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{'item': 'W602 2275297-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.02.2024 GeschäftszahlW602 2275297-1 Spruch, W602 2275297-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag statt. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer am 23.02.2023 niederschriftlich einvernommen und legte einen Auszug aus dem Personenregister vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Der Bescheid wurde am 12.06.2023 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Der Bescheid wurde am 12.06.2023 rechtswirksam zugestellt. Mit dem am 27.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Mit dem am 27.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt teilte im Vorfeld schriftlich mit, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.1.1.
  4. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX , Distrikt al-Bukamal (weitere Schreibweise Abu Kamal) nördlich vom Fluss Euphrat im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien geboren und aufgewachsen. Als der Islamische Staat (im Folgenden IS) Ende 2016 nach XXXX kam, flüchtete er mit seiner Familie nach XXXX im Gouvernement Idlib in ein Zeltlager und lebte dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei im September
  6. Der Beschwerdeführer und seine Familie besitzen nach wie vor ein Familienhaus in XXXX Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen mehr in XXXX eine Schwester von ihm lebt im 40 Minuten entfernten XXXX . Der Beschwerdeführer sieht XXXX jedoch nach wie vor als seinen Heimatort an. Maßgebliche persönliche Beziehungen in andere Gebiete Syriens pflegt der Beschwerdeführer nicht, nur sein Bruder XXXX lebt mit seiner Familie in Damaskus. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 , Distrikt al-Bukamal (weitere Schreibweise Abu Kamal) nördlich vom Fluss Euphrat im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien geboren und aufgewachsen. Als der Islamische Staat (im Folgenden IS) Ende 2016 nach römisch 40 kam, flüchtete er mit seiner Familie nach römisch 40 im Gouvernement Idlib in ein Zeltlager und lebte dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei im September
  8. Der Beschwerdeführer und seine Familie besitzen nach wie vor ein Familienhaus in römisch 40 Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen mehr in römisch 40 eine Schwester von ihm lebt im 40 Minuten entfernten römisch 40 . Der Beschwerdeführer sieht römisch 40 jedoch nach wie vor als seinen Heimatort an. Maßgebliche persönliche Beziehungen in andere Gebiete Syriens pflegt der Beschwerdeführer nicht, nur sein Bruder römisch 40 lebt mit seiner Familie in Damaskus. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2023 für ca. einen Monat in den Irak. Es ist nicht feststellbar, ob er Beschwerdeführer auch nach Syrien weiterreiste. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Er besuchte in seinem Heimatort vier Jahre die Grundschule. Er absolvierte in Syrien keine Berufsausbildung, arbeitete aber in Syrien und in Griechenland in der Landwirtschaft. 1.1.
  10. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer verheiratet ist. Der Beschwerdeführer ist kinderlos. Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder und drei Schwestern. Seine Mutter, ein Bruder namens XXXX und eine Schwester leben nach wie vor in Syrien, nämlich seine Mutter in XXXX , sein Bruder XXXX seit kurzem in Damaskus und eine Schwester XXXX Die weiteren zwei Schwestern und zwei Brüder namens XXXX und XXXX leben im Libanon. Sein Bruder namens XXXX ist in Deutschland aufhältig und sein Bruder namens XXXX ist in Österreich asylberechtigt. Sein Vater ist seit langem verstorben. Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder und drei Schwestern. Seine Mutter, ein Bruder namens römisch 40 und eine Schwester leben nach wie vor in Syrien, nämlich seine Mutter in römisch 40 , sein Bruder römisch 40 seit kurzem in Damaskus und eine Schwester römisch 40 Die weiteren zwei Schwestern und zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 leben im Libanon. Sein Bruder namens römisch 40 ist in Deutschland aufhältig und sein Bruder namens römisch 40 ist in Österreich asylberechtigt. Sein Vater ist seit langem verstorben. 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist gesund, in Österreich strafgerichtlich unbescholten und als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufenthaltsberechtigt. 1.
