RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW260 2275316-1 Spruch, W260 2275316-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 28.02.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) Arbeitslosengeld ab dem 10.01.2023 gemäß § 17 iVm §§ 44, 46 AlVG gebühre.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 28.02.2023 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im folgenden „Beschwerdeführer“) Arbeitslosengeld ab dem 10.01.2023 gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44, 46, AlVG gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist bis 09.12.2022 abgegeben habe. Am 10.01.2023 sei ihm ein neuer Antrag ausgestellt worden, den er fristgerecht beim AMS eingebracht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sich laut seinem Kalender am 24.11.2023 beim AMS arbeitslos gemeldet habe. Am 01.12.2023 habe er das Antragsformular bei seinem Berater ausgefüllt. Am 07.12.2023 habe er dem Berater gemeldet, dass „er noch kein Antragsformular/Schreiben zugesandt bekommen habe“. Trotz zweimaligem Ersuchen sei ihm kein Antragsformular zugeschickt worden. Nach Abwarten der Feiertage habe er sich am 10.01.2023 beim AMS nachgefragt, warum er kein Antragschreiben und keinen Versicherungsschutz habe. Er ersuche um Nachzahlung des Arbeitslosengeldes, da ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 10.05.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 10.05.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Am 25.05.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er wiederholte, am 01.12.2022 beim AMS das Antragsformular ausgefüllt zu haben. Ihm sei versichert worden, dass die Angelegenheit für ihn erledigt sei. Als er eine Woche später noch keine Bestätigung erhalten habe, hätte er telefonisch urgiert. Man hätte ihm versichert, der Sache nachzugehen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Am 15.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, einer Vertreterin der belangten Behörde und des beantragten Zeugen XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch.
- Am 15.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, einer Vertreterin der belangten Behörde und des beantragten Zeugen römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer meldete sich am 24.11.2022 beim AMS telefonisch arbeitslos. Da er in diesem Zeitraum über kein eAMS Konto verfügte, wurden ihm vom AMS in der Folge ein Antragsformular und ein Kontrollmeldetermin postalisch zugeschickt. Als Rückgabetermin für den Antrag auf Arbeitslosengeld wurde der 09.12.2022 festgehalten. Der Beschwerdeführer ersuchte nicht um Verlängerung der Frist für die Rückgabe des Antrags. Am 28.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vom AMS telefonisch auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen und darüber informiert, dass er den Antrag beim Termin abgeben kann. Am 01.12.2022 fand ein Kontrollmeldetermin beim AMS statt. Am 10.01.2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach dem Antrag und sprach am gleichen Tag beim AMS persönlich vor. Ihm wurde ein neues Antragsformular ausgefolgt. Er machte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 10.01.2023 geltend und wurde ihm ab diesem Tag Arbeitslosengeld zuerkannt. Für den Zeitraum vom 24.11.2022 bis 09.01.2023 besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung über kein eAMS Konto verfügt hat. Des Weiteren sind der Erhalt der Kontrollterminvorschreibung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2022 seinen Kontrolltermin beim AMS-Berater, dem Zeugen XXXX wahrnahm, unstrittig. Des Weiteren sind der Erhalt der Kontrollterminvorschreibung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2022 seinen Kontrolltermin beim AMS-Berater, dem Zeugen römisch 40 wahrnahm, unstrittig. Ebenso wird die Antragstellung vom 10.01.2023 nicht bestritten. Strittig waren die Zustellung des Antragsformulars, der Inhalt des Kontrolltermins, sowie insbesondere die Antragsrückgabe beim Termin mit dem Berater. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er nach Arbeitslosmeldung am 24.11.2022 beim Termin beim AMS-Berater am 01.12.2022 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben habe, so wie er auch in der Vergangenheit am Tag seines AMS-Termins seinen Antrag auf Arbeitslosengeld in der Behörde gestellt habe. