RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW290 2277397-1 Spruch, W290 2277397-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin per E-Mail ein Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 71
(1)der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgrund der besonderen COVID-19 Umstände“ an die belangte Behörde. Mit Bescheid vom XXXX wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb der Beschwerdeführerin Gebühren gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung vor (Spruchpunkt II.). Nach Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid (im Wesentlichen) bestätigt. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde die an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretene Beschwerdevorentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX aufgehoben XXXX . 1. Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin per E-Mail ein Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 71
(1)der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgrund der besonderen COVID-19 Umstände“ an die belangte Behörde. Mit Bescheid vom römisch 40 wies diese den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb der Beschwerdeführerin Gebühren gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen und der angefochtene Bescheid (im Wesentlichen) bestätigt. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde die an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretene Beschwerdevorentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 aufgehoben römisch 40 .
- Den am XXXX gestellten Antrag präzisierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , wonach eine XXXX beantragt werde. Weiters wird ausgeführt: XXXX Zum Vorliegen eines unvorhersehbaren Umstandes und dringenden Erfordernisses führte die Beschwerdeführerin aus, dass andere Betreiber auf ein anderes Fluggerät gewechselt seien und sich vor diesem Hintergrund der für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Piloten stark verringert habe; zudem seien die Ausbildungszeiten und Ausbildungskosten für Piloten gestiegen. Bedingt durch die vergangene Corona-Pandemie und dem steigenden Bedarf im gewerblichen Luftverkehr sei es schwierig, neue Piloten zu finden, die in eine zeitintensive und kostspielige Ausbildung investieren würden. Der von der Beschwerdeführerin eingesetzte Flugzeugtyp C441 sei der einzig verbleibende Flugzeugtyp im EASA-Raum (EASA steht für Europäische Agentur für Flugsicherheit), weshalb die Situation der Beschwerdeführerin mit Hubschrauberpiloten vergleichbar sei, die nach ihrem
- Lebensjahr weiterhin im CAT-Bereich fliegen dürften. Zudem sei das von der Beschwerdeführerin eingesetzte Luftfahrzeug auf „Single Pilot Operation“ bzw. als Einpilotenbetrieb ausgelegt. Ferner seien Minderungsmaßnahmen geplant bzw. in Vorbereitung, falls die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin zustimme. Auch liege keine Verzerrung der Marktbedingungen infolge der Ausnahme vor, da die Beschwerdeführerin nur mit einem Luftfahrzeug operiere.
- Den am römisch 40 gestellten Antrag präzisierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , wonach eine römisch 40 beantragt werde. Weiters wird ausgeführt: römisch 40 Zum Vorliegen eines unvorhersehbaren Umstandes und dringenden Erfordernisses führte die Beschwerdeführerin aus, dass andere Betreiber auf ein anderes Fluggerät gewechselt seien und sich vor diesem Hintergrund der für die Beschwerdeführerin in Frage kommenden Piloten stark verringert habe; zudem seien die Ausbildungszeiten und Ausbildungskosten für Piloten gestiegen. Bedingt durch die vergangene Corona-Pandemie und dem steigenden Bedarf im gewerblichen Luftverkehr sei es schwierig, neue Piloten zu finden, die in eine zeitintensive und kostspielige Ausbildung investieren würden. Der von der Beschwerdeführerin eingesetzte Flugzeugtyp C441 sei der einzig verbleibende Flugzeugtyp im EASA-Raum (EASA steht für Europäische Agentur für Flugsicherheit), weshalb die Situation der Beschwerdeführerin mit Hubschrauberpiloten vergleichbar sei, die nach ihrem
- Lebensjahr weiterhin im CAT-Bereich fliegen dürften. Zudem sei das von der Beschwerdeführerin eingesetzte Luftfahrzeug auf „Single Pilot Operation“ bzw. als Einpilotenbetrieb ausgelegt. Ferner seien Minderungsmaßnahmen geplant bzw. in Vorbereitung, falls die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin zustimme. Auch liege keine Verzerrung der Marktbedingungen infolge der Ausnahme vor, da die Beschwerdeführerin nur mit einem Luftfahrzeug operiere.
- Am XXXX wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX von der belangten Behörde einvernommen und konkretisierte den Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend, dass gegenständlich im Unterschied zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht der Geschäftsführer (in seiner Person), sondern die Beschwerdeführerin – als Betrieb – den Antrag stelle, der diesen Piloten oder andere Piloten über dem
- Lebensjahr einsetzen werde.
- Am römisch 40 wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 von der belangten Behörde einvernommen und konkretisierte den Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend, dass gegenständlich im Unterschied zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht der Geschäftsführer (in seiner Person), sondern die Beschwerdeführerin – als Betrieb – den Antrag stelle, der diesen Piloten oder andere Piloten über dem
- Lebensjahr einsetzen werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab (Spruchpunkt I.). Zudem schrieb sie für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR XXXX (inkl. 20% USt iHv EUR XXXX ), zu leisten innerhalb von zwei Wochen – ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides – vor (Spruchpunkt II.). Begründet wurde die Abweisung in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst damit, dass kein unvorhersehbarer Umstand und auch kein dringendes betriebliches Erfordernis vorliege.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem schrieb sie für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR römisch 40 (inkl. 20% USt iHv EUR römisch 40 ), zu leisten innerhalb von zwei Wochen – ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides – vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde die Abweisung in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst damit, dass kein unvorhersehbarer Umstand und auch kein dringendes betriebliches Erfordernis vorliege.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein unvorhersehbarer Umstand und ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliege.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein unvorhersehbarer Umstand und ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliege.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (Spruchpunkt I.). Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde abgeändert und für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR XXXX (inkl. 20% USt iHv EUR XXXX ), zu leisten innerhalb von zwei Wochen – ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides –, vor (Spruchpunkt II.).