  12. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer reiste im September 2019, im Alter von ca. 18 Jahren, aus seinem Herkunftsstaat ohne seine Familie über die Türkei aus und reiste nach Griechenland weiter, wo er ca. drei Jahre lebte und einen Asylantrag stellte, der jedoch abgelehnt wurde. Danach reiste er über Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer reiste im September 2019, im Alter von ca. 18 Jahren, aus seinem Herkunftsstaat ohne seine Familie über die Türkei aus und reiste nach Griechenland weiter, wo er ca. drei Jahre lebte und einen Asylantrag stellte, der jedoch abgelehnt wurde. Danach reiste er über Mazedonien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, um am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.2.
  15. Der Beschwerdeführer leistete keinen Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee. Er erhielt keinen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime, war nicht bei der Stellung / Musterung und holte sich auch sein Wehrdienstbuch nicht ab. Es fanden keinerlei Kontaktaufnahmen des syrischen Militärs zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers zum syrischen Pflichtwehrdienst statt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX , der in Damaskus lebt, wurde nicht vom syrischen Regime vorgeladen und nicht aufgefordert, seine Brüder bei deren Wiedereinreise nach Syrien dem Regime zu melden. 1.2.
  16. Der Beschwerdeführer leistete keinen Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee. Er erhielt keinen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime, war nicht bei der Stellung / Musterung und holte sich auch sein Wehrdienstbuch nicht ab. Es fanden keinerlei Kontaktaufnahmen des syrischen Militärs zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers zum syrischen Pflichtwehrdienst statt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 , der in Damaskus lebt, wurde nicht vom syrischen Regime vorgeladen und nicht aufgefordert, seine Brüder bei deren Wiedereinreise nach Syrien dem Regime zu melden. Der Beschwerdeführer wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Pflichtwehrdienst für das syrische Regime eingezogen. Zwar fällt der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters von 23 Jahren in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind, dennoch besteht für ihn in seiner Herkunftsregion derzeit und in absehbarer Zukunft keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dafür eingezogen zu werden, da das syrische Regime im Heimatort und in der Heimatregion des Beschwerdeführers nördlich vom Fluss Euphrat keine Kontrolle hat und Wehrpflichtige nicht rekrutieren kann. Es droht ihm daher auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzuges vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer leistete bis dato noch keinen Wehrdienst („Selbstverteidigung-dienst“) bei den Syrian Democratic Forces (im Folgenden SDF). Während seines Aufenthaltes in Syrien wurde er auch nicht aufgefordert, diesen „Selbstverteidigungsdienst“ anzutreten.1.2.
  18. Der Beschwerdeführer leistete bis dato noch keinen Wehrdienst („Selbstverteidigung-, dienst“) bei den Syrian Democratic Forces (im Folgenden SDF). Während seines Aufenthaltes in Syrien wurde er auch nicht aufgefordert, diesen „Selbstverteidigungsdienst“ anzutreten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr an seinen Heimatort zum kurdischen „Selbstverteidigungsdienst“ eingezogen werden würde, beträgt dieser „Wehrdienst“ aktuell zwölf Monate, im Falle einer Weigerung verlängert sich dieser um einen Monat, führt aber zu keiner Bestrafung in Form von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Die SDF unterstellen dem Beschwerdeführer keine oppositionelle Haltung, wenn er sich (zunächst) weigert, den „Selbstverteidigungsdienst“ anzutreten. Der Einsatz von Rekruten erfolgt im Bereich des Objektschutzes und des Nachschubs. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei Ableistung seines „Selbstverteidigungs-dienstes“ an eine Kampffront versetzt wird. Der Einsatz von Rekruten erfolgt im Bereich des Objektschutzes und des Nachschubs. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei Ableistung seines „Selbstverteidigungs-, dienstes“ an eine Kampffront versetzt wird. 1.2.
  19. Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr durch andere oppositionelle Gruppen, wie der Freien Syrischen Armee (FSA) oder der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), zwangsrekrutiert zu werden. Was oppositionelle Milizen in Syrien betrifft, ist zwar der soziale Druck, sich diesen anzuschließen, in den von den oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Der Beschwerdeführer selbst wurde aber weder bedroht noch persönlich aufgefordert, sich oppositionellen Gruppierungen anzuschließen. Anders als die syrische Regierung erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten auch keine Wehrpflicht auf. 1.2.
