsverfahren beim XXXX alias XXXX . Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Begründet wurde ausgeführt, dass sie durch ihre verspätete Bewerbung und ihre Angaben im Bewerbungsverfahren eine Arbeitsaufnahme bei römisch 40 im römisch 40 vereitelt habe. Dasselbe gelte für das Bewerbungsverfahren beim römisch 40 alias römisch 40 . Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie am 24.01.2022 die Einstellungszusage an die belangte Behörde geschickt hätte. Frau XXXX , ihre Beraterin beim AMS, hätte ihr nach Rücksprache zugesagt, dass weiterhin ein Anspruch gegeben sei und sie diesen Fehler korrigieren werde und die Beschwerdeführerin sich auch nicht auf diese Stellenangebote bewerben müsse, da sie eine Einstellzusage hätte. Sie hätte der Beschwerdeführerin geraten, dass sie sich auf weitere Stellenangebote bewerben soll. Da sie keine Angebote mehr erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass der Sachverhalt geklärt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin festgestellt hätte, dass sie keine Leistung vom AMS erhalten habe, habe sie einen Termin bei ihrer Betreuerin vereinbart und sie hätte ihr gesagt, dass sie eine Stellungnahme schreiben werde und hätte sich bei ihr entschuldigt. Die mit ihr aufgenommene Niederschrift habe sie unterschrieben. Sie hätte ihre Betreuerin darauf aufmerksam gemacht, dass nichts in der Niederschrift auf ein Verschulden der Beraterin hinweise. Frau XXXX hätte sie daraufhin informiert, dass sie dies in der Stellungnahme nachholen werde. Es wäre dann vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin nochmals diese beiden Vermittlungsvorschläge bekomme und sie sich bewerben solle. Die Betreuerin hätte der Beschwerdeführerin auch gesagt, dass sie den Betrieb über ihre fixe Einstellung in einem Monat informieren könne. Sie hätte schließlich eine Absage von beiden Betrieben erhalten, da niemand die Beschwerdeführerin für vier Wochen einstellen würde. Die Beschwerdeführerin hätte sofort nach Erhalt des Bescheides ihre Betreuerin kontaktiert und sie an deren Aussage hinsichtlich fixer Einstellzusage erinnert, woraufhin diese gesagt hätte, dass das vielleicht doch keine gute Idee gewesen sei. Die Beschwerdeführerin finde es nicht korrekt, dass sie wegen Fehler des AMS „büßen“ müsse. Sie hätte ihre Jobs immer selber gesucht und wäre immer fleißig. Frau römisch 40 , ihre Beraterin beim AMS, hätte ihr nach Rücksprache zugesagt, dass weiterhin ein Anspruch gegeben sei und sie diesen Fehler korrigieren werde und die Beschwerdeführerin sich auch nicht auf diese Stellenangebote bewerben müsse, da sie eine Einstellzusage hätte. Sie hätte der Beschwerdeführerin geraten, dass sie sich auf weitere Stellenangebote bewerben soll. Da sie keine Angebote mehr erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass der Sachverhalt geklärt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin festgestellt hätte, dass sie keine Leistung vom AMS erhalten habe, habe sie einen Termin bei ihrer Betreuerin vereinbart und sie hätte ihr gesagt, dass sie eine Stellungnahme schreiben werde und hätte sich bei ihr entschuldigt. Die mit ihr aufgenommene Niederschrift habe sie unterschrieben. Sie hätte ihre Betreuerin darauf aufmerksam gemacht, dass nichts in der Niederschrift auf ein Verschulden der Beraterin hinweise. Frau römisch 40 hätte sie daraufhin informiert, dass sie dies in der Stellungnahme nachholen werde. Es wäre dann vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin nochmals diese beiden Vermittlungsvorschläge bekomme und sie sich bewerben solle. Die Betreuerin hätte der Beschwerdeführerin auch gesagt, dass sie den Betrieb über ihre fixe Einstellung in einem Monat informieren könne. Sie hätte schließlich eine Absage von beiden Betrieben erhalten, da niemand die Beschwerdeführerin für vier Wochen einstellen würde. Die Beschwerdeführerin hätte sofort nach Erhalt des Bescheides ihre Betreuerin kontaktiert und sie an deren Aussage hinsichtlich fixer Einstellzusage erinnert, woraufhin diese gesagt hätte, dass das vielleicht doch keine gute Idee gewesen sei. Die Beschwerdeführerin finde es nicht korrekt, dass sie wegen Fehler des AMS „büßen“ müsse. Sie hätte ihre Jobs immer selber gesucht und wäre immer fleißig.