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde abgeändert und für die vorgenommene Amtshandlung gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Gebühren in einer Gesamthöhe von EUR römisch 40 (inkl. 20% USt iHv EUR römisch 40 ), zu leisten innerhalb von zwei Wochen – ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides –, vor (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit Schriftsatz vom 28.08.2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben 31.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verfahrensakt vor und stellt den Antrag, die Beschwerde und die darin gestellten Anträge als unbegründet abzuweisen. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte die belangte Behörde nicht.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.09.2023 die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von vier Wochen zum Begleitschreiben der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung Stellung zu nehmen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.09.2023 bzw. 27.09.2023 Stellung.
- Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 21.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin mehrere Anträge, im Konkreten einen Antrag auf Aufnahme eines Beweismittels, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen Antrag auf „Einsetzung eines Senates anstatt eines Einzelrichters“, einen Antrag auf „Anerkennung“ des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Partei, einen Antrag auf „erneutes Ermittlungsverfahren“ sowie einen Antrag auf Gewährung einer „Ausnahme gemäß VO (EU) 2018/1139 Art 71 Abs 2“.
- Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 21.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin mehrere Anträge, im Konkreten einen Antrag auf Aufnahme eines Beweismittels, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen Antrag auf „Einsetzung eines Senates anstatt eines Einzelrichters“, einen Antrag auf „Anerkennung“ des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Partei, einen Antrag auf „erneutes Ermittlungsverfahren“ sowie einen Antrag auf Gewährung einer „Ausnahme gemäß VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz 2, II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist ein Bedarfsflugunternehmen, deren Geschäftsführer und verantwortlicher Betriebsleiter XXXX ist. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist ein Bedarfsflugunternehmen, deren Geschäftsführer und verantwortlicher Betriebsleiter römisch 40 ist. 1.
- Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin per E-Mail ein Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 71
(1)der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgrund der besonderen COVID-19 Umstände“ an die belangte Behörde. Diesen Antrag änderte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom XXXX ab und führte darin insb. Folgendes aus: XXXX 1.2. Am römisch 40 richtete die Beschwerdeführerin per E-Mail ein Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Ausnahme gemäß Artikel 71
(1)der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgrund der besonderen COVID-19 Umstände“ an die belangte Behörde. Diesen Antrag änderte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom römisch 40 ab und führte darin insb. Folgendes aus: römisch 40 Im Rahmen der Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am XXXX wurde der am XXXX gestellte Antrag durch den Geschäftsführer wie folgt präzisiert XXXX Im Rahmen der Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am römisch 40 wurde der am römisch 40 gestellte Antrag durch den Geschäftsführer wie folgt präzisiert römisch 40 Dem Protokoll der Einvernahme – vom Geschäftsführer zur Durchsicht vorgelegt und mit Unterschrift bestätigt – ist zum Antrag der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen: XXXX Dem Protokoll der Einvernahme – vom Geschäftsführer zur Durchsicht vorgelegt und mit Unterschrift bestätigt – ist zum Antrag der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen: römisch 40 1.
- Die Beschwerdeführerin verfügt hinsichtlich des von ihr im CAT-Flugbetrieb eingesetzten Luftfahrzeuges OE-FAN seit dem XXXX über kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis. 1.
- Die Beschwerdeführerin verfügt hinsichtlich des von ihr im CAT-Flugbetrieb eingesetzten Luftfahrzeuges OE-FAN seit dem römisch 40 über kein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zur Rechtslage: 3.1.
- FCL.010 und FCL.065 im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/20113.1.
- FCL.010 und FCL.065 im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.010 und FCL.065 im Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom
- November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (idF Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom
- März 2015) lauten (auszugsweise) wortwörtlich:FCL.010 und FCL.065 im Anhang römisch eins zur Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, der Kommission vom
- November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom
- März 2015) lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „FCL.010 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-FCL) gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] „Gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. […] FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr a) Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Inhaber einer Pilotenlizenz, die das
- Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht als Piloten eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.“ 3.1.
- Art 71 der Verordnung (EU) 2018/11393.1.
- Artikel 71, der Verordnung (EU) 2018/1139 Art 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 2111/2005, (EG) Nr 1008/2008, (EU) Nr 996/2010, (EU) Nr 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 552/2004 und (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates lautet wortwörtlich:Artikel 71, der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 2111 aus 2005,, (EG) Nr 1008 aus 2008,, (EU) Nr 996 aus 2010,, (EU) Nr 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 552 aus 2004, und (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates lautet wortwörtlich: „Flexibilitätsbestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel III, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1)Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel römisch drei, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)diesen Umständen oder Erfordernissen kann nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung der anwendbaren Anforderungen Rechnung getragen werden;
- b)Sicherheit, Umweltschutz und die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen sind gewährleistet, erforderlichenfalls durch die Anwendung von Minderungsmaßnahmen;
- c)der Mitgliedstaat hat jegliche Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen infolge der Gewährung der Ausnahme so weit wie möglich verringert und
- d)Anwendungsbereich und Dauer der Ausnahme sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, und sie wird auf nicht diskriminierende Weise angewandt. In einem solchen Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, ihre Dauer und die Gründe dafür mit und gibt gegebenenfalls an, welche erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen wurden.