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 24.11.2022 beim AMS telefonisch über die Serviceline arbeitslos meldete und ihm per Post ein Antragsformular zugeschickt wurde, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Aktenvermerk des AMS vom 24.11.2022 (vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 38). Demnach meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch, seine Kontaktdaten wurden überprüft und er wurde darüber informiert, sich erneut zu melden, wenn die postalische Zustellung des Antrags binnen acht Tagen nicht erfolgt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 24.11.2022 beim AMS telefonisch über die Serviceline arbeitslos meldete und ihm per Post ein Antragsformular zugeschickt wurde, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Aktenvermerk des AMS vom 24.11.2022 vergleiche Inhaltsverzeichnis Nr. 38). Demnach meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch, seine Kontaktdaten wurden überprüft und er wurde darüber informiert, sich erneut zu melden, wenn die postalische Zustellung des Antrags binnen acht Tagen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner dokumentierten Vorsprache beim AMS am 10.01.2022, er habe bereits am 24.11.2022 persönlich vorgesprochen, nicht glaubhaft, zumal er im Verlauf der mündlichen Verhandlung zustimmte, dass er wohl nicht persönlich vorgesprochen hätte, da er dort gleich einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefüllt und abgegeben hätte (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 10).Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner dokumentierten Vorsprache beim AMS am 10.01.2022, er habe bereits am 24.11.2022 persönlich vorgesprochen, nicht glaubhaft, zumal er im Verlauf der mündlichen Verhandlung zustimmte, dass er wohl nicht persönlich vorgesprochen hätte, da er dort gleich einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefüllt und abgegeben hätte vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 10). Der Beschwerdeführer bestreitet die postalische Zustellung des Antragsformulars und gilt es aus beweiswürdigender Sicht dazu folgendes auszuführen: Dass das Antragsformular (mit Rückgabetermin 09.12.2022) dem Beschwerdeführer postalisch zugeschickt wurde, ergibt sich eindeutig aus dem einliegenden Datensatz des AMS (vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 37). Dass das Antragsformular (mit Rückgabetermin 09.12.2022) dem Beschwerdeführer postalisch zugeschickt wurde, ergibt sich eindeutig aus dem einliegenden Datensatz des AMS vergleiche Inhaltsverzeichnis Nr. 37). Darin ist ersichtlich, dass der Antrag am 24.11.2022 ausgegeben und mit dem Hinweis „per Post“ an die Meldeadresse des Beschwerdeführers geschickt wurde. Als Rückgabetermin ist der 09.12.2022 vermerkt. Als Antragsstatus ist „nicht eingebracht“ festgehalten. Dass er das Antragsformular auch zeitnah erhalten hat, erschließt sich aus dem Umstand, dass er beim dokumentierten Telefonat mit dem AMS am 28.11.2022 beim Hinweis, er könne den Antrag beim Termin abgeben, nicht klarstellte (noch) kein Antragsformular erhalten zu haben (vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 35). Dass er das Antragsformular auch zeitnah erhalten hat, erschließt sich aus dem Umstand, dass er beim dokumentierten Telefonat mit dem AMS am 28.11.2022 beim Hinweis, er könne den Antrag beim Termin abgeben, nicht klarstellte (noch) kein Antragsformular erhalten zu haben vergleiche Inhaltsverzeichnis Nr. 35). Zwar lag die Arbeitslosmeldung zu diesem Zeitpunkt noch keine acht Tage zurück, dennoch wäre es nachvollziehbar, auf den Antrag angesprochen, auf das Fehlen des Antragsformulars hinzuweisen. Der Beschwerdeführer konnte über Vorhalt des Aktenvermerks dem Inhalt nichts entgegensetzen, zumal er in der mündlichen Verhandlung nur insoweit Angaben zum Telefonat machen konnte, als er sich erinnerte beim AMS angerufen zu haben (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 5 und 6).Der Beschwerdeführer konnte über Vorhalt des Aktenvermerks dem Inhalt nichts entgegensetzen, zumal er in der mündlichen Verhandlung nur insoweit Angaben zum Telefonat machen konnte, als er sich erinnerte beim AMS angerufen zu haben vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 5 und 6). Der Zeuge und Berater führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass bei einer telefonischen Arbeitslosmeldung routinemäßig ein Antragsformular für den Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugeschickt werde. Dies erfolge durch die Serviceline des AMS. Anschließend werde ein Berater verständigt, um dem Kunden einen Termin