  17. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde eine Stellungnahme der AMS-Betreuerin eingeholt. In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2022 gab die AMS- Betreuerin auf die Frage, ob sie der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt habe, dass es ein Fehler gewesen wäre, dass sie sich auf die Stellen bewerben müsse, da sie eine Einstellungszusage habe und dass sie der Beschwerdeführerin geraten habe, den anderen Betrieben zu sagen, dass sie bereits eine fixe Stelle habe, an, dass sie sich auf das Gespräch mit der Kundin am 03.02.2022 beziehe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei einer Arbeitsaufnahme mit 15.04.2022 um eine nachhaltige Arbeitsaufnahme handle. Auf die Frage, ob im Zuge der Erstellung des Betreuungsplanes vom 19.01.2022 davon die Rede gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Einstellungszusage nicht auf Stellenangebote des AMS bewerben müsse, gab die Betreuerin an, dass davon nicht die Rede gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei über die Einbeziehung in die Stellensuche informiert und sei dies in der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten worden. Befragt, ob sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie in Bewerbungsgesprächen die fixe Arbeitszusage erwähnen soll, sagte die Betreuerin, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie nicht lügen dürfe.
  18. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 06.07.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.04.2022 abgewiesen wurde.
  19. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 06.07.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.04.2022 abgewiesen wurde.
  20. Am 25.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, der im Wesentlichen wortgleich mit ihrer Beschwerde ist.
  21. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  22. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  23. Am 09.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, einer bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde und der beantragten Zeugin XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
  24. Am 09.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, einer bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde und der beantragten Zeugin römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
  25. In Entsprechung des gerichtlichen Auftrages in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben eine ergänzende Stellungnahme ab, welche der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde. Die belangte Behörde gab folglich eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog vom 16.11.2019 bis 30.11.2020 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und vom 01.12.2020 bis 20.05.2021 Notstandshilfe. Vom 21.05.2021 bis 31.08.2021 stand sie in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX . Die Beschwerdeführerin bezog vom 16.11.2019 bis 30.11.2020 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und vom 01.12.2020 bis 20.05.2021 Notstandshilfe. Vom 21.05.2021 bis 31.08.2021 stand sie in einem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 . Ab 01.09.2021 stand sie wieder in Bezug von Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 19.01.2022 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Kellnerin. Der Betreuungsvereinbarung ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll. Vermerkt wurde in der Betreuungsvereinbarung auch, dass die Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage am 15.04.2022 hat und diese nachreichen wird. Festgehalten wurde auch, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen kann und daher passende Stellenangebote zugeschickt bekommt. Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS am 21.01.2022 per eAMS das gegenständliche Stellenangebot als Kellnerin im „ XXXX sowie ein weiteres Stellenangebot zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS am 21.01.2022 per eAMS das gegenständliche Stellenangebot als Kellnerin im „ römisch 40 sowie ein weiteres Stellenangebot zugestellt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin Vollzeit zum ehestmöglichen Eintritt gesucht wird. Das Mindestentgelt beträgt € 1.800,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Die Bewerbung hat persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung mit XXXX zu erfolgen. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin Vollzeit zum ehestmöglichen Eintritt gesucht wird. Das Mindestentgelt beträgt € 1.800,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Die Bewerbung hat persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung mit römisch 40 zu erfolgen. Diese Stellenvorschläge hat die Beschwerdeführerin laut Sendeprotokoll ihres eAMS-Kontos am 24.01.2022 gelesen. Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Am 24.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS per eAMS-Konto die am 20.01.2022 ausgestellte Einstellzusage von XXXX , mit einem voraussichtlichen Beschäftigungsbeginn ab 15.04.2022.Am 24.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS per eAMS-Konto die am 20.01.2022 ausgestellte Einstellzusage von römisch 40 , mit einem voraussichtlichen Beschäftigungsbeginn ab 15.04.