(2)Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ausnahme für eine Dauer gewährt wurde, die acht aufeinanderfolgende Monate überschreitet, oder wenn ein Mitgliedstaat wiederholt dieselbe Ausnahme gewährt hat und deren gesamte Laufzeit acht Monate überschreitet, prüft die Agentur, ob die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, und übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der letzten in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis der Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf. In diesem Fall prüft die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung, ob die genannten Bedingungen erfüllt sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder stimmt sie mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Agentur nicht überein, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Empfehlung einen Durchführungsrechtsakt, der ihren Beschluss enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und durch die Agentur in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher aufgenommen. Nach Mitteilung eines Durchführungsrechtsaktes, in dem bestätigt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, widerruft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 dieses Artikels gewährte Ausnahme.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen der Anhänge mit anderen Mitteln als denjenigen nachgewiesen werden kann, die in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, und diese Mittel maßgebliche Vorteile für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und Effizienzgewinne für die Personen, die dieser Verordnung unterliegen, oder für die betreffenden Behörden bieten, so kann er der Kommission und der Agentur über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher einen begründeten Antrag auf Änderung des betreffenden delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts vorlegen, damit die Verwendung dieser anderen Mittel gestattet wird. In diesem Fall richtet die Agentur unverzüglich eine Empfehlung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag des Mitgliedstaats die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, an die Kommission. Sofern dies aufgrund der Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist, prüft die Kommission unverzüglich und unter Berücksichtigung dieser Empfehlung eine Änderung des betreffenden delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts.“ 3.2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3.2.1. Zu den Voraussetzungen bzw. Kriterien in den einschlägigen Verordnungen: 3.2.1.1.Nach Art 71 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 kann einer natürlichen oder juristischen Person eine Ausnahme von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel III dieser Verordnung (mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen) oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewährt werden, wenn zunächst eine der beiden Voraussetzungen vorliegt, nämlich 1.) im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder 2.) im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person.3.2.1.1.Nach Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139 kann einer natürlichen oder juristischen Person eine Ausnahme von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel römisch drei dieser Verordnung (mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen) oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewährt werden, wenn zunächst eine der beiden Voraussetzungen vorliegt, nämlich 1.) im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder 2.) im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person. 3.2.1.2.Kapitel III trägt die Überschrift „Materielle Anforderungen“, wobei der Abschnitt II mit „Fliegendes Personal“ betitelt ist. Art 23 Abs. 1 Buchst c überträgt die Festlegung detaillierter Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten der Europäischen Kommission durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten (vgl. dazu die Formulierung in Art 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).3.2.1.2.Kapitel römisch drei trägt die Überschrift „Materielle Anforderungen“, wobei der Abschnitt römisch zwei mit „Fliegendes Personal“ betitelt ist. Artikel 23, Absatz eins, Buchst c überträgt die Festlegung detaillierter Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten der Europäischen Kommission durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten vergleiche dazu die Formulierung in Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,). 3.2.1.3.Demnach beinhaltet auch die (Durchführungs-)Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 und deren Anhänge Regelungen, von denen – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – Ausnahmen gewährt werden können. (Diese Verordnung der Europäischen Kommission wurde ursprünglich auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassen, die ihrerseits zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2018/1139 ersetzt wurde [siehe Art 139 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139]).3.2.1.3.Demnach beinhaltet auch die (Durchführungs-)Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 und deren Anhänge Regelungen, von denen – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – Ausnahmen gewährt werden können. (Diese Verordnung der Europäischen Kommission wurde ursprünglich auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, erlassen, die ihrerseits zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2018/1139 ersetzt wurde [siehe Artikel 139, Absatz eins und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139]). 