  20. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht politisch engagiert. Er vertritt keine oppositionelle politische Grundhaltung, weder gegenüber dem syrischen Regime noch gegenüber der kurdischen Selbstverwaltung. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle des Regimes oder der kurdischen Selbstverwaltung wahrgenommen. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. 1.2.
  21. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung in Europa oder der Abstammung aus einem von den Kurden kontrollierten Gebiet ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Das syrische Regime hat zudem keinen Zugriff auf Personen aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischer Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht konkret bedroht oder verfolgt. 1.2.
  23. Der Beschwerdeführer kann über den Grenzübergang Semalka / Fish Khabour nach Syrien ein- und in seine Herkunftsregion weiterreisen, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime für die Ableistung des Pflichtwehrdienstes verhaftet oder zwangsrekrutiert zu werden. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Einreise über diesen Grenzübergang findet nicht statt. 1.
  24. Zur Sicherheitslage und den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion: 1.3.
  25. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , Distrikt al-Bukamal (weitere Schreibweise Abu Kamal), im Gouvernement Deir ez-Zor, liegt nördlich vom Fluss Euphrat im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. XXXX befindet sich knapp oberhalb der Frontlinie zwischen dem syrischen Regime und dem Selbstverwaltungsgebiet der Kurden, die durch den Fluss Euphrat gezogen wird. 1.3.
  26. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , Distrikt al-Bukamal (weitere Schreibweise Abu Kamal), im Gouvernement Deir ez-Zor, liegt nördlich vom Fluss Euphrat im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (AANES – Autonomous Administration of North and East Syria), das von den Kurden verwaltet und militärisch kontrolliert wird. römisch 40 befindet sich knapp oberhalb der Frontlinie zwischen dem syrischen Regime und dem Selbstverwaltungsgebiet der Kurden, die durch den Fluss Euphrat gezogen wird. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements, vor allem die Gebiete westlich des Euphrat, werden von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements – die meisten Gebiete östlich des Euphrat – werden von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten dominiert. Der IS war auf der östlichen Seite des Flusses Euphrat mit den SDF bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze. Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX in der Region al-Bukamal Land, befindet sich nach langer Kontrolle durch den IS seit Anfang 2019 unter vollständiger Kontrolle der SDF. Nur die Hauptstadt des Distrikts, al-Bukamal (andere Schreibweise Abu Kamal), befindet sich auf der westlichen Seite des Euphrats und steht daher unter der Kontrolle des Regimes (vgl. https://syrialiveuamap.com und https://www.cartercenter.org/). Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion haben sich seit 2019 nicht mehr verändert und sind Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen in absehbarer Zeit nicht in Aussicht. Auch wenn es entlang der Frontlinien im Nordwesten und Nordosten (entlang der Grenzen des AANES-Gebietes) immer wieder zu kleineren Scharmützeln kommt, scheint im Allgemeinen der Konflikt in einer Patt-Situation mit statischen Frontlinien angelangt zu sein, aktive Kampfhandlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind derzeit ebenfalls nicht ersichtlich. In einem Vergleich von November 2022 bis März 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. (vgl. LIB, S 3 f).Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 in der Region al-Bukamal Land, befindet sich nach langer Kontrolle durch den IS seit Anfang 2019 unter vollständiger Kontrolle der SDF. Nur die Hauptstadt des Distrikts, al-Bukamal (andere Schreibweise Abu Kamal), befindet sich auf der westlichen Seite des Euphrats und steht daher unter der Kontrolle des Regimes vergleiche https://syrialiveuamap.com und https://www.cartercenter.org/). Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion haben sich seit 2019 nicht mehr verändert und sind Veränderungen in den territorialen Machtverhältnissen in absehbarer Zeit nicht in Aussicht. Auch wenn es entlang der Frontlinien im Nordwesten und Nordosten (entlang der Grenzen des AANES-Gebietes) immer wieder zu kleineren Scharmützeln kommt, scheint im Allgemeinen der Konflikt in einer Patt-Situation mit statischen Frontlinien angelangt zu sein, aktive Kampfhandlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sind derzeit ebenfalls nicht ersichtlich. In einem Vergleich von November 2022 bis März 2023 veränderte sich die politische Gesamtlage in Syrien nicht wesentlich, es herrscht eine Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. vergleiche LIB, S 3 f). 1.3.