  27. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht unverzüglich auf die gegenständliche Stelle beworben. Sie gab in ihrer Rückmeldung an das AMS am 27.01.2022 zum gegenständlichen Stellenvorschlag und dem zweiten Stellenvorschlag vom 21.02.2022 an, dass sie sich nicht beworben hat, da sie eine Einstellzusage hat. Am 28.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS über die vorsorgliche Einstellung ihres Leistungsbezuges ab 02.02.2022 informiert. In der mit der Beschwerdeführerin am 17.03.2022 aufgenommenen Niederschrift betreffend die unterbliebene Bewerbung führte sie nochmals die bei der belangten Behörde vorgelegte Einstellzusage bei XXXX an und betonte, dass sie natürlich bereit sei, sich auf freie Arbeitsstellen zu bewerben. Das gegenständliche Stellenangebot beim XXXX wurde der Beschwerdeführerin nochmals ausgefolgt.In der mit der Beschwerdeführerin am 17.03.2022 aufgenommenen Niederschrift betreffend die unterbliebene Bewerbung führte sie nochmals die bei der belangten Behörde vorgelegte Einstellzusage bei römisch 40 an und betonte, dass sie natürlich bereit sei, sich auf freie Arbeitsstellen zu bewerben. Das gegenständliche Stellenangebot beim römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin nochmals ausgefolgt. Die Beschwerdeführerin hat sich beworben und dabei angegeben, dass sie im April einen (anderen) fixen Job hat. Da eine dauerhafte Arbeitskraft gesucht wurde, erhielt die Beschwerdeführerin eine Absage. Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin kam in der Folge nicht zustande und nahm dies die Beschwerdeführerin billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin war vom 01.05.2022 bis 28.08.2022 als Arbeiterin bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war vom 01.05.2022 bis 28.08.2022 als Arbeiterin bei römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab 29.08.2022 stand die Beschwerdeführerin wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 16.12.2022 bis 10.06.2023 war die Beschwerdeführerin als Arbeiterin im XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Vom 16.12.2022 bis 10.06.2023 war die Beschwerdeführerin als Arbeiterin im römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin sowie zu den Beschäftigungen, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Unbestritten entspricht die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Hervorzuheben ist die Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2022, die zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS getroffen wurde (vgl. Nr. 49 Inhaltsverzeichnis des Verwaltungsakts). Hervorzuheben ist die Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2022, die zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS getroffen wurde vergleiche Nr. 49 Inhaltsverzeichnis des Verwaltungsakts). Der Betreuungsvereinbarung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Einstellzusage hat und dessen ungeachtet die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben muss. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sofort eine Arbeit aufnehmen kann und daher passende Stellenangebote zugeschickt bekommt. Demnach ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung eindeutig, dass die Beschwerdeführerin vom AMS vermittelt wird. Unbestritten wurde die gegenständliche Stelle als Kellnerin im XXXX unmittelbar nach Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 21.01.2022 zugewiesen und hat die Beschwerdeführerin davon am 24.01.2022 im eAMS Kenntnis erlangt. Unbestritten wurde die gegenständliche Stelle als Kellnerin im römisch 40 unmittelbar nach Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 21.01.2022 zugewiesen und hat die Beschwerdeführerin davon am 24.01.2022 im eAMS Kenntnis erlangt. Unstrittig ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich beworben, sondern am selben Tag die Einstellungszusage für eine Stelle ab 15.04.2022 an das AMS geschickt hat. Des Weiteren ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach der vorsorglichen Einstellung der Notstandshilfe verspätetet beworben und erklärt hat, dass sie im April einen anderen fixen Job hat sowie, dass die potentiellen Dienstgeber folglich von einer Einstellung der Beschwerdeführerin Abstand genommen haben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem AMS in anderen Bundesländern angenommen zu haben, wegen ihrer Einstellzusage nicht vermittelt zu werden, da der Vermittlungsprozess in anderen Bundesländern mit Vorlage einer Einstellzusage unterbrochen werde. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung relativierte sie ihre Angaben und führte aus, dass sie in der Vergangenheit bis zur Aufnahme einer Saisonarbeit unterschiedlich lange – ein bis vier Monate – arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit sehr wohl – aber nicht immer – Jobangebote vom AMS erhalten habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Beschwerdeführerin S.7). Im Verlauf der mündlichen Verhandlung relativierte sie ihre Angaben und führte aus, dass sie in der Vergangenheit bis zur Aufnahme einer Saisonarbeit unterschiedlich lange – ein bis vier Monate – arbeitslos gewesen sei und in dieser Zeit sehr wohl – aber nicht immer – Jobangebote vom AMS erhalten habe vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Beschwerdeführerin S.7). Aus der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2022 ist jedoch klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin trotz Einstellzusage vermittelt wird. Daran mag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit 15 Jahren Saisonarbeiterin ist und daher davon ausgegangen sei, in der Betreuungsvereinbarung stehe immer „das Gleiche“ und sie deswegen die Betreuungsvereinbarung gar nicht gelesen habe, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, dass sie verpflichtet gewesen sei, sich zu bewerben und bringt vor, dass sie eine Einstellzusage für eine Beschäftigung ab 15.04.2022, von der sie das AMS in Kenntnis gesetzt habe und von ihrer AMS-Beraterin von der Bewerbungspflicht entbunden worden sei. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin gegenüber dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar darlegen, wann und in welchem Zusammenhang die Beraterin zu ihr gesagt hätte, dass sie sich nicht mehr zu bewerben brauche (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Beschwerdeführerin S. 5). In der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin gegenüber dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar darlegen, wann und in welchem Zusammenhang die Beraterin zu ihr gesagt hätte, dass sie sich nicht mehr zu bewerben brauche vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Beschwerdeführerin S. 5). Die Zeugin und AMS-Beraterin der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, sich an die Beschwerdeführerin, die vor rund zwei Jahren ihre Kundin war, zu erinnern. Die Beraterin erklärte nachvollziehbar, dass eine Einstellzusage, wie im gegenständlichen Fall, die Zuweisung von Stellenangeboten nicht ausschließe und schilderte ihre Vorgehensweise bei Vorliegen einer Einstellzusage (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Zeugin S. 10). Die Beraterin erklärte nachvollziehbar, dass eine Einstellzusage, wie im gegenständlichen Fall, die Zuweisung von Stellenangeboten nicht ausschließe und schilderte ihre Vorgehensweise bei Vorliegen einer Einstellzusage vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Zeugin S. 10). Die Ausführungen stimmen mit den rechtlichen Grundlagen des AlVG überein, dass gemäß § 9 Abs. 4 AlVG eine vom AMS vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde (vgl. dazu die rechtliche Beurteilung). Die Ausführungen stimmen mit den rechtlichen Grundlagen des AlVG überein, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG eine vom AMS vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung). Dass die Beraterin bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin, dieser zugesagt hätte, dass die Beschwerdeführerin sich nicht bewerben müsse, schloss die Zeugin dezidiert aus, da sie sich an die niederschriftliche Einvernahme erinnern konnte. Ebenso verneinte die Zeugin, zu einem anderen Zeitpunkt gesagt zu haben, dass sie sich aufgrund der Einstellzusage nicht bewerben müsse (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Zeugin S.11).Dass die Beraterin bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin, dieser zugesagt hätte, dass die Beschwerdeführerin sich nicht bewerben müsse, schloss die Zeugin dezidiert aus, da sie sich an die niederschriftliche Einvernahme erinnern konnte. Ebenso verneinte die Zeugin, zu einem anderen Zeitpunkt gesagt zu haben, dass sie sich aufgrund der Einstellzusage nicht bewerben müsse vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Zeugin S.11). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es wäre ihr seitens der Beraterin gesagt worden, dass sie beim Bewerbungsgespräch die fixe Einstellungszusage bei einem anderen Betrieb erwähnen könne, ist auf die Stellungnahme der Beraterin vom 02.06.2022 verwiesen, wonach sie der Beschwerdeführerin lediglich auf die Frage hin mitgeteilt habe, dass sie beim Bewerbungsgespräch nicht lügen dürfe. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht lebensnah, dass das AMS – wie die Beschwerdeführerin meint – ihr am 17.03.2022 eine Stellenanzeige aushändigt, mit dem Auftrag sich zu bewerben und ihr gleichzeitig kommuniziert, bei der Bewerbung sagen zu dürfen, dass sie eine Einstellungszusage für eine andere Stelle Mitte April 2022 hat. Für den erkennenden Senat erschließt sich die Sinnhaftigkeit der Vorgehensweise nicht, zumal sich jeder Dienstgeber gegen die Beschwerdeführerin entschieden hätte, da ein einmonatiges Dienstverhältnis für den Dienstgeber in der Regel kaum sinnvoll ist. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer verspäteten Bewerbung nur ca. einen Monat Arbeitslosigkeit hätte überbrücken können und ist die Reaktion des potentiellen Dienstgebers völlig nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin jedoch vorzuhalten, dass sie, bei rechtzeitiger Bewerbung, eine realistische Chance auf eine unbefristete Stelle gehabt hätte. Hätte sie sich gleich nach der Zuweisung durch das AMS Ende Jänner/ Anfang Februar 2022 beworben, wäre es möglich gewesen, dass sie mit Februar 2022 in einem neuen Dienstverhältnis steht (das auch laut Stellenausschreibung „dauerhaft“ bzw. keine Saisonalstelle gewesen wäre) und wäre sie nicht mehr im Leistungsbezug gewesen, was schließlich oberstes Ziel der Betreuung durch das AMS ist. Aus dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin erschließt sich, dass sie im Wesentlichen vordergründig ihre eigenen Interessen verfolgte und wird aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie eine Saisonalstelle im bekannten Betrieb, einer dauerhaften Stelle im unbekannten Betrieb vorgezogen hätte und dementsprechend handelte (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Beschwerdeführerin S. 8). Aus dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin erschließt sich, dass sie im Wesentlichen vordergründig ihre eigenen Interessen verfolgte und wird aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie eine Saisonalstelle im bekannten Betrieb, einer dauerhaften Stelle im unbekannten Betrieb vorgezogen hätte und dementsprechend handelte vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023, Aussage der Beschwerdeführerin S. 8). Der Beschwerdeführerin war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bewusst, dass sie durch ihre verspätete Bewerbung und ihre Angaben die zugewiesene Stelle nicht bekommt. Vor diesem Hintergrund war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  31. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)[...]