3.2.1.4. FCL.065 Buchst a im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 legt fest, dass der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, - nicht - als Pilot eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, außer als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten. Nach Buchst b leg cit dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht als Piloten eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.3.2.1.4. FCL.065 Buchst a im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, legt fest, dass der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, - nicht - als Pilot eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, außer als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten. Nach Buchst b leg cit dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht als Piloten eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. 3.2.2. Zum Antrag der Beschwerdeführerin: 3.2.2.1. Zunächst ist das in der Bestimmung Art 71 der VO (EU) Nr. 2018/1139 enthaltene Kriterium (insb. das Unterstrichene) „Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, […] Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß […] den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren“ hervorzuheben. Daraus folgt, dass die (begehrte) Ausnahme nur hinsichtlich der für die natürliche oder juristische Person geltenden spezifischen Anforderungen erteilt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts impliziert das Kriterium „jeder natürlichen oder juristischen Person, […] Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen“, dass der Antrag nur von der (natürlichen oder juristischen) Person gestellt werden kann, auf die sich die jeweilige Norm bzw. Anforderungen bezieht bzw. beziehen. Im Zusammenspiel mit der Voraussetzung „dringender unvorhersehbarer Umstände“ bzw. „dringender betrieblicher Erfordernisse“ wird deutlich, dass eine Ausnahmegenehmigung für eine juristische Person nur in engen Grenzen bewilligt werden kann und einer entsprechenden Konkretisierung auch im Hinblick auf die von der Ausnahme betroffenen natürlichen Personen – vor allem der betroffenen Piloten – im Antrag bedarf. Es liegt auf der Hand, dass ein Flugunternehmen nicht von der Notwendigkeit entbunden werden kann, geeignetes Flugpersonal zu beschäftigen. Dementsprechend kann auch nicht – sozusagen pauschal – die Beurteilung der Geeignetheit in ihr eigenes Ermessen gestellt werden. 3.2.2.1. Zunächst ist das in der Bestimmung Artikel 71, der VO (EU) Nr. 2018/1139 enthaltene Kriterium (insb. das Unterstrichene) „Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, […] Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß […] den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren“ hervorzuheben. Daraus folgt, dass die (begehrte) Ausnahme nur hinsichtlich der für die natürliche oder juristische Person geltenden spezifischen Anforderungen erteilt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts impliziert das Kriterium „jeder natürlichen oder juristischen Person, […] Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen“, dass der Antrag nur von der (natürlichen oder juristischen) Person gestellt werden kann, auf die sich die jeweilige Norm bzw. Anforderungen bezieht bzw. beziehen. Im Zusammenspiel mit der Voraussetzung „dringender unvorhersehbarer Umstände“ bzw. „dringender betrieblicher Erfordernisse“ wird deutlich, dass eine Ausnahmegenehmigung für eine juristische Person nur in engen Grenzen bewilligt werden kann und einer entsprechenden Konkretisierung auch im Hinblick auf die von der Ausnahme betroffenen natürlichen Personen – vor allem der betroffenen Piloten – im Antrag bedarf. Es liegt auf der Hand, dass ein Flugunternehmen nicht von der Notwendigkeit entbunden werden kann, geeignetes Flugpersonal zu beschäftigen. Dementsprechend kann auch nicht – sozusagen pauschal – die Beurteilung der Geeignetheit in ihr eigenes Ermessen gestellt werden. 3.2.2.2.Gegenständlich wurde – im Unterschied zu dem bereits beim Bundesverwaltungsgericht geführten und entschiedenen Verfahren in der Gerichtsabteilung W179, bei welcher der Geschäftsführer eine Genehmigung betreffend seine Person beantragte – von der Beschwerdeführerin als juristische Person bzw. Betrieb um die Ausnahme gem. Art 71 der Basic Regulation von der Anwendung der Bestimmung FCL.065 (
- a)der VO Nr. 1178/2011 angesucht. Konkret stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung „dass die Piloten bis zum 65. Lebensjahr gewerblich Single Pilot Operation [im Betrieb] fliegen dürfen“. In der Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde klargestellt, dass „der Betreiber […] der diesen Piloten oder andere Piloten über 60 Jahren einsetzt.“ die Antragstellerin ist. 3.2.2.2.Gegenständlich wurde – im Unterschied zu dem bereits beim Bundesverwaltungsgericht geführten und entschiedenen Verfahren in der Gerichtsabteilung W179, bei welcher der Geschäftsführer eine Genehmigung betreffend seine Person beantragte – von der Beschwerdeführerin als juristische Person bzw. Betrieb um die Ausnahme gem. Artikel 71, der Basic Regulation von der Anwendung der Bestimmung FCL.065 (
- a)der VO Nr. 1178 aus 2011, angesucht. Konkret stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung „dass die Piloten bis zum 65. Lebensjahr gewerblich Single Pilot Operation [im Betrieb] fliegen dürfen“. In der Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde klargestellt, dass „der Betreiber […] der diesen Piloten oder andere Piloten über 60 Jahren einsetzt.“ die Antragstellerin ist. 3.2.2.3. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, „dass die Piloten bis zum 65. Lebensjahr gewerblich Single Pilot Operation [im Betrieb] fliegen dürfen“ die Nennung eines konkreten oder mehrerer konkreter Piloten bedurft hätte, da es sich bei der Bestimmung FCL.065 (
- a)der VO Nr. 1178/2011 jedenfalls auch um eine pilotenbezogene Genehmigung und nicht um eine „Pauschalgenehmigung“ handelt. Eine solche „Pauschalgenehmigung“ intendiert die Beschwerdeführerin jedoch. 3.2.2.3. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, „dass die Piloten bis zum 65. Lebensjahr gewerblich Single Pilot Operation [im Betrieb] fliegen dürfen“ die Nennung eines konkreten oder mehrerer konkreter Piloten bedurft hätte, da es sich bei der Bestimmung FCL.065 (