  27. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.07.2023, Version 9 (LIB, S 11 ff, 46ff): „2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES. […] Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung.“ […] LIB, 46 ff: „Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet. Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  28. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah. Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei. Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent (vgl. Abbildung im LIB, 47).Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent vergleiche Abbildung im LIB, 47). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der ’Syrian National Army’ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an.“ LIB, 54 f: „Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze. Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien. Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickt nun zusätzliche Kampfflugzeuge. Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum. Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee -SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen. Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu einer iranisch-russischen Konkurrenz um Ressourcen und Land führte.“ […] 1.3.
  29. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 24.08.2023: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197] „Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sehe die allgemeine Realität in Nordostsyrien wie folgt aus: Die Regierung sei in kleinen Teilen der Stadt al-Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka stark vertreten. Außerhalb dieser Gebiete sei die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. Die Regierung sei daher nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Die Gebiete in und um Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze würden sich zwar durch Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian Democratic Forces) seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF hätten der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. Zurzeit seien die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
  30. August 2023).“ 1.
  31. Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 112 ff: „Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst 1.4.
  32. Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  33. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
  34. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  35. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
  36. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. […] 1.4.
  37. Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. 1.4.
  38. Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren. Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. 1.4.
  39. Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden. Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt. […] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus. […] 1.4.
  40. Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]“ LIB, 97ff - Streitkräfte: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021)“ 1.4.
  41. Wehrdienstverweigerung und Desertion (LIB, 131 ff) „Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  42. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern.Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
  43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert.“ 1.
  44. Zum Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der SDF: 1.5.
  45. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB, S 141 ff): Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" „Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. […] Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. […] Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde. […] Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.“ 1.5.
  46. Auszug aus dem Bericht des Danish Immigration Service, Juni 2022: (Quellenangabe im LIB, Übersetzung in der Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] vom 06.09.2023) „Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlichte im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70). Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62). Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59). […] Die Interviewpartner·innen von DIS berichteten übereinstimmend, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-Omar-Ölfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der Provinz Deir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63).“ […] 1.
  47. Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfeindlich): Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB, S 139 ff): […] „Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte.“ 1.
  48. Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB, S 258 ff): „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc..). Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.“ 1.
  49. Zur Einreise nach Syrien: Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, S 46 ff: „Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent. Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den 46 jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen. Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen. Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang. Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt. Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise. Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist. 47 Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten. Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen. So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft. Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr
  50. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze. Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab. Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irakoffiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden. Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen. Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist."
  51. Beweiswürdigung: 2.
  52. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  53. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 23, AS 25, AS 76, VHS 7f). Die Angaben des Beschwerdeführers werden zwar durch den vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister (AS 85, Übersetzung in AS 91) im Wesentlichen bekräftigt, jedoch kommt diesem aufgrund der unklaren Ausstellungs-modalitäten kein Beweiswert zu, da dieser nur in Kopie vorliegt und der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass dieser vor einer Woche in Damaskus durch seinen Bruder ausgestellt worden sei (AS 76). Zudem ist nicht erklärbar, weshalb als Geburtsort XXXX (AS 91) eingetragen ist, sodass vielmehr den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren gefolgt und als Geburtsort XXXX angenommen wird. Der Beschwerdeführer konnte keine Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) in Vorlage bringen, weshalb lediglich Verfahrensidentität festzustellen war. 2.1.