zuzuweisen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Zeugen S.14).Der Zeuge und Berater führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass bei einer telefonischen Arbeitslosmeldung routinemäßig ein Antragsformular für den Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zugeschickt werde. Dies erfolge durch die Serviceline des AMS. Anschließend werde ein Berater verständigt, um dem Kunden einen Termin zuzuweisen vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Zeugen S.14). Aus den dargelegten Gründen war dem Einwand des Beschwerdeführers, kein Antragsformular per Post erhalten zu haben, nicht zu folgen. Dass der Beschwerdeführer nicht um Verlängerung der Frist für die Rückgabe des Antrags ersuchte, ergibt sich aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers. Dass die Antragstellung vor dem 10.01.2023 erfolgte, ist aus den folgenden Überlegungen nicht glaubhaft: Zum Inhalt des Termins am 01.12.2022 schilderte der Beschwerdeführer, dass er erklärt habe, gekommen zu sein, um den Antrag auszufüllen und diesen im Büro des Beraters ausgefüllt habe. Dass er trotz Einstellungszusage vermittelt werde, davon sei laut Beschwerdeführer nicht die Rede gewesen. Zunächst bestritt der Beschwerdeführer, dass die Betreuungsvereinbarung beim Termin am 01.12.2022 erstellt worden sei, lenkte dann aber ein (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 6 und 7). Zum Inhalt des Termins am 01.12.2022 schilderte der Beschwerdeführer, dass er erklärt habe, gekommen zu sein, um den Antrag auszufüllen und diesen im Büro des Beraters ausgefüllt habe. Dass er trotz Einstellungszusage vermittelt werde, davon sei laut Beschwerdeführer nicht die Rede gewesen. Zunächst bestritt der Beschwerdeführer, dass die Betreuungsvereinbarung beim Termin am 01.12.2022 erstellt worden sei, lenkte dann aber ein vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 6 und 7). Hingegen führte der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass beim Termin die Beratung besprochen und die Betreuungsvereinbarung erstellt worden sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er trotz Einstellungszusage vermittelt werde. Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, ob die Antragstellung an jenem Tag thematisiert wurde. Er konnte jedoch ausschließen, dass der Antrag vom Beschwerdeführer beim Termin am 01.12.202 abgegeben worden sei, da dieser Umstand entsprechend dokumentiert worden wäre (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Zeugen S.14 und S. 17). Hingegen führte der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass beim Termin die Beratung besprochen und die Betreuungsvereinbarung erstellt worden sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er trotz Einstellungszusage vermittelt werde. Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, ob die Antragstellung an jenem Tag thematisiert wurde. Er konnte jedoch ausschließen, dass der Antrag vom Beschwerdeführer beim Termin am 01.12.202 abgegeben worden sei, da dieser Umstand entsprechend dokumentiert worden wäre vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Zeugen S.14 und S. 17). Es ist auch für den erkennenden Senat kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge eine tatsächlich erfolgte Antragsrückgabe nicht auch entsprechend dokumentiert hätte. In den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Antragstellung entstanden Widersprüche, die er in der mündlichen Verhandlung aufzulösen versuchte: Bei seiner Vorsprache beim AMS am 10.01.2023 erklärte er, das Antragsformular in den Postkasten der Geschäftsstelle des AMS geworfen zu haben. Am 11.01.2023 meinte er im Widerspruch dazu, das Antragsformular beim Berater am 01.12.2022 abgegeben zu haben. Aus dem vom Berater dokumentierten Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 13.01.2023 geht hervor, dass dieser nicht sicher war, ob den Antrag beim Berater oder in der Infozone abgegeben hat. Mit diesem Widerspruch konfrontiert führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, die Antragstellung im Jahr 2022 wohl mit der Antragstellung im Jahr 2021 verwechselt zu haben (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 8). Mit diesem Widerspruch konfrontiert führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, die Antragstellung im Jahr 2022 wohl mit der Antragstellung im Jahr 2021 verwechselt zu haben vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 8). Im Verlauf der Verhandlung konnte er nicht jedoch darlegen, wo er den Antrag 2021 