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[...] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Kellnerin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Es wurden auch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeitskriterien erhoben.3.2.
  8. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Kellnerin den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Es wurden auch keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeitskriterien erhoben. 3.2.
  9. Gemäß § 9 Abs. 4 AlVG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).3.2.
  10. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen, mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben oder mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, müssen dem Arbeitsmarkt gemäß § 9 Abs. 4 AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Auch Arbeitslose, die über eine Wiedereinstellungszusage ihres ehemaligen Arbeitgebers verfügen, mit diesem die Wiederaufnahme der Beschäftigung für einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben oder mit einem bisher unbekannten Arbeitgeber eine Einstellungsvereinbarung treffen, müssen dem Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher zur eigeninitiativen Beschäftigungssuche verpflichtet und nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin trotz Vorliegens einer Einstellungszusage ab 15.04.2022 eine Bewerbung auf die von der belangten Behörde zugewiesene Stelle beim XXXX jedenfalls zumutbar gewesen wäre.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin trotz Vorliegens einer Einstellungszusage ab 15.04.2022 eine Bewerbung auf die von der belangten Behörde zugewiesene Stelle beim römisch 40 jedenfalls zumutbar gewesen wäre. 3.
  11. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführerin am 21.01.2022 (gelesen im eAMS am 24.01.2022) eine Vollzeitbeschäftigung als Kellnerin zum ehestmöglich Arbeitsantritt zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht unverzüglich beworben, sondern der belangten Behörde am 27.01.2022 mitgeteilt, dass sie eine Einstellungszusage ab 15.04.2022 hat und sich daher nicht auf das gegenständliche Stellenangebot bewirbt. Auch nach Hinweis der belangten Behörde am 28.01.2022, dass ihr Bezug vorsorglich mit 02.02.2022 eingestellt wird, da sie sich nicht beworben hat, und der Einladung zur persönlichen Vorsprache beim AMS am 03.02.2022 hat sich die Beschwerdeführerin nicht beworben. Erst nach Einstellung der Leistung und Aufnahme der niederschriftlichen Einvernahme am 17.03.2022 hat sich die Beschwerdeführerin verspätet beworben. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Augenscheinlich hat die Beschwerdeführerin durch die verspätete Bewerbung und durch ihre Aussage, ihre Chance auf die zugewiesene Stelle deutlich verringert, da grundsätzlich kein Dienstgeber bereit ist eine Person für rund einen Monat einzustellen. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin auch bewusst. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben ihrer Bewerbung damit abfand, dass das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zustande kommt. Es hätte ihr bereits durch das Vorliegen der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2022 klar sein müssen, dass sie sich auf die Stelle bewerben muss. Hinsichtlich der Erklärung, dass sie geglaubt habe, sich nicht bewerben zu müssen, weil sie eine Einstellungszusage gehabt habe und dann in weiterer Folge bei ihrer verspäteten Bewerbung Mitte März 2022 beim Vorstellungsgespräch gesagt hat, dass sie eine Wiedereinstellungszusage für eine andere Tätigkeit hat, ist Folgendes zu erwähnen: Der Tatbestand der Vereitelung kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0082; 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; jeweils mwN).Der Tatbestand der Vereitelung kann auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt vergleiche VwGH 25.6.2013, 2011/08/0082; 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; jeweils mwN). Auch die Mitteilung des Arbeitslosen beim Bewerbungsgespräch, in einigen Monaten eine Ausbildung als Krankenpfleger machen zu wollen, war geeignet, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zu ziehen (VwGH
  12. 2007, 2006/08/0322). Auch der Hinweis nur Teilzeit arbeiten zu können, weil es sich sonst nicht mit dem Studium ausgehe, bringt zum Ausdruck, dass ihm die Fortsetzung des Studiums wichtiger ist, als die Annahme einer Arbeit (VwGH