  54. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 23, AS 25, AS 76, VHS 7f). Die Angaben des Beschwerdeführers werden zwar durch den vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister (AS 85, Übersetzung in AS 91) im Wesentlichen bekräftigt, jedoch kommt diesem aufgrund der unklaren Ausstellungs-modalitäten kein Beweiswert zu, da dieser nur in Kopie vorliegt und der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass dieser vor einer Woche in Damaskus durch seinen Bruder ausgestellt worden sei (AS 76). Zudem ist nicht erklärbar, weshalb als Geburtsort römisch 40 (AS 91) eingetragen ist, sodass vielmehr den überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren gefolgt und als Geburtsort römisch 40 angenommen wird. Der Beschwerdeführer konnte keine Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) in Vorlage bringen, weshalb lediglich Verfahrensidentität festzustellen war. 2.1.
  55. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wurde anhand seiner übereinstimmenden Angaben festgestellt (AS 29, AS 76, VHS 8-10). Zudem gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass er und seine Familie aufgrund des IS Ende 2016 nach XXXX im Gouvernement Idlib übersiedelt seien und er dort in einem Zeltlager bis zu seiner Ausreise in die Türkei im September 2019 gelebt habe (AS 76, 78, VHS 10), sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. 2.1.
  56. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wurde anhand seiner übereinstimmenden Angaben festgestellt (AS 29, AS 76, VHS 8-10). Zudem gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass er und seine Familie aufgrund des IS Ende 2016 nach römisch 40 im Gouvernement Idlib übersiedelt seien und er dort in einem Zeltlager bis zu seiner Ausreise in die Türkei im September 2019 gelebt habe (AS 76, 78, VHS 10), sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Die Bindung des Beschwerdeführers an XXXX basiert auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dort führte der Beschwerdeführer überzeugend aus, dass er XXXX als seinen Heimatort ansehen würde. Er und seine Familie hätten XXXX zwar nur mehr ein Familienhaus und derzeit würden – abgesehen von einer Schwester, die 40 Minuten entfernt in XXXX aufhältig sei – auch keine Familienangehörigen mehr dort leben, jedoch seien sie vor dem IS geflüchtet und hätten in XXXX nur in einem Zeltlager gelebt. Wirtschaftlich habe es in XXXX gerade so gereicht, als Familie hätten sie an manchen Tagen zwei, an anderen Tagen nur eine Mahlzeit gehabt (VHS 9-11). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist aufgrund dieser glaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und des nur vorübergehenden Aufenthaltes nicht davon auszugehen, dass XXXX als Heimatort des Beschwerdeführers anzusehen ist, weil er eben bloß aufgrund des Konfliktes mit dem IS aus XXXX flüchtete und sein Entschluss somit nicht freiwillig war. Der Beschwerdeführer konnte daher in XXXX nicht Fuß fassen, weshalb die Stadt XXXX in al-Bukamal Land als sein Heimatort anzusehen ist und daher die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die nördlich vom Fluss Euphrat und somit im kurdisch kontrollierten Gebiet gelegene Region um XXXX . Das westlich vom Fluss Euphrat gelegene Regimegebiet stellt für den Beschwerdeführer keine Herkunftsregion dar, da er dorthin keine maßgeblichen Beziehungen hat, lediglich einer seiner Brüder lebt seit kurzem in Damaskus. Die Bindung des Beschwerdeführers an römisch 40 basiert auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dort führte der Beschwerdeführer überzeugend aus, dass er römisch 40 als seinen Heimatort ansehen würde. Er und seine Familie hätten römisch 40 zwar nur mehr ein Familienhaus und derzeit würden – abgesehen von einer Schwester, die 40 Minuten entfernt in römisch 40 aufhältig sei – auch keine Familienangehörigen mehr dort leben, jedoch seien sie vor dem IS geflüchtet und hätten in römisch 40 nur in einem Zeltlager gelebt. Wirtschaftlich habe es in römisch 40 gerade so gereicht, als Familie hätten sie an manchen Tagen zwei, an anderen Tagen nur eine Mahlzeit gehabt (VHS 9-11). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist aufgrund dieser glaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und des nur vorübergehenden Aufenthaltes nicht davon auszugehen, dass römisch 40 als Heimatort des Beschwerdeführers anzusehen ist, weil er eben bloß aufgrund des Konfliktes mit dem IS aus römisch 40 flüchtete und sein Entschluss somit nicht freiwillig war. Der Beschwerdeführer konnte daher in römisch 40 nicht Fuß fassen, weshalb die Stadt römisch 40 in al-Bukamal Land als sein Heimatort anzusehen ist und daher die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die nördlich vom Fluss Euphrat und somit im kurdisch kontrollierten Gebiet gelegene Region um römisch 40 . Das westlich vom Fluss Euphrat gelegene Regimegebiet stellt für den Beschwerdeführer keine Herkunftsregion dar, da er dorthin keine maßgeblichen Beziehungen hat, lediglich einer seiner Brüder lebt seit kurzem in Damaskus. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass er im Dezember 2023 für ca. einen Monat nach Erbil im Irak gereist sei, um dort zu heiraten (VHS 12-14). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinem österreichischen Fremdenpass (Beilage ./2) über den Flughafen Schwechat in den Irak flog, ergibt sich eindeutig aus den Stempeln in seinem Fremdenpass (Seite 7: Stempel 03.