- a)der VO Nr. 1178 aus 2011, jedenfalls auch um eine pilotenbezogene Genehmigung und nicht um eine „Pauschalgenehmigung“ handelt. Eine solche „Pauschalgenehmigung“ intendiert die Beschwerdeführerin jedoch. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich aus dem Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergibt, dass die belangte Behörde gegenständlich – in der Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen „Ein-Mann-Betrieb“ handle – davon ausging, dass sich die begehrte Ausnahmegenehmigung auf den Geschäftsführer (der zugleich auch Pilot im Unternehmen ist) bezieht. Diese Auffassung wird – vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes des von der Beschwerdeführerin gestellten (und folglich im Rahmen der Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin konkretisierten) Antrages bzw. der obigen Ausführungen – vom erkennenden Gericht nicht geteilt; eine Konkretisierung dahingehend, dass sich die begehrte Ausnahmegenehmigung (ausschließlich) auf den Geschäftsführer bezieht, ist dem gegenständlichen Antrag nicht zu entnehmen. Auch ist – nochmals – darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer bereits für seine Person einen Antrag nach Art. 71 der VO (EU) Nr. 2018/1139 gestellt hat und dieser (mangels Erfüllung der Voraussetzungen) abgewiesen wurde bzw. das Verfahren nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beschwerdeführerin konkret bezogen auf ihren Geschäftsführer steht damit eine entschiedene Rechtssache entgegen (vgl. auch hier BVwG 13.11.2023, W179 2258017-1/8E). Auch ist – nochmals – darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer bereits für seine Person einen Antrag nach Artikel 71, der VO (EU) Nr. 2018/1139 gestellt hat und dieser (mangels Erfüllung der Voraussetzungen) abgewiesen wurde bzw. das Verfahren nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beschwerdeführerin konkret bezogen auf ihren Geschäftsführer steht damit eine entschiedene Rechtssache entgegen vergleiche auch hier BVwG 13.11.2023, W179 2258017-1/8E). 3.2.3. Zum Ziel bzw. Zweck der maßgeblichen Verordnungen bzw. Bestimmungen: 3.2.3.1. Die Verordnung (EU) 2018/1139 legt unter anderem gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt fest. Ihr Hauptziel besteht darin, in der Union - ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit - in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Art 1 Abs. 1 sowie ErwGr 1 leg cit). Gleiches gilt für die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ErwGr 1 leg cit).3.2.3.1. Die Verordnung (EU) 2018/1139 legt unter anderem gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt fest. Ihr Hauptziel besteht darin, in der Union - ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit - in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Artikel eins, Absatz eins, sowie ErwGr 1 leg cit). Gleiches gilt für die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, (ErwGr 1 leg cit). 3.2.3.2. Der EuGH erläutert in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2017, C-190/16, den Zweck der Altersgrenze in FCL.065 Buchst b im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, wobei für die – vorliegend relevante – Altersgrenze in Buchst a leg cit nichts Anderes gelten kann (vgl. dazu auch Rz. 65 der Entscheidung). Wörtlich führt der EuGH aus:3.2.3.2. Der EuGH erläutert in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2017, C-190/16, den Zweck der Altersgrenze in FCL.065 Buchst b im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, wobei für die – vorliegend relevante – Altersgrenze in Buchst a leg cit nichts Anderes gelten kann vergleiche dazu auch Rz. 65 der Entscheidung). Wörtlich führt der EuGH aus: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 zu den vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Regeln gehört, mit denen die für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt geltenden Anforderungen definiert werden, um zu gewährleisten, dass dieses Personal qualifiziert, gewissenhaft und kompetent ist, so dass es die ihm anvertrauten Aufgaben bestmöglich erfüllt, und dies mit Blick auf die Verbesserung der Flugsicherheit.„In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass FCL.065 Buchst. b des Anhangs römisch eins der Verordnung Nr. 1178 aus 2011, zu den vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Regeln gehört, mit denen die für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt geltenden Anforderungen definiert werden, um zu gewährleisten, dass dieses Personal qualifiziert, gewissenhaft und kompetent ist, so dass es die ihm anvertrauten Aufgaben bestmöglich erfüllt, und dies mit Blick auf die Verbesserung der Flugsicherheit. Da die Piloten von Luftfahrzeugen in der Kette der Akteure der Luftfahrt ein wesentliches Glied darstellen, bleibt die Kompetenz dieser Spezialisten eine der Hauptgarantien für die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Zivilluftfahrt. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass von Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass nur die über die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten verfügenden Personen Luftfahrzeuge fliegen dürfen, unerlässlich, um die Gefahr von Zwischenfällen aufgrund menschlichen Versagens auf ein Mindestmaß zu verringern“ (EuGH 5. Juli 2017, C-190/16, Rz 54 und 55).“ 3.2.3.3.Die Altersgrenze in FCL.065 dient demnach entsprechend dem Hauptziel der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 – „unter Berücksichtigung der Bedeutung menschlicher Faktoren auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt sowie des über die Jahre fortschreitenden Verlusts der für die Ausübung des Pilotenberufs erforderlichen körperlichen Fähigkeiten“ – zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in Europa (EuGH 05.07.2017, C-190/16, Rz 56).3.2.3.3.Die Altersgrenze in FCL.065 dient demnach entsprechend dem Hauptziel der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, – „unter Berücksichtigung der Bedeutung menschlicher Faktoren auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt sowie des über die Jahre fortschreitenden Verlusts der für die Ausübung des Pilotenberufs erforderlichen körperlichen Fähigkeiten“ – zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in Europa (EuGH 05.07.2017, C-190/16, Rz 56). 