  13. 2013, 2013/08/0020). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ist insofern zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Einstellzusage einer anderen Firma bei der Firma XXXX bewerben hätte müssen und ihr dies auch zumutbar war. Eine arbeitslose Person ist verpflichtet ihre Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz liegt der Gesetzeszweck zu Grunde, dass eine arbeitslos gewordene versicherte Person möglichst wieder durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung in die Lage versetzt werden soll, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ist insofern zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Einstellzusage einer anderen Firma bei der Firma römisch 40 bewerben hätte müssen und ihr dies auch zumutbar war. Eine arbeitslose Person ist verpflichtet ihre Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz liegt der Gesetzeszweck zu Grunde, dass eine arbeitslos gewordene versicherte Person möglichst wieder durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung in die Lage versetzt werden soll, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Es kann zweifelsfrei angenommen werden, dass sie sich Ende Jänner 2022 auf das Vorliegen einer Einstellungszusage berufen hat und gar keine Bewerbung geschickt hat und dass sie Mitte März 2022 – als sie sich nach Aufforderung der belangten Behörde doch noch für die gegenständliche Stelle beworben hat – die Angabe bezüglich einer Einstellzusage bei einem anderen Betrieb nur deshalb gemacht hat, damit sie der potentielle Dienstgeber aus dem Bewerbungsverfahren ausschließt. Sie hat durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt und ist dadurch für die Besetzung der Stelle nicht in Frage gekommen, was eindeutig aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers hervorgeht und auch nachvollziehbar ist. Dieses Verhalten ist ihr auch vorwerfbar, da ihr dies bewusst sein musste. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, es wäre ihr seitens ihrer Beraterin gesagt worden, dass sie beim Bewerbungsgespräch die fixe Einstellungszusage bei einem anderen Betrieb erwähnen könne, hat die belangte Behörde zu Recht auf die Stellungnahme der Beraterin verwiesen, wonach sie der Beschwerdeführerin lediglich auf die Frage hin mitgeteilt habe, dass sie beim Bewerbungsgespräch nicht lügen dürfen. Zudem erscheint es – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht zielführend, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das gegenständliche Stellenangebot Mitte März 2022 nochmals mit der Aufforderung zur Bewerbung zukommen hat lassen, wenn sie ihr gleichzeitig mitgeteilt hätten, dass sie die Einstellungszusage ab Mitte April 2022 erwähnen dürfe. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
  14. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
  15. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
  16. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist zugute zu halten, dass sie das Dienstverhältnis, das in der Einstellungszusage erwähnt wurde, tatsächlich am 01.05.2022 angetreten hat. Sie hat zwar während der Ausschlussfrist (02.02.2022 bis 15.03.2022) keine Beschäftigung angenommen, aber sechs Wochen nach Ende der Ausschlussfrist und war dort von 01.05.2022 bis 28.08.2022 beschäftigt. Anschließend stand sie jedoch erneut dreieinhalb Monate im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Eine gänzliche Nachsicht erscheint unangebracht, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte ab Ende Jänner 2022 bzw. Anfang Februar auch den dazwischenliegenden Zeitraum bis zur Beschäftigungsaufnahme im Mai 2022 rund drei Monate arbeitend zu überbrücken. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren regelmäßig im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe steht, da sie immer wieder Saisonarbeit nachgeht und in den Zwischenzeiten im Leistungsbezug bezieht. Die Beschwerdeführerin zeigte kein Interesse an einer anderen Beschäftigung, sondern beabsichtigte (nur) die (Wieder)aufnahme der Beschäftigung im bereits bekannten Unternehmen. Weitere ernsthafte Bemühungen im Zuge des Leistungsbezuges den Zustand der Arbeitslosigkeit vorzeitig zu beenden, sind nicht vorgebracht worden und sind auch nicht hervorgekommen, weshalb von einer teilweisen Nachsicht abzusehen war. 3.
  17. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2257696.1.00

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