abgegeben hätte (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 12).Im Verlauf der Verhandlung konnte er nicht jedoch darlegen, wo er den Antrag 2021 abgegeben hätte vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 12). Den gleichbleibenden Angaben des Zeugen, dass er routinemäßig bei Abgabe des Antragsformulars im Rahmen eines Termins, dem Antragsteller anbiete, eine Bestätigung der Antragstellung auszugeben, vermochte der Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten, zumal er nicht darlegen konnte, ob er je einen Bestätigungsabschnitt erhalten, einen solchen gesehen, oder gar abgelehnt habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 16).Den gleichbleibenden Angaben des Zeugen, dass er routinemäßig bei Abgabe des Antragsformulars im Rahmen eines Termins, dem Antragsteller anbiete, eine Bestätigung der Antragstellung auszugeben, vermochte der Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten, zumal er nicht darlegen konnte, ob er je einen Bestätigungsabschnitt erhalten, einen solchen gesehen, oder gar abgelehnt habe vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 16). Auch in der Beschwerde vom 10.03.2023 verstrickte sich der Beschwerdeführer in Unstimmigkeiten, mit seinen Ausführungen am 01.12.2022 beim Berater das Antragsformular ausgefüllt und am 07.12.2022 „das Antragsformular/Schreiben noch nicht erhalten“ und dies gemeldet zu haben. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass er nicht das Antragsformular, sondern die Bestätigung der Antragstellung gemeint habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 11). In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass er nicht das Antragsformular, sondern die Bestätigung der Antragstellung gemeint habe vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 11). Den diesbezüglichen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein Telefonat des Beschwerdeführers mit der Serviceline des AMS vom 07.12.2022 aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht hervorgeht und kein Vermerk in der EDV des AMS vorhanden ist. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass Mitarbeiter wie die der belangten Behörde, die besonders auf die Dokumentation und Weitergabe von Informationen an zuständige Stellen geschult sind, einen Anruf wie diesen nicht dokumentiert hätten, zumal die unstrittige Kontaktaufnahme vom 10.01.2023 dokumentiert ist. Würde man von einem Anruf am 07.12.2022 betreffend Antragsbestätigung ausgehen, wäre nur noch fragwürdiger, weshalb der Beschwerdeführer dann abwartete bzw. nicht mehr mit dem AMS Kontakt aufnahm und sich am 10.01.2023 – in Kenntnis über die seit 24.11.2022 fehlende Versicherung – bei der Vorsprache nicht direkt mit seinem wichtigen Anliegen an seinen Berater gewandt bzw. ihn mit dem Problem konfrontiert habe. Vor dem Hintergrund des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, ist auch das Vorbringen bei der Antragsrückgabe am 01.12.2022 keinen Bestätigungsabschnitt erhalten zu haben, vom erkennenden Senat als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Dafür spricht auch der Umstand, dass Beschwerdeführer vom Berater laut dem dokumentierten Aktenvermerk vom 13.01.2023 darauf hingewiesen wurde, dass er im Falle einer Antragsrückgabe beim Termin einen Bestätigungsabschnitt hätte und der Beschwerdeführer erst nach diesem Hinweis behauptete keine Bestätigung erhalten zu haben. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft zu machen, dass er seinen Antrag vor dem 10.01.2023 retourniert habe. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 24.11.2022 bis 09.01.2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er erst am 10.01.2023 einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)–
(3)…
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(7)… Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, meldete sich der Beschwerdeführer am 24.11.2022 telefonisch arbeitslos. In der Folge wurde ihm ein Antragsformular mit Rückgabefrist 09.12.2022 zugestellt. Er brachte dieses Antragsformular nicht ordnungsgemäß beim AMS ein. Das am 10.01.2023 ausgestellte Antragsformular brachte der Beschwerdeführer fristgerecht beim AMS ein und wurde ihm zu Recht Arbeitslosengeld ab 10.01.2023 gewährt. 3.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).3.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht.Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden. Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2275316.1.00