  57. und 29.12.2023 Flughafen Wien Schwechat, Seite 9: Stempel Irak 03.12.2023, Visum 30 Tage und Stempel 29.12.2023), jedoch ist dies kein Beleg dafür, dass er dort auch heiratete. Nachgefragt, ob er Bescheinigungsmittel für seine Ehe habe, verneinte er dies und gab an, dass die relevanten Dokumente noch bearbeitet und ausgestellt werden müssten, er werde für die Abholung noch einmal nach Erbil müssen (VHS 12f). Mangels Vorlage eines Heiratsdokuments ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für die Eheschließung in den Irak geflogen ist, vielmehr könnte er auch wieder nach Syrien gereist sein, um dort seine Beziehungen zu pflegen. Nach dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023 ist zudem eine Einreise in das kurdisch kontrollierte Gebiet über den syrisch-irakischen Grenübergang Semalka Fish/Kabour ohne Abstempeln des Reisepasses möglich ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer im September 2019 tatsächlich zuletzt in Syrien aufgehalten hat oder im Dezember 2023 erneut ein- und wieder ausreiste. 2.1.
  58. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, dass er vier Jahre die Schule in seinem Heimatort besuchte, keine Berufsausbildung hat und in der Landwirtschaft arbeitete, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren (AS 25, AS 77, VHS 19f, VHS 14). 2.1.
  59. Wie bereits unter 2.1.
  60. ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach Erbil im Irak reiste, um dort zu heiraten, sodass sein Familienstand nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat, beruht auf seinen gleichbleibenden Angaben (AS 25, AS 76). Die getroffenen Feststellungen zu seinen Familienangehörigen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 27-29, AS 75, AS 77, VHS 10f). Der Beschwerdeführer konnte vor allem in der mündlichen Verhandlung präzise Angaben zu ihnen, insbesondere zu ihren derzeitigen Aufenthalten, tätigen (VHS 10f), sodass kein Zweifel daran besteht. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Verhandlungsprotokoll samt mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.02.2017 zu XXXX .Die getroffenen Feststellungen zu seinen Familienangehörigen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 27-29, AS 75, AS 77, VHS 10f). Der Beschwerdeführer konnte vor allem in der mündlichen Verhandlung präzise Angaben zu ihnen, insbesondere zu ihren derzeitigen Aufenthalten, tätigen (VHS 10f), sodass kein Zweifel daran besteht. Dass ein Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Verhandlungsprotokoll samt mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.02.2017 zu römisch 40 . 2.1.
  61. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (AS 75, VHS 6) sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 6) festgestellt werden. Seine Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.1.
  62. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (AS 75, VHS 6) sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 6) festgestellt werden. Seine Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.
  63. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  64. Die Feststellungen betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien in die Türkei im September 2019 und die erfolgte Weiterreise nach Europa nach dreijährigem Aufenthalt in Griechenland ergeben sich aus den miteinander in Einklang zu bringenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 31) und in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 77). Dass der Beschwerdeführer in Griechenland erfolglos einen Asylantrag stellte, lässt sich dem EURODAC Treffer (AS 35) in Zusammenhang mit seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (AS 31) entnehmen. Der Zeitpunkt der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 25). 2.2.