3.2.3.4. Das Hauptziel der zugrundeliegenden Verordnungen – einschließlich der Bestimmung FCL.065 – ist wie bereits ausgeführt, die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa. Daraus folgt, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von dieser Bestimmung gegeben sind, ein strenger Maßstab anzulegen ist. 3.2.3.5. Der Antrag bzw. die von der Beschwerdeführerin begehrte Ausnahmegenehmigung läuft nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch dem Ziel der Verordnungen bzw. Bestimmungen zuwider. Denn mangels Individualisierung der von der Beschwerdeführerin eingesetzten Piloten ist eine individuelle Beurteilung des von der Beschwerdeführerin eingesetzten Piloten, ob dieser – so wie es der EuGH in seiner Entscheidung betont – „qualifiziert, gewissenhaft und kompetent“ ist, nicht möglich. Eine wie von der Beschwerdeführerin intendierte Ausnahmegenehmigung die darauf abzielt „diesen Piloten oder andere Piloten über 60 Jahren [einzusetzen]“ würde – nur hypothetisch – dem Betrieb die Möglichkeit eröffnen, einen Piloten, der zwar das 60. Lebensjahr vollendet hat, jedoch altersbedingt nicht (mehr) über die für die Gewährleistung des hohen Sicherheitsniveaus im europäischen Flugraumes erforderlichen körperlichen Fähigkeiten verfügt, einzusetzen. 3.2.4. Zur Ausnahme nach Art 71 der VO (EU) 2018/1139: 3.2.4. Zur Ausnahme nach Artikel 71, der VO (EU) 2018/1139: 3.2.4.1.Ungeachtet der obigen Ausführungen, wonach das erkennende Gericht der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführerin – als Unternehmen – einen Antrag auf Erteilung einer pilotenbezogenen Genehmigung nicht sozusagen pauschal hätte stellen dürfen und ihr Antrag auch dem Ziel der Verordnungen bzw. Bestimmungen zuwiderläuft, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach Art 71 der VO (EU) 2018/1139 nicht vorliegen: 3.2.4.1.Ungeachtet der obigen Ausführungen, wonach das erkennende Gericht der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführerin – als Unternehmen – einen Antrag auf Erteilung einer pilotenbezogenen Genehmigung nicht sozusagen pauschal hätte stellen dürfen und ihr Antrag auch dem Ziel der Verordnungen bzw. Bestimmungen zuwiderläuft, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 71, der VO (EU) 2018/1139 nicht vorliegen: Die Beschwerdeführerin begründet ihren – im April 2020 gestellten und im Februar 2023 abgeänderten – Antrag im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Umstieges anderer Flugzeugbetreiber auf einen anderen Flugzeugtyp es schwierig sei, für seinen noch weiterhin im EASA-Raum eingesetzten bzw. einzig verbliebene Flugzeugtyp C441 qualifizierte Piloten zu finden, weshalb eine vergleichbare „Situation“ mit HEMS- Betreibern vorliege. Auch die vergangene Corona-Pandemie und der ansteigende Bedarf an Piloten im gewerblichen Luftverkehr würden es erschweren, neue Piloten zu gewinnen, die in eine zeitintensive und kostspielige Ausbildung investieren würden. 3.2.4.2. Bezogen auf den – vorliegend ausschließlich relevanten – Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt, welche dringenden unvorhersehbaren Umstände, die den Betrieb betreffen, bzw. welche dringenden betrieblichen Erfordernisse der Beschwerdeführerin die Gewährung einer Ausnahme notwendig machen. Ein solcher Umstand bzw. ein solches Erfordernis ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht gegeben: 3.2.4.2.1. Zur ersten Alternativvoraussetzung: Dringende unvorhersehbare Umstände, die die Beschwerdeführerin bzw. das Unternehmen betreffen: Zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass das Erreichen des 60. Lebensjahres des eingesetzten Piloten – hier ging die belangte Behörde in der Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen „Ein-Mann-Betrieb“ handle, davon aus, dass sich die begehrte Ausnahmegenehmigung auf den Geschäftsführer (der zugleich auch Pilot im Unternehmen ist) bezieht – und die daraus folgende Einschränkung gemäß FCL.065 kein unvorhersehbarer Umstand ist. Zudem war die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstellung der Betreiber auf ein anderes Luftfahrzeugmuster und das damit einhergehende Problem der Beschwerdeführerin entsprechend berechtigte Piloten zu finden nicht unvorhersehbar, zumal das von der Beschwerdeführerin eingesetzte Luftfahrzeug bereits seit 2020 das einzige in Europa betriebene Luftfahrzeug dieses Musters darstelle. Die Verzögerung der Lieferung von Ersatzteilen vermag – gegenständlich – ebenso keinen unvorhersehbaren Umstand darzustellen, da – wie die belangte Behörde zu Recht ausführte – auch eine rechtzeitige Lieferung von Ersatzteilen nichts an dem Umstand geändert hätte, dass der Geschäftsführer (die belangte Behörde ging wie bereits erwähnt davon aus, dass sich der Antrag auf den Geschäftsführer bezieht) bezogen auf das Jahr 2020 seinen 60. Lebensjahr erreichen wird und folglich auf einen Mehrpilotenbetrieb umzustellen hat. 3.2.4.2.2. Zur zweiten Alternativvoraussetzung: Dringende betriebliche Erfordernisse der Beschwerdeführerin bzw. des Betriebes: Das betriebliche Erfordernis von der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der kurzfristige Einsatz von Kopiloten unmöglich sei, da diese nur auf Basis einer fallweisen Beschäftigung zur Verfügung stünden und eine permanente Beschäftigung für die Beschwerdeführerin ein zu hohes finanzielles Risiko darstelle. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die belangte Behörde den Umstand, dass das einzige von der Beschwerdeführerin im CAT-Betrieb eingesetzte Luftfahrzeug OE-FAN seit dem XXXX nicht mehr über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis verfügt. Daher verneinte die belangte Behörde auch wider zutreffend das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses, zumal die Beschwerdeführerin mangels einsetzbaren Luftfahrzeuges keinen Flugbetrieb durchführen kann. Ferner begründete die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses damit, dass es aufgrund der Seltenheit des gegenständlichen Luftfahrzeuges, des steigenden Bedarfs und der steigenden Ausbildungskosten schwierig sei, qualifizierte Piloten zu finden; daher sei eine mit HEMS-Betreibern gleichbare Situation gegeben. Auch sei das verwendete Luftfahrzeug auf ein Einpilotenbetrieb ausgelegt. Das betriebliche Erfordernis von der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der kurzfristige Einsatz von Kopiloten unmöglich sei, da diese nur auf Basis einer fallweisen Beschäftigung zur Verfügung stünden und eine permanente Beschäftigung für die Beschwerdeführerin ein zu hohes finanzielles Risiko darstelle. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die belangte Behörde den Umstand, dass das einzige von der Beschwerdeführerin im CAT-Betrieb eingesetzte Luftfahrzeug OE-FAN seit dem römisch 40 nicht mehr über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis verfügt. Daher verneinte die belangte Behörde auch wider zutreffend das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses, zumal die Beschwerdeführerin mangels einsetzbaren Luftfahrzeuges keinen Flugbetrieb durchführen kann. Ferner begründete die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses damit, dass es aufgrund der Seltenheit des gegenständlichen Luftfahrzeuges, des steigenden Bedarfs und der steigenden Ausbildungskosten schwierig sei, qualifizierte Piloten zu finden; daher sei eine mit HEMS-Betreibern gleichbare Situation gegeben. Auch sei das verwendete Luftfahrzeug auf ein Einpilotenbetrieb ausgelegt. Die belangte Behörde führte jedoch zutreffend aus, dass eine Vergleichbarkeit der Beschwerdeführerin mit HEMS-Betreibern, insbesondere wegen der nicht vergleichbaren Interessenslage, nicht gegeben ist und damit auch keine Ungleichbehandlung vorliegen kann: Die Ausnahmegenehmigungen nach FCL.065 Buchst a im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wurden bislang in Österreich nur HEMS-Betreibern erteilt. Die HEMS-Betriebe weisen insb. hinsichtlich der Qualifikationen der von ihnen im Rahmen der HEMS-Operationen eingesetzten Piloten und der von ihnen durchgeführten Einsätze Besonderheiten bzw. Unterschiede auf. So sind die Einstellungsvoraussetzungen bei den meisten HEMS-Betreibern sehr hoch, sodass (meist) ältere Piloten – die aufgrund ihres Alters entsprechend dem Anforderungsprofil auch die notwendigen Erfahrungen mitbringen – von den HEMS-Betreiber eingestellt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die meisten bei den HEMS-Operationen eingesetzten Piloten beim Österreichischen Bundesherr ausgebildet wurden, da eine fundierte Ausbildung für Einsätze im Hochgebirge in Österreich grundsätzlich durch das Österreichische Bundesherr durchführt wird. Zudem würde der Einsatz eines zweiten Piloten im Rahmen der HEMS-Operationen dazu führen, dass die Einsätze im Hochgebirge oder allgemein bei hohen Dichthöhen aufgrund des Gewichts des Hubschraubers (neben den zwei Piloten würden sich noch Flugrettungsarzt, Flugretter und der Patient befinden) nicht oder nur eingeschränkt möglich wären. Die Ausnahmegenehmigungen nach FCL.065 Buchst a im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, wurden bislang in Österreich nur HEMS-Betreibern erteilt. Die HEMS-Betriebe weisen insb. hinsichtlich der Qualifikationen der von ihnen im Rahmen der HEMS-Operationen eingesetzten Piloten und der von ihnen durchgeführten Einsätze Besonderheiten bzw. Unterschiede auf. So sind die Einstellungsvoraussetzungen bei den meisten HEMS-Betreibern sehr hoch, sodass (meist) ältere Piloten – die aufgrund ihres Alters entsprechend dem Anforderungsprofil auch die notwendigen Erfahrungen mitbringen – von den HEMS-Betreiber eingestellt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die meisten bei den HEMS-Operationen eingesetzten Piloten beim Österreichischen Bundesherr ausgebildet wurden, da eine fundierte Ausbildung für Einsätze im Hochgebirge in Österreich grundsätzlich durch das Österreichische Bundesherr durchführt wird. Zudem würde der Einsatz eines zweiten Piloten im Rahmen der HEMS-Operationen dazu führen, dass die Einsätze im Hochgebirge oder allgemein bei hohen Dichthöhen aufgrund des Gewichts des Hubschraubers (neben den zwei Piloten würden sich noch Flugrettungsarzt, Flugretter und der Patient befinden) nicht oder nur eingeschränkt möglich wären. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der HEMS-Flugbetrieb im öffentlichen Interesse liegt, weshalb auch die Ausgangslage im Unterschied zu jener der Beschwerdeführerin anders gelagert ist. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der beantragten, von Art 71 der VO (EU) 2018/1139 jedoch nicht vorgesehenen „Pauschalausnahme“ (s.o.) – weder dringende unvorhersehbare Umstände, noch dringende betriebliche Erfordernisse darlegt, sohin eine Ausnahmegenehmigung nach Art 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht in Frage kommt und die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist.Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet der beantragten, von Artikel 71, der VO (EU) 2018/1139 jedoch nicht vorgesehenen „Pauschalausnahme“ (s.o.) – weder dringende unvorhersehbare Umstände, noch dringende betriebliche Erfordernisse darlegt, sohin eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht in Frage kommt und die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.2.5. Zu den vorgeschriebenen Gebühren (zuzüglich Umsatzsteuer): Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gebühren gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (zuzüglich Umsatzsteuer) ist (auch hinsichtlich der Gebührenhöhe) nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorschreibung nachvollziehbar und entspricht auch dem behördlichen Aufwand. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch zwei.) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung betreffend die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gebühren gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung (zuzüglich Umsatzsteuer) ist (auch hinsichtlich der Gebührenhöhe) nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorschreibung nachvollziehbar und entspricht auch dem behördlichen Aufwand. 