  65. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. b, gilt dies vom
  66. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet (vgl. Pkt. 1.4.). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien mit seinen 18 Jahren bereits im wehrpflichtigen Alter, jedoch noch nicht als er 2016 seinen Herkunftsort XXXX verließ. 2.2.
  67. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, Litera b,, gilt dies vom
  68. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung aussendet vergleiche Pkt. 1.4.). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien mit seinen 18 Jahren bereits im wehrpflichtigen Alter, jedoch noch nicht als er 2016 seinen Herkunftsort römisch 40 verließ. Dass der Beschwerdeführer weder einen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime noch ein Wehrdienstbuch erhalten hat, nicht bei der Stellung / Musterung war und folglich den verpflichtenden Wehrdienst bis dato auch nicht abgeleistet hat, lässt sich aus seinen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren ableiten (AS 81, VHS 15f). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass es bis zu seiner Ausreise zu einem Rekrutierungsversuch oder zu einer sonstigen Kontaktaufnahme des syrischen Militärs zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers zum syrischen Pflichtwehrdienst gekommen ist. In der Einvernahme vor dem Bundesamt verneinte er ausdrücklich, ein Wehrdienstbuch oder einen Einberufungsbefehl bekommen zu haben und begründete dies damit, dass er die Regierungsgebiete nicht betreten habe (AS 80). In der mündlichen Verhandlung gab er zwar wieder an, keinen Einberufungsbefehl bekommen zu haben, aber sein Bruder in Damaskus sei geladen und darüber informiert worden, dass seine drei Brüder außer Landes sofort gemeldet werden müssten, wenn diese wieder einreisen; sonst würde der Bruder die Konsequenzen tragen (VHS 15). Nachgefragt, ob es dafür irgendeinen Beweis gebe, verneinte er dies, der Bruder habe ihnen das vor längerer Zeit erzählt (VHS 15). Diese angebliche Vorladung des Bruders, der in Damaskus lebt, ist bereits deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung davon erzählte. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich annehmen, dass seine Ausreise dem syrischen Regime bekannt geworden sei und er sich bei einer Rückkehr beim Regime melden müsse, hätte er diesen wichtigen Umstand bereits früher vorgebracht, zumal er ausreichend Zeit und Gelegenheit dafür hatte. Selbst bei Wahrunterstellung ergibt sich aus dieser Behauptung nur, dass sich der Beschwerdeführer im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet melden müsste, nicht jedoch auch an seinem kurdisch kontrollierten Heimatort, in welchem das Regime keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer hat. Das syrische Regime würde bei einer Einreise des Beschwerdeführers über einen nicht vom Regime kontrollierten Grenzübergang auch nicht erfahren, dass sich der Beschwerdeführer wieder in Syrien aufhält, sodass bereits daraus keine Konsequenzen für seinen Bruder ableitbar sind. Aufgrund des nicht überzeugenden und verspäteten Vorbringens des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass keinerlei Kontaktaufnahme des syrischen Militärs zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers stattgefunden hat und auch sein Bruder weder vom Regime vorgeladen noch aufgefordert wurde, seine Brüder bei deren Wiedereinreise nach Syrien zu melden. Dem Beschwerdeführer ist es auch mit seinen sonstigen Angaben nicht gelungen, eine drohende Einberufung zum syrischen Regime in absehbarer Zukunft glaubhaft zu machen: Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sein Herkunftsort und -gebiet – abgesehen von der Stadt al-Bukamal, die sich auf der anderen Seite vom Fluss Euphrat im Gebiet des Regimes befindet – unter kurdischer Kontrolle stehen würden (AS 76, AS 79) und er im Fall seiner Rückkehr nur im Regierungsgebiet eingezogen werden würde (AS 80). Außerhalb der Regierungsgebiete würde er von anderen Gruppierungen rekrutiert werden (AS 80). Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nicht davon ausgeht, dass das syrische Regime ihn an seinem kurdisch kontrollierten Heimatort rekrutieren könne. In der mündlichen Verhandlung verneinte er zudem, jemals vom syrischen Regime persönlich aufgefordert worden zu sein, den Pflichtwehrdienst anzutreten (VHS 15). Zusammengefasst ergibt sich aus diesen vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht, weshalb dem Beschwerdeführer in seinem Heimatort eine Einberufung zum Wehrdienst beim syrischen Regime in absehbarer Zukunft drohen würde. Seine diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung beziehen sich nur auf Gebiete unter der Kontrolle der Regierung und treffen demnach nicht auf den Herkunftsort bzw. die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nördlich vom Fluss Euphrat zu. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt im Gebiet der AANES und wird von der kurdischen SDF kontrolliert (Einsicht in die Syria Livemap und Carter Center, https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/, beide zuletzt abgerufen am 02.02.2024). Dies steht im Einklang mit den anderen verfügbaren Berichten und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat in Übereinstimmung mit den vorliegenden Berichten angegeben, dass sein Heimatort seit ca. 2017 von den Kurden kontrolliert werde und zuvor der IS an der Macht gewesen sei (AS 76, 79, VHS 8, VHS 16). Aus den Länderberichten ergibt sich, dass das syrische Regime in den Gebieten der AANES, wozu auch der Herkunftsort und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehört, keinen Zugriff auf wehrpflichtige Männer hat (LIB, S 116). Das Danish Immigration Service berichtet, dass ein Zugriff, wenn überhaupt nur in den vom Regime verwalteten Sicherheitsquadraten in den Städten Hasakah und Qamishli möglich sei. Dort sind staatliche Behörden vertreten, darunter eben auch solche mit der Zuständigkeit für die Rekrutierung (LIB, 116). Es wird aber überhaupt nur vereinzelt von Zwangsrekrutierungen in den Sicherheitsquadraten berichtet, die überwiegenden Quellen gehen von einer fehlenden Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes in den SDF-kontrollierten Gebieten aus. Dass eine Rekrutierung des Beschwerdeführers auch in seinem Herkunftsort, somit außerhalb der „Sicherheitsquadrate“ möglich wäre, ergibt sich demnach nicht aus den Länderberichten. Zudem tätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bloß allgemeine Angaben zum Wehrdienst in der syrischen Armee, anstatt auf seine konkrete Lage einzugehen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen nicht geeignet sind, sein Vorbringen zu bekräftigen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass sein Heimatort direkt an der Front liegen würde, die einzige Barriere der Euphrat Fluss sei und sich das Regime jederzeit nach vorne bewegen und das Gebiet einnehmen könnte (VHS 16), jedoch ergibt sich daraus nicht, dass es zu Änderungen der Machtverhältnisse oder der Kontrollbereiche kommen würde. Auch in der Angabe, dass sein Heimatort nur ca. 10 bis 15 Minuten vom Regimegebiet entfernt sei und sich in seinem Heimatort direkt eine Brücke über den Euphrat befinde (VHS 9), ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, zumal der Beschwerdeführer auch angab, dass sein Gebiet seit ca. 2017 unter der Macht der Kurden stehen würde (VHS 16). In dieser Angabe findet sich vielmehr eine Bestätigung darin, dass die Gebiete durch den Fluss Euphrat bereits seit vielen Jahren voneinander getrennt sind und es zu keinen Verschiebungen der Frontlinien gekommen ist. Dass eine Einnahme des Gebietes durch das syrische Regime in absehbarer Zeit maßgeblich wahrscheinlich wäre, ergibt sich auch nicht aus der interaktiven Karte von Syria LiveMap (https://syria.liveuamap.com/) in Zusammenhang mit den Länderberichten. Zum Vorbringen der Rechtsvertretung am Ende der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer sei zur Bewältigung seines Lebensunterhaltes darauf angewiesen, dass er sich innerhalb der Herkunftsprovinz für regelmäßige Erledigungen auch außerhalb seines Heimatdorfes bewege und der Beschwerdeführer früher oder später gezwungen wäre, ein Gebiet zu durchqueren, das von der syrischen Regierung kontr

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