3.3. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin: Mit Schreiben vom 21.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufnahme eines Beweismittels, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen Antrag auf „Einsetzung eines Senates anstatt eines Einzelrichters“, einen Antrag auf „Anerkennung“ des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Partei, einen Antrag auf „erneutes Ermittlungsverfahren“ sowie einen Antrag auf Gewährung einer „Ausnahme gemäß VO (EU) 2018/1139 Art 71 Abs 2“. Dazu im Einzelnen: Mit Schreiben vom 21.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufnahme eines Beweismittels, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen Antrag auf „Einsetzung eines Senates anstatt eines Einzelrichters“, einen Antrag auf „Anerkennung“ des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als Partei, einen Antrag auf „erneutes Ermittlungsverfahren“ sowie einen Antrag auf Gewährung einer „Ausnahme gemäß VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz 2, Dazu im Einzelnen: 3.3.1. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zum Antrag auf Aufnahme eines Beweismittels und Antrag auf erneutes Ermittlungsverfahren: Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Aufnahme eines Beweismittels und dem Antrag auf ein erneutes Ermittlungsverfahren keine Folge zu geben. Hier ist erneut hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Geschäftsführers (diesbezüglich entschiedene Rechtssache, s.o.) bewusst und gewollt keinen konkreten Bezug zu näher bestimmten Piloten herstellte. 3.3.2.Zum Antrag auf Entscheidung durch einen Einzelrichter: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das LFG (Luftfahrtgesetz) noch das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Über die Zuständigkeit kann die Beschwerdeführerin nicht disponieren. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das LFG (Luftfahrtgesetz) noch das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Über die Zuständigkeit kann die Beschwerdeführerin nicht disponieren. 3.3.3.Zum Antrag auf Anerkennung des Geschäftsführers als Partei: Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anerkennung des Geschäftsführers als Partei damit begründet, dass dieser durch die Tätigkeit als Pilot unmittelbar von der Altersklausel betroffen sei, ist darauf hinzuweisen, dass in der Gerichtsabteilung W179 bereits ein Verfahren hinsichtlich des Geschäftsführers geführt und entschieden wurde (bzw. das Verfahren nun beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist) und dass es der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren um eine eigene Ausnahmebewilligung geht. 3.3.4. Zum Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gemäß VO (EU) 2018/1139 Art 71 Abs. 2: 3.3.4. Zum Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gemäß VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz 2 :, Gemäß Art 71 Abs. 2 der VO (EU) 2018/1139 heißt es „Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ausnahme für eine Dauer gewährt wurde, die acht aufeinanderfolgende Monate überschreitet, oder wenn ein Mitgliedstaat wiederholt dieselbe Ausnahme gewährt hat und deren gesamte Laufzeit acht Monate überschreitet, prüft die Agentur, ob die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, und übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der letzten in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis der Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf.“Gemäß Artikel 71, Absatz 2, der VO (EU) 2018/1139 heißt es „Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ausnahme für eine Dauer gewährt wurde, die acht aufeinanderfolgende Monate überschreitet, oder wenn ein Mitgliedstaat wiederholt dieselbe Ausnahme gewährt hat und deren gesamte Laufzeit acht Monate überschreitet, prüft die Agentur, ob die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, und übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der letzten in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis der Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf.“ Da die in Art 71 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1139 genannte Ausnahme nicht gewährt wurde, kommt folglich auch der Abs. 2 der einschlägigen VO nicht zur Anwendung, weshalb dieser Antrag schon aus diesem Grund nicht verfängt. Da die in Artikel 71, Absatz eins, der VO (EU) 2018/1139 genannte Ausnahme nicht gewährt wurde, kommt folglich auch der Absatz 2, der einschlägigen VO nicht zur Anwendung, weshalb dieser Antrag schon aus diesem Grund nicht verfängt. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführerin als juristische Person eine Ausnahme von der Bestimmung FCL.065 Buchst a im Anhang I der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zu gewähren ist – was – auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH – zu verneinen war.Im vorliegenden Verfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführerin als juristische Person eine Ausnahme von der Bestimmung FCL.065 Buchst a im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, zu gewähren ist – was – auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH – zu verneinen war.
Art. 133Abs. 4 B-VG dennoch zulässig, weil (soweit ersichtlich) zu dieser Frage abseits der Eu
GH-Rechtsprechung noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auf den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision in der Entscheidung BVwG 13.11.2023, W179 2258017-1/8E wird hingewiesen.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch zulässig, weil (soweit ersichtlich) zu dieser Frage abseits der Eu
GH-Rechtsprechung noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auf den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision in der Entscheidung BVwG 13.11.2023, W179 2258017-1/8E wird hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W290.2277397.1.00